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Document 52004PC0141
Communication from the Commission to the European Parliament pursuant to the second subparagraph of Article 251 (2) of the EC Treaty concerning the common position of the Council on the adoption of a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Council Regulation (EC) No 2236/95 laying down general rules for the granting of Community financial aid in the field of trans-European networks
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze
/* KOM/2004/0141 endg. - COD 2001/0226 */
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze /* KOM/2004/0141 endg. - COD 2001/0226 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze 2001/0226 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze 1- Hintergrund Übersendung des Vorschlags an das Europäischen Parlaments und den Rat: (Dokument KOM(2001)545 endg. - 2001/0226 (COD)) Übersendung des geänderten Vorschlags (I): (Dokument KOM(2002) 134 endg. - 2001/0226 (COD)) // 03.12.2001 12.03.2002 Stellungnahme des Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschusses: Beschluss des Ausschusses der Regionen, zu dem Vorschlag keine Stellung zu nehmen: // 20.03.2002 25.03.2002 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 02.07.2002 Übersendung des geänderten Vorschlags: (Dokument KOM(2003)38 endg. - 2001/0226 (COD)): // 24.01.2003 Übersendung des geänderten Vorschlags (II): (Dokument KOM(2003)561 endg. - 2001/0226 (COD)): // 02.10.2003 Politische Einigung: (einstimmig) // 25.11.2003 Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: // 24.02.2004 2- Ziel des Kommissionsvorschlags Durch die vorgeschlagene Verordnung soll der Hoechstsatz der Zuschüsse zu vorrangigen transeuropäischen Projekten im Energiebereich (TEN-E) und im Verkehrsbereich (TEN-T), die in die Kategorie der grenzüberschreitenden und/oder natürliche Hindernisse überwindende Projekte fallen, heraufgesetzt werden. Vorgeschlagen wird eine Anhebung von 10 % auf 20 %, um bei diesen Projekten durch eine schnellere Durchführung und vereinfachte Gründung öffentlich-privater Partnerschaften eine Hebelwirkung zu erzielen. Der Vorschlag basiert auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der hochrangigen Gruppe, die unter dem Vorsitz von Karel Van Miert die TEN-V-Leitlinien überarbeitet hat, was zu dem Parallelvorschlag zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG [1] über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes geführt hat. In ihrem Bericht wies die hochrangigen Gruppe die Kommission auf die Gefahr hin, dass die grenzüberschreitenden Projekte nicht rechtzeitig fertig gestellt würden, wenn die Gemeinschaftsunterstützung nicht einen ausreichenden Anreiz zur Mobilisierung und Koordinierung von öffentlichem und privatem Kapital böte. Solche grenzüberschreitenden Verbindungen sind für den Austausch zwischen Mitgliedstaaten und für den Verbund entlang der transeuropäischen Hauptachsen von wesentlicher Bedeutung. Die Grenzlage wirkt sich häufig in einer geringeren lokalen Verkehrsdichte aus, was die Rentabilität grenzübergreifender Projekte im Vergleich zu solchen, die inmitten des Inlandsnetzes durchgeführt werden, eher schmälert. Infolgedessen müssen die öffentlichen Mittel eine größere Lücke schließen. Paradoxerweise beeinträchtigt diese tendenzielle Vernachlässigung grenzübergreifender Projekte die Rentabilität von Investitionen der Mitgliedstaaten in inländische Abschnitte, indem sie Größenvorteile ausschließt. [1] KOM(2003) 564. Daher zielt der Vorschlag insbesondere auf vorrangige Projekte ab, die Abschnitte von hohem transeuropäischem Nutzen, aber geringer betriebswirtschaftlicher Rentabilität betreffen. 