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Document 52005IP0058

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu Nepal

    ABl. C 304E vom 1.12.2005, p. 407–408 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    52005IP0058

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu Nepal

    Amtsblatt Nr. 304 E vom 01/12/2005 S. 0407 - 0408


    P6_TA(2005)0058

    Nepal

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu Nepal

    Das Europäische Parlament,

    - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nepal,

    - unter Hinweis auf die Erklärung der Europäischen Union vom 3. Februar 2005 zur Übernahme der Macht in Nepal durch den König,

    - gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

    A. in der Erwägung, dass König Gyanendra am 1. Februar 2005 unter Verstoß gegen die Verfassung die Regierung entlassen, die Macht an sich gerissen und den Ausnahmezustand verhängt hat,

    B. in der Erwägung, dass durch die Aussetzung wichtiger Teile der Verfassung, die die Grundrechte und Freiheiten schützen, durch Hausarrest für Parteivorsitzende, Inhaftierung Tausender politischer und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Gewerkschaftsvertreter, Durchsetzung einer allumfassenden Zensur der Medien und das Kappen aller Kommunikationsverbindungen faktisch ein Staatsstreich durchgeführt wurde, mit dem das Land unter Militärherrschaft gestellt wurde,

    C. in der Erwägung, dass Nepal zu den ärmsten Ländern Asiens gehört und dass etwa 40 % der 23 Millionen Nepalesen unter der Armutsgrenze leben und dieser Konflikt verheerende Auswirkungen auf die bereits hoffnungslos verarmte Landbevölkerung hat,

    D. in der Erwägung, dass die nepalesische Regierung im Januar 2005 die Schließung des Wohlfahrtsamts für tibetische Flüchtlinge (TRWO) in Kathmandu angeordnet hat, das als Partner des UNHCR tibetische Flüchtlinge mit dem Nötigsten versorgt hat,

    1. verurteilt schärfstens die Machtübernahme durch König Gyanendra vom 1. Februar 2005 und die daran anschließende Welle willkürlicher Verhaftungen, Zensur und allgemeiner Unterdrückung sowie die Aussetzung der grundlegenden Verfassungsrechte, einschließlich der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, des Rechts auf Information und Privatsphäre sowie die Aussetzung des Verbots der willkürlichen Festnahme;

    2. unterstreicht, dass eine militärische Lösung nur dazu beitragen wird, dass die nepalesische Bevölkerung noch mehr und länger leiden muss, und ist fest davon überzeugt, dass eine Verhandlungslösung auf demokratischer Grundlage die einzige Möglichkeit ist, den jetzigen Konflikt auf Dauer zu beenden; empfiehlt, dass ein neutraler Dritter, zum Beispiel die Vereinten Nationen oder der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, Javier Solana, an der Verhandlungsführung beteiligt wird;

    3. fordert König Gyanendra auf, den Ausnahmezustand aufzuheben und alle Grundrechte wieder in Kraft zu setzen; fordert im Anschluss daran alle Seiten auf, mit Blick auf die Wiederherstellung der parlamentarischen Demokratie zusammenzuarbeiten und einen Prozess zur Beilegung des bewaffneten Konflikts einzuleiten;

    4. begrüßt die Entlassung einiger politischer Gefangener; ist aber nach wie vor tief besorgt darüber, dass andere führende Politiker, Studenten und Menschenrechtsaktivisten weiterhin in Haft bleiben oder nach dem Staatsstreich durch den König unter Hausarrest gestellt wurden;

    5. betont, dass die Pressezensur und die gekappten Kommunikationsverbindungen zur Außenwelt verhindern, dass die Öffentlichkeit das Vorgehen der Armee in irgendeiner Weise kontrollieren kann, und dazu geführt haben, dass die Nepalesen einer erhöhten Gefahr von Übergriffen ausgesetzt sind; fordert daher, dass die Medien- und Kommunikationsfreiheit uneingeschränkt wieder hergestellt wird;

    6. ist zutiefst besorgt über die Berichte über zahlreiche Hinrichtungen ohne Prozess, die vielen Fälle von Folter, Straffreiheit und anderen Menschenrechtsverletzungen sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch durch die Maoisten, und appelliert an beide Konfliktparteien, als Sofortmaßnahme Menschenrechtsabkommen zu unterzeichnen, um die Übergriffe einzudämmen, die die Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzen;

    7. fordert die Aussetzung jeglicher Militärhilfe;

    8. fordert den Rat auf, intelligente Sanktionen gegen die herrschende Elite in Regierung und Armee zu verhängen, bis in Nepal wieder demokratische Verhältnisse hergestellt sind;

    9. ruft die Europäische Union auf, ihre Hilfe für Nepal zu überprüfen und ganz genau festzustellen, an wen am Ende die Hilfsleistungen nach Nepal gehen, um sicherzustellen, dass diese Hilfe ihrem eigentlichen Ziel dient, nämlich die Armut zu lindern, die tieferliegenden Gründe für den Konflikt in diesem Land anzugehen und Programme zur Konfliktlösung zu finanzieren;

    10. fordert den Rat und die Kommission mit Nachdruck auf, auf der 61. Sitzung der UN-Menschenrechtskommission eine Resolution zu Nepal zu unterstützen, und fordert die UN-Menschenrechtskommission mit Nachdruck auf, einen Sonderberichterstatter zu ernennen, der auf der Sitzung dieser Kommission im März 2005 in Genf über die Menschenrechtslage in Nepal Bericht erstattet;

    11. fordert beide Konfliktparteien auf, die Entsendung von Menschenrechtsbeobachtern unter Federführung der nationalen Menschenrechtskommission zu akzeptieren, und ruft die Europäische Union und die Vereinten Nationen auf, für diesen Zweck technische und finanzielle Hilfe anzubieten;

    12. fordert die nepalesische Regierung auf, dem TRWO und dem Büro des Dalai Lama in Kathmandu die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zu gestatten, und äußert seine Sorge darüber, dass die Schließung als Zeichen des Entgegenkommens gegenüber China gewertet werden kann, damit China die Verhängung des Ausnahmezustands duldet;

    13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, König Gyanendra, der Regierung Indiens und den Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit (SAARC), dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

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