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Document 52010PC0234

Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom […] über den Abschluss eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014

/* KOM/2010/0234 endg. - NLE 2010/0129 */

52010PC0234

Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom […] über den Abschluss eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 /* KOM/2010/0234 endg. - NLE 2010/0129 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 17.5.2010

KOM(2010)234 endgültig

2010/0129 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

vom […]

über den Abschluss eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014

BEGRÜNDUNG

Seit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Jahr 1994 haben die EWR–/EFTA–Staaten (derzeit Island, Liechtenstein und Norwegen) zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im EWR beigetragen. Diese Beiträge wurden jeweils für Fünfjahreszeiträume vereinbart.

Der letzte Fünfjahreszeitraum für die finanziellen Beiträge, der die Jahre 2004-2009 betraf, endete am 30. April 2009. In diesem Zeitraum belief sich der finanzielle Beitrag der EWR-/EFTA–Staaten auf insgesamt 1,467 Mrd. EUR, die teils über einen von allen drei EWR–/EFTA–Staaten finanzierten multilateralen EWR-Finanzierungsmechanismus im Rahmen des EWR-Abkommens und teils über einen ausschließlich von Norwegen finanzierten bilateralen Norwegischen Finanzierungsmechanismus bereitgestellt wurden.

Die finanziellen Beiträge für den Zeitraum 2004-2009 wurden im Kontext der 2004 und 2007 geschlossenen EWR-Erweiterungsübereinkommen ausgehandelt. In diesem Zusammenhang wurden für denselben Zeitraum (2004-2009) zwei bilaterale Abkommen/Protokolle mit Island und Norwegen über bestimmte Zugeständnisse beim Marktzugang für Fisch und Fischereierzeugnisse ausgehandelt, die eine Überprüfungsklausel enthielten und deren Geltungsdauer gleichzeitig mit dem Ablauf der Finanzierungsmechanismen für 2004-2009 endete.

Förmliche Verhandlungen mit Island, Liechtenstein und Norwegen über ihre finanziellen Beiträge für den Zeitraum 2009-2014 wurden am 26. September 2008 aufgenommen.

Gleichzeitig mit den Verhandlungen, jedoch davon unabhängig, wurden Konsultationen und anschließend Verhandlungen auf der Grundlage der Überprüfungsklausel der beiden bilateralen Fischereiprotokolle mit Island und Norwegen eingeleitet.

Die Verhandlungen wurden auf Ebene der Verhandlungsführer am 18. Dezember 2009 mit der Paraphierung einer Reihe von vereinbarten Niederschriften abgeschlossen.

In den verschiedenen Verhandlungen wurden folgende Ergebnisse erzielt:

- ein Übereinkommen zwischen der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014,

- ein Abkommen zwischen der EU und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014,

- ein Zusatzprotokoll über bestimmte Fischereizugeständnisse für Island für den Zeitraum 2009-2014

- ein Zusatzprotokoll über bestimmte Fischereizugeständnisse für Norwegen für den Zeitraum 2009-2014

Was die beiden Finanzierungsmechanismen betrifft, so ist das Ergebnis ein Gesamtpaket von 1,8 Mrd. EUR für den Zeitraum 2009-2014, bestehend aus einer Aufstockung des EWR-Finanzierungsmechanismus um 31 % und einer Aufstockung des Norwegischen Finanzierungsmechanismus um 22 % gegenüber dem Zeitraum 2004-2009. Dieses Ergebnis spiegelt die vom Rat gebilligten Verhandlungsrichtlinien wider, in denen eine erhebliche Erhöhung der Mittel gefordert wurde. Aufgrund der Finanzkrise in Island wurde vereinbart, den isländischen Beitrag zum EWR-Finanzierungsmechanismus in absoluten Zahlen nicht zu erhöhen.

