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Document 52005PC0247

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

/* KOM/2005/0247 endg. */

52005PC0247

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens /* KOM/2005/0247 endg. - COD 2005/0109 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 6.6.2005

KOM(2005) 247 endgültig

2005/0109 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002[1] sieht vor, dass mittels eines Flexibilitätsmechanismus und unter Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken der Finanziellen Vorausschau jährlich ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitgestellt werden kann. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates[2] geregelt.

Die Slowakische Republik hat infolge einer Sturmkatastrophe einen Antrag auf Hilfe aus dem Fonds gestellt, in dem der Gesamtschaden wie folgt veranschlagt wird:

Direkter Schaden |

Slowakei | 5 667 578 EUR |

Insgesamt | 5 667 578 EUR |

Nach Prüfung dieses Antrags[3] und unter Berücksichtigung des Höchstbetrags, der aus dem Fonds bereitgestellt werden kann, sowie der Möglichkeit für eine Umschichtung von Mitteln auf die Rubriken, in denen zusätzliche Ausgaben notwendig sind, schlägt die Kommission vor, den Solidaritätsfonds für insgesamt 5.667.578 Euro in Anspruch zu nehmen und diesen Betrag unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau einzusetzen.

Die Kommission wird, wie nach Nummer 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 vorgeschrieben, einen Berichtigungshaushaltsplan (BH) vorlegen, um die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2005 einzusetzen.

2005/0109 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens[4], insbesondere Nummer 3 dieser Vereinbarung,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[5],

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) errichtet, um ihre Solidarität mit der Bevölkerung in von Katastrophen heimgesuchten Gebieten zu bekunden.

(2) Die Slowakische Republik hat am 24. Januar 2005 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds infolge einer Naturkatastrophe (Sturm) gestellt.

(3) Nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 kann jährlich ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus dem Fonds bereitgestellt werden.

(4) Der Sturm in der Slowakei im November 2004 fällt unter die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 5 667 578 EUR an Verpflichtungsermächtigungen bereitgestellt.

Artikel 2

Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

[2] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[3] Mitteilung an die Kommission mit einer Analyse des Antrags der Slowakischen Republik, der auf die Inanspruchnahme des Europäischen Solidaritätsfonds abstellt.

[4] ABl. C 172 vom 18.06.1999, S. 1.

[5] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

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