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Document 52004XC0427(03)

    Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 101 vom 27.4.2004, p. 54–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
    ABl. C 127 vom 9.4.2016, p. 13–21 (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    52004XC0427(03)

    Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 101 vom 27/04/2004 S. 0054 - 0064


    Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags

    (2004/C 101/04)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    I. GELTUNGSBEREICH DER BEKANNTMACHUNG

    1. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten, wenn letztere die Artikel 81 und 82 des Vertrags anwenden. Im Sinne dieser Bekanntmachung sind unter "Gerichten der EU-Mitgliedstaaten" (nachstehend "einzelstaatliche Gerichte") die Gerichte innerhalb eines EU-Mitgliedstaats zu verstehen, die Artikel 81 und 82 des Vertrags anwenden können und nach Artikel 234 des Vertrags dazu berufen sind, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen(1).

    2. Die einzelstaatlichen Gerichte können dazu berufen sein, über die Anwendung von Artikel 81 oder 82 des Vertrags im Rahmen von zivilrechtlichen Streitigkeiten, beispielsweise Vertrags- und Schadensersatzklagen, zu entscheiden. Darüber hinaus können sie auch als öffentliches Durchsetzungsorgan oder als Rechtsmittelgericht handeln. Ein einzelstaatliches Gericht kann nämlich nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 (nachstehend "die Verordnung") zur Wettbewerbsbehörde (nachstehend "einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde") eines Mitgliedstaats bestimmt werden(2). In diesem Fall ist für die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der Kommission nicht nur die vorliegende Bekanntmachung maßgeblich, sondern auch die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes von Wettbewerbsbehörden(3).

    II. ANWENDUNG DER EG-WETTBEWERBSREGELN DURCH EINZELSTAATLICHE GERICHTE

    A. ZUSTÄNDIGKEIT EINZELSTAATLICHER GERICHTE FÜR DIE ANWENDUNG DER EG-WETTBEWERBSREGELN

    3. Soweit einzelstaatliche Gerichte für ein Verfahren zuständig sind(4), sind sie zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags befugt(5). Ferner ist auf Folgendes hinzuweisen: Bei den Artikeln 81 und 82 des Vertrags handelt es sich um Vorschriften, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind und die für die Erfuellung der der Gemeinschaft übertragenen Aufgaben und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes(6) unerlässlich sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt Folgendes: In Fällen, in denen einzelstaatliche Gerichte von Amts wegen aufgrund des innerstaatlichen Rechts rechtliche Gesichtspunkte beachten müssen, die von den Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht wurden, müssen sie auch bezüglich zwingendem Gemeinschaftsrecht, wie etwa den EG-Wettbewerbsregeln, entsprechend verfahren. Dies gilt auch für die Fälle, in denen das innerstaatliche Recht es den Gerichten überlässt, von Amts wegen bindende Rechtsvorschriften anzuwenden: Hier müssen die einzelstaatlichen Gerichte die EG-Wettbewerbsregeln auch dann anwenden, wenn sich eine Verfahrenspartei nicht auf diese Regeln berufen hat, sofern die einzelstaatlichen Gerichte nach innerstaatlichem Recht die EG-Wettbewerbsregeln anwenden können. Allerdings schreibt das Gemeinschaftsrecht nicht vor, dass die einzelstaatlichen Gerichte von Amts wegen einen Sachverhalt aufgreifen müssen, der eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht betrifft, wenn die Prüfung dieses Sachverhalts die Gerichte zur Aufgabe ihrer passiven Rolle zwingen würde, weil sie über den von den Parteien festgelegten Gegenstand des Verfahrens hinausgehen und auf andere Tatsachen und Umstände zurückgreifen als diejenigen, auf die die klagende Partei ihren Anspruch stützt(7).

    4. Je nachdem, welche Aufgaben ihnen das innerstaatliche Recht zuweist, können einzelstaatliche Gerichte in Verwaltungs-, Zivil- oder Strafsachen zur Anwendung von Artikel 81 und 82 des Vertrags berufen sein(8). Insbesondere wenn natürliche oder juristische Personen vor einzelstaatlichen Gerichten ihre subjektiven Rechte geltend machen, spielen die Gerichte bei der Durchsetzung der Artikel 81 und 82 des Vertrags eine besondere Rolle, die sich von der im öffentlichen Interesse gehandhabten Durchsetzung durch die Kommission oder einzelstaatliche Wettbewerbsbehörden unterscheidet(9). Einzelstaatliche Gerichte können nämlich den Artikeln 81 und 82 des Vertrags Wirkung verleihen, indem sie Verträge für nichtig erklären oder Schadenersatz zuerkennen.

    5. Einzelstaatliche Gerichte können Artikel 81 und 82 des Vertrags anwenden, ohne dass gleichzeitig nationales Wettbewerbsrecht angewandt werden muss. Wenden jedoch einzelstaatliche Gerichte nationales Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen an, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags(10) beeinträchtigen können oder auf nach Artikel 82 des Vertrags verbotene Missbräuche, müssen sie auch die EG-Wettbewerbsregeln auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen anwenden(11).

    6. Die Verordnung ermächtigt nicht nur die einzelstaatlichen Gerichte zur Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts. Die parallele Anwendung des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, darf zu keinem anderen Ergebnis führen als die Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dürfen Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die nicht gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags verstoßen oder die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags erfuellen, auch nicht nach innerstaatlichem Wettbewerbsrecht verboten werden(12). Andererseits hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die gegen Artikel 81 Absatz 1 verstoßen und die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags nicht erfuellen, nach einzelstaatlichem Wettbewerbsrecht nicht bestätigt werden dürfen(13). Hinsichtlich der parallelen Anwendung von innerstaatlichem Wettbewerbsrecht und Artikel 82 des Vertrags bei einseitigen Verhaltensweisen sieht Artikel 3 der Verordnung keine solche Konvergenzverpflichtung vor. Bei sich widersprechenden Bestimmungen erfordert der allgemeine Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts allerdings, dass die einzelstaatlichen Gerichte keine innerstaatliche Vorschrift anwenden, die gegen eine EG-Vorschrift verstößt, unabhängig davon, ob die innerstaatliche Vorschrift vor oder nach der EG-Vorschrift eingeführt wurde(14).

