EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52002PC0443

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit

/* KOM/2002/0443 endg. - COD 2002/0222 */

ABl. C 331E vom 31.12.2002, p. 200–248 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0443

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit /* KOM/2002/0443 endg. - COD 2002/0222 */

Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0200 - 0248


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1 Allgemeine Bemerkungen

1.1 Entwicklung

Mit der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit [1], die 1990 und 1998 [2] geändert wurde, konnte auf Gemeinschaftsebene ein Rechtsrahmen für Verbraucherkredite gesetzt werden. Damit sollte ein Beitrag zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes für das Kreditwesen geleistet und eine gemeinschaftliche Mindestregelung zum Schutz des Verbrauchers festgeschrieben werden.

[1] Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit.

[2] Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22.2.1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABl. L 61 vom 10.3.1990, S. 14-18, geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.1998, ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17-23.

1995 hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie [3] vorgelegt und im Anschluss daran eine breit angelegte Anhörung der betroffenen Kreise durchgeführt. 1996 hat sie einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 90/88/EWG zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG hinsichtlich des effektiven Jahreszinses vorgelegt [4]. Zum Bericht aus dem Jahr 1995 hat die Kommission 1997 einen zusammenfassenden Bericht über die Reaktionen und Stellungnahmen [5] vorgelegt.

[3] Europäische Kommission, Bericht über die Anwendung der Richtlinien 87/102/EWG, KOM (95) 117 endg. vom 11.05.95.

[4] Europäische Kommission, Bericht über die Anwendung der Richtlinien 90/88/EWG, KOM (96) 79 endg. vom 12.04.96.

[5] Europäische Kommission, Zusammenfassender Bericht über die Reaktionen und Stellungnahmen, KOM (97) 465 endg. vom 24.09.97.

Aus diesen Berichten und Anhörungen geht hervor, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vergabe von Krediten an natürliche Personen im Allgemeinen und an Verbraucher im Besonderen sehr unterschiedlich sind. Die Richtlinie 87/102/EWG entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten des Marktes für Verbraucherkredite, so dass sich eine Überarbeitung der Richtlinie aufdrängt [6].

[6] Mitteilung der Kommission ,Finanzdienstleistungen: Das Vertrauen der Verbraucher stärken", Maßnahmen im Anschluss an das Grünbuch ,Finanzdienstleistungen: Wahrung der Verbraucherinteressen", KOM (97) 309 endg.

Deshalb hat die Kommission eine Reihe von Studien zu verschiedenen spezifischen Themen [7] erstellen lassen und sämtliche nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie einer eingehenden vergleichenden Analyse unterzogen.

[7] LEA, M.J., WELTER, R., DÜBEL, A., ,Study on the mortgage credit in the European Economic Area. Structure of the sector and application of the rules in the directives 87/102 and 90/88". Schlussbericht zum Vertrag gemäß Ausschreibung Nr.° XXIV/96/U6/21 SECKELMANN, R., ,Methods of calculation, in the European Economic Area, of the annual percentage rate of charge", Schlussbericht 31.10.1995, Vertrag Nr. AO 2600/94/00101 REIFNER, U., 'Harmonisation of cost elements of the annual percentage rate of charge, APR', Hamburg 1998, Vertrag Nr.° AO-2600/97/000169. DOMONT-NAERT, F., und LACOSTE, A.-C., ,Etude sur le problème de l'usure dans certains états membres de l'espace économique européen", Louvain-la-Neuve 1997, Vertrag Nr.° AO-2600/96/000260; DOMONT-NAERT, F., und DEJEMEPPE, P, ,Etude sur le rôle et les activités des intermédiaires de crédit aux consommateurs", Vertrag Nr. AO-2600/95/000254, 1996, BALATE, E., und DEJEMEPPE, P., "Conséquences de l'inexécution des contrats de crédit à la consommation."; Studie AO-2600/95/000270 Europäische .Kommission, Schlussbericht.

Mehrere Mitgliedstaaten haben inzwischen mitgeteilt, dass sie ebenfalls eine Überarbeitung ihrer nationalen Rechtsvorschriften planen. Der vorliegende Richtlinienvorschlag bietet der Kommission die Gelegenheit, diese Reformen zu antizipieren und sie in einen harmonisierten gemeinschaftsrechtlichen Rahmen zu integrieren.

Die zuständigen Dienststellen der Kommission haben am 8. Juni 2001 ein Diskussionspapier vorgelegt, in denen sechs Orientierungslinien für die geplante Reform der Richtlinie 87/102/EWG erläutert werden. Anfang Juli 2001 sind die Vertreter der Mitgliedstaten sowie der Industrie und der Verbraucher angehört worden. Der Text díeses Richtlinienvorschlags spiegelt diese Anhörung wider.

1.2 Allgemeine Bewertung

Generell ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Begriff ,Verbraucherkredit" seit der Zeit, als die derzeit geltenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet wurden, einen tiefgreifenden Bedeutungswandel erfahren hat. In den Sechziger- und Siebzigerjahren gab es noch eine ,cash society", eine ,Barzahlungsgesellschaft", in der Kredite eine relativ geringe Rolle spielten und für die im Wesentlichen zwei Produkte kennzeichnend waren, nämlich der ,Ratenkauf" oder ,Mietkauf" zur Finanzierung des Kaufs beweglicher Sachen und das klassische Darlehen in Form des persönlichen Darlehens. Heute werden den Verbrauchern Kredite in Form vieler verschiedener Finanzinstrumente angeboten, die aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken sind. Etwa 50 bis 65 % [8] der Verbraucher verfügen derzeit über einen Verbraucherkredit, mit dem sie beispielsweise den Kauf eines Autos oder anderer Waren oder Dienstleistungen finanzieren, und 30 % der Verbraucher haben die Möglichkeit, ihr Konto zu überziehen. Diese letztere Form des Kredits wurde in den Siebzigerjahren gar nicht zu Konsumzwecken genutzt.

[8] Vgl. Eurobarometer 54, Februar 2001: «Les Européen et les services financiers », und EB 56, Dezember 2001: L'Opinion publique européenne face aux services financiers ».

Gesamtwirtschaftlich gesehen beläuft sich der Gesamtbetrag der in den 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union laufenden Kredite auf über 500 Milliarden EUR, was einem Prozentsatz von über 7 % des BIP entspricht. Die jährliche Wachstumsrate liegt insgesamt um 7 % [9].

[9] Vgl. EZB, monatliche Bulletins.

Wenngleich Kredite das wirtschaftliche Wachstum und den Wohlstand der Verbraucher fördern, stellen sie doch auch ein Risiko für die Kreditgeber und für eine immer größer werdende Zahl von Verbrauchern eine Gefahr der Übervorteilung oder Insolvenz dar.

Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass die Mitgliedstaaten das Schutzniveau, das die geltenden Richtlinien bieten, nicht mehr für ausreichend gehalten und in ihre Umsetzungsvorschriften Bestimmungen über andere Kreditformen und/oder neue Kreditverträge aufgenommen haben, für die es in den Richtlinien noch keine Regelungen gibt. Weitere, in diese Richtung gehende Reformen der nationalen Rechtsvorschriften sind geplant.

Diese Entwicklung führt zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Darlehensmarkt und schränkt die Möglichkeiten der Verbraucher ein, in anderen Mitgliedstaaten einen Kredit aufzunehmen.

Diese Verzerrungen und Einschränkungen wirken sich ihrerseits auf Art und Umfang der Kreditnachfrage sowie auf die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus. Auch wegen unterschiedlicher Rechtsvorschriften und Verfahren im Bank- und Finanzwesen genießen die Verbraucher nicht in allen Mitgliedstaaten den gleichen Schutz.

Infolgedessen müsste der derzeit bestehende Rechtsrahmen überarbeitet werden, um den Verbrauchern wie auch den Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, vollen Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen.

Diese Überarbeitung entspricht im Übrigen einem mehrfach von den Verbrauchern geäußerten Anliegen. Die im Rahmen der Eurobarometer-Umfragen erhobenen Daten zeigen seit 1997, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher mit der Qualität der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen nicht zufrieden ist.

- Über 40 % sind der Meinung, dass diese Rechtsvorschriften keine hinreichende Transparenz bei Finanzdienstleistungen (zu denen auch Kredite gehören) garantieren.

- 40 % sind der Meinung, dass es gegen Banken keine angemessenen Rechtsbehelfe gibt.

- Über 35 % sind der Meinung, dass die Rechtsvorschriften ihre Rechtsansprüche nicht schützen.

Darüber hinaus verlangen nicht weniger als 70 % der Verbraucher eine stärkere Harmonisierung der Rechtsnormen zum Schutz der Verbraucher auf europäischer Ebene.

2 Bewertung anhand der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit

2.1 Die Ziele der Richtlinie im Hinblick auf die Verpflichtungen der Gemeinschaft

Dass sich der grenzübergreifende europäische Kreditmarkt nur schwach weiterentwickelt hat, ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, von denen als wichtigste zu nennen wären:

- technische Schwierigkeiten, andere Märkte zu erschließen;

- unzureichende Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften;

- die Entwicklung der Verfahren der Kreditgewährung und der Kreditformen seit den Achtzigerjahren.

Die Überarbeitung der Richtlinie erfordert mithin:

- eine Anpassung des Rechtsrahmens an die neuen Verfahren der Kreditgewährung;

- eine Neugewichtung der Rechte und Pflichten der Verbraucher wie auch der Kreditgeber;

- die Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

Angestrebtes Ziel ist es, die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines transparenten Marktes mit einem Mehr an Effizienz zu schaffen, der ein solches Verbraucherschutzniveau bietet, dass Kreditangebote unter den bestmöglichen Bedingungen für die Anbieter wie auch für Darlehensnehmer frei verkehren können.

Zur Erreichung der genannten Zielsetzung könnten für die geplante Überarbeitung der Richtlinie folgende sechs Leitlinien zugrunde gelegt werden:

(1) Neudefinierung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, um diese den heutigen Gegebenheiten am Markt anzupassen und um eine deutlichere Abgrenzung zwischen Verbraucherkredit einerseits und Immobilienkredit andererseits vorzunehmen;

(2) Einbeziehung neuer Bestimmungen, die nicht nur auf Kreditgeber, sondern auch auf Kreditvermittler zugeschnitten sind;

(3) Schaffung eines strukturierten Rahmens in Sachen Information der Krediteinrichtungen, damit diese ihre Risiken besser einschätzen können;

(4) Festschreibung einer Regelung, wonach sowohl der Verbraucher als auch etwaige Garanten umfassender unterrichtet werden müssen;

(5) ausgewogeneres Verhältnis der jeweiligen Pflichten des Verbrauchers und des Gewerbetreibenden;

(6) Verbesserung der Modalitäten und Praktiken zur Handhabung von Zahlungsausfällen für die Gewerbetreibenden, und zwar im Interesse der Verbraucher wie auch der Krediteinrichtungen.

2.2 Die Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft

Die Maßnahme hat die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand. Sie trägt zur Erreichung des Zieles bei, die Verbraucher zu schützen, indem sie im Rahmen der Errichtung des Binnenmarkts eine Harmonisierung bewirkt. Aus diesem Grund wurde Artikel 95 als Rechtsgrundlage herangezogen. Deshalb wird der Vorschlag dem Rat und dem Europäischen Parlament im Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 des Vertrages zur Verabschiedung vorgelegt. Artikel 95 schreibt vor, dass der Wirtschafts- und Sozialausschuss angehört werden muss.

Die Mitgliedstaaten haben unter Rückgriff auf die Minimalklausel des Artikels 15 der Richtlinie 87/102/EWG für die meisten Aspekte des Verbraucherkredits detailliertere, genauere und strengere Regelungen als die in der Richtlinie festgelegten erlassen, um ihre Verbraucher zu schützen. Diese Unterschiede können den Abschluss grenzübergreifender Verträge erschweren, zum Nachteil der Verbraucher wie auch der Kreditgeber.

Der Geltungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie 87/102/EWG umgesetzt wurde, ist im Allgemeinen weiter gefasst als derjenige der Richtlinie, wobei es aber im Einzelnen wiederum Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt. So enthält das Verbraucherkreditrecht einiger Mitgliedstaaten Regelungen für mit natürlichen Personen abgeschlossene Leasingverträge mit Kaufoption oder gar für die reine Vermietung beweglicher Sachen an Verbraucher, während andere Mitgliedstaaten solche Verträge nicht in den Geltungsbereich ihrer Rechtsvorschriften einbezogen haben.

So gibt es in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Kreditvertragsformen und je nach Vertragsform wiederum diverse Verfahren zur Berechnung des Zinssatzes und der Kosten. Die Richtlinie 87/102/EWG in der durch die Richtlinien 90/88/EWG und 98/7/EG geänderten Fassung sieht eine Berechnung des effektiven Jahreszinses unter Einschluss aller dem Verbraucher zu zahlenden Zinsen und Kosten vor, was diesem einen besseren Vergleich der effektiven Jahreszinsen ermöglicht. Im Zuge der Einführung des effektiven Jahreszinses sind im Übrigen zwei Probleme häufig aufgetreten: erstens das Problem seiner Berechnung unter Berücksichtigung sowohl der Zeitabstände als auch der Auf- und Abrundungen, und zweitens die Bestimmung der zu berücksichtigenden Aufwendungen - der ,Berechnungsgrundlage". Wenn der effektive Jahreszins absolut verlässlich und EU-weit in gleicher Weise angewandt werden soll, so muss er in allen Mitgliedstaaten einheitlich berechnet werden, und sämtliche Kostenelemente im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. Dies ist aber trotz der durch die Richtlinie 98/7/EG herbeigeführten Änderungen noch immer nicht der Fall.

Die Schwierigkeiten in Sachen Nachweis in Bezug auf den ,obligatorischen" Aspekt von Versicherungen und Sicherheiten zur Deckung der Rückzahlung eines Kredits - dieser ,zwingende" Charakter ist maßgebendes Kriterium für die Einbeziehung der Kosten solcher Versicherungen und Sicherheiten in die Berechnungsgrundlage - haben bestimmte Mitgliedstaaten zu einer über die Richtlinie hinausgehenden Regelung unter Rückgriff auf die Mindestklausel veranlasst. Der in der Richtlinie vorgesehene Ausschluss bestimmter Kosten ist nicht - zumindest heute nicht mehr - gerechtfertigt, so dass mehrere Mitgliedstaaten diese in ihre nationalen ,Berechnungsgrundlagen" einbezogen haben. Schließlich gibt es in der Richtlinie einige Unklarheiten, z. B. im Hinblick auf Vermittlungsgebühren oder für den Abschluss oder die Durchführung des Kreditvertrags erhobene Gebühren. Je nachdem, welche strengen oder weniger strengen Maßstäbe ein Mitgliedstaat bei der Festlegung der Elemente seiner ,Berechnungsgrundlage" anlegt, können sich zweistellige Differenzen bei der Berechnung des Prozentsatzes ergeben.

Dieser Richtlinienvorschlag beruht auf einer erneuten Prüfung sowohl der Berechnungsmethoden als auch der wirtschaftlichen Berechtigung des Ein- oder Ausschlusses bestimmter Kosten und bezweckt, den Ausschluss von Kreditkosten auf ein Minimum zu beschränken und ein Maximum an Klarheit zu bieten, was unter normalen Umständen zu einer maximalen Angleichung der nationalen ,Berechnungsgrundlagen" und damit zu einer einheitlicheren Berechnung führen müsste.

Diese Maßnahmen, die einen besseren Vergleich der Kosten ermöglichen sollen, können nur auf europäischer Ebene getroffen werden. Sie werden nur dann ausreichende Wirkung entfalten können, wenn die Richtlinie auf alle Kreditverträge Anwendung findet, die Verbrauchern angeboten werden.

Es gibt noch weitere Beispiele. So unterscheiden sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auch hinsichtlich der für den ,Widerruf", für ,Bedenkzeiten" oder die ,Nichtigerklärung" von Kreditverträgen geltenden Verfahren und Fristen. Diese unterschiedlichen Fristen und Verfahren stellen ein Hindernis für einen Kreditgeber dar, der Kredite in anderen Mitgliedstaaten anbieten will und der sich in Luxemburg an eine dreitägige, in Belgien an eine siebentägige Frist, in Frankreich an das Verbot der Durchführung des Vertrags während der Widerrufsfrist, an die Pflicht zur Angabe der Fristen und Verfahren im Kreditvertrag oder sonstige Vorschriften halten muss. Derartige Unterschiede hinsichtlich der für die Formulierung, den Abschluss oder die Kündigung eines Kreditvertrags geltenden Bedingungen verzerren den Wettbewerb.

In einigen Mitgliedstaaten gilt ein absolutes Verbot von Vertreterbesuchen zwecks Abschluss von Kreditverträgen in der Wohnung des Verbrauchers, während in anderen Mitgliedstaaten ein Widerrufsrecht oder sonstige Vorschriften gelten, die den Verbraucher vor aggressiven Vertriebsmethoden schützen. Was in einem Mitgliedstaat völlig legal ist, kann in einem anderen als Straftat verfolgt werden. Ein Kreditgeber, der in einem Mitgliedstaat mit sehr strengen Vorschriften tätig ist, wird es in einem Mitgliedstaat mit weniger strengen Vorschriften leichter haben und befindet sich damit in einer besseren Wettbewerbsposition.

Je nachdem, in welchem Mitgliedstaat der Verbraucher wohnt, wird sich der Kreditgeber im Fall der Nichterfuellung des Kredit- oder Sicherungsvertrags ebenfalls mit unterschiedlichen Vollstreckungsverfahren und -fristen konfrontiert sehen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wartezeiten bis zur Vollstreckung in das Vermögen des Verbrauchers oder eines Garanten bzw. bis zur Wiederinbesitznahme des Sicherungsguts variieren erheblich. Längere Fristen und besondere Verfahren verursachen dem Kreditgeber, der mit der Nichterfuellung rechnen muss, Mehrkosten und können für ihn einen Wettbewerbsnachteil gegenüber einem anderen Kreditgeber darstellen, auf den solche Kosten - hätte er demselben Verbraucher den Kredit gewährt - nicht zugekommen wären oder für den weniger strenge Bedingungen gegolten hätten.

In Übereinstimmung mit Artikel 153 Absätze 1 und 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 95 des Vertrages werden nunmehr Maßnahmen vorgeschlagen, die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten können. Diese Schutzmaßnahmen sollen die Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes verstärken und sollten es den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Maximalharmonisierung zu akzeptieren, ohne in größerem Umfang auf zusätzliche Schutzmaßnahmen zurückgreifen zu müssen.

In diesem Sinne fördert die vorliegende Richtlinie den Rückgriff auf Schlichtungsverfahren vor der Zwangsvollstreckung und wirkt darauf hin, dass die Vollstreckungsverfahren dem entsprechen, was vertraglich ausgehandelt wurde, dass die Interessen des Kreditgebers und des Verbrauchers im Fall von Zahlungsverzug angemessen gegeneinander abgewogen werden, dass die Interessen beider Seiten im Fall einer Einigung über die Befriedigung aus den mit dem Kredit finanzierten Sachen berücksichtigt werden, und dass der Verbraucher gegebenenfalls den Kreditgeber wechseln kann, ohne ungerechtfertigte Schadensersatzzahlungen leisten zu müssen.

2.3 Welches Rechtsinstrument entspricht am besten den verfolgten Zielen-

Die vorgeschlagene Maßnahme zielt darauf ab, den Erfordernissen des Binnenmarkts durch Einführung gemeinschaftlicher und harmonisierter Normen zu entsprechen, die für alle Akteure - Kreditgeber, Kreditvermittler usw. - gelten, so dass zum einen den Kreditgebern der Vertrieb ihrer Dienstleistungen erleichtert und zum anderen den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden kann.

Die Möglichkeit einheitlicher Rechtsvorschriften in Form einer Verordnung, die ohne Umsetzung der Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht unmittelbar anwendbar wäre, wurde geprüft, jedoch verworfen. Eine Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die geltenden Rechtsvorschriften im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG nur in dem Umfang zu ändern, wie dies erforderlich ist, um der Richtlinie nachzukommen. Bei der Ausarbeitung ihres Richtlinienvorschlags hat sich die Kommission darum bemüht, ein ausgewogenes Gleichgewicht zu erzielen, das einerseits auf einer möglichst weit gehenden Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie, die nun alle Formen von Kredit- und Sicherungsverträgen erfassen soll, und andererseits auf der Absicht beruht, die Auswirkungen dieser Reform auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu begrenzen. Dieser neue Vorschlag wird mit seinem neuen Harmonisierungskonzept und seinen zahlreichen inhaltlichen Änderungen die Richtlinie 87/102/EWG in der durch die Richtlinien 90/88/EWG und 98/7/EG geänderten Fassung ersetzen.

2.4 Vorteile der vorgeschlagenen Richtlinie

Eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Kredite, die Verbrauchern angeboten werden, fördert das Funktionieren und die Stabilität der europäischen Kreditmärkte.

