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Document 52002PC0464

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    /* KOM/2002/0464 endg. - COD 2001/0199 */

    ABl. C 331E vom 31.12.2002, p. 188–193 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0464

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2002/0464 endg. - COD 2001/0199 */

    Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0188 - 0193


    Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    A. Grundsätzliches

    1. Im September 2001 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten vor (KOM (2001) 433 - 2001/0199 (COD)), der im Verfahren der Mitentscheidung gemäß Artikel 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommen werden sollte.

    Am 11. Juni 2002 nahm das Europäische Parlament in erster Lesung eine Reihe von Abände rungen an. Bei dieser Gelegenheit legte die Kommission ihre Position zu jeder Abän de rung dar und gab an, welche Abänderungen sie akzeptieren könne und welche Abände rungen zu verwerfen seien.

    Anschließend erstellte die Kommission den vorliegenden geänderten Vorschlag.

    2. Die Änderungen erweitern den Vorschlag einerseits um die von der Kommission voll ständig akzeptierten Abänderungen, andererseits um neue Vorschriften, die sich aus Abände rungen ergeben, die zwar grundsätzlich, nicht jedoch in ihrer Formulierung, akzeptiert wurden.

    B. Die Änderungen im Einzelnen

    1. Vollständig akzeptierte Abänderungen

    - Abänderung 2

    Diese Abänderung fügt den Obst- und Gemüsemischungen, bei deren Etikettierung die absteigende Reihenfolge der Gewichtsanteile nicht eingehalten zu werden braucht, die Pilz mischungen bei und stellt klar, dass diese Möglichkeit nur für den Fall besteht, dass die Gewichtsanteile veränderlich sein können. Diese Klarstellungen sind sinnvoll und beschränken mögliche Ungewissheiten auf Seiten der Hersteller und der Verbraucher.

    Die Kommission akzeptiert diese Abänderung.

    - Abänderung 6

    Diese Abänderung zielt im Wesentlichen darauf ab, die Ausnahme zu beseitigen, die der Vorschlag für Saucen- und Senfzubereitungen vorsah, die weniger als 5 v. H. des Enderzeug nisses ausmachen.

    Diese Bestimmung sollte im ursprünglichen Vorschlag verhindern, dass das Zutaten ver zeichnis über Gebühr ausgeweitet wird.

    Die Abänderung hebt diesen Vorteil auf, schränkt aber dafür die Möglichkeit ein, dass Zutaten nicht in der Etikettierung erscheinen, und sorgt somit für eine umfassendere Aufklärung des Verbrauchers. Im übrigen enthält diese Abänderung eine redaktionelle Klarstellung.

    Die Kommission akzeptiert diese Abänderung.

    2. Abänderungen, die zwar grundsätzlich akzeptiert, aber umformuliert werden

    - Abänderung 7 zweiter Teil

    Mit dieser Abänderung soll die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit beauftragt werden, Kriterien für die Aktualisierung des Anhang zu erarbeiten und diesen alle zwei Jahre zu überprüfen.

    Die Änderung des Anhangs im Hinblick auf seine Aktualisierung, welche in der Tat erforderlich ist, muss jedoch vom Gesetzgeber vorgenommen werden, allerdings nach Stellungnahme der Behörde zu den wissenschaftlichen Gesichtspunkten.

    Die Kommission kann somit den Grundsatz der regelmäßigen Überarbeitung des Verzeichnisses im Anhang zu dem Vorschlag akzeptieren.

    - Abänderung 11

    Diese Abänderung verlangt, dass die Kommission Leitlinien für die Interpretation des Anhangs zu dem Vorschlag erlässt.

    Die Kommission kann diese Abänderung nicht ohne weiteres übernehmen, hält jedoch in der Tat eine Bestimmung der Richtlinie für sinnvoll, die vorsieht, dass erforderlichenfalls technische Präzisierungen am Verzeichnis der allergenen Zutaten vorgenommen werden können.

    C. Abgelehnte Abänderungen

    - Abänderung 13

    Mit dieser Abänderung soll die Möglichkeit beseitigt werden, bei der Auflistung von Zutaten, die in geringer Menge (weniger als 5 v. H. des Enderzeugnisses) verwendet werden, die absteigende Reihenfolge der Gewichtsanteile im Zutatenverzeichnis nicht streng einzuhalten.