    7. Neben der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags sind die einzelstaatlichen Gerichte auch dafür zuständig, von EU-Organen erlassene Rechtsakte anzuwenden, die gemäß EG-Vertrag oder gemäß den zur Durchsetzung des EG-Vertrags beschlossenen Maßnahmen erlassen wurden, soweit diese Rechtsakte unmittelbare Wirkung haben. Einzelstaatliche Gerichte müssen somit gegebenenfalls Kommissionsentscheidungen(15) oder -verordnungen zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen durchsetzen. Bei der Anwendung dieser EG-Wettbewerbsregeln handeln einzelstaatliche Gerichte im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und sind demzufolge an die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gebunden(16).

    8. Die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags durch einzelstaatliche Gerichte hängt häufig von komplexen wirtschaftlichen und rechtlichen Bewertungen ab(17). Bei der Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln sind die einzelstaatlichen Gerichte an die Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft sowie an Kommissionsverordnungen zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen gebunden(18). Zudem sind die einzelstaatlichen Gerichte an die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags durch die Kommission gebunden, wenn sie EG-Wettbewerbsregeln im selben Fall zur gleichen Zeit wie die Kommission oder zeitlich nach ihr anwenden(19). Unbeschadet der letztendlichen Auslegung des EG-Vertrags durch den Gerichtshof finden sich gewisse Orientierungshilfen für einzelstaatliche Gerichte in Verordnungen und Entscheidungen der Kommission, die analoge Elemente zu dem Fall aufweisen, mit dem sie sich gerade befassen, sowie in Bekanntmachungen und Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags(20) und im Jahresbericht zur Wettbewerbspolitik(21).

    B. VERFAHRENSASPEKTE BEI ANWENDUNG DER EG-WETTBEWERBSREGELN DURCH EINZELSTAATLICHE GERICHTE

    9. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung der EG-Wettbewerbsregeln durch einzelstaatliche Gerichte und die Sanktionen, die diese bei Zuwiderhandlungen verhängen können, ergeben sich weitestgehend aus innerstaatlichem Recht. Bis zu einem gewissen Grad regelt das Gemeinschaftsrecht allerdings auch die Voraussetzungen, unter denen die EG-Wettbewerbsregeln durchgesetzt werden. Diese gemeinschaftsrechtlichen Regelungen können den einzelstaatlichen Gerichten bestimmte Instrumente zur Verfügung stellen, wie z. B. die Möglichkeit einräumen, eine Stellungnahme der Kommission zu Fragen der Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln einzuholen(22) oder Regelungen einführen, die zwingende Auswirkungen auf die Verfahren vor den einzelstaatlichen Gerichten haben; etwa können sie der Kommission und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen bei anhängigen Verfahren gestatten(23). Diese Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts haben Vorrang vor nationalen Vorschriften. Demzufolge haben einzelstaatliche Gerichte innerstaatliche Vorschriften unberücksichtigt zu lassen, deren Anwendung mit diesen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Widerspruch stuende. Wenn Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts direkt anwendbar sind, sind sie eine Quelle von Rechten und Pflichten für alle Betroffenen und müssen ab dem Tag ihres Inkrafttretens in vollem Umfang und einheitlich in allen Mitgliedstaaten angewendet werden(24).

    10. Bei Fehlen von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu Verfahren und Sanktionen in Bezug auf die Durchsetzung der EG-Wettbewerbsregeln durch einzelstaatliche Gerichte wenden letztere innerstaatliches Verfahrensrecht an und verhängen - soweit sie hierzu befugt sind - Sanktionen, die nach nationalem Recht vorgesehen sind. Allerdings muss die Anwendung der innerstaatlichen Bestimmungen mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sein. Diesbezüglich ist an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erinnern, wonach

    a) das innerstaatliche Recht bei Zuwiderhandlungen gegen das Gemeinschaftsrecht Sanktionen vorsehen muss, die wirksam, angemessen und abschreckend sind(25);

    b) eine natürliche oder juristische Person bei Schädigung infolge von Zuwiderhandlungen gegen das Gemeinschaftsrecht in der Lage sein muss, bei einem einzelstaatlichen Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend zu machen(26);

    c) die von einzelstaatlichen Gerichten zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts angewandten Verfahren und Vorschriften

    - die Durchsetzung nicht übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen dürfen (Grundsatz der Wirksamkeit)(27) und

    - nicht weniger günstig sein dürfen als die Vorschriften, die für die Durchsetzung gleichwertigen innerstaatlichen Rechts gelten (Grundsatz der Gleichwertigkeit)(28).

    Wegen des Prinzips des Vorranges des Gemeinschaftsrechts darf ein einzelstaatliches Gericht keine innerstaatliche Rechtsvorschrift anwenden, die mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist.

    C. GLEICHZEITIGE ODER ZEITLICH VERSETZTE ANWENDUNG DER EG-WETTBEWERBSREGELN DURCH DIE KOMMISSION UND EINZELSTAATLICHE GERICHTE

    11. Ein einzelstaatliches Gericht kann gleichzeitig mit der Kommission oder danach EG-Wettbewerbsrecht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigende Vereinbarungen, Beschlüsse, abgestimmte Verhaltensweisen oder ein solches einseitiges Verhalten anwenden(29). In den folgenden Absätzen soll auf einige der Verpflichtungen, die die einzelstaatlichen Gerichte dabei zu beachten haben, näher eingegangen werden.

    12. Gelangt das einzelstaatliche Gericht noch vor der Kommission zu einer Entscheidung, so ist zu vermeiden, dass diese in Widerspruch zu einer von der Kommission in Erwägung gezogenen Entscheidung(30) steht. Hierzu kann das einzelstaatliche Gericht bei der Kommission anfragen, ob sie zu denselben Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen ein Verfahren eingeleitet hat(31) und wenn ja, wie weit das Verfahren fortgeschritten und wie wahrscheinlich eine Entscheidung ist(32). Das einzelstaatliche Gericht kann aus Gründen der Rechtssicherheit auch eine Aussetzung seines Verfahrens in Erwägung ziehen, bis die Kommission zu einer Entscheidung gelangt ist(33). Die Kommission wird sich ihrerseits darum bemühen, die Fälle vorrangig zu behandeln, in denen ein Verfahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 773/04 eingeleitet wurde und die Gegenstand eines derart ausgesetzten nationalen Verfahrens sind, insbesondere, wenn der Ausgang eines zivilrechtlichen Rechtsstreits hiervon abhängt. Hat das einzelstaatliche Gericht hinsichtlich der in Erwägung gezogenen Entscheidung der Kommission keine begründeten Zweifel oder hat die Kommission in einem ähnlichen Fall bereits entschieden, so kann das einzelstaatliche Gericht in dem anhängigen Verfahren in Übereinstimmung mit der in Erwägung gezogenen oder früheren Entscheidung zu einer Entscheidung kommen, ohne dass es notwendig ist, bei der Kommission die obengenannten Informationen zu erfragen oder deren Entscheidung abzuwarten.

