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Document 52006AE1357

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich KOM(2006) 273 endg. — 2006/0098 (CNS)

    ABl. C 324 vom 30.12.2006, p. 22–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 324/22


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich“

    KOM(2006) 273 endg. — 2006/0098 (CNS)

    (2006/C 324/09)

    Der Rat beschloss am 22. Juni 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 8. September 2006 an. Berichterstatter war Herr NIELSEN.

    Aufgrund der Neubesetzung des Ausschusses beschloss das Plenum, über diese Stellungnahme auf der Oktober-Plenartagung abzustimmen, und bestellte Herrn NIELSEN gemäß Artikel 20 der Geschäftsordnung zum Hauptberichterstatter.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 430. Plenartagung am 26. Oktober 2006 einstimmig folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Das System der Finanzhilfen für Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen im Veterinärwesen wurde im Laufe der Zeit allmählich weiterentwickelt und an die dabei bislang gesammelten Erfahrungen angepasst. Doch soll dieses System nun einer gründlicheren Überprüfung unterzogen werden, um künftigen Entwicklungen, nicht zuletzt dem verstärkten Handel, Rechnung zu tragen. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird den diesbezüglichen Fortgang begleiten und möchte eine konstruktive Rolle dabei spielen, diesem Prozess Form und praxisbezogene Substanz zu verleihen.

    1.2

    Der EWSA befürwortet den Vorschlag der Kommission, der fürs erste nur begrenzte Änderungen und Anpassungen vorsieht. Dies steht in Einklang mit den Vorschlägen aus der vorläufigen Bewertung der allgemeinen Politik in diesem Bereich, und eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und Spielraum für mehrjährige Planungen sind allemal wünschenswerte Ziele. Der EWSA unterstützt ferner den Vorschlag, Finanzhilfen für elektronische Systeme für die Abwicklung der Verfahren für Handel und Einfuhr und für integrierte EDV-Systeme für das Veterinärwesen zu gewähren. Die vorgeschlagene Liste der Tierseuchen und Zoonosen und das vereinfachte Verfahren zu ihrer Änderung erscheinen ebenfalls zweckmäßig.

    2.   Hintergrund

    2.1

    Die Kommission hat eine Bewertung der gesamten Tiergesundheitspolitik der Gemeinschaft in Angriff genommen. Dazu gehört auch eine Kosten-Nutzen-Analyse der gegenwärtigen Instrumente zur Finanzierung der Überwachung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Zoonosen. Ferner wird überlegt, wie Erzeugern am besten Anreize gegeben werden können, damit sie alle geeigneten Schutzmaßnahmen treffen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung sollen Alternativen zu der derzeitigen Art und Weise vorgeschlagen werden, wie den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Finanzhilfen gewährt werden (1). Vorläufig hat sich die Kommission dafür entschieden, lediglich einige wenige Änderungen vorzunehmen, die aber keine Änderung der Politik der Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen beinhalten. Mit dem Vorschlag wird lediglich versucht, unmittelbar umsetzbare und offensichtlich erforderliche Änderungen vorzunehmen, die sich bei der im Gang befindlichen Evaluierung als sinnvoll erwiesen haben.

    2.2

    Mit dem Kommissionsvorschlag werden die Genehmigungs- und Finanzierungsverfahren für die nationalen Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen vereinfacht. Gemäß diesem Vorschlag sollen solche Programme für bis zu sechs Jahren genehmigt und finanziert werden. Bislang waren die Mitgliedstaaten zwar berechtigt, mehrjährige Programme vorzulegen, aber die Kommission durfte die Finanzierung solcher Programme stets nur für ein Jahr genehmigen. Ferner gibt es den Vorschlag, den Anwendungsbereich der Finanzhilfen auf die Verbesserung der Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie auf die Verwendung integrierter EDV-Systeme für das Veterinärwesen auszudehnen (2).

