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Document 52011AP0206

    Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (KOM(2010)0344 – C7-0172/2010 – 2010/0197(COD))
    P7_TC1-COD(2010)0197 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern [Abänd. 1, wenn nicht anders angegeben]

    ABl. C 377E vom 7.12.2012, p. 203–211 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 377/203


    Dienstag, 10. Mai 2011
    Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ***I

    P7_TA(2011)0206

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (KOM(2010)0344 – C7-0172/2010 – 2010/0197(COD))

    2012/C 377 E/33

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0344),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0172/2010),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0148/2011),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    Dienstag, 10. Mai 2011
    P7_TC1-COD(2010)0197

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

    [Abänd. 1, wenn nicht anders angegeben]

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) hat die Union ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik. Folglich kann nur die Union in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden.

    (2)

    Außerdem sind im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 des Vertrags gemeinsame Regeln zum Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern festgelegt, die auch für den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Investitionen gelten. Von den Mitgliedstaaten geschlossene internationale Abkommen über ausländische Investitionen können sich auf diese Regeln auswirken.

    (3)

    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon bestand eine Vielzahl bilateraler Investitionsabkommen, die Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossen hatten. Der Vertrag sieht keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen für solche Abkommen vor, die nunmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen. Zudem enthalten einige dieser Abkommen unter Umständen Bestimmungen, die die im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 des Vertrags festgelegten gemeinsamen Regeln zum Kapitalverkehr berühren.

    (4)

    Auch wenn bilaterale Abkommen für die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht verbindlich bleiben und schrittweise durch künftige Abkommen der Union über denselben Rechtsgegenstand ersetzt werden, so müssen doch die Bedingungen für ihre Weitergeltung und ihr Verhältnis zur Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, angemessen geregelt werden. Dieses Verhältnis wird sich in dem Maße weiterentwickeln, wie die Union ihre Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Investitionspolitik mit dem Hauptziel wahrnimmt , das bestmögliche System zum Schutz von Investitionen für Investoren aus allen Mitgliedstaaten gleichermaßen sowie gleiche Investitionsbedingungen in Drittmärkten zu schaffen. Da die neue Investitionspolitik ausgearbeitet wird, solange noch von den Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale Investitionsabkommen vorübergehend in Kraft sind, sollten die Rechte von Investoren anerkannt werden, deren Investitionen in den Anwendungsbereich dieser Abkommen fallen, und es sollte Rechtssicherheit für diese Investoren gewährleistet werden.

    (5)

    Im Interesse der EU-Investoren und ihrer Investitionen in Drittländern sowie der Mitgliedstaaten, die Gastländer für ausländische Investoren und Investitionen sind, sollten bilaterale Abkommen, in denen die Bedingungen für Investitionen festgelegt und garantiert werden, aufrechterhalten werden. Die Kommission sollte die notwendigen Schritte für eine allmähliche Ersetzung aller bestehenden bilateralen Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten durch neue EU-weite Abkommen unternehmen. [Abänd. 6]

    (6)

    In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen es den Mitgliedstaaten genehmigt werden sollte, internationale Investitionsabkommen aufrechtzuerhalten oder in Kraft treten zu lassen.

    (7)

    In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, internationale Investitionsabkommen aufrechtzuerhalten, zu ändern oder abzuschließen.

    (8)

    Da die Genehmigung zur Aufrechterhaltung, zur Änderung oder zum Abschluss von unter diese Verordnung fallenden Abkommen in einem Bereich gewährt wird, in dem die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, ist sie als Übergangsmaßnahme anzusehen. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 258 des Vertrags bei Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus den Verträgen, die nicht im Zusammenhang mit Unvereinbarkeiten stehen, welche sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben.

    (9)

    Die Kommission sollte die Genehmigung für ein Abkommen mit einem Drittland zurücknehmen ▐, wenn ein von der Kommission ausgehandeltes Investitionsabkommen der Union mit demselben Drittland bereits ratifiziert wurde . Die Kommission kann die Genehmigung eines Abkommens zurücknehmen, wenn dieses gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben , oder wenn das Abkommen ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen der Union mit diesem Drittland darstellt . ▐ Wenn der Rat nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorlage einer Empfehlung durch die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Investitionsverhandlungen erlassen hat, besteht darüber hinaus ebenfalls die Möglichkeit zur Rücknahme der Genehmigung.