    Diese Flexibilität bei der Darbietung der Etikettierung ist jedoch technisch gerechtfertigt, denn es besteht ja die Pflicht zur Angabe sämtlicher Zutaten, auch derjenigen, die in geringsten Mengen verwendet werden.

    Die Abänderung kann daher nicht akzeptiert werden.

    - Abänderung 14

    Diese Abänderung beseitigt die Möglichkeit, eine Zutat, die mehrere Male - als einfache Zutat und als Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat - bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird, nicht zu wiederholen.

    Der Wegfall dieser der Flexibilität dienenden Maßnahme ist nicht akzeptabel.

    - Abänderung 5

    Diese Abänderung beseitigt die Möglichkeit, die Zusammensetzung zusammengesetzter Zutaten, die in geringer Menge (weniger als 5 v. H. des Enderzeugnisses) verwendet werden, nicht anzugeben, wenn diese in einer geltenden Gemeinschaftsregelung festgelegt ist, die die der Verkehrsbezeichnung entsprechende Zusammensetzung angibt. Diese Ausnahme kann Schokolade, Fruchtsaft, Konfitüre, Gelee, Marmelade und Maronencreme betreffen.

    Die Ausnahme gilt weder für Zusatzstoffe noch für Allergene.

    Sie soll dazu dienen, dass die Zutatenverzeichnisse nicht unnötig schwerfällig wirken und ist gleichzeitig mit den Zielen des Vorschlags konsistent.

    Daher ist diese Abänderung nicht akzeptabel.

    - Abänderung 7 erster Teil

    Diese Abänderung nimmt die von allergenen Zutaten abgeleiteten technischen Hilfsstoffe von der Pflicht zur Etikettierung aus mit der Begründung, diese Stoffe würden während der Herstellung entfernt.

    Es können jedoch Rückstände im Enderzeugnis verbleiben, und allergische Reaktionen sind auch beim Vorhandensein bloßer Rückstände oder Spuren von Allergenen möglich.

    Daher ist dieser Teil der Abänderung 7 nicht akzeptabel.

    - Abänderungen 8, 9 und 10

    Diese Abänderungen bezwecken die Aufnahme weiterer Zutaten in das Verzeichnis im Anhang.

    Das von der Kommission vorgeschlagene Verzeichnis stützt sich jedoch auf die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, und auch eventuelle Ergänzungen dürfen in Zukunft nur auf der Grundlage objektiver wissenschaftlicher Kriterien vorgenommen werden.

    Im Hinblick auf solche späteren Aktualisierungen des Verzeichnisses hat die Kommission den Wissenschaftlichen Ausschuss "Lebensmittel" befasst und ein Schnellverfahren für die Änderung des Verzeichnisses vorgesehen (Ausschussverfahren). Sie möchte außerdem die Frage stellen, ob die Aufnahme dieser Zutaten in das Verzeichnis notwendig ist.

    Somit können diese Abänderungen nicht akzeptiert werden.

    Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag im Sinne des Gesagten.

    Die Änderungen am ursprünglichen Kommissionsvorschlag sind wie folgt kenntlich gemacht: gestrichene Passagen erscheinen im Text als durchgestrichen, neue oder geänderte Passagen erscheinen im Fettdruck und mit Unterstreichung.

    2001/0199 (COD)

    Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C [...],[...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

    [2] ABl. C [...],[...], S. [...].

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [3],

    [3] ABl. C [...],[...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Soll auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau erreicht und das Recht der Verbraucher auf Information gewährleistet werden, so ist sicherzustellen, dass die Verbraucher insbesondere durch Angabe aller Zutaten in der Etikettierung in angemessenem Umfang informiert werden.

    (2) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür [4] müssen bestimmte Stoffe nicht im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.

    [4] ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Geändert durch Richtlinie 2001/101/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 19).

    (3) Bestimmte Zutaten, die Bestandteil von Lebensmitteln sind, können bei Verbrauchern in der Gemeinschaft Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen; einige dieser Allergien oder Unverträglichkeiten stellen eine Gefahr für die Gesundheit der Personen dar, die daran leiden.

    (4) Nach Angaben des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses treten Lebensmittel allergien derart häufig auf, dass sie die Lebensführung vieler Menschen beein träch tigen, indem sie Krankheiten auslösen, von denen einige harmlos sind, während andere potenziell tödlich sein können.

