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Document 52011AE0542

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts“ KOM(2010) 726 endg.

    ABl. C 132 vom 3.5.2011, p. 108–112 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 132/108


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts“

    KOM(2010) 726 endg.

    2011/C 132/21

    Hauptberichterstatter: Edgardo Maria IOZIA

    Der Rat beschloss am 22. Dezember 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 194 Absatz 2 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts

    KOM(2010) 726 endg.

    Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft am 18. Januar 2011 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

    Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten (Artikel 59 der Geschäftsordnung) beschloss der Ausschuss auf seiner 470. Plenartagung am 15./16. März 2011 (Sitzung vom 16. März), Edgardo Maria IOZIA zum Hauptberichterstatter zu bestellen, und verabschiedete mit 150 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    Der EWSA:

    1.1

    befürwortet und begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Verordnung, mit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Manipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten gefördert und diese Märkte transparenter gestaltet werden sollen. Diese Verordnung stützt sich auf eine gemeinsame Studie, mit der der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (AEWBR) und die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) beauftragt wurden und in der einige Lücken bei den Rechtsvorschriften für den Erdgas- und Energiegroßhandelsmarkt aufgezeigt wurden;

    1.2

    hält die Wahl des Instruments einer sich auf Artikel 194 AEUV stützenden Verordnung sowohl im Hinblick auf das Erfordernis eines durch und durch einvernehmlichen Regelwerks als auch hinsichtlich der Bedeutung der Bestimmungen des neuen Artikels des Lissabon-Vertrags über Energie im Allgemeinen und die Entwicklung des Binnenmarkts im Besonderen, wie in Absatz 2 festgelegt, für sinnvoll;

    1.3

    begrüßt die Entscheidung, zur Klärung wesentlicher Punkte der Verordnung, wie der Definition und des Zeitpunkts der Datenerhebung, auf delegierte Rechtsakte zurückzugreifen, im Sinne von Artikel 290 AEUV, mit dem dieses neue Verwaltungsinstrument eingeführt wird, um die Arbeit der europäischen Institutionen zu beschleunigen. Diese delegierten Rechtsakte müssen unmissverständlich im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags erlassen und in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Der EWSA schlägt vor, gemäß Artikel 290 für den Erlass delegierter Rechtsakte eine Frist zu setzen, um eine rasche und einheitliche Anwendung der Verordnung sicherzustellen. Ohne delegierte Rechtsakte lässt sich die Marktmanipulation künftig nur schwer bekämpfen. Er empfiehlt, die Interessenvertreter der Zivilgesellschaft in die Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte einzubeziehen, und schlägt vor, in den einleitenden Erwägungsgründen einige Beispiele anzuführen;

    1.4

    ist der Ansicht, dass durch effiziente grenzüberschreitende Märkte Versorgungssicherheit, eine optimale Krisenbewältigung und ein geringeres Risiko von letztlich immer an den Endverbraucher weitergegebenen Zusatzkosten eher gewährleistet werden können Eine schrittweise Verbesserung des Energiebinnenmarkts ermöglicht erhebliche Einsparungen zugunsten der Unternehmen und der privaten Verbraucher;

    1.5

    erachtet die den nationalen Regulierungsbehörden übertragenen Befugnisse als ausreichend und angemessen und fordert, innerhalb eines angemessen kurzen Zeitraums ein Verfahren zu entwickeln, um zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten auch tatsächlich ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, die nationalen Behörden mit wirksamen Kontroll- und Untersuchungsbefugnissen auszustatten, die auf gemeinsamen und vereinheitlichten Elementen beruhen müssen. Die Uneinheitlichkeit der Rechtsvorschriften war und ist eine der Ursachen für die Verzögerungen bei der Schaffung eines Energiebinnenmarktes;

