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Document 52009PC0347

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau und der Türkei

    /* KOM/2009/0347 endg. */

    52009PC0347

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau und der Türkei /* KOM/2009/0347 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 7.7.2009

    KOM(2009) 347 endgültig

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau und der Türkei

    BEGRÜNDUNG

    1. Kontext des Vorschlags |

    Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), der Republik Moldau („RM“) und der Türkei. |

    Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. |

    Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Entfällt |

    Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

    2. Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung |

    Anhörung interessierter Parteien |

    Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

    3. Rechtliche Aspekte |

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 8. Mai 2008 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der VR China, der RM und der Türkei ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 112/2009 führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus der VR China und der RM ein. Gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Türkei wurden keine Antidumpingzölle eingeführt, da sich herausgestellt hatte, dass sie keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht hatten. Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die endgültigen Feststellungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse, die die vorläufigen Feststellungen in Bezug auf die Einfuhren aus der VR China und der Türkei bestätigten, während festgestellt wurde, dass die Einfuhren mit Ursprung in der RM keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten. Außerdem wurden die Dumping- und die Schadensspanne auf der Grundlage zusätzlicher, von interessierten Parteien vorgelegter Daten überarbeitet. Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, mit der endgültige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China eingeführt werden. |

    Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 |

    Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Art der Maßnahme in der genannten Grundverordnung beschrieben wird und keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen lässt. |

    Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. |

    Wahl des Instruments |

    Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

    Andere Instrumente wären nicht angemessen, da die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. |

    4. Auswirkungen auf den Haushalt |

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau und der Türkei

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    .1. Vorläufige Maßnahmen

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 112/2009[2] („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und der Republik Moldau („RM“) ein.

    (2) Bekanntlich wurde das Verfahren auf einen Antrag hin eingeleitet, der von Eurofer („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Walzdraht entfiel.

    1.1. Weiteres Verfahren

    (3) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Zu diesem Zweck wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein zusätzlicher Kontrollbesuch durchgeführt:

    Hersteller in der Gemeinschaft:

    - Celsa UK Holding Limited, Cardiff, Vereinigtes Königreich

    (4) Die Kommission setzte außerdem die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses fort und analysierte Daten, die einige Verwender in der Gemeinschaft in ihren Fragebogenantworten übermittelt hatten.

    (5) Wie unter Randnummer (13) der vorläufigen Verordnung bereits erläutert, betrafen die Dumping- und die Schadensbeurteilung den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum von 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

    (6) Einige interessierte Parteien beanstandeten, dass bei der Schadensuntersuchung das Jahr 2004 berücksichtigt wurde, da dieses Jahr in Bezug auf Nachfrage und Gewinnspannen angeblich ein außergewöhnlich gutes Jahr war. Sie machten daher geltend, dass das Jahr 2004 beim Bezugszeitraum nicht berücksichtigt werden sollte.

    (7) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung sollte der Untersuchungszeitraum einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum umfassen. Bekanntlich wurde diese Untersuchung am 8. Mai 2008 eingeleitet. Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen umfasst im Allgemeinen einen Zeitraum von drei oder vier Jahren vor der Einleitung und schließt gleichzeitig mit dem Untersuchungszeitraum für das Dumping ab. So wurde auch in diesem Fall verfahren. Mithin ist es für die Festlegung des Zeitraums irrelevant, ob das Jahr 2004 oder irgendein anderes Jahr innerhalb des Bezugszeitraums außergewöhnlich gut war oder nicht.

    (8) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der VR China, die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll und die Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der RM und der Türkei empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (9) Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen – soweit angezeigt – entsprechend geändert.

    B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Betroffene Ware und gleichartige Ware

    (10) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in ungleichmäßig aufgewickelten Rollen (Coils), aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, mit Ursprung in der VR China, der RM und der Türkei („betroffene Ware“ oder „Walzdraht“), die normalerweise unter den KN-Codes 7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91 10, 7213 91 20, 7213 91 41, 7213 91 49, 7213 91 70, 7213 91 90, 7213 99 10, 7213 99 90, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90 10, 7227 90 50 und 7227 90 95 eingereiht werden. Walzdraht aus nicht rostendem Stahl gehört nicht zur betroffenen Ware.

    (11) Nach der vorläufigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, dass Walzdraht des KN-Codes 7213 91 90 nicht in die Definition der betroffenen Ware aufgenommen werden sollte, da dieser bestimmte Warentyp in der dem Antragsteller und seinem Rechtsvertreter ausgestellten Vollmacht nicht genannt worden sei.

    (12) Erstens ist hierzu anzumerken, dass der oben genannte KN-Code im Antrag genannt wurde. Zweitens wird die betroffene Ware zu Beginn der Untersuchung in erster Linie anhand ihrer grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften definiert. Die KN-Codes, unter denen Einfuhren der betroffenen Ware angemeldet werden, werden erst im Laufe der Untersuchung endgültig festgelegt, insbesondere bei der Festsetzung der endgültigen Zölle. Dies geht auch deutlich aus der Einleitungsbekanntmachung hervor, in der festgestellt wird, dass die relevanten KN-Codes nur informationshalber angegeben werden[3]. Außerdem wurde der Schluss gezogen, dass der unter dem oben genannten KN-Code angemeldete Walzdraht die grundlegenden Eigenschaften aufweist, die in der Einleitungsbekanntmachung beschrieben sind, und dass er deshalb unter die Warendefinition der betroffenen Ware fällt. Folglich wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    (13) Ein ausführender Hersteller und ein Abnehmer behaupteten, dass sich ein bestimmter Walzdrahttyp, nämlich der unter dem KN-Code 7213 91 20 eingereihte „Reifencord“, hinsichtlich seiner materiellen und technischen Eigenschaften, seines Endverbrauchs, seiner Austauschbarkeit und seiner Wahrnehmung durch den Verbraucher erheblich von anderen Walzdrahttypen unterscheide. Folglich machten sie geltend, dass Reifencord von dieser Untersuchung ausgenommen werden sollte.

