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Document 52009AE0882

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (KOM(2008) 637 endg. — 2008/0193 (COD))

    ABl. C 277 vom 17.11.2009, p. 102–108 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 277/102


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz“

    (KOM(2008) 637 endg. — 2008/0193 (COD))

    (2009/C 277/22)

    Berichterstatterin: Mária HERCZOG

    Der Europäische Rat beschloss am 7. November 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz

    KOM(2008) 637 endg. - 2008/0193 (COD).

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 6. April 2009 an. Berichterstatterin war Frau HERCZOG.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 453. Plenartagung am 13./14. Mai 2009 (Sitzung vom 13. Mai) mit 82 gegen 37 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) unterstützt den Vorschlag der Kommission für eine neue Richtlinie, mit der ein besserer Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen sowie von Wöchnerinnen und/oder stillenden Arbeitnehmerinnen erreicht werden soll.

    1.2.   Der Ausschuss sieht diese Initiative als Gelegenheit zur Stärkung einer Rechtsetzung, die es Frauen nicht nur ermöglicht, sich nach der Entbindung angemessen zu erholen, sondern sie auch zum Stillen ermutigt und dazu beiträgt, dass sie eine enge Bindung zu ihrem Neugeborenen aufbauen können.

    1.3.   Aus Sicht des Ausschusses sind unsichere Arbeitsbedingungen während der Schwangerschaft und Stillzeit nicht tolerierbar. In diesem Sinne sollten Frauen ermutigt werden, ihre Schwangerschaft bekannt zu geben, sobald sie davon wissen, damit alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Gefahren bemessen und beseitigt werden können. Besondere Aufmerksamkeit sollte Gefahren für die Fruchtbarkeit von Frauen und Männern sowie für den Embryo gelten.

    1.4.   Überdies spricht sich der Ausschuss dafür aus, zusätzliche Unterstützung für Eltern und Säuglinge bereitzustellen, die besondere Bedürfnisse haben oder sich in besonderen Umständen befinden, wie z.B. frühgeborene, behinderte oder kranke Säuglinge, bei Mehrlingsgeburten oder stationärem Krankenhausaufenthalt sowie im Fall von Adoptionen und der Annahme von Pflegekindern.

    1.5.   Der Ausschuss stimmt mit der Kommission überein, dass allen schwangeren Arbeitnehmerinnen ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von mindestens 18 Wochen gewährt werden sollte. Der EWSA fordert die Kommission jedoch auf, die Empfehlungen der Sozialplattform (1) — zu der auch die Europäische Frauenlobby gehört — sowie der Weltgesundheitsorganisation (2) und UNICEF (3) zu berücksichtigen, denen zufolge ausschließliches Stillen während der ersten sechs Lebensmonate als präventive Gesundheitsmaßnahme sowohl für die Mutter als auch für das Kind von Vorteil ist. Daher empfiehlt der Ausschuss, nach weiteren rechtlichen und praktischen Lösungen zu suchen, die das Stillen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht erleichtern können.

    1.6.   Zudem ist der Ausschuss der Ansicht, dass sich Krankheitsurlaub während der Schwangerschaft nicht auf die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs auswirken sollte, und ersucht die Kommission nachdrücklich, zu präzisieren, welcher genaue Zeitraum vor der Entbindung gemeint ist.

    1.7.   Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um schwangere bzw. stillende Arbeitnehmerinnen im Sinne von Artikel 2 (4) der ursprünglichen Richtlinie vor den Folgen einer unrechtmäßigen Kündigung zu schützen.

    1.8.   Der Ausschuss stimmt zu, dass Frauen das Recht haben, ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen und unter den ursprünglichen Bedingungen an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren sowie jegliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen in Anspruch zu nehmen, die während ihrer Abwesenheit eingeführt wurden.

    1.9.   Der Ausschuss spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die Bezüge während des Mutterschaftsurlaubs dem vorherigen Arbeitsentgelt entsprechen sollten. Eine solche Bestimmung ist nicht nur unbedingt notwendig, sondern auch eine Möglichkeit der Anerkennung für den Wert der Mutterschaft.

    1.10.   Im Einklang mit den gemeinsamen Flexicurity-Grundsätzen und dem lebenszyklusbezogenen Ansatz ist der Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Betreuungs- und Pflegebedürfnissen von Kleinkindern unter zwei Jahren betrachtet werden muss (5). In diesem Rahmen hat sich die Inanspruchnahme von für Eltern von sämtlichen Partnern ausgehandelten flexiblen Arbeitszeiten bewährt.

