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Document 52011IP0225

    Handelsbeziehungen EU-Japan Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu den Handelsbeziehungen EU-Japan

    ABl. C 377E vom 7.12.2012, p. 19–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 377/19


    Mittwoch, 11. Mai 2011
    Handelsbeziehungen EU-Japan

    P7_TA(2011)0225

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu den Handelsbeziehungen EU-Japan

    2012/C 377 E/04

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu Europa 2020 (1),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zum Dienstleistungsverkehr (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zum Handel mit Roh- und Grundstoffen (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen (7),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit (8),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0612),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),

    in Kenntnis des Berichts der Kommission über Hemmnisse für Handel und Investitionen vom 10 März 2011,

    unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Japan (Den Haag, 18. Juli 1991),

    unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der EU und Japan aus dem Jahr 2001 über die gegenseitige Anerkennung (9),

    unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der EU und Japan aus dem Jahr 2003 über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (10),

    unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aus dem Jahr 2008 (11),

    unter Hinweis auf den auf zehn Jahre ausgelegten Aktionsplan, der im Rahmen des zehnten Gipfeltreffens zwischen der EU und Japan am 8. Dezember 2001 in Brüssel verabschiedet wurde,

    unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die auf dem 19. Gipfeltreffen EU-Japan am 28 April 2010 in Tokio angenommen wurde,

    unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die auf dem 18. Gipfeltreffen EU-Japan am 4. Mai 2009 in Prag angenommen wurde,

    unter Hinweis auf den Bericht von Copenhagen Economics über die Bewertung von Hindernissen für Handel und Investitionen zwischen der EU und Japan vom 30. November 2009,

    in Kenntnis der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation über die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan, die am 21. Februar 2011 veröffentlicht wurden,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2011,

    unter Hinweis auf den kommenden EU-Japan-Gipfel, der am 25. Mai 2011 in Brüssel stattfinden soll,

    gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass das auf Regeln beruhende, in der Welthandelsorganisation (WHO) verankerte multilaterale Handelssystem den am besten geeigneten Rahmen zur Regelung und Förderung eines offenen und fairen Handels bietet,

    B.

    in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, multilaterale, plurilaterale und bilaterale Abkommen als Teile eines gemeinsamen Instrumentariums der internationalen Beziehungen zu verstehen, und diese deshalb zu den Standardmerkmalen ausbalancierter und komplementärer Beziehungen in Politik und Handel gehören,

    C.

    in der Erwägung, dass die EU als bevorzugten Ansatz weiterhin ein ausbalanciertes Ergebnis der Entwicklungsagenda von Doha anstreben sollte, das die Integration der Entwicklungsländer in das internationale Handelssystem fördern würde, während gleichzeitig bilaterale und plurilaterale Handelsabkommen mit anderen Industriestaaten abgeschlossen werden, mit denen gegenseitiger Nutzen und wirtschaftliches Wachstum realistisch betrachtet schneller erreicht werden können,

    D.

    in der Erwägung, dass die EU und Japan 2009 zusammen mehr als ein Viertel des weltweiten BIP erwirtschaftet und über 20 % des Welthandels abgewickelt haben,

    E.

    in der Erwägung, dass die EU und Japan beträchtliche Investitionen in der Wirtschaft der jeweils anderen Seite getätigt haben, wobei sich die ausländischen Direktinvestitionen 2009 insgesamt auf 200 Milliarden Euro beliefen,

    F.

    in der Erwägung, dass sich 2010 das gesamte Handelsvolumen zwischen der EU und Japan, der drittgrößten Volkswirtschaft der Welt gemessen am BIP, auf 120 Milliarden Euro belief; sowie in der Erwägung, dass Japan der sechstgrößte Handelspartner für die EU ist und die EU der drittgrößte Handelspartner für Japan,

    G.

    in der Erwägung, dass Rat und Kommission darauf hingewiesen haben, dass Japan aufsichtsrechtliche Barrieren für den Handel abbauen muss, ehe Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan aufgenommen werden können, womit eine engere wirtschaftliche Integration zwischen den beiden strategischen Handelspartnern gefördert wird,

    H.