    (14) Die oben genannte Behauptung und die entsprechenden Argumente wurden eingehend analysiert. Erstens wurde festgestellt, dass die verschiedenen in der Warendefinition genannten Walzdrahttypen, einschließlich Reifencord, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen und damit der gleichen Warenkategorie angehören.

    (15) Zweitens kann zwar eingewandt werden, dass es sich bei Reifencord im Vergleich zu anderen Walzdrahttypen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, um einen relativ hochentwickelten, teuren Walzdraht handelt, doch bedeutet dies nicht, dass sich die Eigenschaften von aus der VR China eingeführtem Reifencord erheblich von den Eigenschaften des in der Gemeinschaft hergestellten Reifencords unterscheiden.

    (16) Außerdem ergab die Untersuchung, dass im Bezugszeitraum aus dem betroffenen Land Reifencord eingeführt wurde. Auch wenn es sich dabei nur um begrenzte Mengen handelte, belegt diese Tatsache doch, dass von dieser Untersuchung betroffene ausführende Hersteller imstande waren, diesen Walzdrahttyp herzustellen.

    (17) Aus den vorstehenden Gründen und Erwägungen wurde der Ausschluss von Reifencord von dieser Untersuchung als nicht gerechtfertigt erachtet. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    (18) Da hinsichtlich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern (13) und (14) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    C. DUMPING

    1. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

    1.1 Volksrepublik China

    (19) Da zur MWB der chinesischen ausführenden Hersteller keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (27) bis (31) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    1.2 Republik Moldau

    (20) Bekanntlich erfüllte der einzige kooperierende Ausführer in der RM keines der fünf MWB-Kriterien. Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte das Unternehmen erneut seine früheren Einwände gegen die Entscheidung der Kommission vor, keine MWB zu gewähren; diese waren bereits zuvor im Rahmen der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen und der vorläufigen Unterrichtung analysiert und geprüft worden. Der moldauische Ausführer erhob Einspruch gegen die Feststellungen zu allen fünf MWB-Kriterien, legte jedoch keine sachdienlichen Beweise für seine Behauptungen vor.

    (21) Er brachte insbesondere vor, die Feststellungen der Kommission seien widersprüchlich, denn bei der Beurteilung des ersten Kriteriums unterstelle sie, dass die so genannten Behörden der transnistrischen Region der RM als „Staat“ fungierten, während sie bei der Beurteilung des vierten Kriteriums dies nicht anerkenne. Dazu ist zu bemerken, dass die so genannten Behörden der transnistrischen Region der RM eindeutig in der Lage sind, in das Management des Unternehmens einzugreifen. Diese Tatsache wirkt sich mithin unmittelbar auf die Beurteilung des ersten Kriteriums aus. Da die so genannten Behörden der transnistrischen Region der RM jedoch nicht anerkannt sind, können sie die im vierten Kriterium geforderte Rechtssicherheit und Stabilität nicht sicherstellen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    (22) Zum ersten Kriterium brachte der Ausführer insbesondere vor, dass sich sein Management aus Privatpersonen zusammensetze und dass zwischen seinem Topmanagement und den so genannten Behörden der transnistrischen Region der RM keine Verbindungen bestünden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Präsident und andere Führungskräfte des Unternehmens aktiv in den Gesetzgebungsgremien der so genannten Behörden der transnistrischen Region der RM mitwirken. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    (23) In Bezug auf das zweite Kriterium wandte das Unternehmen insbesondere ein, der im Rechnungsprüfungsbericht enthaltene Vorbehalt gegenüber den Finanzausweisen des Unternehmens sei unerheblich. Dieser Vorbehalt bezieht sich jedoch auf den Gesamtwert der Kapitalanlagen und kann daher nicht als unerheblich erachtet werden. Während des Kontrollbesuchs im Unternehmen konnte der Vorbehalt nicht ausgeräumt werden. Diesbezüglich wurden keine weiteren Beweise vorgelegt. Daher musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

    (24) Bezüglich des dritten Kriteriums wurde erneut behauptet, dass das Unternehmen nach seiner Privatisierung zu Marktbedingungen an die jetzigen Inhaber weiterverkauft worden sei und damit alle früheren Verzerrungen beseitigt worden seien. Allerdings wurden für diese Behauptung keine sachdienlichen Beweise vorgelegt, daher wird die Schlussfolgerung unter Randnummer (45) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    (25) Das Unternehmen brachte außerdem vor, das fünfte Kriterium sei irrelevant, da seine Jahresabschlüsse in US-Dollar und nicht in so genannten transnistrischen Rubeln (TMR-Rubel) erstellt seien. Tatsache bleibt jedoch, dass täglich mehrere Geschäftsvorgänge des Unternehmens in TMR-Rubel getätigt werden, daher ist dessen Umrechnungssatz in andere Währungen für eine Beurteilung nach diesem Kriterium keineswegs irrelevant. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    (26) Aus den genannten Gründen änderten diese Behauptungen nichts an den vorläufigen Schlussfolgerungen, wonach dem kooperierenden ausführenden Hersteller in der RM keine MWB gewährt wird; die Schlussfolgerungen unter den Randnummern (32) bis (49) der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

    2. Individuelle Behandlung („IB“)

    (27) Da zur IB keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (50) bis (53) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3. Normalwert

    3.1 Türkei

    (28) Ein ausführender Hersteller verwies darauf, dass bei der Ermittlung des Normalwerts überarbeitete und verifizierte Daten zu seinen Inlandsverkäufen nicht berücksichtigt worden seien. Ein weiterer ausführender Hersteller behauptete, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts sei ein Fehler unterlaufen. Diese Behauptungen wurden überprüft, erforderlichenfalls wurden Korrekturen vorgenommen.

