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Document 52006PC0063

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des mit Artikel 27 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen eingesetzten Gemischten Ausschusses

/* KOM/2006/0063 endg. - ACC 2006/0019 */

52006PC0063

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des mit Artikel 27 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen eingesetzten Gemischten Ausschusses /* KOM/2006/0063 endg. - ACC 2006/0019 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.02.2006

KOM(2006) 63 endgültig

2006/0019 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des mit Artikel 27 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen eingesetzten Gemischten Ausschusses

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten. Mit Artikel 27 dieses Abkommens wird ein „Gemischter Ausschuss“ eingesetzt, dem Vertreter der Gemeinschaft und Kanadas angehören. Der Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung und seinem Funktionieren ergeben können. Insbesondere ist er verantwortlich dafür,

- Änderungen der Anhänge gemäß diesem Abkommen zu empfehlen,

- Empfehlungen zu erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens oder des Abkommens von 1989 beitragen können,

- Informationen auszutauschen, damit dieses Abkommen bestmöglich umgesetzt werden kann,

- Vorschläge zu Fragen gemeinsamen Interesses der Vertragsparteien im Wein- oder Spirituosensektor auszuarbeiten und

- die Gebührenordnung für die Honorare und Spesen zu erstellen, die bei Schlichtungsverfahren den Schiedsrichtern zu zahlen sind.

Der Gemischte Ausschuss gibt seine Empfehlungen einvernehmlich ab und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien nicht später als 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abwechselnd in der Gemeinschaft und in Kanada zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und auf eine Weise zusammen, die von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden; dazu gehören auch Videokonferenzen.

Nach dem Geschäftsordnungsentwurf wird der Vorsitz im Ausschuss jeweils abwechselnd von den Delegationsleitern der beiden Vertragsparteien geführt. Der Vorsitz nimmt auch die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Jede Partei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Ausschusssitzungen entstehen.

2006/0019 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des mit Artikel 27 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen eingesetzten Gemischten Ausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,[1]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen[2] wurde am 16. September 2003 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten.

(2) Mit Artikel 27 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dem Vertreter der Gemeinschaft und Kanadas angehören.

(3) Nach Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(4) Die Gemeinschaft müsste beschließen, welchen Standpunkt sie im Gemischten Ausschuss zu dessen Geschäftsordnung einnimmt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem mit Artikel 27 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada vom 16. September 2003 über den Handel mit Wein und Spirituosen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu dessen Geschäftsordnung einnimmt, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Artikel 27 / Abkommen EG-Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen

Entwurf der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen, insbesondere auf Artikel 27,

in der Erwägung, dass dieses Abkommen am 1. Juni 2004 in Kraft getreten ist -

GIBT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG:

Artikel 1 Delegationsleiter

(1) Die Europäische Kommission und das kanadische Ministerum für internationalen Handel, nachstehend „die Parteien“ genannt, ernennen jeweils einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner für alle den Ausschuss betreffenden Angelegenheiten fungiert.

(2) Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem als solchen ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall gelten alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter auch für den ernannten Stellvertreter.

Artikel 2 Vorsitz

(1) Der Vorsitz im Ausschuss wird jeweils abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahres von den Delegationsleitern der beiden Parteien geführt.

(2) Der Vorsitz nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.

Artikel 3 Sitzungen

(1) Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit dem anderen Delegationsleiter Ort und Zeitpunkt der Sitzungen bzw. bei auf elektronischem Wege abzuhaltenden Sitzungen die hierfür erforderlichen technischen Vorkehrungen fest. Der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter beachten bei der Vereinbarung von Ort und Zeitpunkt der Sitzung, dass die Sitzung binnen 90 Tagen abzuhalten ist, es sei denn, es geht um Fragen, die unter Artikel 42 des Abkommens fallen.

(2) Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich, sofern nicht einvernehmlich anderes vereinbart wird.

Artikel 4 Schriftverkehr

(1) Alle an den Ausschuss gerichteten oder von ihm verfassten Schreiben werden dem Ausschussvorsitzenden übermittelt. Dieser sendet Kopien des gesamten Schriftverkehrs an den anderen Delegationsleiter, den Leiter der kanadischen Mission in Brüssel und den Leiter der Delegation der Kommission in Ottawa.

