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Document 52003AE0399

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement (Sechsundzwanzigste Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates)" (KOM(2002) 459 endg. — 2002/0206 (COD))

    ABl. C 133 vom 6.6.2003, p. 13–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003AE0399

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement (Sechsundzwanzigste Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates)" (KOM(2002) 459 endg. — 2002/0206 (COD))

    Amtsblatt Nr. C 133 vom 06/06/2003 S. 0013 - 0016


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement (Sechsundzwanzigste Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates)"

    (KOM(2002) 459 endg. - 2002/0206 (COD))

    (2003/C 133/03)

    Der Rat beschloss am 13. September 2002, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 5. März 2003 an. Berichterstatter war Herr Nollet.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 398. Plenartagung am 26. und 27. März 2003 (Sitzung vom 26. März) mit 83 Ja-Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat den wesentlichen Inhalt des Kommissionsdokuments samt Anhang sowie insbesondere die durchgeführte Folgenabschätzung zur Kenntnis genommen.

    1.2. Zudem hat der Ausschuss in den Datenbanken Nachforschungen nach der Giftigkeit von Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement sowie nach ihrer jeweiligen Verwendung bei der Herstellung sehr vieler Produkte angestellt.

    1.3. Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement (Sechsundzwanzigste Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates) wurde unter der Rubrik "Gefährliche Stoffe: Nonylphenol und Zement" verfasst.

    1.4. Im Interesse der Übersichtlichkeit der Stellungnahme hat es der Ausschuss für wünschenswert erachtet, die beiden Dossiers separat zu behandeln, d. h. einerseits Nonylphenol und andererseits Zement hinsichtlich seines Chromgehalts und der gesundheitlichen Auswirkungen und allergischen Reaktionen, die unter bestimmten Umständen auftreten.

    1.5. Konsultiert wurden Unternehmerverbände und Gewerkschaften der chemischen Industrie, des Bausektors und der Zementbranche.

    2. Nonylphenol (NP) und Nonylphenolethoxylat (NPE)

    2.1. Einleitung

    2.1.1. Nonylphenol (NP) wird hauptsächlich als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Nonylphenolethoxylat (NPE) und von Kunstharzen verwendet. Außerdem wird NP als Zwischenprodukt bei der Herstellung eines Kunststoffzusatzstoffes (TNPP) verwendet, der bei verschiedenen Polymeren wie Polyethylen und PVC als Stabilisator zum Einsatz kommt. In den Formulierungen oder Verwendungszwecken für den Verbraucher wird NP niemals als solches verwendet.

    2.1.2. NPE stellen eine Kategorie von chemischen Stoffen dar, die häufig als Tenside und Wasch- und Reinigungsmittel bei vielen Industrieverfahren Verwendung finden. Sie werden ferner bei der Herstellung von Zellstoff, von natürlichen und synthetischen Textilien sowie von Leder verwendet. Außerdem werden sie in Latexfarben und bestimmten Pestiziden als Zusatzstoffe (Emulgatoren) eingesetzt. In Europa finden NPE bereits seit einigen Jahren in handelsüblichen Haushaltsreinigern und Körperpflegemitteln wie fluessigen Waschmitteln, Allzweckreinigern, Seifen und Shampoos Verwendung.

    2.1.3. Die meisten NPE enden in der Kanalisation, wo sie zu Nonylphenol, einem äußerst giftigen Stoff, abgebaut werden.

    2.1.4. Auf der Website eines kanadischen Forschungsinstituts (http://www.ec.gc.ca/substances/ese/fre/pesip/final/npe.cfm - Environnement Canada) ist eine sehr interessante Studie über Nonylphenol und seine Ethoxylate zu finden.

    2.1.5. Vertreter wirtschaftlicher, sozialer und wissenschaftlicher Kreise wurden zu der Möglichkeit befragt, NP vollständig oder teilweise aus dem Markt zu nehmen. Sie antworteten, Nonylphenole würden als Antioxydantien bei der Herstellung bestimmter Polymere wie Polystyrol und PVC und auch und vor allem in Nonylphenoloxylaten, deren Verwendungszwecke sehr vielfältig seien, eingesetzt. Letztere seien als solche nicht giftig, fänden sich dann aber in der Kanalisation wieder, wo bei ihrem Abbau Nonylphenol freigesetzt werde, das zu einem Umweltschadstoff werde.