    (29) Ein anderer ausführender Hersteller brachte vor, dass sich seine Ausfuhrverkäufe auf einen „Nicht-Standardtyp“ der betroffenen Ware beschränkten, während sich seine Inlandsverkäufe aus einem Mix aus „Standardtypen“ und „Nicht-Standardtypen“ zusammensetzten. Diese Methode führe zu einem unfairen Vergleich; zur Berechnung des Normalwerts sollten nur die Preise der „Nicht-Standardtypen“ der Ausfuhrverkäufe und der Inlandsverkäufe verglichen werden.

    (30) Bei der Untersuchung erwiesen sich jedoch die von dem ausführenden Hersteller geltend gemachten Unterschiede zwischen „Standardtypen“ und „Nicht-Standardtypen“ als nicht ausreichend, um ihre Vergleichbarkeit zu beinträchtigen. Beide Kategorien fallen unter die Warenbeschreibung der gleichartigen Ware. Außerdem ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen beide Typen zum gleichen Preis verkaufte. Dementsprechend musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

    (31) Da keine weiteren Stellungnahmen bezüglich der Methode zur Berechnung des Normalwerts für die Türkei eingingen, werden die vorläufigen Schlussfolgerungen unter den Randnummern (54) bis (63) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.2 Volksrepublik China und Republik Moldau

    (32) Zu den Normalwerten für die VR China und die RM, die gemäß der in der vorläufigen Verordnung unter Randnummer (64) beschriebenen Methode ermittelt wurden, gingen keine Stellungnahmen ein. Daher werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

    4. Vergleichsland

    (33) Aus den unter den Randnummer (65) bis (74) der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen wurde die Türkei vorläufig als Vergleichsland herangezogen. Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete der Antragsteller Eurofer, dass – entgegen der ursprünglichen Absicht – nicht Brasilien, sondern die Türkei als Vergleichsland herangezogen wurde. Eurofer wiederholte seine Behauptungen aus der vorläufigen Untersuchung, wonach a) der Wettbewerb auf dem brasilianischen Markt ausreichend sei und b) die Türkei aufgrund der Subventionierung ihrer Stahlindustrie für die Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sei. Da außerdem bei der Untersuchung Dumping für die Türkei festgestellt worden sei, dürfte das Land nach gängiger Praxis der Kommission nicht als Vergleichsland herangezogen werden.

    (34) Bekanntlich hatte die Untersuchung ergeben, dass die Inlandspreise in Brasilien über den veröffentlichten Weltpreisen lagen. Auch die Gewinnspanne der brasilianischen Hersteller auf dem Inlandsmarkt erwies sich vor allem im Vergleich mit der für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als angemessen erachteten Gewinnspanne als sehr hoch. Wie in der vorläufigen Verordnung festgestellt, könnte dies ein Hinweis darauf sein, dass der Wettbewerb auf dem brasilianischen Markt unzureichend ist.

    (35) Auf dem türkischen Inlandsmarkt herrscht offensichtlich ein eindeutig stärkerer Wettbewerb als in Brasilien. Dass bei türkischen Ausführern Dumping festgestellt wurde, bedeutet nicht zwangsläufig, dass der für dieses Land ermittelte Normalwert nicht zuverlässig ist.

    (36) Eurofer behauptete ferner, die Türkei sei kein geeignetes Vergleichsland, da türkische Unternehmen angeblich subventioniert werden. Für diese Behauptung wurden jedoch keine Beweise vorgelegt.

    (37) Aus den genannten Gründen werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern (65) bis (74) der vorläufigen Verordnung bestätigt; für die Zwecke dieses Verfahrens wurde gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a die Türkei als Vergleichsland herangezogen.

    5. Ausfuhrpreis

    (38) Ein ausführender Hersteller wandte ein, der Ausfuhrpreis hätte nicht auf die unter Randnummer (76) der vorläufigen Verordnung beschriebene Weise rechnerisch ermittelt werden dürfen. Nach einer Überprüfung wurde dem Einwand stattgegeben, da das Tätigkeitsfeld des Unternehmens außerhalb der Gemeinschaft liegt und mithin die Anwendung des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht gerechtfertigt war.

    (39) Ein anderer ausführender Hersteller machte geltend, dass Abzüge für Provisionen auf Verkäufe durch ein verbundenes Unternehmen nicht gerechtfertigt seien. Nach einer Überprüfung wurde diesem Vorbringen stattgegeben, da das verbundene Unternehmen keine einem Vertreter ähnliche Funktionen ausübt. Die Ausfuhrpreise wurden daher entsprechend korrigiert.

    (40) Da keine weiteren Stellungnahmen hinsichtlich der Methode zur Berechnung der Ausfuhrpreise eingingen, werden die vorläufigen Schlussfolgerungen unter Randnummer (75) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    6. Vergleich

    (41) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

    (42) Gemäß Randnummer (79) der vorläufigen Verordnung wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Fracht- und Versicherungskosten, Bankgebühren, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen gewährt.

    (43) Mehrere Ausführer erhoben Einspruch gegen die Berechnung der Berichtigungen für Inlandstransportkosten, Frachtkosten, Bankgebühren, Kreditkosten und Provisionen und schlugen Alternativberechnungen vor. Nach Würdigung der Nachweise aus den Fragebogenantworten und der Informationen und Nachweise, die bei den Kontrollbesuchen gesammelt wurden, stellten sich die meisten Einsprüche als unbegründet heraus; folglich wurden die vorläufig ermittelten Berichtigungen aufrechterhalten. In einigen berechtigten Fällen wurde allerdings den Einsprüchen stattgegeben, und die Berichtigungen für Kreditkosten, Provisionen und Zollgebühren auf Ausfuhrverkäufe wurden korrigiert.

    7. Dumpingspannen

    (44) Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

    7.1. Volksrepublik China

    (45) Nach Korrektur der Normalwerte im Vergleichsland gelten folgende endgültige Dumpingspannen für die ausführenden Hersteller in China:

    Unternehmen | Dumpingspanne |

    Valin Group | 38,6 % |

    Alle übrigen Unternehmen | 52,3 % |

    7.2. Republik Moldau

    (46) Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen wurde die Auffassung vertreten, dass die Berücksichtigung aller für die RM verfügbaren Ausfuhrdaten ein genaueres Bild der Dumpingpraxis in diesem Land ergeben würde. Dementsprechend wurde die endgültige landesweite Dumpingspanne auf der Grundlage der Ausfuhrpreise aller bekannten Hersteller berechnet.