    2.3

    Nach der gegenwärtigen Regelung kann Finanzhilfe geleistet werden, um Ausgaben zu decken, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von 23 endemischen Tierkrankheiten und acht Zoonosen oder anderen Tierkrankheiten tätigen (3). Die Liste kann auf Vorschlag der Kommission durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit ergänzt oder geändert werden. Im Hinblick auf eine bessere Definition der Prioritäten schlägt die Kommission ein kürzeres Verzeichnis der Seuchen vor, die für eine Finanzierung infrage kommen. Die Kommission erklärt, dass die Liste in stärkerem Maße unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Tierkrankheiten auf die Gesundheit des Menschen wie auch auf den internationalen und innergemeinschaftlichen Handel erstellt wurde. Ferner wird empfohlen, die Liste der Tierseuchen und Zoonosen zusammenzufassen und die Finanzhilfen nach einem einheitlichen Verfahren zu gewähren (4). Dies gestattet nach Aussage der Kommission eine bessere Verwendung der Mittel, was dazu beiträgt, dass die Prioritäten der Mitgliedstaaten mit denjenigen der Gemeinschaft und mit anderen nationalen Programmen in Einklang gebracht werden können. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, alle künftigen Änderungen an der Liste nach dem Verwaltungsausschussverfahren anzunehmen. Dies sei besonders wichtig im Hinblick auf neu auftretende Tierseuchen, die die Tiergesundheit und die menschliche Gesundheit gefährden.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1

    Die gemeinschaftliche Kofinanzierung von Maßnahmen zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen hat angesichts der komplexen Natur und Auswirkungen der Krankheiten und der erheblichen Kosten, die solche Maßnahmen mit sich bringen, stets ein erhebliches Interesse geweckt. Um aber bedrohliche Tierseuchen zu bekämpfen, müssen eindeutige finanzielle Verfahren vorhanden und muss von Anfang an gewährleistet sein, dass in allen Fällen wie etwa dem Keulen von Tieren oder der Vernichtung von Erzeugnissen eine vollständige Entschädigung erfolgt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass zu Beginn eines Ausbruchs oder Verdachts eines Ausbruchs einer bedrohlichen Tierseuche die getroffenen Maßnahmen zu wenig effektiv sind und damit die Folgen der Seuche weiter um sich greifen als eigentlich erforderlich. Dies gilt insbesondere für nationale Entscheidungsprozesse. Auch zieht der Ausbruch einer bedrohlichen Tierseuche häufig einen Großteil der öffentlichen Aufmerksamkeit auf sich und bewirkt starke Verbraucherreaktionen selbst bei völligem Fehlen von direkten und unanfechtbaren Bezügen zu Fragen der Lebensmittelsicherheit.

    3.2

    Ein erweiterter Marktzugang und Handel, längere Transportzeiten und Massentierhaltung erhöhen auf verschiedene Weise die Gefahr der Verbreitung von Krankheiten und verstärken die ökonomischen Folgen von Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen. Auch aus diesem Grund besteht die Notwendigkeit einer Gesamtbewertung der gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik mit einer ausführlichen Kosten-Nutzen-Analyse der gegenwärtigen Finanzinstrumente für die Überwachung, Bekämpfung und Tilgung von Tierkrankheiten und Vorbeugungsmaßnahmen in Herden. Der EWSA möchte eine aktive Rolle bei der Ausarbeitung der erforderlichen Kofinanzierungsmodelle bezüglich der nationalen Programme spielen, nicht zuletzt, damit ein kohärenter und wirksamerer Rahmen für die Politik der Lebensmittelsicherheit bereitgestellt wird, der eine größere Transparenz gewährleistet.

    3.3

    In diesem Zusammenhang bedauert der EWSA, dass die vorhandenen Regelungen unübersichtlich und komplex sind und fordert im Zuge der zu erwartenden Überarbeitung ein leichter verständliches und kohärentes System sowie eine bessere Klassifizierung der Regeln für die Kofinanzierung. Es ist also erforderlich, die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften auf dem weiten Gebiet der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit zu ermitteln und deren Anwendung zu vereinfachen. Dies wäre auch der Arbeit der Kommission und der Mitgliedstaaten im internationalen Rahmen förderlich, da dadurch die Transparenz der EU-Rechtsvorschriften und deren Verständnis bei den Handelspartnern und Nachbarn der Gemeinschaft verbessert würde. Die Informationssammlung und -verbreitung wird ebenfalls dazu beitragen, eine effizientere Anwendung der Regelungen zu gewährleisten.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1

    Der EWSA ist der Ansicht, dass der Vorschlag, die Genehmigung und Finanzierung nationaler Programme gleich für eine Reihe von Jahren zu gestatten, eindeutig eine Verwaltungsvereinfachung bewirkt und dazu verhilft, die Programmziele effektiver umzusetzen. Er wird ferner zu einer besseren und transparenteren Verwaltung beitragen und somit eine bessere Verwendung der Gemeinschaftsmittel sicherstellen.

