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Document 52002PC0514

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

    /* KOM/2002/0514 endg. - CNS 2002/0228 */

    ABl. C 331E vom 31.12.2002, p. 347–351 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0514

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* KOM/2002/0514 endg. - CNS 2002/0228 */

    Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0347 - 0351


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

    (Vorlage der Kommission)

    BEGRÜNDUNG

    Notwendigkeit eines neuen Nothilfeinstruments

    Die jüngste Flutkatastrophe in Mitteleuropa war in ihrer Dimension etwas in der jüngeren Geschichte praktisch noch nicht Dagewesenes. Das Ausmaß der Schäden und die Kosten sind gewaltig - Dutzende Menschen haben ihr Leben verloren, die sozioökonomische Infrastruktur ganzer Regionen ist zerstört, Landschaft und Kulturerbe sind schwer in Mitleidenschaft gezogen.

    In der Vergangenheit hat es andere - ähnliche oder andersartige - Katastrophen von dramatischem Ausmaß gegeben, und es ist leider nicht auszuschließen, dass es auch künftig dazu kommen kann. Während es Gemeinschaftsinstrumente gibt, mit denen bei Katastrophen in anderen Teilen der Welt geholfen werden kann, fehlt es an vergleichbaren Instrumenten für einen solchen Fall in den Mitgliedstaaten selbst.

    Wir sind eine Gemeinschaft von Völkern auf dem Weg zu größerer Einheit. Gleichzeitig bereitet sich die Union auf die in nächster Zukunft vorgesehene Erweiterung vor. Im Falle einer Katastrophe größeren Ausmaßes ist es daher nur richtig und natürlich, dass die Bürger, die Mitgliedstaaten, die Länder, mit denen Beitrittsverhandlungen geführt werden, sowie die Gemeinschaftsorgane das spontane Bedürfnis verspüren, ihr Mitgefühl mit den Opfern insbesondere durch praktische Gesten finanzieller Solidarität zu bekunden.

    Der vorliegende Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Rates zielt daher auf die Errichtung eines neuen Solidaritätsfonds der Europäischen Union ab, aus dem die Regionen in den Mitgliedstaaten und in den Ländern, mit denen Beitrittsverhandlungen geführt werden, im Falle einer Natur-, Technologie- oder Umweltkatastrophe größeren Ausmaßes unterstützt werden können.

    Breite Unterstützung

    Das Europäische Parlament hat seine Anteilnahme bekundet und zugesagt, Vorschläge, die der Billigung durch die Haushaltsbehörde bedürfen, mit größter Schnelligkeit zu behandeln. In seiner Plenarsitzung vom 3. September 2002 in Straßburg unterstützte es uneingeschränkt die Errichtung eines besonderen Gemeinschaftsinstruments, das bei Katastrophen in den Mitgliedstaaten oder den Bewerberländern eingesetzt werden kann.

    Auch der Ministerrat teilt den Geist der Solidarität mit den Flutopfern und ist sich der Dringlichkeit von Gemeinschaftsmaßnahmen bewusst. In der Sondersitzung der Vertreter der Mitgliedstaaten, die von der dänischen Präsidentschaft am 29. August 2002 einberufen wurde, um über mögliche Maßnahmen der Union zu beraten, befürworteten diese einstimmig die Errichtung eines besonderen Gemeinschaftsinstruments, mit dem durch die rasche Mobilisierung neuer Mittel auf die Folgen von Katastrophen größeren Ausmaßes reagiert werden kann.

    EU-Solidaritätsfonds

    Der Solidaritätsfonds sollte sich im Wesen von den Strukturfonds und den anderen vorhandenen Gemeinschaftsinstrumenten unterscheiden. Er sollte darauf ausgerichtet sein, sofortige finanzielle Unterstützung bereitzustellen, um den betroffenen Menschen, Regionen und Ländern die Rückkehr zu möglichst normalen Lebensbedingungen zu gestatten. Sein Geltungsbereich sollte daher auf die allerdringendsten Bedürfnisse begrenzt werden. Der langfristige Wiederaufbau von Infrastrukturen und Unternehmen ist anderen Instrumenten zu überlassen.

