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Document 52002PC0753
Proposal for a Council Regulation concerning the importation into the Community of rough diamonds from Sierra Leone
Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft
Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft
/* KOM/2002/0753 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft /* KOM/2002/0753 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG In seiner Resolution 1446 (2002) vom4. Dezember 2002 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen, das in der Resolution 1306 (2000) vom 5. Juli 2000 ausgesprochene Verbot der Einfuhren von Rohdiamanten mit Ursprung in oder Herkunft aus Sierra Leone zu verlängern, sofern sie nicht der Ursprungsnachweisregelung unterliegen, die von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen genehmigt wurde. Die Geltungsdauer des in der Verordnung (EG) Nr. 303/2002 vom 18. Februar 2002 festgelegten Einfuhrverbots für Diamanten endete am 5. Dezember 2002 und das mit der Verordnung festgelegte Verbot ist daher zu verlängern. Bis zum erwarteten Inkrafttreten des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses bleibt Annex II unausgefuellt. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002//GASP vom 2002 [1] betreffend ein Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Sierra Leone, [1] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 81 auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In seiner Resolution 1446 (2002) vom 4.Dezember 2002 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen, das in der Resolution 1306 (2000) vom 5. Juli 2000 ausgesprochene Verbot der Einfuhren von Rohdiamanten mit Ursprung in oder Herkunft aus Sierra Leone zu verlängern, sofern sie nicht der Ursprungsnachweisregelung unterliegen, die von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen genehmigt wurde. (2) Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 303/2002 vom 18. Februar 2002 ... [2] endete am 5. Dezember 2002 und das mit der Verordnung festgelegte Verbot ist daher zu verlängern. [2] ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 21 (3) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher ist vor allem zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, um die einschlägigen Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, soweit sie das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft betreffen; im Sinne dieser Verordnung umfasst dieses Gebiet die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages Anwendung findet. (4) Der Sicherheitsrat hat ferner die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die internationalen und regionalen Organisationen aufgerufen, diese Maßnahmen unbeschadet der Rechte und Pflichten anzuwenden, die sich aus vor der Annahme der obigen Resolution unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Genehmigungen ergeben. (5) Verstöße gegen diese Verordnung sollten bestraft werden und die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck angemessene Sanktionen verhängen. (6) Die Kommission sollte der Einfachheit halber ermächtigt werden, den Anhang zu dieser Verordnung anhand der einschlägigen Informationen zu ergänzen und/oder zu ändern, die ihr von dem mit Resolution 1132 (1997) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss notifiziert werden. (7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und alle sachdienlichen Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es ist untersagt, Rohdiamanten im Sinne von Anhang I mit Ursprung in oder Herkunft aus Sierra Leone direkt oder indirekt in das Gebiet der Gemeinschaft einzuführen Artikel 2 Von der Regierung von Sierra Leone durch die mit Absatz 5 UNSCR 1306 (2000) in Einklang stehende Ursprungsnachweisregelung kontrollierte Rohdiamanten werden von dem Verbot des Absatzes 1 ausgenommen. Die Modalitäten für diese Ausnahme sind in Anhang II dieser Verordnung enthalten. Artikel 3 Die Kommission wird ermächtigt, Anhang I zu ändern, um ihn in Einklang zu bringen mit den eventuellen Änderungen der Kombinierten Nomenklatur; sie wird ferner ermächtigt, Anhang II anhand der Informationen und Notifikationen zu ergänzen und/oder zu ändern, die von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen und insbesondere von dem mit Resolution 1132 (1997) eingesetzten Sanktionsausschuss erteilt bzw. übermittelt werden. Ergänzungen und Änderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 4 Diese Verordnung gilt unbeschadet aller Rechte und aller Pflichten, die sich aus vor ihrem Inkrafttreten unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Genehmigungen ergeben. Artikel 5 Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Sanktionen im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Solche Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Bis zum Erlass zu diesem Zweck gegebenenfalls notwendiger Rechtsvorschriften gelten für einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionen, die von den Mitgliedstaaten zur Durchsetzung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 303/2002 [3] festgelegt wurden. [3] ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 8 Artikel 6 Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen andere sachdienliche Informationen aus, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen, z.B. über Verstöße und sonstige Durchsetzungsprobleme oder über Urteile nationaler Gerichte. Artikel 7 Diese Verordnung gilt: - im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums, - an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffs, das der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegt, - für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, - für jede Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 5. Dezember 2002. Ihre Geltungsdauer endet am 5. Juni 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG 1 Rohdiamanten nach Artikel 1 KN-Code // Warenbezeichnung ex 7102 10 00 // Nicht sortierte Diamanten, roh und weder montiert noch gefasst 7102 21 00 // Industriediamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen 7102 31 00 // andere Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen 7105 10 00 // Staub und Pulver von Diamanten ANHANG 2 Modalitäten für die Einfuhr von Rohdiamanten, denen ein Ursprungsnachweis beiliegt, der nach der von den zuständigen Behörden der Vereinten Nationen genehmigten Regelung ausgestellt wurde.