    1.6

    stellt zu seiner Zufriedenheit fest, dass in der Verordnung eine verstärkte Abstimmung zwischen den die Energiemärkte und die Finanzmärkte regulierenden nationalen Behörden sowie zwischen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden vorgeschlagen wird. Der EWSA plädiert seit geraumer Zeit für eine solche schrittweise Verstärkung der Integration und Zusammenarbeit;

    1.7

    ist überzeugt, dass das Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer in den Markt gestärkt werden muss. Diese müssen die Gewissheit haben, auf einem Markt tätig zu sein, der Marktmissbrauch mit wirksamen, abschreckenden und angemessenen Sanktionen bestraft; empfiehlt der Kommission, die Umsetzung der Verordnung seitens der Mitgliedstaaten zu überwachen, die sich untereinander abstimmen müssen, um auf dem Energiemarkt eine Wiederholung der Ereignisse auf den Finanzmärkten infolge der Aufsichtsarbitrage, d.h. der Wahl des Sitzes seiner Geschäftstätigkeit in Ländern mit flexibleren oder lockereren Vorschriften im Hinblick auf die Sanktionen, zu vermeiden;

    1.8

    fragt sich, ob die Kosten für die Umsetzung der Verordnung in vollem Umfang zulasten der Öffentlichkeit gehen sollten oder ob nicht auch die Marktteilnehmer einen Beitrag hierzu leisten sollten, wie es z.B. in einigen Ländern bei der Finanzierung der Aufsichtsbehörden der Finanzmärkte der Fall ist, die zum Teil von den beaufsichtigten Unternehmen finanziert werden;

    1.9

    hält eine verstärkte Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern für unerlässlich. Durch die Einrichtung des Europäischen Verbunds der Netzbetreiber (ENTSO) wird der Möglichkeit, Netzkodizes für die Bereitstellung eines wirksamen und transparenten Zugangs zu den Übertragungsnetzen zu schaffen, ein gewaltiger Impuls verliehen. Diese Netzkodizes müssen mit den nicht bindenden Rahmenleitlinien im Einklang stehen, die die Agentur erlassen muss;

    1.10

    stellt fest, dass auf den Energiegroßmärkten der Union nach wie vor unterschiedliche Bedingungen und Diskriminierung herrschen. Die Integration der Märkte ist völlig unzureichend, u.a. aufgrund der strukturellen Defizite des Netzes, insbesondere beim grenzüberschreitenden Netzverbund. Es gibt noch immer erhebliche Hürden, die einen diskriminierungsfreien Zugang zum Netz und zum Stromabsatz verhindern. Die Kontrollen der Regulierungsbehörden haben noch keinen einheitlichen Effizienzgrad erreicht, und einige Märkte sind nach wie vor abgeschottet und lassen keine neuen Marktteilnehmer zu;

    1.11

    befürwortet daher die Bemühungen der Kommission, die Hindernisse zu beseitigen, die der Vollendung eines wirksamen und integrierten Binnenmarkts, die letztlich den Erzeugern, den Markteilnehmer und den Verbrauchern etwas bringt, im Weg stehen;

    1.12

    erachtet es als unerlässlich, den Aufbau eines Europas der Energie fortzusetzen, in dem die allgemeinen Interessen der Union und die Interessen der Verbraucher gewahrt werden, die Energieversorgung sichergestellt wird, mit Hilfe entsprechender Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Vorteile allen gleichermaßen zugute kommen, und kontrolliert wird, ob die Kosten angemessen sind, die soziale, ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit gesichert wird und die Integrität des Marktes als unverzichtbare Komponente für die Entwicklung der sozialen Marktwirtschaft geschützt wird;

    1.13

    hält es angesichts der immer stärkeren Finanzialisierung der Energiemärkte durch die Finanzmärkte eine enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen die Märkte überwachenden und schützenden europäischen Agenturen und Behörden für wesentlich und begrüßt, dass der Verordnung über die Manipulation und Transparenz der Strom- und Erdgasmärkte die allgemeinen Marktmissbrauchsvorschriften zum Vorbild gedient haben, die bereits im Finanzsektor gelten und in Kürze aktualisiert werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher mit dem Verfahren zur Überprüfung der Marktmissbrauchsrichtlinie koordiniert werden;

