Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011DP0188

Schutz der parlamentarischen Immunität von Luigi de Magistris Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Luigi de Magistris (2010/2122(IMM))

ABl. C 377E vom 7.12.2012, p. 166–167 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/166


Dienstag, 10. Mai 2011
Schutz der parlamentarischen Immunität von Luigi de Magistris

P7_TA(2011)0188

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Luigi de Magistris (2010/2122(IMM))

2012/C 377 E/25

Das Europäische Parlament,

befasst mit dem Antrag von Luigi de Magistris auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit dem bei einem italienischen Gericht anhängigen Verfahren vom 5. Juli 2010, der am 7. Juli 2010 im Plenum bekannt gegeben wurde,

nach Anhörung von Luigi de Magistris gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008 und 19. März 2010 (1),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0152/2011),

A.

in der Erwägung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments, Luigi de Magistris, den Schutz seiner parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem bei einem italienischen Gericht anhängigen Verfahren beantragt hat,

B.

in der Erwägung, dass der Antrag von Luigi de Magistris im Hinblick auf eine im Namen von Clemente Mario Mastella, Mitglied des Europäischen Parlaments, gegen ihn bei dem Gericht von Benevento eingereichten Klageschrift im Zusammenhang mit einem Interview, das Herr de Magistris einer italienischen Zeitung am 31. Oktober 2009 gegeben hatte, gestellt wurde,

C.

in der Erwägung, dass in der Klageschrift ein Teil des Interviews („Mastella war in eine meiner Untersuchungen verwickelt gewesen und hatte versucht, mich zu stoppen“) als Beleidigung betrachtet wird und zu einem Antrag auf Schadensersatz in Höhe von 1 000 000 EUR nebst Kosten führt,

D.

in der Erwägung, dass das Interview zu einem Zeitpunkt gegeben wurde, als Luigi de Magistris nach seiner erfolgreichen Kandidatur in den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 Mitglied des Europäischen Parlaments war,

E.

in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen,

F.

in der Erwägung, dass gemäß der bestehenden Praxis des Parlaments die Tatsache, dass ein Gerichtsverfahren zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art ist oder bestimmte Aspekte enthält, die in den Bereich des Zivil- oder Verwaltungsrechts fallen, nicht per se die von diesem Artikel verliehene Immunität von der Anwendung ausschließt,

G.

in der Erwägung, dass Luigi de Magistris in dem fraglichen Interview in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments handelte und durch seine Meinungsäußerung zu einer Frage öffentlichen Interesses für seine Wähler politisch tätig war,

H.

in der Erwägung, dass es in einer demokratischen Gesellschaft nicht hinnehmbar ist, dass versucht wird, Mitglieder des Parlaments von der Äußerung ihrer Meinung zu Angelegenheiten legitimen öffentlichen Interesses und Belangs und von der Kritik an ihren politischen Gegnern dadurch abzuhalten, dass gegen sie Gerichtsverfahren eingeleitet werden, und dies gegen Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union verstößt, der die Meinungsäußerungsfreiheit der Mitglieder in Ausübung ihres Amtes im Interesse des Parlaments als Organ der Europäischen Union schützen soll,

1.

beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Luigi de Magistris zu schützen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss unverzüglich der zuständigen Behörde der Italienischen Republik und Luigi de Magistris zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929 und Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament.


Top