    2.1.6. Nonylphenolethoxylate könnten durch Alkoholethoxylate (nichtionische Tenside) oder unverzweigte Alkylbenzolsulfonate, Alkylsulfonate, Alkoholethersulfate (anionische Tenside) oder Betaine (amphotere Tenside) ersetzt werden. Diese Tenside zu synthetisieren und vor allem, sie in sehr reiner Form herzustellen, sei schwerer und kostspielig. Um die gleichen Eigenschaften wie sie die NPE hätten zu erzielen, müsse die Industrie zuweilen auf mehrere Tenside zurückgreifen, was die Kosten in die Höhe treibe.

    Erwähnenswert ist, dass es nach Aussage des Sprechers des Europäischen Verbands der chemischen Industrie CEFIC Ersatzstoffe gibt, jedoch nicht für alle Herstellungsverfahren.

    2.2. Gesundheitsrisiken

    2.2.1. Nonylphenol greift die Haut stark an.

    2.2.2. Der EWSA hat die Vertreter der Kommission gebeten, ihm nach Möglichkeit europäische Statistiken über Präventivmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und ggf. über die Wiedergutmachung und Entschädigung von Berufskrankheiten zur Verfügung zu stellen. Der EWSA hat die erbetenen Informationen nicht erhalten, die im Übrigen auch über Eurostat nicht zugänglich sind. In Belgien beispielsweise wird Nonylphenol im Verzeichnis der Berufskrankheiten unter der Rubrik 1.123.01 "Phenole und homologe Stoffe" aufgeführt. Ob es für Nonylphenol allein Entschädigungsforderungen gegeben hat, wissen wir nicht. Unter der Rubrik "Phenole und homologe Stoffe" gab es in Belgien im Zeitraum 1999-2001 4 neue Anträge und 2001 3 Revisionsanträge.

    2.3. Stellungnahme der chemischen Industrie (CEFIC)

    2.3.1. Nach Ansicht des Verbands der Chemieunternehmen ist der Richtlinienvorschlag das Ergebnis einer Risikoanalyse und -bewertung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93. Die Hersteller von NP und NPE haben ihren Standpunkt auf der Website http://www.cefic.org/cepad kundgetan.

    2.3.2. Die betroffenen Unternehmen meinen, dass die vorgeschlagene Richtlinie für sie kein Problem sei.

    2.3.3. CEPAD (Conseil européen des phénols alkylés et dérivés) hat uns ebenfalls seine Stellungnahme übermittelt.

    2.4. Stellungnahme des EWSA zu NP und NPE

    2.4.1. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss betont, dass die Kommission die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer im Sinne einer Politik der Vorsorge und ggf. der Wiedergutmachung von Berufskrankheiten sowie das Anliegen des Umweltschutzes miteinander in Einklang bringen muss und vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates diesen Anliegen entgegenkommt.

    3. Chrom VI (Zement)

    3.1. Einleitung

    3.1.1. Dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates sowie wissenschaftlichen Studien ist zu entnehmen, dass Zementzubereitungen, die Chrom VI enthalten, bei längerem direktem Hautkontakt unter bestimmten Umständen allergische Reaktionen auslösen können. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (CSTEE) hat die gesundheitsschädliche Wirkung von im Zement enthaltenem Chrom VI bestätigt.

    3.1.2. Die Kommission schlägt zum Schutz der menschlichen Gesundheit in dem hier zu erörternden Richtlinienvorschlag vor, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zement und Zementzubereitungen mit einem Chrom VI-Gehalt von mehr als 2 ppm zu beschränken. Im Falle manueller Tätigkeiten ist die Verwendung solcher Zemente und Zementzubereitungen einzuschränken, wenn es zum Hautkontakt damit kommen kann.

