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Document 52008IP0458

Jahresaussprache über die Fortschritte im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 EUV) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur jährlichen Aussprache über die 2007 erzielten Fortschritte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 des EU-Vertrags)

ABl. C 8E vom 14.1.2010, p. 79–84 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/79


Donnerstag, 25. September 2008
Jahresaussprache über die Fortschritte im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 EUV)

P6_TA(2008)0458

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur jährlichen Aussprache über die 2007 erzielten Fortschritte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 des EU-Vertrags)

2010/C 8 E/15

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 2, 6 und 39 des EU-Vertrags sowie auf die Artikel 13, 17 bis 22, 61 bis 69, 255 und 286 des EG-Vertrags, die die wichtigste Rechtsgrundlage für die Weiterentwicklung der EU und der Gemeinschaft zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bilden,

unter Hinweis auf die mündlichen Anfragen B6-0006/2008 und B6-0007/2008,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, ihren Bürgern Freiheit, Sicherheit und Recht zu gewährleisten; jedoch in der Erwägung, dass die Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht und erst recht nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zur Verwirklichung eben dieser Ziele beitragen muss, wobei sie den Erwartungen der Bürger der Union in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und die Anwendung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in der Union und der loyalen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung tragen muss,

B.

in der Erwägung, dass die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon eine wesentliche und dringende Voraussetzung dafür ist, dass die Union auch wirklich ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist, weil der Vertrag grundlegende Verbesserungen hinsichtlich der Legitimität und der Effizienz der Maßnahmen der Union enthält,

C.

in der Erwägung, dass beim Vorbereitungstreffen mit den einzelstaatlichen Parlamenten vom 26. November 2007 sowie in der letzten Aussprache im Plenum vom 31. Januar 2008 vor allem darauf hingewiesen wurde, dass der Übergang zum neuen Rechtsrahmen, der sich aus der Ratifizierung des am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrags von Lissabon ergibt, mit dem der Vertrag über die Europäische Union (EUV) abgeändert wird und ein Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen wird, gut vorbereitet werden muss,

D.

jedoch in der Erwägung, dass die Schaffung eines echten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts noch lange nicht abgeschlossen ist und es noch große Hindernisse und Hemmnisse gibt, wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Bericht über die Umsetzung des Haager Programms im Jahr 2007“ (KOM(2008)0373), bestätigt,

E.

in der Erwägung, dass das vom Europäischen Rat 2004 in Den Haag ausgearbeitete Programm erheblich in Verzug geraten ist, wie in diesem Bericht nachdrücklich ausgeführt, obwohl einige wichtige Maßnahmen verabschiedet wurden; insbesondere in dem Bedauern, dass

immer noch ein großer Mangel an gegenseitigem Vertrauen und vor allem an Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten herrscht, insbesondere in Bezug auf die Politik im Bereich der legalen und illegalen Zuwanderung und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen,

diese Probleme auch die Phase der Umsetzung der wenigen verabschiedeten Maßnahmen betreffen, da in folgenden Bereichen eine unzureichende Verwirklichung nicht zu übersehen ist: Visumpolitik, Informationsaustausch zwischen Strafvollzugsbehörden und Gerichtsbehörden, Vorbeugung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens, Krisenbewältigung in der Europäischen Union, Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen,

F.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten diese Probleme selbst im Rahmen ihrer Vorarbeit für das künftige Programm des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für den Zeitraum 2010-2014 erwähnt und in diesem Zusammenhang anerkannt haben, dass der vorhandene Besitzstand im Bereich der inneren Angelegenheiten, der Schritt für Schritt ausgebaut wurde, notwendigerweise nicht strukturiert ist und den Bürgern der Union daher nur schwer nahegebracht werden kann; in der Erwägung, dass dies bisweilen sogar für Fachleute schwer zu verstehen ist und dass einige dieser Instrumente sich überschneiden und die Rechtgrundlage für bestimmte Maßnahmen in unterschiedlichen Rechtsakten zu finden ist; schließlich in der Erwägung, dass es zunehmend schwierig und zeitaufwendig wird, die ordnungsgemäße Umsetzung der EG-Richtlinien durch 27 Mitgliedstaaten zu überwachen,

G.

in der Erwägung, dass das Parlament wie der Rat der Überzeugung ist, dass die Union keine andere Wahl hat, als auf der Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu beharren, der „… den Kern der verfassungsmäßigen Ordnung der einzelnen Mitgliedstaaten berührt“, die „… daher ein großes Interesse an einem Dialog untereinander“ sowie mit den europäischen Organen haben,

H.