    13. Gelangt die Kommission in einem bestimmten Fall zu einer Entscheidung bevor das einzelstaatliche Gericht ein Urteil fällt, so kann letzteres keine Entscheidung treffen, die derjenigen der Kommission zuwiderläuft. Die bindende Wirkung der Kommissionsentscheidung berührt selbstverständlich nicht die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof. Daher kann das einzelstaatliche Gericht, wenn es die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung bezweifelt, die Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung nicht außer Acht lassen, es sei denn, ein gegenteiliges Urteil des Gerichtshofs liegt vor(34). Demnach muss ein einzelstaatliches Gericht, wenn es die Absicht hat, eine Entscheidung zu treffen, die derjenigen der Kommission zuwiderläuft, dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 234 des Vertrags vorlegen. Letzterer wird daraufhin über die Vereinbarkeit der Kommissionsentscheidung mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden. Wird jedoch die Entscheidung der Kommission nach Artikel 230 des Vertrags vor den Gemeinschaftsgerichten angefochten und hängt der Ausgang des Verfahrens vor dem einzelstaatlichen Gericht von der Rechtskraft der Kommissionsentscheidung ab, so sollte das einzelstaatliche Gericht sein Verfahren aussetzen, bis die Gemeinschaftsgerichte über die Klage auf Aufhebung der Kommissionsentscheidung endgültig entschieden haben, es sei denn, es hält es unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt, dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vorzulegen(35).

    14. Setzt ein einzelstaatliches Gericht das Verfahren aus, beispielsweise um die Entscheidung der Kommission abzuwarten (wie in Ziffer 12 beschrieben) oder wegen eines noch ausstehenden rechtskräftigen Urteils der Gemeinschaftsgerichte in einer Aufhebungsklage oder in einem Verfahren zur Vorabentscheidung (wie in Ziffer 13 beschrieben), so hat es zu prüfen, ob zum Schutz der Interessen der Parteien einstweilige Maßnahmen zu treffen sind(36).

    III. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DEN EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN

    15. Abgesehen von dem Kooperationsmechanismus zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 des Vertrags sieht der EG-Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der Kommission nicht ausdrücklich vor. Bei der Auslegung von Artikel 10 des Vertrags, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, der Gemeinschaft die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern, haben die Gemeinschaftsgerichte jedoch festgestellt, dass diese Vorschrift des EG-Vertrags die europäischen Organe und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags zur gegenseitigen loyalen Zusammenarbeit verpflichtet. Nach Artikel 10 des Vertrags muss die Kommission also die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterstützen(37). Gleichermaßen können einzelstaatliche Gerichte verpflichtet sein, die Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstützen(38).

    16. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und den Behörden der Mitgliedstaaten - insbesondere den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden - bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag hinzuweisen. Während die Zusammenarbeit zwischen diesen staatlichen Stellen in erster Linie durch nationales Recht geregelt wird, sieht Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung die Möglichkeit vor, dass einzelstaatliche Wettbewerbsbehörden den Gerichten ihres Mitgliedstaates schriftliche Stellungnahmen vorlegen können. Ziffer 31 sowie Ziffern 33 bis 35 der Bekanntmachung gelten hierfür mutatis mutandis.

    A. DIE KOMMISSION ALS SACHVERSTÄNDIGER BEISTAND ("AMICUS CURIAE") IM VERFAHREN

    17. Um einzelstaatlichen Gerichten die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln zu erleichtern, ist die Kommission verpflichtet, den Gerichten Hilfestellung zu gewähren, wenn die Gerichte dies für die Entscheidung des Falles als notwendig erachten. Artikel 15 der Verordnung nennt die häufigsten Arten einer solchen Unterstützung: die Übermittlung von Informationen (Ziffer 21 bis 26) und die Stellungnahme der Kommission (Ziffer 27 bis 30) auf Ersuchen eines einzelstaatlichen Gerichts sowie die Möglichkeit der Kommission, Stellungnahmen zu übermitteln (Ziffer 31 bis 35). Da diese Arten der Unterstützung in der Verordnung vorgesehen sind, können sie nicht durch einzelstaatliche Vorschriften eingeschränkt werden. Vielmehr müssen die Mitgliedstaaten geeignete Verfahrensvorschriften erlassen, sollten diesbezügliche Verfahrensregeln der Gemeinschaft fehlen und zur Erleichterung dieser Formen der Unterstützung notwendig sein, damit sowohl die einzelstaatlichen Gerichte als auch die Kommission von den Möglichkeiten, welche die Verordnung bietet, uneingeschränkten Gebrauch machen können(39).

    18. Das einzelstaatliche Gericht kann sein Unterstützungsersuchen schriftlich an folgende Anschrift richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb B - 1049 Brüssel

    oder elektronisch an comp-amicus@cec.eu.int

    19. Doch unabhängig davon, welche Form die Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten annimmt, wird die Kommission die Unabhängigkeit dieser Gerichte beachten. Folglich ist die von der Kommission angebotene Hilfe für das einzelstaatliche Gericht nicht bindend. Die Kommission hat außerdem dafür zu sorgen, dass ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses beachtet und ihre eigene Handlungsfähigkeit und Unabhängigkeit sichergestellt wird(40). Bei der Erfuellung ihrer Aufgabe nach Artikel 10 des Vertrags, die in der Unterstützung einzelstaatlicher Gerichte bei der Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts besteht, ist die Kommission zur Neutralität und Objektivität verpflichtet. Entsprechend fällt die Unterstützung einzelstaatlicher Gerichte unter die Pflicht der Kommission, das öffentliche Interesse zu wahren. Ziel der Kommission ist es daher nicht, den privaten Interessen der am Verfahren beteiligten Parteien zu dienen. Dementsprechend wird die Kommission im Rahmen dieser Unterstützung keine der beteiligten Parteien anhören. Falls die Kommission eine der Parteien des anhängigen Verfahrens zu Fragen kontaktiert hat, die vor dem einzelstaatlichen Gericht aufgeworfen werden, so teilt sie dies dem Gericht mit und zwar unabhängig davon, ob diese Kontakte vor oder nach dem Kooperationsersuchen des einzelstaatlichen Gerichts stattgefunden haben.

