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Document 52008AP0450

    Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (KOM(2007)0699 — C6-0428/2007 — 2007/0249(COD))
    P6_TC1-COD(2007)0249 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)

    ABl. C 8E vom 14.1.2010, p. 337–359 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 8/337


    Mittwoch, 24. September 2008
    Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation ***I

    P6_TA(2008)0450

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (KOM(2007)0699 — C6-0428/2007 — 2007/0249(COD))

    2010/C 8 E/46

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0699),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0428/2007),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0316/2008),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    stellt fest, dass die Kommission ihre Absicht mitgeteilt hat, das neue Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) im Rahmen von Teilrubrik 1a des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 teilweise durch Umschichtung und teilweise durch eine Mittelerhöhung für den Zeitraum 2009-2013 zu finanzieren; betont jedoch, dass die Haushaltsbehörde noch keine Informationen über die Einzelheiten dieses Verfahrens erhalten hat, sodass bis jetzt unklar ist, welche Programme bzw. Prioritäten betroffen sind, welche Folgen sich daraus während des Finanzierungszeitraums insgesamt ergeben und ob in Teilrubrik 1a ein ausreichender Spielraum verbleiben wird;

    3.

    macht deutlich, dass das vorgeschlagene BERT auch administrative Aufgaben wahrnehmen und die Kommission unterstützen wird; ist demzufolge der Auffassung, dass sämtliche Möglichkeiten ausgelotet werden sollten, das neue Gremium im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 zu finanzieren, unter Einbeziehung von Rubrik 5, wo es anscheinend noch ausreichende Spielräume gibt;

    4.

    betont, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV) auf die Einrichtung des BERT Anwendung finden muss; betont, dass das Parlament, falls die Rechtssetzungsbehörde die Entscheidung fällt, eine solche Einrichtung zu schaffen, Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde aufnehmen wird, um rechtzeitig eine Vereinbarung über die Finanzierung dieser Einrichtung gemäß den einschlägigen Vorschriften der IIV zu treffen;

    5.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    6.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


    Mittwoch, 24. September 2008
    P6_TC1-COD(2007)0249

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission ║,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (4), die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5), die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6), die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (7) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für ║elektronische Kommunikation) (8) (nachstehend „die Rahmenrichtlinie und die Einzelrichtlinien“genannt) sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 2007 zu dem Vertrauen der Verbraucher in das digitale Umfeld  (9) dienen dem Ziel, in der Gemeinschaft einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation zu schaffen und durch einen stärkeren Wettbewerb Investitionen, Innovation und Verbraucherschutz auf einem hohen Niveau zu gewährleisten.

    (2)

    Der 2002 erlassene Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation schuf ein System der Regulierung durch nationale Regulierungsbehörden („NRB“) , die untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine kohärente Regulierungspraxis und eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, aber angesichts der spezifischen nationalen Marktbedingungen auch Raum für Regulierungswettbewerb zwischen den NRB zu lassen .

    (3)

    Die NRB verfügen über eine gründliche Sachkenntnis der lokalen Marktbedingungen und haben deshalb bei der Anwendung des Rechtsrahmens einen beträchtlichen Ermessenspielraum, den sie jedoch mit der Notwendigkeit der Entwicklung einer abgestimmten Regulierungspraxis und einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang bringen müssen, um einen wirksamen Beitrag zur Entwicklung und Vollendung des Binnenmarkts zu leisten ║.

    (4)

    Das Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) sollte geschaffen werden, um die Koordinierung zwischen den NRB der Mitgliedstaaten zu unterstützen, ohne die bestehenden Regulierungskonzepte in einem Umfang zu harmonisieren, der den Regulierungswettbewerb unterlaufen würde.

    (5)

    Angesichts der Notwendigkeit, die einschlägigen Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden, setzte die Kommission durch den Beschluss 2002/627/EG (10) die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) ein, die sie bei Maßnahmen zur Festigung des Binnenmarkts berät und unterstützt sowie allgemein als Bindeglied zwischen den NRB und der Kommission dient.

    (6)

    Die ERG hat einen nützlichen Beitrag geleistet, indem sie Bemühungen zur Einführung einer kohärenten Regulierungspraxis unterstützt hat, soweit dies möglich war. Die ERG ist aufgrund ihrer Merkmale jedoch ║ eine informelle Gruppierung, die im Wesentlichen auf einer freiwilligen Zusammenarbeit beruht und deren institutionelle Stellung nicht der wichtigen Rolle entspricht, die den NRB bei der Durchführung des Rechtsrahmens zukommt.

    (7)

    Eine solidere institutionelle Grundlage ist für die Einrichtung eines ║ Gremiums mit klaren Zuständigkeiten erforderlich, um das Fachwissen und die Erfahrung der NRB zusammen zu bringen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, dass dieses Gremium in den Augen seiner Mitglieder als Autorität anerkannt wird und dass der Sektor durch die Qualität der Arbeit des Gremiums reguliert wird.

    (8)

    Die Notwendigkeit robusterer Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Regulierungspraxis mit dem Ziel der Vollendung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wurde bereits in den Berichten der Kommission vom 20. Februar 2006 und 29. März 2007 über die Anwendung des Rechtsrahmens von 2002 (11) und im Zuge der Anhörung der Öffentlichkeit zur Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2006 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste hervorgehoben. Dabei wurde ║festgestellt, dass der nach wie vor fehlende Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation das größte Problem sei, das bei der Reform des derzeitigen Rechtsrahmens zu lösen sei. Die Fragmentierung und die Unstimmigkeiten in der Regulierung, die sich aufgrund der nur oberflächlich koordinierten Tätigkeiten der NRB ergeben, gefährden die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und können die erheblichen Vorteile schmälern, die ein grenzüberschreitender Wettbewerb sowie länderübergreifende und sogar gemeinschaftsweite Dienste dem Verbraucher bieten.

    (9)

    Insbesondere Verzögerungen bei der Durchführung der Marktanalysen gemäß der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), unterschiedliche Konzepte der NRB für die Auferlegung von Verpflichtungen zur Behebung eines bei der Marktanalyse festgestellten Mangels an wirksamem Wettbewerb, die Vielfalt der an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen, die unterschiedlichen Auswahlverfahren für gemeinschaftsweite Dienste, die innerhalb der Gemeinschaft unterschiedlichen Rufnummern gemeinschaftsweiter Dienste und Probleme der NRB beim Umgang mit grenzüberschreitenden Streitigkeiten führen zu ineffizienten Lösungen und schaffen Hindernisse für den Binnenmarkt.