    3.1.3. Chrom oder lösliches Chromat werden in Ferrochromlegierungen, bei der elektronischen Verchromung zur Antikorrosionsbeschichtung, bei der Herstellung von (Bi)chromaten für Pigmente, in Gerbereien, als Pestizide, beim Schweißen mit Chromlegierungen, in feuerfesten Ziegeln, als Beizmittel, in der Lithographie und zur Behandlung von Holz verwendet. Zement enthält in der Regel Chrom. Im Verzeichnis der Berufskrankheiten wird Chrom unter der Rubrik "Sinuserkrankungen" erwähnt.

    3.1.4. Der Gehalt an sechswertigem Chrom im Zement lässt sich dadurch vermindern, dass entweder Rohstoffe mit niedrigem Chromgehalt verwendet werden (was nicht einfach ist, weil die Zementhersteller ihre Rohstoffe aus Vorkommen in der Nähe ihrer Fabrik beziehen) oder dass dem Zementklinker Eisensulfat hinzugefügt wird, um sechswertiges Chrom zu dreiwertigem (nichtlöslichem) Chrom zu reduzieren. Hierzu ist zu bemerken, dass die Wirksamkeit hierbei zeitlich begrenzt ist, da Eisensulfat keine dauerhafte Verbindung darstellt.

    3.1.5. Beim Schweißen kann sechswertiges Chrom dadurch zu dreiwertigem Chrom reduziert werden, dass den Schweißlegierungen Zink beigefügt wird.

    3.2. Gesundheitsrisiken

    3.2.1. Chrom VI, das eingeatmet wird, ist äußerst kanzerogen. Die betroffenen Organe sind die Lungen und die Gesichtshöhlen.

    3.2.1.1. In feuchtem Zement wirkt Chrom VI auch hautreizend (ekzembildende Hautentzündungen). Das gleiche gilt für Chrom III.

    3.2.2. Wie bei NP gibt es auch hierüber keine europäische Statistik. Wegen dieses Mankos ist es praktisch unmöglich, sich ein vollständiges Bild von der Lage in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu machen und eine entsprechende wirksame Vorsorgepolitik zu betreiben.

    3.2.3. In Belgien beispielsweise ist sechswertiges Chrom in der Liste der Berufskrankheiten unter der Rubrik Nr. 105 "Chrom und Chromverbindungen" zu finden.

    3.2.3.1. In den Jahren 1999 bis 2001 wurden 117 Anträge auf Anerkennung als Berufskrankheit und 21 Revisionsanträge eingereicht.

    3.2.4. Selbst bei maschinellem Einsatz von Zement, Mörtel oder Beton müssen die Endarbeiten (Verfugungen, Gestaltung von Ecken und Winkeln, Treppenbau usw.) von Hand ausgeführt werden. Aus in Deutschland durchgeführten Studien geht hervor, dass ca. 16 % der Arbeiten mit Zement manuell geschehen müssen.

    3.2.5. Eine Senkung dieses Prozentsatzes dürfte kaum möglich sein. Selbst bei diesen 16 % muss aber der Chrom VI-Gehalt und damit die Wahrscheinlichkeit der Ekzembildung so weit wie möglich minimiert werden.

    3.2.6. Deshalb zielt der Kommissionsvorschlag darauf ab, den ersten Absatz von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG (bezüglich Zement) wie folgt zu ändern: "Darf für manuelle Tätigkeiten, bei denen es zu Hautkontakt kommen kann, nicht in Verkehr gebracht oder als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen verwendet werden, wenn der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt".

    3.2.7. Wie in den Beiträgen des französischen Verbands der Zementindustrie und insbesondere vom Europäischen Zementverband CEMBUREAU bestätigt wird, bestreitet niemand, dass Verwender, die mit Zement in Kontakt kommen, aus vielfältigen Gründen Hautschädigungen erleiden können.

