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Document 52009AE1212

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen KOM(2009) 28 endg. — 2009/0007 (CNS) und zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung KOM(2009) 29 endg. — 2009/0004 (CNS)

ABl. C 317 vom 23.12.2009, p. 120–125 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/120


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen“

KOM(2009) 28 endg. — 2009/0007 (CNS)

und zu dem

„Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung“

KOM(2009) 29 endg. — 2009/0004 (CNS)

(2009/C 317/23)

Berichterstatter: Sergio SANTILLÁN CABEZA

Der Rat der Europäischen Union beschloss am 13. Februar 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgenden Vorlagen zu ersuchen:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen

(KOM(2009) 28 endg. - 2009/0007 (CNS))

und

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (KOM(2009) 29 endg. – 2009/0004 (CNS)).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 24. Juni 2009 an. Berichterstatter war Sergio SANTILLÁN CABEZA.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 455. Plenartagung am 15./16. Juli 2009 (Sitzung vom 16. Juli) mit 114 gegen 3 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt die beiden Richtlinienvorschläge über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, denn sie entsprechen einer dringlichen Notwendigkeit. Die Bestimmungen, die jetzt geändert werden sollen, wurden vor 30 Jahren aufgestellt und haben sich angesichts der gegenwärtigen Erfordernisse als unwirksam erwiesen. Dass heute nur 5 % der Forderungen beigetrieben werden können, erfordert eine umgehende Lösung.

1.2.   Die Kommission stützt ihre Vorschläge auf Untersuchungen, Anregungen und Empfehlungen, die in der EU und ihren Mitgliedstaaten und in internationalen Foren und Einrichtungen, wie der G-20 und der OECD, gemacht wurden. Auch der EWSA hat die Vorschläge für eine wirkungsvollere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Steuerfragen in verschiedenen Stellungnahmen uneingeschränkt befürwortet (siehe Ziffer 4.8 der vorliegenden Stellungnahme).

1.3.   Eine Reform ist heutzutage umso notwendiger, da die Gesellschaft mit den sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Wirtschaftskrise katastrophalen Ausmaßes fertig werden muss, die durch die seit Ende 2007 aufgedeckten spekulativen und betrügerischen Finanzpraktiken ausgelöst wurde. Da dies für die Steuerzahler auf Jahre hinaus eine große Bürde bedeuten wird, wurde schnell der Ruf nach wirkungsvollen Maßnahmen gegen die Steuersünder laut, die ihren Geschäften im Schutz von Steuerparadiesen nachgehen oder Gesetzeslücken ausnutzen, um ihre Steuerpflicht zu umgehen.

1.4.   Die Globalisierung erhöht die Notwendigkeit der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Steuerangelegenheiten. In der EU dürfen die Grundfreiheiten, die das Fundament für das Funktionieren der Union bilden, kein Vorwand für die Nichterfüllung der öffentlichen Pflicht zur Steuerzahlung sein.

1.5.   Als Konsequenz aus diesem Befund hat sich die Kommission zu Recht für eine völlige Neuregelung dieser Fragen entschieden, statt nur Teile der gegenwärtigen Bestimmungen zu reformieren.

1.6.   Der EWSA unterstützt das zentrale Ziel der beiden Vorschläge, nämlich die Schaffung einer gemeinschaftlichen Verwaltungskultur und die Ausstattung der Behörden mit geeigneten Instrumenten, die den Einsatz neuer Technologien (z.B. elektronisch zu bearbeitender Formulare) ermöglichen und so die Verwaltungsabläufe vereinfachen und beschleunigen. Hervorzuheben sind auch die Bestimmungen über die Sprachenregelung, bisher eines der großen Hemmnisse für die Kooperation in Steuerangelegenheiten (siehe Ziffer 5.1).