    (5) Am häufigsten werden Lebensmittelallergien nach Feststellung des Wissenschaft lichen Lebensmittelausschusses u. a. von Kuhmilch, Obst, Hülsenfrüchten (insbe sondere Erdnüssen und Soja), Eiern, Krustentieren, Nüssen, Fischen, Gemüse (Sellerie und anderen Lebensmitteln aus der Familie der Doldenblütler), Weizen und anderen Getreidesorten ausgelöst. Auch Lebensmittelzusätze können unerwünschte Reaktionen auslösen, und es ist nach Ansicht des Ausschusses schwierig, diese Lebensmittelzusätze zu meiden, weil nicht alle in der Etikettierung angegeben werden.

    (6) Die häufigsten Auslöser von Lebensmittelallergien sind Bestandteil einer Vielzahl von Fertignahrungsmitteln.

    (7) Zwar darf die Etikettierung, die für die Gesamtheit der Verbraucher gedacht ist, nicht als einzige Informationsquelle angesehen werden und kann sie den ärztlichen Rat nicht ersetzen; gleichwohl ist es angebracht, den an Allergien oder Unverträglichkeiten leidenden Verbrauchern im Rahmen des Möglichen durch Bereitstellung umfassen derer Informationen über die Zusammensetzung der Erzeugnisse zu helfen.

    (8) Im Verzeichnis der allergieauslösenden Stoffe sind diejenigen Lebensmittel und Zutaten aufgeführt, die als Auslöser von Überempfindlichkeit bekannt sind und die Gegenstand einer in der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Ausnahme sein können. Um stets mit der wissenschaftlichen Entwicklung Schritt halten zu können, ist es wichtig, dass dieses Verzeichnis umgehend überarbeitet werden kann, sobald sich dies als erforderlich erweist. Diese Überarbeitungen sind in Form technischer Durchfüh rungsmaßnahmen vorzunehmen, deren Erlass zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung der Kommission zu übertragen ist.

    (9) Zur besseren Information aller Verbraucher und zum Schutz der Gesundheit eines Teils dieser Verbraucher ist es zweckmäßig, die Aufnahme aller in einem Lebens mittel enthaltenen Zutaten in das Verzeichnis der Zutaten und bei Zutaten, die als Allergene anerkannt sind, in jedem Fall, also auch bei alkoholischen Getränken, deren Angabe unter Verwendung ihrer spezifischen Bezeichnung vorzuschreiben, so dass der Name der Klasse, zu der sie gehören, nicht mehr verwendet werden kann und bei Zusatzstoffen nicht mehr die Möglichkeit einer Befreiung von der Pflicht zur Angabe im Verzeichnis der Zutaten besteht.

    (10) Um zu verhindern, dass die Etikettierung zu kompliziert und schlecht lesbar wird, sind Vorkehrungen zu treffen, damit das Verzeichnis der Zutaten nicht zu lang wird, soweit dadurch die Verwirklichung der genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird. Weiterhin ist es angesichts der technischen Gegebenheiten bei der Herstellung von Lebensmitteln notwendig, eine größere Flexibilität bei der Angabe von in geringfügigen Mengen verwendeten Zutaten zu genehmigen.

    (11) Die Richtlinie 2000/13/EG ist daher zu ändern -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2000/13/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a) Der folgende Absatz 3a wird eingefügt:

    "(3a) Unbeschadet der nach Absatz 3 festzulegenden Einzelheiten ist anzugeben, wenn in einem in Absatz 3 genannten Getränk in Anhang IIIa aufgeführte Zutaten enthalten sind, es sei denn, diese sind bereits unter ihrem spezifischen Namen in der Verkehrsbezeichnung des Getränks enthalten. Dabei ist der Begriff "enthält", gefolgt vom Namen der betreffenden Zutaten, zu verwenden.

    Soweit erforderlich, können Durchführungsvorschriften zu Unterabsatz 1 nach folgenden Verfahren festgelegt werden:

    a) für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates(*) genannten Erzeugnisse nach dem in Artikel 75 dieser Verord nung vorgesehenen Verfahren;

    b) für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates(**) genannten Erzeugnisse nach dem in Artikel 13 dieser Verord nung vorgesehenen Verfahren;

    c) für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates(***) genannten Erzeugnisse nach dem in Artikel 14 dieser Verord nung vorgesehenen Verfahren;

    d) für andere Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie.

