Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52003AE1402

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten" (KOM(2003) 364 endg. — 2003/0126 (COD))

    ABl. C 32 vom 5.2.2004, p. 92–93 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003AE1402

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten" (KOM(2003) 364 endg. — 2003/0126 (COD))

    Amtsblatt Nr. C 032 vom 05/02/2004 S. 0092 - 0093


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten"

    (KOM(2003) 364 endg. - 2003/0126 (COD))

    (2004/C 32/19)

    Der Rat der Europäischen Union beschloss am 3. Juli 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Aufgrund der Dringlichkeit der Arbeiten beschloss der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss auf seiner 403. Plenartagung am 29. und 30. Oktober 2003 (Sitzung vom 29. Oktober), Frau Florio zur Hauptberichterstatterin zu bestellen, und verabschiedete einstimmig folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Die geltende Verordnung über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (als INTRASTAT-System bekannt) ist das Ergebnis eines Übereinkommens, mit dem das System für die Erhebung von Daten über den Warenverkehr sowohl zwischen den EU-Mitgliedstaaten als auch mit Drittstaaten geändert wird. Das Inkrafttreten des 1991(1) unterzeichneten Übereinkommens im Jahr 1993 fällt mit der Vollendung des Binnenmarkts und dem Wegfall der physischen Binnengrenzen zusammen.

    1.2. Der Wegfall des Systems für die Erhebung statistischer Daten mit Hilfe der Zollanmeldungen machte die Schaffung eines neuen Instruments zur Bereitstellung umfassenderer Informationen über den Warenverkehr unerlässlich, das als Schlüsselinstrument für die Unterstützung des Binnenmarkts betrachtet werden konnte.

    1.3. Statistiken sind in diesem Bereich unerlässlich, und zwar sowohl im Zusammenhang mit der Zahlungsbilanz und den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als natürlich auch in Bezug auf das reibungslose Funktionieren und die Überwachung des Binnenmarkts selbst.

    1.4. Somit war es notwendig geworden, unter Berücksichtigung der verschiedenen nationalen Erhebungs- und Rechnungsführungssysteme ein flexibles, vereinfachtes und harmonisiertes System zu schaffen.

    1.5. Gleichzeitig muss die neue Verordnung eine Vereinfachung in zweierlei Hinsicht vorsehen: einerseits in Bezug auf die Warennomenklatur und andererseits mit Blick auf die Verringerung der Zahl der statistischen Variablen.

    2. Merkmale des neuen Vorschlags

    2.1. Die vorgeschlagene neue Verordnung tritt ab 2005 in Kraft. Ihre Merkmale lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

    - sie sieht klarere und einfachere Regeln vor;

    - sie grenzt ihren Anwendungsbereich deutlicher ab und lässt den Mitgliedstaaten mehr Freiraum, damit sie auch nationalen Bedürfnissen gerecht werden können;

    - sie nimmt mehr Rücksicht auf die administrative Organisation der einzelnen Mitgliedstaaten in diesem Bereich;

    - sie ist das Ergebnis dreier unterschiedlicher Studien (einer Meinungsumfrage bei den Auskunftspflichtigen in sechs Mitgliedstaaten, einer Studie bei einer Stichprobe von Nutzern der Gemeinschaftsstatistiken und einer Studie über die Problematik der Gütersystematik in Schweden);

    - sie behält den Schwellenmechanismus in vereinfachter Form bei, um die Auskunftspflichtigen (und insbesondere die KMU) nicht übermäßig zu belasten;

    - sie enthält neue Bestimmungen über Datenübermittlungsfristen, die sich in erster Linie an den von der Europäischen Zentralbank vorgegebenen Fristen orientieren (Wirtschafts- und Konjunkturpolitik);

    - sie behält die Verbindung zwischen den statistischen Informationen und den im Rahmen des Warenverkehrs bestehenden Steuerformalitäten bei;

    - sie führt Bestimmungen über die Qualität der statistischen Daten ein;

    - sie bekräftigt das Prinzip der Vertraulichkeit der verfügbaren Daten gemäß dem bereits für Extrastat geltenden System;

    - sie setzt einen Regelungsausschuss ein, während der bestehende Ausschuss ein Verwaltungsausschuss ist.

    3. Bemerkungen und Empfehlungen

    3.1. Wie bereits in früheren Stellungnahmen hervorgehoben, begrüßt der EWSA die Fortschritte, die die Kommission und die Mitgliedstaaten im Bereich der Statistiken und der Datenerhebung erzielt haben und die darauf ausgerichtet sind, die Entwicklung der Wirtschafts- und Währungsunion voranzutreiben und zu überwachen.

    3.2. Es ist unerlässlich geworden, ein für die Unternehmen - insbesondere die KMU - in ihrer Eigenschaft als Auskunftspflichtige leicht verständliches und einfach anzuwendendes Instrument zu schaffen und die Beziehungen zu den mit der Datenerhebung beauftragten nationalen statistischen Ämtern auf eine neue Grundlage zu stellen.

    3.3. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Instruments wird es - insbesondere zur Unterstützung der KMU - erforderlich sein, eine breit angelegte Informationskampagne über die neue Verordnung und über die Bereitstellung und Nutzung der Daten durchzuführen.

    3.4. Hierfür bedarf es ggf. eines umfassenden, spezifischen Ausbildungs-/Informationsprogramms, das die Unternehmen in die Lage versetzt, der Verordnung nachzukommen, ohne auf Hindernisse zu stoßen, die ihre Geschäftstätigkeit weiter beeinträchtigen.

    3.5. Die Kommission sollte flexible Instrumente zur Verbreitung dieser Informationen über verschiedene Kanäle (Unternehmerverbände, Handelskammern usw.) und verschiedene Hilfsmittel (Internet, CD usw.) vorsehen können.

    3.6. Eine umfassende Information wird im Übrigen die Auskunftspflichtigen vor den von den Mitgliedstaaten festgelegten Sanktionen bewahren.

    3.7. Die Informationen über die für den Warenverkehr festgelegten Schwellen (die Befreiungen, Erleichterungen usw. beinhalten) werden zurzeit der Kommission übermittelt, die jedoch keinerlei Befugnis besitzt, die gelieferten Daten anschließend zu überprüfen.

    3.8. Eine bessere Verknüpfung des europäischen Datenerhebungssystems mit den nationalen statistischen Ämtern könnte künftig eine höhere Zuverlässigkeit und stärkere Vereinheitlichung der Kriterien für die Datenerhebung sicherstellen.

    Brüssel, den 29. Oktober 2003.

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Roger Briesch

    (1) Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates.

    Top