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Documento 52004XC1020(02)

Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/38348 — Repsol C.P.P. SA

ABl. C 258 vom 20.10.2004, p. 7/11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

20.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 258/7


Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) in der Sache COMP/B-1/38348 — Repsol C.P.P. SA

(2004/C 258/03)

1.   Einleitung

1.

Am 20. Dezember 2001 wurden bei der Kommission von der Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA (nachstehend „Repsol C.P.P.“) gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 des Rates Vereinbarungen und/oder Vertragsentwürfe angemeldet, die die Voraussetzungen definieren, nach denen dieses Unternehmen den Vertrieb von Kraft- und Brennstoffen für Kraftfahrzeuge durch Tankstellen in Spanien durchführt bzw. durchführen wird.

2.

Am 19. März 2002 hat die Kommission im Amtsblatt eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie betroffenen Dritten Gelegenheit bot, bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung zu nehmen (2). Als Antwort auf diese Aufforderung sind 69 Stellungnahmen von interessierten Dritten eingegangen, einige im Namen mehrerer Tankstellen.

2.   Parteien

3.

Repsol C.P.P. ist ein Unternehmen des Erdölkonzerns Repsol-YPF. In Europa ist dieser Konzern hauptsächlich in Spanien und in Portugal tätig. Er verfügt unter anderem über große Raffineriekapazitäten in Spanien. Das Unternehmen Repsol C.P.P. ist hauptsächlich im Vertrieb von Kraftstoffen, Brennstoffen, Schmiermitteln und anderer ähnlicher Produkte für Kraftfahrzeuge in Spanien tätig.

4.

Die Vertragspartner von Repsol C.P.P. im Rahmen der angemeldeten Verträge sind Betreiber spanischer Tankstellen. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Familienunternehmen, die selten mehr als eine Tankstelle betreiben.

3.   Der Treibstoffmarkt

5.

Die in Spanien verkauften Treibstoffe stammen im Allgemeinen aus spanischen Raffinerien. Der Rest wird durch Frachter importiert. Spanien ist ein Nettodieselimporteur und ein Nettobenzinexporteur. Der Absatz von Dieselkraftstoff übersteigt den von Benzin und macht rund 2/3 des Gesamtverbrauchs der betreffenden Produkte aus. Ferner steigt der Absatz von Dieselkraftstoff, während der von Benzin rückläufig ist.

6.

Die nationale Produktion wird im Allgemeinen über Massenbeförderungsmittel (Ölleitungen, Eisenbahn oder Schiffe) in „nahe gelegene“ Tanklager (Primärlogistik) transportiert, von wo aus sie per Tanklaster zum endgültigen Bestimmungsort (Sekundärlogistik) befördert wird. Die Einfuhrerzeugnisse werden entweder in Hafentanklagern mit oder ohne Anschluss an Massenbeförderungsmittel oder in den Raffinerien gelagert und danach unter denselben Bedingungen wie die nationale Produktion weitertransportiert.

7.

Die Raffinerie-Endprodukte oder importierten Kraftstoffe werden entweder im Rahmen des Einzelhandelsnetzes des Herstellers oder des Importeurs (das sich aus eigenen oder verbundenen Tankstellen zusammengesetzt) oder aber im Großhandel (außerhalb des Netzes) verkauft an: i) unabhängige Einzelhändler, die nicht in das Hersteller-Einzelhandelsnetz eingebunden sind (markenlose Tankstellen oder Supermärkte), ii) Handelsunternehmen (einschließlich großer, in Spanien nicht vertikal integrierter Mineralölunternehmen) oder iii) große Endabnehmer (Abnehmer in Handel und Industrie wie Krankenhäuser, Autovermietungsfirmen, Transportunternehmen, Fabriken usw.). Außerdem können die Produkte auch mit anderen Raffineriebetreibern oder Unternehmen auf allen Ebenen der Lieferkette getauscht werden.

8.

Der Einzelhandel umfasst den Verkauf an Autofahrer an den (Marken- oder weißen) Tankstellen. Es gibt generell drei Kategorien von Tankstellen: i) Tankstellen, die im Besitz von vertikal integrierten traditionellen Mineralölunternehmen sind oder von diesen beliefert werden; ii) unabhängige Tankstellen; und iii) Supermärkte. Die an spanischen Tankstellen verkauften Kraftstoffarten sind folgende: bleifreies Benzin 98, bleifreies Benzin 95, Benzin mit Bleiersatz 97, Diesel A (Kraftfahrzeuge) und Diesel B (Biodiesel).