    Die EU-Hilfe soll die Maßnahmen der betroffenen Länder ergänzen und einen Teil der durch die Katastrophe verursachten öffentlichen Aufwendungen abdecken. Der Fonds soll Nothilfemaßnahmen für jedes von einer größeren Katastrophe betroffene Gebiet bereitstellen, unabhängig von dessen Status im Rahmen der Strukturfonds. Der Umfang der Hilfe würde sich nach dem Ausmaß der Katastrophe richten, wobei allerdings auch andere mögliche Finanzierungsquellen berücksichtigt werden könnten.

    Das Subsidiaritätsprinzip gilt auch im Falle von Katastrophen. Ein Tätigwerden der Europäischen Union erscheint daher nur bei Katastrophen größeren Ausmaßes erforderlich und gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr angesichts der Knappheit von zusätzlichen Haushaltsmitteln.

    Gelder aus dem Fonds würden auf Antrag des betroffenen Staates als einmaliger Zuschuss auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Staat und gegebenenfalls der/den betroffenen Region(en) oder Kommunen gewährt werden.

    Die Feststellung einer Katastrophe größeren Ausmaßes, die ein Tätigwerden auf europäischer Ebene rechtfertigt, und die Entscheidung über die Höhe der Hilfe wären Sache der Haushaltsbehörde (dies lässt sich rasch realisieren), die sich auf einen Vorschlag der Kommission stützt. Die Umsetzung der Finanzhilfe, insbesondere die Auswahl einzelner Förderprojekte, fielen in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Staates und der betroffenen Regionen. Der Fonds unterläge den üblichen Gemeinschaftsbestimmungen für Finanzhilfen, auch in Bezug auf die Kontrolle.

    Bereitstellung von Mitteln

    Die Errichtung eines neuen Fonds im EU-Haushalt setzt zwei Maßnahmen voraus: die Schaffung eines Instrumentariums zur Bereitstellung der Gelder und die Festlegung von neuen operationellen Haushaltslinien, auf die die Gelder für die Inanspruchnahme transferiert werden können. Letzteres macht eine entsprechende Rechtsgrundlage notwendig.

    - Ein neues Flexibilitätsinstrument

    Am 11. September 2002 hat die Kommission den Vorschlag für ein neues Flexibilitätsinstrument für Katastrophen angenommen, das die Modalitäten der Inanspruchnahme des Fonds festlegt. Die entsprechende Ausgabe wird in den Haushalt eingestellt und erhöht den in der Finanziellen Vorausschau festgelegten Betrag der betreffenden Haushaltsrubriken.

    - Schaffung einer Rechtsgrundlage

    Rat und Parlament müssen auf einen entsprechenden Vorschlag der Kommission einen Rechtsakt beschließen, mit dem die operationellen Modalitäten und die Kriterien für die Bereitstellung der Fazilität festgelegt werden. Dies ist der Zweck des vorliegenden Vorschlags für eine Verordnung des Rates.

    2002/0228 (CNS)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3 und Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

    [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

    [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bei Natur-, Technologie- und Umweltkatastrophen größeren Ausmaßes muss sich die Gemeinschaft mit der Bevölkerung in den betroffenen Regionen solidarisch zeigen, indem sie eine finanzielle Unterstützung bereitstellt, um umgehend zur Wiederherstellung von normalen Lebensbedingungen in den geschädigten Regionen beizutragen.

    (2) Die vorhandenen Instrumente zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ermöglichen die Finanzierung von Maßnahmen zur Risikoverhütung und zur Wiederherstellung von zerstörten Infrastrukturen. Es sollte jedoch auch ein Instrument vorgesehen werden, das es der Gemeinschaft ermöglicht, rasch und effizient zu handeln, um umgehend zur Mobilisierung der für die unmittelbaren Bedürfnisse der Bevölkerung bestimmten Hilfsdienste sowie zum kurzfristigen Wiederaufbau der wesentlichen Infrastrukturen beizutragen und so die Wiederingangsetzung der Wirtschaftstätigkeit in den von einer Katastrophe größeren Ausmaßes getroffenen Regionen zu fördern.

    (3) Die europäische Solidarität muss sowohl den derzeitigen Mitgliedstaaten als auch den Staaten gelten, über deren Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird. Die erforderliche Rechtsgrundlage für die Anwendung dieser Verordnung auf diese Staaten ist Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

    (4) Die Gemeinschaftshilfe soll die Maßnahmen der betroffenen Länder ergänzen und einen Teil der öffentlichen Aufwendungen abdecken, mit denen den durch eine Katastrophe größeren Ausmaßes verursachten Schäden begegnet werden soll.