1.7.   Die Informationspflicht und die Grenzen, die ihr gesetzt werden (siehe Ziffer 5.2), stehen im Einklang mit der OECD; dadurch soll - nach Ansicht des EWSA ganz zu Recht - die missbräuchliche Verwendung des Bankgeheimnisses und anderer, nach außen hin legaler Methoden der Steuerumgehung verhindert werden.

1.8.   Die Mitwirkung von Beamten des ersuchenden Staates an Untersuchungen im ersuchten Staat ist bereits in bestimmten, gegenwärtig geltenden Vorschriften angelegt (siehe Ziffer 5.3). In dieser Hinsicht wie auch in anderen Aspekten wahren die Vorschläge die Souveränität der Staaten (siehe Ziffer 5.5).

1.9.   Der Schutz des Steuerpflichtigen gegenüber dem Fiskus wird im Rahmen der Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten beibehalten, denn der Betreffende hat die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Untersuchungen und der von den Behörden veranlassten Amtshandlungen anzufechten (siehe Ziffer 5.4).

1.10.   Der EWSA regt an, dass die Kommission für die Zukunft die Kodifikation der Steuervorschriften erwägt (siehe Ziffer 5.6).

2.   Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (KOM(2009) 28 endg.)

2.1.   Begründung des Kommissionsvorschlags

2.1.1.   Die Rechtsvorschriften, die die Amtshilfe regeln (1), sind weder einheitlich noch aufeinander abgestimmt, und die entsprechenden Verfahren undurchschaubar und schwerfällig.

2.1.2.   Die Steuerbehörden sind nicht befugt, außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Staates Steuern beizutreiben, weil die entsprechenden Rechtsvorschriften einzelstaatlich sind: Um dies doch tun zu können, müssen sie einen (oder mehrere) andere Mitgliedstaat(en) um Amtshilfe ersuchen, wobei die hierfür vorgesehenen Verfahren sich als unwirksam erwiesen haben. Durch diese Beschränkung der Zuständigkeit entstehen angesichts der zunehmenden Mobilität von Kapital und Menschen immer mehr Probleme. So hat die Freizügigkeit - ein zentrales Ziel der Europäischen Union - in diesem Fall eine negative Folge: sie fördert den Betrug. Die Notwendigkeit neuer Maßnahmen liegt somit auf der Hand.

2.1.3.   Zur Begründung reicht die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten 2007 11 794 Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerschulden erhalten haben. Wirklich eingezogen wurden aber nur etwa 5 % der geschuldeten Gesamtsumme.

2.1.4.   Besondere Ausmaße hat der Betrug im Bereich der Mehrwertsteuer, was zwei Nachteile mit sich bringt, die künftig vermieden werden müssen: die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt werden verfälscht, und das Steueraufkommen der Mitgliedstaaten und der Union fällt niedriger aus (2).

2.2.   Vorgeschlagene Maßnahmen für die Beitreibung von Forderungen

2.2.1.   Erweiterung des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften über Amtshilfe. Im Unterschied zu der Richtlinie 2008/55/EG, in der Beitreibungsmöglichkeiten nur für begrenzte Kategorien von Forderungen vorgesehen sind, findet dieser neue Vorschlag Anwendung auf Forderungen im Zusammenhang mit „allen Steuern und Abgaben, die von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden“, Sozialversicherungspflichtbeiträgen, „Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen“ im Rahmen des EGFL (3) und des ELER (4) sowie „Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor“ (Art. 1 und 2).

2.2.2.   Verbesserung des Informationsaustausches. Über den spontanen Informationsaustausch hinaus (Art. 5) soll es die ausgesprochen wichtige Möglichkeit geben, dass Beamte eines Mitgliedstaats sich aktiv an den Ermittlungen anderer Mitgliedstaaten beteiligen (Art. 6).

2.2.3.   Vereinfachung des Zustellungsverfahrens (Art. 7 und 8).

2.2.4.   Wirksamere Beitreibungs- und Sicherungsverfahren (Kapitel IV). Diese Bestimmungen, die einen bemerkenswerten Aspekt des Vorschlags darstellen, beziehen sich im Einzelnen auf Folgendes:

Erledigung eines Beitreibungsersuchens zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat (Art. 9 und 12).

