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Document 52006AP0432

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (6233/2/2006 - C6-0271/2006 - 2004/0151(COD))

    ABl. C 313E vom 20.12.2006, p. 87–87 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    52006AP0432

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (6233/2/2006 - C6-0271/2006 - 2004/0151(COD))

    Amtsblatt Nr. 313 E vom 20/12/2006 S. 0087 - 0000


    P6_TA(2006)0432

    Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) ***II

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (6233/2/2006 — C6-0271/2006 — 2004/0151(COD))

    (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (6233/2/2006 — C6-0271/2006),

    - unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung [1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0470) [2],

    - gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

    - gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung für die zweite Lesung (A6-0337/2006),

    1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

    2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

    3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

    4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    [1] Angenommene Texte vom 25.10.2005, P6_TA(2005)0398.

    [2] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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