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Document 52004AE0091

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen“ (KOM(2003) 522 endg. — 2003/0205 (COD))

ABl. C 108 vom 30.4.2004, p. 32–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/32


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen“

(KOM(2003) 522 endg. — 2003/0205 (COD))

(2004/C 108/04)

Der Rat beschloss am 22. Oktober 2003, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 16. Dezember 2003 an. Berichterstatter war Herr RANOCCHIARI.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 405. Plenartagung am 28. Januar 2004 mit 113 gegen 1 Stimme folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

Mit dem Richtlinienvorschlag KOM(2003) 522 möchte die Kommission die Richtlinie 88/77/EWG „über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen“ und alle anschließenden, vom Europäischen Parlament und dem Rat bereits verabschiedeten Änderungen in einem einzigen Text zusammenfassen.

1.2

Wie in den Artikeln 4 bis 7 der Richtlinie 1999/96/EG vorgesehen, schlägt die Kommission darüber hinaus drei neue Regelungen vor: „Bestimmungen für On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme (1))“, „Bestimmungen für die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen“ und „Bestimmungen für die Kontrolle der Übereinstimmung“ dieser Einrichtungen im Betrieb.

1.3

Der Kommissionsvorschlag zu diesen drei neuen Regelungen ist anders aufgebaut als die geltenden Richtlinien für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen. Der Vorschlag spiegelt das Bestreben wider, den Entscheidungsprozess effizienter zu machen und die Rechtsvorschriften zu vereinfachen, sodass sich das Europäische Parlament und der Rat mehr auf die politischen Ziele und Inhalte konzentrieren können, während die Kommission die technischen Vorschriften erlässt, die diese Ziele und Inhalte ausfüllen.

1.4

Die Kommission folgt einem „Zwei-Ebenen-Konzept“, das zwei verschiedene, aber parallele Wege zur Erarbeitung und Verabschiedung von Rechtsakten vorsieht. Demzufolge:

1.4.1

werden die grundlegenden Anforderungen vom EP und vom Rat in einer nach Artikel 251 des Vertrags im Mitentscheidungsverfahren verabschiedeten Richtlinie festgelegt; darin sind die Grundprinzipien der neuen Maßnahmen festgelegt (Vorschlag unterliegt dem Mitentscheidungsverfahren);

1.4.2

werden die technischen Spezifikationen, die die grundlegenden Anforderungen ausfüllen, in einer von der Europäischen Kommission mit Unterstützung des Regelungsausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt verabschiedeten Richtlinie festgelegt (Vorschlag unterliegt dem Ausschussverfahren).

1.5

Das Dokument KOM(2003) 522 betrifft also den Richtlinienvorschlag, der dem Mitentscheidungsverfahren unterliegt (s.o. 1.4.1), während der Richtlinienvorschlag, der dem Ausschussverfahren unterliegt (s.o. 1.4.2) noch nicht vorliegt.

2.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

2.1

Bei der Formulierung ihres Richtlinienvorschlags hat die Kommission die Inhalte der neuen Regelungen deutlich hervorgehoben und sie von der Kodifizierung des Richtlinientextes unterschieden; letztere berücksichtigt lediglich Änderungen, die von EP und Rat bereits verabschiedet wurden.

2.2

Die Kommission schlägt vor, die neuen Bestimmungen für OBD-Systeme, für die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und für die Kontrolle der Übereinstimmung dieser Einrichtungen im Betrieb dann in Kraft zu setzen, wenn die Euro-4- und Euro-5-Grenzwerte in Kraft treten.

2.3

OBD-Systeme: Die Kommission schlägt ihre Einführung in zwei aufeinanderfolgenden Stufen mit folgenden Fristen für das Inkrafttreten vor:

i.

erste Stufe: Oktober 2005 für neue Typgenehmigungen und Oktober 2006 für alle Typgenehmigungen;

ii.

zweite Stufe: Oktober 2008 für neue Typgenehmigungen und Oktober 2009 für alle Typgenehmigungen.