Sie wird die Funktionsfähigkeit des Markts verbessern, da es mehr Möglichkeiten für den Abschluss grenzüberschreitender Geschäfte im Binnenmarkt geben und sich dadurch der Wettbewerb verstärken wird. Wenn nämlich überall sowohl für Kreditgeber und/oder -vermittler als auch für Verbraucher und Garanten dieselben Rechtsvorschriften gelten, dürften die Kunden Kreditgebern oder -vermittlern, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und ihnen bislang möglicherweise unbekannte Kreditformen oder Kredite zu sehr interessanten Zinsen anbieten, mehr Vertrauen entgegenbringen.

Sie wird ferner die Stabilität fördern, denn eine umfassende Regelung mit Vorschriften über die verantwortungsvolle Vergabe von Krediten, über Informations- und Schutzpflichten beim Vertragsabschluss und bei der Durchführung des Vertrages bzw. im Fall einer etwaigen Nichterfuellung wird die Wahrscheinlichkeit verringern, dass Kreditgeber oder -vermittler Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten irreführen oder wirtschaftlich schädigen bzw. generell unverantwortlich handeln könnten. Die vorgeschlagene Richtlinie, vor allem diejenigen Bestimmungen, die eine Überschuldung verhindern sollen, sowie diejenigen über die Abfrage zentraler Datenbanken werden außerdem die Qualität des Darlehensgeschäfts verbessern und das Risiko für Verbraucher verringern, durch unausgewogene Verträge übervorteilt zu werden und dann ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können, mit der Konsequenz, dass sie wirtschaftlich ruiniert werden oder dass die Mitgliedstaaten kostspielige Maßnahmen zur sozialen Abfederung treffen müssen.

3 Erörterung des verfügenden Teils

Artikel 1 - Zweck

Die Richtlinie bezweckt eine möglichst weit gehende Harmonisierung auf dem Gebiet der Kreditangebote für Verbraucher bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Diese Harmonisierung soll prinzipiell für alle Kreditvertragstypen und -formen gelten, die natürlichen Personen angeboten werden. Deshalb ist bereits im Titel der Richtlinie nicht von ,Verbrauchs"-, sondern von Verbraucherkrediten die Rede. Die wenigen Ausnahmen von diesem gegenüber der Richtlinie 87/102/EWG stark erweiterten Geltungsbereich sind in Artikel 3 aufgezählt.

Sicherungsverträge werden ebenfalls erfasst. Die geplante Harmonisierung dieser Verträge wird sich hauptsächlich auf die Aufklärungspflichten gegenüber den Verbrauchern erstrecken, die solche Verträge abschließen, selbst wenn damit ein Kredit gesichert wird, der gewerblichen Zwecken dient.

Artikel 2 - Definitionen

In diesem Artikel werden einige in der Richtlinie verwendete Begriffe definiert. Grundsätzlich wurde die Terminologie der Richtlinie 87/102/EWG beibehalten. Nur einige Formulierungen wurden geändert, um dem erweiterten Geltungsbereich Rechnung zu tragen oder bestimmte Begriffe zu präzisieren. Ferner wurden einige neue Definitionen hinzugefügt, die sich auf neu eingeführte Begriffe beziehen.

Die Definitionen der Begriffe ,Kreditgeber", ,Verbraucher" und ,Kreditvertrag" sind im Vergleich zur ursprünglichen Richtlinie nahezu unverändert geblieben, lediglich der Begriff ,Kreditversprechen" wurde besser integriert. Erfasst werden alle Kreditgeschäfte, auch Vertragsversprechen.

Kreditverträge über die Erbringung von Dienstleistungen sind ebenfalls erfasst.

Satz 2 der Definition soll keine Ausnahme begründen. Er stellt vielmehr klar, in welchen Fällen die - kontinuierliche - Erbringung einer Dienstleistung (man denke an die Lieferung von Gas, Wasser oder Strom) mit einer entsprechenden Zahlung einhergeht, ohne dass ein ,Kredit" gewährt würde.

Der Begriff ,Kreditvermittler" ist ein allgemeiner Begriff, dern mehrere Tätigkeiten und mehrere Beteiligte erfassen kann:

- einen Vertreter, dem die - ausschließliche - Vollmacht erteilt wurde, im Namen und für Rechnung des Kreditgebers Verträge zu unterzeichnen;

- einen Kreditmakler, d. h. ein Selbständiger (der im eigenen Namen tätig wird), der bei mehreren Kreditgebern Kredite beantragen kann;

- einen ,Lieferanten von Gegenständen oder Erbringer von Dienstleistungen", d. h. eine Person (z. B. einen Verkäufer), die entweder als Vertreter oder als Kreditmakler oder gar als Kreditgeber auftritt und ihre Ansprüche sofort an einen dritten Kreditgeber/Hauptgeldgeber abtritt, der über die Gewährung des Kredits (mit-) entscheidet, und deren Vermittlungstätigkeit nur der Förderung ihrer Haupttätigkeit - nämlich Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen - dient.

Die vorgeschlagene Definition ermöglicht die Erfassung jeder Person, die beim Abschluss eines Kreditvertrags Hilfestellung leistet; es kann sich also nicht nur um Kreditmakler, sondern auch um Bevollmächtigte oder Bankvertreter handeln, um Lieferanten von Waren oder Erbringer von Dienstleistungen, um haupt- oder nebenberuflich tätige Gewerbetreibende sowie Kundenvermittler.

Gemeint ist somit jede Person, die einem Kreditgeber einen Verbraucher nachweist und diesen gegen Entgelt zwecks Abschluss eines Kreditvertrags an einen Kreditgeber verweist. Bei diesem Entgelt kann es sich um eine Geldzahlung oder um irgendeinen sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil handeln: informatische Unterstützung, Zugang zum Geschäftsnetz des Kreditgebers, kurzfristige Kredite usw. Unabhängige Rechtsanwälte und Notare sind grundsätzlich nicht erfasst, selbst wenn der Verbraucher sie hinsichtlich der Tragweite eines Kreditvertrags um ihren Rat bittet oder wenn sie bei der Formulierung oder Beglaubigung des Vertrags mithelfen, solange sich ihre Mitwirkung auf die Rechtsberatung beschränkt und sie ihre Klienten nicht an bestimmte Kreditgeber verweisen.

Der ,Sicherungsvertrag" erstreckt sich auf sämtliche Personal- und Realsicherheiten: Bürgschaft, Schuldmitübernahme, Hypothek, Pfandrecht usw. Dieser Vertrag muss von einem Verbraucher abgeschlossen werden, der als ,Garant" bezeichnet wird, um ihn von dem Verbraucher, der den Kreditvertrag abschließt, zu unterscheiden. Der Sicherungsvertrag kann sich auf ein beliebiges - privates oder gewerbliches - Kreditgeschäft beziehen; Voraussetzung ist lediglich, dass der Garant keine gewerblichen Zwecke verfolgt.

Die ,Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" müssen sämtliche Kosten umfassen, auch die Sollzinsen und sonstigen Vergütungen, Provisionen, Gebühren und Kosten jeder Art, die der Verbraucher für den Kredit zu zahlen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese Kosten dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler, der zuständigen Behörde, die auf eine besondere Kreditform eine Gebühr erhebt, oder einem sonstigen Dritten geschuldet sind, der aus der Vermittlung oder dem Abschluss eines Kredit- oder Sicherungsvertrags einen Zahlungsanspruch ableiten könnte. Obgleich die Richtlinie 87/102/EWG diese Auslegung bereits deckt, wurde die Definition leicht abgewandelt, um deutlicher zu machen, dass bestimmte Kosten einbezogen sind. Auf die Erstellung einer abschließenden Positivliste aller Kostenelemente wurde hingegen verzichtet.

Die Begriffe ,vom Kreditgeber vereinnahmte Beträge" und ,Kreditgeber-Gesamtzins" kamen in der Richtlinie 87/102/EWG noch nicht vor und bezeichnen die eigentlichen Kosten, die der Kreditgeber für die Gewährung des angebotenen Kredits verlangt. Außer Betracht bleiben also alle Nebenkosten, die von Dritten gefordert werden: Notargebühren, Sicherungskosten, Provisionen von Kreditvermittlern, nicht obligatorische Versicherungskosten usw.

Der Sollzins ist der Zinssatz, der bei der Berechnung der periodischen Zahlungen aus dem in Anspruch genommenen Kreditbetrag und der Dauer seiner Inanspruchnahme zugrunde gelegt wird, wobei alle anderen Kosten unberücksichtigt bleiben. Die Angabe dieses Zinssatzes soll dem Verbraucher die Nachprüfung ermöglichen, welche Sollzinsen ihm für einen bestimmten Zeitraum berechnet werden. In Artikel 6 der Richtlinie 87/102/EWG wurde der Begriff ,Jahreszins" nicht näher präzisiert. Einige Mitgliedstaaten haben insbesondere bei langfristigen und gegebenenfalls durch eine Hypothek gesicherten Krediten einen effektiven Zinssatz und die Umwandlung nach der Gleichheitsmethode gewählt; dadurch konnten sie verhindern, dass die periodischen Zinsen auf unterschiedlichste Art und Weise unter Zugrundelegung voneinander abweichender Pro-rata-temporis-Regeln erfolgt, die nur sehr vage in Relation zum zeitlichen Linear-Charakter stehen. Andere Mitgliedstaat lassen einen periodischen Nominalzins unter Verwendung einer proportionalen Umrechnungsmethode zu. Mit der vorliegenden Richtlinie sollen etwaige spätere Regelungen der Sollzinssätze von der Regelung der effektiven Zinssätze abgekoppelt werden; lediglich die Angabe des verwendeten Zinssatzes soll vorgeschrieben werden. Dennoch wird der Begriff ,Sollzinsen" beibehalten, um diesen Zinssatz von Aktivzinsen oder von Sparzinsen zu unterscheiden.

Der Sollzinssatz ist somit ein Zinssatz, der es dem Kreditgeber erlaubt, nach einer bestimmten von ihm gewählten Methode periodisch die für eine in Anspruch genommene Kreditsumme geschuldeten Zinsen zu berechnen. Dieser Zinssatz unterscheidet sich von dem sogenannten ,Belastungs"-Satz, der in einigen Mitgliedstaaten gelegentlich verwendet wird und der sich nach dem zu finanzierenden Nettopreis einer Ware oder Dienstleistung errechnet, der für den Verbraucher jedoch keinen Mehrwert mit sich bringt. Der effektive Jahreszins wird die Angabe der echten ,Belastung" ermöglichen, die sich aus der zur Berechnung dieses Sollzinssatzes verwendeten Methode ergibt.

Der Ausdruck ,Restwert" wird of im Bereich des Mietkaufs und des Leasings verwendet. Mit der Zahlung dieses Restwerts bei der Ausübung des Optionsrechts oder beim Ablauf des Kreditvertrags muss der Verbraucher Eigentümer der finanzierten Sache werden können.

Der Ausdruck ,in Anspruch genommener Kreditbetrag" bezeichnet den Betrag, den der Verbraucher zu einem bestimmten Zeitpunkt abrufen kann oder abgerufen hat. Die Summe der Kreditbeträge, die er abrufen darf, bildet grundsätzlich den Hoechstbetrag oder den ,Gesamtkreditbetrag".

Die Definition des ,dauerhaften Datenträgers" entspricht derjenigen in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom (...) über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG.

Der Begriff ,mit der Kapitalbildung betrauter Dritter" bezeichnet eine andere Person als den Kreditgeber und den Verbraucher, die sich dem Verbraucher und gegebenenfalls dem Kreditgeber gegenüber verpflichtet, das aufgrund des Kreditvertrags geschuldete Kapital zu bilden, damit der Verbraucher den Kredit gemäß den Bedingungen des Kreditvertrags zurückzahlen kann. Es handelt sich bei dieser Person im Allgemeinen um eine Versicherung oder einen Investmentfonds.

Artikel 3 - Geltungsbereich

In diesem Artikel werden die von der Richtlinie erfassten Vertragsarten definiert. Die Richtlinie gilt nur für Kreditverträge [10], d. h. für einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll diese Lücke durch Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf jeden Garanten und somit jeden Verbraucher geschlossen werden, der eine Sicherheit leistet, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine persönliche oder sachliche Sicherheit handelt und ob der damit gesicherte Kredit einem Verbraucher oder einem Kaufmann gewährt wird. Man darf diesen Personen nicht einen Anspruch auf ein Mindestmaß an Information und einen vergleichbaren Schutz versagen, wie ihn der Verbraucher/Darlehensnehmer genießt [11].

[10] Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 2000 in der Rechtssache C-208/98, Berliner Kindl Brauerei AG.

[11] Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS - nicht abschließende Liste ( : F, UK, L, B, IRL, S.

Wegfallen sollen die in Artikel 2 der Richtlinie 87/102/EWG aufgezählten Ausnahmen, die sich auf Unter- bzw. Obergrenzen, auf kostenlose Kredite oder Kredite zu ermäßigten Zinssätzen, auf Mietverträge mit Kaufoption für Waren oder Dienstleistungen, auf notariell beglaubigte Kreditverträge, auf Kontokorrentkredite, auf genehmigte, nicht genehmigte oder stillschweigend eingeräumte Überziehungskredite oder auf jede Form des kurzfristigen Kredits beziehen, die für den Verbraucher mit Kosten oder Zinsen verbunden ist [12].

[12] Die MS haben die begrenzten Geltungsbereich der Richtlinie 87/102/EWG in alle Richtungen ausgedehnt. Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften ( nicht abschließende, nach Ausnahmen geordnete Liste ( gibt es in folgenden MS:

Ausgenommen bleiben sollten hingegen diejenigen Kreditverträge, die einen Kredit zum Erwerb oder Umbau eines Gebäudes zum Gegenstand haben; hierzu gibt es eine Empfehlung der Kommission. Die Richtlinie soll dagegen auf solche Kreditverträge anwendbar sein, deren Zweck es ist, gegebenenfalls durch einen neuen in Anspruch genommenen Kreditbetrag andere Geschäfte als den Erwerb oder die Veränderung einer Liegenschaft zu finanzieren.

Ebenfalls auszunehmen sind Verträge, die - gegebenenfalls in Verbindung mit einer Kredit- oder Debitkarte - eine Stundung oder sonstige Zahlungserleichterungen vorsehen, die kostenlose Geschäfte abdecken und eine Frist von drei Monaten nicht überschreiten.

Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für den Fall, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Einzelfall - also nicht im Rahmen seiner Hauptgeschäfts- oder -erwerbstätigkeit - einen Kredit oder einen Gehaltsvorschuss gewährt. Es gibt jedoch keinen Grund, den Mitgliedstaaten zu erlauben, aus dem Geltungsbereich der Richtlinie bestimmte Kreditformen herauszunehmen, die einer besonderen Kundschaft oder unter besonderen Umständen zu ermäßigten Zinssätzen angeboten werden, soweit solche Kredite systematisch entweder den Mitgliedern einer eigens gegründeten Genossenschaft angeboten werden oder der Arbeitgeber zu diesem Zweck eine ,Kreditabteilung" in seinem Unternehmen einrichtet. In diesen Fällen ist der Kredit mit derselben Vorsicht zu gewähren, wie sie die vorliegende Richtlinie vorschreibt, und es bestehen dieselben Informations-, Beratungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Verbraucher.

Schließlich sind noch diejenigen Kreditverträge auszuschließen, die zwischen einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG [13] und einem Anleger geschlossen werden. Es handelt sich dabei nämlich um ganz besondere Kreditverträge, für die insbesondere auf dem Gebiet der Informations- und Beratungspflicht weiterhin ähnliche Vorschriften gelten.

[13] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

Artikel 4 - Werbung

Artikel 3 der Richtlinie 87/102/EWG sieht vor, dass ,in jeder Anzeige und in jedem in Geschäftsräumen bereitgehaltenen Angebot, mit der/dem eine Person einen Kredit anbietet oder sich anbietet, einen Kredit zu vermitteln, und in der/dem ein Zinssatz oder sonstige Zahlen mit Bezug auf die Kreditkosten angegeben sind, auch der effektive Jahreszins anzugeben [ist], und zwar, wenn sich kein anderes Mittel als handhabbar erweist, durch ein repräsentatives Beispiel." Der Zweck dieser Vorschrift bestand darin, zu verhindern, dass der sich der Verbraucher durch unlautere oder irreführende Werbung mit einem Zinssatz oder einer Kostenangabe falsche Vorstellungen über die tatsächlichen Kosten oder den tatsächlichen Zinssatz des Kreditvertrags macht.

Die Formulierung des Artikels 1a Absatz 3 und des Artikels 3 zeigt, dass in den Mitgliedstaaten anfangs teilweise Unsicherheit über die Möglichkeiten und Methoden der Berechnung des effektiven Jahreszinses bestand. Deshalb wurden einige Ausnahmen akzeptiert, wonach die Angabe des effektiven Jahreszinses durch eine ungefähre Berechnung anhand eines repräsentativen Beispiels ersetzt werden konnte, wenn die reine Angabe des effektiven Jahreszinses nicht möglich war; allerdings wurde nicht näher erläutert, unter welchen Umständen im Einzelnen auf das repräsentative Beispiel zurückgegriffen werden kann oder wie dieses Beispiel gestaltet sein muss. In Wirklichkeit lässt sich der effektive Jahreszins immer berechnen, allerdings mithilfe der Fälle, die in Artikel 1a Absatz 7 der Richtlinie 87/102/EWG aufgezählt sind, der nun durch Artikel 12 dieses Richtlinienvorschlags ersetzt werden soll.

Der Vorteil der Angabe des effektiven Jahreszinses gegenüber der getrennten Angabe der einzelnen - jährlichen oder periodischen - Kostenelemente besteht darin, dass der effektive Jahreszins die ,Zeiträume" berücksichtigt, in denen der Kreditgeber Zahlungen verlangt. Der effektive Jahreszins ist somit der wichtigste Indikator überhaupt für die Kostenbelastung, die während eines bestimmten Zeitraums im Rahmen der Rückzahlung eines beliebigen Kredits auf den Kreditnehmer zukommt. Allerdings ist bei der Werbung nicht immer von vorneherein abzusehen, in welchen Abständen der Kredit abgerufen und/oder zurückgezahlt werden wird, so dass auf hypothetische Fälle zurückgegriffen werden muss. Es ist aber in bestimmten Fällen - z. B. bei Überziehungskrediten - denkbar, dass drei oder vier Annahmen gleichzeitig zugrunde zu legen sind: sofortiger Abruf, Rückzahlung nach einem Jahr, fester Zinssatz für den angegebenen Zeitraum. Eine Verpflichtung, diese Informationen in einem repräsentativen Beispiel in einer audiovisuellen Werbung anzugeben, mag man als unverhältnismäßig ansehen, ein Verbot jeder Angabe von Kosten oder Zinssätzen in den in Artikel 3 genannten Fällen erscheint aber ebenso undenkbar.

Die flexibelste Lösung, die nun in Artikel 4 des vorliegenden Richtlinienvorschlags vorgeschlagen wird, besteht darin, auf die Bestimmungen der Richtlinie 84/450/EWG vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung zu verweisen. Ob eine Werbung als irreführend zu werten ist, wird dann von der Art des Kreditvertrags und von den konkreten Umständen, unter denen geworben wird, abhängen.

Artikel 5 (Verbot der Aushandlung von Kredit- und Sicherungsverträgen außerhalb von Geschäftsräumen)

Mehrere Mitgliedstaaten [14] halten aktive Vertreterbesuche zum Zweck des Abschlusses von Kreditverträgen im Rahmen einer normalen Geschäftsbeziehung zwischen einem Kreditgeber oder -vermittler und einem Verbraucher insbesondere wegen der Rechtsfolgen, die sich für einen Verbraucher aus einem Haustürgeschäft ergeben können, nicht für zulässig. Haustürgeschäfte mit Kreditverträgen können für einen Verbraucher schwer wiegende Folgenden haben, der unter den in der Richtlinie 85/577/EWG [15] beschriebenen Bedingungen und trotz des Schutzes, den diese Richtlinie bietet, nicht immer in der Lage sein wird, die tatsächlichen finanziellen Belastung, die sich aus dem geschlossenen Vertrag ergeben wird, abzusehen. Diese wird nämlich erst spürbar, wenn die erste Zahlung zur Rückzahlung des Kredits geleistet wird. Wegen der Besonderheit von Kreditverträgen und der damit verbundenen finanziellen Folgen ist hier ein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Richtlinie 85/577/EWG, es sollten also alle ungebetenen Besuche von Vertretern, die von dieser Richtlinie gedeckte Kredite anbieten, verboten werden. Vorgeschlagen wird somit ein Verbot des Abschlusses von Kredit- und Sicherungsverträgen unter ähnlichen Umständen, wie sie in Artikel 1 der Richtlinie 85/577/EWG beschrieben sind, wobei sich der Begriff ,Gewerbetreibender" sowohl auf einen Kreditgeber als auch auf einen Kreditvermittler beziehen kann.