    (47) Nach der Korrektur der Normalwerte des Vergleichslandes (Ausfuhrpreis und Berichtigungen wie oben beschrieben) wurde die endgültige landesweite Dumpingspanne für die RM auf 16,2 % festgesetzt.

    7.3. Ausführende Hersteller in der Türkei

    (48) In Anbetracht der vorausgehenden Erläuterungen gelten für die ausführenden Hersteller in der Türkei die folgenden endgültigen Dumpingspannen:

    Unternehmen | Dumpingspanne |

    Kroman Çelik Sanayli AS | 18,8 % |

    Çolakoglu Metalurji AS | 7,6 % |

    Iskenderun Demir ve Çelik AŞ | 10,5 % |

    Habas Sinai ve Tibbi Gazlar Istihsal Endustri AS | 7,1 % |

    Icdas Celik Enerji Tersane ve Ulasim Sanayii AS | 3,9 % |

    Alle übrigen Unternehmen | 18,8 % |

    D. SCHÄDIGUNG

    1. Gemeinschaftsproduktion

    (49) Da zur Gemeinschaftsproduktion und zur Mitarbeit von Herstellern, die sich nicht äußerten (siehe Randnummer (91) der vorläufigen Verordnung), keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern (89) bis (92) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (50) Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer (93) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    (51) Bekanntlich wurde bei der Schadensanalyse kein Stichprobenverfahren angewandt, da es sich bei den 20 kooperierenden Herstellern um vier Unternehmensgruppen und zwei unabhängige Hersteller handelte. Wie unter Randnummer (3) erläutert, wurde nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen in den Betrieben eines weiteren Gemeinschaftsherstellers ein Kontrollbesuch durchgeführt, um Daten aus dessen Fragebogenantworten zu überprüfen.

    3. Gemeinschaftsverbrauch

    (52) Es sei daran erinnert, dass der Gemeinschaftsverbrauch auf der Grundlage der Gesamteinfuhren, ermittelt anhand von Eurostat-Daten, und der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt, einschließlich einer anhand von im Antrag enthaltenen Daten erstellten Schätzung der Verkäufe der Hersteller, die nicht reagierten, ermittelt wurde.

    (53) Eine interessierte Partei beanstandete die zur Feststellung des Gemeinschaftsverbrauchs angewandte Methode und machte geltend, dass die für den Eigenbedarf und für konzerninterne Verkäufe bestimmte Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Gemeinschaftsverbrauch und bei der Schadensuntersuchung berücksichtigt werden sollte, da dieser Eigenbedarf und die konzerninternen Verkäufe in direktem Wettbewerb mit den Verkäufen auf dem freien Markt, einschließlich der Einfuhren, stünden.

    (54) Wie unter den Randnummern (119) bis (143) der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für den Eigenbedarf bei der Schadensuntersuchung analysiert. Gemäß der gängigen Praxis der Kommission wurde der Eigenbedarf, d. h. interne Transfers der gleichartigen Ware unter den integrierten Gemeinschaftsherstellern zur Weiterverarbeitung, beim Gemeinschaftsverbrauch jedoch nicht berücksichtigt, da diese internen Transfers nicht im Wettbewerb mit den Verkäufen unabhängiger Lieferanten auf dem freien Markt stehen.

    (55) Dem Vorbringen, dass beim Gemeinschaftsverbrauch konzerninterne Verkäufe, d. h. Verkäufe an verbundene Unternehmen, berücksichtigt werden sollten, wurde stattgegeben, da den bei der Untersuchung erhobenen Daten zufolge die verbundenen Unternehmen der Gemeinschaftshersteller den Walzdraht auch aus anderen Quellen beziehen konnten. Außerdem wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die Gemeinschaftshersteller ihren verbundenen Parteien in Rechnung stellten, den durchschnittlichen Preisen ihrer Verkäufe an unverbundene Parteien entsprachen.

    (56) Nach Überprüfung der von einem weiteren Gemeinschaftshersteller vorgelegten Daten (siehe Randnummern (3) und (46)), wurden die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt geringfügig überarbeitet. Daraus ergab sich folgende Anpassung des in Tabelle 1 der vorläufigen Verordnung angegebenen Gemeinschaftsverbrauchs:

    Tabelle 1

    Gemeinschaftsverbrauch | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | UZ |

    Tonnen | 22 510 446 | 21 324 498 | 23 330 122 | 23 919 163 | 23 558 858 |

    Index | 100 | 95 | 104 | 106 | 105 |

    Quelle: Eurostat, Daten aus dem Antrag und Fragebogenantworten

    (57) Insgesamt erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 5 %. Der Anstieg begann 2006 nach einem vorübergehenden Einbruch um 5 % im Jahr 2005. Danach erholte sich der Verbrauch, stieg bis 2007 weiter an und verzeichnete anschließend im UZ einen leichten Rückgang. Der rückläufige Verbrauch im Jahr 2005 war hauptsächlich auf eine geringere Nachfrage im Baugewerbe zurückzuführen.

    4. Einfuhren aus der VR China, der RM und der Türkei in die Gemeinschaft

    4.1. Kumulierung

    (58) Um die Bedingungen für eine Kumulierung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern abschließend beurteilen zu können, wurde unter Berücksichtigung der nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingegangenen Stellungnahmen der Parteien erneut die unter Randnummer (99) der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode angewandt. Im Falle der RM wurde darüber hinaus der Tatsache Rechnung getragen, dass auch andere moldauische Hersteller die betroffene Ware in die Gemeinschaft ausführten (siehe Randnummer (41)).

