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Document 52008AE0998

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG über die Einführung des Programms 'Jugend in Aktion' im Zeitraum 2007-2013 KOM(2008) 56 endg. — 2008/0023 (COD)

    ABl. C 224 vom 30.8.2008, p. 113–114 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 224/113


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG über die Einführung des Programms 'Jugend in Aktion' im Zeitraum 2007-2013“

    KOM(2008) 56 endg. — 2008/0023 (COD)

    (2008/C 224/25)

    Der Rat beschloss am 6. März 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG über die Einführung des Programms 'Jugend in Aktion' im Zeitraum 2007-2013“

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 7. Mai 2008 an. Berichterstatter war Herr CZAJKOWSKI.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 445. Plenartagung am 28./29. Mai 2008 (Sitzung vom 29. Mai) mit 78 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

    1.   Standpunkt des EWSA

    1.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt die Initiative der Kommission zur Änderung des Verfahrens für die Zuweisung von Projektfördermitteln sowie zur Änderung des Verwaltungsverfahrens des Programms „Jugend in Aktion“, denn mit diesen Änderungen soll eine schnellere Verteilung der Fondsmittel auf diejenigen, die eine Förderung durch das Programm beantragt haben, erreicht werden.

    1.2

    Der EWSA befürwortet die Aufgabe des ursprünglichen Verfahrens, da die Verlängerung der Entscheidungsfrist, der langwierige Prozess der Projektbewertung und die Überprüfung der Daten durch den Programmausschuss und die nationalen Agenturen bestenfalls zu Verspätungen, schlimmstenfalls aber zu immensen finanziellen Problemen, zum Konkurs eines Teils der Organisationen, die Förderanträge gestellt haben, oder auch zur Nichtnutzung der verfügbaren Mittel führen.

    2.   Einleitung

    2.1

    Das durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte Programm „Jugend in Aktion“ für den Zeitraum 2007-2013 ist ein Programm der Europäischen Union, das sich auf den Bereich der nichtformalen Bildung bezieht. Es richtet sich hauptsächlich an diejenigen, für die die nichtformale Bildung die einzige Möglichkeit der persönlichen Entwicklung sowie des Erwerbs von Kenntnissen und Fähigkeiten, die in der modernen Welt unerlässlich sind, darstellt.

    2.2

    Hauptziele des Programms sind die Überwindung von Barrieren, Vorurteilen und Klischees unter Jugendlichen, die Unterstützung ihrer Mobilität und die Förderung ihres staatsbürgerlichen Engagements, verstanden als eine Form des dynamischen Lernens. Das Programm ermöglicht die Teilfinanzierung von Initiativen zur Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen. Es regt dazu an, auf lokaler Ebene gesellschaftlich aktiv zu werden, und trägt zu mehr Toleranz bei. Es bietet Anreize für unterschiedliche Aktionen, die die Idee eines geeinten Europas fördern.

    2.3

    Die Verantwortung für die erfolgreiche Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ trägt letztlich die Europäische Kommission. Sie ist für die kontinuierliche Verwaltung der Finanzmittel und die Festlegung der Prioritäten, Ziele und Kriterien des Programms zuständig. Darüber hinaus lenkt und überwacht sie die gesamte Umsetzung des Programms, die Maßnahmen zur Fortführung der Projekte und die Bewertung des Programms auf europäischer Ebene.

    2.4

    Zu den Aufgaben der Europäischen Kommission zählen auch die umfassende Beaufsichtigung und Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Agenturen, d.h. der Büros, die in jedem am Programm teilnehmenden Land von den für Jugendangelegenheiten zuständigen Stellen benannt bzw. eingerichtet wurden. Die Kommission arbeitet mit den nationalen Agenturen eng zusammen und überwacht deren Arbeit.

    2.5

    Die EU-Mitgliedstaaten und die übrigen Programmländer beteiligen sich an der Verwaltung des Programms „Jugend in Aktion“, insbesondere mittels des Programmausschusses, für den sie Vertreter bestellen. Die zuständigen Behörden dieser Länder ernennen zudem nationale Agenturen und überwachen — gemeinsam mit der Europäischen Kommission — die Tätigkeit dieser Agenturen.

    2.6

    Das Programm „Jugend in Aktion“ wird im Wesentlichen dezentral umgesetzt, um eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Empfängern und eine Anpassung an die Merkmale der verschiedenartigen Systeme und Bedingungen, unter denen die Jugendlichen in den einzelnen Ländern leben, zu gewährleisten. In jedem Programmland wird eine nationale Agentur benannt. Diese sind für die Propagierung und Durchführung des Programms auf einzelstaatlicher Ebene zuständig und fungieren als Bindeglied zwischen der Kommission, den nationalen, regionalen und lokalen Projektträgern und den Jugendlichen selbst.

    2.7

    Projektträger, die Fördermittel erhalten möchten, müssen einen Antrag im Rahmen eines von der nationalen Agentur festgelegten und veröffentlichten Verfahrens zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stellen. In diesem Rahmen trifft die Kommission danach Entscheidungen über die Auswahl der Anträge auf Zuerkennung von Fördermitteln. Als Durchführungsmaßnahmen des Programms unterliegen diese einem besonderen Verfahren auf interinstitutioneller Ebene.

    2.8

    In den von ihm angenommenen Rechtsakten überträgt der Rat der Kommission die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt, und kann die Ausübung dieser Befugnisse von bestimmten Bedingungen abhängig machen, die als Komitologie- bzw. Ausschussverfahren bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um die obligatorische Anhörung eines Ausschusses zu den im Basisrechtsakt festgelegten Durchführungsmaßnahmen. Noch bevor diese Anhörung zustande kommt, verfügt die Kommission jedoch bereits formell über die Mittel, die für diese Projekte vorgesehen sind. Der Ausschuss, der die Projekte bewertet, setzt sich aus Vertreten der Mitgliedstaaten zusammen und wird von einem Vertreter der Kommission geleitet.