    (10)

    Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung ▐ dieser Verordnung vorlegen. ▐ Sofern bilaterale Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern nicht durch ein Abkommen der Union über Investitionen ersetzt oder auf andere Weise beendet werden, bleiben sie für die Vertragsparteien nach dem Völkerrecht verbindlich.

    (11)

    Nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigte Abkommen oder die Genehmigung zur Aufnahme von Verhandlungen ▐ zum Abschluss eines neuen bilateralen Abkommens mit einem Drittland dürfen auf keinen Fall ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen der Union mit diesem Drittland darstellen .

    (12)

    Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten gewährleisten, dass alle als vertraulich eingestuften Informationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) behandelt werden.

    (13)

    Investitionsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten fallen nicht unter diese Verordnung ▐.

    (14)

    Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Verordnung aufrechterhaltenen Abkommen auch im Hinblick auf die Streitbeilegung durchführbar bleiben und gleichzeitig der ausschließlichen Zuständigkeit der Union Rechnung tragen.

    (15)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), ausgeübt werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    Geltungsbereich

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    In dieser Verordnung wird festgelegt, nach welchen Modalitäten, unter welchen Bedingungen und nach welchem Verfahren den Mitgliedstaaten genehmigt wird, bilaterale Investitionsabkommen mit Drittländern aufrechtzuerhalten, zu ändern oder abzuschließen.

    KAPITEL II

    Genehmigung zur Aufrechterhaltung von Abkommen

    Artikel 2

    Notifizierung der Kommission

    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission innerhalb von dreißig Tagen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle bilateralen Investitionsabkommen, die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Drittländern geschlossen und/oder unterzeichnet haben und nach Maßgabe dieses Kapitels aufrechterhalten oder in Kraft treten lassen möchten. Die Notifikation umfasst eine Abschrift dieser bilateralen Abkommen. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission auch künftige Änderungen am Status dieser Abkommen.

    Artikel 3

    Genehmigung zur Aufrechterhaltung von Abkommen

    Ungeachtet der Zuständigkeiten der Union im Investitionsbereich und unbeschadet anderer Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht wird den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags genehmigt, bilaterale Investitionsabkommen, die nach Artikel 2 dieser Verordnung notifiziert wurden, aufrechtzuerhalten.

    Artikel 4

    Veröffentlichung

    1.   Alle zwölf Monate veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufstellung der nach Artikel 2 oder Artikel 11 Absatz 7 notifizierten Abkommen.

    2.   Die erste Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Aufstellung der Abkommen erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Notifizierungen nach Artikel 2.

    Artikel 5

    Überprüfung

    1.   Die Kommission kann die nach Artikel 2 notifizierten Abkommen überprüfen , wobei sie ▐ beurteilt, ob die Abkommen

    a)

    gegen das Unionsrecht verstoßen, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder

    b)

    ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen der Union mit Drittländern darstellen .

    2.   Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Überprüfung bestehender bilateraler Investitionsabkommen mit Drittländern vor ▐.

    Artikel 6

    Rücknahme der Genehmigung

    1.    Die in Artikel 3 vorgesehene Genehmigung wird zurückgenommen, wenn die Union bereits ein von der Kommission ausgehandeltes Investitionsabkommen mit demselben Drittland ratifiziert hat.

    Die in Artikel 3 vorgesehene Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn

    a)

    ein Abkommen gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder

    b)

    ein Abkommen ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen der Union mit dem betreffenden Drittland darstellt, oder

    c)

    der Rat nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorlage einer Empfehlung durch die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen erlassen hat, das sich vollständig oder teilweise mit einem nach Artikel 2 notifizierten Abkommen überschneidet.