    (59) Wie unter Randnummer (101) der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden die Einfuhren aus der Türkei nicht mit den Einfuhren aus der VR China und der RM kumuliert, da die Kommission die Auffassung vertrat, dass die Wettbewerbsbedingungen der türkischen und anderer maßgeblicher Akteure, insbesondere hinsichtlich ihres Preisverhaltens, nicht vergleichbar waren. Die Verkaufspreise aller kooperierenden ausführenden Hersteller in der Türkei lagen nämlich nicht unterhalb der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft; im Vergleich zu den Preisen anderer Akteure auf dem Gemeinschaftsmarkt waren sie relativ hoch.

    (60) Eine interessierte Partei wandte ein, die Argumentation unter Randnummer (101) der vorläufigen Verordnung sei nicht mit der Grundverordnung vereinbar. Für eine Kumulierung der türkischen Einfuhren mit anderen gedumpten Einfuhren aus der RM und der VR China reiche es aus, dass die Dumpingspanne der türkischen Einfuhren erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle liege und dass die Einfuhrmenge nicht unerheblich sei. Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, sei ein drastischer Anstieg gedumpter Einfuhren aus der Türkei zu erwarten.

    (61) Hierzu ist zu betonen, dass gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus Ländern, gegen die eine Antidumpinguntersuchung eingeleitet wurde, insbesondere die Wettbewerbsbedingungen der maßgeblichen Akteuren auf dem Gemeinschaftsmarkt sorgfältig geprüft werden sollten. Darüber hinaus lagen die Preise der türkischen Akteure in allen Fällen über den nicht schädigenden Preisen, die gemäß der unter Randnummer (179) der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode ermittelt wurden. Folglich bestand kein Grund, einer kumulativen Beurteilung der türkischen Einfuhren mit den Einfuhren aus der VR China und der RM stattzugeben bzw. Antidumpingmaßnahmen einzuführen, um einen angeblichen Anstieg der Einfuhren aus der Türkei zu verhindern. Aus diesen Gründen mussten die Einwände zurückgewiesen werden.

    (62) Eine andere interessierte Partei beanstandete die vorläufige Feststellung, wonach die Einfuhren aus der RM mit den Einfuhren aus der VR China kumuliert wurden und machte geltend, die Einfuhrmengen aus der RM seien im Gegensatz zu den Einfuhrmengen aus der VR China sehr gering gewesen und hätten im Grunde genommen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht unterboten.

    (63) Nach der vorläufigen Unterrichtung erhielt die Kommission zusätzliche Informationen zu den moldauischen Ausfuhren in die Gemeinschaft, aufgrund deren die Berechnungen der Preisunterbietungs- und der Schadensspanne für die RM überarbeitet wurden (Einzelheiten dazu unter den Randnummern (66) und (102)).

    (64) Die überarbeiteten Berechnungen zeigten, dass die Einfuhren aus der RM die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ nicht unterboten. Außerdem wurde festgestellt, dass die Schadensspanne unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung angewandt wurde. Aus den genannten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der RM gesondert beurteilt werden sollten.

    4.2. Gedumpte Einfuhren aus der VR China

    (65) Da die Verbrauchszahlen – wie unter Randnummer (51) erläutert – geringfügig angepasst wurden, wurde auch der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China entsprechend korrigiert. Damit ergibt sich für die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum folgende Entwicklung:

    Tabelle 2

    Gedumpte Einfuhren aus der VR China insgesamt | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | UZ |

    Menge (Tonnen) Index | 70 816 100 | 134 176 189 | 633 631 895 | 1 459 968 2062 | 1 174 556 1659 |

    Marktanteil Index | 0,3 % 100 | 0,6 % 200 | 2,7 % 863 | 6,1 % 1940 | 5,0 % 1585 |

    Preise (EUR/Tonne) Index | 374 100 | 430 115 | 378 101 | 409 109 | 419 112 |

    Quelle: Eurostat

    (66) Mit einem Anstieg von rund 0,07 Millionen Tonnen im Jahr 2004 auf 1,1 Millionen Tonnen im UZ haben die gedumpten Einfuhren aus der VR China um nahezu das 17fache zugenommen. Diese Einfuhren erreichten 2007 ihren Höchststand und entwickelten sich danach analog zur Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs leicht rückläufig.

    (67) Es wurde festgestellt, dass die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum zwar um 12 % anstiegen, die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, vor allem im UZ, aber dennoch unterboten. In der Folge wurde der Marktanteil von 0,3 % im Jahr 2004 auf 5,0 % im UZ erheblich ausgebaut, was einem Zuwachs von 4,7 Prozentpunkten entsprach.

    4.3. Preisunterbietung

    (68) Die unter Randnummer (106) der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Preisunterbietung wird bestätigt. Wie unter Randnummer (3) erläutert, wurde jedoch nach dem Kontrollbesuch in den Betrieben eines Gemeinschaftsherstellers der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft neu ermittelt, um die überprüften Daten eines Gemeinschaftsherstellers zu berücksichtigen.

    (69) Eine Partei wandte ein, da keinem Hersteller in der RM eine MWB oder eine IB gewährt worden sei, sollte die Kommission die Preisunterbietung und die Schadensbeseitigungsschwelle für die RM eher anhand von Eurostat-Daten als anhand der Daten von ausführenden Herstellern in der RM berechnen.

    (70) Bei einer Antidumpinguntersuchung und insbesondere beim Preisvergleich ist es gängige Praxis der Institutionen, die zuverlässigsten verfügbaren Daten zu verwenden; dies sind im Allgemeinen die in den Betrieben der kooperierenden Parteien gesammelten und überprüften Daten. In diesem Fall standen Preisangaben zur Verfügung, die in den Betrieben des kooperierenden Herstellers in der RM gesammelt wurden; diese wurden zur Ermittlung der vorläufigen Preisunterbietungsspanne für den kooperierenden Hersteller in der RM herangezogen. Der Einwand, dass Eurostat-Daten verwendet werden sollten, wird daher zurückgewiesen.

