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Document 52003XC0702(07)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 154 vom 2.7.2003, p. 15–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003XC0702(07)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 154 vom 02/07/2003 S. 0015 - 0018


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

    (2003/C 154/09)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Beihilfe Nr.: XS 106/01

    Mitgliedstaat: Spanien

    Region: Autonome Region Galicien (Xunta de Galicia)

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programm zur Förderung technologieorientierter Beschäftigungsinitiativen

    Rechtsgrundlage: Orden de la Consellería de Familia y Promoción de Empleo, Mujer y Juventud de 3 de octubre de 2001 (DOG n°: 209; 29.10.2001)

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1803036,31 EUR

    Beihilfehöchstintensität: Es handelt sich um Einzelbeihilfen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für neu geschaffene Arbeitsplätze in unterschiedlicher Höhe, deren Betrag jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Gruppe von Arbeitnehmern, die den geschaffenen Arbeitsplatz erhält, sowie verschiedener Parameter für den Beihilfehöchstbetrag berechnet wird. Die Beihilfehöchstintensität darf 55 % der Lohnkosten über einen Zeitraum von 2 Jahren nicht überschreiten

    Bewilligungszeitpunkt: Beihilfen im Rahmen dieser Regelung können nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung gewährt werden

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2006

    Zweck der Beihilfe: Förderung der Schaffung neuer Arbeitsplätze in kleinen innovativen Unternehmen im Bereich der Wissenschaft und/oder Technologie in den ersten Geschäftsjahren im Sinne einer Beihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit Investitionen

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftszweige, allerdings unterliegt die Beihilferegelung den im Einzelfall geltenden Ausnahmen, Beschränkungen und Bedingungen nach dem allgemeinen und branchenspezifischen Gemeinschaftsrecht

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Xunta de Galicia Consellería de Familia y Promoción de Empleo, Mujer y Juventud Director General de Fomento del Empleo

    Justo de Benito Basanta

    Edif. Admvo. San Caetano E - 15771 Santiago de Compostela

    Sonstige Auskünfte: Das Programm dient als Instrument zur Förderung des Unternehmergeistes im Dreieck Forschung, Technologie und Beschäftigung. Dabei soll das Potenzial an Forschern und Hochschulabsolventen mit Unternehmerprofil (in Galicien gibt es drei Universitäten mit sieben Hochschulstandorten) genutzt werden, die ihr eigenes Unternehmen gründen wollen, um so die Umsetzung der insbesondere an Universitäten und in öffentlichen Forschungszentren erworbenen Kenntnisse in beschäftigungs- und wohlstandsfördernde Projekte zu erhöhen und damit die Entwicklung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmensstruktur und des Arbeitsmarktes in Galicien zu fördern

    Beihilfe Nr.: XS 56/02

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

    Region: West Midlands, Ziel 2

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Herbert-Mandela Stufe Eins (1/2)

    Rechtsgrundlage: Section 2 of the Local Government Act 2000; Industrial Development 1982, Sections 7 and 11

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Öffentliche Ausgaben insgesamt = 2733245 GBP. Nach Kalenderjahren: 2001 = 142000 GBP, 2002 = 339850 GBP, 2003 = 2054831 GBP, 2004 = 196564 GBP

    Beihilfehöchstintensität: 50 %. Im Rahmen des Vorhabens werden ca. 45 KMU gefördert werden. Voraussichtlich erhält keines der einzelnen KMU Fördermittel von mehr als 100000 GBP

    Bewilligungszeitpunkt: Juli 2002

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis Oktober 2004

    Zweck der Beihilfe: Beratung über Herstellung, Beteiligung und Präsentation kreativer Medien für Unternehmen der Freizeitindustrie und Unternehmen im Dienste örtlicher Gemeinschaften

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Freizeitindustrie

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Phil Howard Government Office for the West Midlands 77 Paradise Circus

    Queensway

    Birmingham, B1 2DT

    Sonstige Auskünfte: Peter Chandler Arts and Heritage Service, Coventry City Council Herbert Art Gallery & Museum

    Jordan Well

    Coventry, CV1 5QP

    Beihilfe Nr.: XS 64/02

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Ligurien

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Maßnahme 3.4 b) "Beihilfen für soziale Unternehmen"

    Rechtsgrundlage: - Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006 approvato con Decisione Commissione Europea C(2001) 2044 del 7.9.2001,

    - Complemento di Programmazione del Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006, approvato con Deliberazione Giunta regionale n. 1404 del 30.11.2001, così come modificato con Deliberazione della Giunta Regionale n. 694 del 2.7.2002,

