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Document 52004PC0104
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (Euratom) No 1074/1999 concerning investigations conducted by the European Anti-Fraud Office (OLAF) .
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) .
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) .
/* KOM/2004/0104 endg. - CNS 2004/0038 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) . /* KOM/2004/0104 endg. - CNS 2004/0038 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) . (Vorlage der Kommission) BEGRÜNDUNG Gründe und Ziele Die verschiedenen Rechtsakte, die den rechtlichen Rahmen für die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) bilden, wurden im Jahre 1999 erlassen. Der Verordnung 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des OLAF (nachfolgend "Verordnung 1074/1999" genannt) kommt hierbei eine Schlüsselfunktion zu, da in ihr die Modalitäten sowohl der internen als auch der externen Untersuchungen des OLAF festgelegt sind. Im April 2003 nahm die Kommission den ersten Evaluierungsbericht über die OLAF-Tätigkeit [1] an, der Empfehlungen zur Verbesserung der Maßnahmen des Amts enthielt. Die anschließenden Entwicklungen und insbesondere die Erkenntnisse aus der "Eurostat-Affäre" brachten jedoch weitere Unzulänglichkeiten zutage, die im Evaluierungsbericht der Kommission nicht umfassend behandelt worden waren. So wurde unter anderem die Notwendigkeit eines umfassenderen und rascheren Informationsaustausches zwischen der Kommission und dem Amt deutlich. Zu diesem Zweck arbeiteten die Kommission und das OLAF als erste Maßnahme eine Vereinbarung [2] aus, die auf einen frühzeitigen Informationsaustausch über die internen Untersuchungen des Amts abstellt. Es zeigte sich jedoch, dass die Frage eines besseren Informationsflusses sowohl bezüglich der beteiligten EU-Organe und Einrichtungen (einheitliche Behandlung) als auch inhaltlich in einen breiteren Kontext gestellt werden musste. Zudem konnte nur durch einen Vorschlag für einen einschlägigen Rechtsakt die erforderliche demokratische Legitimität der einzuführenden Vorschriften gewährleistet werden. [1] KOM(2003) 154 endgültig [2] SEK(2003) 871 (konsolidierte Fassung) Ende 2003 verpflichtete sich die Kommission daher, einen entsprechenden Legislativvorschlag auszuarbeiten und dem Gesetzgeber vorzulegen. Das Europäische Parlament unterstützte diese Vorgehensweise in seiner Entschließung zu der Bewertung der Tätigkeiten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung vom 4. November 2003 [3] und in seiner Entschließung vom 29. Januar 2004 zu den Maßnahmen der Kommission im Anschluss an die Bemerkungen in der den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 begleitenden Entschließung [4]. [3] KOM(2003) 154 - 2002/2237 (INI) [4] KOM(2003) 651 - C5-0536/2003 - 2003/2200 (DEC) Der Vorschlag verfolgt vor allem folgende Ziele: * größere operative Effizienz des OLAF Zur Erreichung dieses Ziels werden Bestimmungen vorgeschlagen, die es dem OLAF ermöglichen sollen, sich auf die im jährlichen Arbeitsprogramm nach Stellungnahme des Überwachungsausschusses festgelegten Prioritäten zu konzentrieren. Selbstredend sollten im Arbeitsprogramm auch die von den Organen und insbesondere von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Auffassungen bezüglich der vorrangigen Ziele der Betrugsbekämpfungspolitik und -tätigkeit berücksichtigt werden. Aufgrund des Prinzips, dass die Maßnahmen nach Bedarf ergriffen werden sollen, sollte klargestellt werden, dass es im Ermessen des OLAF liegt, ob eine Untersuchung eingeleitet wird oder nicht, und dass das Amt daher das Follow-up zu Fällen, die von geringerer Bedeutung sind oder nicht in seine vorrangigen Tätigkeitsbereiche fallen, den zuständigen Behörden überlassen kann. Generell bedürfen die Verfahren zur Einleitung und zum Abschluss der Untersuchungen sowie das Verhältnis zwischen den internen Maßnahmen der EU-Organe und -Einrichtungen und den Nachforschungen des OLAF der Klarstellung. Solange interne Untersuchungen des OLAF laufen, sollten die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen keine parallelen Nachforschungen betreiben (siehe Änderung von Artikel 1 Absatz 3). Zudem bedarf es bestimmter Mechanismen, die gewährleisten, dass die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen rasch erfahren, ob das OLAF eine interne Untersuchung über einen gegebenen Sachverhalt durchführt oder einzuleiten plant und die es ihnen ermöglichen, Fälle, in denen das OLAF nicht einzugreifen gedenkt, unverzüglich zu übernehmen (siehe Änderungen von Artikel 5). Die vorgeschlagenen Bestimmungen würden zudem dem Überwachungsausschuss einen besseren Überblick über lange Untersuchungen verschaffen: Das OLAF müsste dem Ausschuss nach 12 Monaten über derartige Untersuchungen Bericht erstatten und seinen Beschluss über die Weiterführung der Untersuchung begründen. Für eine etwaige Verlängerung der Untersuchung über 18 Monate hinaus wäre eine Stellungnahme des Ausschusses vor dem Fortsetzungsbeschluss des OLAF erforderlich. Zudem müssten die Gründe des OLAF-Beschlusses über eine Verlängerung über 12 Monate hinaus den von der Untersuchung betroffenen Organen und Einrichtungen mitgeteilt werden. Falls letztere besondere Bedenken wegen dieser Frist hätten, könnten sie den Ausschuss um Rat fragen. Die Entscheidung, ob eine Untersuchung eingeleitet wird oder nicht, liegt somit weiterhin im alleinigen Ermessen des OLAF, und seine funktionelle Unabhängigkeit bleibt weiterhin vollständig gewahrt. * besserer Informationsfluss