Gleichbehandlung der Forderung: „Zu dem Zweck der Beitreibung im ersuchten Mitgliedstaat wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt“ (Art. 12.1) (5). Die Beitreibung erfolgt in der Währung des ersuchten Mitgliedstaats.

Sonstige Aspekte des Beitreibungsverfahrens: Unterrichtung des ersuchten Staates, Überweisung der letztlich beigetriebenen Beträge, Verzugszinsen, Ratenzahlung (Art. 12 Abs. 2 bis 5).

Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Beitreibung (Art. 15 und 16).

Einschränkung der Verpflichtungen der ersuchten Behörde (Art. 17).

Verjährung von Forderungen (Art. 18).

Verfahrenskosten (Art. 19).

2.2.5.   Vereinheitlichung und Vereinfachung der allgemeinen Vorschriften für Amtshilfeersuchen (Formblätter, Kommunikationsmittel, Verwendung von Sprachen usw.) (Art. 20 und 23).

3.   Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (KOM(2009) 29 endg.)

3.1.   Begründung des Kommissionsvorschlags

3.1.1.   Sowohl die hochrangige Arbeitsgruppe des Rates zum Steuerbetrug (6) als auch die Kommission (7) und die Mitgliedstaaten sind zu der Feststellung gelangt, dass die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den für die Bereiche direkte Steuern und Steuern auf Versicherungsprämien zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht mehr geeignet sind (8). Der Kommission zufolge bewirken die großen Schwachstellen der Richtlinie 77/799 eine zunehmende Schwierigkeit, Steuern ordnungsgemäß festzusetzen, wirken sich auf das Funktionieren der Steuersysteme aus und verursachen Doppelbesteuerung, die wiederum zu Steuerbetrug und Steuerumgehung Anlass gibt, während die Kontrollbefugnisse auf nationaler Ebene verbleiben (9).

3.1.2.   Infolgedessen wird vorgeschlagen, einen ganz neuen Ansatz zugrundezulegen, der über bloße Änderungen an der geltenden Richtlinie hinausgeht. Die vorgeschlagene Regelung stellt daher einen neuen, integrierten Rechtsrahmen dar, in dem alle wesentlichen Aspekte der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung behandelt und die Möglichkeiten der Steuerbehörden zur Bekämpfung von Steuerbetrug und –umgehung beträchtlich verbessert werden.

3.1.3.   Da es darum geht, funktionsfähige Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie zwischen den einzelstaatlichen Behörden untereinander einzuführen, ist das zentrale Ziel beider Vorschläge die Aufstellung gemeinsamer Regeln unter uneingeschränkter Achtung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten.

3.2.   Vorgeschlagene Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Staaten

3.2.1.   Ausdehnung des Geltungsbereichs ähnlich wie beim vorhergehenden Vorschlag (Beitreibung von Steuerforderungen).

3.2.2.   Informationsaustausch. Ein Austausch kann auf drei Arten erfolgen:

Auf Antrag der ersuchenden Behörde (Art. 5 bis 7). Das Ersuchen um Information kann zu „allen behördlichen Ermittlungen“ führen, die für den Erhalt der Information notwendig sind.

Automatisch (Art. 8). Hierbei handelt es sich um die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen oder sobald die betreffenden Informationen vorliegen (Art. 3 Abs. 4). Allerdings werden die Einzelheiten dieses Informationsaustausches innerhalb von zwei Jahren im Ausschussverfahren nach Art. 24 festgelegt.

Spontan, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats dies für zweckmäßig hält (Art. 9).

3.2.3.   Sonstige Formen der Zusammenarbeit

Anwesenheit von Beamten der ersuchenden Behörde in den Amtsräumen sowie Teilnahme an den behördlichen Ermittlungen der ersuchten Behörde (Art. 10).

Gleichzeitig durchgeführte Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in unterschiedlichen Hoheitsgebieten (Art. 11).

