EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008AE0980(04)

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil — KOM(2007) 71 endg. — 2008/0032 (COD)

ABl. C 224 vom 30.8.2008, p. 35–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/35


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Erster Teil“

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil“

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Dritter Teil“

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil“

KOM(2007) 741 endg. — 2007/0262 (COD)

KOM(2007) 824 endg. — 2007/0293 (COD)

KOM(2007) 822 endg. — 2007/0282 (COD)

KOM(2007) 71 endg. — 2008/0032 (COD)

(2008/C 224/07)

Der Rat beschloss am 21. Januar 2008, 24. Januar 2008 und 4. März 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu folgenden Vorlagen zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Erster Teil“

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil“

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Dritter Teil“

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil“

Das Präsidium beauftragte die Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch am 11. Dezember 2007, 15. Januar 2008 und 11. März 2008 mit den Vorarbeiten.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 445. Plenartagung am 28./29. Mai 2008 (Sitzung vom 29. Mai), Herrn PEZZINI zum Hauptberichterstatter, und verabschiedete einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt die Ergänzung des Komitologiesystems durch die Einführung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle und die vorgeschlagene Anpassung der vier Pakete von Richtlinien und Verordnungen an dieses Verfahren.

1.2

Der Ausschuss stellt fest, dass die von der Kommission vorgeschlagene dringende Modifizierung einiger Rechtsakte (1) im Einklang mit dem Beschluss 2006/512/EG und der gemeinsamen Erklärung bezüglich des Verzeichnisses der möglichst rasch anzupassenden Rechtsakte sowie der Aufhebung der Fristen für die Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission steht.

1.3

Der Ausschuss empfiehlt, die Verordnungen zur Anpassung von Rechtsakten an den Beschluss 2006/512/EG rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anzunehmen.

1.4

Der Ausschuss weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon durch die Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten eine neue Normenhierarchie eingeführt wird, wobei Parlament und Rat gleichermaßen befugt sein werden, die Modalitäten für die Überwachung dieser Rechtsakte festzulegen.

1.5

Der Ausschuss betont die Bedeutung folgender Aspekte:

vollständige Beteiligung des EP;

rationalisierte und vereinfachte Verfahren;

umfassendere diesbezügliche Information des EP, sowohl für die Ausschüsse als auch bezüglich der den Ausschüssen vorgelegten Maßnahmen, und zwar in allen Phasen des Verfahrens;

die Bestätigung der Abschaffung der in einigen Rechtsakten enthaltenen zeitlichen Beschränkung der Durchführungsbefugnisse für Vorschriften, die nach dem Mitentscheidungsverfahren und dem Lamfalussy-Verfahren erlassen wurden.

1.6

Der Ausschuss bekräftigt, dass die Komitologieverfahren für die Bürgerinnen und Bürger der Union möglichst transparent und verständlich sein müssen, insbesondere für diejenigen, die durch die Rechtsakte unmittelbar betroffen sind.

1.7

Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Bestimmungen von Artikel 8a des Vertrags von Lissabon strikt eingehalten werden müssen, wonach die Entscheidungen so bürgernah wie möglich zu treffen und die entsprechenden Informationen den Bürgerinnen und Bürgern und der Zivilgesellschaft voll zugänglich zu machen sind.

1.8

Schließlich fordert der Ausschuss, dass die Auswirkungen der Anwendung des neuen Verfahrens bewertet werden und dem Parlament, dem Rat und dem Ausschuss regelmäßig ein Bericht über die Wirksamkeit, Transparenz und Informationsverbreitung vorgelegt wird.

2.   Einführung

2.1

Am 17. Juli 2006 (2) änderte der Rat den Beschluss zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) durch Einführung einer neuen Verfahrensart, des so genannten Regelungsverfahrens mit Kontrolle. Danach kann der Gesetzgeber jetzt die Verabschiedung „quasi-legislativer“ Maßnahmen, d.h. von Maßnahmen allgemeiner Tragweite, mit denen nicht-wesentliche Bestimmungen von nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommenen Basisrechtsakten geändert werden sollen, ablehnen, wenn er der Auffassung ist, dass der Entwurf über die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, mit dem Ziel oder dem Inhalt dieses Rechtsakts unvereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit verstößt.

2.2

Es handelt sich dabei um eine typische Bestimmung des Komitologiesystems, mit der die Verfahren festgelegt werden, nach denen die Kommission gemäß Artikel 202 EG-Vertrag die ihr übertragenen Befugnisse zur Umsetzung von Gesetzgebungsakten der Gemeinschaft ausübt, das heißt zur Umsetzung von Rechtsakten, die von Parlament und Rat bzw. nur vom Rat nach einem der im Vertrag vorgesehenen Legislativverfahren (Anhörung, Mitentscheidung, Zusammenarbeit, Zustimmung) erlassen wurden.

