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Document 52009AP0158
Cosmetic products (recast) ***I European Parliament legislative resolution of 24 March 2009 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on cosmetic products (recast) (COM(2008)0049 – C6-0053/2008 – 2008/0035(COD))#P6_TC1-COD(2008)0035 Position of the European Parliament adopted at first reading on 24 March 2009 with a view to the adoption of Regulation (EC) No …/2009 of the European Parliament and of the Council on cosmetic products (recast)#ANNEX
Kosmetische Mittel (Neufassung) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Neufassung) (KOM(2008)0049 – C6-0053/2008 – 2008/0035(COD))
P6_TC1-COD(2008)0035 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Neufassung)
ANHANG
Kosmetische Mittel (Neufassung) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Neufassung) (KOM(2008)0049 – C6-0053/2008 – 2008/0035(COD))
P6_TC1-COD(2008)0035 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Neufassung)
ANHANG
ABl. C 117E vom 6.5.2010, pp. 223–224
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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6.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 117/223 |
Dienstag, 24. März 2009
Kosmetische Mittel (Neufassung) ***I
P6_TA(2009)0158
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Neufassung) (KOM(2008)0049 – C6-0053/2008 – 2008/0035(COD))
2010/C 117 E/39
(Verfahren der Mitentscheidung: Neufassung)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0049),
gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0053/2008),
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),
gestützt auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 21. November 2008 an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0484/2008),
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A. |
in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltlichen Änderungen beschränkt, |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen; |
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2. |
nimmt die Erklärung der Kommission im Anhang zu dieser Entschließung zur Kenntnis; |
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3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
Dienstag, 24. März 2009
P6_TC1-COD(2008)0035
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. ….)
Dienstag, 24. März 2009
ANHANG
Erklärungen der Kommission
Die Kommission nimmt die Bedenken der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Neufassung von Richtlinien als Verordnungen zur Kenntnis.
Die Kommission ist der Auffassung, dass bestehende Bestimmungen einer Richtlinie, sofern sie ausreichend klar, präzise und detailliert sind, mittels Neufassung in unmittelbar anwendbare Bestimmungen einer Verordnung umgewandelt werden können. Dies gilt vor allem dann, wenn die in Rede stehenden Bestimmungen technischer Natur sind und von allen Mitgliedstaaten bereits vollständig in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurden.
Die Kommission akzeptiert, dass, in Anbetracht der unterschiedlichen zum Ausdruck gebrachten Meinungen, der besondere Fall der Kosmetikverordnung nicht als Präzedenzfall für die diesbezügliche Auslegung der Interinstitutionellen Vereinbarung verwendet wird.
Die Kommission verpflichtet sich, die Sachlage hinsichtlich des Internetverkaufs von kosmetischen Mitteln vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung zu klären.
Ebenso wie das Europäische Parlament zeigt sich die Kommission besorgt über die Tatsache, dass der Kosmetiksektor von Produktfälschungen betroffen sein könnte, was mit erhöhten Risiken für die menschliche Gesundheit einhergehen könnte. Daher wird die Kommission Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit von nationalen zuständigen Behörden im Bereich der Bekämpfung von Produktfälschungen zu verbessern.
Die Kommission wird, insbesondere in Bezug auf Artikel 7, 8, 10 und 12a, einen erläuternden Vermerk zu den Übergangsbestimmungen und dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung ausarbeiten.
Im Hinblick auf eine Definition von Nanomaterialien weist die Kommission darauf hin, dass die Arbeit an einer gemeinsamen Definition von Nanomaterialien noch nicht abgeschlossen ist. Die Kommission bestätigt daher, dass in künftigen Gemeinschaftsvorschriften die Fortschritte in Bezug auf die gemeinsame Definition berücksichtigt werden sollten, und stellt fest, dass nach den in diesem Vorschlag vorgesehenen Komitologieverfahren auch die in diesem Vorschlag enthaltene Definition aktualisiert werden kann.