zwischen dem OLAF und den EU-Organen und -Einrichtungen Die geltenden Bestimmungen der Verordnung 1074/1999 lassen offen, ob und in welchem Umfang das OLAF Informationen an das betroffene Organ weitergeben muss. Diese Informationen werden von den EU-Organen und -Einrichtungen jedoch unbedingt benötigt, um in Fällen, in denen ihren Beamten Verstöße vorgeworfen werden und/oder die Verwaltungsmaßnahmen ihrerseits zur Wahrung der Interessen der Union erfordern, ihren politischen Verantwortlichkeiten nachkommen zu können. In derartigen Fällen sollte daher für das OLAF die klare Verpflichtung bestehen, das betroffene Organ in Kenntnis zu setzen (siehe neuen Absatz 5 a von Artikel 6). Zudem sind die betroffenen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen in Kenntnis zu setzen, wenn das OLAF Informationen an die Justizbehörden übermittelt. Ferner scheint es angebracht, nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern auch der Kommission als Hüterin der Verträge die Möglichkeit zu geben, um Einleitung einer externen Untersuchung zu ersuchen, und vorzusehen, dass die Kommission über deren Ergebnisse in Kenntnis zu setzen ist (siehe Änderungen von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3). * vollständige Wahrung der Rechte der Betroffenen Aus Gründen der Rechtssicherheit schlägt die Kommission vor, eine umfassende Bestimmung über die Verfahrensgarantien bei internen und externen Untersuchungen in die Verordnung aufzunehmen (siehe neuer Artikel 7 a). Diese gründet sich auf die einschlägigen Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des OLAF (und der verschiedenen Durchführungsbeschlüsse) und des künftigen, überarbeiteten Statuts und ergänzt diese Bestimmungen. Durch ihre Aufnahme in die Verordnung entsteht ein einheitliches Bündel grundlegender Garantien für sämtliche internen und externen Untersuchungen des OLAF. Verglichen mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des OLAF kommen folgende Garantien hinzu: - Bestimmungen über die Informationen, die das OLAF vor einem Gespräch zu übermitteln hat und über die Erstellung eines Gesprächsprotokolls; - das Recht des Betroffenen, sich bei dem Gespräch durch eine Person seiner Wahl unterstützen zu lassen; - das Recht des Betroffenen, keine Angaben zu machen, die ihn belasten würden. Diese Garantien sind nicht nur vor der Erstellung des abschließenden Untersuchungsberichts einzuhalten, sondern auch vor der Übermittlung von Informationen an die nationalen Behörden gemäß Artikel 10 (siehe Änderung von Artikel 10 Absatz 3). * Beseitigung von Rechtslücken, die der Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF abträglich sein könnten: - In Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Evaluierungsberichts wird vorgeschlagen, die Untersuchungsbefugnisse des OLAF bei externen Untersuchungen betreffend Wirtschaftsteilnehmern, denen auf der Grundlage von Verträgen Gemeinschaftsmittel (direkte Ausgaben) gewährt werden, klarzustellen, um eine Rechtslücke zu beseitigen, die sich bei der Anwendung der geltenden Bestimmungen aufgetan hat. - Der Zugang des OLAF zu Informationen, die im Besitz der EU-Organe und -Einrichtungen sind und in Verbindung mit externen Untersuchungen stehen, muss verbessert werden. Gleichermaßen ist auch der Zugang zu Informationen, die im Besitz von Wirtschaftsbeteiligten sind und in Verbindung mit internen Untersuchungen stehen, zu vereinfachen. - Der Vorschlag stellt auf einen weiteren Ausbau der reibungslosen Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und den Mitgliedstaaten bei externen Untersuchungen und dem diesbezüglichen Informationsaustausch ab. * stärkere Rolle des OLAF-Überwachungsausschusses Nach dem Dafürhalten der Kommission würde das OLAF von einer stärkeren Rolle des Überwachungsausschusses profitieren. Es wird daher vorgeschlagen, die Rolle, die der Ausschuss bei der Überwachung der Anwendung der Verordnung 1074/1999 innehat, zu verstärken; dies gilt insbesondere für den Bereich der persönlichen Rechte, die Dauer der Untersuchungen und den Informationsfluss zwischen dem OLAF und den EU-Organen und Einrichtungen. Was die persönlichen Rechte anbelangt, so könnten die Betroffenen künftig den Ausschuss um Rat ersuchen. Gleichermaßen hätten auch die betroffenen Organe und Einrichtungen diese Möglichkeit in Bezug auf Sachverhalte, über die sie das OLAF informieren muss. Verordnung 1073/1999 Parallel zu diesem Verordnungsentwurf legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung 1073/1999 vor, die den Rechtsrahmen für die vom OLAF durchgeführten Untersuchungen im Rahmen des EG-Vertrags bildet. Rechtsgrundlage Der Vorschlag der Kommission stellt auf eine Änderung der geltenden Verordnung 1074/1999 ab und gründet sich daher auf Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung steht in völliger Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsgrundsatz: Ebenso wie die ihr zugrunde liegende Verordnung 1074/1999 beschneidet sie in keiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften. Es werden lediglich die Handlungsmöglichkeiten des Amts bei externen Untersuchungen in einigen Punkten klargestellt und verbessert, in denen sich in der Praxis Rechtslücken aufgetan haben oder in denen nur durch ein wirksameres Vorgehen des Amtes gewährleistet werden kann, dass zuverlässige, für die Behörden der Mitgliedstaaten sachdienliche externe Untersuchungen durchgeführt werden. Die Ausdehnung der grundlegenden Verfahrensgarantien auf die externen Untersuchungen (neuer Artikel 7 a) ist erforderlich, um einen einheitlichen