Zustellung von Verfügungen bzw. Entscheidungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden (Art. 12).

3.2.4.   Allgemeine Fragen der Verwaltungszusammenarbeit

Rückmeldungen (Art. 13). Der Schwerpunkt liegt u.a. auf der möglichst raschen Übermittlung der Antworten.

Austausch bewährter Praktiken und Erfahrungsaustausch (Art. 14).

Verschiedene Fragen der Zusammenarbeit. Die Behörden (die ersuchende und die ersuchte) dürfen die auf diesem Wege erhaltenen Informationen und Schriftstücke an andere Behörden weitergeben und zu anderen Zwecken als ursprünglich vorgesehen verwenden (Art. 15). Folgende sonstige Fragen werden genannt: Voraussetzungen für die Pflicht der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch (Art. 16); Grenzen der Verpflichtung zur Zusammenarbeit (Art. 17); Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (Art. 18); Standardformblätter und elektronische Formate (Art. 19) sowie Nutzung des Kommunikationsnetzwerks (CCN-Netz, Art. 20).

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1.   Der EWSA teilt uneingeschränkt die Ansicht der Kommission, dass im „Zeitalter der Globalisierung […] die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung und insbesondere bei den direkten Steuern immer vordringlicher [wird]. Durch die erhebliche Zunahme der Mobilität der Steuerzahler, der grenzüberschreitenden Transaktionen und der Internationalisierung der Finanzinstrumente wird es für die Mitgliedstaaten immer schwieriger, Steuern ordnungsgemäß festzusetzen, während sie beim Steuerniveau an ihrer nationalen Souveränität festhalten“ (10).

4.2.   Ausgangspunkt beider Vorschläge ist die Feststellung, dass die vor über drei Jahrzehnten (als die EU noch aus neun Mitgliedstaaten bestand) festgelegten Bestimmungen heutzutage angesichts des inzwischen durch den Binnenmarkt herbeigeführten Wandels nicht mehr ausreichen. In der zweiten Hälfte der siebziger Jahre gab es diese Freizügigkeit noch nicht, und die Integration war nicht sehr tief.

4.3.   Seit Jahren ist das erhebliche Ausmaß des Steuerbetrugs und der Steuerumgehung in der EU ein wichtiges Thema. 2004 nahm sich die Europäische Kommission dieser Frage infolge der Skandale an, die durch missbräuchliche Praktiken einiger Unternehmen ausgelöst worden waren (11), und regte eine Reihe von Maßnahmen an, um „die Transparenz der Steuersysteme zu erhöhen“. Außerdem schlug sie vor, „konkrete Vorschläge ausarbeiten, die auf Steuerbetrugs- und –umgehungsfälle ausgerichtet sein werden, bei denen komplexe und undurchsichtige Strukturen genutzt werden“. Anhand konkreter Fälle (12) verwies die Kommission darauf, dass diese Skandale „für Unsicherheit auf den Kapitalmärkten gesorgt [haben], wodurch die gesamte Wirtschaft geschädigt wurde“.

4.4.   Fünf Jahre danach ist festzustellen, dass die in der Mitteilung von 2004 dargelegten Geschehnisse unbedeutend im Vergleich zu denen der letzten Zeit erscheinen und auch der Schaden für die Wirtschaft erheblich größer ist.

4.5.   Diese Problematik hat jetzt eine globale Tragweite als Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise, die durch die betrügerischen Machenschaften hervorgerufen wurde, die seit Ende 2007 ans Licht kommen. Eine der Aufgaben der G-20 ist es, die Aufstellung internationaler Regeln vorzuschlagen, die kommerzielle Transaktionen transparent und zuverlässig machen, und dadurch Steuerbetrug und -umgehung zu bekämpfen (13).