    (10)

    Das gegenwärtige Konzept zur Schaffung einer stärkeren Kohärenz zwischen den NRB durch den Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen hat sich bereits in der kurzen Zeit nach seiner Einführung als Erfolg erwiesen. Eine intensivere Koordinierung zwischen allen Regulierungsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene wird jedoch erforderlich werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste erfassen und weiterentwickeln und die ordnungspolitische Kohärenz verbessern zu können.

    (11)

    Dies spricht für die Schaffung einer neuen ▐ Einrichtung, des BERT. Das BERT würde durch die Unterstützung der Kommission und der NRB einen wirksamen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts leisten. Es würde als Bezugspunkt fungieren und durch seine Unabhängigkeit, die Qualität seiner Beratung und der verbreiteten Informationen, die Transparenz seiner Verfahren und Arbeitsmethoden sowie die Sorgfalt, mit der es die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt, Vertrauen schaffen.

    (12)

    Das BERT sollte durch die Zusammenführung von Fachwissen die Kapazitäten der NRB stärken, ohne dass deren bestehende Funktionen aufgehoben oder bereits laufende Arbeiten doppelt ausgeführt würden, wodurch auch die Kommission bei der Ausführung ihrer Aufgaben besser unterstützt würde.

    (13)

    Das BERT wird die ERG ersetzen und als ein ausschließliches Forum für die Zusammenarbeit der NRB und zwischen diesen Behörden und der Kommission bei der Wahrnehmung all ihrer Aufgaben innerhalb des Rechtsrahmens fungieren .

    (14)

    Das BERT sollte im Rahmen der institutionellen Struktur der Gemeinschaft und der bestehenden Aufteilung der Befugnisse errichtet werden. Es sollte in technischen Fragen unabhängig und rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig ▐, dass es sich um eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, die die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch diese Verordnung übertragen werden.

    (15)

    Das BERT sollte sich auf die Arbeiten stützen, die auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene durchgeführt werden,und daher seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den NRB und der Kommission wahrnehmen, und es sollte für Kontakte mit der Branche, Verbrauchergruppen , kulturellen Interessengruppen und anderen Beteiligten offen stehen.

    (16)

    Dem BERT kommt ▐ eine wichtige Rolle bei den Verfahren zu, die zur Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation und unter bestimmten Umständen zur Durchführung von Marktanalysen geplant sind.

    (17)

    Das BERT sollte die Kommission und die NRB sowie das Europäische Parlament auf dessen Anfrage in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation beraten und damit zu dessen wirksamer Anwendung beitragen.

    (18)

    Das BERT würde in seiner jährlichen Übersicht bewährte Vorgehensweisen und verbleibende Engpässe ermitteln und damit einen Beitrag zur Verbesserung des Nutzens für die in der Europäischen Union reisenden Bürger leisten.

    (19)

    Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ziele der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (12) kann die Kommission , soweit erforderlich, das unabhängige Sachverständigenurteil des BERT zu Fragen der Frequenznutzung in der Gemeinschaft einholen. Solche Gutachten könnten besondere technische Untersuchungen, die Abschätzung wirtschaftlicher oder sozialer Folgen sowie die Analyse frequenzpolitischer Maßnahmen umfassen. Ferner könnte das BERT zur Durchführung von Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beauftragt werden, die Kommission zu den Ergebnissen der Arbeiten zu beraten, die von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) aufgrund entsprechender Mandate der Kommission durchgeführt werden.

    (20)

    Während der elektronische Kommunikationssektor ein Schlüsselbereich auf dem Weg zu einer fortschrittlicheren wissensbasierten europäischen Wirtschaft ist und die Technologie- und Marktentwicklungen das Potenzial für die Einführung elektronischer Kommunikationsdienste über die geografischen Grenzen einzelner Mitgliedstaaten hinaus erhöht haben, drohen die unterschiedlichen rechtlichen und regulatorischen Bedingungen für die Einführung dieser Dienste nach nationalem Recht die Bereitstellung grenzüberschreitender Dienste zunehmend zu behindern. ▐

    (21)

    Die Kommission erkennt die globale und grenzüberschreitende Natur des globalen Telekommunikationsmarkts an und stellt fest, dass sich dieser Markt von den auf rein nationaler Ebene erbrachten Telekommunikationsdiensten unterscheidet und dass von einem Binnenmarkt für alle globalen Telekommunikationsdienste (GTS) auszugehen ist, der von den rein nationalen Telekommunikationsdiensten unterschieden werden muss. Die GTS stellen einen besonderen Fall dar, in dem die Harmonisierung von Zulassungsbedingungen erforderlich sein könnte. Es ist allgemein akzeptiert, dass es sich bei diesen Diensten, die die Verwaltung von Geschäftsdaten und Sprachtelefondiensten für multinationale Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten und oft auch auf verschiedenen Kontinenten übernehmen, im Wesentlichen um grenzüberschreitende und in Europa um europaweite Dienste handelt. Das BERT sollte einen einheitlichen Regulierungsansatz aufstellen, damit sich die wirtschaftlichen Vorteile der integrierten und überall zugänglichen Dienste in allen Teilen Europas bemerkbar machen.

    (22)

    Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen Unternehmen in Bezug auf Rechte oder Verpflichtungen aus dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation sollte das BERT die Hintergründe dieser Streitigkeiten untersuchen und die betreffenden NRB über Maßnahmen beraten können, die ║ am besten geeignet sind, um eine mit dem Rechtsrahmen vereinbare Lösung zu finden.

    (23)

    Investitionen und Innovationen im Bereich der elektronischen Kommunikation sind eng miteinander verbunden. Das BERT sollte zur Entwicklung einer vorbildlichen Regulierungspraxis und zur einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften für die elektronische Kommunikation beitragen, indem es den Austausch von Informationen zwischen den nationalen Behörden fördert und der Öffentlichkeit angemessene Informationen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung stellt. Das BERT sollte die Möglichkeit haben, wirtschaftliche und technische Fragen anzusprechen und auf die neuesten verfügbaren Informationen zuzugreifen, damit es wirtschaftliche und technische Herausforderungen angehen kann, die sich aus der Entwicklung der Informationsgesellschaft ergeben ▐.

    (24)

    ▐ Um die Transparenz der Endkundenpreise für ein- und ausgehende regulierte Roaminganrufe innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und um Roamingkunden die Entscheidung über die Verwendung ihres Mobiltelefons im Ausland zu erleichtern, sollte das BERT dafür sorgen, dass den interessierten Kreisen aktuelle Informationen über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft ║ (13) zur Verfügung stehen, und die Ergebnisse einschlägiger Überwachungsmaßnahmen jährlich veröffentlichen.

