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Document 52011PC0939

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2011/491/EU des Rates über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

/* KOM/2011/0939 endgültig - 2011/0466 (NLE) */

52011PC0939

/* KOM/2011/0939 endgültig - 2011/0466 (NLE) */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2011/491/EU des Rates über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko


BEGRÜNDUNG

Das letzte Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen der EU mit Marokko ist am 25. Februar 2011 paraphiert worden. Es sollte vom 28. Februar 2011 bis zum 27. Februar 2012 laufen, d.h. über einen Zeitraum von einem Jahr.

Nachdem beide Parteien das Abkommen am 13. Juli 2011 unterzeichnet hatten, ist das Protokoll auf der Grundlage des Beschlusses 2011/491/EU des Rates über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zum 28. Februar 2011 rückwirkend in Kraft getreten.

Damit der Rat schließlich das Protokoll im Namen der Europäischen Union abschließen konnte, hätte das Europäische Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union seine Zustimmung zu dem Abschluss geben müssen. Am 14. Dezember 2011 hat das Europäische Parlament jedoch entschieden, seine Zustimmung zu dem Abschluss nicht zu erteilen, und es hat dem Rat am 15. Dezember förmlich seinen Beschluss mitgeteilt.

Die Europäische Union ist daher nicht in der Lage, das Protokoll abzuschließen. Gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge endet die vorläufige Anwendung eines Vertrags, wenn eine Partei der anderen Partei, mit der der Vertrag vorläufig angewendet wird, ihre Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei zu werden.

Daher schlägt die Kommission vor, dass der Rat seinen Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls aufhebt und die Regierung Marokkos hiervon unterrichtet.

2011/0466 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Aufhebung des Beschlusses 2011/491/EU des Rates über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Das Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (nachstehend „das Protokoll“) wird seit dem 28. Februar 2011 aufgrund des Beschlusses 2011/491/EU des Rates vom 12. Juli 2011[2] vorläufig angewendet.

2. Bezug nehmend auf den Antrag des Rates vom 15. Juli 2011 verweigerte das Europäische Parlament aufgrund von Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Rat am 14. Dezember 2011 die Zustimmung für den Abschluss des Protokolls[3].

3. Es ist daher erforderlich, den Beschluss 2011/491/EU aufzuheben und Marokko gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Protokolls zu notifizieren -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/491/EU des Rates über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wird aufgehoben.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), dem Königreich Marokko gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zu notifizieren, dass die Europäische Union nicht mehr die Absicht hat, Vertragspartei dieses Protokolls zu werden. Diese Notifizierung erfolgt in der Form eines Schreibens.

Der Wortlaut des Schreibens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident

An lage

Schreiben der Europäischen Union

Exzellenz,

mit Bezug auf das am 25. Februar 2011 paraphierte Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und dessen vorläufige Anwendung, die in Artikel 12 des Protokolls vereinbart wurde und durch die Unterzeichnung des Protokolls durch die beiden Parteien am 13. Juli 2011 in Kraft getreten ist, darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Europäische Union notifiziert dem Königreich Marokko, dass sie gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht mehr die Absicht hat, Vertragspartei des genannten Protokolls zu werden.

Genehmigen Sie, Herr …/Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Union

[1] [Bezug]

[2] ABl. L 202 vom 5.8.2011, S. 1.

[3] [Bezug offizielle Notifizierung]

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