9.

Die Benzine werden hauptsächlich an die Endverbraucher im Einzelhandel verkauft, während ein Großteil des Dieselkraftstoffs, insbesondere Diesel B, außerhalb des Netzes verkauft wird (3).

10.

In früheren Entscheidungen (4) war die Kommission der Ansicht, dass der Außernetz- (oder Großhandelsverkauf) von Kraftstoffen und der Kraftstoffeinzelhandel an Tankstellen unterschiedliche sachlich relevante Märkte darstellen könnten. Im Falle der Außernetzverkäufe würde es einen gesonderten sachlich relevanten Markt je Kraftstoffart geben.

4.   Die Position von Repsol C.P.P.

11.

Im vorliegenden Fall ist der relevante Markt der Außernetzverkauf von Kraftstoffen in Spanien. Der Marktanteil von Repsol C.P.P. beträgt rund … [ 35-50 %] bei den Benzinen, ungefähr … [ 35-50 %] bei Diesel A und etwa … [30-45 %] bei Diesel B.

12.

Soweit es sich bei den Vertragswaren um Endprodukte handelt, ist die Kommission allgemein der Ansicht, dass eine Analyse, die sich auf den Lieferanten-/Käufermarkt beschränkt, nicht ausreicht, wenn vertikale Beschränkungen nachteilige Auswirkungen in Form eines verringerten Markenwettbewerbs beim Weiterverkauf, d. h. auf einem dem Käufer nachgelagerten Markt, haben können. Diese Wirkung ist stärker, wenn die vertikalen Beschränkungen in Wettbewerbsverboten zwischen einem Lieferanten und einem Einzelhändler bestehen. Im vorliegenden Fall ist dieser Markt der Kraftstoffeinzelhandelsmarkt in Spanien, auf dem Repsol C.P.P. einen Marktanteil besitzt, der ebenfalls 30 % überschreitet (rund… [35-50 %] für die Gesamtheit der Produkte).

5.   Die angemeldeten Verträge

13.

Bei den angemeldeten Vereinbarungen handelt es sich um Vereinbarungen über den Alleinbezug von Kraftstoffen durch Tankstellenbetreiber in Spanien. Es gibt acht verschiedene Arten von Verträgen, die zum einen von den Eigentumsverhältnissen der Tankstelle und zum anderen von der Art des Geschäftsmodells zwischen Repsol C.P.P. und dem Betreiber der Tankstelle abhängen.

a)

So genannter „CODO-Agent“-Vertrag. Vertrag über den Kraftstoffvertrieb an Tankstellen im Besitz von Repsol C.P.P., deren Betreiber Pächter sind. Der Betreiber hat den Status eines Agenten.

b)

So genannter „CODO-Wiederverkäufer“-Vertrag. Vertrag über den Kraftstoffvertrieb an Tankstellen im Besitz von Repsol C.P.P., deren Betreiber Pächter sind. Der Betreiber hat den Status eines Wiederverkäufers.

c)

So genannter „DODO-Agent“-Vertrag. Vertrag über den Kraftstoffvertrieb an Tankstellen im Besitz des Betreibers. Der Betreiber hat den Status eines Agenten.

d)

So genannter „DODO-Wiederverkäufer“-Vertrag. Vertrag über den Kraftstoffvertrieb an Tankstellen im Besitz des Betreibers. Der Betreiber hat den Status eines Wiederverkäufers.

e)

So genannter „Nutznießungs-Agent“-Vertrag. Vertrag zwischen Repsol C.P.P. und dem Eigentümer einer Tankstelle, aufgrund dessen der Eigentümer Repsol C.P.P. einen dinglichen Nießbrauch zuerkennt. Als Nutznießer verpachtet Repsol C.P.P. gleichzeitig die Tankstelle an den bloßen Eigentümer oder an einen Dritten, der mit dem bloßen Eigentümer verbunden ist. Bei Vertragsende geht die Tankstelle automatisch in den vollen Besitz des bloßen Eigentümers über. Die Übertragung wird durch eine Vereinbarung zum Kraftstoffvertrieb ergänzt. Der Betreiber hat den Status eines Agenten.

f)