[14] Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS - nicht abschließende Liste: UK, B und L; teilweise Regelung bestimmter Auswirkungen oder bestimmter Haustürgeschäfte: IRL und NL.

[15] Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-481/99.

Artikel 6 (gegenseitige und vorherige Unterrichtung und Beratungspflicht)

Dieser Artikel regelt die vorherige Unterrichtung des Verbrauchers sowie die Beratungspflicht des Kreditgebers und -vermittlers [16].

[16] Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS ( nicht abschließende Liste: Abs.1 und 2: viele MS, z. B. F und B: vorheriges Angebot, NL: Prospekt; IRL und L: Informationspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und mit der vom Kreditgeber ausgeübten Tätigkeit, UK: Informationspflicht und Pflicht zur Erläuterung dieser Informationen in jedem Kreditvertrag usw.; Abs.3: B.

Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler darf vom Verbraucher und vom Garanten nur diejenigen Auskünfte verlangen, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EWG den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen. Der Verbraucher und der Garant haben die konkreten Fragen des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers nach bestem Wissen zu beantworten.

Der Verbraucher muss vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichend über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, informiert werden. Die hier vorgeschlagenen Regelungen entsprechen weitgehend dem, was die Empfehlung der Kommission vom 1. März 2001 über vorvertragliche Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen [17]. Die Informationspflicht erstreckt sich somit auf alle Merkmale des Kreditvertrags (ob der Vertrag feste oder variable Zinsen vorsieht, welche Bedingungen für variable Zinsen, für den Abruf und die Rückzahlung gelten usw.). Einige dieser Angaben müssen im Kreditvertrag festgehalten sein. Bei im Fernabsatz geschlossenen Kreditverträgen gelten für die vorherige Unterrichtung ferner die Bedingungen des Artikels 5 der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG.

[17] ABl. L 69 vom 10.03.2001, S. 25-29.

Zu diesen individualisierten Informationen gehört die Angabe des effektiven Jahreszinses. Von dem im Rahmen dieser Information angegebenen effektiven Jahreszins darf der Zinssatz, der schließlich im Vertrag angegeben wird, nur insoweit abweichen, als er auf vertraglichen Abreden beruht, die im Zeitpunkt der Unterrichtung des Verbrauchers nicht bekannt sein können. Der Verbraucher muss zumindest wissen, dass die Angaben auf Annahmen beruhen und welche Hypothesen dabei zugrunde gelegt wurden, so dass er Bescheid weiß und nachprüfen kann, auf welchen Elementen der effektive Jahreszins und damit der angebotene Kredit beruht: abrufbare Beträge, rückzahlbare Beträge und zeitliche Abstände der Zahlungen. Dasselbe gilt für den Kreditgeber-Gesamtzins. Die Angabe von Zinssätzen oder Kosten, die nicht in den Zusammenhang eines solchen Beispielfalles gestellt werden, ist als irreführend zu betrachten. Deshalb sind bei im Fernabsatz geschlossenen Kreditverträgen im Rahmen der fernmündlichen vorherigen Unterrichtung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie .../.../EG der effektive Jahreszins und der Kreditgeber-Gesamtzins sowie deren Zusammensetzung anzugeben.

Auf Annahmen darf jedoch nur in begrenztem Umfang zurückgegriffen werden. Artikel 1a Absatz 7 der Richtlinie 87/102/EWG normiert bereits jetzt strenge Voraussetzungen, die im vorliegenden Richtlinienvorschlag beibehalten werden. So darf beispielsweise der Zeitplan für die Tilgung nur dann durch die Annahme einer Rückzahlung nach einem Jahr ersetzt werden, wenn die Existenz eines Zeitplans sich nicht aus den Vertragsklauseln oder aus dem Zahlungsmittel des gewährten Kredits ergibt.

Ferner ist für den Kreditgeber und gegebenenfalls für den Kreditvermittler eine allgemeine Beratungspflicht vorzusehen; diese Beratung muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher aus der Palette der vom Kreditgeber oder -vermittler gewöhnlich angebotenen Kreditformen den für ihn günstigsten Kredit auswählen kann. Der Berater muss dabei insbesondere auf die Rückzahlungsmöglichkeiten des Verbrauchers, die damit verbundenen Risiken, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines festen Tilgungsplans, die Möglichkeiten des Kreditabrufs sowie den Zweck des beantragten Kredits eingehen.

Artikel 28 der vorliegenden Richtlinie regelt den Fall, dass ein Kreditvermittler keine Zulassung besitzt und im Auftrag des Kreditgebers oder eines zugelassenen Kreditvermittlers arbeitet. In diesem Fall trifft den Kreditvermittler die Informations- und die Beratungspflicht, allerdings im Auftrag des Kreditgebers oder -vermittlers. Artikel 6 Absatz 4 regelt den Fall, dass der Kreditvermittler ein Lieferant von Waren oder der Erbringer einer Dienstleistung ist, der bei der Abgabe des Angebots und beim Abschluss des Kreditvertrags nur eine untergeordnete Rolle spielt. Die Informations- und Beratungspflicht trifft dann in vollem Umfang den Kreditgeber oder -vermittler, für den dieser Lieferant im Rahmen des Abschlusses des Kreditvertrags - gegebenenfalls als Kundenvermittler - tätig wird.

Artikel 7 (Erhebung und Verarbeitung von Daten)

Die sehr persönlichen Angaben, die der Verbraucher oder Garant im Rahmen des Abschlusses, der Abwicklung oder Durchführung eines Kredit- oder Sicherungsvertrags machen muss, werden oft zu anderen Zwecken als der Prüfung des Risikos erfragt: Werbung, Marketing, Angebote von Versicherungsverträgen, Vertrieb und Verkauf der Daten an Dritte usw. Das Einverständnis des Verbrauchers wird oft mithilfe eines Kreditantragsformulars oder einer Klausel im Kredit- oder Sicherungsvertrag und unter Umständen eingeholt, die es dem Verbraucher unmöglich machen, sein Einverständnis zu verweigern, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Kredit oder die gewünschten Zahlungserleichterungen nicht zu erhalten. Meist ist dem Verbraucher nicht einmal bewusst, dass er eine solche Klausel akzeptiert hat.

Dieser Artikel erlaubt Personen, die an einem unter diese Richtlinie fallenden Rechtsgeschäft beteiligt sind, die Erhebung und erst recht die Verarbeitung dieser Angaben nur, soweit sie im Hinblick auf die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Verbrauchers oder Garanten und ihrer Rückzahlungsfähigkeit notwendig ist. Es handelt sich somit um ein ausdrückliches Verbot jeder Art der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs persönlicher Daten, die im Rahmen dieser Richtlinie erhoben wurden. Damit schützt diese Vorschrift den Verbraucher vor Missbräuchen, der nach Artikel 6 - vorbehaltlich der Anwendbarkeit der Richtlinie 95/46/EG - verpflichtet ist, dem Kreditgeber oder -vermittler mitunter sehr persönliche und sensible Informationen zu erteilen. Der Zweck der Vorschrift erfasst jedoch auch Informationen, die im Zuge der Abwicklung des Kredit- oder Sicherungsvertrags - auch im Falle der Nichterfuellung - bekannt werden. Das Verbot gilt somit nicht nur für Kreditgeber und -vermittler, sondern auch für Informationsstellen oder Kreditversicherer, an die sich der Kreditgeber zwecks Einholung von Informationen nach Artikel 9 wenden könnte. Dieser Liste können noch Inkassobüros und generell solche Personen hinzugefügt werden, an die der Kreditgeber die Forderung abgetreten hat.

Artikel 8 (zentrale Datenbank)

Es besteht ein allgemeines Interesse daran, eine Überschuldung von Verbrauchern wie von Garanten zu verhindern. Mit der Schaffung zentraler Datenbanken kann dieser Problematik in der Tat teilweise begegnet werden; ferner kann gleichzeitig das Verantwortungsbewusstsein der Kreditgeber dadurch geschärft werden, dass zivil- oder handelsrechtliche Sanktionen in solchen Fällen verhängt werden, in denen der Kreditgeber auf der Grundlage der erhaltenen Informationen die Gewährung eines neuen Kredits vernünftigerweise hätte ablehnen müssen. Die Mitgliedstaaten [18]müssten die Anlage zentraler Datenbanken in Form negativer Register vorschreiben, in denen objektive und zuverlässige Daten gespeichert werden, in denen Fälle des Zahlungsverzugs vermerkt werden, die eine Identifizierung der Verbraucher und Garanten ermöglichen, die zumindest das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats erfassen und zu denen alle Kreditgeber einen gesicherten Zugang haben.

[18] Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS ( nicht abschließende Liste: Die Rechtslage in den MS ist sehr unterschiedlich: NL und B: fast gleichlautende Rechtsvorschriften, erweitert um Positivregister, D, A und I: Positivregister, die über die positive Registrierung der Daten von Kredit- und Sicherungsverträgen hinausgehen, keine Abfragepflicht. F und DK: lediglich Negativregister oder Abfragepflicht. Im UK hingegen zentrales Register, fast völlige Freiheit der Anlage privater, nicht miteinander verbundener und uneinheitlich gestalteter Register ohne Abfragepflicht.

Artikel 8 schreibt verbindlich vor, dass es solche Datenbanken geben muss und führt für alle einen gemeinsamen Sockel an Vorschriften für den Zugang, die Verarbeitung und die Abfrage der Daten ein.

Artikel 8 letzter Absatz sieht vor, dass die Mitgliedstaaten weiter gehen und zentrale Datenbanken zur Speicherung positiver Daten schaffen können, in denen alle von Verbrauchern eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Krediten registriert werden. Dem Kreditgeber steht dann ein noch zuverlässigeres Instrument als das Negativregister zur Verfügung, denn er kann dann nachprüfen, ob der Verbraucher oder gegebenenfalls der Garant andere Kredit- oder Sicherungsverträge abgeschlossen hat, die zwar nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sind, deren Gesamtbelastung jedoch so hoch sein kann, dass dem Betreffenden kein weiterer Kredit mehr gewährt werden kann.

Mit dem Begriff ,verantwortungsvolle Kreditvergabe" in Artikel 9 ist gemeint, dass der Kreditgeber die zentrale Datenbank abfragen muss, bevor der Verbraucher einen Kredit aufnimmt oder ein Garant für die Rückzahlung desselben bürgt. Selbstverständlich kann die Abfrage der Datenbank für den Kreditgeber nur einen ersten nützlichen Hinweis darstellen; daneben hat er noch die in Artikel 9 beschriebenen weiteren Maßnahmen zu treffen. Im Interesse der Transparenz ist es jedoch sinnvoll, dass der Kreditgeber dem Verbraucher auf dessen Wunsch hin das Ergebnis der Abfrage der zentralen Datenbank mitteilt. Diese Mitteilung soll dem Verbraucher und dem Garanten erlauben, gegebenenfalls von der für die Führung des Registers zuständigen Stelle eine Berichtigung zu fordern.

Die Abfrage darf nur individuell erfolgen. Die abgefragten Daten dürfen nur zwecks Einschätzung des Risikos der Nichterfuellung des Kredit- oder Sicherungsvertrags und keinesfalls zu Marketing-, Verkaufs- oder ähnlichen Zwecken verarbeitet werden. Persönliche Daten dürfen nur solange gespeichert werden, wie dies für die Einschätzung des Risikos notwendig ist, und müssen somit sofort nach Abschluss des Kredit- oder Sicherungsvertrags gelöscht werden. Die für die Führung des Registers zuständige Stelle darf jedoch registrieren, dass eine Abfrage erfolgt ist, und dies bei Bedarf dem Betroffenen oder dem Gericht mitteilen, falls beispielsweise der Kreditgeber aufgrund der Vorschriften über die ,verantwortungsvolle Kreditvergabe" haftbar gemacht wird.

Artikel 9 (verantwortungsvolle Kreditvergabe)

Es gibt in einigen Mitgliedstaaten [19] Rechtsvorschriften, die dem Kreditgeber Sorgfalts- oder Verhaltenspflichten auferlegen (,redlicher Kreditgeber"). Mit diesem Artikel soll ein ähnlicher Grundsatz auf europäischer Ebene aufgestellt werden, und zwar nicht nur im Interesse der Verbraucher und Garanten, sondern auch im Interesse aller Kreditgeber. Diese können nämlich dadurch geschädigt werden, dass konkurrierende Kreditgeber ihren Kunden später unter solchen Umständen weitere Kredite gewähren, dass die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers oder Garanten stark beeinträchtigt ist.

[19] Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS - nicht abschließende Liste: NL, B und bei Bürgen F und S.

Der Grundsatz der ,verantwortungsvollen Kreditvergabe" begründet eine allgemeine Sorgfaltspflicht, die insbesondere die Pflicht umfasst, die zentralen Datenbanken abzufragen und die Angaben des Verbrauchers oder Garanten zu prüfen, von diesem Sicherheiten zu verlangen, die Angaben von Kreditvermittlern nachzuprüfen und den richtigen Kredit anzubieten. Es kommt nicht darauf an, ob ein bestimmten Erfolg eintritt, ob es z. B. zu einem Verzug des Verbrauchers kommt oder nicht. Die Frage, ob derartige Sorgfaltspflichten eingehalten wurden, ist im Übrigen je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls - im Zweifel von den Gerichten - zu beantworten. Die Pflicht des Kreditgebers zur Prüfung der Rückzahlungsfähigkeit des Verbrauchers ist jedoch keine vom Vertrag losgelöste Pflicht, denn er haftet aus dem Vertrag; insoweit besteht ein Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Vertrages und dieser Vorprüfung.

Diese Bestimmung lässt die Obliegenheit des Verbrauchers zum umsichtigen Handeln bei der Suche nach Krediten und seine vertraglich eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

Artikel 10 (zwingende Angaben in Kredit- und Sicherungsverträgen)

Im Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 87/102/EWG war lediglich ein Minimum an Angaben bezüglich der Vertragsbedingungen aufgenommen. Nach Artikel 4 Absatz 3, ,können" die Mitgliedstaaten weitere Angaben vorschreiben die durch eine Beispielliste mit ,wesentlichen Vertragsbestimmungen" in Anhang I erläutert werden. Folglich haben fast alle Mitgliedstaaten die unterschiedlichsten Regelungen für Form und Inhalt von Kreditverträgen im Allgemeinen und für besondere Kreditverträge getroffen.

Artikel 10 Absatz 1 enthält gemeinsame Vorschriften, die für Kredit- und Sicherungsverträge gelten. Alle Parteien müssen eine Ausfertigung des Kreditvertrags erhalten, auch der Kreditvermittler, der keine ,Partei" im eigentlichen Sinn ist, der aber insbesondere wegen seines Anspruchs auf Zahlung seines Entgelts ein Interesse daran hat, über den Vertrag informiert zu werden. Sowohl Kredit- als auch Sicherungsverträge müssen einen Hinweis auf etwaige außergerichtliche Verfahren enthalten.

Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie enthält nun eine vollständige Aufzählung der vorgeschriebenen Angaben, die sich im Wesentlichen auf die bereits in Artikel 6 genannten Informationen beziehen. Es genügt jedoch nicht, dass der Vertrag obligatorisch bestimmte Informationen enthalten muss, sondern diese Informationen müssen auch relevant, verständlich und richtig sein und dem entsprechen, was vor Abschluss des Kreditvertrags ausgehandelt wurde. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Bedingungen der Kontoführung oder für die Anpassung variabler Zinsen, müssen im Kreditvertrag festgelegt sein.

Der Gesamtbetrag des Kredits ist stets anzugeben - denn kein Kreditgeber gewährt unbegrenzt Kredit - und kann ohne neuen Vertrag (Novation) nicht geändert werden. Der Begriff ,etwaig" im Anhang zu Artikel 4 der Richtlinie 87/102/EWG wird somit gestrichen. Manche Kreditgeber legen Zwischenhöchstgrenzen fest und erhöhen (oder senken) diese Hoechstgrenzen (oder Rahmen) einseitig, je nachdem, ob der Verbraucher regelmäßige Rückzahlungen leistet, ob er seinen Überziehungskredit beansprucht, ob der Kredit rentabel ist oder nicht, ob sich die nationalen Hoechstsätze geändert haben usw.

Will eine der Parteien den Gesamtbetrag des Kredits - also den Plafond - erhöhen, so muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden; der Kreditgeber hat dann eine erneute Prüfung der Zahlungsfähigkeit vorzunehmen (und das bedeutet, dass die ,Zwischenhöchstbeträge" nicht/nicht mehr gelten).

Die Angabe des ,in Anspruch genommenen Betrags" im Kreditvertrag hat keinen Sinn und wird deshalb nicht vorgeschrieben. Eine weitere, Artikel 6 dieser Richtlinie ergänzende Information ist aber notwendig, und zwar der Tilgungsplan, die Angabe der finanzierten Sache im Fall des zweckgebundenen Kredits, eine eventuell geschuldete Baranzahlung im Fall eines Ratenkaufs, die anwendbaren Zinssätze und Kosten im Fall der Nichterfuellung des Kreditvertrags usw.

Auch Sicherungsverträge müssen bestimmte Mindestangaben enthalten, z. B. die Angabe des ,Garantiebetrags" und die im Fall der Nichterfuellung des Sicherungsvertrags anfallenden Kosten, die sich durchaus nicht mit den bei Nichterfuellung des Kreditvertrags anfallenden Kosten decken. Die Kosten für den Abschluss des Sicherungsvertrags werden praktisch dem Verbraucher in Rechnung gestellt und fließen somit in den effektiven Jahreszins ein. Und selbst wenn sie unmittelbar der Garant zu tragen hätte, stuende diesem aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften sämtlicher Mitgliedstaaten ein Rückgriffsrecht gegen den Verbraucher zu, so dass die Zahlung einer solchen Verbindlichkeit ebenfalls zu den Gesamtkosten des Kredits zu rechnen ist.

Artikel 11 - Widerrufsrecht

Überlegungsfristen und Widerrufsrechte sind die klassischen Mittel [20], die es dem Verbraucher erlauben, eine unüberlegt eingegangene Verpflichtung wieder rückgängig zu machen, wenn er aufgrund des vom Verkäufer ausgeübten Drucks nicht in der Lage war, eine freie Entscheidung in Kenntnis aller Umstände zu treffen. Der vorliegende Artikel sieht ein ähnliches Widerrufsrecht wie die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG vor. Die Kommission hat diesen Ansatz gewählt, um die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts auf verwandten Sachgebieten anzugleichen. Die Kommission ist sich dessen bewusst, dass andere verbraucherrechtliche Richtlinien andere Regelungen vorsehen. Wie sie in ihrer ,verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006" ausgeführt hat, plant sie im Anschluss an ihre Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht eine Überarbeitung dieser Richtlinien.

[20] Fast alle MS haben derartige Mittel vorgesehen. Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS -nicht abschließende Liste: B: "Rücktritts"-Recht innerhalb von sieben Werktagen, F: "Widerrufs"-Recht innerhalb von sieben Tagen, IRL: "Widerrufs"-Recht innerhalb von 10 Kalendertagen, L: Recht "zur Aufkündigung des Vertrags", jedoch nur bei Kreditverträgen mit einem Lieferanten innerhalb von zwei Tagen. UK : "cooling -off period" mit verschiedenen Modalitäten, D und A: "Widerrufsrecht".

Der Artikel lässt eine sofortige Inanspruchnahme des Kredits durchaus zu. Der Kreditgeber kann in diesem Fall vom Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, Schadensersatz verlangen, der sich höchstens auf die Summe belaufen kann, die sich ergibt, wenn man den effektiven Jahreszins auf den in Anspruch genommenen Betrag anwendet, und zwar vom Tag der Auszahlung bis zum Tag der Rückzahlung oder der Rückgabe der Sache. Dieser Schadensersatz wird bei Kleinkrediten gar nicht ins Gewicht fallen, dürfte aber zumindest Missbräuche und Spekulationsgeschäfte mit größeren Summen verhindern. Darüber hinaus ist der Verbraucher zur Rücksendung der Waren verpflichtet, die er aufgrund des Kreditvertrags vom Kreditgeber erhalten hat, soweit die Rückgabe der Ware im Kreditvertrag geregelt ist. Sind Kreditvertrag und Kaufvertrag zwei rechtlich getrennte Verträge, so ist der Verbraucher an den Kaufvertrag gebunden, sofern dieser nicht unter der auflösenden Bedingung geschlossen wurde, dass der Kreditvertrag tatsächlich abgeschlossen wird.

Artikel 12 (effektiver Jahreszins)

Artikel 12 regelt, wie der effektive Jahreszins zu berechnen ist. Er ersetzt und ergänzt den durch die Richtlinie 90/88/EWG eingefügten Artikel 1a der Richtlinie 87/102/EWG.