überzeugt davon, dass es in dieser Phase des Übergangs bis zum Abschluss der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon notwendig ist, vor Ende 2009 bestimmte Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zu beschließen, die zwar ganz im Geist des Vertrags von Lissabon stehen, aber noch im Rahmen der geltenden Verträge vollständig in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge beschlossen werden könnten und die die negativen Auswirkungen der weiter oben angesprochenen Schwierigkeiten verringern könnten; in der Erwägung, dass es sich dabei vor allem um folgende Maßnahmen handelt:

Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele, die in der am 12. Dezember 2007 (1) in Straßburg proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, bei den Verfahren, Strukturen und Entscheidungen der Organe,

Förderung der Transparenz im Entscheidungsprozess sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene, insbesondere im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß der vor kurzem ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) zur Transparenz in der Gesetzgebung (Rechtssache Turco (2)),

wirkungsvolle Einbeziehung der nationalen Parlamente bei der Schaffung und Umsetzung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auch was die Beurteilung dieser Maßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten und durch die Agenturen der Europäischen Union betrifft,

Beachtung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem EU-Recht (Artikel 47 EUV) beim Abschluss internationaler Übereinkommen, insbesondere wenn es sich um Sanktionen gegenüber Drittstaatsangehörigen handelt oder wenn Unionsbürger diskriminiert werden könnten (Visumfreiheit); systematische Einbeziehung des Parlaments beim Abschluss internationaler Übereinkommen durch die Europäische Union, im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen,

Intensivierung der loyalen Zusammenarbeit und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der von der Union beschlossenen Politiken und Maßnahmen durch Stärkung und Demokratisierung der gegenseitigen Bewertungsverfahren, die bereits im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit und bei der Bekämpfung des Terrorismus vorgesehen sind,

Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen des ersten Pfeilers für den Fall, dass die erforderliche Einstimmigkeit nicht zu erreichen wäre (siehe die Diskussion über den Vorschlag der Kommission vom 17. Juli 2006 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich, (KOM(2006)0399)),

Überwindung des noch unausgereiften und zufallsabhängigen Charakters der Initiativen, die von den von der Union geschaffenen Agenturen durchgeführt werden, und der Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen,

Einführung einer echten Kommunikationspolitik, die es den Unionsbürgern ermöglicht, besser über die sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene entwickelten Initiativen informiert zu werden und über die zuständigen europäischen und nationalen Behörden Bescheid zu wissen, an die sie sich, unbeschadet des Rechtswegs, in allen möglicherweise die Grundrechte der Bürger betreffenden Fragen wenden können,

I.

in der Erwägung, dass während dieses Übergangszeitraums im Interesse der Unionsbürger unbedingt auch die Verbesserungen in den folgenden Bereichen, die sich durch den Vertrag von Lissabon ergeben, berücksichtigt werden sollten:

Schutz der Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gerichtliche Kontrolle durch den EuGH, insbesondere im Hinblick auf Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit,

demokratische Kontrolle durch die Ausweitung der Mitentscheidung des Parlaments sowie die Einbeziehung der einzelstaatlichen Parlamente in den europäischen Rechtsetzungsprozess und die Bewertung seiner Auswirkungen, insbesondere auf Politiken im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,

J.

in der Erwägung, dass beim derzeitigen Stand der Verträge die Rechtsbehelfe der Unionsbürger bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts weiterhin beschränkter sind als bei anderen Tätigkeitsbereichen der Union, in der Erwägung, dass die Befugnisse des EuGH insbesondere im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen begrenzt sind und in der Erwägung, dass darüber hinaus einige Mitgliedstaaten auch weiterhin den Dialog zwischen den europäischen und nationalen Richtern in diesem Bereich einschränken; sowie in der Erwägung, dass der Rat, die Verabschiedung aller Maßnahmen, die die Grundrechte berühren könnten, auf die Zeit nach der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon verschieben sollte,

1.

fordert den Europäischen Rat, den Rat und die Kommission auf,

a)

bereits jetzt den Prozess zur Festlegung der Prioritäten des nächsten Mehrjahresprogramms für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Zeitraum 2010 bis 2014 einzuleiten und dabei ein ehrgeiziges und kohärentes Konzept beizubehalten, das über die Sicht der Dinge auf ministerieller Ebene weit hinausgeht und sich an den Zielen und Grundsätzen ausrichtet, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;

b)

sich dem Parlament im Dialog mit den nationalen Parlamenten über die Prioritäten für den Zeitraum 2010 bis 2014 anzuschließen, unter Berücksichtigung der bei der Durchführung der Programme von Tampere und Den Haag aufgetretenen Probleme, der im Rat in die Wege geleiteten Arbeiten sowie der ersten strategischen Leitlinien des Europäischen Rates im Bereich Einwanderung, Asyl und Integration, im Hinblick auf den Abschluss dieser ersten Phase des Dialogs mit der jährlichen Aussprache des Parlaments zu den 2008 im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erzielten Fortschritten und im Hinblick auf die dann erfolgende Mitteilung der Kommission, wobei es selbstverständlich die Aufgabe des neu gewählten Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates sein wird, das endgültige Programm zu gegebener Zeit festzulegen;