So genannter „Nutznießungs-Wiederverkäufer“-Vertrag. Vertrag zwischen Repsol C.P.P. und dem Eigentümer einer Tankstelle, aufgrund dessen der Eigentümer Repsol C.P.P. einen dinglichen Nießbrauch zuerkennt. Als Nutznießer verpachtet Repsol C.P.P. gleichzeitig die Tankstelle an den bloßen Eigentümer oder an einen Dritten, der mit dem bloßen Eigentümer verbunden ist. Bei Vertragsende geht die Tankstelle automatisch in den vollen Besitz des bloßen Eigentümers über. Die Übertragung wird durch eine Vereinbarung zum Kraftstoffvertrieb ergänzt. Der Betreiber hat den Status eines Wiederverkäufers.

g)

So genannter „Baurechts-Agent“-Vertrag. Vertrag zwischen Repsol C.P.P. und dem Eigentümer eines Grundstücks, aufgrund dessen dieser Eigentümer Repsol C.P.P. ein dingliches Baurecht zuerkennt. Die errichteten oder zu errichtenden Gebäude werden Eigentum von Repsol C.P.P., während sein Vertragspartner Eigentümer des Grund und Bodens bleibt. Als Eigentümer der Anlage verpachtet Repsol C.P.P. gleichzeitig die Tankstelle an den Grundbesitzer oder an einen Dritten, der mit dem Grundbesitzer verbunden ist. Bei Vertragsende wird die Anlage automatisch Eigentum des Grundbesitzers. Die Übertragung wird durch eine Vereinbarung zum Kraftstoffvertrieb ergänzt. Der Betreiber hat den Status eines Agenten.

h)

So genannter „Baurechts-Wiederverkäufer“-Vertrag. Vertrag zwischen Repsol C.P.P. und dem Eigentümer eines Grundstücks, aufgrund dessen dieser Eigentümer Repsol C.P.P. ein dingliches Baurecht zuerkennt. Die errichteten oder zu errichtenden Gebäude werden Eigentum von Repsol C.P.P., während sein Vertragspartner Eigentümer des Grund und Bodens bleibt. Als Eigentümer der Anlage verpachtet Repsol C.P.P. gleichzeitig die Tankstelle an den Grundbesitzer oder an einen Dritten, der mit dem Grundbesitzer verbunden ist. Bei Vertragsende wird die Anlage automatisch Eigentum des Grundbesitzers. Die Übertragung wird durch eine Vereinbarung zum Kraftstoffvertrieb ergänzt. Der Betreiber hat den Status eines Wiederverkäufers.

14.

In zahlreichen Fällen, insbesondere bei Verträgen vom Typ e), f), g) und h), übernimmt Repsol C.P.P. die ganze oder einen Teil der Finanzierung des Baus oder der Renovierung der Tankstellen.

6.   Vorläufige Würdigung

15.

Am 18. Juni 2004 hat die Kommission Repsol C.P.P. über ihre vorläufige Würdigung in dieser Sache in Bezug auf folgende Punkte informiert: 1. Unterscheidung zwischen Agent und Wiederverkäufer im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft; 2. Klauseln zur Festsetzung eines Höchstverkaufspreises für die Kraftstoffe; und 3. Wettbewerbsverbote für die Kraftstoffe, die zu einem Abschottungseffekt führen könnten.

6.1.   Die Frage des Agenturhandels

16.

Die Kommission ist der Ansicht, dass bei dinglichen Agenturverträgen die Verpflichtungen für den Agenten im Hinblick auf die Verträge, die er aushandelt und/oder für Rechnung des Kommittenten schließt, in der Regel kein Wettbewerbsproblem darstellen. Gleichwohl kann ein Vertrag, auch wenn er von den Parteien als Agenturvertrag bezeichnet wird, Besonderheiten aufweisen, die eine andere Würdigung rechtfertigen.

Der entscheidende Faktor in dieser Hinsicht ist das Geschäfts- und Finanzrisiko, das der Agent im Hinblick auf die Tätigkeiten, für die ihn der Kommittent bestimmt hat, trägt.

17.

Allerdings können, ungeachtet der Situation des Agenten im Hinblick auf diese Kriterien, die mit ihm vereinbarten Wettbewerbsverbote (siehe Randnummer 22) aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Markenwettbewerb problematisch sein. Dies ist der Fall, wenn solche Klauseln eine Abschottung des relevanten Marktes bewirken, auf dem die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkauft oder gekauft werden.