Die in Anhang I genannte Formel des effektiven Jahreszinses wurde beibehalten, lediglich die Terminologie hat sich infolge der neuen Begriffsbestimmungen in diesem Richtlinienvorschlag teilweise geändert. Eine völlige Vereinheitlichung wird hinsichtlich der Rundungen und des Jahresbegriffs vorgeschlagen, beibehalten wird lediglich die Methode der Jahresbruchteile. Anhang II enthält mehrere Beispielrechnungen, mit denen sämtliche Kreditverträge erfasst werden können.

In den Gesamtkosten des Kredits müssen sämtliche Kosten enthalten sein, auch die Sollzinsen und sonstigen Vergütungen, Provisionen, Gebühren und Kosten jeder Art, die der Verbraucher für den Kredit zu zahlen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese Kosten dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler, der zuständigen Behörde, die auf eine besondere Kreditform eine Gebühr erhebt, oder einem sonstigen Dritten geschuldet sind, der aus der Vermittlung oder dem Abschluss eines Kredit- oder Sicherungsvertrags einen Rechtsanspruch auf Zahlung ableiten könnte.

In Absatz 2 wurden zwei Ausnahmen beibehalten, die durch die Richtlinie 90/88/EWG eingefügt wurden: es handelt sich um die Nichterfuellungskosten und die Kosten, die unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt. Eine Klarstellung erfolgt hinsichtlich einiger ,Instrumente" des Kreditvertrags, nämlich Karten und Konten. Die Kosten hierfür müssen in den Gesamtkosten des Kredits und somit im effektiven Jahreszins enthalten sein, es sei denn, der Kreditgeber hat für diese Instrumente klar definiert, welche Kosten mit dem Kredit und welche Kosten mit anderen Zahlungsgeschäften verbunden sind.

Selbstverständlich verringert eine Versicherung, die die Rückzahlung des Kredits garantiert, das Risiko des Kreditgebers; somit ist die Prämie in diesem Fall als Kostenelement des Kredits zu betrachten. Dieser Grundsatz wurde für bestimmte Versicherungsarten in Artikel 1a (Ausnahme v) der Richtlinie 87/102/EWG beibehalten. Einige Mitgliedstaaten [21] haben die ,Wahlfreiheit" auf andere Versicherungen und damit den Begriff der ,Gesamtkosten des Kredits" auf alle Versicherungen ausgedehnt, die der Verbraucher abschließen muss und deren Prämien zwingend in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen müssen. Nach Auffassung der betreffenden Länder hat der Verbraucher nämlich in der Praxis so gut wie keine Möglichkeit der freien Wahl; stattdessen bevorzugt es der Kreditgeber aus Gründen der Vorsorge oder aus kommerziellen Interessen offensichtlich, von vornherein den Abschluss eines Versicherungsvertrags auszuhandeln, auch wenn der Verbraucher zunächst überhaupt keinen Bedarf für eine solche Versicherung zu erkennen gibt. Es war für diese Länder jedoch auch schwierig, den ,zwingenden" Charakter dieser Versicherungen und Sicherheiten für die Rückzahlung des Kredits zu belegen - und dieser zwingende Charakter bildete das Kriterium für den Einschluss derselben in die Berechnungsgrundlage. Dieser Diskussion soll der vorliegende Richtlinienvorschlag ein Ende setzen: es wird nunmehr vorgeschlagen, in die Berechnung der Gesamtkosten des Kredits die Prämien sämtlicher Versicherungen einfließen zu lassen, die beim Abschluss des Kreditvertrags abgeschlossen werden.

[21] Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS -nicht abschließende Liste: Mitgliedstaaten, die im Allgemeinen über die Richtlinie hinausgehen und eine umfassendere Berechnungsgrundlage vorsehen: B, E, F, NL, A, S; MS mit besonderer Lösung oder Einschluss der Versicherungskosten: B, DK, E, F, NL, A, S, UK.

Dagegen sind Vorteile, die sich aus einer Versicherung für den Fall des Todes, der Invalidität, der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit ergeben, so z. B. ein Betrag, der die vorzeitige Rückzahlung des Kredits ermöglicht, die Wiederanlagegebühr oder die Bereitstellungsprovision nicht in den effektiven Jahreszins einzubeziehen. Die Zahlung derartiger Beträge ist nämlich nicht für ein bestimmtes, im Kreditvertrag angegebenes Datum vorgesehen, und der Verbraucher hat grundsätzlich nicht von vorneherein vor, diese Fälle eintreten zu lassen.

Beim Vorteil aus einer Lebensversicherung über die Bildung eines Kapitals bis zum Ablauf des Kreditvertrags handelt es sich hingegen um eine Schuld, die nach Ablauf einer Frist und zu einem vereinbarten Zeitpunkt entsteht, selbst wenn die Bedingungen in einem Zusatzvertrag festgelegt sind.

Erforderlichenfalls sind bestimmte, in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehene Annahmen der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde zu legen. Diese Annahmen sind dem Verbraucher jedes Mal mitzuteilen, wenn eine Berechnung unter Zugrundelegung dieser Annahmen vorgenommen wird. Ihre Verwendung ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Berechnungselemente zum Zeitpunkt der Werbung bzw. der Unterrichtung nicht bekannt sind oder nicht aus den Vertragsklauseln oder dem Zahlungsmittel des gewährten Kredits hervorgehen.

Die in Artikel 1a Absatz 7 der Richtlinie 87/102/EWG enthaltene Annahme, dass im Kreditvertrag keine Darlehensobergrenze vorgesehen ist, wird nicht beibehalten. Der vorliegende Richtlinienvorschlag sieht nämlich vor, dass im Kreditvertrag stets eine Gesamtbetrag des Kredits vereinbart und angegeben sein muss. Dagegen wird jetzt eine Annahme in Bezug auf die in Anspruch genommenen Kreditbeträge eingeführt. Kann ein Verbraucher zu jedem beliebigen Zeitpunkt jeden beliebigen Kreditbetrag - allerdings nur bis zur Höhe der Darlehensobergrenze - in Anspruch nehmen, so darf der Kreditgeber diese Elemente bei seiner Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht im Voraus ergänzen. Er muss dann von einem sofortigen Abruf des gesamten Kreditbetrags ausgehen, damit dieser Kreditvertrag mit einem klassischen Darlehen verglichen werden kann.

Absatz 6 regelt den Sonderfall des Leasings. Ein solcher Kreditvertrag sieht im Allgemeinen Parameter vor, anhand deren sich der Restwert der finanzierten Sache bestimmen lässt, der zu zahlen ist, wenn der Verbraucher sein Optionsrecht ausübt. Es gibt nun zwei Möglichkeiten: entweder enthält der Kreditvertrag Bestimmungen, nach denen sich dieser Betrag bereits im Voraus bis auf den letzten Cent berechnen lässt, oder im Vertrag wird auf Parameter zurückgegriffen, die lediglich eine Ex-post-Berechnung zulassen, so dass in diesem Fall von der Annahme einer linearen Tilgung auszugehen ist.

Schließlich enthält Anhang III eine Formel mit Beispielen für die Berechnung der Auswirkungen einer vor der Gewährung des Kredits obligatorisch zu leistenden Spareinlage auf den effektiven Jahreszins.

Artikel 13 (Kreditgeber-Gesamtzins)

Der Kreditgeber-Gesamtzins ist der Zins, den der Kreditgeber für die Gewährung des Kredits verlangt; sämtliche Kosten Dritter bleiben also ausgeschlossen. Er wird genauso berechnet wie der effektive Jahreszins, jedoch fließen in die Berechnungsgrundlage nur die eigenen Kosten des Kreditgebers ein. Hierzu gehören gehören insbesondere die verlangten Zinsen, Bearbeitungsgebühren, Geschäftsführungskosten, Kreditversicherungsprämien und generell Prämien für Versicherungen, die der Verbraucher beim Abschluss des Kreditvertrags abschließen muss, soweit der Kreditgeber dies verlangt und die Versicherung auswählt. Mit anderen Worten: eine Versicherungsprämie fließt - wie sonstige Nebenleistungen - nicht in die Berechnungsgrundlage ein, wenn es dem Verbraucher freigestellt ist, ob er die Versicherung abschließen will. Ausgeschlossen sind auch Sicherungskosten, Notargebühren, Steuern, Registrierungsgebühren usw.

Artikel 14 (Sollzins)

In Artikel 2 Buchstabe k wird der Sollzins definiert als ein Zinssatz, der keinerlei sonstige Kosten einschließt. Der vorliegende Vorschlag regelt im Wesentlichen die Variabilität dieses Sollzinses. Im Kreditvertrag ist anzugeben, innerhalb welcher Zeiträume dieser Sollzins variieren kann. Die Wahl der Indizes oder Referenzzinssätze bleibt freigestellt, solange sich diese nach objektiven, klaren und vom Willen der Parteien unabhängigen Regeln bestimmen.

Nur dieser Zinssatz kann variabel sein, also keinesfalls sonstige Kosten, denn ,variable" Kosten sind undenkbar: Es ist kaum vorstellbar, dass Abschluss- oder Abwicklungskosten eines Kreditvertrags (Gebühren, Stempel- oder Portogebühren) variieren oder gar sinken könnten - vielmehr wäre das Gegenteil denkbar. In der Tat können nur die Kapitalkosten im Laufe der Zeit schwanken. Deshalb kann ein Belastungssatz nicht variabel sein: der Preis einer Ware oder einer Dienstleistung steht zuvor fest und wird auf zeitliche Raten verteilt. Etwaige dem Kreditgeber entstehende Refinanzierungskosten dieser Operation sind bereits in diesem Belastungssatz enthalten und können daher naturgemäß keinerlei Schwankung mehr unterworfen sein.

Der Verbraucher ist über jede Veränderung dieses Zinssatzes zu informieren, beispielsweise mittels eines Kontoauszugs. Die Angabe des neuen effektiven Jahreszinses ermöglicht dem Verbraucher, zu beurteilen, ob sein Kredit nach der Anwendung der Variabilitätsregeln im Vergleich zu den marktüblichen Zinsen nicht zu teuer geworden ist.

Artikel 15 (missbräuchliche Klauseln)

Die Aufzählung in diesem Artikel ist als ,schwarze Liste" einzelner Klauseln zu betrachten, die in Kredit- oder Sicherungsverträgen nicht vorkommen dürfen. Sie ist nicht als spezielle Liste zu verstehen, die die (graue) Liste oder die Generalklausel der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln verdrängen würde. Deshalb heißt es in dieser Bestimmung, dass sie ,unbeschadet der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13/EWG auf den gesamten Vertrag" gilt.

Das Verbot des Buchstabens a bezieht sich auf Praktiken, bei denen verlangt wird, einen Teil des geliehenen Kapitals als Pfand, Depot oder Kaution zu hinterlegen, Aktien einer Kautionsversicherungs- oder Finanzierungsgesellschaft zu kaufen usw., also Praktiken, die dem Kreditgeber oder gegebenenfalls dem Kreditvermittler einen doppelten Vorteil bringen würden.

Die Vorschrift des Buchstabens b soll die Fälle regeln, in denen ein Kreditvertrag zusammen mit einem anderen Vertrag angeboten wird; dieser hat meist die Erbringung einer Neben-Dienstleistung zum Gegenstand - Versicherung, Wartung, Sichtkonto usw., wobei der Verbraucher die Dienstleistung nicht ablehnen oder einen anderen Dienstleistungserbringer wählen kann. Fehlt diese Wahlmöglichkeit, so sind die entsprechenden Kosten in die Gesamtkosten des Kredits einzurechnen.

Die Vorschrift des Buchstabens c stellt klar, dass eine Änderung des effektiven Jahreszinses nur den variablen Sollzins und keinerlei sonstige Kosten betreffen kann. Man kann sich auch kaum vorstellen, dass Stempel-, Bearbeitungs-, Auszugs- oder Geschäftsführungskosten den Variabilitätsregeln unterworfen sein könnten. Sollen diese Kosten einseitig erhöht werden, so muss ein neuer Kreditvertrag abgeschlossen werden.

Die Vorschrift des Buchstabens d verbietet Variabilitätsregeln, die den Verbraucher unverhältnismäßig belasten, z. B. dadurch, dass je nachdem, ob die Zinsen steigen oder fallen, unterschiedliche Berechnungsmethoden zugrunde gelegt werden, durch Verwendung nicht ganz neutraler oder gar nur vom einseitigen Willen des Kreditgebers abhängiger Variabilitätssätze oder -indizes usw.

Das Verbot des Buchstabens e bezieht sich auf eine Praxis, bei der in der ersten Zeit ein Lock- oder Rückvergütungssatz zur Anwendung kommt, später hingegen ein höherer Basiszinssatz, auf den dann die Variabilitätsregeln angewendet werden. Der bekanntgegebene Zinssatz muss der Basiszinssatz sein, und eine Rückvergütung ist getrennt mitzuteilen.

Die Vorschrift des Buchstabens f richtet sich gegen sogenannte ,Balloon"-Verträge. Es ist festzustellen, dass diese Art des ,Fälligkeitsplans", bei dem die letzte Zahlung - der Restwert - sehr hoch ist, vor allem von firmeneigenen Gesellschaften eingesetzt wird, deren Geschäftszweck darin besteht, den Verbraucher an die eigene Marke - besonders an Automarken - zu binden. Diese Verträge führen oft zur einer Refinanzierung oder zur Rückgabe der finanzierten Ware als Anzahlung für den Kauf eines zweiten Wagens mit gleichzeitigem Abschluss eines neuen Kreditvertrags. Diese Vorgehensweise ist deshalb bedenklich, weil sie den Verbraucher wegen der hohen Endbelastung daran hindern kann, die Marke zu wechseln.

Artikel 16 (vorzeitige Rückzahlung)

Artikel 8 der Richtlinie 87/102/EWG räumt dem Verbraucher das Recht ein, ,seine Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag vorzeitig zu erfuellen". Dieses Recht wurde insoweit näher erläutert, als Absatz 2 vorsieht: ,In diesem Fall kann der Verbraucher gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen eine angemessene Ermäßigung verlangen." Somit kann der Kreditgeber eine - angemessene - Vergütung für vorzeitige Rückzahlung zur Deckung der Kosten und des Verlusts seiner Investition verlangen.

Mehrere Mitgliedstaaten lassen den Anspruch auf diese Vergütung nur eingeschränkt oder gar nicht zu [22]. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten für eine Wiederanlage von Kapital auf den internationalen Kapitalmärkten lässt sich heutzutage eine derartige Vergütung tatsächlich kaum noch rechtfertigen. Deshalb wird vorgeschlagen, zunächst einmal das Recht auf vorzeitige Rückzahlung eines Teils oder der gesamten Kreditsumme zu bestätigen.

[22] Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS - nicht abschließende Liste: (1) Einschränkungen hinsichtlich der Berechnung und/oder Höhe der Vergütung: IRL, NL, B, L, UK, (2) Verbot: F

Die Vorteile für den Verbraucher sind gegen die Nachteile für den Kreditgeber - nämlich Abwicklung der frühzeitigen Rückzahlung und Wiederanlage des zurückgezahlten Kapitals - abzuwägen; deshalb ist geplant, eine Wiederanlagegebühr des Kreditgebers nur zuzulassen, wenn diese objektiv gerechtfertigt und angemessen ist und auf der Grundlage mathematischer Grundsätze errechnet wird. Mit anderen Worten, die verwendete Methode muss objektiv sein und die automatische Ermittlung derjenigen Fälle ermöglichen, in denen diese Gebühr nicht erhoben werden muss, insbesondere in Zeiten steigender Zinsen, in denen diese Gebühr einen Minusbetrag ergeben und dem Verbraucher eigentlich zum Vorteil gereichen müsste. Diese Regelung entspricht voll und ganz dem Grundsatz der ,mathematischen Billigkeit", der eine angemessene Berücksichtigung der Interessen beider Seiten ermöglicht.

Gleichwohl wird vorgeschlagen, den Verbraucher von der Zahlung einer Vergütung immer dann freizustellen, wenn die Vertragsbedingungen eine solche Gebühr nicht rechtfertigen:

- Nach Buchstabe a sind Kredite mit variablen Zinsen ausgeschlossen, bei denen die Kosten der vorzeitigen Rückzahlung zum großen Teil über den Zinssatz abgewälzt werden. Allerdings muss die Variation des Zinssatzes sich auf Zeiträume von unter einem Jahr beziehen.

- Nach Buchstabe b sind Kredite ausgeschlussen, die durch eine Versicherung gesichert sind. In diesem Fall hat keiner der Betroffenen ein Interesse am Fortbestand des Kredits, sondern die aufgrund des Versicherungsvertrages gezahlten Beträge sollen die Beendigung des Vertragsverhältnisses ermöglichen.

- Buchstabe c bezieht sich auf Kredite ohne Kapitaltilgung wie Überziehungskredite oder sonstige Kreditformen, bei denen die Zinsen im Nachhinein nach der Dauer der in Anspruch genommenen Kreditbeträge berechnet werden. Ist der Kreditnehmer nicht zu Raten- oder periodischen Zahlungen verpflichtet, so kann es außerdem auch keine ,vorzeitige" Rückzahlung geben. Für Kreditverträge mit Kapitalbildung im Sinne von Artikel 20 gilt Buchstabe c nicht, da sie besondere Bedingungen für die Rückzahlung nach Fristablauf und für die getrennte Berechnung der Zinsen enthalten.

Artikel 17 (Forderungsabtretung)

Der vorliegende Artikel entspricht Artikel 9 der Richtlinie 87/102/EWG. Der Wortlaut wurde nur insoweit abgeändert, als die neuen Definitionen und der stärkere Schutz von Garanten dies erforderte. Als neuer Gläubiger gilt jede Person, an die der Kreditgeber Ansprüche abgetreten hat, also insbesondere ein Kreditversicherer, ein Inkassobüro, ein Rediskont- oder Securitization-Unternehmen usw., wobei es keine Rolle spielt, aufgrund welcher juristischen Konstruktion die Forderung abgetreten wurde (Forderungsabtretung, Gläubigereintritt, Vollmacht usw.).

Artikel 18 (Verbot der Verwendung von Wechseln oder sonstigen Wertpapieren)

Dieser Artikel ersetzt Artikel 10 der Richtlinie 87/102/EWG und verbietet jede Verwendung von Wechseln, Eigenwechseln oder Schecks als Zahlungsmittel und/oder als persönliche Sicherheit.

Artikel 19 (gesamtschuldnerische Haftung)

Der vorliegende Artikel ersetzt Artikel 11 der Richtlinie 87/102/EWG. Artikel 11 beruht auf einem Begriff des Common Law, nämlich der ,joint and several liability" (gesamtschuldnerische Haftung); er bezeichnet die Haftung mehrerer Personen, die rechtlich eine Gemeinschaft bilden und von denen jede individuell zur Bewirkung der Leistung verpflichtet ist. Die Formel, auf die man sich schließlich einigte und die in die Richtlinie 87/102/EWG Eingang fand (die sog. ,Subsidiärhaftung"), ist ein Kompromiss und sieht vor, dass der ,Verbraucher" unter bestimmten Umständen vom Kreditgeber eine Zahlung verlangen kann, wenn seine Mängelrüge gegen den Verkäufer begründet ist und dieser nicht zahlt. Einige Mitgliedstaaten haben sich auf die bloße Umsetzung von Artikel 11 beschränkt, was dazu führte, dass die Rechtsvorschriften nicht griffen. Andere Mitgliedstaaten sind über diese Bestimmung hinausgegangen, indem sie insbesondere auf die Voraussetzung der ausschließlichen Beziehung zwischen Kreditgeber und Lieferant oder Dienstleister verzichtet haben [23].

[23] Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS -nicht abschließende Liste: Im UK gibt es die "reine" gesamtschuldnerische Haftung ohne ausschließliche Verbindung, jedoch wurde auch eine Unter- und Obergrenze beibehalten: Andere MS wie F und D haben "selbständige" Systeme entwickelt. In. B, IRL, F und L gibt es keine Untergrenze, in NL eine niedrigere Untergrenze.

Dem Verbraucher sollte das Recht eingeräumt werden, den Kreditgeber im Wege einer Direktklage belangen zu können, wenn dieser aufgrund seiner Beziehungen zu seinen Lieferern in der Regel in kommerzieller Hinsicht im Vorteil ist und in kommerzieller Hinsicht über Möglichkeiten verfügt, von denen er gegenüber den Lieferern Gebrauch machen kann. Da der Kreditgeber in enger geschäftlicher Beziehung mit dem Lieferer von Waren oder Dienstleistungen steht, hat in dem Fall, wo dem Verbraucher Mängelansprüche zustehen oder nur ein Teil der in Auftrag gegebenen Waren oder Dienstleistungen geliefert wird oder die gesamte Lieferung ausbleibt, nicht der Verbraucher selbst den Schaden zu tragen, sondern der Kreditgeber gemeinsam mit dem Lieferer. Der Verbraucher muss wahlweise entweder den Kreditgeber oder den Lieferer gerichtlich belangen können, um Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden zu erhalten.