    1.11.   Mutterschaftsurlaub als Instrument zum Schutz von Schwanger- und Mutterschaft ist klar vom Elternurlaub zu unterscheiden. Der vorgeschlagene Zeitraum von 18 Wochen soll in erster Linie dazu dienen, Frauen die Möglichkeit zu geben, sich nach der Entbindung zu erholen, und gewährleisten, dass ein Mindestzeitraum für das Stillen und den Aufbau einer Bindung zwischen der Mutter und dem Neugeborenen zur Verfügung steht. Der Ausschuss betont die Bedeutung des Elternurlaubs als Möglichkeit für beide Elternteile, eine angemessene Zeit mit ihrem Kind zu verbringen, vertritt jedoch die Ansicht, dass sich der Elternurlaub an den Mutterschaftsurlaub anschließen sollte, um somit auch Vätern die Chance zu geben, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen.

    1.12.   Der Ausschuss schlägt bei dieser Gelegenheit vor, Initiativen zu erwägen, die es Großeltern und anderen engen Familienmitgliedern ermöglichen, sich um die Kinder zu kümmern, wenn die berufstätigen Eltern dies ebenfalls wünschen und es den Interessen des Kindes entspricht. Eine solche Maßnahme würde dazu beitragen, den Arbeitsmarkterfordernissen besser gerecht zu werden und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Diese zeitweilige zusätzliche Betreuung durch Familienmitglieder enthebt die öffentliche Hand nicht ihrer Verantwortung, für eine quantitativ und qualitativ angemessene Tagesbetreuung zu sorgen.

    1.13.   Der Ausschuss erkennt die Bedeutung eines ganzheitlichen und umfassenden Ansatzes in diesen Fragen an, um eine Gesamtsicht zu ermöglichen und wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu erreichen. In diesem Zusammenhang sollten die politischen Entscheidungsträger verschiedene Bedürfnisse, konkurrierende Werte und Interessenkonflikte in folgenden Bereichen berücksichtigen:

    demografische Fragen (u.a. niedrige Geburtsraten und schnelle Zunahme der Rentnerzahlen);

    Arbeitsmarkterfordernisse;

    Bildung und lebenslanges Lernen;

    Chancengleichheit für Frauen und Männer;

    Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben;

    allgemein zugängliche, erschwingliche und qualitativ hochwertige Betreuungsmöglichkeiten;

    aktive Bürgerbeteiligung;

    Solidarität zwischen Generationen;

    Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung

    sowie das Interesse des Kindes (6).

    Daher ruft der Ausschuss die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf zu bedenken, dass eine integrierte Herangehensweise an diesen Legislativvorschlag erforderlich ist und dass vermieden werden muss, den Vorschlag in seinem Anwendungsbereich und seiner Wirkung einzugrenzen.

    1.14.   Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der Mutterschaftsurlaub nicht getrennt von den anderen in den oben genannten Bereichen bestehenden Instrumenten betrachtet werden darf, wenn mit dem Vorschlag die Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt werden soll.

    1.15.   Die Rolle der Sozialpartner als Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt ist in dieser Hinsicht entscheidend. Nach Auffassung des Ausschusses muss auch die Zivilgesellschaft eine aktive Rolle in diesem Prozess übernehmen, und zwar indem sie gewährleistet, dass die Richtlinie in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, und indem sie den oben erwähnten umfassenden Ansatz bestmöglich unterstützt.

    2.   Hintergrund

    2.1.   Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG soll ein besserer Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen sowie von Wöchnerinnen und/oder stillenden Arbeitnehmerinnen erreicht werden. Ein solcher Schutz ist aus verschiedenen Gründen erforderlich. Die Länge des Mutterschaftsurlaubs wird durch viele Faktoren beeinflusst, die bei der Regulierung berücksichtigt werden sollten. Die ursprüngliche Richtlinie sieht einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung vor und beinhaltet überdies Bestimmungen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Während des Mutterschaftsurlaubs darf einer Frau nicht gekündigt werden. Nach Artikel 2 Absatz 7 eines älteren Rechtsinstruments — der Richtlinie 76/207/EWG — haben Frauen nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Anspruch darauf, an ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Die ungünstigere Behandlung einer Frau gilt als Diskriminierung.

    Mit dem Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010  (7) wurde die Verpflichtung eingegangen, die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu überarbeiten. Die Richtlinie 92/85/EWG gehörte nicht zu den neu gefassten Texten und soll daher nun überarbeitet werden.

