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Document 52002PC0537

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Aussetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Sektoralen Anhangs über elektrische Sicherheit des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung

/* KOM/2002/0537 endg. */

ABl. C 20E vom 28.1.2003, pp. 359–363 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0537

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Aussetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Sektoralen Anhangs über elektrische Sicherheit des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung /* KOM/2002/0537 endg. */

Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0359 - 0363


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Aussetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Sektoralen Anhangs über elektrische Sicherheit des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) über die gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Agreement- MRA) ist am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten. Ziel ist die Förderung der Handels zwischen EG und USA durch Gewährleistung eines wirksamen Marktzugangs in Bezug auf die Konformitätsbewertung der unter das Abkommen fallenden Produkte. Dies wird dadurch erreicht, dass es den Herstellern gestattet wird, ihre Produkte von einer inländischen Konformitätsbewertungsstelle (KBS) anhand der Vorschriften der anderen Vertragspartei prüfen und zertifizieren zu lassen. Ferner zielt das MRA auf eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und eine höhere Effizienz, da die Behörden einer Vertragspartei nicht länger gehalten sind, die KBS im Gebiet der anderen Vertragspartei zu bewerten und zu überwachen.

2. KBS spielen eine Schlüsselrolle bei der erfolgreichen Umsetzung des MRA, da sie die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Zertifizierung und Genehmigung erbringen, welche die Hersteller brauchen, um die Vorteile des MRA nutzen zu können. Ohne eine angemessene Verfügbarkeit von KBS haben die Ausführer Schwierigkeiten, die durch das MRA angebotene Handelserleichterung auch zu nutzen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Hersteller wie auch die KBS das MRA auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen.

3. Ein allgemeiner Grundsatz des MRA ist, dass eine so genannte Benennende Behörde (BB) für die Bewertung, Benennung und laufende Überwachung der fachlichen Kompetenz der KBS in ihrem Gebiet zuständig ist. Für die Anerkennung von KBS in einem Sektoralen Anhang ist ein Verfahren vorgesehen, bei dem eine Vertragspartei der von der anderen Vertragspartei benannten KBS zustimmt oder sie ablehnt. Ferner sieht das MRA vor, dass eine Vertragspartei die Suspendierung beziehungsweise den Rückzug einer KBS fordern kann, wenn sie der Ansicht ist, dass diese die geltenden Anforderungen an die fachliche Kompetenz nicht mehr erfuellt. Außerdem sieht das MRA vor, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf die Erhaltung des Vertrauens Informationen über ihre jeweiligen Systeme zur Bewertung und Überwachung der KBS austauschen und im gegenseitigen Einvernehmen an gemeinsamen Überprüfungen/Kontrollen von KBS teilnehmen können.

2. Probleme bei der Umsetzung des Sektoralen Anhangs über elektrische Sicherheit

4. Der Sektorale Anhang über elektrische Sicherheit (im Folgenden "der Anhang" genannt) legt in Abschnitt VI die Verfahren zur Benennung, Aufnahme, Suspendierung und Rücknahme der Bennennung von KBS fest. Nach dem Wortlaut des Anhangs gilt für die Benennung und Aufnahme einer KBS der EG folgendes Verfahren :

i. Die BB des Mitgliedstaats, in dem die KBS ansässig ist, benennt die KBS durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Vorschlags für deren Aufnahme, dem eine ausführliche Bewertung des Laboratoriums nach dem OSHA-Verfahren der USA beizufügen ist. Die OSHA teilt der BB in der Regel innerhalb von 30 Tagen mit, ob die Unterlagen vollständig oder zusätzliche Auskünfte erforderlich sind. Bei der Prüfung des Antrags verlässt sich die OSHA für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen der KBS auf die BB des Mitgliedstaates.

ii. Nach Erhalt eines vollständigen Vorschlags stimmen die USA der vorgeschlagenen Aufnahme der KBS in Abschnitt V des Anhangs zu oder lehnen sie ab.

iii. Die KBS wird durch Beschluss des Gemischten Ausschusses in Abschnitt V des Anhangs aufgenommen und erhält damit den Status eines landesweit anerkannten Prüflabors (Nationally Recognised Testing Laboratory (NRTL)).

5. Diese Verfahren legen die Aufgaben und Zuständigkeiten der BB des betreffenden Mitgliedstaates einerseits, die einen vollständigen Antrag mit einer Bewertung aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle anhand der in den Vorschriften und Verfahren der OSHA vorgesehenen Anforderungen vorbereiten muss, und der OSHA andererseits fest, welche den Antrag prüfen und der vorgeschlagenen KBS zustimmen oder sie ablehnen muss.

