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Document 52004AR0012

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren

    ABl. C 121 vom 30.4.2004, p. 35–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    30.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 121/35


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren“

    (2004/C 121/09)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

    gestützt auf den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren“, KOM(2003) 723 endg. — 2003/0282 (COD);

    aufgrund des Beschlusses des Rates vom 11. Dezember 2003, ihn gemäß Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

    aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 12. März 2004, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

    gestützt auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren, SEK(2003)1343;

    gestützt auf die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren;

    gestützt auf die „Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ (WEEE);

    gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS);

    gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ELV);

    gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;

    gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 12/2004 rev. 1), der am 5. März 2004 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommen wurde (Berichterstatter: Herr MARTIKAINEN, Vorsitzender des Stadtrates von Lapinlahti (FI/ELDR)).

    In Erwägung folgender Gründe:

    1)

    Batterien und Akkumulatoren sind eine wichtige Energiequelle in unserer heutigen Gesellschaft;

    2)

    Große Mengen von Altbatterien und -akkumulatoren gelangen in den Strom der Siedlungsabfälle;

    3)

    Die Sammlung und das Recycling der Altbatterien und -akkumulatoren wird von den Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt; diese unterschiedlichen Regelungen können sich nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und zu Wettbewerbsverzerrungen führen; daher müssen EU-weit einheitliche Bedingungen geschaffen werden;

    4)

    Die unionsweite Festsetzung hoher Sammlungsziele ist wichtig; den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, noch höhere Ziele und Normen festzusetzen;

    5)

    Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen in vielen Mitgliedstaaten eine wesentliche Rolle bei der Sammlung und beim Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren;

    verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 (Sitzung vom 22. April) einstimmig folgende Stellungnahme.

    1.   Auffassung des Ausschusses der Regionen

    Der Ausschuss der Regionen

    1.1

    vertritt die Auffassung, dass die Festlegung von unionsweiten Mindestanforderungen für die Behandlung von Altbatterien und –akkumulatoren und besonders für Müll mit gefährlichen Inhaltsstoffen ein wirkungsvolles Mittel zum Schutz der Gesundheit der Bürger und der Umwelt darstellt;

    1.2

    ist der Ansicht, dass es den Mitgliedstaaten sowie deren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften obliegt, bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich „Abfälle“ die nach ihrer Auffassung besten Verfahren zu wählen, soweit diese die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen erfüllen und den Wettbewerb nicht verzerren;

    1.3

    weist darauf hin, dass Städte, Gemeinden und Gebietskörperschaften bei der Planung, der Umsetzung und der Überwachung der Müllentsorgung und der „Umweltgesundheit“ umfangreiche Befugnisse haben und Verantwortung tragen, und dass die auf nationaler bzw. EU-Ebene erlassenen Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet das Fachwissen und die Vorschläge der Städte, Gemeinden und Gebietskörperschaften berücksichtigen sollten;

    1.4

    macht darauf aufmerksam, dass die Gewohnheiten und das Verhalten der Verbraucher von ausschlaggebender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Umweltgesetzgebung sind, und plädiert dafür, dass bei der Rechtssetzung die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollten, ihre Anstrengungen zur Einrichtung oder zur Entwicklung effizienter Sammel-, Recycling- bzw. Pfandsysteme zu verstärken und mit Informationskampagnen bei den Verbrauchern für einen umweltbewussten Umgang mit Batterien und Akkumulatoren zu werben;

    1.5

    ist der Überzeugung, dass die Umsetzung und Überwachung der Gesetzgebung, die Akkumulator- und Batteriemüll mit gefährlichen Inhaltsstoffen betrifft, am besten in der Weise organisiert wird, dass den Mitgliedstaaten bei der Wahl der zweckmäßigsten Systeme freie Hand gelassen wird; allerdings sollte die Überwachung der Bestimmungen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen auf EU-Ebene einheitlich erfolgen, wobei die Europäische Kommission für deren Umsetzung verantwortlich ist;