    1.14

    fordert, die Leitprinzipien, die dem Vorschlag für eine neue Richtlinie zugrunde liegen, in die Endfassung der vorliegenden Verordnung aufzunehmen. Insbesondere sollte folgenden Faktoren Rechnung getragen werden: höhere Marktintegrität, wirksamere Umsetzung der Rechtsvorschriften gegen Marktmissbrauch, eingeschränkter Handlungsspielraum der einzelnen Mitgliedstaaten bezüglich der effizienten Anwendung der Sanktionen, ihrer Angemessenheit und ihrer abschreckenden Wirkung durch die Einführung einheitlicher Normen und Reduzierung ungerechtfertigten Verwaltungsaufwands, insbesondere bei den KMU, und Notwendigkeit, die Transparenz und die Effizienz der Aufsichtsbehörden zu erhöhen.

    1.15

    Unterstreicht die Bedeutung der Beziehungen mit Drittländern und stellt zu seiner Zufriedenheit fest, dass die Agentur Beziehungen pflegt und mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Vereinbarungen schließen kann.

    2.   Einleitung

    2.1   Auf dem Strom- und Erdgasbinnenmarkt hat sich ein tiefgreifender Wandel vollzogen. Zu den wichtigsten Veränderungen gehört zweifellos die Öffnung der Energiebörsen für eine Vielzahl von Akteuren und die Verbreitung des grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Union, wodurch zu einer optimalen Nutzung der erzeugten Energie beigetragen wurde, indem für eine breitere Nachfragebasis gesorgt wurde.

    2.2   Auf dem Weg zu einem effizienten und funktionellen Binnenmarkt mit angemessenen Preisen sind noch viele Hürden zu nehmen. Die Verbraucher haben nicht besonders von der Entwicklung des Binnenmarkts profitiert, der wegen des Widerstands einiger von ihrer nationalen Regierung unterstützten Monopolunternehmen nicht richtig in Schwung kommt. Symptomatisch hierfür ist die Diskussion über die eigentumsrechtliche Entflechtung der Erzeugungstätigkeiten und der Übertragungs- und Verteilungsaktivitäten. In einigen großen EU-Mitgliedstaaten ist diese Frage noch immer nicht gelöst worden, was allerdings nicht über den 3. März 2013 hinaus so bleiben kann.

    2.3   Durch die fünf gesetzgeberischen Maßnahmen im Energie- und Erdgasbereich, das so genannte „dritte Paket“, das alle Mitgliedstaaten bis zum 3. März 2011 in einzelstaatliches Recht umsetzen müssen, werden bessere Voraussetzungen für die Vollendung des Binnenmarkts geschaffen.

    2.4   Es sind erhebliche Verzögerungen beim Programm zum Ausbau des Netzverbunds innerhalb der EU und zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Partnern in den Drittstaaten zu beobachten, u.a. aufgrund des Rückgangs bei Strom und Erdgas. Dies ist einer der wichtigsten Faktoren, der die Vollendung des Binnenmarkts behindert und den die Agentur ständig im Auge behalten sollte.

    2.5   Die Verzögerungen im Bereich der Gesetzgebung haben zu einem leicht manipulierbaren und unzureichend transparenten Strom- und Erdgasgroßhandelsmarkts geführt. Hierdurch werden auf lange Sicht dessen Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Marktteilnehmer untergraben, was objektiven Schaden anrichtet.