    in der Erwägung, dass die EU und Japan vor den gleichen Herausforderungen stehen, wie z. B. dem politischen und wirtschaftlichen Aufstieg Chinas, dem wirtschaftlichen Abschwung nach der weltweiten Finanzkrise, demographischen Problemen oder der dringenden Notwendigkeit, Zugänge zu Rohstoffen und Energieressourcen sowie deren Preisstabilität sicherzustellen, um ihre die Wirtschaft zu stärken,

    I.

    in der Erwägung, dass offener und gerechter Handel ein wirksames Instrument ist, um auf der Grundlage vergleichender Vorteile jeder Volkswirtschaft sowie möglicher Synergien aus einer größeren wirtschaftlichen Integration und neuer Inputs für eine wissensbasierte Wirtschaft Wachstum und gesellschaftlichen Wohlstand zu schaffen,

    J.

    in der Erwägung, dass die EU und Japan im Allgemeinen niedrige Zölle auf Waren erheben und dass mehr zwei Drittel der Exporte der EU nach Japan und über ein Drittel der japanischen Exporte in die EU zollfrei abgewickelt werden,

    K.

    in der Erwägung, dass trotz dieser niedrigen Zölle das Handelsvolumen zwischen der EU und Japan hinter dem der EU mit anderen wichtigen Handelspartnern zurückbleibt, insbesondere infolge der negativen Auswirkungen der japanischen nichttarifären Hemmnisse, die den Marktzugang für europäische Unternehmen behindern,

    L.

    in der Erwägung, dass Copenhagen Economics im November 2009 in einer Untersuchung eingeschätzt hat, dass die Kosten für den Handel, die aus nichttarifären Hemmnissen resultieren, höher sind als die durch die Erhebung von Zöllen anfallenden Kosten, und dass der größte potentielle wirtschaftliche Nutzen dann erzielt werden kann, wenn diese Hemmnisse abgebaut werden, sowie in der Erwägung, dass in der Untersuchung darauf hingewiesen wird, dass eine mögliche Erhöhung der Exporte der EU nach Japan um 43 Milliarden Euro und um 53 Milliarden Euro bei den Exporten von Japan in die EU möglich ist, wenn nichttarifäre Hemmnisse weitestgehend abgebaut werden,

    M.

    in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht über Handels- und Investitionshemmnisse aus dem Jahr 2011 auf Hindernisse beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen, die unzureichende Beachtung internationaler Standards bei medizinischen Geräten und die Vorzugsbehandlung nationaler Großunternehmen bei Finanzdienstleistungen (z. B. der Post) hingewiesen hat, was die drei wichtigsten Kritikpunkte der EU in Bezug auf nichttarifäre Hemmnisse Japans sind,

    N.

    in der Erwägung, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Japan von hoher Qualität sind; sowie in der Erwägung, dass die EU und Japan gemeinsame Ziele und Konzepte bei den Rechten des geistigen Eigentums, abgesehen von geografischen Angaben, verfolgen, und sich beide Seiten als Unterzeichner des Abkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie verpflichtet haben, plurilateral gegen Fälschungen und Markenpiraterie vorzugehen,

    O.

    in der Erwägung, dass in der IKT-Branche ein großer Mehrwert geschaffen wird und dieser Sektor für die EU und Japan gleichermaßen als Wachstumsgenerator von Bedeutung ist, insbesondere für die weitere Entwicklung intelligenter Produkte und Dienste,

    P.

    in der Erwägung, dass in allen Handelsgesprächen mit Japan Fragen im Zusammenhang mit Investitionen und Handel im Dienstleistungsbereich erörtert werden müssen, damit sichergestellt wird, dass durch Marktöffnungen nicht gegen die europäischen oder japanischen Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Leistungen und die kulturelle Vielfalt verstoßen wird,

    Q.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament nach den jüngsten Naturkatastrophen seine Solidarität mit den Menschen in Japan bekräftigt,

    1.

    ist der Auffassung, dass das in der WHO verankerte multilaterale Handelssystem mit Abstand der effektivste Rahmen ist, mit dem ein offener und freier Handel auf weltweiter Basis erreicht werden kann; vertritt die Auffassung, dass die EU und Japan gemeinsam zu einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda beitragen sollten;

    2.

    spricht sich für ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan aus, kritisiert jedoch die geringen Fortschritte, die in der Hochrangigen Gruppe in den vergangenen Jahren erzielt wurden; vertritt die Auffassung, dass Japan vor der Aufnahme der Verhandlungen erhebliche Anstrengungen beim Abbau nichttarifärer Hemmnisse und Hindernisse für den Zugang zu öffentlichen Aufträgen unternehmen muss;

