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Document 52005PC0455
Communication from the Commission to the European Parliament pursuant to the second subparagraph of Article 251 (2) of the EC Treaty concerning the common position of the Council on the adoption of a Directive of the European Parliament and of the Council on Energy End-Use Efficiency and Energy Services
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen
/* KOM/2005/0455 endg. - COD 2003/0300 */
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen /* KOM/2005/0455 endg. - COD 2003/0300 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 26.9.2005 KOM(2005) 455 endgültig 2003/0300 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen 2003/0300 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen 1. HINTERGRUND Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat(Dokument KOM(2003) 739 endg. - C5-0642-03-/2003/0300(COD)): | 11. Dezember 2003 | Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 28. Oktober 2004 | Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 7. Juni 2005 | Annahme des Gemeinsamen Standpunkts: | 23. September 2005 | 2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Dieser Vorschlag soll einen Markt für Endenergieeffizienzlösungen und Energiedienstleistungen fördern und entwickeln und so einen Beitrag zur Verringerung der Kohlendioxidemissionen und zum Lissabon-Prozess leisten und zugleich die Energieversorgungssicherheit verbessern. Die wichtigsten Elemente des Vorschlags sind: - Im Vorschlag werden zwei für alle Mitgliedstaaten einheitliche, jährliche obligatorische Energieeinsparziele für einen Zeitraum von sechs Jahren festgelegt. Dabei handelt es sich 1.) um ein kumulatives Gesamtziel von 1 % des durchschnittlichen Energievolumens, das während eines vorangegangen Zeitraums (von fünf Jahren) an Endkunden verteilt und/oder verkauft wurde und 2.) um ein ähnliches, jedoch ehrgeizigeres Teilziel von jährlich 1,5 % für den öffentlichen Sektor. - Die Mitgliedstaaten verpflichten überdies die Energieeinzelhändler oder Energieverteiler dazu, ihren Kunden Energiedienstleistungen oder Energieaudits anzubieten. - Als Hilfestellung für die Mitgliedstaaten bei der Messung der im Hinblick auf die Ziele erreichten Fortschritte wird im Vorschlag ein Rahmen für eine harmonisierte Methodik zur Messung dieser Fortschritte festgelegt. - Über die genannten Ziele und die genannte Verpflichtung hinaus enthält der Vorschlag Bestimmungen über Werkzeuge in Form besonderer Instrumente zur Finanzierung der Energieeffizienz, über Anforderungen an die Verbrauchserfassung und die Rechnungslegung für eine bessere Verbraucherinformation und über Anforderungen an die Zertifizierung von Energiedienstleistern. Ferner enthält der Vorschlag Maßnahmen, die die Energieaudits verbessern und die Regulierer dazu ermutigen sollen, Tarife für die Elektrizitäts- und Erdgasverteilung zu entwickeln, die die Energieeffizienz fördern, statt unnötigerweise einen höheren Energieverbrauch zu begünstigen. Der Geltungsbereich des Vorschlags ist breit gefasst. Er betrifft die Verteilung und den Verkauf der an Endkunden gelieferten Energie, einschließlich Strom, Gas, Heizöl und Kraftstoffe. Ferner betrifft er die meisten Endenergieverbraucher mit Ausnahme jener des Emissionshandelssektors. 3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1. Allgemeine Bemerkungen zum Gemeinsamen Standpunkt Die Kommission ist der Ansicht, dass der Gemeinsame Standpunkt mit Ausnahme 1.) des Charakters des Gesamteinsparziels (Richtziel statt verbindliches Ziel) und 2.) der Aufhebung des Einsparziels für den öffentlichen Sektor im Allgemeinen dem Leitgedanken des Kommissionsvorschlags vom 10. Dezember 2003 entspricht. Der Gemeinsame Standpunkt kann als wichtiger Fortschritt auf dem Weg zu einer Gesamtübereinkunft mit dem Europäischen Parlament zu diesem Vorschlag akzeptiert werden, da er annehmbare Kompromisse in so gut wie allen anderen Bereichen des Vorschlags beinhaltet und so eine gute Grundlage für die zweite Lesung