6. Die zuständige US-Behörde, OSHA, hat sich jedoch geweigert, die im MRA festgelegten Verfahren anzuerkennen und zu beachten und die Rolle und Zuständigkeit der BB der Mitgliedstaaten anzuerkennen. Die OSHA besteht darauf, dass sie allein die Vor-Ort-Bewertung der KBS in der EG vornehmen kann, da dies in ihren Vorschriften (29 CFR 1910) vorgeschrieben ist. Die OSHA betrachtet das MRA lediglich als einen Mechanismus, mithilfe dessen sie erkennen kann, welche ausländischen KBS (in diesem Fall solche aus der EG) im Rahmen des Programms zur landesweiten Anerkennung der Prüflaboratorien (NRTL) für eine Anerkennung in Betracht kommen (siehe 29 CFR 1910 Appendix A I.A.1.b). In den Augen der OSHA bringt das MRA daher keinen zusätzlichen Nutzen hinsichtlich einer Erleichterung der Anerkennung der KBS, wenn die von der BB des jeweiligen Mitgliedstaates durchgeführte Bewertung zugrunde gelegt wird.

7. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die OSHA Gebühren für die Bearbeitung der NRTL-Anträge und die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen eingeführt hat. Gegen die Einführung von Gebühren ist zwar an sich nichts einzuwenden, jedoch würde sie in diesem Fall dazu führen, dass die KBS in der EG sowohl an die BB ihres Mitgliedstaates, die im Rahmen des MRA für die Benennung (einschließlich der Vor-Ort-Kontrolle) zuständig ist, als auch an die OSHA, die sich nach ihren eigenen Vorschriften selbst als für die Vor-Ort-Kontrolle zuständig ansieht, Gebühren entrichten müsste. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 18 des MRA klar festgelegt ist, dass eine Vertragspartei keine Gebühren für die von der anderen Vertragspartei erbrachten Dienstleistungen betreffend die Konformitätsbewertung erhebt. Die gleiche Situation würde nicht für die KBS der USA gelten, da die Gemeinschaft grundsätzlich bereit ist, diese KBS nach den im Anhang festgelegten Verfahren anzuerkennen und sich dabei auf die Bewertung und Benennung der BB der USA zu stützen.

8. Diese Situation hat große Ungewissheit bei den potenziellen KBS in der EG ausgelöst, die sich fragen, ob und unter welchen Bedingungen sie wohl anerkannt werden. Bis heute wurden keine KBS der EG im Rahmen des Anhangs anerkannt. Eine von Deutschland benannte KBS wurde von der OSHA als NRTL anerkannt. Diese Anerkennung erfolgte jedoch nach den eigenen Verfahren der OSHA und nicht nach den Verfahren des MRA. Deshalb wurde die deutsche KBS bisher nicht in die Liste in Abschnitt V des Anhangs aufgenommen.

9. Die Kommission und die US-Verwaltung haben gemäß Artikel 2 Satz 3 des Abkommens zahlreiche Konsultationen geführt und mehrere Versuche unternommen, um die im Vorstehenden dargelegten Probleme bei der Umsetzung des Abkommens zu lösen. Die Kommissionsdienststellen haben zahlreiche Vorschläge vorgelegt, wie der Anhang umgesetzt werden könnte, und vertrauensbildende Maßnahmen vorgeschlagen, um den Bedenken aller Beteiligten Rechnung zu tragen. Alle Vorschläge wurden jedoch von der OSHA abgelehnt. Die von der OSHA vorgeschlagenen vertrauensbildenden Maßnahmen widersprachen dagegen in ihrer Art Geist und Buchstaben des MRA und hätten eine Neuverhandlung des Anhangs notwendig gemacht.

3. Vorschlag für das weitere Vorgehen

10. Die im Vorstehenden dargestellte Situation führt zu der Schlussfolgerung, dass die USA ihren Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens nicht nachgekommen sind, indem sie sich geweigert haben, die in dem Anhang festgelegten Verfahren zu beachten. Diese Situation hat ganz offensichtlich dazu geführt hat, dass keine KBS der EG im Rahmen des Anhangs anerkannt worden sind und die EU-Industrie damit keine Möglichkeit hat, das Abkommen als Instrument für die Erleichterung des Handels und des Marktzugangs zu nutzen. Infolgedessen liegt gemäß Artikel 2 des Abkommens eine Beeinträchtigung des Marktzugangs für die Produkte der EG vor. In diesem Zusammenhang ist ferner festzustellen, dass die USA es versäumt haben, auf Dauer die erforderlichen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Befugnisse für die Umsetzung der Bestimmungen des Anhangs zu schaffen, insbesondere was den Rückgriff der OSHA auf die von den Benennenden Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen der Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Gebiet anbelangt.