Als Teil des Gesamtpakets willigte die Kommission ein, anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens über den neuen EWR-Finanzierungsmechanismus folgende Erklärung abzugeben: „ Das neue Protokoll 38b wurde als Beitrag der EWR-/EFTA-Staaten zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum festgelegt und steht sonstigen Verhandlungen, einschließlich künftigen EU-Kohäsionsverhandlungen nicht entgegen .“ Hintergrund dieser Erklärung ist, dass als Ausgangspunkt für die Aufteilung der Mittel des EWR-Finanzierungsmechanismus der so genannte „Kohäsionsschlüssel“ diente und dass, um einen tragfähigen Kompromiss zu finden, bestimmte vorübergehende Anpassungen vorgenommen werden mussten, die zur letztendlichen Aufteilung der EWR-Mittel geführt haben.

Darüber hinaus wurden Durchführungsbestimmungen vereinbart. Wichtigstes Element ist, dass die Mittel auf der Grundlage derselben „Programm“-Methode ausgezahlt werden, die auch für die Strukturfonds der EU verwendet wird. Zu den vorrangigen Bereichen für Finanzierungen zählen die Bekämpfung des Klimawandels und der Schutz der Umwelt, die Förderung grüner Technologien und die Unterstützung der sozialen Entwicklung und der Zivilgesellschaft.

Hauptergebnis der Verhandlungen über die beiden bilateralen Fischereiprotokolle zwischen der EU und Island bzw. Norwegen für den Zeitraum 2009-2014 war eine Erneuerung der vorherigen für die Jahre 2004-2009 geltenden Protokolle mit unveränderten Zugeständnissen für Island und einer verhältnismäßig geringen Ausweitung der Zugeständnisse für Norwegen, auf deren Grundlage Norwegen die Regelung für die Durchfuhr von Fisch erneuern wird, die ebenfalls am 30. April 2009 abgelaufen ist.

Da es bei den Verhandlungen bedauerlicherweise zu Verzögerungen kam, so dass sie erst am 18. Dezember 2009 abgeschlossen wurden, war es im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des EWR erforderlich, sicherzustellen, dass die obengenannten Übereinkünfte bis zu ihrem endgültigen Abschluss auf vorläufiger Basis in Kraft treten konnten.

Wie bei der Änderung bestimmter Elemente internationaler Übereinkünfte üblich, werden die einschlägigen Artikel des AEUV als Rechtsgrundlage für die Entwürfe der Beschlüsse herangezogen, d. h. Artikel 175 Absatz 3 für die Abkommen über die finanziellen Beiträge zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und Artikel 207 für die geänderten Fischereiprotokolle.

Es wird vorgeschlagen, dass der Rat den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 annimmt.

2010/0129 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

vom […]

über den Abschluss eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Folgende Übereinkünfte sind nach dem Beschluss …/…/EU des Rates vom [… 2010][3] am […] 0,2010 vorbehaltlich ihres möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union unterzeichnet worden:

2. Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014,

3. Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014,

4. Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

5. Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen,

6. Die Übereinkünfte sind zu genehmigen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1. Folgende Übereinkünfte werden im Namen der Europäischen Union genehmigt:

- Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014,

- Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014,

- Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

- Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen,

2. Der Wortlaut der Übereinkünfte ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in jeder Übereinkunft vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch die betreffende Übereinkunft gebunden zu sein.

Geschehen zu Brüssel am [… 2010]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHÄNGE

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION, ISLAND, DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER EINEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS 2009-2014,

DIE EUROPÄISCHE UNION,

Island,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN

und das Königreich Norwegen –

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „EWR-Abkommen“ genannt) sich über das Erfordernis einig sind, die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen zu verringern, um eine kontinuierliche und ausgewogene Stärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen zu fördern,

in der Erwägung, dass die EFTA-Staaten im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums einen Finanzierungsmechanismus eingerichtet haben, um zu diesem Ziel beizutragen,

in der Erwägung, dass die Vorschriften über den EWR-Finanzierungsmechanismus 2004-2009 in Protokoll 38a und im Addendum zu Protokoll 38a zum EWR-Abkommen festgelegt sind,

in der Erwägung, dass das Erfordernis der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum weiterbesteht, weshalb ein neuer Mechanismus für die finanziellen Beiträge der EWR–/EFTA–Staaten eingerichtet werden sollte –

haben beschlossen, folgendes Übereinkommen zu schließen:

Artikel 1

Artikel 117 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a, im Addendum zu Protokoll 38a und in Protokoll 38b festgelegt.“

Artikel 2

Nach Protokoll 38a des EWR-Abkommens wird ein neues Protokoll 38b eingefügt. Der Wortlaut von Protokoll 38b ist im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegeben.