    1.6

    befürwortet im Umgang mit Akkumulatoren und Batterien die Anwendung des Prinzips der Herstellerverantwortung;

    1.7

    betont, dass die Städte und Gemeinden sowie die in ihrem Besitz befindlichen Einrichtungen und Firmen bzw. die von den Vorgenannten Beauftragten in Zusammenarbeit mit Herstellern und Importeuren die Möglichkeit zur Sammlung, zur Behandlung und zum Recycling von Akkumulatoren und Batterien haben sollten;

    1.8

    ist der Ansicht, dass die Entsorgung der in der Industrie und in Fahrzeugen verwendeten Batterien und Akkumulatoren (Verbringung auf Mülldeponien oder Verbrennung) ganz abgeschafft werden sollte;

    1.9

    spricht sich dafür aus, dass die Verwendung von Quecksilber oder Cadmium in Akkumulatoren quantitativen Begrenzungen unterliegen sollte;

    1.10

    hält fixe quantitative Recyclingziele für problematisch, da sie in etlichen neuen Mitgliedsländern der Union sogar ein beträchtliches Anwachsen der Akkumulatoren- und Batterieabfälle ermöglichen würden, wodurch die günstigen Gesundheits- und Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen Richtlinie sowie die Suche nach besten Praktiken herausgezögert würden;

    1.11

    weist darauf hin, dass einige Mitgliedsländer bereits jetzt das im Richtlinienvorschlag genannte Recyclingziel von 160g/Einwohner/Jahr erfüllen; und plädiert dafür, dass die Ziele an den nationalen Jahresabsätzen je Land ausgerichtet werden, um die Unterschiede im Verbrauch zu berücksichtigen und um gleichzeitig die Festsetzung ehrgeiziger Ziele zu ermöglichen;

    1.12

    hält einen Indikator für die Recyclingziele, der auf einem Prozentanteil des nationalen Jahresabsatzes aller verbrauchten Gerätebatterien und –akkumulatoren beruht, für besser geeignet;

    1.13

    fordert die Mitgliedstaaten auf, neue wirtschaftlich effiziente und umweltfreundliche Recycling- und Behandlungstechnologien zu fördern, und empfiehlt, dass die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Fortschrittsbericht über die Erfüllung der Ziele ab Inkrafttreten der Richtlinie vorlegt.

    2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

    Präambel, Absatz 2

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1,

    Begründung: Der Hauptzweck der Richtlinie ist die Minimierung der negativen Umweltauswirkungen von Altbatterien; daher sollte Artikel 175 Absatz 1 (Rechtsgrundlage für umweltpolitische Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene) als einzige Rechtsgrundlage gewählt werden. Die Wahl von Artikel 175 als Rechtsgrundlage der Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Option, strengere Ziele und Verfahren festzulegen.

    Erwägungsgrund 10

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Angesichts der spezifischen Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die von Cadmium, Quecksilber und Blei ausgehen, und der besonderen Eigenschaften von Batterien und Akkumulatoren, die Cadmium, Quecksilber und Blei enthalten, sollten zusätzliche Maßnahmen verabschiedet werden. Die Verwendung von Quecksilber in Batterien sollte eingeschränkt werden. Die endgültige Beseitigung von Auto- und Industriebatterien und -Akkumulatoren sollte untersagt werden. Für Nickel-Cadmium-Gerätebatterien sollte ein zusätzliches Sammelziel festgesetzt werden. Darüber hinaus sollten für Cadmium- und Bleibatterien spezifische Recyclinganforderungen festgelegt werden, um in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Verwertungsniveau zu erreichen und Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