2.3

Die fünf Komitologie-Verfahren (Beratungsverfahren, Verwaltungsverfahren, Regelungsverfahren, Regelungsverfahren mit Kontrolle und Verfahren bei Schutzmaßnahmen) sind im Beschluss 1999/468/EG des Rates (in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung) geregelt und sehen vor, dass die Kommission die Entwürfe der Durchführungsmaßnahmen mit Vertretern der nationalen Behörden besetzten Ausschüssen vorlegen muss.

2.4

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben im Oktober 2006 eine gemeinsame Erklärung (4) angenommen, in der eine Reihe von bereits in Kraft befindlichen Rechtsakten aufgezählt werden, die prioritär mittels des neuen Verfahrens angepasst werden sollten. Zu begrüßen ist die Annahme des Beschlusses 2006/512/EG des Rates, mit dem ein neues Verfahren — das so genannte Regelungsverfahren mit Kontrolle — in den Beschluss 1999/468/EG aufgenommen wurde. Danach kann der Gesetzgeber eine Kontrolle über die Verabschiedung „quasi-legislativer“ Maßnahmen zur Umsetzung eines nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakts ausüben.

2.5

Unbeschadet der Vorrechte der Rechtsetzungsbehörden erkennen das Europäische Parlament und der Rat an, dass die Grundsätze einer guten Rechtsetzung erfordern, dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Befristung übertragen werden. Wenn es erforderlich ist, eine Anpassung vorzunehmen, sind diese Organe jedoch der Ansicht, dass eine Klausel, durch die die Kommission ersucht wird, einen Vorschlag für die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Durchführungsbefugnisse vorzulegen, die durch den Gesetzgeber ausgeübte Kontrolle verstärken könnte.

2.6

Das neue Verfahren wird ab seinem Inkrafttreten auf die quasi-legislativen Maßnahmen angewandt, die in Rechtsakten vorgesehen sind, welche im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden; dazu zählen auch die entsprechenden Maßnahmen zu Rechtsakten, die zukünftig im Bereich der Finanzdienstleistungen („Lamfalussy“-Rechtsakte (5)) ergriffen werden.

2.7

Damit das neue Verfahren auch für Rechtsakte gilt, die bereits in Kraft getreten sind und nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassen wurden, müssen diese nach den geltenden Verfahren dahingehend angepasst werden, dass das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG durch das Regelungsverfahren mit Kontrolle ersetzt wird, wenn Maßnahmen, auf die dieses letztere Verfahren Anwendung findet, erlassen werden müssen.

2.8

Im Dezember 2006 nahm die Kommission die entsprechenden 25 Vorschläge (6) an, zu denen der Ausschuss bereits Stellung genommen hat (7).

2.8.1

Ist in einem nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakt vorgesehen, dass Maßnahmen von allgemeiner Tragweite angenommen werden, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieses Rechtsakts bewirken, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, so werden diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.8.2

Der Vertreter der Kommission legt einem Regelungskontrollausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, einen Entwurf der Maßnahmen vor, die angenommen werden sollen.

2.8.3

Stehen die von der Kommission beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses im Einklang, so findet folgendes Verfahren Anwendung:

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich den Entwurf von Maßnahmen zur Kontrolle.

Der Erlass dieses Entwurfs durch die Kommission kann vom Europäischen Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt werden, wobei diese Ablehnung begründet sein muss.

Spricht sich das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung gegen den Entwurf von Maßnahmen aus, so werden diese nicht von der Kommission erlassen. In diesem Fall kann die Kommission dem Ausschuss einen geänderten Entwurf von Maßnahmen unterbreiten oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Vertrags vorlegen.

Hat sich nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat gegen den Entwurf von Maßnahmen ausgesprochen, so werden sie von der Kommission erlassen.

2.8.4

Stehen die von der Kommission beabsichtigten Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses im Einklang oder liegt keine Stellungnahme vor, so findet folgendes Verfahren Anwendung:

Die Kommission unterbreitet dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu ergreifenden Maßnahmen und übermittelt diesen Vorschlag gleichzeitig dem Europäischen Parlament.

Der Rat befindet innerhalb von zwei Monaten nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit über diesen Vorschlag.

Spricht sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen aus, so werden diese nicht erlassen. In diesem Fall kann die Kommission dem Rat einen geänderten Vorschlag unterbreiten oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Vertrags vorlegen.