11. Gleichzeitig ist die EG - sofern keine angemessenen Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen ergriffen werden - verpflichtet, die von den USA benannten KBS anzuerkennen, und die Kommission ist rechtlich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch erfuellt wird. Diese Situation steht im Widerspruch zu der dem MRA zugrunde liegenden Gegenseitigkeit und gegenseitigen Anerkennung.

12. Daraus folgt, dass die EG nicht nur das Recht hat, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens auszusetzen oder zu beenden, sondern angesichts der nach dem EG-Recht vorgeschriebenen Umsetzungsverpflichtung sogar dazu verpflichtet ist.

13. Eine Aussetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Anhangs gemäß Artikel 16 des Abkommens würde bedeuten, dass der Anhang als solcher im MRA beibehalten wird, die EG jedoch nicht länger verpflichtet ist, KBS der USA anzuerkennen. Sollten sich die Umstände so entwickeln, dass die Umsetzung des Anhangs gemäß den darin vorgesehenen Verfahren möglich wird, könnte der Anhang durch einen Widerruf der Aussetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft rasch wieder in Kraft gesetzt werden.

14. Eine Kündigung des Anhangs gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens hätte zur Folge, dass der Anhang aus dem Abkommen entfernt wird. Sollte die EG den Anhang kündigen, müsste mit den USA eine Einigung auf eine entsprechende Änderung des Abkommens erzielt werden. Käme diese Einigung nicht zustande, würde das Abkommens als Ganzes hinfällig. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die Wiederaufnahme des Anhangs in das Abkommen neue Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien erfordern würde.

15. Schlussfolgernd vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die Aussetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Anhangs aus folgenden Gründen angemessen und notwendig erscheint :

- Die USA sind ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, was zu einer Beeinträchtigung des Marktzugangs im Sinne des Abkommens geführt hat;

- Eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten im Rahmen des Anhangs würde sichergestellt;

- Der Anhang sollte nicht gekündigt werden, da er der EG Vorteile beim Marktzugang verschafft, und er sollte wieder in Kraft gesetzt werden, sobald dies die Umstände ermöglichen;

- Im Falle der Aussetzung des Anhangs wäre im Vergleich zu dessen Kündigung eine rasche Wiederinkraftsetzung möglich.

16. Die Kommission würde sich bemühen, geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen zu ergreifen, um die entsprechenden Voraussetzungen für die Umsetzung des Anhangs gemäß den darin festgelegten Bestimmungen zu schaffen.

17. Für die Aussetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft bedarf es gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses 1999/78/EG [1]eines Beschlusses des Rates, der auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zu fassen ist.

[1] ABl. L 31 vom 4.2.1999, S. 1.

4. Folgenabschätzung

4.1. Auswirkung auf den Gemeinschaftshaushalt

18. Der Vorschlag hat keine Auswirkung auf den Gemeinschaftshaushalt.

4.2. Auswirkung auf Unternehmen

19. Die Aufnahme des Anhangs in das MRA war aus der Sicht der EG ein großer Erfolg, da dieser Sektor in den USA im Vergleich zur EU stark reguliert ist und die Anwendung spezifischer US-Normen und die Zertifizierung durch Dritte verbindlich vorgeschrieben sind. Dieser Anhang hängt eng mit den Sektoralen Anhängen über Telekommunikationsendgeräte und Elektromagnetische Verträglichkeit zusammen, da die meisten elektrotechnischen Produkte unter die in mindestens zwei dieser drei Anhänge aufgeführten Vorschriften fallen. In dieser Hinsicht könnte die Aussetzung des Anhangs als nachteilig für die EU-Industrie betrachtet werden. Da der Anhang im Augenblick in der Praxis jedoch noch nicht anwendbar ist - bisher wurden keine KBS der EG im Rahmen des Anhangs anerkannt -, können die EU-Ausführer keinen Nutzen aus der durch das MRA in diesem Sektor angebotenen Erleichterung des Handels und des Marktzugangs ziehen.

20. Die Kommission hat die einschlägigen europäischen Industrieverbände konsultiert, die mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass der Anhang einen Wert hat, und es bevorzugen würden, dass er nicht ausgesetzt wird, da er ihrer Meinung nach als Instrument für die umfassendere Zusammenarbeit mit den USA im Bereich der Vorschriften dienen kann. Die Kommission ist dagegen der Auffassung, dass die Ziele, welche die Industrie verfolgen möchte, nicht in den Anwendungsbereich des MRA fallen und besser in einem geeigneteren Rahmen, z.B. im Rahmen des Aktionsplans für die transatlantische Wirtschaftspartnerschaft, verfolgt würden. Die Aussetzung des Anhangs würde einer solchen Zusammenarbeit nicht im Wege stehen.