    Angesichts der spezifischen Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die von Cadmium, Quecksilber und Blei ausgehen, und der besonderen Eigenschaften von Batterien und Akkumulatoren, die Cadmium, Quecksilber und Blei enthalten, sollten zusätzliche Maßnahmen verabschiedet werden.—Die Verwendung von Quecksilber in Batterien sollte eingeschränkt verboten werden.—Dasselbe gilt für die Die endgültige Beseitigung von Auto- und Industriebatterien und –Akkumulatoren sollte untersagt werden. Die Verwendung von Für Nickel-Cadmium in Gerätebatterien und die Verwendung von Blei in Gerätebatterien sollte ebenfalls ein zusätzliches Sammelziel festgesetzt verboten werden. Darüber hinaus sollten für alle übrigen Cadmium- und Bleibatterien spezifische Recyclinganforderungen festgelegt werden, um in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Verwertungsniveau zu erreichen und Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

    Begründung: In Übereinstimmung mit der Richtlinie über Altfahrzeuge (ELV), der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) sowie der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) sollten analoge Auflagen für Batterien und Akkumulatoren gemacht werden.

    Artikel 3

    Definitionen

    Neue Definition hinzufügen:

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

     

    Pfand: ein System, wonach der Käufer beim Erwerb von Batterien oder Akkumulatoren dem Einzelhändler einen Geldbetrag zahlt, der ihm bei Rückgabe der Altbatterien und Altakkumulatoren erstattet wird.

    Begründung: Der Artikel ist eine Übernahme aus der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren. Er stellt einen hervorragenden Anreiz für die Verbraucher dar, Altbatterien zu den Sammelstellen zu bringen.

    Artikel 4

    Vermeidung

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Die Mitgliedstaaten untersagen das Inverkehrbringen aller Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingelegt oder eingebaut sind oder nicht.

    2.

    Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von dem Verbot in Absatz 1 ausgenommen.

    1.

    Die Mitgliedstaaten untersagen das Inverkehrbringen aller Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingelegt oder eingebaut sind oder nicht, mit

    a)

    5 ppm Quecksilber; und/oder

    b)

    40 ppm Blei; und/oder

    c)

    20 ppm Cadmium

    2.

    Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von dem Verbot in Absatz 1 ausgenommen.

    2.

    Dieses Verbot gilt nicht für die in Anhang 1 aufgeführten Anwendungen.

    Begründung: Die NiCd-Gerätebatterien haben einen Marktanteil von 80 %. Es besteht das Risiko, dass die Altbatterien in den Strom der Siedlungsabfälle gelangen. Zweifelsfrei bestehen bei elektronischen oder elektrischen Geräten Produktalternativen. Eine schrittweise Beendigung der Verwendung von Cadmium-Batterien in elektronischen oder elektrischen Geräten stünde mit der RoHS-Richtlinie in Einklang.

    Artikel 5

    Bessere Umweltverträglichkeit

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Mitgliedstaaten fördern die Forschung zur Verbesserung der allgemeinen Umweltverträglichkeit von Batterien und Akkumulatoren während ihres gesamten Lebenszyklus sowie das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, die geringere Mengen gefährlicher Stoffe oder umweltverträglichere Stoffe, insbesondere umweltverträglichere Ersatzstoffe für Quecksilber, Cadmium und Blei, enthalten.

    Die Mitgliedstaaten fördern die Forschung zur Verbesserung der allgemeinen Umweltverträglichkeit von Batterien und Akkumulatoren während ihres gesamten Lebenszyklus sowie das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, die geringere Mengen gefährlicher Stoffe oder umweltverträglichere Stoffe, insbesondere umweltverträglichere Ersatzstoffe für Quecksilber, Cadmium und Blei, enthalten. Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie einen diesbezüglichen Fortschrittsbericht vor.

    Begründung: Ergibt sich aus dem Text.

    Artikel 6

    Überwachung des Abfallstroms

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die über den Strom der festen Siedlungsabfälle beseitigten Mengen von Nickel-Cadmium-Altbatterien und -akkumulatoren aus Geräten überwacht werden. Anhand der Tabelle 1 in Anhang I ist ein Bericht über die Ergebnisse der Überwachung zu erstellen.

    2.