    - Bando della Misura 3.4 "Sostegno economia sociale" - Sottomisura B "Aiuto alle imprese sociali", approvato con Deliberazione della Giunta regionale n. 695 del 2.7.2002

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Gesamtkosten belaufen sich auf insgesamt 7620749 EUR und werden wie folgt aufgeteilt:

    - 910474,2 EUR ist der durchschnittliche Jahresbetrag der öffentlichen Ausgaben für den Zeitraum 2002-2006 (Ziel-2-Fördergebiete und Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c));

    - 767094,5 EUR ist der durchschnittliche Jahresbetrag der öffentlichen Ausgaben für den Zeitraum 2002-2005 (Fördergebiete mit Übergangsunterstützung - Phasing-out)

    Beihilfehöchstintensität: Zum Nullsatz rückzahlbare Beihilfe mit einer Hoechstintensität von 15 % BSÄ bzw. 7,5 % BSÄ für die kleinen bzw. mittleren Unternehmen in Ziel-2-Fördergebieten und Fördergebieten mit Übergangsunterstützung (Phasing-out), von 8 % NSÄ + 10 % BSÄ und von 8 % NSÄ + 6 % BSÄ für die kleinen bzw. mittleren Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des EU-Vertrags

    Bewilligungszeitpunkt: 15.7.2002

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31.12.2005 - Fördergebiete mit Übergangsunterstützung (Phasing-out), 31.12.2006 - Ziel-2-Fördergebiete und Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)

    Zweck der Beihilfe: Es sollen Investitionen unterstützt werden, die sowohl für die soziale Eingliederung von Personen bestimmt sind, die sich in einer schwierigen Lage befinden und Sozialdienste in Anspruch nehmen, als auch auf die soziale Eingliederung von Personen abzielen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind (Artikel 4 des Gesetzes Nr. 381/91)

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Soziale Genossenschaften und ihre Konsortien gemäß Gesetz Nr. 381/1991, für die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags Folgendes zutreffen muss:

    - Sie müssen in dem Regionalen Register gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes Nr. 23/93 bzw. in ähnlichen öffentlichen territorialen Registern ordnungsgemäß eingeschrieben sein;

    - sie müssen unter die auf Gemeinschaftsebene geltende Definition der KMU fallen, die in den vom "Ministerium für produktive Tätigkeiten" erlassenen Dekreten vom 18.9.1997 und vom 27.10.1997 festgeschrieben ist

    Von den Fördermaßnahmen ausgeschlossen sind folgende Sektoren: Landwirtschaft; Jagd; Forstwirtschaft; Handel; Produktion; Verarbeitung; Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse (Anhang I des EG-Vertrags); Bergbau; Stahl; Schiffbau; Kunstfaserindustrie; Kfz-Industrie und Verkehr

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: FILSE - Finanziaria Ligure per lo Sviluppo Economico Via Peschiera, 16 I - 16122 Genova

    Beihilfe Nr.: XS 67/02

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

    Region: Cornwall

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Filmfonds für KMU von Cornwall

    Rechtsgrundlage: United Kingdom Local Government Act 2000

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 425958 GBP aus EFRE-Mitteln bis 2003 wurden dem Filmfonds von Cornwall bewilligt

    Beihilfehöchstintensität: - Für die Entwicklung neuer Skripte: Rückzahlbares Darlehen von bis zu 10000 GBP oder höchstens 45 % der geltenden Gebühr für das Skript

    - Für die Produktion von Kurzfilmen: Zuschüsse von 10000 GBP bis 50000 GBP (bis höchstens 45 % des Produktionsbudgets insgesamt)

    - Für Spielfilme und größere Fernsehprojekte: Rückzahlbare Darlehen (rückzahlbar bei Beginn der Filmaufnahmen, wenn das Projekt in Produktion geht) bis zu 50000 GBP oder 45 % des Entwicklungsbudgets insgesamt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist

    - Für die Herstellung von Spielfilmen und größeren Fernsehprojekten: Rückzahlbare Darlehen (falls das Projekt einen Gewinn abwirft) bis zu 200000 GBP oder 10 % des Produktionsbudgets insgesamt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist

    Bewilligungszeitpunkt: 1. Juli 2002

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2004

    Zweck der Beihilfe: Durch die Regelung sollen mit der Filmproduktion beschäftigten KMU in Cornwall Finanzmittel bereitgestellt werden. Der Fonds soll die Entwicklung von KMU im Bereich der örtlichen Film- und Fernsehproduktion durch finanzielle Unterstützung für folgende Maßnahmen fördern:

    i) Die Entwicklung von Skripten durch Schriftsteller in Cornwall,

    ii) die Produktion von Kurzfilmen in Cornwall,

    iii) die Entwicklung von Spielfilmen und größeren Fernsehprojekten,

    iv) die Produktion von Spielfilmen und größeren Fernsehprojekten

    Diese Maßnahmen sollen die Rentabilität und Kreativität von KMU im Bereich der Filmproduktion in Cornwall stärken, um sie in die Lage zu versetzen, nach Abschluss des Ziel-1-Programms auf eigenen Füßen zu stehen, und so einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaft Cornwalls zu leisten