    2.2.   Der Europäische Rat betonte im März 2006 die Notwendigkeit einer besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Privatleben, damit Wirtschaftswachstum, Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit erreicht werden können, und billigte den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter  (8). Das Europäische Parlament forderte mehrfach Verbesserungen der bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug auf schwangere Arbeitnehmerinnen und die Gewährung von Elternurlaub sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben. So wurden die Mitgliedstaaten in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu der demografischen Zukunft Europas (9) aufgefordert, sich an bewährten Praktiken zu orientieren, die die Dauer des Mutterschaftsurlaubs betreffen, und auf die Möglichkeit hingewiesen, die Geburtenraten durch eine geeignete Politik zu beeinflussen, indem ein in materieller und emotionaler Hinsicht familien- und kinderfreundliches Umfeld geschaffen wird. In einer früheren Entschließung vom 27. September 2007 (10) hatte das Parlament die Mitgliedstaaten bereits aufgefordert, die Kosten für Mutterschutz und Elternurlaub umzulegen, und die Anhörung der Sozialpartner begrüßt. Das EP rief die Mitgliedstaaten dazu auf, die Diskriminierung schwangerer Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen und ein hohes Schutzniveau für Mütter zu gewährleisten. Im März 2008 betonte der Europäische Rat noch einmal, dass weitere Anstrengungen zugunsten der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit sowie Privat- und Familienleben für Frauen und Männer unternommen werden sollten (11).

    Die Richtlinie ist die zehnte Einzelrichtlinie unter Artikel 16 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG zu Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Ihre nun vorgeschlagene Überarbeitung umfasst eine Erweiterung der Rechtsgrundlage auf Artikel 141 EG-Vertrag zur Gleichbehandlung.

    2.3.   Die von der Kommission angehörten Bürgerinnen, Bürger und Vertreter der Zivilgesellschaft zeigten sich darüber besorgt, dass die Berufsaussichten von Müttern sehr viel stärker beeinträchtigt werden als die von Vätern. Die Beschäftigungsquote von Frauen mit unterhaltsberechtigten Kindern liegt bei nur 65 % im Vergleich zu 91,7 % bei den Männern. Auch haben Frauen mit Vorurteilen über ihre häuslichen Pflichten und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu kämpfen (12). Dies kann dazu führen, dass weniger Frauen nach der Geburt ihres Kindes auf den Arbeitsmarkt zurückkehren.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1.   In einer Mitteilung aus dem Jahr 2006 (13) macht die Kommission deutlich, dass Kinderrechte für die EU ein vorrangiges Anliegen sind und dass die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UNKRK) und der dazugehörigen Fakultativprotokolle sowie zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele verpflichtet sind. Im März 2006 ersuchte der Europäische Rat die Mitgliedstaaten, „die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Kinderarmut rasch in erheblichem Maße zu verringern und damit allen Kindern unabhängig von ihrer sozialen Herkunft die gleichen Chancen zu bieten (14). Im Zusammenhang mit dem hierzu behandelnden Thema bedeutet dies, dass allen Kindern die Möglichkeit gegeben werden sollte, gestillt und entsprechend ihren Entwicklungsbedürfnissen angemessen von ihrer primären Pflegeperson betreut zu werden oder gegebenenfalls Zugang zu allgemein offenstehenden, flexiblen, qualitativ hochwertigen und erschwinglichen Betreuungseinrichtungen zu erhalten.

    3.2.   Im Rahmen der Beschäftigungspolitik der EU wird ein lebenszyklusbezogener Ansatz in Bezug auf das Arbeitsleben verfolgt, bei dem anerkannt wird, dass die Arbeitnehmer in verschiedenen Phasen ihres Lebens unterschiedliche Bedürfnisse und Prioritäten haben. Die Richtlinie über den Schutz während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs und der Stillzeit muss diesem lebenszyklusbezogenen Ansatz Rechnung tragen.

    3.3.   Wie die Europäische Frauenlobby erklärte, „sind Mutterschutzbestimmungen speziell auf Frauen zugeschnitten. Die körperlichen Anstrengungen, die mit der Geburt, postnatalen Prozessen und dem Stillen verbunden sind, sollten von den politischen Entscheidungsträgern, den Arbeitgebern und der Gesellschaft insgesamt gewürdigt und unterstützt werden (15). Wie weiter oben festgestellt, verbietet der Rechtsrahmen der EU durch eine Reihe legislativer Maßnahmen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Häufig reduzieren Frauen jedoch ihre Arbeitszeiten oder unterbrechen ihre Berufstätigkeit für längere Zeit, um sich um ihre Kinder zu kümmern, was zu einer geringeren Bezahlung und niedrigeren Renten führt. Daher ist eine konsequentere Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften in Gleichstellungsfragen erforderlich.