    (25)

    Das BERT sollte außerdem in der Lage sein, die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Studien in Auftrag zu geben, wobei es dafür zu sorgen hat, dass durch seine Verbindungen zur Kommission und den Mitgliedstaaten Doppelarbeit vermieden wird.

    (26)

    Die Struktur des BERT sollte schlank und den ihm gestellten Aufgaben angemessen sein. Sie sollte so beschaffen sein, dass sie den besonderen Erfordernissen des Gemeinschaftssystems für die Regulierung der elektronischen Kommunikation entspricht. Dabei sollte insbesondere die besondere Rolle der NRB und deren Unabhängigkeit auf nationaler und europäischer Ebene in vollem Umfang geachtet werden.

    (27)

    Das BERT sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um seine Aufgaben effizient und vor allem unabhängig wahrzunehmen. Deshalb sollte der Regulierungsrat — analog zur Lage auf nationaler Ebene — unabhängig von jeglichem Marktinteresse handeln und von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisung weder einholen noch entgegennehmen.

    (28)

    Damit das BERT reibungslos funktionieren kann, ist sein geschäftsführender Direktor aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten zu ernennen; er muss über einschlägige Befähigung und Erfahrung im Bereich elektronischer Kommunikationsnetze, -dienste und -märkte verfügen und seine Aufgaben hinsichtlich der Organisation der internen Arbeitsweise des BERT völlig unabhängig und flexibel wahrnehmen. Der geschäftsführende Direktor sollte dafür Sorge tragen, dass das BERT seine Aufgaben effizient und unabhängig erfüllt.

    (29)

    Damit die Aufgaben des BERT effizient erfüllt werden, sollte sein geschäftsführender Direktor mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden, um vorbehaltlich der Zustimmung des Regulierungsrats alle Stellungnahmen abzugeben und zu gewährleisten, dass das BERT nach den zu diesem Zweck festgelegten allgemeinen Grundsätzen arbeitet.

    (30)

    Über seine an Unabhängigkeit und Transparenz ausgerichteten Leitprinzipien hinaus sollte das BERT für Kontakte u. a. mit der Branche, den Verbrauchern , Gewerkschaften, öffentlichen Stellen, Forschungszentren und anderen Beteiligten offen sein. Das BERT sollte die Kommission gegebenenfalls bei der Verbreitung und dem Austausch bewährter Verfahren zwischen Unternehmen unterstützen.

    (31)

    Die Verfahren des BERT sollten deshalb garantieren, dass es insbesondere auf technisch komplexen und sich schnell verändernden Gebieten ▐ auf Fachwissen und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikation zurückgreifen kann.

    (32)

    Um vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des BERT zu garantieren, sollte es einen eigenen Haushalt erhalten. Während ein Drittel seiner Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stammen sollte, sollten die übrigen zwei Drittel von den NRB bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die NRB über angemessene und bindungsfreie Mittel für diesen Zweck verfügen. Durch diese Finanzierungsart sollte die Unabhängigkeit des BERT von den Mitgliedstaaten und der Kommission nicht berührt werden.

    (33)

    Das BERT sollte, sofern angebracht, die interessierten Kreise konsultieren und diesen die Möglichkeit bieten, innerhalb einer angemessenen Frist zu Maßnahmenentwürfen Stellung zu nehmen.

    (34)

    Die Kommission sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, wenn Unternehmen nicht die Informationen liefern, die das BERT zur wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Ferner sollten die Mitgliedstaaten für angemessene rechtliche Voraussetzungen sorgen, damit sie bei Verstößen gegen die Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen gegen Unternehmen verhängen können.

    (35)

    Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ziele sollten die NRB sicherstellen, dass das BERT insbesondere die für die Gemeinschaftsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit vertraulichen Dokumenten einhält. . Dafür sollte gegebenenfalls ein abgestimmter und gesicherter Informationsaustausch im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet werden.

    (36)

    Die NRB sollten sicherstellen, dass das BERT die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (14) und zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (15) anwendet .

    (37)

    Bis zum 1. Januar 2014 sollte eine Überprüfung stattfinden, bei der bewertet wird, ob eine Verlängerung des Mandats des BERT erforderlich ist. Falls eine Verlängerung gerechtfertigt ist, sollten sowohl die Bestimmungen zu den Haushaltsmitteln und den Verfahren als auch die personelle Ausstattung überprüft werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND AUFGABEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)   Es wird ein Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) eingerichtet, dessen Zuständigkeiten in dieser Verordnung festgelegt werden. Nach Maßgabe dieser Verordnung konsultiert die Kommission das BERT in Ausübung ihrer Aufgaben gemäß der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien.

    (2)    Das BERT wird innerhalb des Geltungsbereichs der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien tätig und stützt sich bei seinen Arbeiten auf das in den NRB vorhandene Fachwissen. Es leistet durch die Wahrnehmung der in Kapitel II und III aufgeführten Aufgaben einen Beitrag zur Verbesserung des nationalen Rechts im Bereich der elektronischen Kommunikation und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere zur Förderung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation und zur Entwicklung einer europaweiten elektronischen Kommunikation ▐.

    (3)    Das BERT nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den NRB und der Kommission ▐ wahr.

    Das BERT dient als Mittel für den Informationsaustausch und die Annahme von aufeinander abgestimmten Entscheidungen der NRB. Es bietet eine Organisationsgrundlage für die Entscheidungsfindung der NRB. Es verabschiedet gemeinsame Standpunkte und Kommentare. Außerdem berät es die Kommission und unterstützt die NRB in allen Angelegenheiten, die gemäß der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien in den Aufgabenbereich der NRB fallen.

    (4)    Das BERT verfolgt bei all seinen Tätigkeiten und insbesondere bei der Erstellung seiner Stellungnahmen die gleichen Ziele, die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) für die NRB formuliert wurden.

    (5)     Eine Entscheidung zur Schaffung eines Amtes wird mit den folgenden Bestimmungen erlassen, um die entsprechenden Mittel für das Bert sicherzustellen:

    a)

    eine Bestimmung, wonach das Amt in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen und die Verantwortlichkeiten im Bereich des Haushalts Teil der Gemeinschaftsverwaltung ist,

    b)

    spezielle Beschäftigungsbedingungen für das Amt, sofern es für die Sicherstellung der eigenständigen Erfüllung der Aufgaben des BERT erforderlich ist, und

    c)

    Regelungen für das erste Zusammentreten und den ersten Vorsitz des BERT.

    Das Amt hat seinen Sitz in Brüssel.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/19/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/20/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/22/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/58/EG und Artikel 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ║.