2.3.1

Während der ersten Stufe wird verlangt, dass das OBD-System das Auftreten von Schäden am Motorkontrollsystem, die zum Überschreiten der Abgashöchstwerte führen, erkennen kann. Außerdem muss das System in der Lage sein, „größere Funktionsstörungen“ an eventuell vorhandenen Abgasnachbehandlungssystemen wie Partikelfiltern und/oder Katalysatoren zu erkennen.

2.3.2

Während der zweiten Stufe wird verlangt, dass das OBD-System nicht nur das Auftreten von Schäden im Motorkontrollsystem, sondern auch etwaige Verschlechterungen der Wirksamkeit der Abgasnachbehandlungssysteme erkennen kann, die zum Überschreiten der Abgashöchstwerte führen könnten.

2.4   Maßnahmen zur Bestätigung der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen

2.4.1

Die Kommission schlägt vor, die Lebensdauer der Fahrzeuge (2), die mit unter diese Richtlinie fallenden Motoren ausgerüstet werden, wie folgt zu definieren:

i.

Fahrzeuge der Klasse N 1:

100 000 km oder 5 Jahre

ii.

Fahrzeuge der Klasse N 2 und M 2:

200 000 km oder 6 Jahre

iii.

Fahrzeuge der Klasse N 3 und M 3:

500 000 km oder 7 Jahre

2.4.2

Ab Oktober 2005 muss der Hersteller, der eine Typgenehmigung für einen neuen Motor beantragt, nachweisen, dass die Emissionsgrenzwerte während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugtyps, für den der Motor bestimmt ist, eingehalten werden.

2.4.3

Ab Oktober 2006 müssen alle Motoren in Neufahrzeugen dieser Vorschrift genügen.

2.5

Kontrolle der Übereinstimmung im Betrieb: die obigen Definitionen für die Lebensdauer von Nutzfahrzeugen werden auch für die Kontrolle der Übereinstimmung der Motoren im Betrieb gelten.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Die EU-Erweiterung macht klarere und transparentere konsolidierte Fassungen der wichtigsten Richtlinien erforderlich. Daher ist auch die Erstellung einer konsolidierten Fassung der Richtlinie 88/77/EG notwendig, und der Ausschuss begrüßt die diesbezügliche Anstrengung der Kommission.

3.2

Der Ausschuss teilt die Sichtweise, dass die Inhalte der Richtlinie, die kodifiziert werden, keine Debatte erfordern, da sie schon vom Ausschuss (3), vom EP und vom Rat gebilligt wurden.

3.3

Der Vorschlag, einem „Zwei-Ebenen-Konzept“ zu folgen, bedeutet, dass bei der Erarbeitung und Verabschiedung der technischen Vorschriften und der Rechtsakte zwei verschiedene, aber parallele Wege eingeschlagen werden.

3.3.1

Die Trennung der grundlegenden Bestimmungen, auf deren Grundlage die vorgeschlagenen Maßnahmen festgelegt werden, von den zu ihrer Umsetzung erforderlichen technischen Einzelheiten kann entscheidend zur Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsetzungsverfahrens beitragen.

3.3.2

Der Ausschuss stimmt daher dem Ansatz zu, den die Kommission bei ihrem Vorschlag für neue Bestimmungen zur Einführung der OBD-Systeme, Maßnahmen zur Dauerhaftigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und Maßnahmen zur Übereinstimmung im Betrieb verfolgt hat.

3.3.3

Dieser Ansatz ermöglicht es, dass die technischen Einzelheiten der Umsetzung von den Fachleuten erörtert und festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission über den Regelungsausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt zur Verfügung stellen.

3.3.4

Der EWSA fordert die Kommission auf, auch die Beiträge der Industrie und sonstiger Betroffener zur Festlegung dieser technischen Einzelheiten zu berücksichtigen.

3.4

Der Ausschuss muss allerdings feststellen, dass die Vorschläge der Kommission zu den OBD-Systemen, der Dauerhaftigkeit und der Übereinstimmung im Betrieb im Vergleich zu den unter Ziffer 1.2 erwähnten, in Artikel 4 und 7 der Richtlinie 1999/96/EG festgelegten Zeitplänen mit erheblicher Verspätung vorgelegt werden.