    20. Die Kommission wird in ihrem jährlichen Wettbewerbsbericht einen Überblick über die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten auf Grundlage dieser Bekanntmachung veröffentlichen. Gegebenenfalls werden die Stellungnahmen und Bemerkungen der Kommission auch auf ihrer Website veröffentlicht.

    1. Verpflichtung der Kommission zur Übermittlung von in ihrem Besitz befindlichen Informationen an einzelstaatliche Gerichte

    21. Die Pflicht der Kommission zur Unterstützung einzelstaatlicher Gerichte bei der Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts spiegelt sich hauptsächlich in der Verpflichtung der Kommission wider, in ihrem Besitz befindliche Informationen an einzelstaatliche Gerichte zu übermitteln. So kann ein einzelstaatliches Gericht die Kommission um in ihrem Besitz befindliche Unterlagen oder um Auskünfte verfahrensmäßiger Art ersuchen, damit es feststellen kann, ob ein bestimmter Fall vor der Kommission anhängig ist, ob die Kommission ein Verfahren eingeleitet oder ob sie bereits Stellung bezogen hat. Ein einzelstaatliches Gericht kann sich bei der Kommission auch danach erkundigen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, um sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob die Voraussetzungen für eine etwaige Aussetzung des Verfahrens gegeben oder ob einstweilige Maßnahmen zu beschließen sind(41).

    22. Damit eine möglichst effiziente Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten sichergestellt ist, bemüht sich die Kommission darum, die erbetenen Informationen spätestens einen Monat nach Eingang des Ersuchens dem einzelstaatlichen Gericht zur Verfügung zu stellen. Wenn die Kommission das einzelstaatliche Gericht um eine weitere Erläuterung seines Ersuchens bitten oder mit den von der Informationsübermittlung unmittelbar Betroffenen Rücksprache halten muss, so läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die verlangten Informationen eingegangen sind.

    23. Die Kommission hat bei der Übermittlung von Informationen an einzelstaatliche Gerichte die Garantien zu wahren, die natürlichen und juristischen Personen nach Artikel 287 des Vertrags gewährt werden(42). Artikel 287 des Vertrags hindert Mitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission an der Preisgabe von Auskünften, die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallen. Bei den unter das Berufsgeheimnis fallenden Auskünften kann es sich sowohl um vertrauliche Informationen als auch Geschäftsgeheimnisse handeln. Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, bei denen nicht nur deren Offenlegung, sondern auch die bloße Übermittlung an eine andere Person als die, die sie bereitgestellt hat, die Interessen letzterer ernstlich schädigen kann(43).

    24. Die Auslegung der Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 287 des Vertrags führt nicht zu einem absoluten Verbot der Übermittlung von Informationen an einzelstaatliche Gerichte, die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallen. Durch die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte wird bestätigt, dass die Kommission aufgrund ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit einem einzelstaatlichen Gericht alle Informationen zur Verfügung zu stellen hat, um welche das Gericht die Kommission ersucht hat, einschließlich der unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen. Allerdings darf die Kommission bei ihrer Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten die in Artikel 287 des Vertrags enthaltenen Garantien keinesfalls einschränken.

    25. Demnach wird die Kommission vor der Übermittlung von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, das einzelstaatliche Gericht darauf hinweisen, dass es nach dem Gemeinschaftsrecht zur Wahrung der Rechte verpflichtet ist, die natürlichen und juristischen Personen durch Artikel 287 des Vertrags verliehen werden, und das Gericht danach fragen, ob es den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen gewährleisten kann und wird. Kann das einzelstaatliche Gericht diese Gewähr nicht bieten, so wird die Kommission die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen nicht an das einzelstaatliche Gericht weiterleiten(44). Nur dann, wenn das einzelstaatliche Gericht gewährleistet, die vertraulichen Informationen und die Geschäftsgeheimnisse zu schützen, übermittelt die Kommission die erbetenen Informationen; dabei gibt sie an, welche Teile unter das Berufsgeheimnis fallen bzw. für welche Teile dies nicht zutrifft und die folglich ohne Einschränkung zugänglich gemacht werden können.

    26. Für die Verpflichtung der Kommission zur Offenlegung von Informationen gegenüber einzelstaatlichen Gerichten gelten allerdings Ausnahmen. Insbesondere darf die Kommission die Übermittlung von Informationen an einzelstaatliche Gerichte aus Gründen verweigern, die Vorrang haben und die sich auf die notwendige Sicherung der Gemeinschaftsinteressen beziehen, oder um einen etwaigen Eingriff in ihre Funktionsabläufe und ihre Unabhängigkeit, vor allem durch Gefährdung der Erfuellung der ihr übertragenen Aufgaben, zu unterbinden(45). Daher wird die Kommission keine von einem Antragsteller auf Kronzeugenbehandlung freiwillig bereit gestellten Informationen ohne dessen Einverständnis an einzelstaatliche Gerichte weitergeben.

    2. Ersuchen um eine Stellungnahme zu Fragen hinsichtlich der Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln

    27. Ist ein einzelstaatliches Gericht aufgefordert, in einem anhängigen Fall die EG-Wettbewerbsregeln anzuwenden, so kann es sich zunächst an der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte oder an Verordnungen, Entscheidungen, Bekanntmachungen und Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags orientieren(46). Ergibt sich hieraus keine ausreichende Orientierungshilfe, so kann das einzelstaatliche Gericht die Kommission um eine Stellungnahme zu Fragen hinsichtlich der Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln ersuchen. Das einzelstaatliche Gericht kann die Kommission um eine Stellungnahme zu wirtschaftlichen, sachlichen und rechtlichen Aspekten ersuchen(47). Hiervon bleibt die Möglichkeit bzw. Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 des Vertrags eine Frage zur Vorabentscheidung über die Auslegung oder Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftsrecht vorzulegen, selbstverständlich unberührt.