    Artikel 3

    Aufgaben des BERT

    Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ║

    a)

    gibt das BERT auf Anfrage des Europäischen Parlaments, der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen ab und unterstützt das Europäische Parlament und die Kommission durch zusätzliche technische Unterstützung in allen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation;

    b)

    entwickelt das BERT gemeinsame Standpunkte, Leitlinien und bewährte Verfahren für die Auferlegung ordnungspolitischer Abhilfemaßnahmen auf nationaler Ebene und überwacht ihre Durchsetzung in den Mitgliedstaaten;

    c)

    unterstützt das BERT die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die NRB in den Beziehungen und bei Gesprächen und dem Austausch mit Dritten;

    d)

    berät das BERT die Marktteilnehmer (einschließlich Verbraucher und Verbraucherverbände) und die NRB in Regulierungsfragen;

    e)

    tauscht das BERT Informationen aus, verbreitet und erfasst Informationen und führt Studien auf den für seine Tätigkeiten relevanten Gebieten durch;

    f)

    tauscht das BERT Erfahrungen aus und fördert Innovationen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation;

    g)

    berät das BERT die NRB bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten und gegebenenfalls in Fragen der Online-Zugänglichkeit;

    h)

    arbeitet das BERT gemeinsame Standpunkte zu gesamteuropäischen Fragen wie GTS aus, um die ordnungspolitische Kohärenz zu verbessern und einen gesamteuropäischen Markt und gesamteuropäische Vorschriften zu fördern.

    KAPITEL II

    AUFGABEN DES BERT IM HINBLICK AUF DIE STÄRKUNG DES BINNENMARKTS

    Artikel 4

    Rolle des BERT bei der Anwendung des Rechtsrahmens

    (1)    Nach Maßgabe dieser Verordnung gibt das BERT auf Anfrage der Kommission Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation ab. Das BERT kann außerdem der Kommission oder den NRB aus eigener Initiative Stellungnahmen zu diesen Fragen vorlegen.

    (2)   Die ▐ Kommission ersucht das BERT auch bei der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Maßnahmen, die von der Kommission gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verabschiedet werden, um Unterstützung, um dadurch die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien zu fördern. Das Europäische Parlament kann das BERT ebenfalls um eine solche Unterstützung ersuchen, die im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Rechtsvorschriften im Aufgabenbereich des BERT erforderlich sein kann.

    (3)   Die in Absatz 1 genannten Fragen sind :

    a)

    Maßnahmenentwürfe der NRB bezüglich der Marktdefinition, der Benennung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht und der Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

    b)

    die Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

    c)

    Normungsfragen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

    d)

    Analysen einzelner nationaler Märkte und gegebenenfalls von Märkten unterhalb der nationalen Ebene gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

    e)

    die Transparenz und die Information der Endnutzer gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

    f)

    die Dienstqualität gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

    g)

    die effektive Umsetzung der Notrufnummer 112 gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

    h)

    die Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

    i)

    die Verbesserung des Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und -geräten gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

    j)

    Maßnahmen der NRB gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie);

    k)

    Transparenzmaßnahmen für die Umsetzung des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie);

    l)

    Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Hörfunkdiensten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und die Interoperabilität interaktiver digitaler Fernsehdienste gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

    m)

    in den Zuständigkeitsbereich des BERT fallende Fragen, wie in der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien vorgesehen, soweit sie die Verwaltung des Spektrums betreffen oder von seiner Verwaltung berührt werden ;

    n)

    Maßnahmen, durch die die Ausarbeitung gemeinsamer gesamteuropäischer Vorschriften und Anforderungen für GTS-Anbieter sichergestellt wird.

    (4)   Darüber hinaus kann die Kommission das BERT ersuchen, die in den Artikeln 5 bis 18 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen .

    (5)     Die Kommission und die NRB berücksichtigen weitestgehend die Stellungnahme des BERT. Sollte das BERT in Anbetracht der unterschiedlichen Marktbedingungen und der historisch gewachsenen Unterschiede bei den Regulierungskonzepten alternative Lösungen vorschlagen, beraten die NRB, welche Lösung am besten mit ihrem Regulierungskonzept vereinbar ist. Die NRB und die Kommission geben öffentlich bekannt, wie sie die Stellungnahme des BERT berücksichtigt haben.

    Artikel 5

    Konsultation des BERT zu Fragen der Definition und Analyse nationaler Märkte sowie zu Abhilfemaßnahmen

    (1)   Die Kommission informiert das BERT , wenn sie gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) tätig wird.

    (2)    Das BERT erstellt für die Kommission innerhalb von vier Wochen nach ihrer Unterrichtung eine Stellungnahme zu dem betreffenden Maßnahmenentwurf. In der Stellungnahme wird detailliert und objektiv geprüft, ob der Maßnahmenentwurf ein Hindernis für den Binnenmarkt schaffen würde und ob er mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) formulierten Zielen vereinbar ist. Gegebenenfalls fordert die Kommission das BERT auf anzugeben , welche Änderungen am Maßnahmenentwurf vorgenommen werden sollten, damit diese Ziele so wirksam wie möglich erreicht werden.

    (3)    Das BERT stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, auf die sie sich bei der Ausführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben stützt.

    Artikel 6

    Überprüfung nationaler Märkte durch das BERT

    (1)   Wird das BERT von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) aufgefordert, einen relevanten Markt innerhalb eines Mitgliedstaats zu analysieren, so gibt es eine Stellungnahme ab und übermittelt der Kommission alle notwendigen Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Anhörung der Öffentlichkeit und der Marktanalyse. Kommt das BERT zu dem Schluss, dass auf dem betreffenden Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so fügt es seiner Stellungnahme nach Anhörung der Öffentlichkeit einen Maßnahmenentwurf bei, in dem es angibt, welche Unternehmen seiner Ansicht nach auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen und welche angemessenen Verpflichtungen auferlegt werden sollten.

    (2)    Das BERT kann gegebenenfalls vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Kommission die jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden konsultieren.

    (3)    Das BERT stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, auf die es sich bei der Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben stützt.

    Artikel 7

    Definition und Analyse länderübergreifender Märkte

    (1)    Das BERT erstellt für die Kommission auf Anfrage eine Stellungnahme zur zweckmäßigen Definition länderübergreifender Märkte.

    (2)   Nachdem die Kommission einen länderübergreifenden Markt gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegt hat, kann das BERT auf Anfrage die an der gemeinsamen Marktanalyse gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie beteiligten NRB unterstützen .

    (3)    Das BERT stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, ║die ihm zur Ausführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben vorliegen.

