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Document 52002XC0319(01)

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

ABl. C 70 vom 19.3.2002, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002XC0319(01)

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

Amtsblatt Nr. C 070 vom 19/03/2002 S. 0002 - 0003


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2002/C 70/02)

Datum der Annahme des Beschlusses: 13.2.2002

Mitgliedstaat: Deutschland (Bayern)

Beihilfe Nr.: N 203/01

Titel: Unterstützung für die Entsorgung von Tiermehl und Tierfett

Zielsetzung: Teilweise Entschädigung für die zusätzlichen Kosten infolge des Verbots der Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl in der Tierernährung

Rechtsgrundlage: Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sofortprogramms für die durch die BSE-Krise erforderliche Entsorgung von Tiermehl und Tierfett

Haushaltsmittel: 2001: 60 Mio. DEM (30677512,87 EUR)

2002: 40 Mio. DEM (20451675,25 EUR)

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 % (mit einem Hoechstbetrag von 220 DM/Tonne Tiermehl oder Tierfett)

Laufzeit: Bis 31.3.2002

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids

Datum der Annahme des Beschlusses: 13.2.2002

Mitgliedstaat: Deutschland (Bayern)

Beihilfe Nr.: N 270/01

Titel: Qualitätsprogramm "Geprüfte Qualität"

Zielsetzung: Einführung und Bewerbung des Qualitätszeichens "Geprüfte Qualität" zur Förderung der Qualität und des Absatzes von Lebensmitteln

Rechtsgrundlage: Vollzugshinweise für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes im Rahmen des Zeichens "Geprüfte Qualität" und Haushaltsgesetz des Freistaates Bayern

Haushaltsmittel: Insgesamt sind 3579043 EUR für das Jahr 2002 vorgesehen. Die Haushaltsmittel für die Jahre 2003 und 2004 betragen 2556460 EUR bzw. 2045168 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich, bis zu 100 %

Laufzeit: Unbefristet

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids

Datum der Annahme des Beschlusses: 13.2.2002

Mitgliedstaat: Österreich (Oberösterreich)

Beihilfe Nr.: N 744/01

Titel: Ausgleich von durch die BSE-Krise verursachten Verlusten

Zielsetzung: Milderung der Auswirkungen der BSE-Krise für Tierhalter in Oberösterreich

Rechtsgrundlage: Richtlinie des Landes Oberösterreich für die Gewährung von Beihilfen an landwirtschaftliche Betriebe mit Rinderhaltung zum Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen durch die BSE-Krise

Haushaltsmittel: Für die Maßnahme steht eine ausschließlich vom Mitgliedstaat finanzierte Mittelausstattung von 3700000 EUR zur Verfügung

Beihilfeintensität oder -höhe: Die Beihilfe wird in Form eines direkten Zuschusses für die Schlachtungen im Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2001 gewährt (37 EUR je Stier, Ochse, Kuh und mindestens 8 Monate alter Färse, 22 EUR je 1 bis 7 Monate altem Kalb). Der Tierhalter erhält diesen teilweisen Ausgleich nur für Tiere der angeführten Kategorien, die er zwischen dem 1.1. und 30.6.2001 zur Schlachtung verkauft hat. Die Anzahl der beihilfeberechtigten Tiere wird von den Behörden aufgrund der von der Rinderdatenbank der Agrarmarkt Austria (AMA) erstellten Schlachtliste bestimmt

Laufzeit: Einmalige Maßnahme

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http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids

Datum der Annahme des Beschlusses: 13.2.2002

Mitgliedstaat: Österreich (Niederösterreich)

Beihilfe Nr.: N 787/01

Titel: Ausgleich von durch die BSE-Krise verursachten Verlusten

Zielsetzung: Milderung der Auswirkungen der BSE-Krise für Rinderhalter in Niederösterreich

Rechtsgrundlage: Richtlinie für die Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben mit Rinderhaltung zum Ausgleich der außergewöhnlichen Belastungen durch die BSE-Krise

Haushaltsmittel: Für die Maßnahme stehen aus Landesmitteln 3300000 EUR zur Verfügung

Beihilfeintensität oder -höhe: Die Beihilfe wird in Form eines direkten Zuschusses für im Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2001 geschlachtete Rinder gewährt (37 EUR für Stiere, Ochsen, Kühe und Kalbinnen ab 8 Monaten, 22 EUR für Kälber zwischen 1 und 7 Monaten). Der Tierhalter erhält diesen teilweisen Ausgleich nur für Tiere der angeführten Kategorien, die er zwischen dem 1.1. und 30.6.2001 zur Schlachtung verkauft hat. Die Anzahl der beihilfeberechtigten Tiere wird von den Behörden anhand der Statistiken über Rinder- und Kälberschlachtungen in der Rinderdatenbank der Agrarmarkt Austria (AMA) ermittelt

Laufzeit: Einmalige Maßnahme

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Datum der Annahme des Beschlusses: 13.2.2002

Mitgliedstaat: Belgien

Beihilfe Nr.: N 21/02

Titel: Übernahme der Kosten der obligatorischen BSE-Tests

Zielsetzung: Übernahme der Kosten der nach dem Gemeinschaftsrecht obligatorischen BSE-Tests

Rechtsgrundlage: Arrêté royal relatif au financement de l'examen de laboratoire pour la recherche de l'encéphalopathie spongiforme bovine

/Koninklijk besluit betreffende de financiering van het laboratoriumonderzoek voor het opsporen van boviene spongiforme encefalopathie

Beihilfeintensität oder -höhe: Hoechstens 100 % der Verluste

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Datum der Annahme des Beschlusses: 13.2.2002

Mitgliedstaat: Österreich (Steiermark)

Beihilfe Nr.: N 35/02

Titel: Ausgleich von durch die BSE-Krise verursachten Verlusten

Zielsetzung: Milderung der Auswirkungen der BSE-Krise für Rinderhalter in der Steiermark

Rechtsgrundlage: Richtlinie des Landes Steiermark für die Gewährung von Beihilfen an landwirtschaftliche Betriebe mit Rinderhaltung zum Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen infolge der BSE-Krise

Haushaltsmittel: Für die Maßnahme stehen aus Mitteln des Mitgliedstaats 1944213 EUR zur Verfügung

Beihilfeintensität oder -höhe: Die Beihilfe wird in Form eines direkten Zuschusses für im Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2001 geschlachtete Rinder gewährt (37 EUR für Stiere, Ochsen, Kühe und Kalbinnen ab 8 Monaten, 22 EUR für Kälber zwischen 1 und 7 Monaten). Der Tierhalter erhält diesen teilweisen Ausgleich nur für Tiere der angeführten Kategorien, die er zwischen dem 1.1. und 30.6.2001 zur Schlachtung verkauft hat. Die Anzahl der beihilfeberechtigten Tiere wird von den Behörden anhand der Statistiken über Rinder- und Kälberschlachtungen in der Rinderdatenbank der Agrarmarkt Austria (AMA) ermittelt

Laufzeit: Einmalige Maßnahme

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

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