    28. Im Hinblick auf die Abgabe einer sachdienlichen Stellungnahme kann die Kommission bei dem einzelstaatlichen Gericht zusätzliche Informationen anfordern(48). Damit eine möglichst effiziente Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten sichergestellt ist, bemüht sich die Kommission, die erbetene Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Ersuchens dem einzelstaatlichen Gericht abzugeben. Wenn die Kommission weitere Auskünfte benötigt, um Stellung nehmen zu können, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die ergänzenden Informationen eingegangen sind.

    29. Bei ihrer Stellungnahme beschränkt sich die Kommission darauf, dem einzelstaatlichen Gericht die erbetenen Sachinformationen zu erteilen bzw. die gewünschte wirtschaftliche oder rechtliche Klarstellung zu geben, ohne auf den Klagegrund des anhängigen Verfahrens einzugehen. Zudem ist das einzelstaatliche Gericht - anders als bei der verbindlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch die Gemeinschaftsgerichte - nicht an die Stellungnahme der Kommission gebunden.

    30. Entsprechend den Ausführungen in Ziffer 19 hört die Kommission die beteiligten Parteien vor Abgabe ihrer Stellungnahme nicht an. Das Gericht wird sich mit der Stellungnahme nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zu befassen haben, die ihrerseits die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten müssen.

    3. Übermittlung von Stellungnahmen der Kommission an einzelstaatliche Gerichte

    31. Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung können die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und die Kommission einem einzelstaatlichen Gericht, das zur Anwendung der Artikel 81 oder 82 des Vertrags berufen ist, schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Die Verordnung unterscheidet zwischen schriftlichen Stellungnahmen, welche die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und die Kommission von sich aus übermitteln können, und mündlichen Stellungnahmen, die nur mit Erlaubnis des einzelstaatlichen Gerichts möglich sind(49).

    32. In der Verordnung ist geregelt, dass die Kommission nur dann Stellungnahmen übermittelt, wenn dies zur kohärenten Anwendung der Artikel 81 oder 82 des Vertrags erforderlich ist. Folglich beschränkt die Kommission ihre Stellungnahmen auf eine wirtschaftliche und rechtliche Analyse des Sachverhalts, der dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Fall zugrunde liegt.

    33. Damit die Kommission sinnvoll Stellung nehmen kann, können die einzelstaatlichen Gerichte ersucht werden, der Kommission eine Kopie aller zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke zu übermitteln oder für deren Übermittlung an die Kommission zu sorgen. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung verwendet die Kommission diese Schriftstücke ausschließlich zum Zwecke der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme(50).

    34. Da die Verordnung keinen Verfahrensrahmen für die Übermittlung von Stellungnahmen vorgibt, sind die Verfahrensvorschriften und die Verfahrenspraxis der Mitgliedstaaten maßgebend. Hat ein Mitgliedstaat noch keinen entsprechenden Verfahrensrahmen festgelegt, muss das einzelstaatliche Gericht bestimmen, welche Verfahrensregeln für die Übermittlung von Stellungnahmen in dem anhängigen Verfahren angemessen sind.

    35. Bei der Verfahrensweise für die Übermittlung von Stellungnahmen sollen die in Ziffer 10 aufgestellten Grundsätze beachtet werden. Hieraus ergibt sich unter anderem, dass der Verfahrensrahmen für die Übermittlung von Stellungnahmen zu Fragen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 81 oder 82 des Vertrags

    a) mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sein muss, insbesondere mit den Grundrechten der beteiligten Parteien;

    b) die Übermittlung der Stellungnahmen nicht übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen darf (Grundsatz der Wirksamkeit)(51) und

    c) die Übermittlung der Stellungnahmen nicht schwieriger machen darf als die Übermittlung von Stellungnahmen in Gerichtsverfahren, in denen gleichwertiges innerstaatliches Recht angewandt wird (Grundsatz der Gleichwertigkeit).

    B. EINZELSTAATLICHE GERICHTE ERLEICHTERN DER KOMMISSION DIE DURCHSETZUNG DES EG-WETTBEWERBSRECHTS

    36. Da die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit auch bedeutet, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die europäischen Organe bei der Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags unterstützen(52), sieht die Verordnung hierfür drei Beispiele vor: 1. die Übermittlung von Schriftstücken, die für die Beurteilung eines Falls notwendig sind, zu dem die Kommission Stellung nehmen möchte (siehe Ziffer 33), 2. die Übermittlung von Kopien der Urteile, bei denen Artikel 81 oder 82 des Vertrags angewandt wird, und 3. die Rolle einzelstaatlicher Gerichte bei einer Nachprüfung durch die Kommission.

    1. Übermittlung von Kopien der Urteile einzelstaatlicher Gerichte über die Anwendung von Artikel 81 oder 82 des Vertrags

    37. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Kopie aller schriftlichen Urteile einzelstaatlicher Gerichte über die Anwendung von Artikel 81 oder 82 des Vertrags, sobald das vollständige schriftliche Urteil den Parteien zugestellt wurde. Die Übermittlung der Kopien einzelstaatlicher Urteile zur Anwendung von Artikel 81 oder 82 des Vertrags und sich hieraus ergebender Informationen zu Verfahren vor einzelstaatlichen Gerichten gestattet es der Kommission, rechtzeitig Kenntnis von Fällen zu erlangen, bei denen die Vorlage einer Stellungnahme zweckmäßig sein könnte, falls eine der Parteien gegen das Urteil Rechtsmittel einlegt.

    2. Rolle einzelstaatlicher Gerichte bei einer Nachprüfung durch die Kommission

    38. Schließlich können einzelstaatliche Gerichte bei einer Nachprüfung der Kommission bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen eine wichtige Rolle spielen. Die Rolle der einzelstaatlichen Gerichte hängt davon ab, ob die Nachprüfungen in Geschäftsräumen oder nicht geschäftlichen Räumlichkeiten durchgeführt werden.