    Dieser Bericht, der jeweils ein Kalenderjahr erfasst, wird von den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 2002 zur Abfallstatistik jährlich erstellt, und zwar erstmals ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Zeitpunkt. Er ist der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

    3.

    Die Kommission legt nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren im Einzelnen Vorschriften für die Überwachung des Stroms der festen Siedlungsabfälle gemäß Absatz 2 fest.

    1.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die über den Strom der festen Siedlungsabfälle beseitigten Mengen von Nickel-Cadmium-Altbatterien und -akkumulatoren aus Geräten überwacht werden. Anhand der Tabelle 1 in Anhang I ist ein Bericht über die Ergebnisse der Überwachung zu erstellen.

    2.

    Dieser Bericht, der jeweils ein Kalenderjahr erfasst, wird von den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 2002 zur Abfallstatistik jährlich erstellt, und zwar erstmals ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Zeitpunkt. Er ist der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

    3.

    Die Kommission legt nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren im Einzelnen Vorschriften für die Überwachung des Stroms der festen Siedlungsabfälle gemäß Absatz 2 fest.

    Begründung: Der ganze Artikel sollte gestrichen werden, da die Überwachung des Stroms der Siedlungsabfälle sehr kostspielig und zudem überflüssig wäre, wenn die Richtlinie die Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien untersagen würde. Nickel-Cadmium-Batterien sind schätzungsweise nur mit einem Anteil von ca. 0,0055 % am Strom der Siedlungsabfälle beteiligt. Zur Überwachung dieser Stoffe müssten sehr umfangreiche Probenahmen durchgeführt werden, denn nur so könnte der Anteil an NiCd-Altbatterien zuverlässig ermittelt werden. Eine unkompliziertere und kostengünstigere Option wäre ein Totalverbot dieser gefährlichen Stoffe, wodurch der extensive Überwachungszwang entfiele. Der Vorschlag wird der Sachlage nicht gerecht und sollte ganz entfallen.

    Artikel 9

    Sammelsysteme

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

    a)

    Systeme für die kostenlose Rückgabe von Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren eingerichtet werden und Sammeleinrichtungen zur Verfügung stehen, die leicht zugänglich sind und der Bevölkerungsdichte Rechnung tragen;

    b)

    die Hersteller von Industrie-Batterien und -akkumulatoren oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Industrie-Altbatterien und -altakkumulatoren unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung und Herkunft kostenlos vom Endverbraucher zurücknehmen;

    c)

    die Hersteller von Autobatterien und -akkumulatoren oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Systeme für die Sammlung von Auto-Altbatterien und -akkumulatoren einrichten, sofern die Sammlung über die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG genannten Systeme erfolgt.

    2.

    Bei der Einrichtung der Sammelsysteme stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die negativen externen Effekte der Verbringung berücksichtigt werden.

    1.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

    a)

    Systeme für die kostenlose Rückgabe von Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren eingerichtet werden und Sammeleinrichtungen zur Verfügung stehen, die leicht zugänglich sind und der Bevölkerungsdichte Rechnung tragen;

    b)

    die Hersteller von Industrie-Batterien und -akkumulatoren oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Industrie-Altbatterien und -altakkumulatoren unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung und Herkunft kostenlos vom Endverbraucher zurücknehmen;

    c)

    die Hersteller von Autobatterien und -akkumulatoren oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Systeme für die Sammlung von Auto-Altbatterien und -akkumulatoren einrichten, sofern die Sammlung über die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG genannten Systeme erfolgt.

    2.

    Bei der Einrichtung der Sammelsysteme stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die negativen externen Effekte der Verbringung berücksichtigt werden.

    3.

    Pfandsysteme als Teil eines Maßnahmenkatalogs eingerichtet werden können, um die Sammlung verbrauchter Gerätebatterien und -Akkumulatoren zu fördern. Bei der Festlegung der Höhe der Pfandgebühr handeln die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen, achten jedoch darauf, dass keine Marktverzerrung auf dem Binnenmarkt entsteht. Unbeschadet der Richtlinie 98/34/EG unterrichten die Mitgliedstaaten der Kommission über alle Maßnahmen zur Einrichtung derartiger Pfandsysteme.