    (5) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip müssen die Interventionen dieses Instruments auf Natur-, Technologie- und Umweltkatastrophen größeren Ausmaßes begrenzt werden, die gravierende Folgen für die Lebensbedingungen der Bürger, die Umwelt oder die Wirtschaft haben.

    (6) Als Katastrophe im Sinne dieser Verordnung gilt eine Katastrophe, die in zumindest einem der betroffenen Staaten erhebliche Schäden in finanzieller Höhe oder ausgedrückt in einem Prozentsatz des BIP verursacht. Um auch bei Katastrophen helfen zu können, deren Schäden zwar erheblich sind, aber nicht die festgesetzten Schwellenwerte erreichen, muss der Fonds unter ganz aussergewöhnlichen Umständen auch dann einspringen können, wenn ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung der betroffenen Region oder des betroffenen Staates von dieser Katastrophe in Mitleidenschaft gezogen wird.

    (7) Die Gemeinschaftsaktion darf nicht die Verantwortung Dritter ersetzen, noch darf sie zum Verzicht auf Präventivmaßnahmen führen.

    (8) Ein solches Instrument muss insbesondere über eine rasche Beschlussfassung die unverzügliche Bindung und Mobilisierung spezifischer Finanzmittel ermöglichen.

    (9) Es könnte wünschenswert sein, im Rahmen der verfassungsmässigen, institutionellen, rechtlichen oder finanziellen Systeme des Empfängerstaats und der Gemeinschaft, die regionalen oder lokalen Behörden an der Vereinbarung zur Umsetzung der Zuschussentscheidung zu beteiligen. Die Verantwortung für die Abwicklung der Hilfe sowie für die Verwaltung und Kontrolle der aus Gemeinschaftsmitteln unterstützten Massnahmen liegt jedoch auf jeden Fall beim Empfängerstaat.

    (10) Die Modalitäten des Einsatzes dieses Instruments müssen der Dringlichkeit der Lage angepasst werden.

    (11) Eine aus diesem Instrument finanzierte Maßnahme kann nicht gleichzeitig im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds [5], der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [6], der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) [7], der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen [8], der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt [9], der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums [10] oder der Verordnung (EWG) Nr. 2760/98 der Kommission vom 18. Dezember 1998 über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms [11] unterstützt werden, wie dies auch den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 [12] entspricht.

    [5] ABl. L 130 vom 25.5.1994, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62.)

    [6] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1.)

    [7] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    [8] ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1.)

    [9] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

    [10] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1.)

    [11] ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49.

    [12] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

    (12) Es muss für eine maximale Transparenz bei der Abwicklung der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft sowie für eine angemessene Kontrolle der Verwendung dieser Mittel gesorgt werden.

    (13) Es bedarf eines umsichtigen Finanzmanagements, damit die Gemeinschaft auch dann tätig werden kann, wenn im Laufe desselben Jahres mehrere Katastrophen größeren Ausmaßes eintreten.

    (14) Unter Berücksichtigung der verfügbaren finanziellen Mittel sind etwaige zusätzliche Zuschüsse vorzusehen, um der von einer Katastrophe größeren Ausmaßes betroffenen Bevölkerung eine angemessene Unterstützung aus diesem Instrument zu sichern.

    (15) Es ist eine Frist für die Verwendung der gewährten Finanzhilfe festzusetzen, und die Empfängerstaaten müssen die Verwendung der erhaltenen Finanzhilfe begründen.

    (16) Aufgrund außergewöhnlicher Umstände ist vorzusehen, dass die Staaten, die von den seit Sommer 2002 eingetretenen Katastrophen getroffen wurden, aus diesem Instrument unterstützt werden können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird ein Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend "Fonds" genannt) errichtet, der es der Gemeinschaft ermöglichen soll, in dringenden Situationen unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen rasch, wirksam und flexibel zu reagieren.

    Artikel 2

    (1) Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines Staates, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, nachstehend "Empfängerstaat" genannt, kann der Fonds aktiviert werden, wenn auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Staates eine Natur-, Umwelt- oder Technologiekatastrophe größeren Ausmaßes eintritt, die gravierende Folgen für die Lebensbedingungen der Bürger, die Umwelt oder die Wirtschaft einer oder mehrerer Regionen bzw. eines oder mehrerer Länder zeitigt.