    39. Bei Nachprüfungen in Geschäftsräumen kann nach innerstaatlichem Recht die Einholung der Genehmigung eines einzelstaatlichen Gerichts vorgeschrieben sein, damit eine nationale Vollzugsbehörde für den Fall, dass sich das betroffene Unternehmen der Nachprüfung widersetzt, die Kommission unterstützen kann. Eine derartige Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden. Bei der Bearbeitung des Antrags ist das einzelstaatliche Gericht befugt, die Echtheit der Entscheidung der Kommission sowie die Frage zu prüfen, ob die beantragten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich und, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, nicht unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht von der Kommission unmittelbar oder über die nationale Wettbewerbsbehörde ausführliche Erläuterungen anfordern, und zwar insbesondere zu den Gründen, die die Kommission veranlasst haben, das Unternehmen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags zu verdächtigen, sowie zur Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens(53).

    40. Bei Nachprüfungen in nicht geschäftlichen Räumlichkeiten schreibt die Verordnung die Genehmigung eines einzelstaatlichen Gerichts vor, bevor eine Kommissionsentscheidung zur Anordnung einer derartigen Nachprüfung vollzogen werden kann. In diesem Fall kann das einzelstaatliche Gericht die Echtheit der Entscheidung der Kommission prüfen und dass die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind - insbesondere gemessen an der Schwere der zur Last gelegten Zuwiderhandlung, der Wichtigkeit des gesuchten Beweismaterials, der Beteiligung des betreffenden Unternehmens und der begründeten Wahrscheinlichkeit, dass Bücher und Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen, in den Räumlichkeiten aufbewahrt werden, für die die Genehmigung beantragt wird. Das einzelstaatliche Gericht kann die Kommission unmittelbar oder über die nationale Wettbewerbsbehörde um ausführliche Erläuterungen zu den Punkten ersuchen, deren Kenntnis zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Zwangsmaßnahmen erforderlich ist(54).

    41. In den in Ziffer 39 und 40 genannten Fällen darf das einzelstaatliche Gericht die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung oder die Notwendigkeit der Nachprüfung nicht in Frage stellen noch kann es Informationen aus der Akte der Kommission verlangen(55). Zudem hat das einzelstaatliche Gericht wegen der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit seine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen, die der Kommission eine wirksame Durchführung ihrer Nachprüfung ermöglicht(56).

    IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    42. Diese Bekanntmachung soll die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags unterstützen. Sie ist weder für einzelstaatliche Gerichte bindend noch berührt sie die Rechte und Pflichten, die sich für die EU-Mitgliedstaaten sowie natürliche und juristische Personen aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben.

    43. Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung von 1993 über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrages(57).

    (1) Zu den Kriterien für die Beantwortung der Frage, welche Einrichtungen als Gerichte im Sinne von Artikel 234 EG-Vertrag anzusehen sind, vgl. EuGH 30. Mai 2002, Schmid, Rechtssache C-516/99, Slg. 2002, I-4573, Randnr. 34: "Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof ... auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit".

    (2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niederlegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    (3) Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes von Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43). Im Sinne dieser Bekanntmachung gilt als "einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde" die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung bestimmte Behörde.

    (4) Die Zuständigkeit eines einzelstaatlichen Gerichts richtet sich nach innerstaatlichen, europäischen und internationalen Zuständigkeitsregeln. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1) auf alle Wettbewerbssachen zivil- oder handelsrechtlicher Art anzuwenden ist.

    (5) Vgl. Artikel 6 der Verordnung.

    (6) Vgl. Artikel 2 und 3 EGV, EuGH 1. Juni 1999, Eco Swiss China Time Ltd/Benetton International NV, Rechtssache C-126/97, Slg. I-3055; EuGeI 27. Oktober 1994, Fiatagri UK und New Holland Ford/Kommission, Rechtssache T-34/92, Slg. 1994 II-905, 39 und EuGeI 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission Slg. 2000, II-3929, 241.

    (7) EuGH 14. Dezember 1994, van Schijndel und van Veen/Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten, Verbundene Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Slg. 1995, I-4705, Randnrn. 13 bis 22.

    (8) Nach dem letzten Satz von Erwägungsgrund 8 der Verordnung 1/2003 gilt die vorliegende Verordnung nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, außer wenn solche Sanktionen als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen.

    (9) EuGeI 18. September 1992, Automec SRL/Kommission, Rechtssache T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 85.

    (10) Zur weiteren Klarstellung der Wirkung auf den Handelsbegriff vgl. die diesbezügliche Bekanntmachung (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 81).

    (11) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

    (12) Vgl. auch die Bekanntmachung zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 2).

    (13) EuGH 13. Februar 1969, Walt Wilhelm und andere/Bundeskartellamt, Rechtssache 14/68, Slg. 1969, 1, und EuGH 10. Juli 1980, Procureur de la République und andere/Giry und Guerlain SA und andere, verbundene Rechtssachen 253/78 und 1 bis 3/79, Slg. 1980, 2327, Randnrn. 15 bis 17.

    (14) EuGH 9. März 1978, Staatliche Finanzverwaltung/SPA Simmenthal, Rechtssache 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 21 und Rechtssache C-198, Consorzio Industrie Fiammiferi (CIF), Slg. 2003 noch nicht veröffentlicht.

    (15) Ein einzelstaatliches Gericht kann z. B. aufgefordert werden, eine von der Kommission gemäß Artikel 7 oder gemäß Artikel 23 getroffene Entscheidung durchzusetzen.

    (16) Vgl.: EuGH 13. Juli 1989, Wachauf/Bundesrepublik Deutschland, Rechtssache 5/88, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19.

    (17) EuGH 21. Januar 1999, Bagnasco/Banca Populare di Novara, verbundene Rechtssachen C-215/96 und C-216/96, Slg. 1999, I-135, Randnr. 50.

    (18) EuGH 3. Februar 1976, Fonderies Roubaix/Société nouvelle des Fonderies A. Roux, Rechtssache 63/75, Slg. 1976, 111, Randnrn. 9 bis 11, sowie EuGH 28. Februar 1991, Delimitis/Henninger Bräu AG, Rechtssache C-234/89, Slg. 1991, I-935, Randnr. 46.