Beabsichtigt der Rat den Erlass der vorgeschlagenen Maßnahmen, so unterbreitet er diese unverzüglich dem Europäischen Parlament. Befindet der Rat nicht innerhalb der genannten Frist von zwei Monaten, so unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament unverzüglich die Maßnahmen.

Der Erlass dieser Maßnahmen kann vom Europäischen Parlament innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Übermittlung des Vorschlags mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt werden, wobei diese Ablehnung darin begründet sein muss:

dass die vorgeschlagenen Maßnahmen über die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgehen

oder dass diese Maßnahmen mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts unvereinbar sind

oder dass sie gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Spricht sich das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen aus, so werden diese nicht erlassen. In diesem Fall kann die Kommission dem Ausschuss einen geänderten Entwurf von Maßnahmen unterbreiten oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Vertrags vorlegen.

Hat sich das Europäische Parlament nach Ablauf der genannten Frist nicht gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen ausgesprochen, so werden sie je nach Fall vom Rat oder von der Kommission erlassen.

2.9

Die vorliegenden Vorschläge für Verordnungen dienen der erforderlichen Anpassung von Rechtsakten, die bereits gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag erlassen wurden, und betreffen in Übereinstimmung mit den geltenden Verfahren folgende Bereiche: Landwirtschaft, Beschäftigung, humanitäre Hilfe, Unternehmenspolitik, Umwelt, europäische Statistik, Binnenmarkt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Energie und Verkehr, Informationsgesellschaft.

3.   Die Vorschläge der Europäischen Kommission

3.1

Die Kommissionsvorschläge betreffen die Änderung von Verordnungen und Richtlinien (8), für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, um diese Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung anzupassen.

3.2

Dabei geht es gemäß den Prioritäten der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung (9) im Prinzip lediglich darum, gemäß Artikel 251 EG-Vertrag die zur ordnungsgemäßen Anwendung des besagten Rechtsakts erforderlichen Anpassungen und Änderungen vorzunehmen.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Der Ausschuss befürwortet voll und ganz die im Vertrag von Lissabon vorgenommene Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und Durchführungsakten, die eine Neudefinierung der delegierten Rechtsakte bewirkt, zur Vereinfachung und Rationalisierung der Rechtsetzungs- und Regulierungstätigkeit der Gemeinschaft (10) beiträgt und die demokratische parlamentarische Kontrolle der Durchführungsbefugnisse der Kommission ermöglicht.

4.2

Der Ausschuss begrüßt daher die Ergänzung des Komitologiesystems durch die Einführung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, das es dem Rat und dem Parlament gestattet, die Durchführungsvorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls zu modifizieren, die die Kommission in den Fällen selbst festlegt, in denen ihr durch den Rechtsakt Durchführungsbefugnisse in einigen Bereichen eingeräumt werden, wobei sie jedoch nicht zu inhaltlichen Änderungen ermächtigt wird.

4.3

Der Ausschuss empfiehlt, die Verordnungen zur Anpassung der vier Pakete von Richtlinien und Verordnungen an den Beschluss 2006/512/EG rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anzunehmen.

4.4

Der Ausschuss weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon durch die Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten, delegierten Rechtsakten and Durchführungsrechtsakten (11) eine neue Normenhierarchie eingeführt wird, wobei allerdings die aktuelle Terminologie (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen/Beschlüsse) beibehalten wird. Parlament und Rat werden gleichermaßen befugt sein, die Modalitäten für die Überwachung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festzulegen (Komitologie) (12).

4.5

Der Ausschuss betont die Bedeutung folgender Aspekte:

vollständige Beteiligung des EP, das das Recht hat, eine Entscheidung in letzter Instanz abzulehnen;

Verringerung der Zahl und Komplexität der Komitologieverfahren;

umfassendere diesbezügliche Information des EP, sowohl für die Ausschüsse als auch bezüglich der den Ausschüssen vorgelegten Maßnahmen, und zwar in allen Phasen des Verfahrens;

ein Verfahren der Konsultation des EP durch den Rat, sobald dieser bei einem Konflikt zwischen der Kommission und den Fachausschüssen mit einem Entwurf für einen Durchführungsrechtsakt befasst wird;

eine stärkere Rolle für das EP durch ein Verfahren der Konzertierung zwischen Parlament und Rat bei ablehnender Stellungnahme des Parlaments,

die Bestätigung der Abschaffung der in einigen Rechtsakten enthaltenen zeitlichen Beschränkung der Durchführungsbefugnisse für Vorschriften, die nach dem Mitentscheidungsverfahren und dem Lamfalussy-Verfahren erlassen wurden.