    2.6   Durch effiziente grenzüberschreitende Märkte lassen sich die Versorgungssicherheit, eine optimale Krisenbewältigung und ein geringeres Risiko von letztlich immer an den Endverbraucher weitergegebenen Zusatzkosten eher gewährleisten. Eine schrittweise Verbesserung des Energiebinnenmarkts ermöglicht erhebliche Einsparungen zugunsten der Unternehmen und der privaten Verbraucher. Bei diesem Konzept kann die Streuung der Energieerzeugung verringert, die Abstimmung von Nachfrage und Angebot in einem liquiden und effizienten Markt erleichtert und die Versorgung zur Deckung punktuellen Bedarfs sichergestellt werden.

    2.7   In diesem Zusammenhang hat die Kommission nach einer gründlichen Analyse einen Vorschlag für eine Verordnung zur Förderung der Integrität und Transparenz der Märkte und zur Bekämpfung potenzieller Marktmanipulation erarbeitet.

    3.   Der Vorschlag der Kommission

    3.1   Die Europäische Union würde zweifellos von einem liquiden, geordneten und funktionierenden und vor allem manipulationssicheren Strom- und Erdgasgroßhandelsmarkt profitieren, der große Auswirkungen für die Endverbraucher hätte. Zur Erreichung des Ziels, bis 2015 einen effizienten europäischen Großhandelsmarkt zu verwirklichen, müssen Maßnahmen zur Förderung einer geordneten und gleichmäßigen Marktentwicklung ergriffen werden.

    3.2   Die Kommission beauftragte 2007 den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (AEWBR) und die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG), die Schwachstellen des für die Märkte geltenden Rechtsrahmen zu untersuchen und Vorschläge zur Erhöhung der Transparenz und Integrität der Transaktionen und der Strom- und Erdgaslieferverträge und Derivate zu unterbreiten.

    3.3   Diese Studie war äußerst nützlich und diente als Grundlage für den Kommissionsvorschlag.

    3.4   Die Kommission schlägt vor, eine Verordnung zu verabschieden, in der in Einklang mit der Marktmissbrauchsrichtlinie jegliche Form von Missbrauch auf den Großhandelsmärkten für Strom und Erdgas ausdrücklich untersagt wird, insbesondere der Insider-Handel und der Marktmissbrauch. Die Verordnung gilt nicht für Finanzinstrumente, die bereits unter diese Richtlinie fallen. Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe a) AEUV, in dem der Union die Zuständigkeit für die Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts übertragen wird.

    3.5   Das Verbot des Insider-Handels wird durch die Pflicht der Marktteilnehmer ergänzt, ihre Geschäftstätigkeit betreffende Insider-Informationen über die Kapazität von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bekannt zu geben.

    3.6   Die Kommission hat in Anwendung der Bestimmungen des neuen Vertrags im Sinne von Artikel 290 AEUV den Erlass delegierter Rechtsakte vorgesehen, ein neues Rechtsinstrument, das es der Kommission ermöglicht, die technischen Elemente einer Richtlinie oder einer Verordnung im Wege eines vereinfachten Verfahrens abzuändern.

    3.7   Die Spezifizierung der Definitionen der Begriffe „Marktmanipulation“ oder „Versuch der Marktmanipulation“ sollen auf der Grundlage delegierter Rechtsakte der Kommission erfolgen. In diesen Rechtsakten werden die Funktion der Märkte, die potenziellen Auswirkungen der Produktion, des Verbrauchs und der Nutzung von Übertragungs-/Fernleitungskapazitäten oder der tatsächlichen oder geplanten Nutzung von Speicherkapazitäten auf die Energiegroßhandelsmärkte sowie in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommene Netzkodizes und Rahmenleitlinien berücksichtigt.

    3.8   In der vorliegenden Verordnung wird der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden die Zuständigkeit für die Beobachtung der Verhandlungen und die Erhebung der für die Bewertung des Entwicklungsstands der Märkte erforderlichen Daten zugewiesen.

    3.9   Die Agentur erhebt die Daten auch mit Hilfe der Aufzeichnungen der Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt einschließlich der Kauf- bzw. Verkaufsaufträge. Diese Daten werden mit den nationalen Regulierungsbehörden, den Finanzbehörden, den Wettbewerbsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden ausgetauscht.