Rechtsrahmen für sämtliche Untersuchungen des OLAF zu schaffen und somit jedwede Unsicherheit bezüglich der ordnungsgemäßen Behandlung der von den Untersuchungen Betroffenen zu beseitigen (Beispiel: wenn sich bei einer externen Untersuchung Hinweise auf eine mögliche persönliche Verwicklung von Beamten eines Gemeinschaftsorgans ergeben). Da es bezüglich der genannten Punkte klarer, im Gemeinschaftsrecht verankerter Vorschriften bedarf, damit das OLAF unter sicheren rechtlichen Rahmenbedingungen wirksam arbeiten kann, genügen die genannten Vorschriften auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Grundrechte Der Gerichtshof hat (in seinem Urteil vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-11/00, Kommission gegen EZB, Randnummer 139) bestätigt, dass bereits die Verordnung 1074/99 in ihrer ursprünglichen Fassung von dem festen Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers getragen ist, die Gewährung der dem OLAF übertragenen Befugnisse von der vollständigen Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abhängig zu machen. Angesichts verschiedener Fragen, die bei der praktischen Arbeit des OLAF aufgetaucht sind, erscheint es angebracht, die Verfahrensgarantien noch weiter zu verstärken und sie auf sämtliche internen wie externen Untersuchungen des OLAF anwendbar zu machen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Untersuchungen lediglich vorbereitender Art sind und ihre Schlussfolgerungen als solche zwar keine beschwerende Maßnahme darstellen, aber verwaltungs- oder strafrechtliche Verfahren nach sich ziehen können, wahren diese Garantien die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Union anerkannten Grundrechte und gehen sogar über den in der Charta geforderten Mindestschutz hinaus. Auswirkungen auf den Haushalt Es wird vorgeschlagen, die Zahl der Mitglieder des Überwachungsausschusses des OLAF von fünf auf sieben zu erhöhen. Die Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt werden im beiliegenden Finanzbogen näher erläutert. 2004/0038 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, auf Vorschlag der Kommission [5], [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [6], [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist erforderlich, klare Regeln festzulegen, durch die sowohl die vorrangige Zuständigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (nachfolgend "das Amt" genannt) für interne Untersuchungen bekräftigt wird als auch Mechanismen eingeführt werden, die es den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen ermöglichen, rasch die Untersuchung von Fällen aufzunehmen, bei denen das Amt beschließt, nicht einzugreifen. (2) Es ist erforderlich, klarzustellen, dass die Einleitung einer Untersuchung durch das Amt nach dem Opportunitätsgrundsatz erfolgt, der es dem Amt insbesondere ermöglicht, in Fällen, die von geringerer Bedeutung sind oder nicht unter die jährlich vom Amt festgelegten Tätigkeitsprioritäten fallen, selbst bei Vorliegen hinreichend schwerwiegender Verdachtsmomente keine Untersuchung einzuleiten. Derartige Fälle sind dann im Falle interner Untersuchungen von dem bzw. der betroffenen Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur selbst und im Falle externer Untersuchungen von den Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu behandeln. (3) Es ist erforderlich, genau festzulegen, wie das Amt die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen zu gegebener Zeit über laufende Untersuchungen zu unterrichten hat, wenn eine persönliche Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder sonstigen Bediensteten in die untersuchten Sachverhalte vorliegt oder Verwaltungsmaßnahmen ergriffen werden sollten, um die Interessen der Union zu wahren. (4) Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes und im Lichte der Evaluierung seiner Tätigkeit in den ersten drei Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/99 ist es in Bezug auf die Untersuchungsmaßnahmen, die das Amt bei seinen Untersuchungen ergreifen kann, erforderlich, bestimmte Aspekte klarzustellen und bestimmte Unzulänglichkeiten zu beheben. So muss es dem Amt möglich sein, bei internen Untersuchungen sowie bei Betrugsfällen im Zusammenhang mit Verträgen, die Gemeinschaftsmittel betreffen, Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten [7] vorzunehmen und bei externen Untersuchungen auf Informationen zuzugreifen, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen befinden. Die Mitgliedstaaten müssen zudem geeignete Verfahren zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen bei Ablehnung der in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen einführen. [7] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (5) Es hat sich im Interesse der Rechtssicherheit als notwendig erwiesen, die geltenden Verfahrensgarantien für die internen und externen Untersuchungen des Amtes unbeschadet eines etwaigen umfassenderen Schutzes durch die Verträge, das Statut oder die geltenden nationalen Rechtsvorschriften mit dem Hinweis klarzustellen, dass diese Untersuchungen lediglich vorbereitender Art sind und ihre Schlussfolgerungen als solche zwar keine beschwerende Maßnahme darstellen, aber verwaltungs- oder strafrechtliche Verfahren nach sich ziehen können. (6) Es erscheint angebracht, die Rolle des Überwachungsausschusses auszuweiten, um die Führung des Amtes zu verstärken und gleichzeitig seine Unabhängigkeit zu festigen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/99 durch das Amt sichzustellen und um insbesondere zu gewährleisten, dass die Rechte der Personen