4.6

Der Ausschluss bekräftigt seine Ansicht, „dass die Komitologieverfahren, an denen lediglich Vertreter der Europäischen Kommission sowie Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten beteiligt sind und die je nach der Art des eingesetzten Ausschusses der Umsetzung, Konsultation oder einer aus der Überwachung und Anwendung der Rechtsakte resultierenden Regelung dienen, für die Bürgerinnen und Bürger der Union transparenter und verständlicher sein müssen, insbesondere für diejenigen, die durch die Rechtsakte unmittelbar betroffen sind“ (13).

4.7

Der Ausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bestimmungen von Artikel 8a des Vertrags von Lissabon strikt eingehalten werden müssen, wonach die Entscheidungen so bürgernah wie möglich zu treffen und die entsprechenden Informationen den Bürgerinnen und Bürgern und der Zivilgesellschaft voll zugänglich zu machen sind.

4.8

Schließlich ist es nach Ansicht des Ausschlusses erforderlich, dass die Auswirkungen der Anwendung des neuen Verfahrens bewertet werden und dem Parlament, dem Rat und dem Ausschuss regelmäßig ein Bericht über die Wirksamkeit, Transparenz und die benutzerfreundliche Verbreitung und Zugänglichkeit von Informationen über alle delegierten Rechtsakte der Gemeinschaft vorgelegt wird, damit eine Kontrolle dieses zwischen Regelung und Durchführung angesiedelten Verfahrens möglich ist.

Brüssel, den 29. Mai 2008

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  KOM(2006) 901 endg. bis KOM(2006) 926 endg.

(2)  Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006).

(3)  Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 184 vom 17.7.1999).

(4)  ABl. C 255 vom 21.10.2006.

(5)  Das so genannte Lamfalussy-Verfahren ist ein Beschlussfassungsverfahren für die Annahme und Umsetzung von Gesetzgebungsakten der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen (Wertpapiere, Banken und Versicherungen). Dieses Verfahren sieht insbesondere die Gliederung des Beschlussfassungsprozesses in vier Stufen vor:

Auf der ersten Stufe erfolgt die eigentliche Rechtsetzungstätigkeit (Erlass von Verordnungen oder Richtlinien nach dem Mitentscheidungsverfahren). In dieser Phase hört die Kommission bei Fragen im Zusammenhang mit dem Wertpapiersektor zunächst den Europäischen Wertpapierausschuss (ESC), der mit Vertretern aller Mitgliedstaaten besetzt ist, bevor sie entsprechende Legislativvorschläge vorlegt.

Auf der zweiten Stufe greifen die Durchführungsbestimmungen, welche die Kommission kraft der ihr im Basisrechtsakt übertragenen Befugnisse nach dem Regelungsverfahren (jetzt Regelungsverfahren mit Kontrolle) ausarbeitet. In dieser Phase holt die Kommission zunächst die technische Stellungnahme des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) ein, der sich aus Vertretern der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden zusammensetzt, und legt dann dem Europäischen Wertpapierausschuss (ESC) einen Entwurf der Durchführungsbestimmungen vor, welcher ebenfalls dazu Stellung nimmt.

Auf der dritten Stufe des Entscheidungsverfahrens findet, soweit der Wertpapiersektor betroffen ist, im CESR eine Abstimmung informeller Art der Maßnahmen der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden für den Wertpapiersektor statt, um sicherzustellen, dass diese Aufsichtsbehörden sich die auf den ersten beiden Stufen angenommenen Bestimmungen einheitlich und kohärent zu Eigen machen.

Auf der vierten Stufe erfolgt schließlich die gesetzes- und verwaltungstechnische Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten sowie die entsprechende Kontrolle durch die Europäische Kommission.

(6)  KOM(2006) 901 endg. bis KOM(2006) 926 endg.

(7)  Stellungnahme CESE 418/2007 vom 14.03.2007, Berichterstatter: Herr Retureau.

(8)  Siehe KOM(2007) 741 endg., S. 6, Allgemeine Liste.

(9)  Stellungnahme CESE 1068/2005 vom 28.09.2005, Berichterstatter: Herr Retureau, und Stellungnahme CESE 1069/2005 vom 6.10.2005, Berichterstatter: Herr Van Iersel.

(10)  Bericht des EP über den Vertrag von Lissabon, 18.02.2008, Berichterstatter: Richard Corbett (SPE, UK) und Íñigo Méndez de Vigo (EVP-DE, ES).

(11)  Artikel 249-249d AEUV.

(12)  Artikel 249b und 249c AEUV.

(13)  Stellungnahme ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 48, Berichterstatter: Herr Retureau.


Top