    3.10   Die in Transaktionsregistern gesammelten Informationen werden der Agentur zur Verfügung gestellt, und die Finanzbehörden übermitteln wiederum der Agentur Meldungen über Transaktionen mit Energieprodukten.

    3.11   In der Verordnung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, zwischen diesen und der Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) sowie zwischen der Agentur und der ESMA vorgesehen, falls diese den Verdacht hegt, dass einen Marktmissbrauch darstellende Verhaltensweisen vorliegen oder vorgelegen haben.

    3.12   Die Festlegung der Sanktionsregeln fällt in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, die wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen ergreifen müssen. (Begriffsbestimmungen siehe Artikel 2 der vorgeschlagenen Verordnung)

    4.   Bemerkungen des EWSA

    4.1   Der EWSA befürwortet den Kommissionsvorschlag, durch den die mangelnde Transparenz behoben und indirekt die Entwicklung des Binnenmarkts für den Großhandel mit Strom und Erdgas gefördert werden soll.

    4.2   Die für die vorgeschlagene Verordnung gewählte Rechtsgrundlage ist völlig richtig. Artikel 194 erteilt der Kommission implizit den Auftrag, Rechtsakte zur Entwicklung und Konsolidierung des Energiebinnenmarkts zu erlassen. Die Verordnung ist zweifellos das am besten geeignete Rechtsinstrument, um einheitliche, unverzüglich anwendbare und mit den für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlichen Zielen der Harmonisierung in Einklang stehende Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

    4.3   Auf den Energiegroßhandelsmärkten in der Union herrschen noch immer keine einheitlichen Bedingungen, und sie sind nach wie vor nicht diskriminierungsfrei. Die Integration der Märkte ist völlig unzureichend, u.a. aufgrund der strukturellen Defizite des Netzes, insbesondere beim grenzüberschreitenden Netzverbund. Es gibt noch immer gravierende Hindernisse, die einem diskriminierungsfreien Zugang zum Netz und zum Stromabsatz im Wege stehen. Die Kontrollen der Regulierungsbehörden haben noch keinen einheitlichen Effizienzgrad erreicht und einige Märkte sind nach wie vor abgeschottet und lassen keine neuen Marktteilnehmer zu. Der EWSA empfiehlt der Kommission, die Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, die außerdem Vernetzungsprojekte unterstützen und Hindernisse beseitigen müssen. Dies kann u.a. durch Sanktionen im Falle von Hindernissen geschehen, die der Verwirklichung eines effizienten und transparenten Binnenmarktes zu vertretbaren Kosten im Wege stehen.

    4.4   Nach Einschätzung der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission wird die Entwicklung des Marktes durch die Unzulänglichkeit der für die Transparenz des Zugangs zur Infrastruktur geltenden Vorschriften beeinträchtigt, aufgrund derer kein effektiver, funktionaler, offener und effizienter Binnenmarkt sichergestellt werden kann.

    4.5   Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen würde die Entwicklung des Marktes vorangetrieben: Bekämpfung der Marktmanipulation und Bereitstellung sämtlicher sensibler Informationen für die Marktteilnehmer, die die Effizienz und den physischen Zustand des Systems betreffen, wie beispielsweise Stromerzeugung, -angebot und -nachfrage einschließlich Prognosen, Netz- und Verbindungsleitungskapazität, erwartete Netzengpässe, Stromflüsse und Wartungsarbeiten, Austausch von Ausgleichsenergie und Reservekapazität.

    4.6   Die gleichzeitige Verfügbarkeit aller nützlichen Informationen wird alle Marktteilnehmer in die Lage versetzen, die gesamte Angebots- und Nachfragesituation mithilfe derselben Instrumente zu bewerten und die Dynamik der Großhandelspreise des Strom- und Erdgasmarktes besser zu verstehen.