Deshalb wird vorgeschlagen, sich voll und ganz für die gesamtschuldnerische Lösung zu entscheiden, soweit der Kreditgeber und der Lieferant von Waren oder Dienstleistungen gemeinsam auf dem Markt tätig sind. Gedacht ist somit an den Fall, dass der Lieferant - und sei es auch nur in untergeordneter Funktion - als Kreditvermittler auftritt. Eine vorherige Abmachung und eine effektive Kontrolle seitens des Kreditgebers können dann vorausgesetzt werden, so dass der Verbraucher dies nicht mehr nachweisen muss. Zu dieser Fallkategorie gehört nicht nur der zweckgebundene Kredit im engeren Sinne, sondern auch jede Form der Gewährung eines Kredits oder der Eröffnung eines Debetkontos, die der Lieferant dem Verbraucher beim ersten Kauf anbietet. Insoweit sei daran erinnert, dass der vorliegende Richtlinienvorschlag eine Bestimmung enthält, wonach die Identität des Vermittlers aus dem Kreditvertrag hervorgehen muss.

Artikel 20 (Kreditvertrag mit Kapitalbildung)

Seit einigen Jahren ist das Angebot um neuartige, durch eine Hypothek gesicherte Kreditverträge erweitert worden, die entweder mit einer Lebensversicherung oder mit Investmentfonds gekoppelt sind; im Vereinigten Königreich sind sie unter dem Oberbegriff ,endowment mortgages" bekannt. Bis vor kurzem wurde zwecks Sicherung der Tilgung eines Kredits lediglich auf Lebensversicherungen zurückgegriffen. Die neue Technik, bei der auf einen Fonds zurückgegriffen wird, ist für den Verbraucher jedoch riskant. Ebenso wie bei Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital oder bei Aktienanlagen hängt die Kapitalbildung von der Entwicklung auf den Finanzmärkten ab. Es kann also passieren, dass im Zeitpunkt des Ablaufs des Hauptkreditvertrags das gebildete Kapital nicht zur Rückzahlung des Kredits ausreicht, was bei einem Produkt, das einem breiten Publikum angeboten wird, nicht hingenommen werden kann. Diese Situation ist im Übrigen auf dem britischen Markt eingetreten mit der Folge, dass viele Verbraucher in Rückzahlungsschwierigkeiten kamen. Deshalb sollte der Kreditgeber sich in irgendeiner Weise für den Fall absichern, dass das gebildete Kapital nicht ausreichen sollte, gegebenenfalls mittels einer Zusatzversicherung. Die Absätze 1 und 2 regeln diesen Fall.

Absatz 3 enthält Sonderregeln für die Berechnung des effektiven Jahreszinses und des Kreditgeber-Gesamtzinses unter Einschluss sämtlicher Zahlungen, die der Verbraucher für den Hauptkreditvertrag und für den Zusatzvertrag über die Kapitalbildung zu leisten hat.

Artikel 21 (Kreditvertrag in Form von Überziehungskrediten auf laufenden Konten oder in Form von Debetkonten)

Dieser Artikel legt eine standardisierte Methode für die Bekanntgabe von Informationen während der Laufzeit eines Kreditvertrags fest, damit der Verbraucher die Richtigkeit der Angaben über die in Anspruch genommenen Kreditbeträge, den angewandten Sollzins, die berechneten Kosten usw. prüfen kann; dies gilt insbesondere für Kreditverträge, die mit der Führung eines Kontos verbunden sind und bei denen die Sollzinsen im Nachhinein berechnet werden.

Artikel 22 (Unbefristeter Kreditvertrag)

Dieser Artikel räumt dem Verbraucher - und dem Kreditgeber - das Recht ein, den Kreditvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu beenden. Eine dreimonatige Kündigungsfrist dürfte im Hinblick auf den Schutz des Verbrauchers das Minimum darstellen, denn er muss in der Lage sein, die gesamte in Anspruch genommene Kreditsumme zurückzuzahlen. Dem Verbraucher steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn ihm durch die Kündigung des Kreditgebers ein Schaden entsteht.

Artikel 23 (Erfuellung des Sicherungsvertrags)

Absatz 1 verbietet Sicherungsverträge zur Absicherung unbefristeter Kreditverträge. Ein Garant weiß oft nur, wie zahlungskräftig der Verbraucher im Augenblick ist. Es wäre angesichts seiner Interessenlage und des für ihn bestehenden Verschuldungsrisikos unverhältnismäßig, von ihm eine ,lebenslange" Sicherheit zu verlangen.

Die Absätze 2 und 3 schränken die Inanspruchnahme des Garanten ein. Die Vorschriften dieser Richtlinie stellen die Einschätzung des Risikos beim Verbraucher in den Vordergrund, so dass die Zahlungsfähigkeit und die Einschätzung des Risikos beim Garanten nur eine untergeordnete Rolle spielen kann.

Deshalb wird vorgeschlagen, dem Kreditgeber erst nach Ablauf einer ,Karenzzeit" die Inanspruchnahme des Garanten zu erlauben. Der Kreditgeber hat den Garanten - rechtzeitig - darüber zu informieren, wenn der Verbraucher seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, damit dieser gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen kann, um eine weitere Verschlechterung des Schuldenstands des Verbrauchers zu verhindern.

Schließlich wird vorgeschlagen, dass die Sicherheit nur für den Restbetrag des Gesamtkreditbetrags, den der Verbraucher noch schuldet, sowie für rückständige Zinsen und etwaige Kosten in Anspruch genommen werden darf, nicht aber für vom Verbraucher verlangte Vertragsstrafen oder Nichterfuellungskosten. Diese in erster Linie vom Verbraucher geschuldeten Kosten können sich auf diesen Betrag beschränken, wenn der Garant seine Verbindlichkeit sofort erfuellt. Es wäre nämlich unsinnig, den Garanten für zusätzliche Vertragsstrafen aufkommen zu lassen, die durch die Nichterfuellung des Verbrauchers fällig geworden sind. Ist der Garant hingegen mit der Erfuellung seiner eigenen Verpflichtungen im Verzug, so kann der Kreditgeber von ihm die Zahlung von Verzugszinsen und zusätzlichen Vertragsstrafen fordern, deren Höhe sich nach dem nicht gezahlten Sicherungsbetrag richtet.

Artikel 24 (Mahnung und Fälligkeit)

Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels ist als der rote Faden zu betrachten, der sich durch sämtliche Bestimmungen dieses Kapitels über die Nichterfuellung von Kreditverträgen zieht; er begründet einen allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Beitreibung von Verbindlichkeiten aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag.

Absatz 1 Buchstabe b soll verhindern, dass vom Verbraucher oder Garant die sofortige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags verlangt wird, ohne dass er zuvor aufgefordert wurde, einen etwaigen Zahlungsverzug zu beseitigen oder einen Vorschlag für eine gütliche Einigung über einen neuen Tilgungsplan zu machen. Die Mitgliedstaaten müssen die Parteien dazu motivieren, außergerichtliche Vereinbarungen oder Regelungen zu treffen.

Von diesem Grundsatz sieht Absatz 2 zwei Ausnahmen vor, erstens für offensichtliche Betrugsfälle und zweitens für den besonderen Fall, dass die finanzierte Sache veräußert wurde, denn dieser Fall ist dem Betrug gleichzusetzen, sofern der Verbraucher zuvor hinreichend über die Eigentums- oder Vorzugsrechte des Kreditgebers informiert wurde. Der Umstand, dass ein Verbraucher weggezogen ist, ohne seine Adresse zu hinterlassen, oder gar ins Ausland verzogen ist, stellt keinen hinreichenden Grund dar, auf die Mahnung zu verzichten, denn es könnte ja sein, dass der Verbraucher im Krankenhaus oder im Pflegeheim ist, dass ein Fehler der kommunalen Behörden vorliegt oder bei der Postzustellung usw.

Absatz 1 Buchstabe c bezieht sich auf den Fall, dass der Kreditgeber dem Verbraucher die Inanspruchnahme weiterer Kreditbeträge versagt. Eine solche Maßnahme kann für den Kreditgeber notwendig sein, um Betrügereien oder eine Überschuldung des Verbrauchers zu verhindern, wenn dieser andere Kreditverbindlichkeiten verschwiegen hat oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. Der Kreditgeber muss den Verbraucher aber über diese Entscheidung informieren und ihm die Gründe nennen, die ihn hierzu bewogen haben, damit der Verbraucher gegebenenfalls gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehen kann.

Absatz 1 Buchstabe d regelt die Mitteilung der Kontoauszüge.

Artikel 25 (Überschreiten des Gesamtkreditbetrags und stillschweigend gebilligte Überziehung)

Die vorliegende Richtlinie setzt für ein Überschreiten voraus, dass zuvor ein Kreditvertrag geschlossen wurde. Ein Überschreiten oder Überziehen ohne Bestehen eines Kreditvertrags würde gegen die dieser Richtlinie zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze der Sorgfalt und der Information verstoßen. Entgegen Artikel 6 der Richtlinie 87/102/EWG sind die anfallenden Kosten und Zinsen im Kreditvertrag anzugeben.

Absatz 1 betrifft den Fall der gebilligten Überschreitung des Kreditbetrags. Die stillschweigend gebilligte Überziehung wird diesem Fall gleichgesetzt. Die Bedingungen bleiben die im Kreditvertrag festgelegten, insbesondere in Bezug auf den Sollzins und die entsprechenden Kosten; ausgenommen ist lediglich der Gesamtkreditbetrag, der vorübergehend überschritten wird.

Absatz 2 betrifft die nicht gebilligte Überschreitung des Kredits. Die anfallenden zusätzlichen Kosten müssen gemäß Artikel 10 im Vertrag angegeben sein, und zwar in Form einer Aufstellung der Kosten, die nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen, die der Verbraucher aber unter bestimmten Umständen zu tragen hat.

In beiden Fällen ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, um welchen Betrag er die Gesamtkreditsumme überschritten hat und welche Bedingungen hierfür gelten. Innerhalb von drei Monaten muss die Lage bereinigt werden, durch Abschluss eines neuen Kreditvertrags mit einem höheren Gesamtkreditbetrag, durch Rückkehr zur ,normalen" Situation oder auf andere Weise, z. B. durch Kündigung des Vertrags oder vorübergehende Nichtinanspruchnahme des Kredits.

Artikel 26 (Rücknahme)

Nach Artikel 7 der Richtlinie 87/102/EWG ist die richterliche Kontrolle der Rücknahme von Sachen zwar zulässig, jedoch nicht vorgeschrieben. Eine richterliche Prüfung, ob die finanzierten Sachen dem Verbraucher wieder weggenommen werden dürfen, ist aber notwendig, wenn dieser sich nachweislich um die Rückzahlung des Kredits bemüht hat. Eine solche Kontrolle wurde im Bericht über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG vorgeschlagen [24]. Obgleich die Situation anders sein kann, je nachdem, um welche juristische Konstruktion es geht (Ratenkauf, Darlehen mit Eintritt in die Rechte des Verkäufers, der einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, Leasing usw.) und welche zivil- und verfahrensrechtlichen Vorschriften anwendbar sind, wird doch vorgeschlagen, Artikel 7 so zu ergänzen, dass die Einschaltung eines Dritten [25] sichergestellt ist, wenn der Verkehrswert der Sache und das wirtschaftliche Interesse des Kreditgebers offensichtlich gegenüber den Interessen des Verbrauchers in den Hintergrund treten und dieser mit der Rücknahme der finanzierten Sache nicht einverstanden ist.

[24] Siehe Bericht über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit - KOM (95) 117 endg. vom 11.5.1995, Ziff. 184 bis 188. Zusammenfassender Bericht über die Reaktionen und Stellungnahmen, KOM (97) 465 endg. vom 24.9.1997, Nr. II.5.

[25] Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS ( nicht abschließende Liste: B, IRL, NL, L, UK.

Artikel 27 - Beitreibung

Der Artikel bezieht sich auf jede Person, die mit der Durchführung des Kreditvertrags betraut ist; gemeint sind also Kreditgeber, Kreditversicherer, Inkassobevollmächtigte usw. Nicht erfasst sind allerdings Personen, deren Aufgabe es ist, Forderungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens einzutreiben oder eine Zwangsvollstreckung einzuleiten, also insbesondere Gerichtsvollzieher. Zweck der Vorschrift ist es nicht, die Tätigkeit von ,Inkassobüros" oder von ,Vermittlern" zwischen Schuldner und Gläubiger zu regeln, sondern bestimmte Praktiken zu verbieten, mit denen die Erfuellung des Kreditvertrags durchgesetzt wird.

Absatz 1 bestätigt einen bereits in Artikel 10 verankerten Grundsatz, nämlich dass Nichterfuellungskosten im Kredit- oder Sicherungsvertrag festgelegt werden müssen und dass mit der Beitreibung beauftragte Personen nicht mehr verlangen können als das, was dort festgelegt ist.

In Absatz 2 sind die verbotenen Praktiken aufgeführt:

- Verwendung von Briefumschlägen, auf denen Wörter oder Kürzel den Eindruck erwecken, als stamme das Schreiben von einer amtlichen Stelle, also einem Gericht oder einer Stelle, die zwischen Schuldner und Gläubiger vermittelt;

- Schreiben, in denen dem Verbraucher oder Garanten eine Zwangsvollstreckung oder ein Strafverfahren angedroht werden, obgleich ein solches Verfahren nicht zulässig wäre;

- Beitreibungsmaßnahmen, die nicht durch das in Artikel 26 vorgesehene Verfahren zur Rücknahme der Sache gedeckt sind oder mit denen im Kreditvertrag nicht vorgesehene Mehrkosten verbunden wären;

- Maßnahmen, die als Eingriff in das Privatleben des Verbrauchers oder des Garanten zu werten sind, insbesondere Belästigungen in Fällen, in denen eine Verbindlichkeit nicht mehr besteht oder ihr Bestehen bestritten wird, sowie indirekte Belästigungen durch Kontaktaufnahme zu Personen, die dem Verbraucher oder Garanten nahe stehen, wie Nachbarn, Familienmitglieder, Arbeitgeber usw. Eine solche Vorgehensweise im Sinne von Buchstabe f liegt dann vor, wenn Fragen zu den in Artikel 7 dieser Richtlinie genannten persönlichen Daten gestellt werden. Der Öffentlichkeit zugängliche Informationen, z. B. über eine Anschriftsänderung, sind grundsätzlich nicht erfasst.

Artikel 28 (Anmeldung von Kreditgebern und Kreditvermittlern)

Dieser Artikel ersetzt und vervollständigt Artikel 12 der Richtlinie 87/102/EWG. Die bislang in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen drei Optionen sollen nun kumulativ verbindlich vorgeschrieben werden [26]. Eine strengere Kontrolle von Kreditgebern und -vermittlern setzt voraus, dass sich die betreffenden Personen zunächst einmal anmelden, dass Kontrollen durchgeführt werden, dass die Anmeldung gegebenenfalls wieder gestrichen werden kann und dass die Behörden über etwaige Beschwerden informiert sind. Kreditgeber und -vermittler müssen sich somit nach dieser Vorschrift bei einer amtlichen Einrichtung oder Stelle anmelden, die die Aufsicht über sie ausübt und insbesondere für die Einhaltung der sie betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie sorgt.

[26] Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS ( nicht abschließende Liste: IRL, UK und B haben sich für alle drei Optionen entschieden.. In NL unterliegen Kreditgeber sowie ihre Vertriebskanäle einem Zulassung- und Kontrollsystem; für Vermittler von Finanzdienstleistungen gibt es ein eigenes Gesetz.

Besonders problematisch ist die Frage, welche Informationen die ,Verkäufer" den Verbrauchern geben müssen. Diese Personen verfügen nämlich oftmals nicht über die notwendigen Grundkenntnisse, um die Finanzprodukte, die sie anbieten, verkaufen zu können, während die Kontrollen und Anforderungen der Mitgliedstaaten an die Qualität der von diesen Personen gegebenen Informationen und an ihre Fähigkeit als Anbieter von Krediten oft unzureichend sind. Als Lösung wird nun vorgeschlagen, diese als Kreditvermittler zu betrachten und gleichzeitig den Kreditgebern, die ihre Kreditverträge über solche Vertriebskanäle anbieten, größere Verantwortung zu übertragen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 6 dieser Richtlinie vorgeschriebene Pflicht zur vorherigen Unterrichtung und zur Beratung, die diese Kreditvermittler trifft. Dasselbe soll für unabhängige ,Vertreter" gelten. Ferner ist denkbar, dass ein Verkäufer nicht unmittelbar der Aufsicht eines Kreditgebers untersteht, jedoch braucht er in diesem Fall eine Zulassung.

Ausnahmen sind - wie bereits in der Richtlinie 87/102/EWG - für Kreditgeber und Kreditvermittler vorgesehen, die als Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute gelten.

Artikel 29 (Pflichten des Kreditvermittlers)

Dieser Artikel enthält Sonderbestimmungen für Kreditvermittler jeder Art.

Zweck des Buchstabens a ist die Identifizierung des Kreditvermittlers. Damit der Verbraucher den Kreditvermittler nicht mit dem Kreditgeber verwechselt, ist er zutreffend darüber zu informieren, in welcher Eigenschaft der Kreditvermittler tätig wird und welche Befugnisse er besitzt; ferner muss der Verbraucher wissen, ob der Vermittler ausschließlich mit diesem Kreditgeber arbeitet.

Buchstabe b soll verhindern, dass der Kreditvermittler den Verbraucher dazu verleitet, einen Kredit aufzunehmen, der seine Rückzahlungsfähigkeit überschreiten würde, oder eine für ihn nachteilige Umschuldung vorzunehmen, indem er insbesondere gleichzeitig zwei oder drei Kreditanfragen über einen Gesamtkreditbetrag an mehrere Kreditgeber richtet. Dabei wird jeweils ein geringer Betrag beantragt, der für jeden einzelnen Kreditgeber akzeptabel sein kann. Kein Kreditgeber wäre aber bereit, den gesamten beantragten Kreditbetrag zu gewähren. Deshalb wird in Buchstabe b vorgeschlagen, den Kreditvermittler zu verpflichten, allen angesprochenen Kreditgebern mitzuteilen, welche anderen Kreditgeber er zuvor wegen eines Angebots oder eines Kreditvertrags angesprochen hat und welchen Gesamtkreditbetrag er beantragt hat.

Buchstabe c regelt den Vergütungsanspruch von Kreditvermittlern. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Gebühren des Kreditvermittlers in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen müssen. Ein Kreditvermittler sollte nicht das Recht haben, eine Vergütung unmittelbar vom Verbraucher zu verlangen, wenn dieser sich wegen eines Kredits oder einer Beratung an ihn wendet, es sei denn, folgende Voraussetzungen sind kumulativ erfuellt:

- Der Betrag der Vergütung ist im Kreditvertrag angegeben.

- Der Kreditvermittler erhält nur dann eine Provision vom Verbraucher, wenn er vom Kreditgeber keine Vergütung erhält.

- Der Vertrag wird tatsächlich abgeschlossen.

Artikel 30 (Maximalharmonisierung und Unabdingbarkeit der Richtlinienbestimmungen)

Absatz 1 bestätigt den Grundsatz der vollständigen Harmonisierung. Die Mitgliedstaaten dürfen auf dem von dieser Richtlinie geregelten Gebiet keine anderen Bestimmungen erlassen, außer in einigen Ausnahmefällen. Eine solche Ausnahme ist in Artikel 33 hinsichtlich der Beweislast und in Artikel 8 Absatz 4 für die Einrichtung einer zentralen Datenbank zur Speicherung positiver Daten vorgesehen. Nationale Bestimmungen über den Gesamthöchstsatz des effektiven Jahreszinses oder über Wucherzinsen bzw. über sonstige Arten der Festlegung oder Schätzung von Hoechst- oder Wucherzinsen sind nach wie vor zulässig, da die vorliegende Richtlinie dieses Sachgebiet nicht regelt.

Absatz 2 ersetzt Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 87/102/EWG, in den der Begriff ,Garant" neu eingeführt wird.

Absatz 3 entspricht Artikel 14 Absatz 2, jedoch wird ein anderes Beispiel eingefügt. Das ursprüngliche Beispiel bezog sich auf die Aufteilung des Gesamtkreditbetrags auf mehrere Verträge in der Absicht, unterhalb des Mindestbetrags und damit außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie zu bleiben. Der vorliegende Richtlinienvorschlag sieht aber hinsichtlich des Geltungsbereichs keinerlei Mindestbetrag mehr vor. Dagegen ist sicherzustellen, dass die Richtlinie nicht dadurch umgangen werden kann, dass Geschäfte, die unter die Richtlinie fallen, in Verträgen geregelt werden, die unter die Ausnahmen des Artikels 3 - die sich auf Wohnungsbaukredite und Mietverträge beziehen - fallen. Mit anderen Worten: Möchte ein Verbraucher einen Teil des ihm zu Wohnungsbauzwecken gewährten Kredits abrufen oder steht ihm im Rahmen seines Mietvertrags eine stillschweigende Kaufoption zu und möchte er mit dem in Anspruch genommenen Betrag den Kauf eines Wagens finanzieren, so ist die Richtlinie anwendbar. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, derartige Missbräuche zu verhindern.