    (19) Näheres zur parallelen oder zeitlich versetzten Anwendung von EG-Wettbewerbsregeln durch einzelstaatliche Gerichte und die Kommission in Ziffern 11 bis 14.

    (20) EuGH 11. April 1989, Ahmed Saeed Flugreisen/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs E.V., Rechtssache 66/86, Slg. 1989, 803, Randnr. 27 und EuGH 28. Februar 1991, Delimitis/Henninger Bräu AG, Rechtssache C-234/89, Slg. 1991, I-935, Randnr. 50. Eine Auflistung der Leitlinien, Bekanntmachungen und Verordnungen der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik, insbesondere der Verordnungen zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen, sind dieser Bekanntmachung als Anhang beigefügt. Zu den Entscheidungen der Kommission, mit denen die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag angewandt werden (seit 1964), vgl. http://www.europa.eu.int/comm/ competition/antitrust/cases/

    (21) EuGH 12. Dezember 1995, Dijkstra/Friesland (Frico Domo) Cooeperatie BA, Verbundene Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 32.

    (22) Zur Möglichkeit für einzelstaatliche Gerichte, die Kommission um eine Stellungnahme zu ersuchen, vgl. Ziffern 28 bis 30.

    (23) Zur Übermittlung von Stellungnahmen vgl. Ziffern 32 bis 35.

    (24) EuGH 9. März 1978, Staatliche Finanzverwaltung/SPA Simmenthal, Rechtssache 106/77, Slg. 1978, 629, 14 und 15.

    (25) EuGH 21. September 1989, Kommission/Griechenland, Rechtssache 68/88, Slg. 1989, 2965, Randnrn. 23 bis 25.

    (26) Zu Schadensersatz bei einer Zuwiderhandlung durch ein Unternehmen vgl. EuGH 20. September 2001, Courage/Crehan und Crehan/Courage, Rechtssache C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnrn. 26 und 27. Zu Schadensersatz bei einer Zuwiderhandlung durch einen Mitgliedstaat oder eine Behörde, die eine Verkörperung des Staates darstellt, sowie zu den Voraussetzungen dieser Staatshaftung vgl. beispielsweise EuGH 19. November 1991, Francovich/Italienische Republik, Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnrn. 33 bis 36; EuGH 2. August 1993, Marshall/Southampton und South West Hampshire Area Health Authority, Rechtssache C-271/91, Slg. 1993, I-4367, Randnrn. 30 und 34 bis 35; EuGH 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur/Bundesrepublik Deutschland und The Queen/Factortame, verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029; EuGH 26. März 1996, The Queen/British Telecommunications, Rechtssache C-392/93, Slg. 1996, I-1631, Randnrn. 39 bis 46 und EuGH 8. Oktober 1996, Dillenkofer/Bundesrepublik Deutschland, verbundene Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis 190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnrn. 22 bis 26 und 72.

    (27) Vgl. EuGH 16. Dezember 1976, Rewe/Landwirtschaftskammer für das Saarland, Rechtssache 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, sowie EuGH 16. Dezember 1976, Comet, Rechtssache 45/76, Slg. 1976, 2043, Randnr. 12, und EuGH 10. April 1984, Harz/Deutsche Tradax GmbH, Rechtssache 79/83, Slg. 1984, 1921, Randnrn. 18 und 23.

    (28) Vgl. z. B. EuGH 16. Dezember 1976, Rewe/Landwirtschaftskammer für das Saarland, Rechtssache 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5; EuGH 7. Juli 1981, Rewe/Hauptzollamt Kiel, Rechtssache 158/80, Slg. 1981, 1805, Randnr. 44; EuGH 9. November 1983, San Giorgio, Rechtssache 199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12, und EuGH 15. September 1989, Edis/Ministero delle finanze, Rechtssache C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnrn. 36 und 37.

    (29) Artikel 11 Absatz 6 i. V. m. Artikel 35 Absatz 3 und 4 der Verordnung verhindert eine parallele Anwendung der Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag durch die Kommission und ein einzelstaatliches Gericht nur, wenn letzteres zur nationalen Wettbewerbsbehörde bestimmt worden ist.

    (30) Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung.

    (31) Die Kommission gibt die Einleitung der Verfahren im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung nach den Artikeln 7 bis 10 der Verordnung bekannt (siehe Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 773/2004 vom 7. April 2004 in Bezug auf Verfahren nach den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag (ABl. L 123 vom 27.4.2004)). Laut Gerichtshof setzt die Einleitung eines Verfahrens einen hoheitlichen Rechtsakt der Kommission voraus, der deren Willen zum Ausdruck bringt, eine Entscheidung herbeizuführen (EuGH 6. Februar 1973, Brasserie de Haecht/Wilkin, Rechtssache 48/72, Slg. 1973, 77, Randnr. 16).

    (32) EuGH 28. Februar 1991, Delimitis/Henninger Bräu AG, Rechtssache C-234/89, Slg. 1991, I-935, Randnr. 53, und EuGH 12. Dezember 1995, Dijkstra/Friesland (Frico Domo) Cooeperatie BA, verbundene Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94, Slg. 1995, I-4471, Randnr. 34. Näheres hierzu in Ziffer 21.

    (33) Vgl. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung sowie EuGH 28. Februar 1991, Delimitis/Henninger Bräu AG, Rechtssache C-234/89, Slg. 1991, I-935, Randnr. 47, und EuGH 14. Dezember 2000, Masterfoods, Rechtssache C-344/98, Slg. 2000, I-11369, Randnr. 51.

    (34) EuGH 22. Oktober 1987, Foto-Frost/Hauptzollamt Lübeck, Rechtssache 314/85, Slg. 1987, 4199, Randnrn. 12 bis 20.

    (35) Vgl. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung sowie EuGH 14. Dezember 2000, Masterfoods/HB Ice Cream Ltd, Rechtssache C-344/98, Slg. 2000, I-11369, Randnrn. 52 bis 59.

    (36) EuGH 14. Dezember 2000, Masterfoods/HB Ice Cream Ltd, Rechtssache C-344/98, Slg. 2000, I-11369, Randnr. 58.