Artikel 3

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.

Artikel 4

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Für die Europäische Union

Für Island

Für das Fürstentum Liechtenstein

Für das Königreich Norwegen

ANHANG

PROTOKOLL 38b

über den EWR-Finanzierungsmechanismus (2009-2014)

Artikel 1

Island, Liechtenstein und Norwegen (nachstehend „EFTA-Staaten“ genannt) tragen in den in Artikel 3 genannten Schwerpunktbereichen finanziell zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Vertiefung ihrer Beziehungen mit den Empfängerstaaten bei.

Artikel 2

Die Gesamthöhe des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 988,5 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis einschließlich 30. April 2014 in jährlichen Tranchen zu je 197,7 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden.

Artikel 3

1. Die finanziellen Beiträge werden für folgende Schwerpunktbereiche bereitgestellt:

a) Umweltschutz und Umweltmanagement

b) Klimawandel und erneuerbare Energie

c) Zivilgesellschaft

d) menschliche und soziale Entwicklung

e) Schutz des kulturellen Erbes

2. Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.

3. Der Richtwert für die Mittelzuweisung für jeden Empfängerstaat beträgt mindestens 30 % für die Schwerpunktbereiche a) und b) zusammen und 10 % für Schwerpunktbereich c). Die Schwerpunktbereiche werden im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 in flexibler Weise entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen jedes Empfängerstaates unter Berücksichtigung seiner Größe und der Höhe des Beitrags ausgewählt, ausgerichtet und angepasst.

Artikel 4

1. Der EFTA-Beitrag beläuft sich auf höchstens 85 % der Programmkosten. In besonderen Fällen kann er bis zu 100 % der Programmkosten betragen.

2. Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.

3. Die Europäische Kommission prüft alle Programme und alle substanziellen Änderungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Europäischen Union.

4. Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.

Artikel 5

Die Mittel werden für folgende Empfängerstaaten bereitgestellt: Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Slowakei.

Spanien werden 45,85 Mio. EUR als vorübergehende Unterstützung vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2013 zugewiesen. Die übrigen Mittel werden unter Berücksichtigung vorübergehender Anpassungen nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:

Mittel (Mio. EUR) |

Bulgarien | 78,60 |

Tschechische Republik | 61,40 |

Estland | 23,00 |

Griechenland | 63,40 |

Zypern | 3,85 |

Lettland | 34,55 |

Litauen | 38,40 |

Ungarn | 70,10 |

Malta | 2,90 |

Polen | 266,90 |

Portugal | 57,95 |

Rumänien | 190,75 |

Slowenien | 12,50 |

Slowakei | 38,35 |

Artikel 6

Um etwaige nicht gebundene Mittel auf vorrangige Projekte der Empfängerstaaten umschichten zu können, wird im November 2011 und im November 2013 jeweils eine Überprüfung vorgenommen.

Artikel 7

1. Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.

2. Die EFTA-Staaten sorgen insbesondere dafür, dass für beide in Absatz 1 genannten Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Antragsverfahren und Durchführungsmodalitäten gelten.

3. Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Europäischen Union wird in geeigneter Weise Rechnung getragen.

Artikel 8

Für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:

1. In allen Umsetzungsphasen werden ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit sowie die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der Geschlechtergleichstellung angewandt. Die Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und den EFTA-Staaten verfolgt.

2. Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Umsetzung schließen die EFTA-Staaten unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung, in der der Mehrjahresprogrammierungsrahmen und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden.