Die Absätze 4 und 5 präzisieren die Unabdingbarkeit der Richtlinienbestimmungen. Absatz 4 bestimmt, dass der Verbraucher unter keinen Umständen auf die Rechte verzichten kann, die diese Richtlinie ihm einräumt.

Absatz 5 soll gewährleisten, dass dem Verbraucher die ihm durch diese Richtlinie eingeräumten Rechte nicht allein deshalb versagt werden dürfen, weil auf den Kredit- oder Sicherungsvertrag das Recht eines Drittstaats anwendbar ist. Allerdings muss der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweisen; nur dann ist diese Bestimmung anwendbar. Ähnliche Regelungen mit gleichlautenden Formulierungen finden sich in den Richtlinien 93/13/EG über missbräuchliche Klauseln, 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz und in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom {...} über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG.

Artikel 31 (Sanktionen)

Der neue Artikel 31 dieses Richtlinienvorschlags sieht vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Sanktionen für Gewerbetreibende festlegen können, die sich nicht an die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften halten. Gedacht ist hier vor allem an einen Verlust des Zinsanspruchs und/oder an Strafschadensersatz oder den Entzug der Zulassung oder Lizenz.

Artikel 32 (außergerichtliche Rechtsbehelfe)

Artikel 32 soll die außergerichtliche Beilegung grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten erleichtern. Deshalb werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Einrichtungen zur außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zur Zusammenarbeit untereinander zu ermutigen. Als derartige Maßnahme der Zusammenarbeit wäre beispielsweise denkbar, dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, sich in seinem Wohnstaat an die betreffende Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu wenden, die sich dann mit der entsprechenden Einrichtung im dem Staat, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, wendet. Auf diese Weise bräuchte der Verbraucher nicht selbst in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren einzuleiten. Artikel 32 ist ähnlich formuliert wie beispielsweise Artikel 14 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom {...} über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, der im Interesse aller Beteiligten einen Anreiz für den Rückgriff auf außergerichtliche Rechtsbehelfe schafft.

Artikel 33 (Beweislast)

Der neue Artikel 33 ist ähnlich formuliert wie die entsprechenden Artikel in der Richtlinie 97/7/EG und Artikel 15 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom {...} über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG. Die Präzisierungen, die er enthält, sind notwendig, um u. a. den Begriff des ,Kreditvermittlers" zu klären. Es wird davon ausgegangen, dass dieser gegen Entgelt tätig wird, und die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Verbraucher dies nicht mehr beweisen muss.

Artikel 34 (laufende Verträge)

Dieser Artikel sieht eine Übergangsregelung vor und soll die Anwendung dieser Richtlinie auf laufende Verträge - insbesondere auf langfristige oder unbefristete Kreditverträge - verhindern. Zwar können bestimmte Angaben in bereits geschlossenen Kreditverträgen oder Bestimmungen über die Haftung oder Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags nicht im Nachhinein vorgeschrieben werden, doch gibt es auch einige Maßnahmen, die auf laufende Kreditverträge durchaus Anwendung finden können und müssen, insbesondere Vorschriften über die Unterrichtung des Verbrauchers und des Garanten während der Durchführung oder im Fall der Nichterfuellung des Kredit- oder Sicherungsvertrags.

Artikel 36 (Aufhebung)

Durch Artikel 36 wird die Richtlinie 87/102/EWG in der durch die Richtlinie 90/88/EWG und 98/7/EG geänderten Fassung formell aufgehoben, da die vorliegende Richtlinie an ihre Stelle tritt.

Artikel 35 und 37 bis 38 (Umsetzung - Inkrafttreten - Adressaten)

Diese Artikel enthalten Standardbestimmungen und -formulierungen, die keiner besonderen Erläuterung bedürfen.

2002/0222 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [27],

[27] ABl. C... vom..., S.....

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses [28],

[28] ABl. C vom , S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages [29],

[29] ABl. C vom , S. .

in Erwägung folgender Gründe:

(1) 1995 legte die Kommission einen Bericht [30] über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit [31] vor und führte im Anschluss daran eine breit angelegte Befragung der betroffenen Kreise durch. 1997 legte sie einen zusammenfassenden Bericht über die Reaktionen zu dem Bericht aus dem Jahr 1995 [32] vor. 1996 wurde ein zweiter Bericht [33] über die Anwendung der Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ausgearbeitet [34].

[30] KOM (95) 117 endg.

[31] ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17).

[32] KOM (97) 465 endg.

[33] KOM (96) 79 endg.

[34] ABl. L 61 vom 10.3.1990, S. 14.

(2) Aus diesen Berichten und Anhörungen geht hervor, dass sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vergabe von Krediten an natürliche Personen im Allgemeinen und von Verbraucherkrediten im Besonderen nach wie vor stark unterscheiden. Eine Analyse der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG zeigt in der Tat, dass die Mitgliedstaaten das Schutzniveau, das die Richtlinie bietet, für unzureichend gehalten haben. So haben sie im Zuge ihrer Umsetzung auch andere Kreditarten und/oder neuartige Kreditverträge berücksichtigt, die von der Richtlinie nicht erfasst werden. Deshalb empfiehlt es sich, die von mehreren Mitgliedstaaten geplanten Reformen zu antizipieren und einen harmonisierten gemeinschaftsrechtlichen Rahmen vorzusehen.

(3) Die sich aus diesen nationalen Unterschieden ergebende Sach- und Rechtslage führt zum einen zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft und schränkt zum anderen die Möglichkeiten der Verbraucher ein, Kredite in anderen Mitgliedstaaten aufzunehmen. Diese Verzerrungen und Einschränkungen wirken sich ihrerseits auf Umfang und Art der Nachfrage nach grenzübergreifenden Krediten aus, was wiederum Folgen für die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen haben kann. Ferner führen unterschiedliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten dazu, dass die Verbraucher nicht in allen Mitgliedstaaten den gleichen Schutz genießen.

(4) In den letzten Jahren hat sich bei den Kreditformen, die Verbrauchern angeboten und von ihnen in Anspruch genommen werden, vieles geändert. Es gibt heute neue Kreditinstrumente, die immer stärkere Verwendung finden. Deshalb ist es zweckmäßig, die geltenden Bestimmungen anzupassen, zu ändern und zu ergänzen und ihren Geltungsbereich auszudehnen.

(5) Es empfiehlt sich, die Entstehung eines transparenteren und effizienteren Kreditbinnenmarktes zu fördern. Diese Markt sollte ein solches Verbraucherschutzniveau bieten, dass Kreditangebote unter den bestmöglichen Bedingungen für Anbieter wie auch für Kreditnehmer frei verkehren können. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn auf eine maximale Harmonisierung hingearbeitet wird, die den Schutz der Interessen aller Verbraucher der Gemeinschaft auf hohem Niveau gewährleistet und ihnen denselben Informationsstand sichert.

(6) In Anbetracht der zunehmenden Diversifizierung der Kreditangebote und der Anbieter von Krediten sollte als Kreditvermittler jede Person gelten, deren Angaben dem Kreditgeber die Identifizierung eines Verbrauchers ermöglichen und der gegen Entgelt - gleich in welcher Form - am Abschluss des Kreditvertrages mitwirkt. Rechtsanwälte und Notare sollten jedoch grundsätzlich nicht als Kreditvermittler gelten, wenn der Verbraucher sie hinsichtlich der Tragweite eines Kreditvertrags um ihren Rat bittet oder wenn sie bei der Formulierung oder Beglaubigung eines Vertrags mithelfen, solange sich ihre Mitwirkung auf die juristische Beratung beschränkt und sie ihre Klienten nicht an bestimmte Kreditgeber verweisen.

(7) Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen bleiben sollten Kreditverträge, mit denen ein Kredit für den Erwerb oder Umbau von Immobilien gewährt wird. Es handelt sich hierbei um eine besondere Form des Kredits; sie ist Gegenstand einer Empfehlung der Kommission vom 1. März 2001 über vorvertragliche Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen [35].

[35] ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 25.

(8) Wegen des wirtschaftlichen Risikos, das natürliche Personen eingehen, die für einen Kredit garantieren, sind besondere Bestimmungen notwendig, die ihnen ein ähnliches Informations- und Schutzniveau sichern, wie es für Verbraucher vorgesehen ist.

(9) Die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung [36] soll bei der Angabe von Zahlen, Kosten oder Zinssätzen in der Werbung oder in Werbeangeboten für Kreditverträge Schutz bieten. Sie muss daher implizieren, dass derartige Zahlen, Kosten und Zinssätze durch Berechnungselemente zu ergänzen sind, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Angabe ins Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten zu setzen, die sich für ihn aus dem Kreditvertrag ergeben.

[36] ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17, geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).

(10) Soll der Verbraucher wirklich geschützt sein, so ist auf dem Gebiet des Kreditgeschäfts bei ungebetenen Vertreterbesuchen zu Hause ein strengerer Maßstab anzulegen als derjenige, auf dem die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [37] basiert.

[37] ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31.

(11) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [38] anzuwenden. Dennoch sollte für bestimmte Fälle ein geeigneter Rahmen für die Erhebung und Verarbeitung persönlicher Daten vorgesehen werden, die zur Einschätzung des Kreditrisikos notwendig sind.

[38] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(12) Die Erfahrung und die Praxis zeigen, dass das Kreditrisiko sowohl für den Kreditgeber als auch für den Verbraucher gesenkt werden kann, wenn es angemessene und zuverlässige Informationen über etwaige Zahlungsausfälle gibt. Die Mitgliedstaaten haben daher sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet eine öffentliche oder private zentrale Datenbank, gegebenenfalls in Form eines Datenbanknetzes, betrieben wird. In dieser Datenbank oder diesem Netz sollten alle Verbraucher und Garanten dieses Mitgliedstaats registriert werden, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Im Interesse der Effizienz müssen Kreditgeber verpflichtet sein, diese zentrale Datenbank abzufragen, ehe ein Verbraucher oder Garant irgendeine Verpflichtung eingeht. Damit der Wettbewerb der Kreditgeber nicht verzerrt wird, ist Personen oder Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Zugang zur zentralen Datenbank unter denselben Bedingungen zu gewähren, wie sie für Personen oder Unternehmen dieses Mitgliedstaats gelten, und zwar entweder unmittelbar oder über die zentrale Datenbank des Herkunfts-Mitgliedstaats.

(13) Damit die Vertraulichkeit der Informationen und der Schutz persönlicher Daten gewährleistet sind, ist es wichtig, dass die abgefragten Daten nur der Einschätzung des Risikos der Nichterfuellung seitens des Verbrauchers oder des Garanten dienen dürfen. Ebenso ist jede sonstige Verarbeitung oder Verwendung der aus der zentralen Datenbank stammenden persönlichen Daten zu verbieten. Um jedes Risiko zu vermeiden, sind die Daten schließlich unmittelbar nach Abschluss des Kreditvertrags oder nach Ablehnung des Kreditantrags zu löschen.

(14) Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, muss er vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichend über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, informiert werden. Im Interesse einer vollkommenen Transparenz und der Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen sich insbesondere auf den mittels einer Beispielrechnung erläuterten effektiven Jahreszins und den Kreditgeber-Gesamtzins beziehen.

(15) Da die Kreditinstrumente sowohl unter technischen als auch juristischen Gesichtspunkten kompliziert sind, sollte dem Kreditvermittler und dem Kreditgeber eine allgemeine Beratungspflicht auferlegt werden, so dass der Verbraucher in Kenntnis aller Umstände aus der angebotenen Kreditpalette auswählen kann. Es ist ferner Sache des Kreditgebers, nach dem Grundsatz der ,verantwortungsvollen Kreditvergabe" zu prüfen, ob ein Verbraucher und gegebenenfalls ein Garant in der Lage ist, seine neuen Verpflichtungen zu erfuellen.

(16) In bestimmten Fällen kann der Verbraucher durch die Bedingungen eines Kreditvertrags benachteiligt werden. Ein besserer Schutz der Verbraucher ist dadurch zu erreichen, dass bestimmte, für alle Kreditformen gültige Bedingungen verbindlich vorgeschrieben werden. Im Kreditvertrag sind die Informationen, die der Verbraucher vor dem Abschluss des Kreditvertrags erhalten hat, zu bestätigen und gegebenenfalls durch einen Tilgungsplan und die Angabe der Nichterfuellungskosten zu ergänzen.

(17) Da in Kredit- und Sicherungsverträgen besondere Klauseln verwendet werden, ist unbeschadet der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [39] auf den gesamten Vertrag zu präzisieren, welche Klauseln als missbräuchlich gelten müssen.

[39] ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.

(18) Zwecks Angleichung der Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts auf verwandten Sachgebieten ist ein Recht auf Widerruf vorzusehen, das entsprechend den in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom {...} über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG [40] vorgesehenen Bedingungen ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommen werden kann und keinerlei Vertragsstrafe nach sich zieht.

[40] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(19) Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Gemeinschaft sollte die Methode zur Berechnung des effektiven Jahreszinses durch Festlegung der Elemente, die in die Berechnung der Gesamtkreditkosten einfließen müssen, verfeinert werden. Der effektive Jahreszins bietet dem Verbraucher nämlich eine Vergleichsmöglichkeit, so dass er absehen kann, welche wirtschaftlichen Verbindlichkeiten sich im Laufe der Zeit aus dem Kreditvertrag ergeben werden. In die Gesamtkreditkosten müssen somit alle Kosten einfließen, die der Verbraucher für den Kredit zu tragen hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Kosten dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem Dritten zu vergüten sind. Insoweit müssen die mit dem Abschluss einer Versicherung verbundenen Kosten auch dann in die Gesamtkreditkosten einfließen, wenn der Verbraucher diese Versicherung beim Abschluss des Kreditvertrags freiwillig abgeschlossen hat.

(20) Dem Verbraucher sollte ferner durch Angabe des Kreditgeber-Gesamtzinses mitgeteilt werden, welche Beträge vom Kreditgeber verlangt werden, wobei allerdings Beträge, die an Dritte zu zahlen sind, ausgeschlossen bleiben. Mithilfe dieses Zinssatzes kann der Verbraucher bei den verschiedenen Produkten, die der Kreditgeber anbietet, sowie bei den verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Produkten einen Vergleich der vom Kreditgeber selbst geforderten Kosten anstellen.

(21) Dem Verbraucher sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten vorzeitig zu erfuellen. In diesem Fall sollte dem Kreditgeber unabhängig davon, ob der Kredit teilweise oder vollständig zurückgezahlt wird, nur eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung zustehen, soweit die Rückzahlung für ihn eine wirtschaftliche Einbuße darstellt.

(22) Kann ein Lieferant von Waren oder Dienstleistungen, die im Rahmen einer Kreditvereinbarung erworben werden, als Kreditvermittler betrachtet werden, so sollten dem Verbraucher dem Kreditgeber gegenüber mehr Rechte zustehen als diejenigen, die ihm im Normalfall gegenüber dem Lieferanten einer Ware oder dem Erbringer einer Dienstleistung zustehen.

(23) Bei Abtretung der Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag darf die Rechtsstellung des Verbrauchers oder des Garanten nicht verschlechtert werden. Aus demselben Grund hat ein Kreditgeber, der einen Kreditvertrag mit Kapitalbildung anbietet, das Risiko für den Fall zu tragen, dass die Kapitalbildung durch den hierfür eingeschalteten Dritten misslingt.

(24) Es ist zweckmäßig, gemeinschaftliche Regeln für Maßnahmen im Fall der Nichterfuellung von Kreditverträgen aufzustellen. So sind namentlich bestimmte offensichtlich unverhältnismäßige Praktiken der Beitreibung von Forderungen als unzulässig zu betrachten.

(25) Zur Sicherung der Transparenz und der Stabilität des Marktes ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Anmeldung von Personen, die Kredite anbieten oder als Kreditvermittler auftreten, sowie auf die Kontrolle und Überwachung von Kreditgebern und -vermittlern ergreifen und es den Verbrauchern ermöglichen, gegen Kreditverträge oder Kreditbedingungen vorzugehen.

(26) Im Interesse eines nachhaltigen Schutzes der Interessen des Verbrauchers und des Garanten sollten Kredit- oder Sicherungsverträge nicht zu deren Nachteil von den zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen oder dieser Richtlinie entsprechenden Vorschriften abweichen.

(27) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Gemäß den Artikeln 8, 17, 21, 33 und 38 der Charta soll diese Richtlinie namentlich die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz persönlicher Daten, das Eigentumsrecht, das Diskriminierungsverbot, den Schutz des Familienlebens und den Schutz der Verbraucher in vollem Umfang gewährleisten.

(28) Da die Zielsetzung dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Regeln, die eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verbraucherkredits ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, darf die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(29) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie zu verhängen sind, und sorgen für die Durchführung dieser Richtlinie. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(30) Die Richtlinie 87/102/EWG ist somit aufzuheben und zu ersetzen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I: Zweck, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1 Zweck

Diese Richtlinie bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbraucherkreditverträge und von Verbrauchern geschlossene Sicherungsverträge.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ,Verbraucher": eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

b) ,Kreditgeber": eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht;

c) ,Kreditvertrag": einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gelten nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie;

d) ,Kreditvermittler": eine natürliche oder juristische Person, die regelmäßig eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit ausübt, die darin besteht, dass sie Kreditverträge vorstellt oder anbietet, sonstige Vorarbeiten zum Abschluss solcher Verträge erledigt oder sie abschließt; das Entgelt kann aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen;

e) ,Sicherungsvertrag": einen akzessorischen Vertrag, mit dem ein Garant für die Erfuellung jeder Art von Vertrag über die Vergabe eines Kredits an eine natürliche oder juristische Person garantiert oder zu garantieren verspricht;

f) ,Garant": einen Verbraucher, der einen Sicherungsvertrag abschließt;

g) ,Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher": sämtliche Kosten, einschließlich der Sollzinsen und sonstigen Vergütungen, Provisionen, Gebühren und Kosten, die der Verbraucher für den Kredit zu zahlen hat;

h) ,effektiver Jahreszins": die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Vomhundertsatz des gewährten Kredits ausgedrückt sind;

i) ,vom Kreditgeber vereinnahmte Beträge": sämtliche obligatorischen Kosten, die mit dem Kreditvertrag zusammenhängen und vom Verbraucher an den Kreditgeber gezahlt werden;

j) ,Kreditgeber-Gesamtzins": die vom Kreditgeber vereinnahmten Beträge, die als jährlicher Vomhundertsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind;

k) ,Sollzins": den als periodischen Vomhundertsatz ausgedrückten Zinssatz, der für einen bestimmten Zeitraum auf den Betrag des in Anspruch genommenen Kreditbetrags angewandt wird;

l) ,Restwert": den Kaufpreis der finanzierten Ware zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechts auf deren Erwerb oder des Eigentumsübergangs;

m) ,in Anspruch genommener Kreditbetrag": einen Kreditbetrag, der dem Verbraucher in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen Finanzierungshilfe zur Verfügung gestellt wird;

n) ,Gesamtkreditbetrag": den Plafond oder die Summe aller Beträge, die insgesamt als Kredit gewährt werden können;

o) ,dauerhafter Datenträger": jeden Träger, der es dem Verbraucher ermöglicht, die ihm persönlich erteilten Informationen so zu speichern, dass er über einen dem Zweck der Informationen entsprechenden Zeitraum hinweg mühelos darauf zugreifen kann, und der eine identische Reproduktion der gespeicherten Informationen erlaubt;

p) ,mit der Kapitalbildung betrauter Dritter": jede andere natürliche oder juristische Person als der Kreditgeber oder der Verbraucher, die sich dem Verbraucher und gegebenenfalls dem Kreditgeber gegenüber durch einen Zusatzvertrag zum Kreditvertrag verpflichtet, das zur Tilgung des Kredits erforderliche Kapital zu bilden.