    (37) EuGH 6. Dezember 1990, Zwartveld, Rechtssache C-2/88, Slg. 1990, I-3365, Randnrn. 16 bis 22, sowie EuGH 28. Februar 1991, Delimitis/Henninger Bräu AG, Rechtssache C-234/89, Slg. 1991, I-935, Randnr. 53.

    (38) EuGeI 14. November 2002, Roquette Frères/Kommission, Rechtssache C-94/00, Slg. 2002, I-9011, 31.

    (39) Zur Vereinbarkeit der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, vgl. Ziffern 9 und 10.

    (40) Zu diesen Verpflichtungen vgl. z. B. Ziffern 23 bis 26 der Bekanntmachung.

    (41) EuGH 28. Februar 1991, Delimitis/Henninger Bräu AG, Rechtssache C-234/89, Slg. 1991, I-935, Randnr. 53, und EuGH 12. Dezember 1995, Dijkstra/Friesland (Frico Domo) Cooeperatie BA und Cornelis van Roessel u.a./ De cooeperatieve vereniging Zuivelcooeperatie Campina Melkunie VA und Willem de Bie u. a./De cooeperatieve vereniging Zuivelcooeperatie Campina Melkunie BA, verbundene Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94, Slg. 1995, I-4471, Randnr. 34.

    (42) EuGH 28. Februar 1991, Delimitis/Henninger Bräu AG, Rechtssache C-234/89, Slg. 1991, I-935, Randnr. 53.

    (43) EuGeI 18. September 1996, Postbank/Kommission, Rechtssache T-353/94, Slg. 1996, II-921, Randnrn. 86 und 87 und EuGH 7. November 1985, Adams/Kommission, Rechtssache 145/83, Slg. 1985, 3539, Randnr. 34.

    (44) EuGH 6. Dezember 1990, Zwartveld, Rechtssache C-2/88, Slg. 1990, I-4405, Randnrn. 10 und 11, sowie EuGeI 18. September 1996, Postbank/Kommission, Rechtssache T-353/94, Slg. 1996, II-921, Randnr. 93.

    (45) EuGH 6. Dezember 1990, Zwartveld, Rechtssache C-2/88, Slg. 1990, I-4405, Randnrn. 10 und 11, sowie EuGH 26. November 2002, Kommission/First and Franex, Rechtssache C-275/00, Slg. 2002, I-10943 Randnr. 49, und EuGeI 18. September 1996, Postbank/Kommission, Rechtssache T-353/94, Slg. 1996, II-921, Randnr. 93.

    (46) Vgl. Ziffer 8 dieser Bekanntmachung.

    (47) EuGH 28. Februar 1991, Delimitis/Henninger Bräu AG, Rechtssache C-234/89, Slg. 1991, I-935, Randnr. 53, und EuGH 12. Dezember 1995, Dijkstra, verbundene Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94, Slg. 1995, I-4471, Randnr. 34.

    (48) Vergleiche EuGH 25. Mai 1982, Kommission/Niederlande, Rechtssache 96/81, Slg. 1982, S. 1791, Randnr. 7 und EuGH 22. September 1988, Kommission/Griechenland, Rechtssache 272/86, Slg. 1988, S. 4875, Randnr. 30.

    (49) Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung werden umfassendere Befugnisse zur Abgabe von Stellungnahmen vor einem Gericht, die den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach innerstaatlichem Recht zustehen, davon nicht berührt.

    (50) Vgl. auch Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung, wonach die Kommission keine Informationen preisgeben darf, die sie erlangt hat und die unter das Berufsgeheimnis fallen.

    (51) EuGH 21. September 1989, Hoechst/Kommission, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, Slg. 1989, 2859, Randnr. 33. Vgl. auch Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung.

    (52) EuGH 13. Dezember 1991, Kommission/Italien, Rechtssache C-69/90, Slg. 1991, I-6011, Randnr. 15.

    (53) Artikel 20 Absätze 6 bis 8 der Verordnung sowie EuGeI 14. November 2002, Roquette Frères/Kommission, Rechtssache C-94/00, Slg. 2002, I-9011.

    (54) Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung.

    (55) EuGeI 14. November 2002, Roquette Frères/Kommission, Rechtssache C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnrn. 39 und 62 bis 66.

    (56) A. a. O., Randnrn. 91 und 92.

    (57) ABl. C 39 vom 13.2.1993, S. 6.

    ANHANG

    GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN, BEKANNTMACHUNGEN UND LEITLINIEN DER KOMMISSION

    Die folgende Liste ist auch auf der Website der EU-Generaldirektion "Wettbewerb" in aktualisierter Fassung unter folgender Adresse abrufbar:

    http://europa.eu.int/comm/ competition/antitrust/legislation/

    A. Nicht sektorspezifische Regeln

    1. Bekanntmachungen allgemeiner Art

    - Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5)

    - Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar beschränken (de minimis) (ABl. C 368 vom 22.12.2001, S. 13)

    - Bekanntmachung zur Wirkung auf den in Artikel 81 und 82 des Vertrags enthaltenen Handelsbegriff (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 81).

    - Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 2).

    2. Vertikale Vereinbarungen

    - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21)

    - Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. C 291 vom 13.10.2000, S. 1).

    3. Horizontale Kooperationsvereinbarungen

    - Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 3)

    - Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Forschung und Entwicklung (ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 7)

    - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 2).

    4. Lizenzvereinbarungen über Technologietransfer

    - Verordnung 773/2004 vom 27. April 2004 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L vom 123 vom 27.4.2004)

    - Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag auf Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 2).

    B. Sektorspezifische Regeln

    1. Versicherungssektor

    - Verordnung (EG) Nr. 358/2003 vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 8).

    2. Kraftfahrzeugsektor

    - Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30).

    3. Telekommunikation und Postdienste

    - Leitlinien für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (ABl. C 233 vom 6.9.1991, S. 2)

    - Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste (ABl. C 39 vom 6.2.1998, S. 2)

    - Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich - Rahmen, relevante Märkte und Grundsätze (ABl. C 265 vom 22.8.1998, S. 2)

    - Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. C 165 vom 11.7.2002, S. 6).

    4. Verkehr

    - Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. L 155 vom 26.6.1993, S. 18)

    - Erläuterung der Empfehlungen der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf neue Verkehrsinfrastrukturprojekte (ABl. C 298 vom 30.9.1997, S. 5)

    - Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24).

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