    (*) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

    (**) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

    (***) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1."

    b) Absatz 5 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

    i) Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- können Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die in Gewichtsanteilen beigemischt sind, die veränderlich sein können, wenn sie in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden, im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung "Obst", "Gemüse" oder "Pilze" zusammengefasst werden, gefolgt von einem Vermerk wie "in veränderlichen Anteilen", wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind ; in diesem Fall wird die Mischung gemäß Unterabsatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der verwendeten Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt; "

    ii) Die folgenden Gedankenstriche werden als sechster bzw. siebter Gedan ken strich angefügt:

    "- können Zutaten, die weniger als 5 v.H. des Enderzeugnisses aus machen, in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden;

    - können ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung verändern, und die weniger als 5 v.H. des Enderzeugnisses ausmachen, im Verzeichnis der Zutaten mit dem Vermerk "enthält... und/oder..." aufgeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis enthalten ist, bzw. mit dem Vermerk "enthält mindestens eine der nach stehenden Zutaten: ..., ..., ...", sofern mindestens eine von höchstens drei Zutaten im Enderzeugnis enthalten ist."

    c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

    i) Dem Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Sind Zutaten der zusammengesetzten Zutat jedoch bereits als einfache Zutaten im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt, so ist ihre nochmalige Nennung nicht zwingend vorgeschrieben, sofern ein Hinweis in unmittelbarer Nähe des Verzeichnisses der Zutaten den Käufer deutlich darauf aufmerksam macht, dass diese Zutaten in dem Lebensmittel als einfache Zutaten und als Zutaten einer zusammengesetzten Zutat enthalten sind."

    ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Aufzählung ist nicht zwingend vorgeschrieben

    a) wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Gemeinschaftsregelung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 5 v.H. des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe c) nicht für Zusatzstoffe;

    b) für zusammengesetzte Zutaten, die aus Gewürz- und/oder Kräuter mischungen bestehen, die weniger als 2 v.H. des Enderzeugnisses ausmachen, , vorbehaltlich des Absatzes 4 Buch stabe c mit Ausnahme von Zusatzstoffen;

    c) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach der Gemeinschaftsregelung kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist."

    d) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:

    "(10) Absatz 4 Buchstabe c) Ziffern ii und iii, Absatz 6 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich und Absatz 8 Unterabsatz 2 gelten nicht für die in Anhang IIIa aufgezählten Zutaten.

    (11) Das Verzeichnis in Anhang IIIa wird erstmals nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie und danach alle zwei Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert, und zwar unter Zugrundelegung der jüngsten einschlägigen wissen schaft lichen Erkenntnisse.

    Zu diesem Zweck kann der Anhang IIIa gemäß dem Verfah ren des Artikels 20 Absatz 2 geändert werden, nachdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [5] ein Gutachten abgegeben hat.

    [5] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    Erforderlichenfalls können an dem Verzeichnis in Anhang IIIa mit Blick auf seine Interpretation technische Präzisierungen nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 vorgenommen werden."

    2. In Anhang I werden die Bezeichnungen "kandierte Früchte" und "Gemüse" sowie die entsprechenden Begriffsbestimmungen gestrichen.

    3. Der Anhang IIIa im Anhang der vorliegenden Richtlinie wird eingefügt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 31. Dezember 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

    - um den Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, ab dem 1. Januar 2004 zuzulassen;

    - um Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 1. Januar 2005 zu verbieten; jedoch können Erzeugnisse, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch vermarktet werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

    Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

    ANHANG

    "ANHANG IIIa

    Zutaten im Sinne des Artikels 6 Absätze 3a und 10

    Glutenhaltiges Getreide und glutenhaltige Getreideerzeugnisse

    Krebstiere und Krebstiererzeugnisse

    Eier und Eierzeugnisse

    Fisch und Fischerzeugnisse

    Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse

    Soja und Sojaerzeugnisse

    Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Lactose)

    Schalenfrüchte und Nebenerzeugnisse

    Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse

    Sulfit in einer Konzentration von mindestens 10 mg/kg"

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