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Document 52007AE1253

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung KOM(2007) 292 endg. — 2007/0102 (COD)

ABl. C 10 vom 15.1.2008, p. 57–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/57


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung“

KOM(2007) 292 endg. — 2007/0102 (COD)

(2008/C 10/15)

Der Rat beschloss am 2. Juli 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 6. September 2007 an. Berichterstatter war Herr JÍROVEC.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 438. Plenartagung am 26./27. September 2007 (Sitzung vom 26. September) mit 152 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nimmt die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Kenntnis.

1.2

Der Ausschuss begrüßt die Vereinfachung und Klarstellung der geltenden Rechtsvorschriften für die Bürger wie auch die Unternehmen, die pharmazeutische Produkte für Tiere anbieten.

1.3

Der Richtlinienvorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, werden doch nur begrenzte Änderungen aufgrund der neuesten wissenschaftlichen Daten und Gutachten von Sachverständigen vorgenommen.

1.4

Ferner wird in diesem Richtlinienvorschlag die Frage der Einfuhr von zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren aus Drittländern aufgegriffen.

1.5

Er steht nicht im Widerspruch zu den im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen.

1.6

Das künftige Verbot von 17-β-Östradiol und seiner esterartigen Derivate wird höchstens vernachlässigbare Folgen für die Landwirtschaft und das Wohlergehen der Tiere haben.

1.7

Die Festlegung eines Höchstgehalts für Rückstände ist nicht erforderlich.

1.8

Der Richtlinienvorschlag wird so gut wie keine Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen nach sich ziehen.

2.   Ziel des Vorschlags

2.1

Mit diesem Vorschlag soll die Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 (geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG) geändert werden. In dem Richtlinienvorschlag wird das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe zur Verabreichung an Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch und anderen Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu anderen als den in Artikel 4 Nummer 2 vorgesehenen Zwecken verboten.

Nicht zugelassene Stoffe:

Gruppe A:

thyreostatische Stoffe,

Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester,

17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate.

Gruppe B:

Beta-Agonisten.

2.2

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

a)

Heimtiere vom Geltungsbereich der Rechtsvorschriften auszunehmen;

b)

die Verwendung von 17-β-Östradiol bei zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren ganz zu verbieten.

2.3

Die Europäische Kommission schlägt nur äußerst begrenzte Änderungen vor, um zu verhindern, dass Heimtiere unnötig leiden müssen, weil keine geeignete Behandlung verfügbar ist, und um den wissenschaftlichen Daten und den Gutachten von Sachverständigen zu 17-β-Östradiol Rechnung zu tragen (1).

3.   Allgemeiner Kontext

3.1

Nach Artikel 2 a) der Richtlinie 96/22/EG ist das Inverkehrbringen der in Anhang II genannten Stoffe zur Verabreichung an Tiere „aller Arten“ verboten.

3.2

Ein Vergleich der Preise von Produkten mit thyreostatischer Wirkung macht deutlich, dass eine Anwendung solcher Produkte für zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere wirtschaftlich uninteressant ist.

3.3

Ihre widerrechtliche Verwendung ist eher mit illegal hergestellten oder importierten Stoffen verbunden. In den vergangenen fünf Jahren konnte keine illegale Anwendung von Stilbenen oder ihren Derivaten sowie Salzen und Estern festgestellt werden.

3.4

Mit der genannten Richtlinie ist die Zulassung von Produkten, die Stoffe zur Behandlung der Schilddrüsenüberfunktion bei Heimtieren enthalten, nicht mehr möglich.

3.5

Im Jahr 1981 hat die EU mittels der Richtlinie 81/602/EWG die Anwendung von Stoffen mit hormonaler Wirkung zur Wachstumsförderung bei Nutztieren, insbesondere von 17-β-Östradiol, verboten.

3.6

Mit der Richtlinie 96/22/EG sollte ursprünglich die Verwendung von 17-β-Östradiol und seinen esterartigen Derivaten für jedweden Zweck verboten werden, doch wurden letztlich lediglich die Bedingungen eingeschränkt, unter denen diese Stoffe für andere Zwecke als die Wachstumsförderung verabreicht werden dürfen. 17-β-Östradiol ist uneingeschränkt karzinogen, da es sowohl tumorauslösende als auch tumorfördernde Wirkungen hat.

3.7

In dem Bericht, der dem Rat und dem Europäischen Parlament am 11. Oktober 2005 vorgelegt wurde, wird der Schluss gezogen, dass die Anwendung von Alternativen wie Prostaglandinen bereits weit verbreitet und es daher möglich ist, die Verwendung der oben genannten Stoffe für zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere ganz zu verbieten.

3.8

Heimtiere mit einer Schilddrüsenüberfunktion leiden oftmals, weil immer noch keine geeignete Behandlung verfügbar ist.

4.   Bemerkungen

4.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nimmt die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Kenntnis.

4.2

Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf 17-β-Östradiol sind die direkte Folge der Maßnahmen gemäß Artikel 11 a) der Richtlinie 2003/74/EG.

4.3

Die vorgeschlagenen Änderungen sind sehr begrenzt und notwendig, um zu verhindern, dass Heimtiere unnötig leiden müssen, weil keine geeignete Behandlung verfügbar ist.

4.4

Von dem Richtlinienvorschlag betroffen sind Tierbesitzer, niedergelassene Tierärzte, die Tierarzneimittelindustrie und die mitgliedstaatlichen Zulassungsbehörden.

4.5

Dieser Vorschlag wird zu einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen.

4.6

Bei neuen Zulassungen ist ein möglicher Missbrauch zu prüfen. Anträge für Produkte, bei denen ein Missbrauch wahrscheinlich ist, können daher abgelehnt werden.

Brüssel, den 26. September 2007

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  „Prevention and Control of Animal Diseases“

(http://ec.europa.eu/food/animal/resources/publications_en.htm).


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