    Artikel 8

    Harmonisierung der Nummerierung und Nummernübertragbarkeit

    (1)    Auf Anfrage der Kommission arbeitet das BERT in Fällen von Betrug oder Missbrauch der Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Dienste, mit den NRB zusammen. Es kann in einer Stellungnahme Maßnahmen vorschlagen, die auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene im Zusammenhang mit Betrug, Missbrauch oder anderen Bedenken der Verbraucher bezüglich der Nummerierung getroffen werden könnten.

    (2)    Das BERT erstellt für die Kommission auf deren Anfrage eine Stellungnahme über den Geltungsbereich und die technischen Parameter von Verpflichtungen bezüglich der Übertragung von Nummern oder Teilnehmerkennungen und damit verbundener Informationen zwischen Netzen und über die Zweckmäßigkeit einer Ausweitung solcher Verpflichtungen auf Gemeinschaftsebene.

    Artikel 9

    Umsetzung der europäischen Notrufnummer 112

    (1)    Das BERT erstellt für die Kommission auf deren Anfrage eine Stellungnahme über technische Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Notrufnummer 112 gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

    (2)   Vor Abgabe seiner Stellungnahme gemäß Absatz 1 konsultiert das BERT die zuständigen nationalen Behörden und führt eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 31 dieser Verordnung durch.

    Artikel 10

    Beratung zu Frequenzfragen im Bereich der elektronischen Kommunikation

    (1)    Das BERT berät je nach Bedarf die Kommission , die Gruppe für Frequenzpolitik („RSPG“) oder den Funkfrequenzausschuss („RSC“) auf deren Anfrage in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen und Auswirkungen auf die Frequenznutzung für die elektronische Kommunikation in der Gemeinschaft haben oder von dieser beeinflusst werden. Es arbeitet gegebenenfalls mit der RSPG und dem RSC eng zusammen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten können im Zusammenhang mit der Durchführung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) erfolgen und berühren nicht die Verteilung der Zuständigkeiten gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung.

    (3)   Die ▐ Kommission kann das BERT auffordern, die RSPG oder den RSC im Zusammenhang mit der Beratung der Kommission durch den RSC bei der Formulierung der in Artikel 6 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) genannten gemeinsamen politischen Ziele, soweit diese in den Bereich der elektronischen Kommunikation fallen , zu beraten .

    (4)    Das BERT leistet je nach Bedarf Beiträge zu von der Kommission, der RSPG, dem RSC oder einer anderen relevanten Einrichtung zu veröffentlichenden Berichten über Frequenzentwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation und geht darin auf potenzielle Anforderungen und Herausforderungen ein.

    Artikel 11

    Harmonisierung der Bedingungen und Verfahren für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte

    (1)   Die ║Kommission kann das BERT auffordern, für die Kommission, die RSPG oder den RSC ▐ eine Stellungnahme über Anwendungsbereich und Inhalt der in Artikel 6a der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen abzugeben . Dazu kann das BERT insbesondere prüfen, welche Vorteile Durchführungsmaßnahmen der Kommission gemäß Artikel 6a der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) für den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste haben können und welche Dienste mit gemeinschaftsweitem Potenzial von solchen Maßnahmen profitieren würden.

    (2)    Das BERT erläutert oder ergänzt jede gemäß Absatz 1 abgegebene Stellungnahme auf Anfrage der Kommission , der RSPG, des RSC oder einer anderer relevanten Einrichtung innerhalb der in der Anfrage genannten Frist.

    Artikel 12

    Zurücknahme der in gemeinsamen Verfahren erteilten Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern

    Die Kommission kann das BERT auffordern, für die Kommission , die RSPG oder den RSC eine Stellungnahme über die Zurücknahme von Nutzungsrechten, die im Rahmen des in Artikel 6b der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens vergeben wurden , abzugeben .

    In dieser Stellungnahme wird geprüft, ob schwere und wiederholte Verstöße gegen die an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen vorliegen.

    Artikel 13

    Tätigkeiten aus eigener Initiative

    Das BERT kann insbesondere in den in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und den Artikeln 12, 14, 21 und 22 angesprochenen Fragen oder in jeder anderen Frage, die es für wichtig hält, aus eigener Initiative eine Stellungnahme an das Europäische Parlament und die Kommission abgeben.

    KAPITEL III

    ERGÄNZENDE AUFGABEN DES BERT

    Artikel 14

    Grenzüberschreitende Streitigkeiten

    (1)   Beantragt eine NRB gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bei dem BERT eine Empfehlung zur Streitbeilegung, so unterrichtet das BERT hiervon alle Streitparteien und alle betroffenen NRB .

    (2)    Das BERT untersucht die Gründe für den Streit und holt bei den Streitparteien und den betreffenden NRB zweckdienliche Informationen ein.

    (3)    Das BERT gibt — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — seine Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach Beantragung ab. Darin nennt das BERT etwaige Maßnahmen, die die betreffenden NRB seiner Ansicht nach im Einklang mit den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und/oder der Einzelrichtlinien treffen sollten.

    (4)    Das BERT kann die Abgabe einer Empfehlung ablehnen, wenn es der Ansicht ist, dass sich andere Mechanismen besser dazu eignen, den Streit im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zügig beizulegen. Ist dies der Fall, so unterrichtet es hiervon unverzüglich die Streitparteien und die betreffenden NRB .

    Ist der Streit nach vier Monaten noch nicht beigelegt und hat keine Streitpartei ein anderes Verfahren in Anspruch genommen, so wird das BERT auf Antrag einer NRB gemäß den Absätzen 2 und 3 tätig.

    Artikel 15

    Austausch, Verbreitung und Erfassung von Informationen

    (1)    Das BERT fördert unter Berücksichtigung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der elektronischen Kommunikation den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen diesen, den NRB und der Kommission über den Stand und aktuelle Entwicklungen bei der Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste. Anhand der unterschiedlichen Marktbedingungen und der historisch gewachsenen Unterschiede bei den nationalen Regulierungskonzepten kann das BERT alternative Lösungsvorschläge innerhalb des harmonisierten Rechtsrahmens entwickeln.

    (2)    Das BERT fördert den Informationsaustausch, vorbildliche Regulierungspraktiken und entsprechende technische Entwicklungen inner- und außerhalb der Gemeinschaft unter anderem durch:

    a)

    die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Informationen über technische Merkmale, Qualität und Preise elektronischer Kommunikationsdienste und über die Märkte der elektronischen Kommunikation in der Gemeinschaft,

    b)

    die Vergabe oder Durchführung von Studien über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und deren Regulierung ▐,

    c)

    die Veranstaltung oder Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für NRB in allen Bereichen , die in den Aufgabenbereich des BERT, wie in der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegt, fallen .