    (2) Als Katastrophe größeren Ausmaßes im Sinne dieser Verordnung gilt eine Katastrophe, die in zumindest einem der betroffenen Staaten Schäden verursacht, die auf über 1 Mrd. EUR, zu Preisen von 2002, geschätzt werden oder mehr als 0,5 % seines BIPausmachen.

    Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen gilt dies auch für eine Katastrophe, von der ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung der betreffenden Region oder des betreffenden Staates in Mitleidenschaft gezogen ist .

    Artikel 3

    (1) Die Unterstützung des Fonds erfolgt in Form von Zuschüssen. Für eine bestimmte Katastrophe erhält ein Empfängerstaat eine einmalige Finanzhilfe.

    (2) Die Unterstützung des Fonds bezieht sich auf Anrainerstaaten, die von der selben Katastrophe betroffen sind. Zugunsten dieser kann sie durch Hilfen an mehrere betroffene Staaten gewährt werden.

    (3) Die Fondsunterstützung soll dem Empfängerstaat - je nach Art der Katastrophe - bei der Durchführung folgender Soforthilfemaßnahmen helfen:

    - kurzfristiger Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung;

    - Bereitstellung von Notunterkünften und Mobilisierung der für die unmittelbaren Bedürfnisse der Bevölkerung bestimmten Hilfsdienste;

    - unverzügliche Sicherung der Schutzeinrichtungen und Massnahmen zum unmittelbaren Schutz des Kulturerbes;

    - Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Naturräume.

    Artikel 4

    (1) Der betreffende Staat kann umgehend, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Auftreten der ersten Schäden, die durch die Katastrophe verursacht wurden, bei der Kommission einen Antrag auf Unterstützung aus dem Fonds beantragen. Dabei ist u.a. Folgendes zu berücksichtigen:

    a) das Ausmaß der Katastrophe;

    b) die geschätzten Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 3;

    c) die sonstigen gemeinschaftlichen und nationalen Finanzierungsquellen, einschließlich privater Geldgeber, die sich an einem Ausgleich der Kosten für die Behebung der Schäden beteiligen könnten.

    (2) Auf der Grundlage dieser Informationen und etwaiger Erklärungen des betreffenden Mitgliedstaats setzt die Kommission umgehend im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den Betrag der möglichen Finanzhilfe fest, wobei jedoch bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres ein Viertel des jährlichen Fondsbetrags verfügbar bleiben muss.

    Die Kommission gewährleistet die gleichmäßige Behandlung der von den Staaten vorgelegten Anträge.

    (3) Die Kommission legt der Haushaltsbehörde die Vorschläge zur Mobilisierung der entsprechenden Mittel vor. Stehen die erforderlichen Mittel zur Verfügung, so erlässt die Kommission eine Entscheidung zur Bewilligung des Zuschusses, den sie nach Unterzeichnung der Vereinbarung gemäß Artikel 5 unverzüglich in Form einer einzigen Zahlung an den Empfängerstaat auszahlt.

    (4) Die Ausgaben sind ab dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 zuschussfähig.

    Artikel 5

    Unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen, institutionellen, rechtlichen oder finanziellen Systeme des Empfängerstaates und der Gemeinschaft schließen die Kommission und der Empfängerstaat sowie gegebenenfalls die regionalen oder lokalen Behörden eine Vereinbarung zur Umsetzung der Entscheidung über die Zuschussgewährung. Diese Vereinbarung enthält insbesondere Angaben über die Art und den Ort der Durchführung der aus dem Fonds zu finanzierenden Maßnahmen.

    Die Kommission achtet darauf, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung eingegangenen Verpflichtungen auch von den Staaten, über deren Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, im Rahmen der einschlägigen Abkommen oder Instrumente eingehalten werden.

    Für die Auswahl der Einzelmaßnahmen und die Abwicklung der Finanzhilfe im Rahmen der Vereinbarung sind die Empfängerstaaten zuständig, die dabei den Bedingungen dieser Verordnung, der Bewilligungsentscheidung und der Finanzierungsvereinbarung Rechnung tragen. Die Empfängerstaaten üben diese Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für die gemeinsame oder dezentrale Verwaltung aus.

    Artikel 6

    (1) Der Empfängerstaat sorgt für die Koordinierung zwischen den Beiträgen des Fonds zu den Maßnahmen gemäß Artikel 3 einerseits und den Interventionen der EIB und der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft andererseits.

    (2) Die im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Maßnahmen können - wie auch nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 - nicht gleichzeitig aus den Fonds und Instrumenten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1164/94, (EG) Nr. 1260/1999, (EG) Nr. 1257/1999, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999, (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 2760/98 finanziert werden. Der Empfängerstaat achtet auf die Einhaltung dieser Bestimmung.