3.5

Des weiteren hebt der Ausschuss hervor, dass die Termine für das Inkrafttreten der vorgeschlagenen neuen Vorschriften bedenklich kurzfristig sind.

3.5.1

Etwaige Verzögerungen bei der Verabschiedung der beiden parallelen Richtlinien — d.h. der Richtlinie, die dem Mitentscheidungsverfahren unterliegt, und der dazugehörigen Richtlinie, die dem Ausschussverfahren unterliegt — würden es der Industrie unmöglich machen, rechtzeitig die Typgenehmigung für Motoren zu erhalten, deren Markteinführung für 2005 geplant ist.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Die Einführung von OBD-Systemen in Nutzfahrzeugmotoren in Europa wird erheblich früher als auf anderen Märkten, einschließlich USA und Japan, erfolgen. Es werden daher die Erfahrungswerte fehlen, wie sie hingegen seinerzeit bei der Einführung der OBD-Systeme in Pkw zur Verfügung standen.

4.2

Um die Frist 2005 halten zu können, mussten die europäischen Motorenhersteller die Programme für die Konstruktion und Verfeinerung der OBD-Systeme schon Jahre zuvor auf der Grundlage der von ihnen unterbreiteten Vorschläge und der Diskussionen im Rahmen der MVEG (4), in der außer Vertretern der Kommission auch Sachverständige der Mitgliedstaaten vertreten sind, in die Wege leiten.

4.2.1

Seit langem ist der Punkt erreicht, an dem es hinsichtlich der grundlegenden Auslegung der Systeme kein Zurück mehr gibt und diese nicht mehr geändert werden können; in der jetzigen Phase geht es bereits um die Festlegung der Werte für die Kalibrierung.

4.2.2

Daher sind die Verspätungen, mit denen die beiden parallelen Richtlinien in ihrer endgültigen Fassung bekannt gegeben werden, äußerst problematisch. Bei unvorhergesehenen Änderungen könnten die Termine für das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften nicht mehr eingehalten werden.

4.3

Die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der emissionsmindernden Einrichtungen zu beweisen, macht Tests erforderlich, für die ausreichende Fristen notwendig sind. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Verspätungen, mit denen diese beiden parallelen Richtlinien in ihrer endgültigen Fassung vorliegen werden, erhebliche Probleme verursachen könnten.

5.   Schlussfolgerungen

5.1

Der Ausschuss begrüßt den neuen „Zwei-Ebenen-Ansatz“, den die Kommission mit diesem Richtlinienvorschlag erproben will, nachdrücklich. Die Trennung der Grundprinzipien und der politischen Ziele des Rechtsakts von den für seine Umsetzung erforderlichen technischen Einzelheiten bewirkt eine Vereinfachung und Beschleunigung des Legislativverfahrens.

5.2

Nach Ansicht des Ausschusses sollte der Kommissionsvorschlag äußerst dringend vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet werden.

5.3

Der Ausschuss hofft daher, dass der Rat und das Europäische Parlament alles daran setzen, so frühzeitig zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen, dass dieser Richtlinienvorschlag vor April 2004 verabschiedet werden kann. Weitere Verzögerungen würden die Möglichkeit der Einhaltung der für das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Dauerhaftigkeit und zu den OBD-Systemen vorgesehenen Fristen ernsthaft gefährden.

Brüssel, den 28. Januar 2004

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger BRIESCH


(1)  On Board Diagnostic.

(2)  M = Personenkraftwagen: M 1 (8 + 1 Sitze), M 2 (mehr als 8 + 1 Sitze und Gesamtgewicht unter 5 t), M 3 (mehr als 8 + 1 Sitze und Gesamtgewicht über 5 t); N = Lastkraftwagen: N 1 (Gesamtgewicht bis einschl. 3,5 t), N 2 (Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 12 t), N 3 (Gesamtgewicht über 12 t).

(3)  ABl. C 1991/41 vom 18.2.1991, ABl. C 155/95 vom 21.6.1995, ABl. C 407/98 vom 28.12.1998.

(4)  Motor Vehicle Emissions Group.


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