    4.2

    Die Sammlung und Verbreitung von aktuellen Informationen zum Thema Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit ist für eine bessere Entwicklung und Umsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich unerlässlich. Künftig wird es besonders wichtig sein, transparentere Gemeinschaftsvorschriften aufzustellen und sie den betroffenen Behörden, Erzeugern und Verbrauchern zu übermitteln.

    4.3

    Der EWSA unterstützt den Vorschlag einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an der Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und an der Errichtung und Entwicklung von Informationsinstrumenten wie etwa einer geeigneten Datenbank zur Erfassung und Speicherung aller Informationen über die entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften.

    4.4

    Es ist ebenfalls zweckmäßig, die technischen Entwicklungen bei den EDV-Systemen im Veterinärwesen zu berücksichtigen und die erforderlichen Mittel für die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung integrierter EDV-Systeme für das Veterinärwesen bereitzustellen.

    4.5

    Die Liste der Tierseuchen und Zoonosen, für die eine Kofinanzierung infrage kommt, muss selbstverständlich die Prioritäten wiedergeben, die entsprechend den möglichen Folgen solcher Seuchen und Zoonosen für die menschliche Gesundheit und den internationalen und innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt werden. Der EWSA stimmt darin überein, den Schwerpunkt, wie vorgeschlagen, stärker auf Zoonosen und die Gesundheit der Bevölkerung als auf die eher herstellungsbedingten Krankheiten zu legen und befürwortet den Vorschlag, die Listen der Tierseuchen und Zoonosen zusammenzulegen und Finanzhilfen der Gemeinschaft nach einem einheitlichen Verfahren zu gewähren.

    4.6

    Selbstverständlich müssen sowohl die technischen Vorschriften als auch die Vorschriften für die Übermittlung von Informationen zu den Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogrammen, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wird, aktualisiert sowie regelmäßig und rechtzeitig an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und die aus der Durchführung der Programme gezogenen Rückschlüsse angepasst werden. Es ist deswegen nur folgerichtig, der Kommission entsprechend dem Vorschlag zu gestatten, diese technischen Kriterien nach dem Verwaltungsausschussverfahren festzulegen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

    Brüssel, den 26. Oktober 2006

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Dimitris DIMITRIADIS


    (1)  Als Grundlage für diese Bewertung wurde von externen Sachverständigen ein umfassender Bericht erstellt (Evaluierung der gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik (CAHP) 1995–2004 und künftige Alternativen. 25. Juli 2006.

    Siehe http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/strategy/final_report_en.htm.

    (2)  Gemäß Artikel 37 Buchstabe a) der Entscheidung 90/424/EWG des Rates kann gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Informa-tisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr gewährt werden. Das sogenannte Shift-Projekt und das ent-sprechende EDV-Instrument zum Verbund der Veterinärbehörden (Animo) sind durch das integrierte Traces-System ersetzt worden, das seit dem 1. Januar 2005 für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist.

    (3)  Der Finanzbeitrag zu nationalen Kontrollmaßnahmen und -programmen beträgt gewöhnlich 50 Prozent der Ausgaben beziehungsweise 60 Prozent bei der Maul- und Klauenseuche.

    (4)  Die vorhandene Liste umfasst die folgenden herstellungsbedingten Krankheiten: IBR/IPV, enzootische Rinderleukose, Aujeszky-Krankheit, Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Maedi/Visna- und CAE-Virus, Johne-Krankheit (Paratuberkulose), Mycoplasma gallisepticum sowie bestimmte Krankheiten, die von Vektor-Insekten in den französischen Übersee-Departements übertragen werden.


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