    (3)    Das BERT stellt der Öffentlichkeit solche Informationen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung. Die Vertraulichkeit wird gebührend gewahrt.

    Artikel 16

    Beobachtung und Berichterstattung im Bereich der elektronischen Kommunikation

    (1)    Die Kommission kann das BERT auffordern, die Entwicklungen auf dem Markt der elektronischen Kommunikation und insbesondere die Endkundenpreise der von Verbrauchern am meisten genutzten Produkte und Dienste zu beobachten .

    (2)    Das BERT veröffentlicht einen Jahresbericht über Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich Verbraucherfragen, und zeigt darin noch verbleibende Hemmnisse für die Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation auf. Dieser Bericht enthält ferner einen Überblick und eine Analyse der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgelegten Informationen über nationale Einspruchsverfahren und gibt an, inwieweit die in Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) vorgesehenen Verfahren für eine außergerichtliche Streitbeilegung in den Mitgliedstaaten angewandt werden. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament vorgelegt, das dazu eine Stellungnahme abgeben kann.

    (3)   Die Kommission kann das BERT auffordern, bei Veröffentlichung des Jahresberichts eine Stellungnahme über Maßnahmen vorzulegen , die zur Lösung der Probleme, die bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Fragen festgestellt wurden, beitragen könnten. Diese Stellungnahme wird dem Europäischen Parlament vorgelegt.

    (4)    Die Kommission kann das BERT auffordern, in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zu veröffentlichen .

    Artikel 17

    Zugänglichkeit der elektronischen Kommunikation

    (1)     Das BERT berät die Kommission und die NRB auf Anfrage der Kommission über Möglichkeiten zur Verbesserung der Interoperabilität, Zugänglichkeit und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und entsprechender Endgeräte und befasst sich dabei insbesondere mit Fragen der grenzüberschreitenden Interoperabilität und den besonderen Bedürfnissen behinderter Endnutzer und älterer Menschen.

    Artikel 18

    Zusätzliche Aufgaben

    Das BERT kann auf Verlangen der Kommission mit Zustimmung aller Mitglieder bestimmte zusätzliche Aufgaben wahrnehmen.

    KAPITEL IV

    ORGANISATION DES BERT

    Artikel 19

    Organe des BERT

    Das BERT umfasst:

    a)

    einen Regulierungsrat ,

    b)

    einen geschäftsführenden Direktor.

    Artikel 20

    Regulierungsrat

    (1)   Der Regulierungsrat setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um den Leiter oder einen nominierten hochrangigen Vertreter der unabhängigen NRB mit Zuständigkeit für die tägliche Anwendung des Rechtsrahmens in diesem Mitgliedstaat handelt. Die NRB benennen einen Stellvertreter pro Mitgliedstaat. Die Kommission nimmt nach vorheriger Zustimmung des Regulierungsrats als Beobachter teil.

    (2)   Der Regulierungsrat benennt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Der stellvertretende Vorsitz ersetzt automatisch den Vorsitz, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Aufgabe zu erfüllen. Die Amtszeit des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes beträgt gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Wahlverfahren zweieinhalb Jahre. ▐

    (3)   Die Sitzungen des Regulierungsrats werden vom Vorsitz einberufen und finden mindestens viermal jährlich in einer ordentlichen Sitzung statt. Darüber hinaus kann er auf Initiative seines Vorsitzes, auf Verlangen der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder in außerordentlicher Sitzung zusammentreten. Der Regulierungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Regulierungsrats können im Rahmen der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen. ▐

    (4)   Beschlüsse des Regulierungsrats werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Verordnung, die Rahmenrichtlinie oder die Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmen. Diese Beschlüsse werden der Kommission mitgeteilt .

    Der Regulierungsrat genehmigt die Geschäftsordnung des BERT mit Zweidrittelmehrheit. Diese Geschäftsordnung stellt sicher, dass die Mitglieder des Regulierungsrats die vollständigen Tagesordnungen und Entwürfe von Vorschlägen vor jeder Sitzung erhalten, damit sie die Möglichkeit haben, vor der Abstimmung Änderungen vorzuschlagen.

    (5)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmungsmodalitäten, und insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit werden in der Geschäftsordnung im Einzelnen geregelt.

    (6)     Der Regulierungsrat handelt bei der Erfüllung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig und darf weder von den Mitgliedstaaten noch von öffentlichen oder privaten Interessengruppen Weisungen einholen oder entgegennehmen.

    (7)     Die Sekretariatsaufgaben des Regulierungsrats werden vom BERT wahrgenommen.

    Artikel 21

    Aufgaben des Regulierungsrats

    (1)   Der Regulierungsrat ernennt den geschäftsführenden Direktor gemäß Absatz 7. Der Regulierungsrat trifft alle Entscheidungen in Bezug auf die Ausübung der in Artikel 3 aufgeführten Aufgaben des BERT.

    (2)    Nach Konsultation der Kommission verabschiedet der Regulierungsrat gemäß Artikel 23 Absatz 3 und in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 25 erstellten Entwurf des Haushaltsplans jedes Jahr vor dem 30. September ▐ das Arbeitsprogramm des BERT für das folgende Jahr und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. ▐

    (3)   Der Regulierung srat übt Disziplinargewalt über den geschäftsführenden Direktor ▐ aus.

    (4)   Der Regulierungsrat erlässt im Namen des BERT Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des BERT gemäß Artikel 36.

    (5)   Der Regulierungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten des BERT an und übermittelt ihn spätestens bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Das Europäische Parlament kann den Vorsitz des Regulierungsrats oder den geschäftsführenden Direktor auffordern, ihm über maßgebliche Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des BERT Bericht zu erstatten.

    (6)     Der Regulierungsrat berät den geschäftsführenden Direktor bei der Wahrnehmung von dessen Aufgaben.

    (7)     Der Regulierungsrat ernennt den geschäftsführenden Direktor. Der Regulierungsrat fasst diesen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder. Der designierte geschäftsführende Direktor nimmt an der Vorbereitung dieses Beschlusses und an der Abstimmung darüber nicht teil.

    (8)     Der Regulierungsrat genehmigt den in Absatz 5 dieses Artikels und in Artikel 23 Absatz 7 genannten Abschnitt des Jahresberichts über die Beratungstätigkeiten.