    4.7   Die Agentur sollte eine Datenerhebungsstelle und eine Kontrollstelle mit Fachpersonal einrichten. In der Verordnung ist zur Bewältigung der neuen Aufgaben der Agentur eine Personalaufstockung vorgesehen.

    4.7.1   Nach Ansicht des EWSA sollte die Agentur alljährlich über die ergriffenen Initiativen, die durch die vorgeschlagene Verordnung bewirkten Ergebnisse und die Entwicklung des Energiegroßhandelsmarktes Bericht erstatten.

    4.8   Der EWSA fragt sich, ob die Kosten für die Umsetzung der Verordnung in vollem Umfang zulasten der Öffentlichkeit gehen sollten oder ob nicht auch die Marktteilnehmer einen Beitrag hierzu leisten sollten, wie es z.B. in einigen Ländern bei der Finanzierung der Aufsichtsbehörden der Finanzmärkte der Fall ist, die zum Teil von den beaufsichtigten Unternehmen finanziert werden. Die Vorteile für die Marktteilnehmer liegen auf der Hand und die Dienststelle für die Erhebung und Verbreitung der Marktdaten ist ein Instrument zur Sicherstellung der Transparenz, das/die die öffentliche Behörde allen Bürgern garantiert und aus dem die Marktteilnehmer unmittelbaren Nutzen ziehen. Darüber hinaus sind die voraussichtlichen Kosten für einen soliden und gut entwickelten Markt erschwinglich.

    4.9   Außerdem sollten die zuständigen Behörden regelmäßig überprüfen, ob die Übertragungsnetzbetreiber die Vorschriften einhalten. Der EWSA hält eine verstärkte Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern für unerlässlich. Die Einrichtung des Europäischen Verbunds der Netzbetreiber (ENTSO), für den im Frühjahr 2011 ein Statutentwurf vorgelegt werden wird, wird der Möglichkeit, wie in der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 vorgesehen, Netzkodizes für die Bereitstellung eines konkreten und transparenten Zugangs zu den Übertragungsnetzen zu schaffen, einen gewaltigen Impuls verleihen. Diese Netzkodizes müssen mit den nicht bindenden Rahmenleitlinien im Einklang stehen, die die Agentur erlassen muss.

    4.10   Der ENTSO muss bei seiner Tätigkeit in vollem Umfang die Wettbewerbsregeln einhalten und für eine schrittweise Vereinheitlichung und Integration der grenzüberschreitenden Netzkodizes sorgen, ohne dabei die nationalen Netzkodizes zu ersetzen. Durch die regionale Zusammenarbeit lassen sich wirksamere Fortschritte bei der Integration des Energiebinnenmarkts erzielen. Der EWSA befürwortet, dass der ENTSO innerhalb der Gesamtstruktur für die Zusammenarbeit sich regionale Strukturen schafft.

    4.11   Die regionale Zusammenarbeit hat bereits vielversprechend begonnen. Die regionalen Initiativen Gas Regional Initiative (GRI) und Electricity Regional Initiative (ERI) zeitigen hervorragende Ergebnisse. Der EWSA befürwortet und begrüßt das Engagement, dass die Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer an den Tag legen, um die komplexen Probleme im Zusammenhang mit dem Netzverbund und der Schaffung eines transparenten und effizienten Marktes zu lösen.

    4.12   Durch die Unterzeichnung eines einschlägigen Abkommens, beispielsweise zwischen den Behörden und italienischen und slowenischen Übertragungsnetzbetreibern, wurden die Voraussetzungen für die Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit Engpässen und dem Austausch von Ausgleichsenergie mit Hilfe von Frühwarnsystemen für die voraussichtlich betroffenen Gebiete und ausgewogenen und transparenten Lösungen unter Anwendung der Marktkopplungsmethode geschaffen. Hierbei werden von einem zentralen Akteur die voraussichtliche Nachfrage und das voraussichtliche Angebot zusammengeführt, um die Effizienz des Day-Ahead-Marktes zu verbessern.