4.6.   Die Skandale, die in einigen EU-Mitgliedstaaten wegen der Steuerschlupflöcher in Steuerparadiesen entstanden sind (wie im Fall der Steuerhinterziehung in Liechtenstein zum Schaden des deutschen Fiskus), haben in der Bevölkerung eine allgemeine Empörung ausgelöst und den Ruf nach wirksameren Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung und der Wirtschaftskriminalität laut werden lassen.

4.7.   Informationsaustausch und leichterer Datenzugang zur Bekämpfung des Steuerbetrugs ist auch eines der Ziele der OECD (14).

4.8.   Seit Jahren befürwortet der EWSA nachdrücklich Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit und mahnt bessere Kontrollinstrumente und -verfahren an (15).

4.9.   In Anbetracht dessen begrüßt der EWSA die beiden Richtlinienvorschläge als einen bedeutsamen Schritt voran in der europäischen Integration. Die Erfüllung der Steuerpflicht ist eine grundlegende Voraussetzung für die Lebensfähigkeit des Sozialstaates.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1.   Schaffung einer gemeinschaftlichen Verwaltungskultur

5.1.1.   Für den EWSA ist der herausragendste Aspekt beider Vorschläge, insbesondere des Vorschlags über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, der Wille zur Schaffung einer gemeinschaftlichen Verwaltungskultur, die eine grundlegende Voraussetzung für die Betrugsbekämpfung ist, wie in der Mitteilung von 2006 hervorgehoben wird (16).

5.1.2.   Dieser Entschluss, der aus den im Laufe der Zeit von den Steuerverwaltungen gesammelten Erfahrungen erwächst, findet seinen Niederschlag in verschiedenen Aspekten: der Verpflichtung, in jedem Mitgliedstaat ein einziges Steuerverbindungsbüro zu benennen, wobei es auch möglich ist, spezielle Verbindungsstellen zu benennen, die untereinander in direktem Kontakt stehen; der Möglichkeit, zuständige Beamte zu benennen, die zur direkten Mitwirkung an den Amtshandlungen ermächtigt sind; der Festsetzung von Fristen (die es gegenwärtig nicht gibt) für die Informationsübermittlung; der Verpflichtung zu einer Rückmeldung u.a.

5.1.3.   Der EWSA begrüßt die Festlegung von Standardformblättern und elektronischen Formaten, die die Verfahrensgänge deutlich beschleunigen dürften.

5.1.4.   Hervorzuheben sind auch die Vereinfachung der Sprachenregelung – bisher ein großes Kooperationshemmnis und ein Kostentreiber in den Verfahren – und der Einsatz der neuen Technologien in diesem Bereich, was eine automatische Übersetzung der Formblätter ermöglicht.

5.2.   Die Grenzen der Verwaltungszusammenarbeit, das Bankgeheimnis, die Tätigkeit von Agenten und Besitzrechte

5.2.1.   Die vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit hat Grenzen. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt die angefragten Auskünfte, sofern dies „keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursacht“ und der ersuchende Staat „die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat“. Der ersuchte Mitgliedstaat kann das Ersuchen in bestimmten Fällen ablehnen: a) wenn die Ermittlungen bzw. die Beschaffung der betreffenden Informationen mit seinen Rechtsvorschriften unvereinbar sind; b) wenn der ersuchende Mitgliedstaat Informationen der Art, wie sie angefragt werden, aus rechtlichen Gründen selbst nicht bereitstellen könnte; c) wenn die Auskunft zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder die Preisgabe der betreffenden Information gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde (17). Der EWSA hält diese Einschränkungen für angemessen.

5.2.2.   Der ersuchte Mitgliedstaat darf die Bereitstellung der Information nicht allein deshalb verweigern, „weil sich diese Information im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befindet oder weil sie sich auf Besitzrechte von Personen bezieht“ (18). Angesichts der mehrfach bestätigten Erfahrungen mit Steuerbetrug begrüßt der EWSA diese Klarstellung, denn ohne sie wäre es fraglich, ob sich die Ziele erreichen lassen, die mit den beiden Vorschlägen im Hinblick auf die Erfüllung der Steuerpflicht verfolgt werden (19).