    Begründung: Pfandsysteme sind ein ausgezeichnetes Motivationsinstrument, um die Verbraucher zur Rückgabe der Altbatterien anzuspornen.

    Artikel 11

    Verbot der endgültigen Beseitigung

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Mitgliedstaaten untersagen die endgültige Beseitigung von Industrie- und Autobatterien und -akkumulatoren in Abfalldeponien oder durch Verbrennung.

    Die Mitgliedstaaten untersagen die endgültige Beseitigung von Industrie- und Autobatterien und -akkumulatoren in Abfalldeponien oder durch Verbrennung. Die Mitgliedstaaten überwachen die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Verbots.

    Begründung: Der Text muss kraftvoller und prägnanter sein.

    Artikel 12

    Wirtschaftliche Instrumente

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Setzen die Mitgliedstaaten wirtschaftliche Instrumente ein, um die Sammlung von Altbatterien und Altakkumulatoren oder den Einsatz von Batterien, die umweltfreundlichere Stoffe enthalten, beispielsweise durch gestaffelte Steuersätze zu fördern, unterrichten sie die Kommission über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Instrumente.

    Setzen die Mitgliedstaaten wirtschaftliche Instrumente ein, um die Sammlung von Altbatterien und Altakkumulatoren oder den Einsatz von Batterien, die umweltfreundlichere Stoffe enthalten, beispielsweise durch Pfandsysteme oder durch gestaffelte Steuersätze zu fördern, unterrichten sie die Kommission über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Instrumente.

    Begründung: Pfandsysteme (die den Kaufpreis der Batterie erhöhen, und bei denen eine Teilerstattung dieser Kosten bei der Rückgabe der Altbatterie erfolgt) können die Verbraucher zur Rückgabe der Altbatterien anspornen.

    Artikel 13

    Sammelziele

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine Durchschnittssammelrate für alle Geräte-Altbatterien und Altakkumulatoren, einschließlich Nickel-Cadmium-Gerätebatterien, erreicht haben, die 160 Gramm je Einwohner pro Jahr entspricht.

    Bis zum gleichen Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine spezifische Sammelrate erreicht haben, die 80 % der Gesamtmenge der Nickel-Cadmium-Altbatterien und -akkumulatoren aus Geräten pro Jahr entspricht. Die Gesamtmenge umfasst sowohl die jährlich über Sammelsysteme gesammelten als auch die über den Strom der festen Siedlungsabfälle beseitigten Nickel-Cadmium-Batterien und –akkumulatoren aus Geräten.

    2.

    Anhand der Tabelle 2 in Anhang I ist ein Bericht über die Ergebnisse der Überwachung zu erstellen. Dieser Bericht, der jeweils ein Kalenderjahr erfasst, wird von den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik jährlich erstellt, und zwar erstmals ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Er ist der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

    1.

    Spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine Durchschnittssammelrate für alle Geräte-Altbatterien und Altakkumulatoren, einschließlich Nickel-Cadmium-Gerätebatterien, erreicht haben, die 160 Gramm 50 % des zwei Jahre zurückliegenden inländischen Absatzes je Einwohner pro Jahr entspricht.

    Bis zum gleichen Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine spezifische Sammelrate erreicht haben, die 80 % der Gesamtmenge der Nickel-Cadmium-Altbatterien und -akkumulatoren aus Geräten pro Jahr entspricht. Die Gesamtmenge umfasst sowohl die jährlich über Sammelsysteme gesammelten als auch die über den Strom der festen Siedlungsabfälle beseitigten Nickel-Cadmium-Batterien und –akkumulatoren aus Geräten.

    2.