3- Stellungnahme zu dem gemeinsamen Standpunkt 3.1 Allgemeine Anmerkungen Um den Inhalt des gemeinsamen Standpunkts besser zu verstehen, muss an den schwierigen ,Werdegang" des Vorschlags erinnert werden, der vier aufeinander folgende Vorschläge mit demselben Ziel, aber teilweise unterschiedlichem Inhalt umfasst. * erster Vorschlag der Kommission vom Oktober 2001 (KOM(2001) 545) * erster revidierter Vorschlag der Kommission vom März 2002 (KOM(2002) 134). Die Änderung diente dazu, die Energienetze in den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung einzubeziehen. * geänderter Vorschlag der Kommission vom Januar 2003 nach der ersten Lesung im EP (KOM(2003) 38) * zweiter revidierter Vorschlag der Kommission, der die festgefahrene Lage im Rat beheben sollte (KOM(2003) 561). Dabei musste die Kommission, auch wenn der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung der gleiche blieb, einige der Abänderungen aufgeben, die sie nach der ersten Lesung des EP akzeptiert hatte, um eine politische Einigung im Rat zu ermöglichen. Aus diesem Grund stützt sich der gemeinsamen Standpunkt des Rates teilweise auf den zweiten revidierten Vorschlag der Kommission (KOM(2003) 561) und teilweise auf die früheren Kommissionsvorschläge, während sich das EP in seiner ersten Lesung mit dem ersten Kommissionsvorschlag (KOM(2001) 545) befasst hatte. Es ist relativ schwierig, in dem gemeinsamen Standpunkt des Rates die Abänderungen auszumachen, welche die Kommission nach der ersten Lesung im EP akzeptiert hatte, da einige nicht in den letzten Kommissions vorschlag (KOM(2003) 561) aufgenommen wurden oder in ihrem Wortlaut erheblich verändert worden sind. Außerdem muss daran erinnert werden, dass der Rat zu den Abänderungen des EP keine Stellung genommen hat. 3.2 Abänderungen 3.2.1 In den geänderten Vorschlag und den gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen Die Abänderungen 1, 4, 8, 9, 11, 13 wurden teilweise oder grundsätzlich akzeptiert, jedoch umformuliert oder ergänzt. Die Abänderungen 1, 7, 10 wurden abgelehnt. Die folgenden Abänderungen - an den Erwägungen - wurden nicht in den letzten Kommissionsvorschlag (KOM (2003) 561) aufgenommen: - Der zweite Teil der Abänderung 4 bezüglich der ,nachhaltigen Mobilität" wurde nicht in den Kommissionsvorschlag (KOM (2003) 561) aufgenommen. - Die Abänderung 5, die auf die Verzögerungen bei den Alpen- und Pyrenäen-Projekten hinweist, und die Abänderung 6, die speziell auf GALILEO verweist, wurden nicht in den Kommissionsvorschlag (KOM (2003) 561) übernommen. 3.2.1.1 Abänderung 1 (Erwägung 6) Der Hinweis auf den Vorrang, der der Finanzierung von TEN-Projekten im Energiebereich eingeräumt werden sollte, wurde grundsätzlich akzeptiert, jedoch neu formuliert. 3.2.1.2 Abänderung 4 (Erwägung 5) Es wurde auf die öffentlich-private-Partnerschaft als Finanzierungsinstrument hingewiesen, jedoch mit anderen Worten. 3.2.1.3 Abänderungen 8 und 13 (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) Der Geltungsbereich laut dem gemeinsamen Standpunkt ist - im Wesentlichen - der gleiche, wie ihn das EP befürwortet und die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag vorgesehen hat. Ein höherer Hoechstsatz für die Zuschüsse betrifft folgende Projekte: -vorrangige Projekte im Bereich der Energienetze, -grenzüberschreitende und natürliche Hindernisse überwindende Abschnitte vorrangiger Projekte, - Projekte zur Förderung der Sicherheit und umweltfreundlicher Verkehrsträger. Außerdem wurde der vom EP geforderte Hinweis auf die Entscheidung 1692/96 im gemeinsamen Standpunkt beibehalten. Allerdings wurde der Geltungsbereich gegenüber dem vom EP verabschiedeten Text erweitert und bezieht nun alle Verkehrsträger (nicht nur die Bahn) ein. Dies stimmt weitgehend mit dem letzten Kommissionsvorschlag (KOM (2003) 561) überein. Die Höhe der Mitfinanzierung vorrangiger grenzüberschreitender oder der Überwindung natürlicher Hindernisse dienender Projekte beläuft sich wie bei vorrangigen Energieprojekten auf 20 % und entspricht damit dem Satz, den die Kommission nach der ersten EP-Lesung in ihrem geänderten Vorschlag vorgesehen hatte. 3.2.1.4 Abänderung 9 (Artikel 13 neuer Absatz 4) Die strengeren Regeln für die Projektfinanzierung, welche das EP im Hinblick auf ein gesundes und effizientes Management eingeführt hat (Abänderung 9), werden in einer geringfügig geänderten Formulierung, die sich auf den entsprechenden Wortlaut des Kommissionsvorschlags (KOM (2003) 561) stützt, beibehalten. 