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Sonstige Dienstleistungen (Medienbranche). Unbeschadet etwaiger Sonderregelungen in Verordnungen und Richtlinien über staatliche Beihilfen in bestimmten Wirtschaftszweigen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Mr David Pattison

    Assistant Chief Executive

    08172 322000, Cornwall County Council, New County Hall, Truro, TR1 3AY

    Sonstige Auskünfte: Cornwall ist ein abgelegenes und unterentwickeltes Gebiet, in dem der Niedergang traditioneller Wirtschaftszweige zu Unterbeschäftigung und geringem Wohlstand geführt hat. Beihilfen sind erforderlich, um sowohl die Entwicklung als auch die Arbeit in den neueren Medienbranchen anzuregen und die wirtschaftlichen und geografischen Nachteile von Filmproduzenten in Cornwall im Vergleich zu anderen Gebieten des UK und der EU zu überwinden. Darüber hinaus sind Beihilfen auch erforderlich, um die Erhaltung der kulturellen Identität von Cornwall und seiner Bevölkerung zu fördern

    Beihilfe Nr.: XS 92/02

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Ligurien

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Maßnahme 3.2 "Erneuerung der Hafenanlagen" - Untermaßnahme B "Beihilfen für die Aufwertung der Hafenanlagen zu Fremdenverkehrszwecken" des EPPD Ziel-2-Region Liguria 2000-2006

    Rechtsgrundlage: - Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006 approvato con Decisione Commissione Europea C(2001) 2044 del 7.9.2001,

    - Complemento di Programmazione del Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006, approvato con Deliberazione Giunta regionale n. 1404 del 30.11.2001,

    - Modifiche al Complemento di Programmazione del Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006, approvate con Deliberazione Giunta regionale n. 694 del 2.7.2002,

    - Bando della Misura 3.2 "Riqualificazione aree portuali" - Sottomisura B "Aiuti per la valorizzazione a fini turistici delle aree portuali", approvato con Deliberazione della Giunta regionale n. 923 dell'8.8.2002

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Gesamtkosten belaufen sich auf 18040435,00 EUR für die gesamte Laufzeit des Programms, die jährlichen Kosten belaufen sich auf folgenden Betrag: 5721441,00 EUR der öffentlichen Ausgaben für die Finanzierung der Ausschreibung 2002

    Beihilfehöchstintensität: - Verlorener Zuschuss für die Investitionen mit einer Hoechstintensität von 15 % BSÄ für die kleinen Unternehmen und 7,5 % BSÄ für die mittleren Unternehmen der beihilfefähigen Investitionskosten, ohne MwSt.,

    - verlorener Zuschuss für die Investitionen mit einer Hoechstintensität von 8 % NSÄ + 10 % BSÄ für die kleinen Unternehmen und 8 % NSÄ + 6 % BSÄ für die mittleren Unternehmen der beihilfefähigen Investitionskosten, ohne MwSt. wenn es um Interventionen in Fördergebieten im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geht

    Bewilligungszeitpunkt: 16.9.2002

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31.12.2006 - Ziel-2-Gebiete und Fördergebiete im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag

    Zweck der Beihilfe: Die Untermaßnahme dient dazu, Investitionsprogramme zu unterstützen, die darauf abzielen, das Fremdenverkehrsangebot im Bereich der Wassersportschifffahrt zu beleben, wobei gleichzeitig die Durchführung der Raumplanung zur Koordinierung der Küste Liguriens gefördert wird

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Im ISTAT-Code 1991 - I.63.22.D. erfasste Fremdenverkehrsunternehmen (touristische Häfen, touristische Anlegeplätze, Anlegestrukturen für die Wassersportschifffahrt, Zentren für touristische Schifffahrt) als Einzelunternehmen oder zusammengeschlossene Unternehmen (auch in Form von Genossenschaften), die in dem Unternehmensregister eingetragen sind und unter die gemeinschaftliche Definition der KMU gemäß dem Erlass des Ministeriums für produktive Tätigkeiten vom 27.10.1997 fallen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Liguria Dipartimento Sviluppo Economico Settore Politiche di Sviluppo Industria e Artigianato Via Fieschi, 15 I - 16121 Genova

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