schafft. Die Probleme hinsichtlich des Ziels und des öffentlichen Sektors müssen allerdings noch gelöst werden. Ferner ist die Kommission der Meinung, dass der ursprüngliche Vorschlag durch den Gemeinsamen Standpunkt in vielerlei Hinsicht verbessert wird und zugleich viele der Gedanken und Anliegen, die das Europäische Parlament in seinen Abänderungen behandelt hat, aufgegriffen wurden. Die Einführung neuer Entscheidungsgründe, die Verbesserung der vorhandenen Begriffsbestimmungen und die Aufnahme neuer Begriffsbestimmungen haben allesamt die Kohärenz und die Folgerichtigkeit des Kommissionsvorschlags verbessert. Ein Beispiel: Durch die Erweiterung des Geltungsbereichs in Artikel 6 (Verpflichtung der Energieversorger, ihren Kunden Energiedienstleistungen bereitzustellen) wird dieser Artikel verbessert, da mehrere zusätzliche, alternative Möglichkeiten zur Erfüllung der Verpflichtung geboten werden. Eingeschlossen sind nunmehr das Angebot von Energiedienstleistungen, Energieaudits, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Einzahlung in einen Energieeffizienzfonds. Ferner erlaubt die Beseitigung der Möglichkeit kostenloser Audits es den Unternehmen, unter vorherrschenden Marktbedingungen zu arbeiten. Die nunmehr in den Artikeln über die Finanzinstrumente, die Rechnungslegung, die Verbrauchserfassung und die Energieaudits festgelegten Bestimmungen wurden präzisiert und besser auf die Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten abgestimmt. Der Ausschuss, der eingeführt wurde, um die Kommission bei der Entwicklung eines stärker harmonisierten Systems zur Messung der Energieeffizienzverbesserungen zu unterstützen, wird gleichfalls als Verbesserung betrachtet. Viele der vom Parlament in erster Lesung vorgelegten und von der Kommission akzeptierten Änderungen wurden im Gemeinsamen Standpunkt bereits ganz, dem Grundsatz nach oder teilweise berücksichtigt. Dazu gehören die meisten Begriffsbestimmungen, die Einführung eines Ausschussverfahrens und die Verbesserung des Artikels 6 in Bezug auf die in ihm enthaltenen Verpflichtungen. Darüber hinaus wurden viele Aspekte des Systems zur Messung von Energieeffizienzverbesserungen, die in den Abänderungen des Parlaments enthalten waren, bereits in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Diese sind für die Kommission ebenfalls annehmbar. Sie beinhalten die Konzepte der Bottum-up-Messungen und der Top-down-Indikatoren sowie das Benchmarking, das als vergleichender Top-down-Indikator verwendet wird. Andererseits geht der Gemeinsame Standpunkt nicht auf einige Fragen ein, die in den Abänderungen des Parlaments aufgeworfen wurden, weshalb sie weiter zu erwägen sind und zur Diskussion stehen. Unter anderem handelt es sich dabei um den verbindlichen Charakter der Ziele, einen möglicherweise längeren Zielzeitraum, etwaige höhere Ziele und die Notwendigkeit eines speziellen Ziels für den öffentlichen Sektor. Wenngleich viele dieser Fragen zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden, muss die Kommission deutlich darauf hinweisen, dass sie die im Gemeinsamen Standpunkt erfolgte Änderung des 1 %igen verbindlichen Gesamteinsparungsziels in ein Richt ziel nicht akzeptieren kann[1]. Aus demselben Grund akzeptiert die Kommission nicht, dass das verbindliche Ziel von 1,5 % für den öffentlichen Sektor durch die Umwandlung in eine bloße Anforderung an die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass der öffentliche Sektor Energieeffizienzmaßnahmen vornimmt, abgeschwächt wurde[2]. Schließlich enthält der Gemeinsame Standpunkt einen Erwägungsgrund (8 a), in dem wiederholt wird, dass Richtziele rechtlich nicht verbindlich sind. Auch dies kann die Kommission nicht akzeptieren, da dadurch die Bedeutung der Einhaltung und der Erfüllung der Ziele negiert und weiter herabgesetzt wird. Auf diese Weise vertagt der Gemeinsame Standpunkt die Erörterung einer Reihe von Abänderungen des Europäischen Parlaments. Einige dieser Abänderungen hätten von den Mitgliedstaaten teilweise oder dem Grundsatz nach gebilligt und in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen werden können, hätte die Zeit gereicht, sie ausführlich zu erörtern. Stattdessen wurde dem Erfordernis, die in allen anderen Bereichen des Vorschlags erzielten Kompromisse zu konsolidieren und in den Gemeinsamen Standpunkt aufzunehmen, der Vorrang gegeben. Nach Ansicht der Kommission könnten einige der Abänderungen, die nicht in den Gemeinsamen Standpunkt Eingang fanden, durchaus in ihn aufgenommen werden (siehe nachstehend Abschnitt 3.4). 