    (71) Die Kommission vertrat allerdings die Auffassung, dass verfügbare Preisangaben für alle Einfuhren aus der RM in die Gemeinschaft, einschließlich der unter Randnummer (41) genannten Einfuhren anderer moldauischer Hersteller, bei der Berechnung der endgültigen Preisunterbietungsspanne für die RM berücksichtigt werden sollten. Mithin wurden alle verfügbaren Preisangaben - gebührend berichtigt, um die gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise für den ersten unabhängigen Abnehmer widerzuspiegeln - auf cif-Stufe herangezogen. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus der RM die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht unterboten; die endgültige Preisunterbietungsspanne liegt mit durchschnittlich -1,2 % für die RM nämlich im Negativbereich.

    (72) Was die Einfuhren aus der VR China anbelangt, so arbeitete bekanntlich nur ein chinesischer ausführender Hersteller bei der Untersuchung mit. Unter Anwendung der oben beschriebenen Methode und aufgrund der beschriebenen Berichtigungen der Daten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie auf der Grundlage vergleichbarer Warentypen ergab sich für diesen kooperierenden chinesischen Ausführer eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 4,2 %. Für alle übrigen Hersteller in der VR China wurde die Preisunterbietung nach der unter Randnummer (108) der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode ermittelt. Auf dieser Grundlage wurde für die chinesischen Einfuhren eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 7,3 % festgestellt.

    5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (73) Aufgrund der Schlussfolgerung, dass die Einfuhren aus der RM nicht mit den Einfuhren aus der VR China kumuliert und vielmehr wie unter Randnummer (59) dargelegt gesondert beurteilt werden sollten, bezieht sich die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China.

    (74) Wie unter Randnummer (3) erwähnt, wurde bei einem weiteren Gemeinschaftshersteller ein Kontrollbesuch vor Ort durchgeführt. Daraufhin wurden einige Schadensindikatoren entsprechend angepasst. Dies betrifft die Mengen, die an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurden, ferner die Durchschnittspreise ab Werk, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, und außerdem noch die Lagerbestände, die Rentabilität, den Cashflow, die Kapitalrendite und die Beschäftigung.

    (75) Tabelle 3 enthält die korrigierte Menge der Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt. Es sei darauf hingewiesen, dass der Trend trotz korrigierter Zahlen dem in der vorläufigen Verordnung festgestellten Trend folgt.

    Tabelle 3

    2004 | 2005 | 2006 | 2007 | UZ |

    Verkaufsmenge (in Tonnen) Index | 7 505 684 100 | 6 738 112 90 | 7 522 435 100 | 7 548 130 101 | 7 489 831 100 |

    Marktanteil Index | 33,4 % 100 | 31,6 % 95 | 32,2 % 97 | 31,6 % 95 | 31,8 % 95 |

    Quelle: Fragebogenantworten

    (76) Demgemäß wurden die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, entsprechend korrigiert. Daraus ergab sich eine geringfügige Änderung der durchschnittlichen Verkaufspreise für die Jahre von 2006 bis zum UZ gegenüber den Zahlen der vorläufigen Verordnung.

    Tabelle 4

    2004 | 2005 | 2006 | 2007 | UZ |

    Durchschnittspreis (EUR/Tonne) Index | 414 100 | 409 99 | 434 105 | 468 113 | 475 115 |

    Quelle: Fragebogenantworten

    (77) Zu den Lagerbeständen sei vermerkt, dass die geringfügigen Änderungen der Daten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Jahre von 2006 bis zum UZ nichts an der Trendanalyse unter Randnummer (119) der vorläufigen Verordnung änderte.

    Tabelle 5

    2004 | 2005 | 2006 | 2007 | UZ |

    Lagerbestände (Tonnen) Index | 657 667 100 | 530 578 81 | 691 338 105 | 699 511 106 | 594 420 90 |

    Quelle: Fragebogenantworten

    (78) Im Anschluss an die vorläufige Verordnung wurden auch die Beschäftigungszahlen für die Jahre von 2004 bis zum UZ leicht angepasst. Da keine weiteren Stellungnahmen interessierter Parteien vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (120) bis (122) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    Tabelle 6

    2004 | 2005 | 2006 | 2007 | UZ |

    Beschäftigung – Vollzeitäquivalente (VZÄ) Index | 4 216 100 | 4 029 96 | 3 920 93 | 4 195 100 | 4 310 102 |

    Arbeitskosten (EUR/VZÄ) Index | 41 300 100 | 43 200 104 | 45 400 110 | 45 300 110 | 44 700 108 |

    Produktivität (Index) | 100 | 95 | 107 | 98 | 95 |

    Quelle: Fragebogenantworten

    (79) Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde anhand der Methode ermittelt, die unter Randnummer (123) der vorläufigen Verordnung dargelegt ist. Nach den Änderungen der Daten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die auf den unter Randnummer (3) erwähnten Kontrollbesuch vor Ort bei einem weiteren Gemeinschaftshersteller zurückgehen, wurden auch diese Zahlen leicht korrigiert. Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 14,2 % im Jahr 2004 auf 7,3 % im UZ zurück. Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (124) bis (126) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    Tabelle 7

    2004 | 2005 | 2006 | 2007 | UZ |

    Rentabilität Index | 14,2 % 100 | 8,0 % 56 | 8,4 % 59 | 7,9 % 55 | 7,3 % 51 |

    Cashflow (in 1000 EUR) Index | 493 954 100 | 272 166 55 | 361 573 73 | 286 917 55 | 278 604 56 |

    Investitionen (in 1000 EUR) Index | 147 897 100 | 136 031 92 | 231 726 157 | 221 808 150 | 200 126 135 |

    Kapitalrendite Index | 68 % 100 | 49 % 72 | 50 % 74 | 46 % 68 | 47 % 68 |

    Quelle: Fragebogenantworten

    5.1 Wachstum

    (80) Die obigen Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2004 und dem UZ stagnierten und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft damit keinen Vorteil aus der 5-prozentigen Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs ziehen konnte, die im gleichen Zeitraum zu verzeichnen war. Demgemäß sank sein Marktanteil im besagten Zeitraum um 1,6 Prozentpunkte.