3. Nach Abschluss der Vereinbarung legt der Empfängerstaat Programmvorschläge vor. Die EFTA-Staaten prüfen und genehmigen die Vorschläge und schließen für jedes Programm eine Zuschussvereinbarung mit dem Empfängerstaat. Der Detaillierungsgrad des Programms trägt dem Umfang des Beitrags Rechnung. Innerhalb der Programme können entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 in Ausnahmefällen die einzelnen Projekte genannt werden, einschließlich der Bedingungen für ihre Auswahl, Genehmigung und Kontrolle.

Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten verantwortlich. Die Empfängerstaaten sorgen für geeignete Verwaltungs- und Kontrollsysteme, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten.

4. Gegebenenfalls werden Partnerschaften für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfänger- und den EFTA-Staaten in Betracht.

5. Das für die Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus eingerichtete Kontrollsystem stellt sicher, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung befolgt wird. Die EFTA-Staaten können Kontrollen im Einklang mit ihren internen Anforderungen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen. Die EFTA-Staaten können die Finanzierung aussetzen und im Fall von Unregelmäßigkeiten Mittel zurückfordern.

6. Die unter den Mehrjahresprogrammierungsrahmen fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäß den Bestimmungen über öffentliche Aufträge in Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und in den EFTA-Staaten ansässig sind.

7. Die den EFTA-Staaten entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 aufgeführt werden, werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.

8. Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für die allgemeine Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus ein. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten nach Konsultation der Empfängerstaaten festgelegt. Die EFTA-Staaten bemühen sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen.

Artikel 9

Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.

ABKOMMEN

zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014

Artikel 1

Das Königreich Norwegen verpflichtet sich, während eines Fünfjahreszeitraums mit einem eigenen Norwegischen Finanzierungsmechanismus zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum in den in Artikel 3 genannten Schwerpunktbereichen und zur Vertiefung seiner Beziehungen mit den Empfängerstaaten beizutragen.

Artikel 2

Die Gesamthöhe des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 800 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis einschließlich 30. April 2014 in jährlichen Tranchen zu je 160 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden.

Artikel 3

Die finanziellen Beiträge werden für folgende Schwerpunktbereiche bereitgestellt:

a) Kohlenstoffabscheidung und –speicherung

b) Innovation im Bereich grüne Industrie

c) Forschung und Lehre

d) menschliche und soziale Entwicklung

e) Justiz und Inneres

f) Förderung der menschenwürdigen Arbeit und des Dreiparteiendialogs

Der Richtwert für die Mittelzuweisung für Schwerpunktsektor a) beträgt mindestens 20 %. Den unterschiedlichen Bedürfnissen und der Größe jedes Empfängerstaates wird gebührend Rechnung getragen.

1 % der Mittelzuweisung für jeden Empfängerstaat wird im Einklang mit dem in Artikel 5 genannten Verteilungsschlüssel für einen Fonds zur Förderung der menschenwürdigen Arbeit und des Dreiparteiendialogs bereitgestellt, der von einer vom Königreich Norwegen zu benennenden Einrichtung verwaltet wird.

Artikel 4

Der Beitrag des Königreichs Norwegen beläuft sich auf höchstens 85 % der Programmkosten. In besonderen Fällen kann er bis zu 100 % der Programmkosten betragen.

Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.

Die Europäische Kommission prüft alle Programme und alle substanziellen Änderungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Europäischen Union.

Die Verantwortung des Königreichs Norwegen für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.

Artikel 5

Die Mittel werden den Empfängerstaaten Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und Slowakei nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:

Empfängerstaat | Mittel (Mio. EUR) |

Bulgarien | 48,00 |

Zypern | 4,00 |

Tschechische Republik | 70,40 |

Estland | 25,60 |

Lettland | 38,40 |

Litauen | 45,60 |

Ungarn | 83,20 |

Malta | 1,60 |

Polen | 311,20 |

Rumänien | 115,20 |

Slowenien | 14,40 |

Slowakei | 42,40 |

Artikel 6

Um etwaige nicht gebundene Mittel auf vorrangige Projekte der Empfängerstaaten umschichten zu können, wird im November 2011 und im November 2013 jeweils eine Überprüfung vorgenommen.