in vollem Umfang gewahrt werden. Es ist notwendig, die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses seiner gewachsenen Rolle entsprechend anzupassen. (7) Die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/99 muss folglich geändert werden. (8) Die erforderlichen Änderungen der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 beschneiden in keiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften. Die Handlungsmöglichkeiten des Amts bei externen Untersuchungen werden lediglich in einigen Punkten klargestellt und verbessert, in denen sich Rechtslücken aufgetan haben und in denen nur durch ein wirksameres Vorgehen des Amtes gewährleistet werden kann, dass zuverlässige, für die Behörden der Mitgliedstaaten sachdienliche externe Untersuchungen durchgeführt werden. Die Ausweitung der Verfahrensgarantien auf die externen Untersuchungen ist zudem erforderlich, um einen einheitlichen Rechtsrahmen für sämtliche Untersuchungen des Amtes zu schaffen. Diese Verordnung steht somit in völliger Übereinstimmung mit dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip. (9) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 wird wie folgt geändert: 1) Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird folgender zweiter Unterabsatz eingefügt: "Solange das Amt eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung durchführt, leiten die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen keine Untersuchung im Rahmen ihrer Verwaltungsautonomie zu dem gleichen Sachverhalt ein." b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt: "4. Der Direktor des Amtes legt jedes Jahr nach Stellungnahme des Überwachungsausschusses das Arbeitsprogramm und die vorrangigen Ziele der Untersuchungspolitik des Amtes fest." 2) Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Externe Untersuchungen 1. Das Amt übt die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 übertragenen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Kooperationsabkommen in den Drittstaaten aus. Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und gemäß den sektorbezogenen Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Kooperationsabkommen in den Drittstaaten durch. 2. Zur Feststellung des Vorliegens eines Betrugsdelikts oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung im Sinne von Artikel 1, das bzw. die im Zusammenhang mit einem Vertrag über eine Gemeinschaftsfinanzierung oder einer von den Gemeinschaften verwalteten Finanzierung verübt wurde, kann das Amt gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bedingungen bei den von einer solchen Finanzierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Untersuchungen durchführen. 3. Im Laufe einer externen Untersuchung erhält das Amt auf Wunsch Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen befindlichen Informationen zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens eines Betrugsdelikts oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung im Sinne von Artikel 1 unbedingt erforderlich ist. Hierbei findet Artikel 4 Absatz 2 und 4 Anwendung. 4. Falls das Amt über Informationen verfügt, die auf das Vorliegen eines Betrugs oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung im Sinne von Artikel 1 hindeuten, so kann der Direktor des Amtes die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats hierüber in Kenntnis setzen, und letztere können unbeschadet der im vorhergehenden Absatz genannten sektorspezifischen Rechtsvorschriften Untersuchungen nach geltendem innerstaatlichen Recht einleiten, an denen die Bediensteten des OLAF teilnehmen können. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten teilen dem Direktor des Amtes die infolge ihrer Inkenntnissetzung ermittelten Ergebnisse mit." 3) Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "3. Nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bedingungen und Modalitäten kann das Amt Kontrollen vor Ort bei betroffenen Wirtschaftsteilnehmern vornehmen, um Zugang zu Informationen zu erhalten, die etwaige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem im Rahmen der internen Untersuchung untersuchten Sachverhalt betreffen." b) Absatz 5 wird gestrichen. 4) Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 Einleitung der Untersuchungen 1. Das Amt kann eine Untersuchung einleiten, wenn ausreichender Verdacht besteht, dass Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen im Sinne von Artikel 1 begangen worden sind. Der Beschluss über die Einleitung bzw. Nichteinleitung einer Untersuchung trägt den in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 4 festgelegten vorrangigen Zielen der Untersuchungspolitik Rechnung. 2. Die Einleitung externer Untersuchungen wird vom Direktor des Amtes von sich aus oder auf Ersuchen eines betroffenen Mitgliedstaats oder der Kommission beschlossen. Die Einleitung interner Untersuchungen wird vom Direktor des Amtes von sich aus oder auf Ersuchen des Organs, der Einrichtung oder des Amtes oder der Agentur, bei dem bzw. der die Untersuchung durchgeführt werden soll, beschlossen. 3. Falls ein Organ, eine Einrichtung, ein Amt oder eine Agentur in Erwägung zieht, eine Untersuchung im Rahmen seiner bzw. ihrer Verwaltungsautonomie einzuleiten, fragt es bzw. sie beim Amt nach, ob der betreffende Sachverhalt bereits Gegenstand einer internen Untersuchung des Amtes ist. Das Amt teilt binnen 15 Werktagen nach der Anfrage mit, ob eine Untersuchung eingeleitet wird. Ist letzteres nicht der Fall, gelangt Absatz 4 zur Anwendung. Falls das Amt nicht antwortet, ist dies gleichbedeutend mit einem Beschluss des Amtes, keine interne Untersuchung einzuleiten. 