    Artikel 22

    Geschäftsführender Direktor

    (1)    Das BERT wird von seinem geschäftsführenden Direktor geleitet, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Regulierungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist und nach dessen Weisungen handelt. Der geschäftsführende Direktor darf darüber hinaus Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

    (2)   Der geschäftsführende Direktor wird vom Regulierungsrat auf der Grundlage erworbener Verdienste, Fertigkeiten und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste ▐ ernannt ▐. Vor seiner Ernennung kann die Eignung des vom Regulierungsrat ausgewählten Bewerbers Gegenstand einer unverbindlichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments und der Kommission sein. Zu diesem Zweck wird der Bewerber aufgefordert ║, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

    (3)   Die Amtszeit des geschäftsführenden Direktors beträgt fünf Jahre. ▐

    (4)   Der Regulierungsrat kann ▐ die Amtszeit des geschäftsführenden Direktors unter Berücksichtung des Bewertungsberichts und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Erfordernisse des BERT dies rechtfertigen, einmal um höchstens drei Jahre verlängern.

    Der Regulierungsrat unterrichtet das Europäische Parlament von seiner Absicht, die Amtszeit des geschäftsführenden Direktors zu verlängern. Der geschäftsführende Direktor kann innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

    Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der geschäftsführende Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

    (5)   Der geschäftsführende Direktor kann nur durch einen Beschluss des Regulierungsrats und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments des Amtes enthoben werden. Der Regulierungsrat fasst diesen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder.

    (6)   Das Europäische Parlament und der Rat können den geschäftsführenden Direktor auffordern, einen Bericht über die Erfüllung seiner Aufgaben vorzulegen. Gegebenenfalls kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den geschäftsführenden Direktor auffordern, Fragen seiner Mitglieder zu beantworten.

    Artikel 23

    Aufgaben des geschäftsführenden Direktors

    (1)   Der geschäftsführende Direktor ist der bevollmächtigte Vertreter des BERT und für dessen Verwaltung zuständig.

    (2)   Der geschäftsführende Direktor bereitet die Tagesordnungen des Regulierungsrats vor. Er nimmt an der Arbeit des Regulierungsrats teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.

    (3)   Der geschäftsführende Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Arbeitsprogramms des BERT für das folgende Jahr und legt ihn dem Regulierungsrat ▐ vor dem 30. Juni des betreffenden Jahres vor. Der Regulierungsrat nimmt den Entwurf des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 21 Absatz 2 an.

    (4)   Der geschäftsführende Direktor ist für die Überwachung der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms des BERT unter Anleitung des Regulierungsrats ▐ verantwortlich.

    (5)   Der geschäftsführende Direktor trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren des BERT gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

    (6)   Der geschäftsführende Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des BERT gemäß Artikel 25 auf und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 26 aus.

    (7)   Der geschäftsführende Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeiten des BERT mit einem Abschnitt über dessen Beratungstätigkeiten und einem Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten.

    (8)   Der Regulierungsrat kann dem geschäftsführenden Direktor ║in Bezug auf das Personal des BERT die Ausübung der in Artikel 38 Absatz 3 vorgesehenen Befugnisse übertragen .

    KAPITEL V

    FINANZVORSCHRIFTEN

    Artikel 24

    Haushalt des BERT

    (1)   Die Einnahmen und Ressourcen des BERT umfassen insbesondere :

    a)

    einen Zuschuss der Gemeinschaft aus den betreffenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission) entsprechend dem Beschluss der Haushaltsbehörde und in Übereinstimmung mit Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung  (16) ;

    b)

    einen Finanzbeitrag jeder einzelnen NRB. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den NRB die zur Beteiligung an der Arbeit des BERT notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen;

    c)

    die personelle Ausstattung besteht zur Hälfte aus von den nationalen Behörden abgeordneten nationalen Sachverständigen;

    d)

    der Regulierungsrat legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Höhe des gemäß Buchstabe b von jedem Mitgliedstaat zu leistenden Finanzbeitrags fest;

    e)

    die Angemessenheit der Struktur der Haushaltsmittel und die Einhaltung der Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten sind bis zum 1. Januar 2014 zu überprüfen.

    (2)   Die Ausgaben des BERT umfassen Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten.

    (3)   Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

    (4)   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben ▐ sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, und werden im Haushalt aufgeführt.

    (5)     Die organisatorische und finanzielle Struktur des BERT wird bis zum 1. Januar 2014 einer Überprüfung unterzogen.

    Artikel 25

    Aufstellung des Haushaltsplans

    (1)   Der geschäftsführende Direktor stellt spätestens bis zum 15. Februar jeden Jahres einen Haushaltsplanvorentwurf mit den Betriebskosten sowie das Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr auf und legt diesen Vorentwurf zusammen mit einer Liste der voraussichtlichen Posten dem Regulierungsrat vor. Der Regulierungsrat stellt jedes Jahr auf der Grundlage des Entwurfs des geschäftsführenden Direktors einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des BERT für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf eines Stellenplans umfasst, wird der Kommission spätestens bis zum 31. März vom Regulierungsrat zugeleitet. ▐

    (2)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt).

    (3)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gemäß Artikel 272 des Vertrags ein ║.

    (4)   Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan des BERT fest.

    (5)   Der Haushalt des BERT wird vom Regulierungsrat aufgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

    (6)   Der Regulierungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er informiert die Kommission hierüber. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dem BERT innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Immobilienprojekt diese Absicht mit. Bei Ausbleiben einer Antwort kann das BERT mit dem geplanten Projekt fortfahren.

    Artikel 26

    Ausführung und Kontrolle des Haushalts

    (1)   Der geschäftsführende Direktor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt des BERT aus.

    (2)     Der geschäftsführende Direktor erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des BERT sowie eine Zuverlässigkeitserklärung. Diese Dokumente werden veröffentlicht.

    (3)   Spätestens bis zum 1. März nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer des BERT dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer des BERT auch dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert dann die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ║.

    (4)   Spätestens bis zum 31. März nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen des BERT zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

    (5)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen des BERT gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der geschäftsführende Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des BERT auf und legt ihn dem Regulierungsrat zur Stellungnahme vor.

    (6)   Der Regulierungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des BERT ab.

    (7)   Der geschäftsführende Direktor leitet diesen endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Regulierungsrats spätestens am 1. Juli nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

    (8)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

    (9)   Der geschäftsführende Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens bis zum 15. Oktober eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Regulierungsrat , dem Europäischen Parlament und der Kommission ║.

    (10)   Der geschäftsführende Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 ║alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

    (11)   Das Europäische Parlament erteilt dem geschäftsführenden Direktor auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.

    Artikel 27

    Interne Kontrollsysteme

    Der Interne Prüfer der Kommission ist für die Prüfung der internen Kontrollsysteme des BERT verantwortlich.

    Artikel 28

    Finanzvorschriften

    Der Regulierungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das BERT geltenden Finanzvorschriften. Diese Vorschriften können — vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission — von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften  (17) abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen des BERT dies erfordern.