Somit ist die Kommission der Auffassung, dass die Frage, ob es sich bei den Betreibern der Tankstellen von Repsol C.P.P. wirklich um Agenten handelt oder nicht, im Hinblick auf die Wettbewerbsverbote nicht von Bedeutung ist. Was die Höchstpreise betrifft, scheinen die betreffenden Klauseln zum jetzigen Zeitpunkt in jedem Fall akzeptabel zu sein, selbst wenn alle an Repsol gebundenen Vertriebshändler aus juristischer Sicht als Wiederverkäufer angesehen werden müssten (siehe unten).

6.2.   Höchstpreisklauseln

18.

Die Mehrzahl der angemeldeten Verträge untersagen den Tankstellenbetreibern, die Kraftstoffe teurer als zum von Repsol C.P.P. festgelegten Höchstpreis zu verkaufen. Die Betreiber, einschließlich der in den Verträgen als Agenten bezeichneten, können jedoch Rabatte gewähren. In einem kleinen Teil der angemeldeten Verträge beschränkt sich Repsol C.P.P. darauf, einen Endverkaufspreis zu empfehlen, was den Betreibern die Freiheit lässt, den effektiven Verkaufspreis oberhalb oder unterhalb des empfohlenen Preises festzulegen.

19.

Die Kommission ist zu diesem Zeitpunkt der Auffassung, dass diese Regelung den Wettbewerb nicht spürbar im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages beschränkt. Zum einen wird in vollem Umfang die Freiheit der Vertriebshändler gewahrt, den Preis unter den von Repsol C.P.P. festgelegten Höchstpreis zu senken. Die in den Verträgen als Agenten bezeichneten Betreiber können den vom Kunden tatsächlich gezahlten Preis mit Hilfe ihrer Provision senken, ohne dass hierdurch die Einnahmen von Repsol C.P.P. gemindert würden.

20.

Zum anderen hat die Untersuchung der Kommission nicht das Vorhandensein von Elementen erkennen lassen, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Praxis der Höchstpreise zu erheblichen Anpassungseffekten führen kann. Insbesondere deutet zum jetzigen Zeitpunkt nichts darauf hin, dass der markeninterne Wettbewerb beeinträchtigt wird.

6.3.   Wettbewerbsverbotsklauseln

21.

Die Vertriebsvereinbarungen zwischen Repsol C.P.P. und den Tankstellenbetreibern enthalten Wettbewerbsverbote für die Kraftstoffe, die an den Tankstellen verkauft werden sollen. Diese Klauseln gelten nicht für die anderen an der Tankstelle verkauften Produkte. Sie sind anwendbar in 1 430 Verträgen vom Typ CODO, 770 Verträgen vom Typ DODO und 460 Verträgen vom Typ Nutznießung oder Baurecht. Die Laufzeit dieser Klauseln variiert. In den Verträgen vom Typ CODO und vom Typ DODO liegt sie momentan im Allgemeinen bei 5 Jahren. In den Verträgen vom Typ Nutznießung oder Baurecht variiert sie zwischen 25 und 40 Jahren, je nach Art des Vertrages.

22.

Vereinbarungen dieser Art können unter Umständen den Wettbewerb beschränken, insbesondere wenn andere Lieferanten auf dem Markt aufgrund dieser Klauseln nicht an die betreffenden Käufer verkaufen können, was zu einer Abschottung des Marktes führen (Ausschluss anderer Lieferanten durch Errichtung von Marktzutrittsschranken) und den Markenwettbewerb verringern kann. Wie oben dargelegt (siehe Randnummer 17), ist es in dieser Hinsicht nicht von Bedeutung, ob die Tankstellenbetreiber in den Verträgen als Agenten oder Wiederverkäufer bezeichnet werden.

23.

In ihrer vorläufigen Würdigung war die Kommission der Auffassung, dass die Wettbewerbsverbote in den von Repsol C.P.P. angemeldeten Verträgen, insbesondere den Verträgen vom Typ DODO, Baurecht und Nutznießung, erheblich zu Abschottungseffekten im spanischen Kraftstoffeinzelhandel beitragen könnten. Zum einen ist der Markt schwer zugänglich für Wettbewerber, die sich auf diesem Markt niederlassen oder die ihren Marktanteil in Anbetracht des wirtschaftlichen und juristischen Kontextes der angemeldeten Verträge dort ausbauen könnten. Dieser schwierige Marktzutritt ist insbesondere auf die starke vertikale Integration der Unternehmen, die kumulative Wirkung paralleler Netze aus vertikalen Beschränkungen, die Schwierigkeiten, ein alternatives Netz aufzubauen, und andere Wettbewerbsbedingungen (vor allem die Sättigung des Marktes und die Art des Produktes) zurückzuführen.