    Nicht später als sechs Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Datum müssen die Mitgliedstaaten eine minimale Durchschnittssammelrate erreichen, die 60% des vier Jahre zurückliegenden inländischen Jahresabsatzes entspricht; dies gilt für alle verbrauchten Gerätebatterien und –akkumulatoren, einschließlich Nickel-Cadmium-Gerätebatterien.

    3.

    Spätestens zehn Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Datum müssen die Mitgliedstaaten eine minimale Durchschnittssammelrate von 70 % des vier Jahre zurückliegenden inländischen Absatzes erreichen; dies gilt für alle verbrauchten Gerätebatterien und Akkumulatoren, einschließlich Nickel-Cadmium-Gerätebatterien.

    4.

    Anhand der Tabelle 2 in Anhang I ist ein Bericht über die Ergebnisse der Überwachung zu erstellen. Dieser Bericht, der jeweils ein Kalenderjahr erfasst, wird von den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik jährlich erstellt, und zwar erstmals ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Er ist der Kommission innerhalb von einem Jahr nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

    Begründung: Die Sammelziele sollten einen Prozentsatz der Jahresabsatzzahlen darstellen, denn dadurch wird das EU-weit schwankende Verbrauchsniveau besser berücksichtigt. Dieser Prozentsatz kann durch die Analyse der jährlich abgesetzten Menge unschwer ermittelt werden. Die gestaffelte Herangehensweise an die Sammelziele ist nötig, damit der Aufbau der Sammlungs- und Recyclingkapazitäten unter realistischen Vorgaben erfolgt. Als Gesamtziel ist eine Sammelrate von 70 % unumgänglich, damit die Sammlung und das Recycling kontinuierlich auf ein optimales Niveau ansteigen.

    Artikel 15

    Behandlung

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Systeme für die Behandlung von gemäß Artikel 9 gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren einrichten, bei denen die besten verfügbaren Behandlungs- und Recyclingtechniken zum Einsatz kommen.

    1.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Systeme für die Behandlung von gemäß Artikel 9 gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren einrichten, bei denen die besten verfügbaren Techniken zur Behandlung und zum Recycling Behandlungs- und Recyclingtechniken zum Einsatz kommen.

    Begründung: Der Verweis auf die beste verfügbare Technik sichert die Kohärenz der Richtlinie mit der EU-Terminologie und hebt die Anwendung ebendieser Technik hervor. Ansonsten könnte die Batterieindustrie beispielsweise auf die Stahlindustrie als mögliche Behandlungsalternative verweisen.

    Artikel 17

    Neue Recyclingtechnologien

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Recycling- und Behandlungstechnologien und die Forschung in Bezug auf umweltfreundliche und kostengünstige Recyclingverfahren für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren.

    2.

    Die Mitgliedstaaten bieten den Behandlungsanlagen Anreize für die Einführung anerkannter Umweltmanagementsysteme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS).

    1.

    Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Recycling- und Behandlungstechnologien und die Forschung in Bezug auf umweltfreundliche und kostengünstige Recyclingverfahren für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren.

    2.

    Die Mitgliedstaaten bieten den Behandlungsanlagen Anreize für die Einführung anerkannter Umweltmanagementsysteme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS). Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie einen diesbezüglichen Fortschrittsbericht vor.

    Eine Begründung erübrigt sich.

    Artikel 18

    Recyclingziele

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die folgenden Mindestziele für das Recycling erreichen:

    a)

    alle gemäß Artikel 9 gesammelten Gerätebatterien und -akkumulatoren werden dem Recycling zugeführt.

    b)

    Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass bis zu 10 % der gesammelten Gerätebatterien und –akkumulatoren aus technischen Gründen von der Verpflichtung nach Buchstabe a) ausgenommen werden;

    c)

    alle gemäß Artikel 9 gesammelten Gerätebatterien und -akkumulatoren werden dem Recycling zugeführt.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die folgenden Mindestziele für das Recycling erreichen:

    a)

    alle gemäß Artikel 9 gesammelten Gerätebatterien und -akkumulatoren werden dem Recycling zugeführt.

    b)

    Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass bis zu 10 % der gesammelten Gerätebatterien und -akkumulatoren aus technischen Gründen von der Verpflichtung nach Buchstabe a) ausgenommen werden;

    c b)

    alle gemäß Artikel 9 gesammelten Gerätebatterien und -akkumulatoren werden dem Recycling zugeführt.