    5.2 Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

    (81) Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter Randnummer (128) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    6. Schlussfolgerung zur Schädigung

    (82) Es lässt sich der Schluss ziehen, dass die geringfügigen Korrekturen einiger Schadensindikatoren (siehe Tabellen 2 bis 7), die auf einen Kontrollbesuch vor Ort bei einem weiteren Gemeinschaftshersteller zurückgehen, keine Auswirkungen auf die Schlussfolgerung unter Randnummer (132) der vorläufigen Verordnung hatten.

    (83) Der dargelegte Sachverhalt lässt den Schluss zu, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung bedeutend geschädigt wurde.

    F. SCHADENSURSACHE

    1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China

    (84) Es wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem Maße schädigten, das als bedeutend bezeichnet werden kann.

    (85) Die Untersuchung ergab, dass die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China zwischen 2004 und dem UZ um 1,1 Millionen Tonnen beträchtlich zunahm und sich damit im Bezugszeitraum fast versiebzehnfachte. Der Anstieg war zwischen 2006 und dem UZ besonders ausgeprägt. Der Anteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China am Gemeinschaftsmarkt stieg von 0,3 % im Jahr 2004 auf 5,0 % im UZ. Faktisch entspricht dies dem gesamten Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs im Bezugszeitraum.

    (86) Im gleichen Zeitraum ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 1,6 Prozentpunkte von 33,4 % im Jahr 2004 auf 31,8 % im UZ zurück, wenngleich seine Verkaufsmenge auf dem Gemeinschaftsmarkt stabil blieb.

    (87) Die Preise der gedumpten Einfuhren stiegen im Bezugszeitraum infolge der Verteuerung der Rohstoffe zwar um 12 %, unterboten aber weiterhin die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte daher seine Preise nicht erhöhen, um die gestiegenen Rohstoffpreise voll aufzufangen. Die Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ging somit von 14,2 % im Jahr 2004 auf 7,3 % im UZ zurück.

    (88) Der anhaltende Druck auf den Gemeinschaftsmarkt durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China machte es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offenbar unmöglich, seine Verkaufspreise den gestiegenen Produktionskosten anzupassen. Daraus wird geschlossen, dass der massive Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China erhebliche Negativauswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte.

    2. Auswirkungen anderer Faktoren

    (89) Da Stellungnahmen weder zur Nachfrageentwicklung eingingen noch zur Eigenbedarfsproduktion noch zu den Verkäufen im oberen Marktsegment, zu den Einfuhren aus anderen Drittländern oder zu anderen Herstellern in der Gemeinschaft, werden die Randnummern (139), (143) bis (149) sowie (151) bis (155) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    (90) Eine Partei brachte vor, dass die Beurteilung des unter Randnummer (142) der vorläufigen Verordnung angeführten Rohstoffpreisanstiegs nicht korrekt sei. Es sei schwierig, den Kostenanstieg in vollem Umfang an seine Abnehmer weiterzugeben. Überdies liefere die negative Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Erklärung für die Verschlechterung der wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    (91) Was den Einfluss der Rohstoffpreise betrifft, wird daran erinnert, dass die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Walzdraht laut Untersuchung um 25 % gestiegen sind. Dies sollte ins Verhältnis gesetzt werden zum Anstieg der durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von lediglich 15 %. Es kann sich auf einigen Märkten tatsächlich als durchaus schwierig erweisen, den Kostenanstieg in vollem Umfang an seine Abnehmer weiterzugeben; die derzeitige Untersuchung lieferte indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies auf den Walzdrahtmarkt zutrifft. Vielmehr kann Walzdraht als ein Grunderzeugnis angesehen werden, das auf einem transparenten Markt abgesetzt wird, in dem das Preisniveau allen Wirtschaftsteilnehmern bekannt ist. Unter fairen Handelsbedingungen sollten sich kostenbedingte Preissteigerungen somit in den Verkaufspreisen für Walzdraht niederschlagen. Deshalb wird die Schlussfolgerung unter Randnummer (142) als stichhaltig angesehen, weshalb das Vorbringen zurückgewiesen werden musste.

    (92) Bei der Ausfuhrleistung war tatsächlich ein Rückgang der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu verzeichnen aus Gründen, die unter Randnummer (150) der vorläufigen Verordnung dargelegt sind. Angesichts der Tatsache, dass der Anteil der Ausfuhrverkäufe gemessen an den Verkäufen an Abnehmer in der Gemeinschaft relativ gering ist und außerdem die Verkaufspreise für innergemeinschaftliche Abnehmer im Vergleich niedriger waren, ist davon auszugehen, dass der Rückgang der Ausfuhrmenge nicht für das Ausmaß der Schädigung verantwortlich gemacht werden kann. Da diese Argumentation nicht mit stichhaltigen Beweisen entkräftet wurde, werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer (150) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    (93) Aus den genannten Gründen und da keine weiteren Äußerungen zur Sache vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (156) bis (159) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3. Einfuhren aus der Türkei

    (94) Gemäß den Randnummern (55) und (56) und da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhren aus der Türkei vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (160) bis (162) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4. Einfuhren aus der RM

    (95) Nach der Korrektur der Daten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die auf die Überprüfung der Antwort eines weiteren Gemeinschaftsherstellers zurückgeht und die allen Einfuhrverkäufen mit Ursprung in der RM Rechnung trägt, wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus der RM die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht unterboten. Außerdem ergab sich, wie unter Randnummer (59) bereits festgestellt, aus dem Vergleich des moldauischen Ausfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine unter der Geringfügigkeitsschwelle liegende Schadensspanne.

    (96) Demgemäß lässt sich kein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der RM und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft feststellen.