3.2. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen, die ganz oder teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden In Abänderung 1 (Erwägungsgrund 1) wird gesagt, dass eine verbesserte Energieeffizienz die Einführung erneuerbarer Energien erleichtert und ein vermehrter Einsatz erneuerbarer Energien auch ein wichtiges Ziel der Gemeinschaft im Energiebereich ist. Dies ist ein wichtiger zusätzlicher Nutzen einer verbesserten Energieeffizienz, der häufig außer acht gelassen wird. Abänderung 3 bringt in der neu formulierten Fassung die vielen Vorzüge einer verbesserten Energieeffizienz adäquat zum Ausdruck. Der allgemeinere Verweis auf die Lissabon-Strategie gilt als gebräuchlicher als ein Verweis auf die hochrangige Kok-Gruppe. Die Abänderungen 5 und 12 wurden in den Erwägungsgrund 9 (Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen), in den Erwägungsgrund 12 (Rolle des öffentlichen Sektors bei der Steigerung der Nachfrage nach energieeffizienten Technologien und Energiedienstleistungen) und in den Erwägungsgrund 15 a (Ausschussverfahren) aufgenommen und sind alle wichtig. Die Abänderung 7 wurde in zufrieden stellender Weise berücksichtigt mit Ausnahme des Teils, der den Charakter des Ziels betrifft, der im Gemeinsamen Standpunkt zum Richtziel wurde. Ein Weglassen dieses Teils ist selbstverständlich inakzeptabel. Das Weglassen des Verweises auf Standards kann jedoch akzeptiert werden, da diese, zumindest was handelbare Güter betrifft, nunmehr in die Zuständigkeit der Kommission fallen. Die Abänderung 8 kann, wie übernommen, akzeptiert werden. In Artikel 6 Absatz 3 (über die Verpflichtung der Energieversorger, ihren Kunden Energiedienstleistungen und andere Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung anzubieten) wird deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass alle relevante Marktakteure Zugang zu diesem Markt haben müssen und für sie gleiche Voraussetzungen gelten. Der in Abänderung 8 enthaltene Grundsatz der Regulierung und des Verbots der Quersubventionierung zwischen der Energieversorgung und der Technik ist wichtig und wird in Artikel 6 Absatz 9 zum Teil aufgegriffen. Die Abänderung 10, durch die der Erwägungsgrund 12 gestrichen wird, kann akzeptiert werden, da er durch die Abänderung 5 in der übernommenen Form zufrieden stellend ersetzt wird. Die Abänderung 11 über die Bedeutung jüngerer Entwicklungen der Messtechnik wird im Erwägungsgrund 13 a des Gemeinsamen Standpunkts wiedergegeben. Das Gleiche gilt für die Abänderung 13 über die Binnenmarkt-Richtlinien, die nun in zufrieden stellender Weise berücksichtigt und in den Erwägungsgrund 4 übernommen wurde. Die Abänderung 12 über das Ausschussverfahren wird im Erwägungsgrund 15 a des Gemeinsamen Standpunkts in akzeptabler Weise wiedergegeben. Die Abänderung 14 wurde auf zufrieden stellende Weise zum Teil, wie aus Artikel 2 Absatz 2 ersichtlich, übernommen. Die Kommission akzeptiert den Ausschluss des Emissionshandelssektors. Die Anlagen, die unter die IVVU-Richtlinie fallen, sind nahezu dieselben wie in der Emissionshandelsrichtlinie, und die IVVU-Richtlinie enthält einen Ausschluss für biologisch abbaubare Abfälle, der zu einer Inkohärenz mit dem Gemeinsamen Standpunkt führen würde. Die Kommission akzeptiert daher die Streichung des IVVU-Ausschlusses. Die Gebäude und ihr Ausschluss werden in Artikel 12 Absatz 3 behandelt, in dem Energieaudits bei der Gebäudezertifizierung als die Richtlinie erfüllend akzeptiert werden, wodurch implizit der in dieser Abänderung