    2.   Gibt es nach Auffassung der Kommission Gründe für die Rücknahme der in Artikel 3 vorgesehenen Genehmigung, so übermittelt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme ▐. Zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat finden Konsultationen statt. Diese Konsultationen können die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zum Gegenstand haben, das Abkommen mit dem Drittland innerhalb eines einvernehmlich festgelegten Zeitraums neu auszuhandeln.

    3.   Gelingt es in den in Absatz 2 genannten Konsultationen nicht, die Angelegenheit innerhalb der vereinbarten Frist zu klären, so kann die Kommission die Genehmigung für das betreffende Abkommen zurücknehmen oder gegebenenfalls eine Empfehlung an den Rat abgeben, die Aushandlung eines Investitionsabkommens der Union gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags zu genehmigen . Die Kommission trifft ihre Entscheidung über die Rücknahme der Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Entscheidung enthält die Aufforderung an den Mitgliedstaat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls das betreffende Abkommen zu beenden.

    4.   Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so streicht die Kommission das Abkommen aus der in Artikel 4 genannten Aufstellung.

    KAPITEL III

    Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen

    Artikel 7

    Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen

    Unter den in den Artikeln 8 bis 12 festgelegten Bedingungen erhält ein Mitgliedstaat die Genehmigung, Verhandlungen mit einem Drittland aufnehmen, um ein bestehendes bilaterales Investitionsabkommen mit einem Drittland zu ändern oder ein neues Abkommen zu schließen.

    Artikel 8

    Notifizierung der Kommission

    1.   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bestehendes bilaterales Investitionsabkommen mit einem Drittland zu ändern oder ein neues Abkommen zu schließen, so notifiziert er der Kommission schriftlich seine Absicht.

    2.   Die Notifikation enthält neben einschlägigen Unterlagen auch Angaben darüber, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein sollen und welche Ziele mit den Verhandlungen verfolgt werden, sowie sonstige sachdienliche Informationen. Im Falle der Änderung eines bestehenden Abkommens wird in der Notifikation angegeben, über welche Bestimmungen neu verhandelt werden soll.

    3.   Die Kommission stellt die Notifikation sowie auf Antrag die Begleitunterlagen unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 14 den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    4.     Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, ein neues Investitionsabkommen mit einem Drittland zu schließen, so konsultiert die Kommission die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von dreißig Tagen, um festzustellen, ob ein Abkommen auf Unionsebene einen Mehrwert bieten würde.

    5.   Die in Absatz 1 genannte Notifikation wird mindestens drei Kalendermonate vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland übermittelt.

    6.   Reichen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Informationen nicht aus, um die Aufnahme förmlicher Verhandlungen nach Artikel 9 genehmigen zu können, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.

    Artikel 9

    Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen

    1.   Die Kommission genehmigt die Aufnahme förmlicher Verhandlungen, außer wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme von Verhandlungen:

    a)

    gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder

    b)

    die Ziele laufender ▐ Verhandlungen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland gefährdet, oder

    c)

    nicht mit der Investitionspolitik der Union vereinbar ist, oder

    d)

    ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen der Union mit diesem Drittland darstellt .

    2.   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Genehmigung kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, dass bei den Verhandlungen geeignete Klauseln aufgenommen werden.

    3.   Entscheidungen über die in Absatz 1 genannte Genehmigung ergehen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Kommission trifft ihre Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Artikel 8 genannten Notifikation. Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist am Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.

    4.     Wenn die einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 ihr Interesse am Abschluss eines Investitionsabkommens der Union mit dem betreffenden Drittland bekundet, kann die Kommission die Genehmigung verweigern und stattdessen dem Rat ein Verhandlungsmandat gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags vorschlagen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich und vollständig über alle Verfahrensschritte.

    Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die geografischen Prioritäten der Investitionsstrategie der Union sowie ihre Kapazität, ein neues Abkommen der Union mit dem betreffenden Drittstaat auszuhandeln.

    Artikel 10

    Teilnahme der Kommission an Verhandlungen

    Die Kommission wird in den einzelnen Verhandlungsphasen über Fortschritte und Ergebnisse auf dem Laufenden gehalten und kann darauf bestehen, an den Investitionsverhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilzunehmen. Die Kommission kann an den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland als Beobachter teilnehmen, sofern der Gegenstand der Verhandlungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

    Artikel 11

    Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines Abkommens

    1.   Vor der Unterzeichnung eines Abkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis und übermittelt ihr den Wortlaut des Abkommens.