Artikel 3 Geltungsbereich

1. Diese Richtlinie findet auf Kreditverträge und Sicherungsverträge Anwendung.

2. Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Kreditverträge und gegebenenfalls für die entsprechenden Sicherungsverträge:

a) Kreditverträge, die den Erwerb oder die Veränderung einer Liegenschaft, die im Eigentum eines Verbrauchers steht oder die er erwerben will, zum Gegenstand haben und die entweder durch eine Grundstückshypothek oder durch eine Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich zu diesem Zweck genutzt wird, gesichert sind.

b) Mietverträge, nach denen ein Übergang des Eigentums auf den Mieter und seine Rechtsnachfolger ausgeschlossen ist;

c) Mietverträge, nach denen der Verbraucher den zins- und gebührenfrei gewährten Kredit durch eine einmalige Zahlung binnen einer Frist von höchstens drei Monaten zurückzuzahlen hat;

d) Kredite, bei denen folgende Bedingungen erfuellt sind:

i) sie werden als Nebenleistung, d. h. außerhalb der beruflichen oder gewerblichen Haupttätigkeit des Kreditgebers, gewährt,

ii) sie werden zu niedrigeren effektiven Jahreszinsen als den marktüblichen gewährt,

iii) sie werden nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten;

e) Kreditverträge, die mit einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates [41] abgeschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Abschnitt B des Anhangs dieser Richtlinie aufgezählten Instrumente betrifft, wenn das Unternehmen, das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist [42].

[41] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

[42] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

Kapitel II: Informations- und vorvertragliche Pflichten

Artikel 4 Werbung

Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG sind in jeder Art von Werbung oder von in Geschäftsräumen bereitgehaltenen Angeboten, die Informationen zu Kreditverträgen enthalten, klare und verständliche Angaben insbesondere zum Sollzins, zum Kreditgeber-Gesamtzins und zum effektiven Jahreszins zu machen, wobei namentlich der Grundsatz der Lauterkeit im Geschäftsverkehr zu beachten ist. Der kommerzielle Zweck dieser Informationen muss unzweideutig erkennbar sein.

Artikel 5 Verbot der Aushandlung von Kredit- und Sicherungsverträgen außerhalb von Geschäftsräumen

Jede Aushandlung von Kredit- oder Sicherungsverträgen außerhalb von Geschäftsräumen unter den in Artikel 1 der Richtlinie 85/577/EWG beschriebenen Umständen ist verboten.

Artikel 6 Vorherige gegenseitige Unterrichtungspflicht und Beratungspflicht

1. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 95/46/EG und insbesondere des Artikels 6 dieser Richtlinie darf der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler von einem Verbraucher, der einen Kredit begehrt, oder von einem Garanten die Erteilung von Auskünften nur verlangen, soweit sie angemessen und sachdienlich sind und nicht über das hinausgehen, was zur Einschätzung ihrer wirtschaftlichen Situation sowie ihrer Fähigkeit zur Rückzahlung des Kredits erforderlich ist.

Verbraucher und Garanten sind verpflichtet, diese Fragen genau und vollständig zu beantworten.

2. Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler erteilt dem Verbraucher genaue und vollständige Auskünfte über alles, was er über den in Aussicht genommenen Kreditvertrag wissen muss. Der Verbraucher hat vor dem Abschluss des Kreditvertrags Anspruch auf Aushändigung dieser Informationen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger.

Unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie .../.../EG [über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG] muss die Auskunft eine kurze, aber klare Beschreibung des Produkts, seiner Vorteile und gegebenenfalls der damit verbundenen Nachteile enthalten. Die Auskunft muss sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

a) Sicherheiten und verlangte Versicherungen;

b) Laufzeit des Kreditvertrags;

c) Betrag und Anzahl der Zahlungen sowie Zeitabstände, in denen sie zu leisten sind;

d) wiederkehrende und nicht wiederkehrende Kosten, einschließlich nicht wiederkehrende zusätzliche Kosten, die beim Abschluss des Kreditvertrags auf den Verbraucher zukommen, insbesondere Gebühren, Verwaltungskosten, Gebühren von Juristen und Sachverständigenkosten für die Schätzung der verlangten Sicherheiten;

e) Gesamtkreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits;

f) gegebenenfalls Barzahlungspreis der finanzierten Ware oder Dienstleistung, Anzahlung und Restwert;

g) gegebenenfalls Sollzins, für diesen Zins geltende Bedingungen, Indikatoren oder Referenzzinssätze jeder Art, die sich auf den anfänglichen Sollzins beziehen, ferner Zeiträume, Bedingungen und Modalitäten der Anpassung eines variablen Zinses;

h) effektiver Jahreszins und Kreditgeber-Gesamtzins, erläutert durch ein repräsentatives Beispiel unter Angabe aller finanziellen Daten und Annahmen, die bei der Berechnung dieser Zinssätze zugrunde gelegt wurden;

i) Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts.

In den Fällen, auf die sich Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie .../.../EG [über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG] bezieht, muss diese Auskunft zumindest die in den Buchstaben c, e und h dieses Absatzes vorgesehenen Angaben enthalten.

3. Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler suchen aus der Palette der Kreditverträge, die sie anbieten oder bei deren Abschluss sie gewöhnlich mitwirken, denjenigen Kredittyp und Gesamtkreditbetrag aus, der sich in Anbetracht der finanziellen Situation des Verbrauchers, der Vorteile und Nachteile des vorgeschlagenen Produkts und des Zwecks, dem der Kredit dient, für den Verbraucher am besten eignet.

4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Lieferanten von Waren oder Erbringer von Dienstleistungen, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind.

Kapitel III: Schutz der Privatsphäre

Artikel 7 Erhebung und Verarbeitung von Daten

Persönliche Daten, die im Zuge des Abschlusses oder der Abwicklung von unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen bei Verbrauchern und Garanten oder bei Dritten erhoben werden, insbesondere aber die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Daten, dürfen nur zum Zweck der Einschätzung ihrer finanziellen Situation und ihrer Fähigkeit zur Rückzahlung verarbeitet werden.

Artikel 8 Zentrale Datenbank

1. Unbeschadet der Durchführung der Richtlinie 95/46/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zwecks Registrierung der Verbraucher und Garanten, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Datenbank betrieben wird. Diese Datenbank kann in Form eines Netzes von Datenbanken betrieben werden.

Bevor ein Verbraucher oder Garant irgendeine Verpflichtung eingeht, haben Kreditgeber in den Grenzen des Artikels 9 die zentrale Datenbank abzufragen.

Der Verbraucher und gegebenfalls der Garant wird auf Wunsch unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis der Abfrage informiert.

2. Der Zugang zur zentralen Datenbank eines anderen Mitgliedstaats ist unter den gleichen Bedingungen zu gewähren, wie sie für Unternehmen und Personen dieses Mitgliedstaats vorgesehen sind, und zwar entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zentralen Datenbank des Herkunftsmitgliedstaats.

3. Persönliche Daten, die aufgrund von Absatz 1 bekannt geworden sind, dürfen nur zum Zweck der Einschätzung der finanziellen Situation des Verbrauchers und des Garanten oder ihrer Fähigkeit zur Rückzahlung verarbeitet werden. Diese Daten sind unmittelbar nach Abschluss des Kredit- oder Sicherungsvertrags oder nach Ablehnung des Kredits oder der angebotenen Sicherheit durch den Kreditgeber zu löschen.

4. In der in Absatz 1 genannten zentralen Datenbank können auch Kredit- und Sicherungsverträge registriert werden.

Kapitel IV: Zustandekommen von Kredit- und Sicherungsverträgen

Artikel 9 Verantwortungsvolle Kreditvergabe

Schließt ein Kreditgeber einen Kredit- oder Sicherungsvertrag ab oder erhöht er den Gesamtkreditbetrag oder den garantierten Betrag, so wird angenommen, dass er zuvor unter Ausnutzung aller ihm zu Gebote stehenden Mittel zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Verbraucher und gegebenenfalls der Garant vernünftigerweise in der Lage sein werden, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

Artikel 10 Zwingende Angaben in Kredit- und Sicherungsverträgen

1. Kreditverträge und Sicherungsverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.

Alle Vertragsparteien, auch der Garant und der Kreditvermittler, erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrages. Der Garant erhält eine Ausfertigung des Sicherungsvertrages.

Der Vertrag enthält Angaben darüber, ob der Verbraucher, der Vertragspartei ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls über die Modalitäten dieses Zugangs.

2. Im Kreditvertrag sind anzugeben:

a) Namen und Adressen der Vertragsparteien sowie Name und Adresse des beteiligten Kreditvermittlers;

b) die in Artikel 6 Absatz 2 aufgezählten Angaben, wobei der effektive Jahreszins und der Kreditgeber-Gesamtzins beim Abschluss des Kreditvertrags auf der Grundlage aller für den Vertrag geltenden finanziellen Daten und Annahmen errechnet werden;

c) im Fall der Kapitaltilgung eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans, aus dem hervorgeht, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten;

d) ist die Zahlung von Kosten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen, so ist eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten zu erstellen;

e) eine Aufstellung der Kostenelemente, die nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen worden sind, die jedoch vom Verbraucher unter bestimmten Umständen getragen werden müssen, insbesondere Bereitstellungsprovisionen, Kosten für nicht gebilligte Überschreitungen des Gesamtkreditbetrags und Nichterfuellungskosten, sowie eine Auflistung dieser Umstände;

f) gegebenenfalls die finanzierte Ware und/oder Dienstleistung;

g) das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und das Verfahren bei der Ausübung dieses Rechts;

h) das Verfahren bei der Ausübung des Rechts auf Widerruf.

In dem Plan, auf den sich Buchstabe c bezieht, sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Kapitaltilgung, den nach dem Sollzins berechneten Zinsen und gegebenenfalls den zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln.

Ist in dem Fall, auf den sich Buchstabe c bezieht, eine erneute Inanspruchnahme des Kredits nur mit Zustimmung des Kreditgebers möglich, so hat der Kreditgeber dem Verbraucher seine Entscheidung wiederum auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen und ihm eine Ausfertigung mit den geänderten Angaben im Sinne dieses Absatzes zur Verfügung zu stellen.

Ist der genaue Betrag der in Buchstabe e genannten Kostenelemente bekannt, so wird er angegeben. Ist er nicht bekannt, so müssen diese Kostenelemente zumindest aus dem Kreditvertrag bestimmbar sein, in dem insbesondere ein an einen Bezugsindex gebundener Vomhundertsatz, eine Berechnungsmethode oder eine möglichst realistische Schätzung anzugeben ist. In diesen Fällen teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber im Zeitpunkt der Belastung mit diesen Kosten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mit, wie diese sich aufschlüsseln.

3. Im Sicherungsvertrag sind der Hoechstgarantiebetrag und die Nichterfuellungskosten gemäß Absatz 2 Buchstabe e anzugeben.

Artikel 11 Widerrufsrecht

1. Der Verbraucher kann seine auf den Abschluss eines Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Der Lauf dieser Frist beginnt an dem Tag, an dem der Verbraucher eine Ausfertigung des geschlossenen Kreditvertrags erhält.

2. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist gemäß den nationalen beweisrechtlichen Vorschriften den Widerruf mitzuteilen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Mitteilung, sofern sie auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgt, der dem Kreditgeber zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt wird.

3. Der Verbraucher ist im Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts verpflichtet, dem Kreditgeber gleichzeitig die Beträge, die er aufgrund des Kreditvertrags erhalten hat, zurückzuzahlen oder die Waren, die er aus diesem Grund erhalten hat, zurückzugeben, sofern deren Bereitstellung im Kreditvertrag geregelt ist. Der Verbraucher ist zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, die er für den Zeitraum der Inanspruchnahme des Kredits schuldet und die auf der Grundlage des vereinbarten effektiven Jahreszinses berechnet werden. Sonstige Entgelte können wegen des Widerrufs nicht verlangt werden. Jede Anzahlung, die der Verbraucher aufgrund des Kreditvertrags geleistet hat, ist ihm unverzüglich zu erstatten.

4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten weder für Kreditverträge, die durch eine Hypothek oder eine ähnliche Sicherheit gesichert sind, noch für wohnungswirtschaftliche Kreditverträge und Kreditverträge, die aufgrund folgender Bestimmungen gekündigt werden:

a) Artikel 6 der Richtlinie .../2002/EG [über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG];

b) Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [43];

[43] ABl. L 144 vom 04.06.1997, S. 19.

c) Artikel 7 der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [44].

[44] ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.

Kapitel V: Effektiver Jahreszins und Sollzins

Artikel 12 Effektiver Jahreszins

1. Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Unkosten) des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellt, wird anhand der in Anhang I dargestellten mathematischen Formel berechnet.

In Anhang II werden als Hinweis vier Berechnungsbeispiele gegeben.

2. Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher mit Ausnahme der Kosten maßgebend, die vom Verbraucher bei Nichterfuellung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die dieser beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt.

Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch Kredite verbucht werden, die Kosten für die Verwendung oder die Einsatzbereitschaft einer Karte oder eines anderen Zahlungsmittels, mit dem gleichzeitig Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie die Kosten für Zahlungsgeschäfte im Allgemeinen gelten als Kreditkosten, es sei denn, diese Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und deutlich erkennbar festgelegt.

Mit Versicherungsprämien zusammenhängende Kosten sind in die Gesamtkreditkosten einzubeziehen, wenn die Versicherung beim Abschluss des Kreditvertrags abgeschlossen wird.

3. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird davon ausgegangen, dass der Kreditvertrag während des vereinbarten Zeitraum wirksam bleibt und dass der Kreditgeber und der Verbraucher ihren Verpflichtungen innerhalb der Fristen und zu den Terminen, die sie vereinbart haben, nachkommen.

4. In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzins, der im effektiven Jahreszins enthalten ist, dessen Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden kann, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten.

5. Erforderlichenfalls kann für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von folgenden Annahmen ausgegangen werden:

a) ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, so wird davon ausgegangen, dass der gesamte Kredit sofort in voller Höhe in Anspruch genommen wird;

b) ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus dem Zahlungsmittel des gewährten Kredits, so beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr;

c) vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung gilt, wenn im Kreditvertrag mehrere Rückzahlungstermine vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der im Vertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist.

6. Wird der Kreditvertrag in Form eines Mietvertrags mit Kaufoption abgeschlossen und sieht dieser Vertrag mehrere Zeitpunkte vor, zu denen das Wahlrecht ausgeübt werden kann, so wird der effektive Jahreszins für jeden dieser Zeitpunkte berechnet.

Ist der Restwert nicht bestimmbar, so unterliegt die Mietsache einer linearen Abschreibung, so dass ihr Wert nach Ablauf der im Kreditvertrag festgelegten normalen Mietzeit mit Null gleichgesetzt wird.

7. Sieht ein Kreditvertrag vor, dass vor oder bei seinem Abschluss eine Spareinlage zu leisten ist, und bestimmt sich der Sollzins nach dieser Spareinlage, so wird der effektive Jahreszins gemäß Anhang III berechnet.

Artikel 13 Kreditgeber-Gesamtzins

1. Für die Berechnung des Kreditgeber-Gesamtzinses sind die Beträge maßgeblich, die der Kreditgeber vereinnahmt, mit Ausnahme der Kosten, die der Verbraucher bei Nichterfuellung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, und der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt.

2. Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch Kredite verbucht werden, die Kosten für die Verwendung oder die Einsatzbereitschaft einer Karte oder eines anderen Zahlungsmittels, mit dem gleichzeitig Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie die Kosten für Zahlungsgeschäfte im Allgemeinen gelten als vom Kreditgeber vereinnahmte Beträge, es sei denn, diese Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und deutlich erkennbar festgelegt.

3. Bei der Berechnung des Kreditgeber-Gesamtzinses bleiben folgende vom Kreditgeber vereinnahmte Beträge außer Betracht:

a) Kosten für Zusatzleistungen, bei denen es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag freigestellt ist, ob er sie beim Kreditgeber oder bei einem anderen Erbringer von Dienstleistungen in Anspruch nehmen will;

b) Kosten, die andere Personen als der Kreditgeber beim Abschluss des Kreditvertrags vom Verbraucher verlangen, namentlich Notare, Finanzbehörden, Grundbuchämter, und generell Kosten, die für Registrierung und Sicherheiten an die zuständigen Behörden zu entrichten sind.

4. Der Kreditgeber-Gesamtzins wird gemäß den in Artikel 12 Absätze 3 bis 7 und in den Anhängen I und II vorgesehenen Modalitäten und Annahmen errechnet.

Artikel 14 Sollzins

1. Der Sollzins kann fest oder variabel sein.

2. Sind feste Sollzinsen vereinbart worden, so werden sie auf den im Kreditvertrag vereinbarten Zeitraum angewandt.

3. Ein variabler Sollzins kann nur nach Ablauf der im Kreditvertrag vereinbarten und vorgesehenen Zeiträume und im gleichen Verhältnis wie der vereinbarte Index oder Referenzzinssatz variieren.

4. Der Verbraucher ist über jede Änderung des Sollzinses auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren.

Diese Mitteilung muss die Angabe des neuen effektiven Jahreszinses, des neuen Kreditgeber-Gesamtzinses und gegebenenfalls einen neuen Tilgungsplan enthalten. Die Berechnung des neuen effektiven Jahreszinses und des neuen Kreditgeber-Gesamtzinses erfolgt gemäß Artikel 12 Absatz 3.

Kapitel VI: Missbräuchliche Klauseln

Artikel 15 Missbräuchliche Klauseln

Unbeschadet der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13/EWG auf den gesamten Vertrag gelten als missbräuchlich im Sinne dieser Richtlinie Klauseln in Kredit- oder Sicherungsverträgen, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

a) die Inanspruchnahme des Kredits davon abhängig gemacht wird, dass der Verbraucher die aufgenommenen oder gewährten Kreditbeträge ganz oder teilweise verpfändet oder sie ganz oder teilweise für die Hinterlegung von Sicherheiten oder den Kauf von Wertpapieren oder sonstigen Finanzinstrumenten verwendet, es sei denn, der Verbraucher erhält für diese hinterlegten, gekauften oder verpfändeten Sicherheiten einen dem effektiven Jahreszins entsprechenden Zinssatz;

b) der Verbraucher beim Abschluss des Kreditvertrags einen weiteren Vertrag mit dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem von diesen bezeichneten Dritten unterschreiben muss, es sei denn, die entsprechenden Kosten sind in den Gesamtkreditkosten enthalten;

c) andere Kosten, Vergütungen oder vertraglich vereinbarte Unkosten als der Sollzins variieren können;

d) den Verbraucher diskriminierende Regeln für die Variabilität des Sollzinses festgelegt werden;

e) ein System der Variabilität des Sollzinses angewandt wird, das nicht auf dem beim Abschluss des Kreditvertrages vorgeschlagenen ursprünglichen Nettosollzins beruht und das jedwede Ermäßigung, Senkung oder sonstige Vorteile ausschließt;

f) der Verbraucher verpflichtet wird, von demselben Kreditgeber den Restwert oder generell die letzte Zahlung aufgrund eines Kreditvertrags zwecks Finanzierung des Kaufs einer beweglichen Sache oder einer Dienstleistung refinanzieren zu lassen.

Kapitel VII: Erfuellung des Kreditvertrags

Artikel 16 Vorzeitige Rückzahlung

1. Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag ganz oder teilweise vorzeitig zu erfuellen.

2. Der Kreditgeber kann im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung nur insoweit eine Vergütung verlangen, als diese objektiv gerechtfertigt und angemessen ist und auf der Grundlage mathematischer Grundsätze errechnet wird.

Es kann keine Vergütung verlangt werden

a) für Kreditverträge, bei denen der Zeitraum für die Festsetzung des Sollzinses unter einem Jahr liegt;

b) wenn die Rückzahlung aufgrund eines Versicherungsvertrags erfolgt, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll;

c) bei Kreditverträgen, welche die Zahlung von Kosten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorsehen, mit Ausnahme der in Artikel 20 genannten Kreditverträge.

Artikel 17 Forderungsabtretung

Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder einem Sicherungsvertrag an einen Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher und gegebenenfalls der Garant dem neuen Gläubiger gegenüber die ihm aufgrund dieses Vertrages zustehenden Einreden geltend machen, soweit sie ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnungseinrede, soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.

Artikel 18 Verbot der Verwendung von Wechseln und anderen Wertpapieren

Dem Kreditgeber oder dem Gläubiger einer Forderung aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag ist es untersagt, vom Verbraucher oder Garanten zu verlangen oder ihm vorzuschlagen, dass er für die Erfuellung seiner Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag durch einen Wechsel oder Eigenwechsel garantieren soll.

Ferner darf von ihnen nicht die Ausstellung eines Schecks zur Sicherung der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung des geschuldeten Betrags verlangt werden.

Artikel 19 Gesamtschuldnerische Haftung

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Bestehen eines Kreditvertrages in keiner Weise die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Lieferanten von Waren bzw. Erbringer von Dienstleistungen beeinträchtigt, falls die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen, die mit Hilfe dieses Kreditvertrages erworben werden, nicht geliefert bzw. erbracht werden oder in anderer Weise nicht vertragsgemäß sind.

2. Ist der Lieferant von Waren oder Dienstleistungen als Kreditvermittler aufgetreten, so sind der Kreditgeber und der Lieferant dem Verbraucher als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Waren oder Dienstleistungen, deren Erwerb mit dem Kreditvertrag finanziert wird, nicht oder nur zum Teil geliefert oder erbracht werden oder in anderer Weise nicht vertragsgemäß sind.