genannte Ausschluss zugelassen wird. Die Abänderung 15 über aus der Landschaftspflege stammende Abfälle wurde nicht explizit in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, allerdings wird sie doch implizit und für die Kommission in zufrieden stellender Weise durch Artikel 3 Absatz a erfasst, wo die Definition der Biomasse der Richtlinie 2001/77/EG angewandt wird. Die Abänderungen 16, 17, 21 und 22 zu den Begriffsbestimmungen (Artikel 3) wurden in zufrieden stellender Weise in die Begriffsbestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts aufgenommen. (Die Abänderungen 21 und 22 schlagen eine Neuformulierung der Begriffsbestimmungen für „Drittfinanzierungsvertrag“ und „Energieleistungsvertrag“ vor. Die Kommission kann sie akzeptieren.) Die Abänderung 23 wurde in die deutsche Sprachfassung übernommen. Die Abänderung 26 über „Energieeinsparungsleistungsverträge“ wurde nicht explizit in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, da jetzt davon ausgegangen wird, dass diese Begriffsbestimmung Teil der „Energieleistungsverträge“ ist, für die eine Begriffsbestimmung im Gemeinsamen Standpunkt gegeben ist. Für die Kommission reicht dies nun als Übernahme. Die Abänderung 33 betont, dass einzelstaatliche Energieeffizienzmaßnahmen bereits existieren können. Die Kommission ist auch der Meinung, dass die Auswirkungen vorhandener einzelstaatlicher Maßnahmen überprüft werden müssen, da diese auf die Erfüllung des Einsparziels angerechnet werden können. Durch die Abänderung 47 fallen unentgeltliche Energieaudits als Möglichkeit, der Verpflichtung des Artikels 6 nachzukommen, weg. Dies kann akzeptiert werden, da der neu entstehende kommerzielle Markt für solche Audits sich noch weiter entwickeln muss. Die Abänderung 48 kann so, wie sie übernommen wurde, akzeptiert werden, da auf dem Markt für Energiedienstleistungen und für sonstige Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen die Nachfrageseite genauso wichtig wie die Angebotsseite ist. Es sollte auch den Mitgliedstaaten obliegen, die zur Verhinderung von Marktbeeinträchtigungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In Abänderung 49 wird festgelegt, dass die Privatsphäre und persönliche Integrität geschützt werden müssen. Dieser wichtige Aspekt wurde in zufrieden stellender Weise übernommen. Nach der Abänderung 50 müssen die Mitgliedstaaten garantieren, dass alle Marktakteure am Markt für Energiedienstleistungen und für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz teilhaben können. Dies ist eine wichtige Überlegung, die akkurat in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurde. Die Abänderung 57 kann in ihrer übernommenen Form akzeptiert werden, da die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden müssen, sich an Kleinkunden im Haushaltssektor, in dem die Transaktionskosten höher sind, zu wenden. Die Abänderung 58 wurde auf zufrieden stellende Weise übernommen, da die Energieeffizienzfonds allen Anbietern von Energiedienstleistungen und Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen offen stehen sollten. Die Abänderung 64 wurde auf akzeptable Weise dahingehend übernommen, dass die Informationen regelmäßig und ausreichend häufig bereitgestellt werden sollten, um den Kunden die Steuerung ihres Energieverbrauchs zu ermöglichen. Die Abänderung 69 wurde zufrieden stellend übernommen. Die Informationen sollten den Endverbrauchern und anderen Stellen wie Energieagenturen zur Verfügung gestellt werden. In der Abänderung 74 heißt es, dass die Kommission spätestens vier Jahre nach der Umsetzung einen Bericht vorlegen sollte. Dies wurde teilweise übernommen. Allerdings wäre es auch zweckmäßig, die in der Abänderung vorgeschlagene Anforderung bezüglich des Austauschs der besten Praktiken in Artikel 14 Absatz 1 aufzunehmen. Die Abänderung 76 wurde in Artikel 16 übernommen. In ihr wird ein Ausschussverfahren zur Unterstützung bei der Entwicklung eines harmonisierten Systems zur Messung von Energieeffizienzverbesserungen vorgeschlagen. Die Abänderung 78 wurde