    2.   Die Notifizierungspflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf Abkommen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgehandelt, jedoch noch nicht abgeschlossen wurden und daher nicht der Notifizierungspflicht nach Artikel 2 unterliegen.

    3.   Im Anschluss an die Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen gegen die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Anforderungen, die dem Mitgliedstaat von der Kommission mitgeteilt wurden, verstößt .

    4.   Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene Abkommen den in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht entspricht, so wird es dem Mitgliedstaat nicht genehmigt, das Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen.

    5.   Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene Abkommen den in Absatz 3 genannten Anforderungen entspricht, so wird es dem Mitgliedstaat genehmigt, das Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen.

    6.   Entscheidungen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 ergehen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Kommission trifft ihre Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Notifikationen. Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 60-Tage-Frist am Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.

    7.   Wurde eine Genehmigung nach Absatz 5 erteilt, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Abschluss und das Inkrafttreten des Abkommens.

    8.     Entscheidet die Kommission, ein bilaterales Investitionsabkommen oder ein Abkommen über ausländische Direktinvestitionen mit einem Drittland auszuhandeln, so notifiziert sie allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ihr Vorhaben sowie den Umfang des neuen Abkommens.

    Artikel 12

    Überprüfung

    1.   Spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Kapitels vor, in dem überprüft wird, ob die Anwendung dieser Verordnung oder eines ihrer Kapitel weiterhin erforderlich ist.

    2.   Der in Absatz 1 genannte Bericht umfasst einen Überblick über die nach Maßgabe dieser Verordnung beantragten und erteilten Genehmigungen.

    KAPITEL IV

    Schlussbestimmungen

    Artikel 13

    Verhalten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Abkommen mit einem Drittland

    1.   Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich über alle nach den Bestimmungen des Abkommens stattfindenden Sitzungen informiert. Der Kommission werden die Tagesordnung und alle sachdienlichen Informationen, die zum Verständnis der zu erörternden Themen erforderlich sind, vorgelegt. Die Kommission kann bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Wenn eine zur Erörterung anstehende Frage sich auf die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, auswirken könnte, kann die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, einen bestimmten Standpunkt zu vertreten.

    2.   Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich informiert, wenn ihm gegenüber geltend gemacht wurde, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Abkommen unvereinbar sei. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission außerdem unverzüglich über etwaige nach Maßgabe des Abkommens eingereichte Anträge auf Streitbeilegung, sobald er Kenntnis von dem Antrag erhält. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten uneingeschränkt zusammen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten, was gegebenenfalls auch beinhaltet, dass die Kommission an dem Verfahren teilnimmt.

    3.   Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Zustimmung der Kommission einholt, bevor er die entsprechenden in dem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen gegen ein Drittland in Gang setzt, und dass er diese Mechanismen in Gang setzt, wenn er von der Kommission dazu aufgefordert wird. Zu diesen Mechanismen gehören Konsultationen mit der anderen Vertragspartei des Abkommens und die Streitbeilegung, sofern diese im Abkommen vorgesehen ist. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten bei der Abwicklung der Verfahren im Rahmen der entsprechenden Mechanismen uneingeschränkt zusammen, was gegebenenfalls auch beinhaltet, dass die Kommission an den jeweiligen Verfahren teilnimmt.

    Artikel 14

    Vertraulichkeit

    Die Mitgliedstaaten können in ihrer Notifikation von Verhandlungen und deren Ergebnissen an die Kommission nach Maßgabe der Artikel 8 und 11 angeben, ob von ihnen bereitgestellte Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden können.

    Artikel 15

    Ausschuss

    1.   Die Kommission wird vom Beratenden Ausschuss für die Durchführung der Übergangsregelungen für internationale Investitionsabkommen unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .

    Artikel 16

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu am …

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011.

    (2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    (3)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


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