24.

Zum anderen konnten die angemeldeten Verträge in erheblichem Maße zu der Abschottungswirkung beitragen, die das Bündel dieser Verträge aufgrund ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhangs entfaltet. Dies ergibt sich aus folgenden Elementen: Ausmaß der von Repsol C.P.P. auferlegten Wettbewerbsverbote (die Bindungsquote von Repsol C.P.P. ist mit rund … [25-35 %] beträchtlich); die Wettbewerbsverbotsklauseln haben eine lange Laufzeit, insbesondere bei den Verträgen vom Typ Nutznießung und Baurecht, bei denen es sich um langfristige Verträge handelt (zwischen 25 und 40 Jahren); Tankstellenbetreiber und Endabnehmer sind in einer schwachen und — verglichen mit der der Lieferanten — zersplitterten Position, insbesondere im Falle des Unternehmens Repsol C.P.P., das einen bedeutenden Marktanteil besitzt.

25.

Hinsichtlich der Wettbewerbsverbotsklauseln in den Verträgen vom Typ CODO ist die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt der Auffassung, dass die Laufzeit dieser Klauseln als solche nicht zu Abschottungseffekten beiträgt. Mit Ende des Vertragsverhältnisses kann nämlich immer der Lieferant in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Tankstelle und nicht der Pächter darüber entscheiden, welche Produkte in der betreffenden Verkaufsstelle verkauft werden.

7.   Verpflichtungen

7.1.   Zugesagte Verpflichtungen

26.

Als Antwort auf diese vorläufige Würdigung hat Repsol C.P.P. der Kommission folgende Verpflichtungszusagen vorgeschlagen, um die Bedenken der Kommission auszuräumen:

Repsol C.P.P. verpflichtet sich, den Tankstellenbetreibern, die dem Unternehmen ein zeitweiliges dingliches Recht (Nutznießung oder Baurecht) an der Tankstelle zuerkannt haben und gleichzeitig (durch eine „Überkreuzung der Verträge“) zeitweilige Pächter geworden sind, die Möglichkeit zu geben, das dingliche Recht vor dem Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsendes „zurückzukaufen“. Von dieser Möglichkeit könnte zu jedem Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2005 Gebrauch gemacht werden, sofern dieser Zeitpunkt innerhalb der 12 Jahre vor dem Ablauf des Vertrages liegt (im Jahr 2004 gilt dieses Angebot ausnahmsweise nur für die Verträge, die sich innerhalb der 10 Jahre vor dem Ablauf des Vertrages befinden). Die Wahrnehmung dieser Option beinhaltet die Zahlung einer Entschädigung an Repsol C.P.P. in der Höhe des Marktwerts des betreffenden dinglichen Rechtes. Dabei wird der Marktwert nach dem jährlichen Cash Flow von Repsol C.P.P. und der verbleibenden Vertragsdauer berechnet. Der Marktwert entspricht nicht dem Restwert der Investition. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über den Marktwert gelten die im spanischen Enteignungsgesetz festgelegten Bewertungskriterien.

Repsol C.P.P. verpflichtet sich, bei neuen Verträgen über den Kraftstoffvertrieb mit Betreibern von Tankstellen, deren Eigentümer Repsol C.P.P. nicht ist, eine Begrenzung auf fünf Jahre zu respektieren.

Innerhalb eines Zeitraums, der am 31. Dezember 2006 endet, verpflichtet sich Repsol C.P.P., keine bestehenden Tankstellen zu erwerben, die sich im vollen Besitz ihrer Betreiber befinden (Tankstellen vom Typ DODO) und die nicht exklusiv von Repsol C.P.P. beliefert werden, d. h. nicht seinem Netz angehören.

Repsol C.P.P. verpflichtet sich, vor Ablauf der Verträge über den Kraftstoffvertrieb mit den Tankstellen Werbung zu machen und über die Möglichkeit zu informieren, die Verträge über dingliche Rechte vorzeitig aufzulösen. Diese Werbung würde in Form einer Mitteilung an das Wirtschaftsministerium erfolgen, die auf der Webseite des Ministeriums veröffentlicht würde. Sie würde im ersten Monat eines jeden Quartals für das jeweils folgende Quartal erscheinen.

Ein Dritter (unabhängiger Wirtschaftsprüfer) prüft, ob Repsol C.P.P. den eingegangenen Verpflichtungen nachkommt. Dieser Prüfer erstellt Jahresberichte für die Kommission.