so übernommen, dass die Berechnungsmethode, wie es die Absicht der Abänderung war, klarer wurde. Die Abänderung 79 wurde im Anhang I übernommen, allerdings wird eine Sechs-Jahres-Basis verwendet. Die Klarstellung bezüglich der Berechnung des Ziels und die Tatsache, dass dieses Ziel festgelegt ist und keinen BIP-Änderungen in den nächsten Jahren unterliegt, wurden auch in akzeptabler Weise berücksichtigt. Die Abänderungen 82, 86, 88 und 90 schlagen neue Beispiele für in Frage kommende Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz vor und wurden in akzeptabler Weise in den Anhang III aufgenommen, da die Liste dadurch umfassender wird. Die Abänderungen 83, 84, 92, 93, 95 und 96 werden von der Kommission zum Teil oder dem Grundsatz nach gebilligt. Diese Abänderungen wurden ebenfalls in annehmbarer Weise in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen: Die Abänderungen 83, 92 und 95 wurden zum Teil im neuen Wortlaut des Anhangs III, Punkte m und n, aufgenommen. Die Abänderung 93 wurde zum Teil im Punkt f (neue effiziente Geräte und Zeitsteuerung für eine optimierte Energienutzung) und im Punkt d (digitale Steuerungssysteme) übernommen. Die Abänderung 84 wurde auch teilweise im Punkt f (kombinierte Heiz- und Stromgeräte) übernommen. Die Abänderung 96 wurde teilweise (implizit) im Punkt p (Energiekennzeichnungssysteme) übernommen. Die Abänderung 99 skizziert ein harmonisiertes Bottom-up-System für die Messung von Verbesserungen der Energieeffizienz und wurde in einer für die Kommission zufrieden stellenden Weise zum Teil übernommen. Die vorgeschlagenen Schwellen – Obergrenze von 2 % für die Messkosten und 40 Mio. kWh für die Verwendung vereinfachter Indikatoren – sollten dem Ausschussverfahren überlassen werden. 3.3. Abänderungen, die von der Kommission abgelehnt, aber in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden Die Abänderungen 80, 87 und 98 wurden von der Kommission abgelehnt, jedoch in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Die Abänderung 80 wurde insofern in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, als frühere Maßnahmen eine „anhaltende Wirkung“ haben müssen. Die Kommission hat die Abänderung 80 vor allem deshalb abgelehnt, weil durch sie versucht wird, den Zeitraum für die Akzeptanz von „früheren Maßnahmen“, die in den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, dadurch zu verkürzen, dass als Anfangsjahr statt 1995 (in einigen Fällen 1991) das Jahr 2000 bestimmt wird. Die Abänderungen 87 und 98 (im Anhang III und IV) wurden von der Kommission abgelehnt, da sie bereits anderweitig erfasst waren und daher als unnötig betrachtet wurden. (Dies könnte auch so ausgelegt werden, dass damit gemeint ist, dass sie bereits erfolgreich übernommen wurden und daher im obigen Abschnitt 3.2 zu berücksichtigen sind.) 3.4. Abänderungen, die von der Kommission akzeptiert, jedoch nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden Die Abänderung 2 (neuer Erwägungsgrund 2 a) und die Abänderung 4 können von der Kommission gebilligt werden, obwohl sie nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden. Im Gemeinsamen Standpunkt wurde es nicht als notwendig erachtet, erneut auf die Tatsache hinzuweisen, dass die vorgeschlagenen Ziele möglicherweise nicht automatisch einen Anstieg des Gesamtenergieverbrauchs verhindern. (Allerdings können der absolute und der festgelegte Wert für die einzusparende Energiemenge als zufrieden stellend in Anhang I.1 des Gemeinsamen Standpunkts übernommen angesehen werden.) Die Abänderung 6, die das in der Entschließung des Parlaments vom 14. März 2001 genannte Ziel einer Verbesserung der Energieintensität um 2,5 % betrifft, zeigt, welche Bedeutung das Parlament einer möglichst schnellen Verbesserung der Energieeffizienz beimisst, und kann daher akzeptiert werden, obwohl sie nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurde. Die Abänderung 9 sieht deutlich die Möglichkeit vor, Fonds zur Ankurbelung des Markts für Energieeffizienzlösungen zu verwenden, und kann daher akzeptiert