4. Der Beschluss über die Einleitung bzw. Nichteinleitung einer Untersuchung wird binnen zwei Monaten nach Eingehen des in den Absätzen 2 und 3 genannten Ersuchens beim OLAF gefasst. Er wird dem bzw. der ersuchenden Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur mitgeteilt. Falls ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt Informationen gemäß Artikel [22 a] des Statuts auf direktem Wege übermittelt, teilt ihm das Amt seinen Beschluss über die Einleitung bzw. Nichteinleitung einer internen Untersuchung über den betreffenden Sachverhalt mit. Jeder Beschluss über die Nichteinleitung einer Untersuchung ist zu begründen. 5. Falls das Amt aus Opportunitätserwägungen beschließt, keine interne Untersuchung einzuleiten, übermittelt es unverzüglich die ihm vorliegenden Informationen zur Kenntnisnahme an das bzw. die betroffene Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur und vereinbart gegebenenfalls mit diesem bzw. dieser geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationsquelle. Falls das Amt aus Opportunitätserwägungen beschließt, keine externe Untersuchung zu dem betreffenden Sachverhalt einzuleiten, gilt Artikel 3 Absatz 4." 5) Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 5 a angefügt: "5 a. Falls sich bei einer Untersuchung die Möglichkeit einer persönlichen Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten eines Organs, einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur offenbart oder sich erweist, dass es sinnvoll sein könnte, konservatorische oder administrative Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Union zu ergreifen, so wird das bzw. die betroffene Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur über die laufende Untersuchung in Kenntnis gesetzt. Dabei werden folgende Informationen mitgeteilt: a) der Name der Person(en), die Gegenstand der Untersuchung ist bzw. sind sowie eine Zusammenfassung der betreffenden Fakten, b) jedwede sonstige Information, die dem bzw. der Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur für die Entscheidung dienlich sein kann, ob es angebracht ist, konservatorische oder administrative Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Union zu ergreifen, c) gegebenenfalls besondere, vom Amt empfohlene Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit Unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer effizienten Durchführung der Untersuchung sowie der vom Amt empfohlenen besonderen Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit entscheidet das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur gegebenenfalls über die Sachdienlichkeit etwaiger konservatorischer oder administrativer Maßnahmen." b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: "6. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen den Bediensteten des Amtes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung zukommen lassen. Zu diesem Zweck bringen sie auf Ersuchen des Amtes im Bedarfsfall die geeigneten Verfahren zur Anwendung, um bei Verstößen gegen die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 gegen die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Zwangsmaßnahmen einschließlich Geldstrafen (Zwangsgeld) zu verhängen. Die Organe und Einrichtungen tragen dafür Sorge, dass ihre Mitglieder und ihr Personal den Bediensteten des Amtes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung zukommen lassen; Gleiches gilt bezüglich der Leiter und des Personals der Ämter und Agenturen." c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt: "7. Wenn sich offenbart, dass eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden kann, kann der Direktor des Amtes beschließen, die Untersuchung um bis zu sechs Monate zu verlängern. In dem Beschluss sind die Gründe zu nennen, die eine Verlängerung der Untersuchung erforderlich machen. Der Direktor übermittelt den Beschluss dem Überwachungsausschuss und teilt dem bzw. der betroffenen Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur seinen Beschluss einschließlich der Gründe mit. In hinreichend begründeten Fällen kann der Direktor nach Stellungnahme des Überwachungsausschusses eine Verlängerung um bis zu weitere sechs Monate beschließen. Der Direktor teilt dem bzw. der betroffenen Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur seinen Beschluss einschließlich der Gründe mit. Falls erforderlich können unter den gleichen Bedingungen weitere Verlängerungen der Untersuchung beschlossen werden." 6) Es werden folgende Artikel 7 a und 7 b eingefügt: "Artikel 7 a Verfahrensgarantien 1. Die Untersuchungen des Amtes dienen der Ermittlung sowohl der belastenden als auch der entlastenden Fakten. 2. Offenbart sich die Möglichkeit einer persönlichen Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten eines Organs, einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur oder eines Wirtschaftsbeteiligten, so ist der Betroffene hierüber rasch in Kenntnis zusetzen, sofern dies der Untersuchung nicht abträglich sein kann. Beim Abschluss der Untersuchung dürfen auf keinen Fall sich namentlich auf eine natürliche oder eine juristische Person beziehende Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu allen ihn betreffenden Sachverhalten zu äußern; dem Betroffenen ist in der Einladung zu dem Gespräch eine Zusammenfassung dieser Sachverhalte zu übermitteln. Der Betroffene kann von einer Person seiner Wahl, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht in die untersuchten Sachverhalte verwickelt ist, unterstützt werden. Betroffene