    3.4.   Frauen sollten wählen können, wann sie ihren Mutterschaftsurlaub nehmen. Andererseits sollte der Arbeitgeber seinen Bedarf an Humanressourcen zum Ausgleich für die Abwesenheit der Frauen planen können. Bei seiner Planung sollte er einem Mindesturlaub (von mindestens sechs Wochen nach der Geburt) Rechnung tragen (16).

    3.5.   Der Vorschlag würde Frauen, die aus dem Mutterschaftsurlaub zurückkommen, das Recht einräumen, eine flexible Arbeitszeitgestaltung zu beantragen, wobei der Arbeitnehmer gehalten wäre, den Antrag unter Berücksichtigung der Bedürfnisse sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmerin zu prüfen. Der Ausschuss ist mit dieser Bestimmung einverstanden.

    3.6.   Hierfür müssen die verschiedenen Ziele der EU-Strategien für die Umsetzung der Lissabon-Strategie, die in Barcelona formulierten Zielsetzungen, aber auch die demografische Situation, die Solidarität zwischen Generationen, die Chancengleichheit für Männer und Frauen sowie eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben weiter geklärt und harmonisiert werden.

    3.7.   Die EU sollte bei ihrem Bestreben, die Zahl der berufstätigen Frauen (17) zu erhöhen, Möglichkeiten für die Vereinbarkeit von Arbeit, Familie und Privatleben fördern, so dass die unterschiedlichen Bedürfnisse, konkurrierenden Werte und Interessenkonflikte transparent gehandhabt und überwacht werden.

    3.8.   Damit Beruf, Privatleben und Familie besser vereinbart werden können, hat ein Großteil der Mitgliedstaaten Maßnahmenpakete entwickelt, die die unterschiedlichen Bedürfnisse der einzelstaatlichen Arbeitsmärkte sowie die Vielfalt der in Europa bestehenden Traditionen und Kulturen widerspiegeln. Wenn mit dem Vorschlag die Vereinbarkeit unterstützt werden soll, darf Mutterschaftsurlaub nicht getrennt von anderen Instrumenten in diesem Bereich gesehen werden. Zu diesen gehören Kinderbetreuung, flexible Arbeitszeitregelungen, Elternurlaub und andere Urlaubsformen, die häufig wichtiger für eine bessere Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben sind.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1.   Die wichtigste Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag sind Gesundheit und Sicherheit schwangerer und stillender Frauen. Es besteht jedoch eine logische Verbindung zwischen Gesundheits- und Sicherheitsfragen und i) dem Recht des Kindes auf angemessene Betreuung, ii) der Vereinbarkeit von Familien- und Arbeitsleben und iii) Beschäftigungs- und Karrierechancen. Außerdem erfordert die demografische Situation in Europa eine Politik, die höhere Geburtenraten fördert und unterstützt. Die in diesem Richtlinienvorschlag behandelten Fragen stehen nicht für sich allein. Sie sind — wie in den Empfehlungen dargelegt — als komplexer Sachverhalt zu sehen.

    4.2.   Besondere Aufmerksamkeit sollte Gefahren für die Fruchtbarkeit sowohl von Frauen als auch von Männern gelten. Männer wie Frauen sollten vor Faktoren geschützt werden, die bei genetischen Veränderungen eine Rolle spielen, die zu Unfruchtbarkeit oder — noch schlimmer — Fehlbildungen beim Embryo führen können.

    4.3.   Mutterschaftsurlaub als Instrument zum Schutz von Schwanger- und Mutterschaft ist klar vom Elternurlaub zu unterscheiden. In dem vorgeschlagenen Zeitraum von 18 Wochen sollen sich die Frauen in erster Linie von der Geburt erholen und während eines bestimmten Mindestzeitraums stillen können. Der Ausschuss befürwortet diesen Ansatz zwar, empfiehlt jedoch, nach weiteren rechtlichen und praktischen Lösungen zu suchen, die Müttern das Stillen oder Abpumpen von Milch am Arbeitsplatz erleichtern, um ihnen einen angemessenen Zeitraum für ausschließliches Stillen gemäß den Empfehlungen von WHO und UNICEF (18) zu gewähren (z.B. das Recht auf eine Stillpause während der Arbeitszeit).