3.2.1.5. Abänderung 10 (Artikel 17 Absatz 3) Ausschuss Der Rat schließt sich in seinem gemeinsamen Standpunkt dem Kommissions vorschlag - den auch das EP teilt -, für den Ausschuss ein Beratungsverfahren vorzusehen, nicht an. Er behält das zurzeit benutzte Regelungsverfahren bei, ist jedoch mit der Anwesenheit eines EIB-Vertreters (als Beobachter) im Ausschuss einverstanden (Artikel 17 Absatz 2). 3.2.1.6 Abänderung 11 (Artikel 18 Absatz 2) Zwar wurde die Abänderung 11, welche die Erweiterung des Finanzrahmens im Zeitraum 2001-2006 betrifft, nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, doch wurde der zweite Unterabsatz über eine strengere Prüfung der Mittel verwendung beibehalten ( Artikel 18 neuer Absatz 2) 3.2.2 In den geänderten Vorschlag, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen 3.2.2.1 Im gemeinsamen Standpunkt wurde nicht dem Abänderungswunsch 4 stattgegeben, demzufolge grenzüberschreitende Projekte von Beitrittsländern eingeschlossen werden sollten (die in den Genuss des Hoechstsatzes der Zuschüsse kommen könnten), da diese Klausel nach Auffassung des Rates ab dem 1. Mai 2004 infolge des Beitritts der meisten Länder zur Union null und nichtig werde. 3.2.2.2 In den gemeinsamen Standpunkt wurde auch nicht die Abänderung 7 über die Erweiterung des Finanzrahmens zur Durchführung der Verordnung Nr. 2236/95 aufgenommen. 3.3 Neue Bestimmungen des Rates 3.3.1. Entsprechend dem Vorschlag der Kommission (KOM(2003) 561) hat der Rat die Möglichkeit vorgesehen, TEN-Projekte auf der Basis einer mehrjährigen rechtlichen Verpflichtung zu finanzieren (wobei die Mittelbindungen im Haushaltsplan weiterhin jährlich erfolgen) und den Projektträgern so die Gewährleistung zu geben, dass sie während der gesamten Durchführung den Gemeinschaftszuschuss erhalten. 4- Schlussfolgerung Die Kommission unterstützt den gemeinsamen Standpunkt des Rates - trotz der Änderungen an ihrem letzten Vorschlag -, da er im Großen und Ganzen dem geänderten Vorschlag entspricht. Der wichtigste geänderte Punkt ist der Hoechstsatz der Zuschüsse. Der Rat behält in seinem gemeinsamen Standpunkt eine maximale Mitfinanzierung von 20 % bei, während die Kommission 30 % vorgeschlagen hatte (KOM(2003) 561). Der Hoechstsatz von 20 % war jedoch auch der Satz, auf den sich das EP in seiner ersten Lesung geeinigt hatte. 5- Erklärungen A. Erklärung des Rates und der Kommission Der Rat und die Kommission bestätigen, dass diese Verordnung im Zeitraum 2000-2006 keine Auswirkung auf den für TEN-Projekte bereitgestellten Gesamtbetrag hat. B. Erklärungen des Rates 1. Der Rat unterstreicht, dass diese Verordnung den nächsten Verhandlungen über die finanzielle Vorausschau nicht vorgreift. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass sich der Kostenvoranschlag der Kommission für die ,grenzüberschreitenden Abschnitte" (ausgenommen Hochgeschwindigkeits seewege), auf die in Artikel 1 [2] verwiesen wird, für die Jahre 2007-2013 auf 15 Mrd. EUR beläuft. Wenn bei allen diesen grenzüberschreitenden Abschnitten der Hoechstsatz von 20 % [3] gewährt würde, betrüge die Haushaltsbelastung rund 430 Mio. EUR [4] im Jahr. [2] Genaue Angabe ist vorgesehen. [3] Genaue Angabe auf der Basis des vereinbarten Satzes ist vorgesehen. [4] Genaue Angabe auf der Basis des vereinbarten Satzes ist vorgesehen.. 3. Der Rat nimmt folgende Erklärung der Kommission zur Kenntnis: ,Zusammen mit ihrem Vorschlag für die zusätzliche Finanzhilfe wird die Kommission dem Finanzausschuss TEN-V Folgendes vorlegen: a) eine Finanzanalyse des Projektträgers, aus der hervorgeht, dass eine zusätzliche Finanzhilfe für die Durchführung des Projektes von wesentlicher Bedeutung ist, b) das Ergebnis einer erneuten Projektprüfung, welche die Kommission und die EIB gemäß der Verordnung durchgeführt haben, um u. a. die gesamtwirtschaftliche und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Projekts sowie die direkten oder indirekten sozioökonomischen Auswirkungen der geplanten zusätzlichen Finanzhilfe zu prüfen, sowie die Finanzanalyse des Projektträgers.