werden, wenngleich sie nicht übernommen wurde. Es gibt eine Reihe weiterer Abänderungen, die die Kommission billigen kann, die jedoch nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden. Auf die folgenden Abänderungen soll hingewiesen werden, da sie die Artikel 4 und 5 - Gesamtziel und Ziel für den öffentlichen Sektor - behandeln: Die Abänderung 28 kann die Kommission dem Grundsatz nach akzeptieren (sofern der Begriff „Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz“ den Begriff „Energieeffizienzmaßnahmen“ ersetzt, um mit den Begriffsbestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts übereinzustimmen). Dabei handelt es sich um eine wichtige Abänderung, die den Standpunkt des Parlaments hinsichtlich der verbindlichen Ziele und eines längeren (neunjährigen) Zielzeitraums, der aus drei Dreijahres-Zielen statt aus einem Sechsjahres-Ziel besteht, widerspiegelt. Die Kommission kann auch die Abänderung 29 zum Teil billigen, da der Gedanke eines Neunjahres-Ziels annehmbar ist. Die allmähliche Erhöhung der drei Ziele ist jedoch problematisch, da während dieses Zeitraums ein genaueres Bottum-up-System für die Zielmessung eingeführt werden wird. Ein genaueres Bottum-up-System lässt in der Regel ein niedrigeres Ziel zu als im Falle eines Ziels, das nur durch ein Top-down-System gemessen wird, da die Fehlermarge bei der Bottom-up-Messung kleiner ist. Nach der Abänderung 32 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, neue Maßnahmen durchzuführen, falls sie melden, dass sie das Ziel nicht erreichen. Dies kann in Form eines geänderten Wortlauts akzeptiert werden, da die Verpflichtung sofortige Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten fördern wird. Sie wäre jedoch besser im Artikel über die Berichterstattung (Artikel 14) untergebracht. In der Abänderung 39 (über die Ziele für den öffentlichen Sektor) werden drei aufeinander folgende verbindliche Dreijahres-Ziele vorgeschlagen. Dieser Grundsatz kann gebilligt werden, wenngleich die Abänderung nicht übernommen wurde. Die allmähliche Erhöhung des Ziels auf 2 % pro Jahr stimmt nicht mit der allmählichen Entwicklung und Umsetzung eines genaueren Bottom-up-Systems, das ein konstantes Ziel erlauben würde, überein. Außerdem übersteigt der Wert die in einigen Mitgliedstaaten voraussichtlich erreichbaren Energieeinsparungen. Die Abänderung 40 kann aus dem gleichen Grund akzeptiert werden, d. h. weil sie die drei aufeinander folgenden Dreijahres-Ziele betrifft. In der Abänderung 41 werden über die verbindlichen Ziele hinaus verbindliche Leitlinien für die öffentliche Beschaffung festgelegt. Derartige Leitlinien sind die beste Möglichkeit, die tatsächliche Einhaltung des Ziels zu gewährleisten. Nach der Abänderung 43 müssen die Systeme der Mitgliedstaaten für die einzelstaatlichen Beschaffungsleitlinien veröffentlicht, gemeldet und von der Kommission bewertet werden. Dies würde eine gerechte Behandlung, eine Vergleichbarkeit und nach und nach eine gewisse Harmonisierung, zumindest hinsichtlich der Höhe der gesteckten Ziele, ermöglichen. Die Kommission kann all diese Grundsätze akzeptieren. Der Grundsatz, auf dem die Abänderung 45 über (freiwillige) Vereinbarungen zur Erfüllung der Anforderungen beruht, wurde bereits in anderen Richtlinien (z. B. Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) akzeptiert, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden konnte. Er kann auch in diesem Fall akzeptiert werden, da er in Artikel 5 Absatz 1 erwähnt wird. Die Abänderung 85 über Passivheizung und –kühlung ist wichtig, fehlt jedoch im Anhang III des Gemeinsamen Standpunkts. Über die oben genannten Abänderungen hinaus akzeptiert die Kommission auch die folgenden Abänderungen des Parlaments ganz, zum Teil oder dem Grundsatz nach: 30-31, 34, 38, 40, 44, 46, 51-52, 54, 60, 63, 65-66, 71-72, 75, 78, 95 und 107-109. Diese Abänderungen wurden aus verschiedenen Gründen nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. In vielen Fällen wäre mehr Zeit und wären weitere Diskussionen für die