    Begründung: Diese Ausnahme ist durch keinerlei technische Gründe gerechtfertigt.

    Artikel 19

    Recyclingeffizienz

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die folgenden Mindestziele für das Recycling erreichen:

    a)

    Recycling des gesamten Bleis und von mindestens 65% des durchschnittlichen Gewichts der in Blei/Säure-Batterien und -akkumulatoren enthaltenen Stoffe;

    b)

    Recycling des gesamten Bleis und von mindestens 75% des durchschnittlichen Gewichts der in Blei/Säure-Batterien und -akkumulatoren enthaltenen Stoffe;

    c)

    Recycling von 55 % des durchschnittlichen Gewichts der in anderen Altbatterien und Altakkumulatoren enthaltenen Stoffe.

    2.

    Die Mitgliedstaaten legen ab den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten jährlich einen Bericht über die Recyclingziele gemäß Artikel 18 und die Recyclingeffizienzwerte gemäß Absatz 1 vor, die je Kalenderjahr tatsächlich erreicht wurden.

    Diese Angaben sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

    1.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die folgenden Mindestziele für das Recycling erreichen:

    a)

    Recycling des gesamten Bleis und von mindestens 65% des durchschnittlichen Gewichts der in Blei/Säure-Batterien und -akkumulatoren enthaltenen Stoffe;

    b)

    Recycling des gesamten Bleis und von mindestens 75% des durchschnittlichen Gewichts der in Blei/Säure-Batterien und -akkumulatoren enthaltenen Stoffe;

    c)

    Recycling von 55 % des durchschnittlichen Gewichts der in anderen Altbatterien und Altakkumulatoren enthaltenen Stoffe.

    2.

    Die Mitgliedstaaten legen ab den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten jährlich einen Bericht über die Recyclingziele gemäß Artikel 18 und die Recyclingeffizienzwerte gemäß Absatz 1 vor, die je Kalenderjahr tatsächlich erreicht wurden.

    Diese Angaben sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

    Die minimalen Recyclingeffizienzen müssen regelmäßig überprüft und an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 angepasst werden.

    Begründung: Zum ersten Mal wird ein Ziel für die Recyclingeffizienz gesetzt. Dies geschah weder in der WEEE- noch in der ELV-Richtlinie. Deshalb ist es wichtig, dass die Werte ermittelt und regelmäßig aktualisiert werden.

    Artikel 20

    Systeme für Gerätebatterien und -akkumulatoren

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Vorkehrungen für die Finanzierung mindestens der Behandlung, des Recycling und der umweltverträglichen Beseitigung aller Geräte-Altbatterien und –Altakkumulatoren treffen, die in gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) eingerichteten Sammeleinrichtungen deponiert wurden.

    2.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller den Anforderungen in Absatz 1 über individuelle oder kollektive Systeme nachkommen.

    1.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Vorkehrungen für die Finanzierung mindestens der Sammlung, der Behandlung, des Recycling und der umweltverträglichen Beseitigung aller Geräte-Altbatterien und -Altakkumulatoren treffen, die in gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) eingerichteten Sammeleinrichtungen deponiert wurden.

    2.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller den Anforderungen in Absatz 1 über individuelle oder kollektive Systeme nachkommen.