Artikel 7

Der in Artikel 1 vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem Beitrag der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus koordiniert.

Das Königreich Norwegen gewährleistet insbesondere, dass für beide im vorstehenden Absatz genannten Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Antragsverfahren und Durchführungsmodalitäten gelten.

Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Europäischen Union wird in geeigneter Weise Rechnung getragen.

Artikel 8

Für die Umsetzung des Norwegischen Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:

1. In allen Umsetzungsphasen werden ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit sowie die Ziele und Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der Geschlechtergleichstellung angewandt. Die Ziele des Norwegischen Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und dem Königreich Norwegen verfolgt.

2. Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Umsetzung schließt das Königreich Norwegen mit jedem Empfängerstaat unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten eine Vereinbarung, in der der Mehrjahresprogrammierungsrahmen und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden.

3. Nach Abschluss der Vereinbarung legen die Empfängerstaaten Programmvorschläge vor. Das Königreich Norwegen prüft und genehmigt die Vorschläge und schließt für jedes Programm Zuschussvereinbarungen mit den Empfängerstaaten. Der Detaillierungsgrad des Programms trägt dem Umfang des Beitrags Rechnung. Innerhalb der Programme können entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 in Ausnahmefällen die einzelnen Projekte genannt werden, einschließlich der Bedingungen für ihre Auswahl, Genehmigung und Kontrolle.

Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten verantwortlich. Die Empfängerstaaten sorgen für geeignete Verwaltungs- und Kontrollsysteme, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten. Die Empfängerstaaten und das Königreich Norwegen können unter besonderen Umständen vereinbaren, dass Programme von einer von ihnen benannten Einrichtung durchgeführt werden.

4. Gegebenenfalls werden Partnerschaften für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfängerstaaten und im Königreich Norwegen in Betracht.

5. Das für die Verwaltung des Norwegischen Finanzierungsmechanismus eingerichtete Kontrollsystem stellt sicher, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung befolgt wird. Das Königreich Norwegen kann Kontrollen im Einklang mit seinen internen Anforderungen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen. Das Königreich Norwegen kann die Finanzierung aussetzen und im Fall von Unregelmäßigkeiten Mittel zurückfordern.

6. Die unter den Mehrjahresprogrammierungsrahmen fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäß den Bestimmungen über öffentliche Aufträge in Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und im Königreich Norwegen ansässig sind.

7. Die dem Königreich Norwegen entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 aufgeführt werden, werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.

8. Das Königreich Norwegen oder eine von ihm benannte Einrichtung ist für die allgemeine Verwaltung des Norwegischen Finanzierungsmechanismus verantwortlich. Weitere Bestimmungen über die praktische Umsetzung des Norwegischen Finanzierungsmechanismus werden vom Königreich Norwegen nach Konsultation der Empfängerstaaten erlassen. Das Königreich Norwegen bemüht sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen.

Artikel 9

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.

Artikel 10

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Für die Europäische Union

Für das Königreich Norwegen

ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ISLAND

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

ISLAND –

GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Gemeinschaft,

GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2,

GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 –

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:

Artikel 1

Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll und seinem Anhang festgelegt.

Die jährlichen zollfreien Kontingente sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt. Diese zollfreien Kontingente gelten vom 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2014. Die Höhe der Kontingente wird am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft.

Artikel 2

Das Volumen der zollfreien Kontingente für den ersten Zwölfmonatszeitraum 1. Mai 2009 bis 30. April 2010 wird auf den Zeitraum 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 übertragen.

Sollte das Volumen der zollfreien Kontingente für den Kontingentszeitraum 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 nicht voll ausgeschöpft werden, so wird das verbleibende Volumen auf den Kontingentszeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 übertragen. Dabei werden Ziehungen auf diese vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 geltenden Kontingente am zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 beendet. Am folgenden Arbeitstag wird die ungenutzte Restmenge dieses Kontingents im Rahmen des entsprechenden vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 geltenden Kontingents zur Verfügung gestellt. Ab diesem Tag sind keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragungen auf die speziellen Kontingente für den Zeitraum 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 mehr möglich.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.

Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll nach einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Abschluss dieses Briefwechsels vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Für die Europäische Union

Für Island

ANHANG

SONDERBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS

Die Europäische Union eröffnet zusätzlich zu den bestehenden Zollkontingenten folgende jährliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Island:

KN-Code | Warenbezeichnung | Volumen des jährlichen Zollkontingents (1.5.-30.4.) in Nettogewicht, soweit nicht anders angegeben |

ex 0303 51 00 | Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch[4] | 950 Tonnen |

0306 19 30 | Gefrorene Kaisergranate (Nephrops norvegicus) | 520 Tonnen |

0304 19 35 | Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt | 750 Tonnen |

ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN –

GESTÜTZT auf das am 14. Mai 1973 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Europäischen Union,

GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2,

GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 –

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:

Artikel 1

Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll und seinem Anhang festgelegt.

Die jährlichen zollfreien Kontingente sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt. Diese zollfreien Kontingente gelten vom 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2014. Die Höhe der Kontingente wird am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft.

Artikel 2

Die zollfreien Kontingente, die für Norwegen vom 1. Mai 2009 bis zur Anwendung dieses Protokolls eröffnet werden hätten sollen, werden in gleiche Teile aufgeteilt und während der verbleibenden Geltungsdauer des Protokolls jährlich zugewiesen.

Artikel 3

Norwegen unternimmt die erforderlichen Schritte zur Gewährleistung der Kontinuität der mit dem Königlichen Dekret vom 21. April 2006 festgelegten Regelung für die freie Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in Norwegen angelandet werden. Diese Regelung gilt für den in Artikel 1 genannten Zeitraum, sobald die jährlichen zollfreien Kontingente angewandt werden.

Artikel 4

Die Ursprungsregeln für die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten zollfreien Kontingente entsprechen denjenigen, die in Protokoll 3 zu dem am 14. Mai 1973 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen festgelegt sind.

Artikel 5

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.

Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll nach einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Abschluss dieses Briefwechsels vorläufig angewandt.

Artikel 6

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Für die Europäische Union

Für das Königreich Norwegen

Anhang

SONDERBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS

Die Europäische Union eröffnet zusätzlich zu den bestehenden zollfreien Kontingenten folgende jährliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen:

KN-Code | Warenbezeichnung | Volumen des jährlichen Zollkontingents (1.5.-30.4.) in Nettogewicht, soweit nicht anders angegeben |

0303 29 00 | Salmoniden, gefroren | 2 000 Tonnen |

0303 51 00 | Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch[5] | 45 800 Tonnen |

0303 74 30 | Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, gefroren, ganz, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch[6] | 39 800 Tonnen |

0303 79 98 | andere Fische, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch | 2 200 Tonnen |

ex | 0304 29 75 0304 99 23 | gefrorene Filets von Heringen der Arten Clupea harengus und Clupea pallasii gefrorene Lappen von Heringen der Arten Clupea harengus und Clupea pallasii[7] | 67 600 Tonnen |

ex ex ex | 1605 20 10 1605 20 91 1605 20 99 | Garnelen, geschält und gefroren, zubereitet oder haltbar gemacht | 7 000 Tonnen |

ex ex | 1604 12 91 1604 12 99 | Heringe zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake[8] | 3 000 Tonnen (Abtropfgewicht) |

[1] ABl. C […] vom […], S.. […].

[2] ABl. C […] vom […], S.. […].

[3] ABl. L […] vom […], S.. […].

[4] Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

[5] Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

[6] Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

[7] Das Zollkontingent kann nicht für Waren des KN-Codes 0304 99 23 in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

[8] Dieses Zollkontingent wird im Zeitraum 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 auf 4 000 Tonnen Abtropfgewicht, im Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 auf 5 000 Tonnen Abtropfgewicht und in allen nachfolgenden Zwölfmonatszeiträumen vom 1. Mai bis 30. April auf 6 000 Tonnen Abtropfgewicht erhöht.

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