    Artikel 7

    Die Maßnahmen, die Gegenstand einer Finanzierung durch den Fonds sind, müssen dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Gemeinschaftspolitiken und -aktionen und den Heranführungsinstrumenten entsprechen.

    Artikel 8

    Die Finanzhilfe ist innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Notifizierung der Bewilligungsentscheidung in Anspruch zunehmen. Der Teil der Finanzhilfe, der nicht innerhalb dieser Zweijahresfrist verwendet wurde, wird von der Kommission unter den Bedingungen dieser Verordnung zu Lasten des Empfängerstaats wiedereingezogen.

    Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Zweijahresfrist im Anschluss an die Notifizierung der Bewilligungsentscheidung legt der Empfängerstaat einen Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt sind. Ferner werden in dem Bericht die vom betreffenden Empfängerstaat beschlossenen oder geplanten Präventivmaßnahmen angegeben, die das Ausmaß der Schäden solcher Katastrophen begrenzen und, soweit möglich, deren Wiederholung verhindern sollen.

    Am Ende dieses Verfahrens nimmt die Kommission den Abschluss der Fondsintervention vor.

    Werden die Kosten für die Behebung der Schäden zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten übernommen, so beschließt die Kommission, dass der Empfängerstaat einen Betrag in Höhe der gewährten Finanzhilfe zurückerstatten muss.

    Artikel 9

    Der Antrag und die Entscheidung über die Gewährung einer Fondsunterstützung sowie die Finanzierungsvereinbarung, die Berichte und alle sonstigen einschlägigen Dokumente lauten auf Euro.

    Artikel 10

    Erweist sich jedoch in Ausnahmefällen, dass die verfügbaren Mittel wegen der Besonderheiten oder des Ausmaßes der Katastrophe nicht ausreichen, so kann die Kommission in Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 auf Antrag des Empfängerstaates innerhalb von einem Jahr nach der Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe einen zusätzlichen Zuschuss vorschlagen. Dieser Antrag muss neue Elemente enthalten, zum Beispiel eine neue Schätzung der Schadenshöhe, die erheblich über der ursprünglichen liegt. Dieser zusätzliche Zuschuss wird zu denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Zuschuss gewährt.

    Artikel 11

    Die Finanzierungsentscheidungen sowie alle dazugehörigen Vereinbarungen und Verträge unterliegen der Kontrolle durch die Kommission (einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung OLAF) und sehen vor, dass die Kommission und der Rechnungshof vor Ort Rechnungsprüfungen nach den üblichen Verfahren vornehmen können.

    Artikel 12

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die im Rahmen des Fonds gewährten Zuschüsse vor. Der Bericht enthält Angaben über die im Laufe des Vorjahres gewährten Zuschüsse sowie über die in den vorhergehenden Jahren gewährten Zuschüsse, deren Einzelmaßnahmen abgeschlossen wurden.

    Artikel 13

    Abweichend von der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer, über deren Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, soweit sie von den seit 1. August 2002 eingetretenen Katastrophen getroffen wurden, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterstützung aus dem Fonds beantragen.

    Artikel 14

    Diese Verordnung lässt die Anwendung von gemeinschaftlichen oder internationalen Instrumenten zur Regelung spezifischer Schäden unberührt.

    Artikel 15

    Auf Vorschlag der Kommission überprüft der Rat diese Verordnung spätestens am 31. Dezember 2006.

    Artikel 16

    Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [...]

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereich(e): Kohäsionspolitik

    Tätigkeit(en):

    Bezeichnung der Massnahme: Solidaritätsfonds der Europäischen Union

    1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

    B 2 - 400 Solidaritätsfonds der Europäischen Union - Mitgliedstaaten

    B 7 - 090 Solidaritätsfonds der Europäischen Union - Staaten, über deren EU-Beitritt derzeit verhandelt wird

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B):

    Abrufung der Mittel im Bedarfsfall (jährlicher Hoechstbetrag 1 Mrd. EUR)

    2.2 Laufzeit:

    2002 - 2006

    2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

    a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

    in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Mittel werden im Rahmen eines Berichtigungshaushalts bereitgestellt.

    b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [13] NEIN

    [13] Nähere Einzelheiten siehe gesonderte Erläuterung.

    Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme).