    4.4.   In besonderen Fällen — wie Frühgeburten, behinderte oder kranke Babys, Mehrlingsgeburten oder Krankenhausaufenthalt — schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des besonderen Betreuungsbedarfs einen längeren bezahlten Urlaub vorsehen können. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass diese Einzelfallauflistung nicht erschöpfend sein darf und den einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, auch andere Fälle zu berücksichtigen, wie z.B. Kaiserschnitt oder postnatale Komplikationen. Im Falle der Adoption oder Pflege von Neugeborenen sollte der Elternurlaub ebenfalls garantiert sein.

    4.5.   Im Einklang mit der ILO-Konvention 183 (19) befürwortet der Ausschuss den Vorschlag, dass mindestens sechs Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Geburt genommen werden müssen, unterstreicht jedoch, dass das der Mindestzeitraum sein sollte. Dieser Mindestzeitraum ist unabdingbar, damit sich die Frauen nach der Entbindung angemessen erholen können, zum Stillen ermutigt und dabei unterstützt werden, eine enge Bindung zu ihrem Neugeborenen aufzubauen.

    4.6.   Die Kommission sollte mit Blick auf die UN-Konvention über die Rechte des Kindes (20) eine Parallelstudie durchführen, in der untersucht wird, welche Folgen die vorgeschlagenen Maßnahmen für die Kinder haben. Das Kind muss gut versorgt und sein persönliches Wohlbefinden gesichert werden. Das Wohlbefinden von Kindern und der Wert der Kindheit in diesem äußerst wichtigen Lebensabschnitt sind für sich genommen von entscheidender Bedeutung, aber gleichzeitig stellen Kinder die Arbeitskräfte der Zukunft dar, und mangelnde Pflege und Unterstützung in diesem frühen Lebensabschnitt können zu Schulversagen und später zu mangelnder gesellschaftlicher Integration führen.

    4.7.   Der Ausschuss befürwortet die neue Bestimmung, laut der sich Krankheitsurlaub während der Schwangerschaft wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankungen oder Komplikationen nicht auf die Länge des Mutterschaftsurlaubs auswirken sollte, ersucht die Kommission aber dringend zu präzisieren, welcher Zeitraum vor der Entbindung gemeint ist. Die Bestimmung in der Richtlinie zu dieser Frage darf nicht mehrdeutig sein (21).

    4.8.   Der Ausschuss stimmt zu, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um schwangere bzw. stillende Arbeitnehmerinnen im Sinne von Artikel 2 (22) des Vorschlags vor den Folgen einer unrechtmäßigen Kündigung zu schützen.

    4.9.   Dem Ausschuss ist zwar bewusst, dass in einigen Staaten eine dem Krankengeld entsprechende Obergrenze für die Bezahlung während des Mutterschaftsurlaubs besteht, er weist aber darauf hin, dass sich eine geringere Bezahlung als das vorherige Gehalt negativ auswirkt, Frauen aufgrund ihrer biologischen Rolle als Mutter benachteiligt und den Wert der Mutterschaft missachtet. Eine geringere Bezahlung hat auch längerfristige Folgen, nämlich für die Rentenansprüche.

    4.10.   Der Beschäftigungsschutz ist eine Möglichkeit, eine höhere Geburtenzahl, eine angemessene Länge des Mutterschaftsurlaubs und eine verstärkte Präsenz von Frauen auf dem Arbeitsmarkt sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind auch flexible Arbeitszeiten und flexible Arbeitszeitgestaltung erforderlich. Laut der Begründung zu der Richtlinie ist „es möglich […], die Kurven bei den Geburtenraten durch eine geeignete Politik ansteigen zu lassen, die ein günstiges Umfeld für die Familie und die Schwangerschaft schafft (23).

    4.11.   Der Rolle von Großeltern und entfernteren Verwandten, die berufstätige Eltern bei der Versorgung und Betreuung der Kinder unterstützen, sollte mehr Beachtung geschenkt werden. Die Rolle anderer Familienmitglieder könnte zum Erhalt von Familienstrukturen, der Einbeziehung der älteren Familienmitglieder und der Verringerung des Stresses der berufstätigen Eltern beitragen sowie den Erfordernissen des Arbeitsmarktes Rechnung tragen und einen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf leisten. Positive Elterninitiativen und -programme, die von allen EU-Mitgliedstaaten unterstützt werden, nach dem Muster der zahlreichen bestehenden einzelstaatlichen Programme (24), sollten in dieser Hinsicht ebenfalls ins Auge gefasst werden. Diese zeitweilige zusätzliche Betreuung durch Familienmitglieder enthebt die öffentliche Hand nicht ihrer Verantwortung, für eine quantitativ und qualitativ angemessene Tagesbetreuung zu sorgen.