    5.   Besondere Bemerkungen

    5.1   Der EWSA stimmt dem Einsatz delegierter Rechtsakte zur Spezifizierung der Begriffsbestimmungen und der Datenerhebung zu. Nach Ansicht des EWSA sind die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 für eine Verordnung zu allgemein gehalten. Das in Artikel 5 vorgesehenen Verfahren für den Erlass delegierter Rechtsakte zur Spezifizierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation sollte im Sinne von Artikel 290 AEUV für den Erlass delegierter Rechtsakte eine Frist setzen und ein System für die entsprechende Veröffentlichung derartiger Rechtsakte vorsehen.

    5.2   Der EWSA weist auf die Gefahr hin, dass ohne einheitliche Auslegungsregeln die Umsetzung der Verordnung zu Marktstörungen führen könnte, wenn die nationalen Behörden nicht dabei unterstützt werden, ein gemeinsames Bewertungsverfahren zu entwickeln, und sie nicht einen umfassenden und allgemein anerkannten Katalog missbräuchlicher Verhaltensweisen erstellen. Der EWSA schlägt vor, im Interesse der Marktsicherheit auch der Kommission für den Erlass delegierter Rechtsakte eine Frist vorzugeben. Die Kommission könnte die Rechtsakte im Bedarfsfalle jederzeit aktualisieren.

    5.3   Bei Artikel 7 stellt sich das gleiche Problem. Nach Ansicht des EWSA sollte der Kommission für den Erlass delegierter Rechtsakte in Bezug auf die Datenerhebung, den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der gemeldeten Informationen eine Frist gesetzt werden. Je kürzer der Zeitraum nach der Annahme der Verordnung durch die Beschlussfassungsorgane der Union ist, desto wirksamer kann diese umgesetzt werden.

    5.4   Der EWSA erachtet die den nationalen Regulierungsbehörden übertragenen Befugnisse als ausreichend und angemessen, aber auch hier fordert er eine größere Gewissheit hinsichtlich der Umsetzung der Verordnung und fragt sich, ob den Mitgliedstaaten nicht eine verhältnismäßig kurze Frist für die Einhaltung ihrer Verpflichtung, die betreffenden Behörden mit entsprechenden Kontroll- und Untersuchungsbefugnissen auszustatten, vorgegeben werden sollte. Die Uneinheitlichkeit der Rechtsvorschriften war und ist eine der Ursachen für Verzögerungen bei der Schaffung eines Energiebinnenmarktes.

    5.5   Der EWSA spricht sich für weitgehend einheitliche Sanktionen in allen Mitgliedstaaten aus und plädiert dafür, das Phänomen der Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, d.h. dass für den Vertragsabschluss ein Land mit möglichst geringem Sanktionsrisiko gewählt wird. Die Rechtsvorschriften über Marktmissbrauch sehen bereits einheitliche Normen für die Sanktionsregelungen vor, worauf die Kommission denn auch in Erwägungsgrund 23 der vorgeschlagenen Verordnung Wert legt. Auf dem Energiegroßhandelsmarkt wird Energie zur Deckung des Import- und Exportbedarfs gehandelt, weshalb der Ort, an dem die Strom- oder Erdgastransaktionen stattfinden, irrelevant ist.

    5.6   Der EWSA unterstreicht, wie wichtig die Beziehungen zu den Drittländern sind, und stellt zu seiner Zufriedenheit fest, dass die Agentur Kontakte zu internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern unterhält und mit diesen Abkommen schließen darf. Er empfiehlt Artikel 14 dahingehend umzuformulieren, dass der Agentur eine ausdrücklich an die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung gekoppelte allgemeine Vertretungsvollmacht zuerkannt wird

    Brüssel, den 16. März 2011

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Staffan NILSSON


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