    3.2.8. Die skandinavischen Länder verfügen beispielsweise über umfangreiche Erfahrungen mit der Verwendung von Zement mit geringem Gehalt an löslichem Chrom. Sie beschränken seit den achtziger Jahren die Verwendung von Zementen mit einem Chrom VI-Gehalt von mehr als 2 ppm. Dies hat zu einer beachtlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der mit Zement umgehenden Personen geführt. Außerdem hat diese Beschränkung den Nachweis ermöglicht, dass die Beimischung von Eisensulfat keine technischen Schwierigkeiten bereitet und dass die Qualität der Zemente dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    3.2.9. Nach Ansicht des EWSA sind Informationen insbesondere für die Personen wichtig, die Zement nicht beruflich verwenden. Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss die Verpackung des Zements gut lesbare Angaben darüber enthalten, wann der Zement verpackt wurde, unter welchen Bedingungen er zu lagern ist und bis zu welcher Lagerzeit der Gehalt an löslichem Chrom VI noch unter 0,0002 % der Trockenmasse des Zements liegt.

    Diese Verbraucherinformation sollte den Hinweis einschließen, dass es zweckmäßig ist, beim unmittelbaren Umgang mit Zement Handschuhe zu tragen.

    3.2.10. CEMBUREAU hat dem EWSA eine umfangreiche Dokumentation und die vorhandenen Statistiken zur Verfügung gestellt.

    3.3. Stellungnahme des EWSA zu Chrom VI und Zement

    3.3.1. Ausgehend von den erhaltenen Informationen möchte der EWSA die folgenden vier Punkte hervorheben:

    1) Der Zementsektor sollte nicht rein wirtschaftlich argumentieren und sollte seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei der Suche nach einer nachhaltigen Lösung bekräftigen.

    2) Die Verwender, d. h. der Beton- und der Bausektor, wurden von der Kommission nicht genügend gehört.

    3) Die letzte Bemerkung gilt auch für die europäischen Unternehmerverbände und Gewerkschaften des Beton- und Bausektors.

    4) Wie dem Dokument von CEMBUREAU zu entnehmen ist, hat das CEN (Europäisches Komitee für Normung) auf Betreiben der europäischen Zementhersteller mit der Erstellung einer gemeinsamen Norm für die Bestimmung des Gehalts des Zements an löslichem Chrom VI begonnen.

    3.3.2. Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass CEMBUREAU eine epidemiologische Bewertung der über Zementdermatitis verfügbaren Daten in Auftrag gegeben hat, die von einem unabhängigen Sachverständigen des Nationalen Instituts für Arbeitsmedizin (NIOH) in Oslo/Norwegen vorgenommen werden soll.

    Die Ergebnisse dieser Untersuchung sollen dem EWSA bei ihrer Veröffentlichung, die voraussichtlich im April 2003 erfolgt, zur Verfügung gestellt werden.

    3.3.3. Der Ausschuss hält es für zweckmäßig, die Ergebnisse dieser Untersuchung zur Kenntnis zu nehmen, um einen endgültigen Standpunkt beziehen zu können, und behält sich deshalb das Recht vor, in einer etwaigen weiteren Stellungnahme auf diese Frage zurückzukommen.

    3.3.4. Der EWSA möchte über eine etwaige Änderung des Richtlinienvorschlags durch die Kommission unterrichtet werden.

    3.3.5. Vorläufig möchte der Ausschuss noch der Konzertierung zwischen den Sozialpartnern der betroffenen Sektoren den Vorzug geben.

    3.3.6. Der EWSA hat die Erklärung von CEMBUREAU zur Kenntnis genommen, mit ERMCO (Europäischer Verband der Fertigbetonhersteller), BIBM (Internationales Büro der Beton- und Fertigteileindustrie), FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft) und FETBB (Europäische Vereinigung der Bau- und Holzarbeiter) in Verbindung zu stehen, um sich mit der Frage der Gesundheit der Arbeitnehmer umfassend auseinander zu setzen.

    3.3.7. Eine Übereinkunft zwischen den Parteien zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit der mit Zement in Kontakt kommenden Personen wäre äußerst wünschenswert; damit könnten die betroffenen Sozialpartner einen wichtigen Beitrag zu der vorgeschlagenen und hier zu erörternden Richtlinie leisten, was deren Annahme und Umsetzung durch die Mitgliedstaaten erleichtern würde.

    Brüssel, den 26. März 2003.

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Roger Briesch

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