    4.12.   Kinderbetreuung bietet Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen, aber es müssen Qualität und Standards garantiert werden. Entsprechend den in Barcelona formulierten Zielsetzungen sollen bis 2010 mindestens für 33 % der Kinder unter 3 Jahren und für 90 % der Kinder zwischen 3 Jahren und dem schulpflichtigen Alter Tagesbetreuungsplätze zur Verfügung stehen, aber es gibt keine einschlägigen Bestimmungen für die verschiedenen Formen der Kinderbetreuung. Zudem stellt sich die Frage: Selbst wenn 33 % der Kinder in Tagesbetreuungsstätten untergebracht werden könnten, was passiert mit den anderen zwei Dritteln?

    4.13.   Zur Qualität der inoffiziellen Kinderbetreuung, die zu Hause von Kindermädchen, „Au-pairs“ und Babysittern geleistet wird, von denen viele unqualifiziert, nicht offiziell gemeldet und durch anerkannte Kontrollsysteme nicht erfasst sind, liegen nur wenige Informationen vor. Diese Arbeitnehmer fallen nicht unter die offiziellen Beschäftigungsstrukturen und genießen somit keinen ordnungsgemäßen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Die Mitgliedstaaten und lokalen Gebietskörperschaften sollten sich verpflichten, für hochwertige Betreuung in jeglicher Form zu sorgen. Die Sozialpartner sollten sich für Bestimmungen und Transparenz nicht nur für die professionelle Kinderbetreuung, sondern für alle nicht offiziellen Formen der Betreuung zu Hause einsetzen, indem sie Ausbildungen und Kontrolle unterstützen und fordern. Steueranreize könnten zur Schaffung von mehr qualitativ hochwertigen Betreuungseinrichtungen beitragen. Angesichts der hohen Zahl von Frauen, die im Pflegebereich tätig sind, wäre die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Qualifikationen auch der Gesamtstrategie der EU auf diesem Gebiet förderlich.

    Brüssel, den 13. Mai 2009.

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Mario SEPI


    (1)  Am 19. Februar 2009 angenommener gemeinsamer Standpunkt der Lenkungsgruppe der Sozialplattform zu den Änderungen bezüglich der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG über Mutterschaftsurlaub.

    (2)  „Als allgemeine Gesundheitsempfehlung sollten Säuglinge in den ersten sechs Lebensmonaten ausschließlich gestillt werden, um in Bezug auf Wachstum, Entwicklung und Gesundheit optimal zu gedeihen.“ [Global Strategy on Infant and Young Child Feeding („Globale Strategie zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern“) – A55/15, Ziffer 10; Anm. d. Übers.: Das Dokument liegt nicht auf Deutsch vor, siehe http://www.who.int/nutrition/topics/infantfeeding_recommendation/en/index.html]; siehe auch Michael S. Kramer, Ritsuko Kakuma: The optimal duration of exclusive breastfeeding — A systematic review („Die optimale Dauer des ausschließlichen Stillens — eine systematische Untersuchung“, Anm. d. Übers.: Die Veröffentlichung liegt nur auf Englisch vor.), Weltgesundheitsorganisation, 2002, abrufbar unter: http://www.who.int/nutrition/topics/optimal_duration_of_exc_bfeeding_review_eng.pdf.

    (3)  Siehe http://www.unicef.org.

    (4)  Siehe Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992, Artikel 2, „Definitionen“: Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

    a)

    „schwangere Arbeitnehmerin“ jede schwangere Arbeitnehmerin, die den Arbeitgeber gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten von ihrer Schwangerschaft unterrichtet;

    b)

    „Wöchnerin“ jede Arbeitnehmerin kurz nach einer Entbindung im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die den Arbeitgeber gemäß diesen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten von ihrer Entbindung unterrichtet;

    c)

    „stillende Arbeitnehmerin“ jede stillende Arbeitnehmerin im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die den Arbeitgeber gemäß diesen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten darüber unterrichtet, dass sie stillt.

