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Document 52003AE1161

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung)" (KOM(2003) 252 endg. — 2003/0094 (COD))

    ABl. C 10 vom 14.1.2004, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003AE1161

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung)" (KOM(2003) 252 endg. — 2003/0094 (COD))

    Amtsblatt Nr. C 010 vom 14/01/2004 S. 0006 - 0006


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung)"

    (KOM(2003) 252 endg. - 2003/0094 (COD))

    (2004/C 10/02)

    Der Rat beschloss am 26. Mai 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 308 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 3. September 2003 an. Berichterstatter war Herr Green.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 402. Plenartagung am 24. und 25. September 2003 (Sitzung vom 24. September) mit 119 Stimmen gegen 1 Stimme bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Hintergrund

    1.1. Die Kommission wies ihre Dienststellen am 1. April 1987 an, alle Rechtsakte im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften spätestens nach der zehnten Änderung oder in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

    1.2. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte.

    2. Vorschlag der Kommission

    2.1. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind(1). Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und es werden nur insoweit formale Änderungen vorgenommen, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

    2.2. Die Niederspannungsrichtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom. Sie deckt somit einen Großteil der elektrischen Geräte zur beruflichen und privaten Nutzung ab. In der Niederspannungsrichtlinie werden die Anforderungen für die Verwendung der CE-Kennzeichnung sowie eine Konformitätserklärung aufgestellt.

    3. Allgemeine Bemerkungen

    3.1. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss kann sich dem Vorschlag der Kommission, der eine verständliche und transparente Gestaltung des Gemeinschaftsrechts zum Ziel hat, grundsätzlich anschließen.

    4. Besondere Bemerkungen

    4.1. Vorschlag für eine Änderung von Artikel 5 Absatz 2:""

    Die jetzige Formulierung bezieht sich nicht auf die Stellen, die in Artikel 11 des Richtlinienvorschlags beschrieben werden. Tatsächlich handelt es sich um Normen, die vom CENELEC(2) aufgestellt wurden.

    Brüssel, den 24. September 2003.

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Roger Briesch

    (1) Anhang V Teil A des vorliegenden Vorschlags.

    (2) Comité Européen de Normalisation Électrotechnique (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung).

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