    2.9

    Es gibt verschiedene Arten des Komitologieverfahrens. Im Basisrechtsakt, der die Durchführungsbefugnisse der Kommission festlegt, kann geregelt werden, in welchen Fällen die verschiedenen Verfahren im Rahmen der Umsetzung der Durchführungsmaßnahmen zur Anwendung kommen.

    3.   Vorschläge angesichts der neuen Situation

    3.1

    Der EWSA begrüßt die Initiative der Kommission zur Änderung des Verfahrens für die Zuweisung von Projektfördermitteln und zur Änderung des Verwaltungsverfahrens. Die Kontrollbefugnis im Hinblick auf die Durchführung im Mitentscheidungsverfahren angenommener Rechtsakte ermöglicht es dem Europäischen Parlament, gegebenenfalls Einwände gegen von der Kommission vorgesehene Maßnahmen zu erheben. Sie ist nicht nur ein Element, das ihm eine Verantwortung für die Projekte gibt, sondern auch eine Sicherheitsvorkehrung im Mitentscheidungsverfahren.

    3.2

    Das Parlament verfügt über eine Frist von einem Monat, um Maßnahmenentwürfe vor ihrer formellen Annahme durch die Kommission zu prüfen. Die Kommission ergreift die für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen gemäß den im Beschluss des Rates festgelegten Verfahren.

    3.3

    Gegenwärtig gilt das im Programm „Jugend in Aktion 2007-2013“ vorgesehene Verwaltungsverfahren für sämtliche Entscheidungen, die sich auf die Zuweisung von Fördermitteln in erheblicher Höhe, auf politische brisante Projekte oder Unterstützungszahlungen, die 1 Mio. EUR übersteigen, wie auch auf kleinere Projekte beziehen.

    3.4

    Die Kommission schlägt vor, dass Beschlüsse über kleinere Projekte mit einem Gesamtvolumen unter 1 Mio. EUR nicht dem Komitologieverfahren unterliegen sollten. Im Gegenzug will die Kommission den Programmausschuss sowie das Europäische Parlament über alle Auswahlentscheidungen unterrichten, die nicht dem Verwaltungsverfahren unterliegen würden. Der EWSA unterstützt voll und ganz diese an den Rat und das Europäische Parlament gerichtete Erklärung.

    3.5

    Der Ausschuss begrüßt die Entscheidung, dieses Verfahren im Falle kleinerer Projekte nicht mehr anzuwenden, da die Verlängerung der Entscheidungsfrist, der langwierige Prozess der Projektbewertung und die Überprüfung der Daten durch den Programmausschuss und die nationalen Agenturen bestenfalls zu Verspätungen, schlimmstenfalls aber zu immensen finanziellen Problemen, zum Konkurs eines Teils der Organisationen, die Förderanträge gestellt haben, oder auch zur Nichtnutzung der verfügbaren Mittel führen.

    3.6

    Angesichts der von den nationalen Agenturen zur Verfügung gestellten statistischen Informationen weist der EWSA darauf hin, dass die große Mehrheit der Antragsteller kleine Organisationen, Vereine und Stiftungen sind, für die das ganze Verfahren und Warten auf das Ergebnis so kosten- und zeitaufwändig sind, dass das Interesse am Programm auf lange Sicht abnehmen dürfte. Die mit der Nutzung des Programms verbundenen Verwaltungskosten könnten sich künftig auf die finanzielle Ausstattung des Programms negativ auswirken.

    3.7

    Der EWSA billigt die Argumentation der Kommission und ihre stichhaltige Analyse des Anhörungsverfahrens in diesem Zusammenhang. Die Projekte werden normalerweise bereits sehr kurze Zeit nach ihrer Aufstellung umgesetzt. Deshalb kann ein mindestens zwei bis drei Monate dauernder Konsultationsprozess die Durchführung zahlreicher Projekte gefährden, was einen negativen Einfluss auf die Effizienz des Programms insgesamt hat.

    3.8

    Der EWSA stellt auch mit Genugtuung fest, dass der Programmausschuss einer Änderung seiner Geschäftsordnung zugestimmt hat, um die Anhörungsfristen für Auswahlentscheidungen, die dem Beratungsverfahren unterliegen, zu verringern. Der Programmausschuss arbeitet nun im schriftlichen Verfahren und hat fünf Tage Zeit, um zu den ihm vorgelegten Auswahlentscheidungen Stellung zu nehmen. Parallel hierzu hat das Europäische Parlament einer befristeten Änderung seiner Arbeitsmodalitäten zugestimmt, wodurch der Zeitraum für die Ausübung der Kontrollbefugnis im letzten Sommerzeitraum von einem Monat auf fünf Tage verkürzt wurde. Diese Lösungen haben es der Kommission ermöglicht, das Verfahren für die Auswahl der zu verwirklichenden Projekte zu beschleunigen; allerdings gelten sie als Ad-hoc-Lösungen.

    3.9

    Im Lichte der zuvor angeführten Argumente sollte das gegenwärtige Beratungsverfahren abgeschafft und — entsprechend der vorgenannten Erklärung der Kommission — durch eine unverzügliche Unterrichtung des Programmausschusses und des Europäischen Parlaments über die von der Kommission getroffenen Auswahlentscheidungen ersetzt werden.

    Brüssel, den 29. Mai 2008

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Dimitris DIMITRIADIS


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