5.2.3.   Hinzuzufügen ist, dass die Informationspflichten und ihre Grenzen in ähnlicher Form auch in dem Musterübereinkommen der OECD enthalten sind (20).

5.3.   Anwesenheit von Beamten eines anderen Mitgliedstaats

5.3.1.   Sowohl in dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden als auch in dem Vorschlag über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen ist vorgesehen, dass Beamte des ersuchenden Mitgliedstaats bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im ersuchten Mitgliedstaat geführt werden. Der EWSA hält diese Form der Zusammenarbeit für angemessen, denn sie unterliegt zwei wichtigen Bedingungen: Es muss Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde bestehen, und die Beamten müssen sich an die „Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats“ halten (21).

5.3.2.   Die Anwesenheit von Beamten eines anderen Mitgliedstaats ist bereits jetzt auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern (22) und der Mehrwertsteuer (23) vorgesehen, wobei sie im vorliegenden Fall aber mehr Vollmachten haben sollen, denn die Beamten dürfen Prüfungsbefugnisse ausüben.

5.4.   Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels der Steuerforderung

5.4.1.   Besondere Aufmerksamkeit gebührt der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsverfahren, die die Steuerbehörden durchführen können. Nach Ansicht des EWSA wird diese Frage in dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen richtig behandelt. Man muss sich von vornherein darüber im Klaren sein, dass die vorgesehenen Regelungen, sowohl in den beiden in dieser Stellungnahme erörterten Richtlinienvorschlägen als auch auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern und der Mehrwertsteuer, nur Verfahrensweisen für die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten festlegen, die Mitgliedstaaten aber nach wie vor in voller Souveränität über die Rechtmäßigkeit der in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Ermittlungsverfahren befinden können.

5.4.2.   Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen handeln die Beamten im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften (24) und gilt für Amtshandlungen die Vermutung der Rechtsgültigkeit. Folglich ist ihnen Folge zu leisten, was dem Betroffenen nicht das Recht nimmt, sie bei Gericht anzufechten. Bei Streitigkeiten in Bezug auf die Beitreibung von Forderungen fällt es in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der die Ansprüche erhebt (d.h. des ersuchenden Staates), über die Gültigkeit der Forderung, des ursprünglichen Vollstreckungstitels, des einheitlichen Vollstreckungstitels und der Zustellung durch die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats zu entscheiden (25).

5.4.3.   Werden hingegen die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats angefochten, ist die Entscheidung darüber Sache der zuständigen Instanzen dieses ersuchten Mitgliedstaats (26). In beiden Fällen ist der Rechtsschutz des Steuerpflichtigen sichergestellt, denn außer in dem Fall, dass die in der folgenden Ziffer erörterte Möglichkeit gesetzlich vorgesehen ist, wird das Vollstreckungsverfahren auf den strittigen Teil der Forderung ausgesetzt. Es ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, über Anfechtungen Mitteilung zu machen, obwohl das natürlich auch die Betroffenen tun können.

5.4.4.   Werden Forderungen bei Gericht angefochten, können Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, soweit die Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen. Außerdem kann der ersuchende Staat, wenn dies nach seinem Recht vorgesehen ist, mittels eines begründeten Ersuchens um die gerichtliche Beitreibung einer Forderung bitten (27).

5.4.5.   In Bezug auf strafrechtliche Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen (28).

5.5.   Die Souveränität der Mitgliedstaaten

5.5.1.   Der EWSA hebt hervor, dass die Vorschläge die Souveränität der Mitgliedstaaten in keiner Weise antasten, die sich schließlich im Rahmen der Richtlinien auf ihre eigenen Rechtsvorschriften und ihre eigenen Institutionen in den Bereichen, in denen es ihnen zukommt, stützen können. Anschauliche Beispiele dafür sind u.a. die Regelungen, auf die sich die Ziffern 5.3 und 5.4 dieser Stellungnahme beziehen.