27.

Die eingegangenen Verpflichtungen haben bis zum 31. Mai 2010 Bestand.

7.2.   Würdigung der Verpflichtungen

28.

Die Verpflichtungszusage von Repsol C.P.P. ist eine praktische Antwort auf die Bedenken der Kommission im Hinblick auf die Abschottungswirkung auf dem spanischen Markt.

29.

Vor allem kann aufgrund der Zusage die Zahl der Tankstellen, die derzeit von Repsol C.P.P. beliefert werden, aber gern den Lieferanten wechseln möchten, beträchtlich erhöht werden. Die durchschnittliche Anzahl der Tankstellen, die von Repsol C.P.P. beliefert werden, aber gern den Lieferanten wechseln möchten, wird nämlich in den kommenden Jahren bei über 400 jährlich liegen. Derzeit haben nur jährlich 140 bis 160 der von Repsol C.P.P. belieferten Tankstellen die Möglichkeit, den Lieferanten zu wechseln. Schließlich kann aufgrund der Verpflichtungszusage die Laufzeit der Verträge, durch die eine große Anzahl von Verkaufsstellen in den ersten Jahren der Liberalisierung des spanischen Mineralölmarktes dem Wettbewerb auf lange Sicht entzogen wurden, deutlich verkürzt werden.

30.

Zum zweiten enthalten die Verpflichtungen eine zeitweilige Beschränkung der vertikalen Integration von Repsol C.P.P., wodurch die Zahl der Verkaufsstellen, die heute bereits von einem anderen Unternehmen beliefert werden könnten, unangetastet bleibt.

31.

Drittens dürften die Werbeverpflichtungen die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Tankstellenbetreibern und alternativen Lieferanten vor Ablauf ihrer Verträge mit Repsol C.P.P. erleichtern.

32.

Durch diese Verpflichtungen erhöhen sich die Möglichkeiten für potentielle Wettbewerber von Repsol C.P.P., im Kraftstoffeinzelhandel Fuß zu fassen bzw. die Möglichkeiten für bestehende Wettbewerber, dort ihren Marktanteil auszubauen. Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass den Wettbewerbern nach wie vor alternative Möglichkeiten des Marktzutritts bzw. der Marktexpansion wie der Erwerb bestehender Vertriebsnetze im Besitz anderer Lieferanten oder auch die Eröffnung neuer Verkaufsstellen zur Verfügung stehen. Aufgrund der Gesamtheit dieser Möglichkeiten dürfte ein neuer Wettbewerber innerhalb einer annehmbaren Frist die für den rentablen Betrieb eines Vertriebssystems in diesem Sektor notwendige Mindestzahl von Verkaufsstellen, d. h. einen erfolgreichen Zutritt zum relevanten Markt, erreichen.

8.   Die derzeitige Position der Kommission

33.

Die Europäische Kommission beabsichtigt daher, eine Entscheidung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 anzunehmen. Vor Erlass einer abschließenden Entscheidung fordert die Kommission alle betroffenen Dritten auf, ihr innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung Bemerkungen mitzuteilen.

34.

Gegebenenfalls ist eine nicht vertrauliche Fassung der Stellungnahme beizufügen, in der Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Passagen herausgenommen und entweder durch eine nicht vertrauliche Kurzversion oder die Begriffe „Geschäftsgeheimnis“ bzw. „vertraulich“ ersetzt werden. Die Dritten müssen ihren Antrag auf Vertraulichkeitsschutz begründen.

35.

Innerhalb derselben Frist können die betroffenen Dritten bei der Kommission unter nachstehender Anschrift den Wortlaut der von Repsol C.P.P. zugesagten Verpflichtungen — mit Ausnahme der vertraulichen Elemente — anfordern.

36.

Die Bemerkungen sind unter Bezugnahme auf die „Sache COMP/B-1/38348 — Repsol C.P.P. “ an folgende Anschrift zu richten:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Kartellrecht

B-1049 Brüssel

Fax-Nummer: (32-2) 295 01 28.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 29.

(3)  Siehe im Allgemeinen die Berichte der Comisión Nacional de la Energía: „Información básica de los sectores de la energía“. Verfügbar auf www.cne.es.

(4)  Entscheidung der Kommission vom 29. September 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache COMP/M. 1383 — Exxon/Mobil), Randnummern 428 bis 439; und Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache COMP/M. 1628 — TotalFina/Elf), Randnummern 22 bis 29.


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