    (5)  Siehe: Lamb, M. E.; Ahnert, L. (2006): Nonparental child care: Context, concepts, correlates and consequences („Außerelterliche Kinderbetreuung: Kontext, Konzepte, Zusammenhänge und Folgen“, Anm. d. Übers.: Die Veröffentlichung liegt nicht auf Deutsch vor.), in: W. Damon, R. M. Lerner, K. A. Renninger, T. E. Sigel (Hrsg.): Handbook of Child Psychology (Vol. 4) Child Psychology in Practice („Handbuch der Kinderpsychologie (Bd. 4) - Kinderpsychologie in der Praxis“, Anm. d. Übers.: Das Werk liegt nicht auf Deutsch vor.), S. 950-1016, Hoboken, N. J. und Chichester, Willey.

    (6)  Vor dem Hintergrund der am 4. Juli 2006 veröffentlichten Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (siehe http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/r12555.htm).

    (7)  Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 (KOM(2006) 92 endg.)

    (8)  Siehe Anlage II zu den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates am 23. März 2006/24. März 2006 in Brüssel, abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ec/89030.pdf.

    (9)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu der demografischen Zukunft Europas (2007/2156 (INI), A6-0024/2008), abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2008-0066+0+DOC+XML+V0//DE.

    (10)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2007 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union - 2007 (2007/2065 (INI), P6_TA(2007)0423), abrufbar unter:

    http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2007-0423+0+DOC+XML+V0//DE.

    (11)  Siehe Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates am 13./14. März 2008 in Brüssel, abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ec/99429.pdf.

    (12)  Mitteilung der Kommission „Bürgerinfo – Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch bessere Vorschriften für den Mutterschaftsurlaub“ (http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=611&langId=de); Gemeinsamer Standpunkt der Sozialplattform in Bezug auf die Überarbeitung der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, Januar 2009.

    (13)  Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie, KOM(2006) 367 endg.

    (14)  Siehe Ziffer 72 der Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Tagung des Europäischen Rates vom 23./24. März 2006 (Referenz s.o. unter Fußnote 8).

    (15)  Vorschläge der Europäischen Frauenlobby zu dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG, Januar 2009, S. 2 (Anm. d. Übers.: Die Vorschläge liegen nicht auf Deutsch vor.).

    (16)  Siehe Ziffer 4.5 der „Besonderen Bemerkungen“.

    (17)  Und zwar durch die weiter oben genannte Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung.

    (18)  Siehe Fußnoten 2 und 3.

    (19)  Siehe: http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C183.

    (20)  Convention on the Rights of the Child, von der Vollversammlung im Rahmen der Resolution 44/25 am 20. November 1989 verabschiedet und am 2. September 1990 gemäß Artikel 49 in Kraft getreten. Siehe: http://www2.ohchr.org/english/law/crc.htm.

    (21)  In Artikel 8 Absatz 5 heißt es „bis vier Wochen vor der Entbindung“ (KOM(2008) 637 endg., S. 15).

    (22)  Vgl. Fußnote 4.

    (23)  KOM(2008) 637 endg., S. 2.

    (24)  Siehe: http://www.coe.int/t/dg3/youthfamily/enfance/parenting_en.asp.


    ANHANG 1

    zu der Stellungnahme

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Die folgenden Änderungsanträge, auf die mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen entfiel, wurden im Verlauf der Beratungen abgelehnt (Art.54 Abs. 3 GO):

    Ziffer 1.5

    Ändern wie folgt:

    Der Ausschuss stimmt mit der Kommission überein, dass allen schwangeren Arbeitnehmerinnen ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von mindestens 18 Wochen gewährt werden sollte. Der EWSA fordert die Kommission jedoch auf, die Empfehlungen der Sozialplattform1 — zu der auch die Europäische Frauenlobby gehört — sowie der Weltgesundheitsorganisation und UNICEF zu berücksichtigen, denen zufolge ausschließliches Stillen während der ersten sechs Lebensmonate als präventive Gesundheitsmaßnahme sowohl für die Mutter als auch für das Kind von Vorteil ist. Daher empfiehlt der Ausschuss, nach weiteren rechtlichen und praktischen Lösungen zu suchen, die das Stillen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht erleichtern können . Der Ausschuss empfiehlt der Europäischen Kommission, ihren Vorschlag für einen bezahlten Mindest-Mutterschaftsurlaub von über 14 Wochen auf konkrete Statistiken zu stützen. Es gibt keine konkreten Belege dafür, dass unter dem Gesundheits- und Sicherheitsaspekt der nach der geltenden Regelung vorgesehene 14-wöchige Mutterschaftsurlaub nicht ausreicht .“