    Begründung: Es handelt sich um einen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bedeutsamen Änderungsvorschlag. Die Verantwortung des Herstellers sollte sich auch auf die Sammlung und das Recycling der verbrauchten Gerätebatterien erstrecken. Die tatsächliche Ausführung der Sammlung, der Behandlung, des Recyclings und der fachgerechten Entsorgung kann von den lokalen Gebietskörperschaften oder jeder sonstigen Organisation übernommen werden. Wichtig hierbei ist die Klärung der Kostenträgerschaft.

    Artikel 22

    Registrierung und Garantie

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Hersteller, der ein Produkt in Verkehr bringt, registriert ist und die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren garantiert. Der Hersteller kann diese Garantie durch seine Beteiligung an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren, einer Recyclingversicherung oder ein Sperrkonto leisten.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Hersteller, der ein Produkt in Verkehr bringt, registriert ist und die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren garantiert. Der Hersteller kann muss diese Garantie durch seine Beteiligung an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren, einer Recyclingversicherung oder ein Sperrkonto leisten.

    Begründung: Das Wort „kann“ ist zu unbestimmt und sollte deshalb in „muss“ umgeändert werden.

    Artikel 23

    Historische Abfälle

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Die Kosten für die Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, die sogenannten „historischen Abfälle“, tragen die Hersteller.

    2.

    Die Kosten für die Bewirtschaftung von Industriebatterien und -akkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, und die durch gleichwertige Produkte oder durch Produkte, die die gleiche Funktion erfüllen, ersetzt werden, sollten die Hersteller bei Lieferung dieser neuen Produkte tragen. Die Mitgliedstaaten können als Alternative dazu vorsehen, dass der Endnutzer die Finanzierung dieser Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

    3.

    Die Kosten für andere „historische“ Industrie-Altbatterien tragen die industriellen Nutzer.

    4.

    Hinsichtlich der historischen Abfälle stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass während eines Übergangszeitraums von vier Jahren nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Hersteller den Käufern beim Verkauf neuer Produkte die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling aller Altbatterien und Altakkumulatoren aufzeigen können. Die angegebenen Kosten dürfen nicht höher sein als die tatsächlich angefallenen Kosten.

    1.

    Die Kosten für die Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, die sogenannten „historischen Abfälle“, tragen die alle Hersteller.

    2.

    Die Kosten für die Bewirtschaftung von Industriebatterien und -akkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, und die durch gleichwertige Produkte oder durch Produkte, die die gleiche Funktion erfüllen, ersetzt werden, sollten die Hersteller bei Lieferung dieser neuen Produkte tragen. Die Mitgliedstaaten können als Alternative dazu vorsehen, dass der Endnutzer die Finanzierung dieser Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

    3.

    Die Kosten für andere „historische“ Industrie-Altbatterien tragen die industriellen Nutzer.

    4.

    Hinsichtlich der historischen Abfälle stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass während eines Übergangszeitraums von vier Jahren nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Hersteller den Käufern beim Verkauf neuer Produkte die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling aller Altbatterien und Altakkumulatoren aufzeigen können. Die angegebenen Kosten dürfen nicht höher sein als die tatsächlich angefallenen Kosten.

    Begründung: Das Word „alle“ stellt klar, dass es sich nicht um eine individuelle, sondern um eine kollektive Verantwortung der Hersteller handelt.

    Anhang I (neu)

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

     

    Anhang I:

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind Batterien und Akkumulatoren, ungeachtet ihres etwaigen Einsatzes in Geräten, bei folgenden Anwendungen vom Verbot in Artikel 4, Paragraph 1 ausgenommen:

    Quecksilber in Knopfzellen für Hörgeräte

    Cadmium in Batterien oder Akkumulatoren für Notbeleuchtungen

    Cadmium in Batterien oder Akkumulatoren für industrielle Anwendungen

    Cadmium in Batterien oder Akkumulatoren, die in Flugzeugen oder Zügen eingesetzt werden

    Blei in Autobatterien und -akkumulatoren

    Begründung: Siehe Änderungsvorschlag zu Artikel 4.

    Brüssel, den 22. April 2004

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Peter STRAUB


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