5.5.2.   Dies betrifft auch die Weitergabe von Informationen und Schriftstücken, die eine Behörde im Rahmen der Richtlinie erhalten hat, unter folgenden Maßgaben:

Die (ersuchende oder ersuchte) Behörde darf Informationen und Schriftstücke an andere Behörden desselben Mitgliedstaats weitergegeben, sofern dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist. Die Informationen dürfen auch für andere als steuerliche Zwecke verwendet werden.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf ihrerseits Informationen an die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats weiterleiten „unter der Voraussetzung, dass diese Weitergabe im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt“.

Außerdem können alle Schriftstücke und Informationen, die die ersuchende Behörde erhalten hat, in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende Schriftstücke und Informationen einer anderen inländischen Behörde (29).

5.5.3.   Im Unterschied zu den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Abkommens über den Informationsaustausch in Steuersachen (30) ist die Genehmigung des ersuchten Staates nicht erforderlich.

5.6.   Zweckmäßigkeit einer Kodifikation der Bestimmungen

5.6.1.   Beide Richtlinienvorschläge enthalten Bestimmungen gleichen oder ähnlichen Inhalts. Ein Beispiel dafür sind die Bestimmungen über die Zustellung von Schriftstücken (31), und es könnten noch weitere genannt werden. Wie bereits ausgeführt, wird die Anwesenheit von Beamten eines anderen Mitgliedstaates in zwei Richtlinien und in zwei Verordnungen geregelt, die dafür zudem einen anderen Befugnisumfang vorsehen.

5.6.2.   Im Sinne einer besseren Rechtsetzung sollte man sich in Zukunft nach Ansicht des EWSA bemühen, die Steuervorschriften zu vereinheitlichen, soweit es geht.

5.7.   Praktische Umsetzung des neuen Systems

5.7.1.   Die Umsetzung des komplizierten neuen Systems, das errichtet werden soll, wird den Institutionen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten erhebliche Anstrengungen abverlangen. Erstens wegen der Fristen: Als Stichtag für die Umsetzung der beiden Richtlinien (die verschiedene Sachgebiete der Rechtsordnung betreffen) wird der 31. Dezember 2009 festgelegt - ein Termin, der kaum einzuhalten sein dürfte. Der Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich wird intensiv daran arbeiten müssen, innerhalb von zwei Jahren die Normen für den automatischen Informationsaustausch auszuarbeiten.

5.7.2.   Zweitens müssen die Verwaltungsapparate den neuen Erfordernissen angepasst werden, was bedeutet, dass die Steuerverwaltungen mit den entsprechenden materiellen und personellen Mitteln auszustatten sind. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die notwendige Fortbildung der Beamten, wofür in vielen Fällen zusätzliche Haushaltsmittel zu bewilligen sein werden.

5.7.3.   Der EWSA möchte jedenfalls unterstreichen, dass die Ziele beider Vorschläge nur dann in greifbare Resultate im Kampf gegen Steuerbetrug und -umgehung überführt werden können, wenn die Politik den entschiedenen Willen zur Bereitstellung der geeigneten Mittel aufbringt.

Brüssel, den 16. Juli 2009

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. Mai 1976 und nachfolgende Änderungen, kodifiziert durch die Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008.

(2)  KOM(2009) 28 endg.: Aufgrund der Richtlinie 2000/65/EG, der zufolge es nicht mehr möglich ist, MwSt-Vertreter einzusetzen, und aufgrund der Ausbreitung von MwSt-Betrug – insbesondere des sog. Karussellbetrugs – ist eine Situation entstanden, in der 57,50 % aller Beitreibungsersuchen MwSt-Forderungen betreffen (Stand von 2007). Vgl. auch Mitteilung der Kommission über eine koordinierte Strategie zur wirksameren Bekämpfung des MwSt-Betrugs in der Europäischen Union, KOM(2008) 807 endg.

(3)  Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft.