natürliche Personen haben das Recht, keine Angaben zu machen, die sie belasten würden. In Fällen, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Vertraulichkeit gewahrt werden muss und ein Rückgriff auf in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde (beziehungsweise, bei externen Untersuchungen, einer zuständigen nationalen Behörde) fallende Untersuchungsmittel erforderlich ist, kann der Direktor des Amtes beschließen, der Pflicht, den Betroffenen zu einem Gespräch einzuladen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, erst zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen. Er teilt dies vorab dem Überwachungsausschuss mit, der eine Stellungnahme abgeben kann. Bei internen Untersuchungen trifft der Direktor des Amtes diesen Beschluss im Einvernehmen mit dem Organ, der Einrichtung, dem Amt oder der Agentur, dem bzw. der der Betroffene angehört. 3. Einladungen zu Gesprächen sind sowohl Zeugen als auch Betroffenen im Sinne von Absatz 2 mindestens acht Werktage im Voraus zu übermitteln. Mit Einverständnis der zu hörenden Person kann diese Frist verkürzt werden. Die Einladung enthält insbesondere eine Auflistung der Rechte der zu hörenden Person. Das Amt erstellt zu jedem Gespräch ein Protokoll und gewährt der gehörten Person Zugang zu dem Protokoll, damit diese dem Protokoll ihre Zustimmung erteilen oder Anmerkungen hinzufügen kann. Offenbart sich im Laufe des Gesprächs, dass die gehörte Person möglicherweise in den untersuchten Sachverhalt verwickelt ist, so gelangen unverzüglich die in Artikel 2 vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. 4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrensgarantien gelten unbeschadet a) eines umfassenderen Schutzes, wie er sich gegebenenfalls aus den Bestimmungen der Verträge oder der geltenden nationalen Rechtsvorschriften ergeben mag, b) der aus dem Statut erwachsenden Rechte und Pflichten und insbesondere der Loyalitätspflicht gegenüber den Gemeinschaften. Artikel 7 b Inkenntnissetzung über die Einstellung der Untersuchung Kann am Ende einer Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen das beschuldigte Mitglied bzw. den beschuldigten Leiter, Beamten oder Bediensteten des bzw. der betreffenden Organs, Einrichtung, Amts oder Agentur oder gegen den beschuldigten Wirtschaftsteilnehmer aufrechterhalten werden, so wird die es bzw. ihn betreffende Untersuchung auf Beschluss des Direktors des Amtes eingestellt, der es bzw. ihn schriftlich davon unterrichtet." 7) Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "3. Der Direktor trägt dafür Sorge, dass die Bediensteten des Amtes und die anderen unter seiner Verantwortung handelnden Personen die gemeinschaftlichen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einhalten; dies gilt insbesondere für die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(*). (*) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1." 8) Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "1. Das Amt erstellt nach einer von ihm durchgeführten Untersuchung unter der Verantwortung des Direktors einen Bericht, aus dem insbesondere der Ablauf des Verfahrens, die Rechtsgrundlage, der festgestellte Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung, gegebenenfalls die ermittelte Schadenshöhe und die Ergebnisse der Untersuchung, einschließlich der Empfehlungen des Direktors des Amtes zu den zweckmäßigen Folgemaßnahmen, hervorgehen." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "3. Der nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken gemäß der für die externen Untersuchungen geltenden Regelung den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der Kommission übermittelt. Soweit es das innerstaatliche Recht zulässt, teilen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten dem Direktor des Amtes die Folgemaßnahmen zu den externen Untersuchungen mit, von denen sie unterrichtet wurden." 9) Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "2. Unbeschadet der Artikel 8, 9 und 11 übermittelt der Direktor des Amtes den Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die bei internen Untersuchungen vom Amt eingeholten Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen. Dies teilt er vorab dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur mit; die mitgeteilten Informationen umfassen insbesondere den Namen des von der Untersuchung Betroffenen, eine Zusammenfassung des festgestellten Sachverhalts, eine vorläufige rechtliche Würdigung sowie die ermittelte Schadenshöhe. Bevor die im ersten Unterabsatz genannten Informationen übermittelt werden, gibt das Amt dem von der Untersuchung Betroffenen Gelegenheit, sich unter den Bedingungen und nach den Modalitäten in Artikel 7 a Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern." b) Absatz 3 wird gestrichen. 10) Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Artikel 11 Überwachungsausschuss 1. Der Überwachungsausschuss stellt durch die regelmäßige Kontrolle, die er bezüglich der Ausübung der Untersuchungstätigkeit vornimmt, die Unabhängigkeit des Amtes sicher. Er achtet darauf, dass die Rechte des Einzelnen gewahrt werden und beachtet, dass die Interessen der Union gesichert werden müssen. Der Überwachungsausschuss gibt Stellungnahmen zu den Beschlüssen des Direktors des Amtes in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen ab. Er gibt von sich aus oder auf Ersuchen des Direktors an diesen gerichtete Stellungnahmen zu den Tätigkeiten des Amtes ab, greift jedoch nicht in den Ablauf der Untersuchungen ein. Ferner nimmt er auf Wunsch des Betroffenen Stellung zu den Verfahrensgarantien und gibt auf Ersuchen der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen Stellungnahmen bezüglich ihrer Unterrichtung ab. Jede Stellungnahme wird dem Direktor des Amtes und dem Ersuchenden übermittelt. Das bzw. die betroffene Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur erhält eine Kopie der Stellungnahme. Der Ausschuss weist gegebenenfalls darauf hin, welche Teile der Stellungnahme vertraulich zu behandeln sind. 2. Der Überwachungsausschuss setzt sich aus sieben externen unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die in ihren Ländern die Voraussetzungen erfuellen, um hochrangige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes wahrzunehmen. Sie werden vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Der Überwachungsausschuss beauftragt eines seiner Mitglieder mit der Vorbereitung seiner Arbeiten betreffend die Achtung der Rechte des Einzelnen durch das Amt. 3. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. 4. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind. 5. Bei der Erfuellung ihrer Pflichten fordern die Mitglieder keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einem Amt oder einer Agentur an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen. Die ihnen unterbreiteten Fälle sowie ihre Beratungen unterliegen absoluter Geheimhaltung. 6. Der Überwachungsausschuss benennt einen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hält mindestens zehn Sitzungen pro Jahr ab. Er trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Sekretariat ist administrativ bei der Kommission angesiedelt. 7. Der Direktor unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Tätigkeiten des Amtes, seine Untersuchungen, deren Ergebnisse und Folgemaßnahmen. Der Direktor unterrichtet den Ausschuss über die Fälle, in denen das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder das betreffende Amt oder die betreffende Agentur den von ihm abgegebenen Empfehlungen nicht Folge geleistet hat. Der Direktor unterrichtet den Ausschuss über die Fälle, die die Übermittlung von Informationen an die Justizbehörden eines Mitgliedstaats erfordern. 8. Der Überwachungsausschuss nimmt mindestens einen Tätigkeitsbericht pro Jahr an und übermittelt ihn den Organen. Der Ausschuss kann dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof Berichte über die Ergebnisse und die Folgemaßnahmen der vom Amt durchgeführten Untersuchungen vorlegen." 11) Artikel 13 erhält folgende Fassung: "Artikel 13 Finanzierung Die dem Amt zur Verfügung gestellten Mittel werden in eine besondere Haushaltslinie des Teils A des Teileinzelplans "Kommission" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften eingestellt und in einem Anhang zu diesem Teil aufgeschlüsselt. Die dem Amt zugewiesenen Planstellen werden in einem Anhang zum Stellenplan der Kommission aufgelistet." 12) Artikel 14 erhält folgende Fassung: "Artikel 14 Kontrolle der Rechtmäßigkeit Der Überwachungsausschuss erhält eine Kopie jeder nach Artikel [90 a] des Statuts eingereichten Beschwerde und gibt dazu eine an den Direktor des Amtes gerichtete Stellungnahme ab. Diese Bestimmungen sowie die Artikel [90 a, 91] des Statuts gelten analog für das Personal von Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen, das nicht dem Statut unterliegt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident [...] FINANZBOGEN Politikbereich: Betrugsbekämpfung Tätigkeit: Überwachung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung Bezeichnung der Maßnahme: Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG) Haushaltsplan des OLAF 24 01 06 00 03 01 00 - Ausgaben im Zusammenhang mit dem Auftrag der Mitglieder des Überwachungsausschusses 2. GLOBALE ZAHLEN 2.1 Mittelausstattung insgesamt (operative Mittel): Mio. EUR in ZE 2.2 Laufzeit: unbefristet ab 2004 (dreijährige Amtszeit, verlängerbar) 2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1) entfällt Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2) entfällt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung vgl. Ziff. 7.2 und 7.3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Bedarf an zusätzlichen Mitteln beläuft sich auf 100 000 EUR. 2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau [X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. [] Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau. [] Der Vorschlag erfordert gegebenenfalls auch den Rückgriff auf die Interinstitutionelle Vereinbarung. 2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [X] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) oder [] Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGEN Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), insbesondere Artikel 4. Verordnungen (EG) Nr. 1073/99 und 1074/99 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), insbesondere Artikel 11. Änderung dieser Verordnungen: Artikel 280 EGV und Artikel 203 EAG. 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft Die Kommission hat am 2.April 2003 den Bewertungsbericht über die Tätigkeiten des Amtes angenommen und diesen dem Überwachungsausschuss sowie den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen übermittelt. Die hier vorgeschlagenen Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999, die insbesondere auf eine Stärkung des Überwachungsausschusses abzielen, ergeben sich aus diesem Bericht sowie aus der Rede von Präsident Prodi vor dem Europäischen Parlament vom 18. November 2003 (Rede über die Lage der Union sowie über das Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2004), die eine Fortführung seiner Rede vom 25. September 2003 war. Das Europäische Parlament hat sich ebenfalls für eine Stärkung der Rolle des Ausschusses ausgesprochen (Entschließung vom 4. Dezember 2003 zum Bewertungsbericht der Kommission). Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Dezember 2003 zum Bewertungsbericht der Kommission mit Interesse die Stellungnahme des Überwachungsausschusses zur Kenntnis genommen und ihn gebeten, seine Arbeit zur Stärkung der Unabhängigkeit des OLAF fortzusetzen. Außerdem hat er auf die Bedeutung der Beachtung der Grundrechte hingewiesen. Nach den hier vorgelegten Vorschlägen soll der Überwachungsausschuss in mehr Fällen als bisher Stellungnahmen abgeben: zu den Beschlüssen des Direktors des Amtes, insbesondere im Zusammenhang mit der Verlängerung von Untersuchungen, bei Beschwerden Einzelner, zu den Verfahrensgarantien auf Ersuchen des Betroffenen, zur Information der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen auf deren Ersuchen. Damit der Überwachungsausschuss diese neuen Aufgaben erfuellen kann, müssen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. 5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Damit der Überwachungsausschuss seine neuen Aufgaben erfuellen kann, wird vorgeschlagen, die Zahl der Mitglieder von 5 auf 7 zu erhöhen. Die Häufigkeit der Sitzungen (die Verordnungen sehen mindestens 10 Sitzungen pro Jahr vor) dürfte sich erhöhen, da die neuen Aufgaben voraussichtlich mit Mehrarbeit einhergehen werden. Ein Mitglied soll speziell mit dem Bereich "Beachtung der Rechte des Einzelnen durch das OLAF" betraut werden. Das bedeutet finanziell: - Erhöhung der jährlichen Ausgaben für die pauschale Sitzungsvergütung (Berechnungsgrundlage: 420 EUR pro Mitglied und pro Tag; Sitzung an zwei Tagen pro Monat; 12 Sitzungen/Jahr + gleiche Beträge für die Vorbereitung der Sitzungen); - Erhöhung der jährlichen Ausgaben für die Tagegelder (Berechnungsgrundlage: 84,06 EUR pro Mitglied und pro Sitzungstag); - Erhöhung der jährlichen Ausgaben für Beförderungskosten (Zugabteil 1. Klasse; Flugzeug, Business-Klasse; Fahrt zwischen Wohn- und Sitzungsort (Brüssel oder Luxemburg); Durchschnittskosten: 1000 EUR pro Mitglied und Sitzung) sowie Hotelkosten (Berechnungsgrundlage: 120,54 EUR pro Tag und Mitglied); - Erhöhung, vor allem im ersten Jahr, bestimmter Verwaltungsausgaben (Ausrüstung, insbesondere EDV, Kommunikation/Telekommunikation, sonstige Ausgaben, insbesondere in Zusammenhang mit besonderen Dienstreisen) - geschätzter Gesamtbetrag: 40 000 EUR. Geschätzte Erhöhung insgesamt (siehe 7.3): 100 000 EUR (die den bereits im Haushaltsplan 2004 veranschlagten 200.000 EUR hinzuzufügen sind). Bestimmte Ausgaben (insbesondere Beförderungskosten) sind erst dann bestimmbar, wenn die Herkunft sämtlicher Mitglieder des Ausschusses bekannt ist. 5.3 Durchführungsmodalitäten Die Mittel werden direkt von der Kommission verwaltet. Der Status der Ausschussmitglieder bleibt unverändert. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums) entfällt 6.1.1 Finanzielle Intervention VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.1.2 Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums): entfällt VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN Sobald die Vorschläge zur Änderung der Verordnung angenommen sind, müssen die Planstellen mit den entsprechenden Personen und Mitteln der Kommission zugeordnet werden (Berichtigungshaushalt 2004 oder Vorentwurf des Haushalts 2005). 7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen Derzeit wird nicht erwogen, dem Sekretariat für seine neuen Verwaltungsaufgaben zusätzliche Ressourcen bereitzustellen. Der Überwachungsausschuss verfügt derzeit über 8 Planstellen (1 A.2, 1 A.5, 1 B.3, 1 C.3, 1A.5T et 3A.7T) + 1 Hilfskraft. Die theoretische Auswirkung der neuen Aufgaben des Ausschusses wird auf drei Planstellen innerhalb dieser bereits bestehenden Ressourcen geschätzt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Nach den Vorschlägen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 (siehe Artikel 11 Absatz 6) soll das Sekretariat des Überwachungsausschusses administrativ bei der Kommission angesiedelt werden. Die Stellenpläne des OLAF und der Kommission müssen also entsprechend angepasst werden. 7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen Siehe 7.1. Keine Aufstockung des Personalbestands, aber Übertragung der Planstellen und der Mittel des Sekretariats des Überwachungsausschusses auf die Kommission. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate. 7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate. I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3) II. Dauer der Maßnahme III. Gesamtkosten der Maßnahmen (I x II) // 1 331 000 EUR Jahre Der Mehrbedarf an Mitteln beläuft sich also auf 100 000 EUR. 8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 8.1 Überwachung Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Dezember 2003 die Kommission aufgefordert, ihren Bewertungsbericht bis Ende 2004 zu ergänzen. Außerdem hat er festgehalten, dass er die Situation des OLAF u.a. im Lichte der künftigen Berichte beurteilen werde. 8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Es ist ein externes Verwaltungsaudit des Amtes vorgesehen (die Schlussfolgerungen des Rates, auf die unter 5.1 und 8.1 verwiesen wird, geben dafür eine maximale Frist von zwei Jahren vor). Der Überwachungsausschuss legt jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Anpassung an die neue Haushaltsordnung. Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.