5. Schlussfolgerung

21. Aus den in dieser Begründung genannten Gründen schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Beschluss anzunehmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Aussetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Sektoralen Anhangs über elektrische Sicherheit des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 1999/78/EG des Rates vom 22. Juni 1998 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung [2], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Satz 2,

[2] ABl. L 31 vom 4.2.1999, S. 1.

auf Vorschlag der Kommission, [3],

[3] ABl. C ..., S. ....

in Erwägung nachstehender Gründe :

(1) Gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, im Folgenden "das Abkommen" genannt, kann eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen im Rahmen eines Sektoralen Anhangs aussetzen.

(2) Die Vereinigten Staaten von Amerika sind ihren Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens, insbesondere in Bezug auf die Verfahren zur Anerkennung der von der Gemeinschaft benannten Konformitätsbewertungsstellen, nicht nachgekommen.

(3) Die von den Benennenden Behörden der Mitgliedstaaten benannten oder zu benennenden Konformitätsbewertungsstellen konnten daher nicht wie im Abkommen vorgesehen bewertet, überwacht und anerkannt werden.

(4) Infolgedessen wurde der Marktzugang der Gemeinschaft in Bezug auf die Konformitätsbewertung der unter den Sektoralen Anhang über elektrische Sicherheit fallenden Produkte beeinträchtigt.

(5) Ferner wird festgestellt, dass die USA es versäumt haben, auf Dauer die erforderlichen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Befugnisse für die Umsetzung der Bestimmungen des Sektoralen Anhangs über elektrische Sicherheit zu schaffen, insbesondere was den Rückgriff der Occupational Safety and Health Administration (OSHA) auf die von den Benennenden Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen der Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Gebiet anbelangt.

(6) Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten haben gemäß Artikel 2 Satz 3 des Abkommens zahlreiche Konsultationen geführt, die nicht zu einer befriedigenden Lösung geführt haben -

BESCHLIESST :

Artikel 1

Die Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Sektoralen Anhangs über elektrische Sicherheit des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung werden vollständig ausgesetzt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestimmen, die befugt ist, die beigefügte Note im Namen der Gemeinschaft an die Vereinigten Staaten von Amerika zu senden.

Artikel 3

Die Gemeinschaft kann die Aussetzung ihrer Verpflichtungen widerrufen, wenn der Sektorale Anhang über elektrische Sicherheit gemäß dem Abkommen umgesetzt werden kann. Der entsprechende Beschluss wird gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses 1999/78/EG des Rates vom Rat gefasst.

Die Kommission wird sich bemühen, die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Sektorale Anhang über elektrische Sicherheit gemäß den darin festgelegten Bestimmungen umgesetzt werden kann.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Der Rat der Europäischen Union beehrt sich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung beschlossen hat, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Sektoralen Anhang über elektrische Sicherheit zu dem Abkommen vollständig auszusetzen.

Grund für die Aussetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft ist die Tatsache, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihren Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens, insbesondere in Bezug auf die Verfahren zur Anerkennung der von der Gemeinschaft benannten Konformitätsbewertungsstellen, nicht nachgekommen sind. Dies hat dazu geführt, dass die von den Benennenden Behörden der Mitgliedstaaten benannten oder zu benennenden Konformitätsbewertungsstellen nicht wie im Abkommen vorgesehen bewertet, überwacht und anerkannt werden können.

Infolgedessen wurde der Marktzugang der Gemeinschaft in Bezug auf die Konformitätsbewertung der unter den Sektoralen Anhang über elektrische Sicherheit fallenden Produkte beeinträchtigt.

Ferner wird festgestellt, dass die USA es versäumt haben, auf Dauer die erforderlichen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Befugnisse für die Umsetzung der Bestimmungen des Sektoralen Anhangs über elektrische Sicherheit zu schaffen, insbesondere was den Rückgriff der Occupational Safety and Health Administration (OSHA) auf die von den Benennenden Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen der Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Gebiet anbelangt.

Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten haben gemäß Artikel 2 Satz 3 des Abkommens zahlreiche Konsultationen geführt, die nicht zu einer befriedigenden Lösung geführt haben.

Die Aussetzung der oben genannten Verpflichtungen der Gemeinschaft gilt vom Datum dieser Note an.

Der Rat der Europäischen Union benutzt diesen Anlass, die Mission der Europäischen Staaten von Amerika bei der Europäischen Union erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

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