(4)  Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

(5)  Die geltende Richtlinie 2008/55/EG enthält eine ähnliche Bestimmung (Art. 6 Abs. 2). Dieser Bestimmung zufolge ist die Forderung nicht eine eigene Forderung des ersuchten Mitgliedstaats, wird jedoch wie eine solche behandelt, das heißt, der Mitgliedstaat geht damit vergleichbar wie mit seinen eigenen Forderungen um.

(6)  Bericht vom Mai 2000 (Dokument 8668/00 des Rates „Bekämpfung von Steuerbetrug“).

(7)  Vgl. Mitteilungen aus den Jahren 2004 (KOM (2004) 611 endg.) und 2006 (KOM(2006) 254 endg.).

(8)  Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977.

(9)  KOM(2009) 29 endg., S. 2.

(10)  KOM(2009) 29 endg., Begründung.

(11)  Mitteilung der Kommission über die Verhütung und Bekämpfung von Unternehmens- und Finanzdelikten (KOM(2004) 611 endg.).

(12)  Etwa Parmalat und Enron, deren Aktionäre Verluste in Höhe von 67 Mrd. US-Dollar erlitten.

(13)  G-20-Erklärung von Washington vom 15.11.2008: „Tax authorities, drawing upon the work of relevant bodies such as the Organization for Economic Cooperation and Development (OECD), should continue efforts to promote tax information exchange. Lack of transparency and a failure to exchange tax information should be vigorously addressed.“

(14)  Weltsteuerforum, an dem auch Nicht-OECD-Länder teilnahmen. Siehe „Tax co-operation: towards a level playing field – 2008 Assessment by the Global Forum on Taxation“, OECD, August 2008.

(15)  Siehe die Stellungnahme des EWSA zu der „Mitteilung der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetruges“ (ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 8). Diese Stellungnahme enthält eine umfassende Auflistung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. Zu nennen sind hier auch die Stellungnahmen zu folgenden Vorschlägen:

„Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer“ und „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern“, ABl. C 80 vom 3.4.2002, S. 76.

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren“, ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 64.

„Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates: Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013)“, ABl. C 93 vom 27.4.2007, S. 1.

(16)  Darin wird eine Erwägung der Ad-hoc-Gruppe des Rates über Steuerbetrug aufgegriffen (Vgl. KOM(2006) 254, Ziffer 3.1).

(17)  KOM(2009) 29 endg., Art. 16.

(18)  KOM(2009) 29 endg., Art. 17.2.

(19)  Schätzungen zufolge befindet sich rund ein Drittel der weltweit 11 000 Mrd. Dollar an verborgenem persönlichem Vermögen in der Schweiz. „Swiss banks ban top executive travel. Concern that employees will be detained“ (Financial Times vom 27.3.2009).

(20)  Musterübereinkommen für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen, Art. 26 und 16, OECD, 17.7.2008.

(21)  KOM(2009) 28 endg., Art. 6.2 und KOM(2009) 29 endg., Art. 10.2.

(22)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, Art. 11.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92, Art. 11.

(24)  Gemäß dem Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis „achtet [der Beamte] darauf, dass Beschlüsse, die die Rechte oder Interessen von Einzelpersonen berühren, eine rechtliche Grundlage haben und ihr Inhalt mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt“ (Artikel 4).

(25)  KOM(2009) 28 endg., Art. 13.1.

(26)  KOM(2009) 28 endg., Art. 13.2.

(27)  Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde. KOM(2009) 28 endg., Art. 13 Abs. 3, letzter Absatz.

(28)  „… berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit“, Vertrag über die Europäische Union, Art. 33.

(29)  KOM(2009) 29 endg., Art. 15 Abs. 1, 2 und 3.

(30)  Die Informationen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht anderen Personen, Einrichtungen, Behörden oder einer anderen hoheitlichen Gewalt übermittelt werden (Art. 8).

(31)  KOM(2009) 28 endg., Art. 7 und 8; KOM(2009) 29 endg., Art. 12.


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