(2) Der Schriftverkehr zwischen dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

Artikel 5 Tagesordnung der Sitzungen

(1) Der Vorsitzende erstellt vor jeder Sitzung einen Tagesordnungsentwurf. Der Entwurf wird spätestens 20 Arbeitstage vor dem Beginn der Sitzung dem anderen Delegationsleiter übermittelt. Der vom Vorsitz verteilte Tagesordnungsentwurf enthält die vom Vorsitzenden ausgewählten Punkte gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Abkommens.

(2) Die Delegationsleiter können bis spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die Aufnahme weiterer unter Artikel 27 Absatz 3 fallender Punkte beantragen; der Vorsitzende muss diese Punkte in den Entwurf der Tagesordnung aufnehmen.

(3) Spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Sitzung übermittelt der Vorsitzende dem anderen Delegationsleiter den endgültigen Entwurf der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird jeweils zu Beginn der Sitzung von dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter einvernehmlich angenommen. Es kann auch ein nicht im Tagesordnungsentwurf enthaltener Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter dies vereinbaren.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 enthält die Tagesordnung im Falle einer nach Artikel 42 Absatz 2 einberufenen Sitzung die betreffende unter den genannten Artikel fallende Frage, und es braucht kein Tagesordnungsentwurf verteilt zu werden.

Artikel 6 Annahme von Rechtsakten

(1) Die Empfehlungen des Ausschusses im Sinne des Artikels 27 Absatz 2 des Abkommens sind an die Parteien gerichtet und werden von dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter unterzeichnet.

(2) Die in Artikel 27 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich genannte Gebührenordnung für Honorare wird vom Ausschuss erst festgelegt, wenn jede Partei einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(3) Jede Partei kann die vom Ausschuss angenommenen Empfehlungen veröffentlichen.

Artikel 7 Schriftliches Verfahren

(1) Eine Empfehlung des Ausschuss kann im schriftlichen Verfahren angenommen werden, wenn die Delegationsleiter dies vereinbaren.

(2) Der Delegationsleiter, der die Anwendung des schriflichen Verfahrens vorschlägt, übermittelt dem anderen Delegationsleiter einen Entwurf der Empfehlung. Der andere Delegationsleiter teilt mit, ob er dem Entwurf zustimmt, ob er Änderungen an dem Entwurf vorschlägt oder ob er die Frage noch weiter prüfen muss. Wird der Entwurf angenommen, so wird er nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 fertig gestellt.

Artikel 8 Protokoll

(1) Der Vorsitzende erstellt zu jeder Sitzung einen Protokollentwurf und übermittelt ihn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung dem anderen Delegationsleiter. Der Entwurf enthält die Empfehlungen des Ausschusses und kann auch sonstige Schlussfolgerungen umfassen. Der andere Delegationsleiter stimmt dem Entwurf zu oder schlägt Änderungen vor. Ist Einvernehmen über den Protokollentwurf erreicht, so unterzeichnen der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter zwei Originale des Protokolls. Eines davon erhält der Vorsitzende, das zweite der andere Delegationsleiter.

(2) Wird vor der Einberufung der nächsten Tagung kein Einvernehmen über das Protokoll erreicht, so wird der Entwurf des Vorsitzes unter Beifügung der von dem anderen Delegationsleiter vorgeschlagenen Änderungen zu Protokoll genommen.

Artikel 9 Kosten

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen.

Artikel 10 Vertraulichkeit

Die Beratungen im Ausschuss sind als vertraulich zu behandeln.

FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

Politikbereich: Externe Aspekte bestimmter Politiken der Gemeinschaft Tätigkeit: Internationale Übereinkünfte im Landwirtschaftsbereich |

BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: STANDPUNKT DER GEMEINSCHAFT ZUR GESCHÄFTSORDNUNG DES MIT ARTIKEL 27 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND KANADA ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN UND SPIRITUOSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES |

1. HAUSHALTSLINIEN (NUMMER UND BEZEICHNUNG): XX 01 01 01 01, XX 01 02 11 01

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme: Mio. EUR (VE)

Keine Finanzierung

2.2. Geltungsdauer:

Ab 1. Januar 2006

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziffern 7.2 und 7.3)

in EUR

Verpflichtungs-/Zahlungsermächtigungen | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

41 600 | 41 600 | 41 600 | 41 600 | 41 600 | 41 600 | 41 600 |

INSGESAMT c |

Verpflichtungsermächtigungen | 41 600 | 41 600 | 41600 | 41600 | 41 600 | 41 600 | 41 600 |

Zahlungsermächtigungen | 41 600 | 41 600 | 41600 | 41600 | 41 600 | 41 600 | 41 600 |

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen:

X Der Vorschlag hat keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

OA | GM/NGM | JA | NEIN | NEIN | Nr. 8 |

4. RECHTSGRUNDLAGE

ARTI kel 133 des Vertrags in Verbindung mit Artikel 300

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1. Ziele

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen wurde am 16. September 2003 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten. Mit Artikel 27 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dem Vertreter der Gemeinschaft und Kanadas angehören. Nach Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung. Die Gemeinschaft müsste beschließen, welchen Standpunkt sie im Gemischten Ausschuss zu dessen Geschäftsordnung einnimmt.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

entfällt

5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

entfällt

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushalts

Festlegung der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, der über das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen wacht und dafür verantwortlich ist,

Änderungen der Anhänge gemäß diesem Abkommen zu empfehlen, Empfehlungen zu erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens oder des Abkommens von 1989 beitragen können, Informationen auszutauschen, damit dieses Abkommen bestmöglich umgesetzt werden kann, Vorschläge zu Fragen gemeinsamen Interesses der Vertragsparteien im Wein- oder Spirituosensektor auszuarbeiten und die Gebührenordnung für die Honorare und Spesen zu erstellen, die bei Schlichtungsverfahren den Schiedsrichtern zu zahlen sind. |

- Der Gemischte Ausschuss gibt seine Empfehlungen einvernehmlich ab und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien nicht später als 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abwechselnd in der Gemeinschaft und in Kanada zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und auf eine Weise zusammen, die von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden; dazu gehören auch Videokonferenzen.

5.3. Durchführungsmodalitäten

Dire kte Verwaltung durch die Generaldirektion AGRI mit Statutspersonal.

6. FINAN ZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1. Finanzielle Intervention

entfällt

6.1.2. Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen)

entfällt

6.2. Berechnung der Kosten, aufgeschlüsselt nach in Teil B geplanten Maßnahmen (im gesamten Programmplanungszeitraum)

entfällt

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Art der Stellen | Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzendes vorhandenes und/oder zusätzliches Personal | Insgesamt | Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der Maßnahme auszuführen sind |

Zahl der Dauerplanstellen | Zahl der Planstellen auf Zeit |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit | A B C | 0,1 0,1 | 0,1 0,1 | Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Gemischten Ausschusses und insbesondere Vorbereitung der Beschlüsse des Rates vor der Annahme von Beschlüssen des Gemischten Ausschusses |

Sonstige Humanressourcen |

Insgesamt | 0,2 | 0,2 |

7.2. Gesamtkosten für Humanressourcen

Art des Personals | Betrag (in EUR) | Berechnungsweise * |

Beamte Bedienstete auf Zeit | 108 000*0.2 = 21 600 EUR | durchschnittliche Standardkosten |

Sonstige Humanressourcen (Angabe der Haushaltslinie) |

Insgesamt | 21 600 |

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Betrag (in EUR) | Berechnungsweise |

Gesamtmittelausstattung XX 01 02 11 01 – Dienstreisen Sonstige Ausgaben (im Einzelnen anzugeben) | 20 000 z.E. |

Informationssysteme |

Sonstige Ausgaben |

Insgesamt | 20 000 |

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3) II. Dauer der Maßnahme III. Gesamtaufwand für die Maßnahme (I x II) | 41 600 EUR unbestimmt 41 600 EUR |

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln der zuständigen Generaldirektion im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt.

8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

8.1. Begleitung

entfällt

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

entfällt

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

entfällt

[1] ABl. C […] vom […], S. […]

[2] ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 3.

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