    3.

    betont, dass die Liberalisierung des Handels zwischen der EU und Japan mit Regelungen zum Schutz öffentlicher Leistungen und kultureller Vielfalt einhergehen sollte, statt diesen zu schaden, sowie eine Konvergenz der Regelgebung und die Durchsetzung multilateraler Standards dort fördern sollte, wo diese bereits bestehen;

    4.

    weist darauf hin, dass es sich für die Vertiefung der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan ausspricht, wobei besonderes Augenmerk auf den Abbau nichttarifärer Hemmnisse für Handel und Investitionen gelegt werden muss, einschließlich einer Reihe von restriktiven Bestimmungen und Regulierungsmaßnahmen, die den Zugang zum japanischen Markt für Unternehmen aus der EU erschweren;

    5.

    vertritt die Auffassung, dass sich die Kommission in den Handelsverhandlungen insbesondere auf den Abbau jener Barrieren und Hemmnisse konzentrieren sollte, die das größte Hindernis für europäische KMU für den Zugang zum Markt darstellen;

    6.

    vertritt die Auffassung, dass die Reduzierung oder der vollständige Abbau japanischer Zölle auf IKT-Erzeugnisse, einschließlich ihrer Teile und Komponenten, die Wettbewerbsfähigkeit fördern und neue hochwertige Arbeitsplätze in der EU schaffen würde; fordert ferner eine Ausweitung der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan bei Forschung und Entwicklung sowie insbesondere bei der Durchsetzung der Rechte auf geistiges Eigentum durch den Informationsaustausch über Patente zwischen den jeweiligen Patentämtern;

    7.

    vertritt die Auffassung, dass die Anstrengungen der Kommission beim Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und Japan und insbesondere hinsichtlich eines besseren Marktzugangs für europäische Unternehmen von gemeinsam vereinbarten allgemeinen Zusagen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung begleitet werden sollten;

    8.

    weist darauf hin, dass ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan nicht nur zu einem Anstieg des bilateralen Handels von Waren und Dienstleistungen führen würde, sondern auch die Zusammenarbeit bei den horizontalen Prioritäten der EU begünstigen würde, wie z. B. der Zusammenarbeit bei Innovationen, in Regulierungsfragen, beim Kampf gegen Marktmussbrauch uns nicht zuletzt der Kooperation bei der Bewältigung großer ökologischer Herausforderungen;

    9.

    fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in sämtlichen Verhandlungen mit Japan Initiativen zur Durchsetzung der Menschenrechte sowie von Sozial- und Umweltstandards zu fördern und zu unterstützen;

    10.

    vertritt die Auffassung, dass eine umfassende Nachhaltigkeitsprüfung und Folgenabschätzung für eine Gesamtbewertung der Handelsbeziehungen EU-Japan unerlässlich ist; fordert die Kommission auf, rechtzeitig eine derartige Bewertung vorzulegen, in der insbesondere ausführlich auf die möglichen Vor- und Nachteile intensiverer Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan für alle betroffenen Sektoren eingegangen wird, vor allem für alle Industriesektoren und für die empfindlicheren Sektoren wie der Automobil-, der Elektronik-, der Luftfahrt- und der Maschinenbausektor;

    11.

    spricht sich dafür aus, in das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan bilaterale Schutzklauseln aufzunehmen, um eine Zunahme der Importe zu verhindern, die ggf. zu erheblichen Nachteilen für die Wirtschaft der EU und Japan führen könnte, insbesondere in sensiblen Bereichen, wie Automobilbau, Elektronik, Flugzeugbau oder Maschinenbau;

    12.

    ist davon überzeugt, dass ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan das Potential hat, beiden Seiten Vorteile zu bringen, insbesondere für die beiden Volkswirtschaften;

    13.

    weist darauf hin, dass für ein mögliches Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist;

    14.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Japans zu übermitteln.


    (1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0068.

    (2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0434.

    (3)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 101.

    (4)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 47.

    (5)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 67.

    (6)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 5.

    (7)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 16.

    (8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.

    (9)  ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 3.

    (10)  ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 12.

    (11)  ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 24.


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