    Artikel 29

    Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

    (1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (18) uneingeschränkt Anwendung.

    (2)    Das BERT tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (19) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter des BERT gelten.

    (3)   Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Verträge und Durchführungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel des BERT sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

    KAPITEL VI

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 30

    Übermittlung von Informationen an das BERT

    (1)   Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreiben, stellen sämtliche Informationen, einschließlich finanzieller Angaben, bereit, die das BERT in Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung anfordert. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die das BERT verlangt ║. Die Kommission kann das BERT auffordern, seine Anforderung der Informationen zu begründen .

    (2)   Die NRB stellen dem BERT die Informationen bereit, die es benötigt, um seine Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der NRB bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet.

    (3)     Sofern erforderlich, ist die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen zu wahren. Artikel 35 findet Anwendung.

    Artikel 31

    Konsultation

    Wenn das BERT beabsichtigt, eine Stellungnahme gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung abzugeben , konsultiert es gegebenenfalls die interessierten Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist zu dem Entwurf der Stellungnahme Stellung zu nehmen. Das BERT veröffentlicht die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens ║, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Informationen.

    Artikel 32

    Aufsicht, Durchsetzung und Sanktionen

    (1)   Die NRB prüfen in Zusammenarbeit mit dem BERT , ob die Unternehmen die Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, einhalten.

    (2)    Die Kommission weist Unternehmen darauf hin, dass sie der Anforderung von Informationen gemäß Artikel 30 nicht nachkommen. Auf Ersuchen des BERT kann die Kommission gegebenenfalls die Namen dieser Unternehmen veröffentlichen .

    Artikel 33

    Interessenerklärung

    Das Personal des BERT , die Mitglieder des Regulierungsrats und der geschäftsführende Direktor des BERT geben eine jährliche Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen sind schriftlich abzugeben.

    Artikel 34

    Transparenz

    (1)    Das BERT übt seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus.

    (2)    Das BERT stellt sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Kreise objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen erhalten, gegebenenfalls auch zu seinen Arbeitsergebnissen. Ferner veröffentlicht es die Interessenerklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats und des geschäftsführenden Direktors ▐.

    (3)   Der Regulierungsrat kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Direktors gestatten, dass interessierte Kreise als Beobachter an bestimmten Tätigkeiten des BERT teilnehmen.

    (4)    Das BERT legt in seinen internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transparenzregeln ║fest.

    Artikel 35

    Vertraulichkeit

    (1)    Das BERT gibt Informationen, die bei ihm eingehen oder von ihm verarbeitet werden und um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, nicht an Dritte weiter.

    (2)   Die Mitglieder des Regulierungsrats des BERT , der geschäftsführende Direktor, die externen Sachverständigen sowie das Personal des BERT ▐ unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen des Artikels 287 des Vertrags.

    (3)    Das BERT legt in seinen internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertraulichkeitsregelungen fest.

    (4)   Unbeschadet des Artikels 36 ergreift das BERT gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (20) geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, zu denen es Zugang hat oder die ihm von den Mitgliedstaaten oder den NRB übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gleichwertige Maßnahmen. Dabei ist der Schwere der möglichen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission respektieren den vom Urheber eines Dokuments angegebenen Geheimhaltungsgrad.

    Artikel 36

    Zugang zu Dokumenten

    (1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ║findet auf die Dokumente des BERT Anwendung.

    (2)   Der Regulierungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme des BERT Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    Artikel 37

    Rechtsstatus

    (1)    Das BERT ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

    (2)    Das BERT genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

    (3)    Das BERT wird von seinem geschäftsführenden Direktor vertreten.

    (4)   Sitz des BERT ist [ …]. Bis seine eigenen Räumlichkeiten bezugsfähig sind, wird das BERT in den Räumlichkeiten der Kommission arbeiten.

    Artikel 38

    Personal

    (1)   Für das Personal des BERT gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

    (2)   Der t Regulierungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften fest.

    (3)    Das BERT übt in Bezug auf sein Personal alle Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zustehen.

    (4)   Der t Regulierungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten zum BERT abgeordnet werden.

    Artikel 39

    Vorrechte und Befreiungen

    Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das BERT und sein Personal Anwendung.

    Artikel 40

    Haftung des BERT

    (1)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das BERT die von ihm oder durch seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. In Streitigkeiten über den Schadensersatz ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

    (2)   Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten des BERT gegenüber diesem gelten die einschlägigen Regeln für das Personal des BERT .

    Artikel 41

    Schutz personenbezogener Daten

    Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für das BERT die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 42

    Beteiligung von Drittländern

    Im BERT können europäische Drittländer mitwirken, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen haben, das die Übernahme und Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf dem von dieser Verordnung betroffenen Gebiet durch diese Länder vorsieht. Im Einklang mit diesen Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, um insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung dieser Staaten an den Arbeiten des BERT im Einzelnen zu regeln. Gemäß einem Beschluss des Regulierungsrats können diese Vereinbarungen ▐ eine Vertretung ohne Stimmrecht bei den Sitzungen des Regulierungsrats vorsehen.

    Artikel 43

    Kommunikationsausschuss

    (1)   Die Kommission wird bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse  (21) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Artikel 44

    Bewertung und Überprüfung

    Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme ▐ einen Bewertungsbericht über die durch die Tätigkeiten des BERT gesammelten Erfahrungen . Der Bewertungsbericht umfasst die vom BERT erzielten Ergebnisse und seine Arbeitsmethoden im Hinblick auf Ziel, Auftrag und Aufgaben, die in dieser Verordnung und in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind. In dem Bewertungsbericht werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf gemeinschaftlicher und auf nationaler Ebene berücksichtigt , und er wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Das Europäische Parlament gibt eine Stellungnahme zu dem Bewertungsbericht ab.

    Bis zum 1. Januar 2014 findet eine Überprüfung statt, bei der bewertet wird, ob eine Verlängerung des Mandats des BERT erforderlich ist. Falls eine Verlängerung gerechtfertigt ist, werden sowohl die Bestimmungen zu den Haushaltsmitteln und den Verfahren als auch die personelle Ausstattung überprüft.

    Artikel 45

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am [31. Dezember 2009] in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)   ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50 .

    (2)  ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 51 .

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.

    (4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

    (5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

    (6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

    (7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

    (8)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. ║.

    (9)   ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 370.

    (10)  ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.

    (11)   ABl. C 104 vom 3.5.2006, S. 19 und ABl. C 191 vom 17.8.2007, S. 17.

    (12)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

    (13)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32.

    (14)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    (15)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (16)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (17)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (18)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

    (19)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

    (20)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

    (21)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


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