Zustimmung im Rat erforderlich gewesen. Beispiele hierfür sind die Abänderungen 30, 46 und 107 (ohne den Teil, der differenzierte Ziele betrifft, den die Kommission nicht akzeptieren kann) und 108 (einschließlich des Benchmarking, das wahrscheinlich als Top-down-Indikator akzeptiert werden könnte, der den Mitgliedstaaten bei der Auswahl von in punkto Energieeffizienzmaßnahmen rentablen Sektoren hilft). Die Abänderung 31 betrifft ein Neunjahres-Ziel statt eines Sechsjahres-Ziels und könnte als Mittel für mehr Flexibilität betrachtet werden. Die Abänderungen 38, 40 und 44 wurden nicht in Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, da die Rolle des öffentlichen Sektors und die Rolle des Ziels für den öffentlichen Sektor gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission geschmälert wurden. Die mit Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts zusammenhängenden Abänderungen (Abänderungen 51, 52, und 54) könnten eventuell auch in Frage kommen, wenngleich sich der Charakter des Artikels 7 im Gemeinsamen Standpunkt geändert hat. Die Abänderung 63 über den Austausch der Zähler könnte nach einer Erörterung und leichten Umformulierung wahrscheinlich auch akzeptiert werden. Die Abänderung 75 über einen Kosten-Nutzen-Bericht der Kommission könnte möglicherweise auch angenommen werden, allerdings mit anderen Terminen und unter anderen Bedingungen. Die Abänderungen 78 und 95 zu den Anhängen I und III könnten höchstwahrscheinlich nach weiteren Diskussionen ebenfalls akzeptiert werden. (Die Kommission hat die folgenden Abänderungen zum Anhang III, die auch nicht Eingang in den Gemeinsamen Standpunkt fanden, abgelehnt: die Abänderungen 81, 89 und 91 über Vorrichtungen, die die Energieeffizienz fördern, Brennstoffwechsel und Biokraftstoffe). Diese Abänderungen fallen alle nicht in den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie. 3.5. Vom Rat neu eingefügte Bestimmungen Der Gemeinsame Standpunkt enthält gegenüber dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag eine Reihe von Änderungen, von denen viele den Abänderungen des Parlaments, wie oben ausgeführt, entsprechen. Eine bemerkenswerte Ausnahme ist die Änderung des verbindlichen Ziels in ein Richtziel (Artikel 4 Absatz 1 und Erwägungsgrund 8a). Überdies gibt es kein ( höheres ) spezielles Ziel (1,5 %) für den öffentlichen Sektor (Artikel 5 Absatz 1) mehr. Stattdessen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die einen Beitrag zur Erreichung des Gesamtziels leisten (Artikel 4 Absatz 1), und wurde eine als Anhalt dienende Liste von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im öffentlichen Sektor in einem neuen Anhang V hinzugefügt. Außerdem sieht der Gemeinsame Standpunkt jetzt ein Ausschussverfahren vor, das die in den Anhängen dargelegte Berechnungsmethodik weiterentwickeln und sie den technischen Entwicklungen anpassen soll. Dies entspricht den Abänderungen des Europäischen Parlaments. Darüber hinaus wurden Bestimmungen aufgenommen, die die Nutzung freiwilliger Vereinbarungen und weißer Zertifikate als Instrumente erlauben, die zur Erfüllung der Verpflichtung des Artikels 6 und zur Zielerreichung beitragen werden. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission ist der Ansicht, dass der am 19. September 2005 einstimmig angenommene Gemeinsame Standpunkt viele Fragen weiter klärt, die Begriffsbestimmungen verbessert und ein zufrieden stellendes Ausschussverfahren sowie einen Rahmen für die Messung der Verbesserungen bei der Energieeffizienz vorsieht. Ferner sorgt er für mehr Flexibilität hinsichtlich der wirtschaftlichen Durchführung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten. Weitere Fragen, die mit dem Umfang des Qualifikationsverfahrens für die Anbieter von Energiedienstleistungen, mit anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und mit der Förderung von Finanzinstrumenten für Energieeffizienzinvestitionen zusammenhängen, wurden ebenfalls wirksam behandelt und verbessert. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verwendung innovativer Tarifstrukturen, die Einrichtung von Energieeffizienzfonds und das Vorhandensein und die Qualitätssicherung von Energieaudits, die im Gemeinsamen Standpunkt vorgesehen sind, akzeptiert werden können. Maßnahmen für eine bessere Verbrauchserfassung und informative Rechnungslegung wurden auch in zufrieden stellender Weise dahingehend abgefasst, dass eine Ausgewogenheit erreicht wurde, die eine wirtschaftliche Umsetzung gewährleistet. Dadurch konsolidiert der Gemeinsame Standpunkt die Vereinbarungen, die im Rat bei einer Vielzahl wichtiger Fragen erzielt wurden, und zwar so, dass viele der Abänderungen des Europäischen Parlaments in die maßgeblichen Erwägungsgründe und Artikel übernommen wurden. Die Kommission stellt jedoch mit Bedauern fest, dass sinnvolle verbindliche Zielvorgaben im Gemeinsamen Standpunkt sowohl hinsichtlich des Gesamtziels als auch des Ziels für den öffentlichen Sektor fehlen. Ebenso wenig kann sie den Erwägungsgrund 8 a akzeptieren, in dem der unverbindliche Charakter des vorgeschlagenen Einsparziels wiederholt und betont wird. Die Kommission ist der Meinung, dass die Bemühungen um eine verbesserte Energieeffizienz durch den abgeschwächten Charakter des Ziels und durch den Erwägungsgrund 8 a unterminiert werden. Darüber hinaus ist die Abschwächung der Anforderungen an die Leitlinien für die öffentliche Beschaffung beklagenswert. Die Kommission weist darauf hin, welche Bedeutung die Mitgliedstaaten der Verbesserung der Energieeffizienz beigemessen haben und weiterhin beimessen. Der Kommission ist daher bewusst, welche breite Unterstützung die Mitgliedstaaten dem allgemeinen Ziel dieses Vorschlags zukommen lassen. Die Kommission sieht eine gewisse Inkonsequenz hinsichtlich der Sorge, die die Mitgliedstaaten bezüglich etwaiger Vertragsverletzungsverfahren im Falle des Nichterreichens des Einsparziels (Erwägungsgrund 8 a) haben, da die Mitgliedstaaten schließlich nur die Maßnahmen ergreifen müssen, die wirtschaftlich sind. Außerdem ist zu bedenken, dass – wenngleich sich das Energieverbrauchsverhalten einzelner Bürger und Unternehmen zuweilen schwer im gewünschten Ausmaß beeinflussen lässt - ein starker Einfluss auf die Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor ausgeübt werden kann. Dies wurde im Gemeinsamen Standpunkt nicht deutlich gemacht. Nach Ansicht der Kommission wird die Nichterreichung des im Vorschlag festgesetzten jährlichen Gesamtziels für die Mitgliedstaaten und für die EU insgesamt bedeuten, dass sie Schwierigkeiten haben werden, ihre Kioto-Verpflichtungen zu erfüllen, da mindestens die Hälfte der eingegangenen Verpflichtung durch vermehrte Energieeinsparungen erreicht werden muss. Die Nichterreichung der Ziele wird sich auch nachteilig auf die Erfüllung der in der Lissabon-Strategie festgelegten Ziele für die Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der Gemeinschaft auswirken und darüber hinaus bedeuten, dass eine Chance zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit der EU verpasst wird. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der Gemeinsame Standpunkt eine nützliche Zwischenstufe ist, auf der weiter aufgebaut werden kann und von der aus in einer zweiten Lesung die wenigen verbleibenden Fragen, die die Notwendigkeit sinnvoller Ziele und einer führenden Rolle des öffentlichen Sektors betreffen, gelöst werden können. Die Kommission empfiehlt dem Europäischen Parlament, den Gemeinsamen Standpunkt zu billigen.
[1] Die Position des Europäischen Parlaments zur Beibehaltung eines verbindlichen Ziels entspricht der Position der Kommission. Die Stimmenverhältnisse bei der Abstimmung in der Plenarsitzung vom 7. Juni zeigten dies deutlich. Die Abstimmung (458 dafür, 148 dagegen und 27 Enthaltungen) bedeutet eine starke Unterstützung der verbindlichen Ziele und ein deutliches Mandat für die zweite Lesung.
[2] Das Europäische Parlament zieht nicht nur die Beibehaltung eines speziellen Ziels für den öffentlichen Sektor vor, sondern hat eine Abänderung zur Erhöhung des Ziels verabschiedet.