    Abstimmungsergebnis

    Ja-Stimmen: 40

    Nein-Stimmen: 83

    Stimmenthaltungen: 5

    Ziffer 1.9

    Ändern wie folgt:

    Der Ausschuss spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die Bezüge während des Mutterschaftsurlaubs dem vorherigen Arbeitsentgelt entsprechen sollten. Eine solche Bestimmung ist nicht nur unbedingt notwendig, sondern auch eine Möglichkeit der Anerkennung für den Wert der Mutterschaft . Der Ausschuss betont, dass die Bezüge während des Mutterschaftsurlaubs dem vorherigen Arbeitsentgelt entsprechen sollten, und fordert zugleich die Europäische Kommission auf, die erheblichen Zusatzkosten nicht nur für Mitgliedstaaten, sondern auch für Unternehmen zu bedenken; dies gilt insbesondere für KMU, deren Überleben in der heutigen Wirtschaftslage von grundlegender Bedeutung ist .“

    Abstimmungsergebnis

    Ja-Stimmen: 39

    Nein-Stimmen: 79

    Stimmenthaltungen: 3

    Ziffer 1.11

    Ändern wie folgt:

    Mutterschaftsurlaub als Instrument zum Schutz von Schwanger- und Mutterschaft ist klar vom Elternurlaub zu unterscheiden. Der vorgeschlagene Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs von 18 Wochen soll in erster Linie dazu dienen, Frauen die Möglichkeit zu geben, sich nach der Entbindung zu erholen, und gewährleisten, dass ein Mindestzeitraum für das Stillen und den Aufbau einer Bindung zwischen der Mutter und dem Neugeborenen zur Verfügung steht. Der Ausschuss betont die Bedeutung des Elternurlaubs als Möglichkeit für beide Elternteile, eine angemessene Zeit mit ihrem Kind zu verbringen, vertritt jedoch die Ansicht, dass sich der Elternurlaub an den Mutterschaftsurlaub anschließen sollte, um somit auch Vätern die Chance zu geben, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen.“

    Abstimmungsergebnis

    Ja-Stimmen: 41

    Nein-Stimmen: 79

    Stimmenthaltungen: 3

    Ziffer 4.3

    Ändern wie folgt:

    Mutterschaftsurlaub als Instrument zum Schutz von Schwanger- und Mutterschaft ist klar vom Elternurlaub zu unterscheiden. In dem vorgeschlagenen Im Zeitraum von 18 Wochen des Mutterschaftsurlaubs sollen sich die Frauen in erster Linie von der Geburt erholen und während eines bestimmten Mindestzeitraums stillen können. Der Ausschuss befürwortet diesen Ansatz zwar, empfiehlt jedoch, nach weiteren rechtlichen und praktischen Lösungen zu suchen, die Müttern das Stillen oder Abpumpen von Milch am Arbeitsplatz erleichtern, um ihnen einen angemessenen Zeitraum für ausschließliches Stillen gemäß den Empfehlungen von WHO und UNICEF zu gewähren (z.B. das Recht auf eine Stillpause während der Arbeitszeit).“

    Abstimmungsergebnis

    Ja-Stimmen: 41

    Nein-Stimmen: 79

    Stimmenthaltungen: 3

    Ziffer 4.9

    Ändern wie folgt:

    Dem Ausschuss ist zwar bewusst, dass in einigen Staaten eine dem Krankengeld entsprechende Obergrenze für die Bezahlung während des Mutterschaftsurlaubs besteht, er weist aber darauf hin, dass sich eine geringere Bezahlung als das vorherige Gehalt negativ auswirkt, Frauen aufgrund ihrer biologischen Rolle als Mutter benachteiligt und den Wert der Mutterschaft missachtet. Eine geringere Bezahlung hat auch längerfristige Folgen, nämlich für die Rentenansprüche. Andererseits sollte die Europäische Kommission die erheblichen zusätzlichen Kosten nicht nur für Mitgliedstaaten, sondern auch für Unternehmen bedenken; dies gilt insbesondere für KMU, deren Überleben in der heutigen Wirtschaftslage von grundlegender Bedeutung ist.

    Abstimmungsergebnis

    Ja-Stimmen: 39

    Nein-Stimmen: 79

    Stimmenthaltungen: 3


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