c)

mit dem Europäischen Parlament eine Liste von Texten oder Vorschlägen vorzubereiten, die vorrangig noch vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und in jedem Fall vor Ende der laufenden Wahlperiode des Parlaments angenommen werden könnten oder sollten;

d)

die Verhandlungen über die Vorschläge im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (die unter die Mitentscheidung fallen werden) voranzutreiben, indem sie sich bereits jetzt um die politische Einigung mit dem Parlament bemühen; schlägt vor, dass nach dieser Einigung

entweder die formelle Annahme auf die Zeit nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verschoben wird,

oder der Rat den betreffenden Beschluss oder Rahmenbeschluss nach der jetzt geltenden Regelung des EU-Vertrags annimmt und bereit ist, ihn nach der Regelung des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Lissabon nochmals anzunehmen, was die volle gerichtliche Kontrolle durch den EuGH ermöglichen würde; ist der Ansicht, dass das Parlament, sofern eine politische Einigung bereits zuvor möglich war, akzeptieren könnte, dass die Verhandlungen über den Inhalt nicht wieder aufgenommen werden, wie es bei amtlichen Kodifizierungen (3) der Fall ist;

2.

schlägt vor, dass folgende Themen in den Bereichen, für die im Übergangszeitraum das Mitentscheidungsverfahren bzw. das Verfahren der Zustimmung gilt oder gelten wird, als vorrangig betrachtet werden:

Grundrechte und der Unionsbürgerschaft

Festlegung transparenterer Kriterien auf Unions-Ebene, insbesondere wenn Maßnahmen der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten verfassungsmäßig geschützte Garantien beschränken könnten (Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)) und Überarbeitung der EU-Maßnahmen, die vom EuGH verworfen worden sind (vgl. Rechtssachen T-228/02, Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran gegen Rat, T-47/03 Sison gegen Rat, T-253/04 Kongra-Gel u. a. gegen Rat, T-229/02 PKK gegen Rat zu den schwarzen Listen),

systematische Berücksichtigung der Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften sowie der nationalen Durchführungsmaßnahmen insbesondere auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung auf die Grundrechte, unter Einbeziehung der vor kurzem von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten diesbezüglichen Antworten,

Einleitung der vorbereitenden Dialoge für das Verhandlungsmandat für den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK (Artikel 6 Absatz 2 EUV),

Überarbeitung des Tätigkeitsprogramms der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte unter Berücksichtigung der von den Organen und insbesondere vom Parlament genannten Prioritäten auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und der Achtung der Grundsätze der Europäischen Union (Artikel 7 EUV — siehe bei der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (4) angenommene interinstitutionelle Erklärung),

Vorlage eines Legislativvorschlags für die Verringerung der direkten und indirekten Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Unionsbürger, dem Zugang zur Justiz in einem anderen als dem Herkunftsland, dem konsularischen und diplomatischen Schutz in den Drittländern (Artikel 20 AEUV),

Vorlage eines Vorschlags im Bereich der Transparenz und Vertraulichkeit der den EU-Institutionen vorliegenden Informationen und Dokumente,

Vorlage eines Vorschlags im Bereich des Datenschutzes (Konsolidierung der derzeit je nach Pfeiler unterschiedlichen Bestimmungen) als Reaktion auf die Besorgnis über den raschen Verfall der Datenschutznormen in der Union, insbesondere durch unzureichende Schutznormen für die transatlantische Übertragung von Daten und nachdrückliche Aufforderung an den Rat, den Rahmenbeschluss über Datenschutz im dritten Pfeiler entsprechend den Empfehlungen des Parlaments anzupassen,

Ausbau der internen Strukturen in den Organen, die für den Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union zuständig sind, und insbesondere im Rat (Umwandlung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe im Rat für die Grundrechte und die Unionsbürgerschaft in ein ständiges Gremium, wie es der slowenische Vorsitz vorgeschlagen hat),

Intensivierung des Dialogs zwischen den Mitgliedstaaten durch die Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 66 EGV), Erweiterung der beiderseitigen Kenntnis der Rechtssysteme, verstärkte Einleitung des Dialogverfahrens, durch das die nationalen Parlamente und das Parlament eingebunden würden, vor allem wenn es Schwierigkeiten bei der Umsetzung der EU-Strategien und -Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geben sollte;

Europäischer Rechtsraum

Überarbeitung des Legislativvorschlags über die Rechte von Personen in Strafverfahren (Artikel 69 E AEUV),