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Verordnung des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [14]: Ziele

    [14] Weitere Informationen siehe gesonderte Erläuterung.

    Der Solidaritätsfonds soll es der Gemeinschaft ermöglichen, in dringenden Situationen rasch zu reagieren.

    Die Mitgliedstaaten und die Staaten, über deren Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, können eine finanzielle Unterstützung aus dem EU-Solidaritätsfonds erhalten, wenn eine Natur-, Umwelt- oder Technologiekatastrophe größeren Ausmaßes eintritt, die gravierende Folgen für die Lebensbedingungen der Bürger, die Umwelt oder die Wirtschaft einer oder mehrerer Regionen bzw. eines oder mehrerer Länder zeitigt.

    5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    Der Fonds kann - je nach Art der Katastrophe - bei der Durchführung folgender Maßnahmen helfen:

    a) kurzfristiger Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung;

    b) Bereitstellung von Notunterkünften und Mobilisierung der für die unmittelbaren Bedürfnisse der Bevölkerung bestimmten Hilfsdienste;

    c) unverzügliche Sicherung der Schutzeinrichtungen und Massnahmen zum unmittelbaren Schutz des Kulturerbes;

    d) Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Naturräume.

    5.3 Durchführungsmodalitäten

    Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur Bewilligung des Zuschusses. Die Kommission und der Empfängerstaat sowie gegebenenfalls die regionalen oder lokalen Behörden schließen eine Vereinbarung zur Umsetzung der Entscheidung. Diese Vereinbarung enthält insbesondere Angaben über die Art und den Ort der Durchführung der aus dem Fonds zu finanzierenden Maßnahmen.

    Die Empfängerstaaten tragen die Verantwortung für die Auswahl der Einzelmaßnahmen und die Abwicklung der Finanzhilfe, unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für die gemeinsame oder dezentrale Verwaltung.

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums):

    Bedingt durch den Zweck des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, lassen sich die finanziellen Auswirkungen der Fondsunterstützung, die vom künftigen, nicht bekannten Bedarf abhängt, nicht genau ermitteln.

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der Bedarf an zusätzlichen Personal- und Verwaltungsmitteln wird durch den der GD REGIO zuzuteilenden Haushalt im Rahmen der Entscheidungen über die jährliche Strategie (SPA) abgedeckt werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, bei der Haushaltsbehörde zusätzliche Mittel zu beantragen, wenn die Verwaltung des Fonds dies erfordern sollte.

    8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    Der Staat, der eine Finanzhilfe aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union erhalten hat, legt innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Notifizierung der Bewilligungsentscheidung einen Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen aufgeführt sind.

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die im Rahmen des Fonds gewährten Zuschüsse vor. Der Bericht enthält Angaben über die im Laufe des Vorjahres gewährten Zuschüsse sowie über die in den vorhergehenden Jahren gewährten Zuschüsse, deren Einzelmaßnahmen abgeschlossen wurden.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Die Finanzierungsentscheidungen sowie alle dazugehörigen Vereinbarungen und Verträge unterliegen der Finanzkontrolle durch die Kommission (einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung OLAF) und sehen vor, dass die Kommission und der Rechnungshof vor Ort Rechnungsprüfungen nach den üblichen Verfahren vornehmen können.

    Anhang 1:

    Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    1. Die vorgeschlagene Maßnahme erfordert eine Erhöhung des Personalbestands der GD REGIO.

    Hauptaufgaben:

    - Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Anträge

    - Ausarbeitung der Vereinbarung, die zwischen Kommission und Empfängerstaat sowie gegebenenfalls den regionalen Behörden geschlossen werden

    - Begleitung der Umsetzung der Finanzhilfe

    - Kontrolle der Verwendung der gewährten Zuschüsse

    - Prüfung der Durchführungsberichte der Empfängerstaaten

    - Ausarbeitung der Jahresberichte an das Europäische Parlament und den Rat

    2.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Für diese Aufgaben erforderliches zusätzliches Personal:

    Diese Zahlen wurden wie folgt berechnet:

    - Analyse der Anträge, Ausarbeitung der Vorschläge und Vereinbarungen, Begleitung, Prüfung der Durchführungsberichte und Ausarbeitung der Jahresberichte: 2A und 1 B

    - Kontrollarbeiten: 1 A, ab 2003

    - Administrative Hilfe: 1 C

    Diese Zahlen können im Lichte der laufenden Erfahrung überprüft werden

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