    G. GEMEINSCHAFTSINTERESSE

    1. Vorbemerkung

    (97) Aufgrund des dargelegten Sachverhalts sei darauf hingewiesen, dass bei der Analyse des Gemeinschaftsinteresses nur die Folgen der Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China abgeschätzt wurden.

    2. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (98) Im Anschluss an die vorläufige Verordnung wurde erneut beurteilt, ob Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lägen.

    (99) Aus den genannten Gründen und da keine Stellungnahmen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorliegen, werden die Randnummern (164) bis (167) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3. Einführer

    (100) Da keine Stellungnahmen zu den Einführern vorliegen, werden die Randnummern (168) und (169) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4. Verwender

    (101) Eine interessierte Partei bezweifelte, dass alle Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt aus von dieser Untersuchung betroffenen Ländern in dem Prozentsatz enthalten seien, der unter Randnummer (171) der vorläufigen Verordnung genannt ist und der den Walzdrahteinfuhren bestimmter Verwender entspricht. Außerdem brachten einige interessierte Parteien vor, dass es keine alternativen Bezugsquellen gebe, falls Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden, und dass es dadurch zu einem Versorgungsengpass kommen werde.

    (102) Wegen des Vorbringens zu den Gesamteinfuhren wurden die Gesamteinfuhren von Walzdraht erneut beurteilt. Die Analysen ergaben, dass die kooperierenden Verwender tatsächlich mehr eingeführten Walzdraht verbraucht hatten, als in der vorläufigen Verordnung festgestellt wurde. Deshalb erhöhten sich die Gesamteinfuhren der unter Randnummer (171) der vorläufigen Verordnung genannten Verwender um 30 %. Dies lässt den Schluss zu, dass im UZ etwa 20 % aller Walzdrahteinfuhren aus der VR China auf die unter Randnummer (171) der vorläufigen Verordnung genannten Verwender entfielen.

    (103) Zu dem Vorbringen, dass es keine alternativen Bezugsquellen gebe, falls Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden, ergab die Untersuchung tatsächlich einige Unregelmäßigkeiten bei der Versorgung bestimmter Verwender durch Gemeinschaftshersteller. Die Analyse lieferte jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich um anhaltende Unregelmäßigkeiten handelte. Darüber hinaus sei angemerkt, dass es noch Versorgungsquellen in anderen Drittländern gibt, die keinen Maßnahmen unterliegen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (104) Aus diesen Gründen und da keine weiteren Äußerungen zur Sache vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (173) bis (175) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    5. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

    (105) Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der VR China sprechen.

    H. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    1. Schadensbeseitigungsschwelle

    (106) Da hierzu keine Stellungnahmen vorliegen, wird die unter Randnummer (179) der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Ermittlung der Preise, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädigen, bestätigt. Zur endgültigen Bestimmung der Schadensbeseitigungsschwellen wurden allerdings die gleichen Korrekturen wie unter den Randnummern (63) und (67) vorgenommen. Zusätzlich wurde die bei den Berechnungen der Schadensspanne zugrunde gelegte Gewinnspanne auf der Stufe ab Werk ermittelt, um die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädigenden Preise auf der Stufe ab Werk für den UZ zu bestimmen.

    (107) Im Falle der RM erschien es im Einklang mit den Feststellungen unter Randnummer (66) geboten, bei der Berechnung der endgültigen Schadensbeseitigungsschwelle die Preisangaben zugrunde zu legen, die für alle Ausfuhren aus der RM in die Gemeinschaft verfügbar waren. Mithin wurden alle verfügbaren Preisangaben – nach gebührender Berichtigung, um die gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise für den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft widerzuspiegeln, – auf cif-Stufe herangezogen. Unter diesen Voraussetzungen ergab sich für die Einfuhren aus der RM eine endgültige Schadensbeseitigungsschwelle, die, wie bereits unter Randnummer (59) erwähnt, unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag.

    (108) Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu verhindern.

    (109) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, die die Grundlage für die Empfehlung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle bildeten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden gebührend geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert.

    2. Endgültige Maßnahmen

    (110) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China endgültige Antidumpingzölle in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen – Dumpingspanne bzw. Schadensspanne – eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollten alle Zollsätze demnach in Höhe der ermittelten Schadensspannen festgesetzt werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung sollten die Verfahren gegen die RM und die Türkei eingestellt werden, da die Schadensspannen für diese beiden Länder unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegen.

    (111) Auf Einfuhren mit Ursprung in der RM und der Türkei sind keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen einzuführen.

    (112) Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

    Unternehmen | Schadensbeseitigungsspanne | Dumpingspanne | Antidumping-zollsatz |

    Valin Group (VR China) | 7,9 % | 38,6 % | 7,9 % |

    Zoll für die übrigen Unternehmen (VR China) | 24,0 % | 52,3 % | 24,0 % |

    3. Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    (113) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Wenn die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

    I. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (114) Angesichts der Feststellungen zu den Einfuhren mit Ursprung in der RM und der Türkei sollten die Verfahren gegenüber diesen beiden Ländern eingestellt werden –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Stangen und Stäben, warmgewalzt, in ungleichmäßig aufgewickelten Rollen (Coils), aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91 10, 7213 91 20, 7213 91 41, 7213 91 49, 7213 91 70, 7213 91 90, 7213 99 10, 7213 99 90, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90 10, 7227 90 50 und 7227 90 95 eingereiht werden.

    2. Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    Land | Unternehmen | Zoll | TARIC-Zusatzcodes |

    Volksrepublik China | Valin Group | 7,9 % | A930 |

    Alle übrigen Unternehmen | 24,0 % | A999 |

    3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Die Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau und der Türkei werden eingestellt.

    Artikel 3

    Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 112/2009 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China werden in Höhe des gemäß Artikel 1 eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzollsätze übersteigen, werden freigegeben. Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 112/2009 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau werden freigegeben.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    [2] ABl. L 38 vom 7.2.2009, S. 3.

    [3] ABl. C 113 vom 8.5.2008, S. 20.

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