Vorlage eines Vorschlags über die Rechte von Opfern von Verbrechen und Terrorismus (Artikel 69 A AEUV),

Verstärkung der gegenseitigen Anerkennung der „in absentia“ getroffenen Maßnahmen als auch der Beweismittel zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 69 E AEUV),

Vernetzung der einzelstaatlichen Strafregister,

Überarbeitung der Satzung von Europol, Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes im Hinblick auf die neue Rechtsgrundlage;

Grenzschutz

Annahme geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) seinen Betrieb umfassend aufnehmen kann, sowie Inkrafttreten der Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Vertrag von Prüm (5),

Stärkung von Frontex und Bewertung der Auswirkungen der neuen Vorschläge der Kommission im Bereich der Grenzkontrollen,

Verbesserung der Informationen von Frontex über Abkommen, die die Agentur mit Drittländern abgeschlossen hat sowie über die Evaluierungsberichte über gemeinsame Maßnahmen sowie Gewähr für die Einhaltung der Menschenrechte bei Grenzkontrollen; Änderung des Mandats der Frontex dahin gehend, dass auch Rettungsmaßnahmen auf hoher See mit eingeschlossen werden,

Einrichtung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen Frontex und dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR), um die Maßnahmen zu vereinfachen und den Schutz der Menschenrechte berücksichtigen zu können;

Zuwanderung und Asyl

rasche und ehrgeizige Maßnahmen der Kommission und des Rates, um die auf die Zukunft ausgerichtete Strategie der Europäischen Union in folgenden Bereichen voranzutreiben:

legale Zuwanderung: das bevorstehende Paket über legale Zuwanderung (einheitliches Antragsverfahren für die Blue Card, Saisonarbeiter, innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer und bezahlte Auszubildende und andere Vorschläge),

illegale Zuwanderung: Vorschläge, die auch Sanktionen und ein EU-Wiedereingliederungsprogramm umfassen,

Asyl: Umsetzung der Phase II, wozu auch eine Überprüfung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindeststandards für die Erteilung und Entziehung des Flüchtlingsstatus (6) sowie der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (7), sowie die Einrichtung eines europäischen Unterstützungsbüros im Bereich der Asylpolitik gehören,

Ausarbeitung einer Zuwanderungs- und Asylpolitik der Gemeinschaft auf der Grundlage einer Öffnung der legalen Einwanderungskanäle und der Definition gemeinsamer Normen zum Schutz der Grundrechte von Zuwanderern und Asylanten in der Europäischen Union,

Aufnahme aller Bestimmungen der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1990 angenommenen internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen in die Beschlüsse und Rahmenbeschlüsse der Union;

3.

begrüßt den Vorschlag zur Fertigstellung des Anti-Diskriminierungspakets und fordert den Rat mit Nachdruck auf, im Sinne des Vertrags von Lissabon zu handeln und die Empfehlungen des Europäischen Parlaments zu übernehmen;

4.

ist der Ansicht, dass bereits jetzt die einzelstaatlichen Parlamente sowie die Zivilgesellschaft in strukturierter Weise in die Festlegung dieser legislativen Maßnahmen sowie in die Bewertung dieser Politiken in den Mitgliedstaaten einbezogen werden sollten; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und den Rat auf, gemeinsam mit dem Parlament die Netze, Agenturen oder Instrumente zu überprüfen, deren Aufgabe es wäre, zu beurteilen, wie sich die Politik des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auswirkt, bzw. eine engere Zusammenarbeit mit der europäischen Zivilgesellschaft zu fördern;

5.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass im Vertrag von Lissabon die Rolle des Parlaments beim Abschluss von internationalen Abkommen im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts anerkannt werden wird; fordert in diesem Zusammenhang,

rechtzeitig zu allen Abkommen mit Drittstaaten konsultiert zu werden, die bis zum 31. Dezember 2008 nicht abgeschlossen sind,

regelmäßig über die laufenden Verhandlungen informiert zu werden,

mit Nachdruck eine Debatte über die außenpolitische Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, da die Union durch bilaterale Abkommen über eine Reihe von Themen de facto eine polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Drittländern schafft, insbesondere mit den USA, und dadurch offizielle demokratische Beschlussfassungsverfahren und die parlamentarische Kontrolle umgeht;

*

* *

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln und diese Parlamente aufzufordern, ihre Anmerkungen und Vorschläge bis zum 15. November 2008 und somit rechtzeitig zur jährlichen Aussprache über 2008 erzielte Fortschritte im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dezember 2008 zu unterbreiten.


(1)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(2)  Urteil vom 1. Juli 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Königreich Schweden und Maurizio Turco gegen Rat der Europäischen Union.

(3)  Absatz 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2).

(4)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(5)  Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration.

(6)  ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

(7)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 2.


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