Kapitel VIII: Besondere Kreditverträge

Artikel 20 Kreditvertrag mit Kapitalbildungsklausel

1. Dienen die Zahlungen des Verbrauchers nicht der Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag vorgesehen sind, so ist diese Kapitalbildung in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag zu regeln.

2. Dieser in Absatz 1 genannte Zusatzvertrag ist so zu gestalten, dass die Rückzahlung des gesamten in Anspruch genommenen Kredits unbedingt gesichert ist. Kommt der mit der Kapitalbildung betraute Dritte seinen Verpflichtungen nicht nach, so haftet der Kreditgeber.

3. Zahlungen, Prämien, wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Kosten, die der Verbraucher aufgrund des in Absatz 1 genannten Zusatzvertrags schuldet, bilden zusammen mit den Zinsen und Kosten des Kreditvertrags die Gesamtkreditkosten. Der effektive Jahreszins und der Kreditgeber-Gesamtzins errechnen sich aus der Gesamtheit der Verbindlichkeiten des Verbrauchers.

Artikel 21 Kreditvertrag in Form von Überziehungskrediten auf laufenden Konten oder in Form eines Debitkontos

Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form eines Überziehungskredits auf sein laufendes Konto oder in Form eines Debitkontos eingeräumt, so wird er in regelmäßigen Abständen mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger über den Stand seiner Verbindlichkeiten informiert; dieser enthält folgende Angaben:

a) genauer Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht;

b) in Anspruch genommene Beträge und Datum der Inanspruchnahme;

c) gegebenenfalls Passivsaldo aus dem letzten Kontoauszug sowie Datum dieses Auszugs;

d) Datum und Betrag geschuldeter Kosten;

e) Datum und Betrag der Zahlungen des Verbrauchers;

f) zuletzt vereinbarter Sollzins;

g) Gesamtbetrag der geschuldeten Zinsen;

h) gegebenenfalls zu zahlender Mindestbetrag;

i) gegebenenfalls neuer Passivsaldo;

j) neuer geschuldeter Gesamtbetrag einschließlich etwaiger Verzugszinsen und Vertragsstrafen.

Artikel 22 Unbefristeter Kreditvertrag

Jede Partei kann einen unbefristeten Kreditvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen; die Kündigung ist der anderen Partei auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach den im Kreditvertrag festgelegten Modalitäten gemäß den nationalen beweisrechtlichen Vorschriften mitzuteilen.

Kapitel IX: Erfuellung des Sicherungsvertrags

Artikel 23 Erfuellung des Sicherungsvertrags

1. Ein Garant kann einen Sicherungsvertrag, mit dem die Rückzahlung eines unbefristeten Kreditvertrags gesichert wird, nur für einen Zeitraum von drei Jahren abschließen. Dieser Sicherungsvertrag kann nur verlängert werden, wenn der Garant nach Ablauf dieses Zeitraums der Verlängerung ausdrücklich zustimmt.

2. Der Kreditgeber kann den Garanten nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Verbraucher, der mit der Rückzahlung des Kredits im Verzug ist, seiner Verpflichtung drei Monate nach der Mahnung noch nicht erfuellt hat.

3. Die Sicherungsforderung kann sich nur auf den noch nicht zurückgezahlten Restbetrag des Gesamtkreditbetrags und auf sonstige rückständige Forderungen aus dem Kreditvertrag beziehen, nicht jedoch auf sonstige im Vertrag vorgesehene Entschädigungen oder Vertragsstrafen.

Kapitel X: Nichterfuellung des Kreditvertrags

Artikel 24 Mahnung und Fälligkeit

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a) Kreditgeber, deren Bevollmächtigte sowie sonstige Personen, die Gläubiger einer Forderung aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag geworden sind, im Fall der Nichterfuellung dieser Verträge keine unverhältnismäßigen Maßnahmen zur Beitreibung ihrer Forderungen ergreifen;

b) der Kreditgeber den Kredit nur dann sofort fällig stellen oder sich auf eine ausdrücklich vereinbarte auflösende Bedingung berufen darf, wenn er den Verbraucher und gegebenenfalls den Garanten zuvor abgemahnt und aufgefordert hat, seinen vertraglichen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen oder die Aufstellung eines neuen Zeitplans für die Rückzahlung zu beantragen.

c) der Kreditgeber die Auszahlung des Kredits nur aussetzen kann, wenn er seine Entscheidung begründet und verpflichtet ist, sie dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen;

d) der Verbraucher und der Garant berechtigt sind, im Fall der Nichterfuellung ihrer Verpflichtungen oder im Fall der vorzeitigen Rückzahlung auf Verlangen unverzüglich einen kostenlosen detaillierten Kontoauszug zu erhalten, anhand dessen sie die verlangten Kosten und Zinsen überprüfen können.

2. Eine Mahnung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ist nicht erforderlich

a) im Falle einer offensichtlich arglistigen Täuschung, die vom Kreditgeber oder dem neuen Gläubiger der Forderung nachzuweisen ist;

b) im Falle der Veräußerung der finanzierten Sache durch den Verbraucher vor der vollständigen Rückzahlung des Kredits oder im Falle eines den Abreden im Kreditvertrag widersprechenden Gebrauchs, wenn dem Kreditgeber oder neuen Gläubiger der Forderung ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung, ein Eigentumsrecht oder ein Eigentumsvorbehalt an der finanzierten Sache zusteht und sofern der Verbraucher vor dem Abschluss des Vertrages darauf hingewiesen worden ist.

Artikel 25 Überschreitung des Gesamtkreditbetrags und stillschweigend gebilligte Überziehung

1. Im Falle einer zulässigen vorübergehenden Überschreitung des eingeräumten Gesamtkreditbetrags oder einer stillschweigend gebilligten Überziehung teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger den Betrag, um den der Kredit überschritten oder überzogen worden ist, sowie den anwendbaren Sollzins mit. Es dürfen keinerlei Vertragsstrafen, Kosten oder Verzugszinsen erhoben werden.

2. Der Kreditgeber teilt dem Verbraucher unverzüglich mit, dass eine Überschreitung oder nicht gebilligte Überziehung vorliegt und welcher Sollzins und welche Kosten oder Vertragsstrafen anwendbar sind.

3. Jede Überschreitung oder Überziehung im Sinne dieses Artikels ist innerhalb von höchstens drei Monaten zu bereinigen, gegebenenfalls durch Abschluss eines neuen Kreditvertrages, der einen höherem Gesamtkreditbetrag vorsieht.

Artikel 26 Rücknahme der Waren

Die Mitgliedstaaten legen für Kreditverträge, die zum Zweck des Erwerbs einer Ware abgeschlossen werden, die Bedingungen fest, unter denen die Ware zurückgenommen werden kann. Erklärt sich der Verbraucher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber die Rücknahme betreibt, nicht ausdrücklich damit einverstanden und hat er bereits Zahlungen in Höhe von einem Drittel des Gesamtkreditbetrags geleistet, so kann der Kreditgeber die finanzierte Ware nur auf dem Rechtsweg wieder an sich nehmen.

Die Mitgliedstaaten tragen ferner dafür Sorge, dass in den Fällen, in denen der Kreditgeber die Ware wieder an sich nimmt, die Abrechnung zwischen den Parteien in der Weise erfolgt, dass die Rücknahme nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führt.

Artikel 27 Beitreibung

1. Natürliche oder juristische Personen, deren Haupt- oder Nebentätigkeit darin besteht, außerhalb gerichtlicher Verfahren Forderungen aus Kredit- oder Sicherungsverträgen beizutreiben oder an der Beitreibung mitzuwirken, dürfen vom Verbraucher oder Garanten weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine Art von Entgelt oder Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen, es sei denn, derartige Entgelte oder Vergütungen sind im Kredit- oder Sicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart.

2. Bei der Beitreibung von Forderungen aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag sind folgende Praktiken verboten:

a) Schreiben, die durch ihre Aufmachung den fälschlichen Eindruck erwecken, es handele sich um ein Schreiben einer Justizbehörde oder einer Behörde, die zwischen Schuldner und Gläubiger vermittelt;

b) falsche Angaben zu den Folgen einer Nichtzahlung in schriftlichen Mitteilungen;

c) die unzulässige Rücknahme ohne gerichtliches Verfahren oder ohne die in Artikel 26 genannte ausdrückliche Zustimmung;

d) jeder Hinweis auf einem Umschlag, dem zu entnehmen ist, dass das Schreiben die Beitreibung einer Forderung betrifft;

e) Inkasso von Kosten, die im Kredit- oder Sicherungsvertrag nicht vorgesehen sind;

f) jede Art der Kontaktaufnahme zu Nachbarn, zu Verwandten oder zum Arbeitgeber des Verbrauchers oder des Garanten, namentlich jede Übermittlung von Informationen oder Einholung von Informationen über die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers oder des Garanten; Maßnahmen, die im Rahmen der in den Mitgliedstaaten gesetzlich vorgesehenen Zwangsvollstreckungsverfahren getroffen werden, bleiben hiervon unberührt;

g) physische und psychische Bedrängung von Verbrauchern oder Garanten;

h) die Beitreibung einer verjährten Forderung.

Kapitel XI: meldepflicht, Rechtsstellung und Kontrolle von Kreditgebern und -vermittlern

Artikel 28 Anmeldung von Kreditgebern und -vermittlern

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber und -vermittler sich anmelden.

Kreditvermittler, für die ein Kreditgeber oder -vermittler mit seiner eigenen Anmeldung die Verantwortung übernimmt, unterliegen nicht der Meldepflicht. Diese Übernahme der Verantwortung ist in den Geschäftsräumen des von der Meldepflicht befreiten Kreditvermittlers durch Aushang bekanntzugeben.

2. Die Mitgliedstaaten

a) stellen sicher, dass Kreditgeber und -vermittler von einer Einrichtung oder Behörde kontrolliert oder überwacht werden;

b) schaffen geeignete Einrichtungen, die Beschwerden über Kredit- und Sicherungsverträge und Kredit- und Sicherungsbedingungen entgegennehmen und den Verbrauchern und Garanten einschlägige Informationen oder Ratschläge erteilen.

3. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Anmeldung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels entbehrlich ist, wenn der Kreditgeber oder der Kreditvermittler ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [45] ist und die in dieser Richtlinie vorgesehene Zulassung besitzt.

[45] ABl. L 126 vom 26.05.2000, S. 1.

Ist ein Kreditgeber oder -vermittler sowohl gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels angemeldet als auch gemäß der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen, und wird letztere Zulassung später entzogen, so wird die zuständige Behörde, bei der der Kreditgeber- oder -vermittler angemeldet ist, unterrichtet. Sie entscheidet dann, ob der Kreditgeber oder -vermittler weiterhin Kredite gewähren oder vermitteln darf oder ob er aus der Meldeliste zu streichen ist.

Artikel 29 Pflichten des Kreditvermittlers

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Kreditvermittler

a) sowohl in seiner Werbung als auch in den für seine Kundschaft bestimmten Unterlagen auf den Umfang seiner Befugnisse hinweist und insbesondere deutlich macht, ob er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet;

b) allen angesprochenen Kreditgebern den Gesamtkreditbetrag anderer Kreditangebote mitteilt, die er in den letzten zwei Monaten vor dem Abschluss des Kreditvertrags für denselben Verbraucher oder Garanten eingeholt oder erhalten hat;

c) vom Verbraucher, der ihn eingeschaltet hat, weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine Vergütung erhält, es sei denn, sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen sind erfuellt:

i) der Betrag der Vergütung ist im Kreditvertrag angegeben;

ii) der Kreditvermittler erhält vom Kreditgeber keine Vergütung;

iii) der Kreditvertrag, an dem er mitgewirkt hat, ist wirksam geschlossen.

Kapitel XII: Schlussbestimmungen

Artikel 30 Vollständige Harmonisierung und Unabdingbarkeit der Richtlinienbestimmungen

1. Die Mitgliedstaaten dürfen keine anderen Bestimmungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen, außer in Bezug auf:

a) die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehene Registrierung von Kredit- und Sicherungsverträgen;

b) die in Artikel 33 genannten Beweislastbestimmungen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kredit- und Sicherungsverträge von den zur Anwendung dieser Richtlinie ergangenen oder dieser Richtlinie entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Garanten abweichen.

3. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung von Auszahlungen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.

4. Verbraucher und Garanten können auf die Rechte, die ihnen mit dieser Richtlinie eingeräumt werden, nicht verzichten.

5. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass Verbrauchern und Garanten der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch entzogen wird, dass das Recht eines Nichtmitgliedstaats als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wird, wenn dieser Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.

Artikel 31 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie können insbesondere darin bestehen, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Kosten verliert oder dass das Recht des Verbrauchers auf Ratenzahlung des Gesamtkreditbetrags bestehen bleibt, falls der Kreditgeber sich nicht an die Bestimmungen über die verantwortungsvolle Kreditvergabe hält. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum [...] [2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mit und melden alle sie betreffenden späteren Änderungen unverzüglich.

Artikel 32 Außergerichtliche Verfahren

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene und wirksame Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Kredit- oder Sicherungverträge betreffen, vorhanden sind; dabei sind gegebenenfalls die bestehenden Einrichtungen zu nutzen.

Die Mitgliedstaaten ermutigen die für die außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten zuständigen Einrichtungen zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beilegung grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten über Kredit- und Sicherungsverträge.

Artikel 33 Beweislast

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditgeber oder der Kreditvermittler die Beweislast für die Erfuellung der ihnen obliegenden Pflichten zur Unterrichtung des Verbrauchers, für die Einwilligung des Verbrauchers in den Vertrag und gegebenenfalls dessen Durchführung sowie für die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Kreditvermittlers tragen.

Jede Vertragsklausel, nach der die Beweislast für die Erfuellung aller oder eines Teils der dem Kreditgeber und gegebenenfalls dem Kreditvermittler aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen beim Verbraucher und gegebenenfalls beim Garanten liegt, gilt als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG.

Artikel 34 Laufende Verträge

1. Diese Richtlinie gilt nicht für die am Tag des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kredit- und Sicherungsverträge, mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 3 und 22, des Artikels 23 Absätze 1 und 2, der Artikel 24 bis 27 und der Artikel 30 bis 35. Artikel 9 ist auf diese Verträge anwendbar, soweit nach Inkrafttreten der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie der Gesamtkreditbetrag oder der Garantiebetrag erhöht werden sollte.

2. Bei den am Tag des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträgen ist dem Verbraucher kostenlos und unverzüglich der in Artikel 10 genannte Tilgungsplan zu übergeben, sofern eine der folgenden Bedingungen eintritt:

a) Kündigung des Kreditvertrags oder sofortige Fälligkeit;

b) Zahlungsverzug.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unbefristete und am Tag des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufende Kredit- und Sicherungsverträge bis zum [...] [zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist] durch neue, dieser Richtlinie entsprechende Verträge ersetzt werden.

Artikel 35 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [...] [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem [...] [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten dieser Bezugnahme fest.

Artikel 36 Aufhebung

Die Richtlinie 87/102/EWG wird mit Wirkung vom [...] [Tag des Ablaufs der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie] aufgehoben.

Artikel 37 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 38 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I - Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbeträgen einerseits und Tilgungs- und Kostenzahlungen andererseits

Die nachstehende Grundgleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Tilgungs- und Kostenzahlungen andererseits aus:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Hierbei ist

- X der effektive Jahreszins;

- m die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;

- k die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags, wobei 1 <= k <= m;

- Ck die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;

- tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Darlehensgabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;

- m' die laufende Nummer der letzten Tilgungs- oder Kostenzahlung;

- l die laufende Nummer einer Tilgungs- oder Kostenzahlung

- Dl der Tilgungs- oder Kostenzahlungsbetrag;

- sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs- oder Kostenzahlung.

Anmerkungen

a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.

b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.

c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für 1 Jahr 365 Tage (bzw. für 1 Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

d) Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.

e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors "Ströme" (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Einzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller "Ströme", deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den "Strömen" gewahrt bleibt.

f) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die anwendbaren Lösungsverfahren zum gleichen Ergebnis wie in den Beispielen in den Anhängen II und III führen."

ANHANG II - Beispiele für die Berechnung des effektives Jahreszinses

Vorbemerkungen

Soweit nicht anders angegeben, wird bei sämtlichen nachfolgenden Rechenbeispielen von der Annahme ausgegangen, dass der Kredit als einmaliger Auszahlungsbetrag in Anspruch genommen wird, der dem Gesamtbetrag des dem Verbraucher zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Kreditvertrag schließt, bereitgestellten Kredits entspricht. Es sei daran erinnert, dass, soweit der Kreditvertrag vorsieht, dass der Verbraucher die freie Wahl darüber hat, wie ihm der Kreditbetrag ausgezahlt werden soll, davon ausgegangen wird, dass der Gesamtkreditbetrag in voller Höhe als einmalige Auszahlung unverzüglich in Anspruch genommen wird.

Für die Angabe des Sollzinssatzes haben sich manche Mitgliedstaaten auf einen effektiven Zins mit entsprechender Umrechnungsmethode festgelegt. Auf diese Weise wird vermieden, dass die Berechnung der periodischen Zinsen auf zig Art und Weisen unter Zugrundelegung voneinander abweichender Pro-rata-temporis-Regeln erfolgt, die nur sehr vage in Relation zum zeitlichen Linear-Charakter stehen. In anderen Mitgliedstaaten wiederum gilt ein periodischer Nominalzinssatz als zulässig; angewandt wird dabei eine Proportional-Umrechnungsmethode. Mit der nunmehr vorgeschlagenen Richtlinie soll eine etwaige spätere Reglementierung der Sollzinssätze deutlich von einer Reglementierung der effektiven Zinssätze abgegrenzt werden. Außerdem möchte sich diese Richtlinie auf die Angabe des tatsächlich angewandten, d.h. effektiven Zinssatzes beschränken. Bei den in diesem Anhang aufgeführten Beispielen ist die jeweils angewandte Methodik ausdrücklich angegeben.

Beispiel 1

Ein Kreditbetrag (Kapital) in Höhe von 6 000 EUR soll in 4 gleichen Jahresraten à 1852,00 EUR getilgt werden.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 9,00000 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,0 % ergibt.

Beispiel 2

Ein Kreditbetrag (Kapital) in Höhe von 6 000 EUR soll in 48 gleichen Jahresraten à 149,31 EUR getilgt werden.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 9,380593 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,4 % ergibt.

Beispiel 3

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6 000 EUR soll in 48 gleichen Jahresraten à 149,31 EUR getilgt werden. Die anfallenden Nebenkosten (Aktengebühren bei Abschluss des Kreditvertrags) betragen 60,00 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: 9,954966 %, was einen effektiven Jahreszins von 10 % ergibt.

Beispiel 4

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6 000 EUR ist in 48 gleichen Monatsraten à 149,31 EUR zu tilgen. Die Bearbeitungsgebühren betragen 60 EUR und sind auf die einzelnen Tilgungszahlungen verteilt. Die monatliche Gesamtbelastung beträgt also (149,31 EUR + (60 EUR /48)) = 150,56 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: 9,856689 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,9 % ergibt.

Beispiel 5

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6 000 EUR ist in 48 gleichen Monatsraten à 149,31 EUR zu tilgen. Die Aktengebühren bei Abschluss des Kreditvertrags belaufen sich auf 60 EUR. Zusätzlich fallen Versicherungsprämien in Höhe von 3 EUR pro Monat an. Erinnert sei daran, dass die Kosten für Versicherungsprämien in den Gesamtkreditkosten enthalten sein müssen, wenn der Versicherungsvertrag bei Abschluss des Kreditvertrags unterzeichnet wird. Die fällige Tilgungszahlung beläuft sich also auf 152,31 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: 11,1070115 %, was einen effektiven Jahreszins von 11,1 % ergibt.

Beispiel 6

Ein Ballonkredit mit einem Kreditbetrag von insgesamt 6 000 EUR (= Kaufpreis eines zu finanzierenden Neuwagens) ist in 47 gleichen Monatsraten à 115,02 EUR zu tilgen. Die letzte Tilgungszahlung beläuft sich auf 1915,02 EUR; diese Summe entspricht dem Restwert in Höhe von 30 % des Kapitals (aus dem Ballonkreditvertrag). Zusätzlich fallen Versicherungsprämien in Höhe von 3 EUR pro Monat an. Auch hier sei daran erinnert, dass die Kosten für Versicherungsprämien in den Gesamtkosten des Kredits mit enthalten sein müssen, wenn der Versicherungsvertrag bei Abschluss des Kreditvertrags unterzeichnet wird. Die jeweils fällige Tilgungsrate beläuft sich damit auf 118,02 EUR und folglich die letzte Tilgungszahlung auf 1918,02 EUR..

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 9,381567 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,4 % ergibt.

Beispiel 7

Es wird ein Kreditvertrag über einen Kreditbetrag (Kapital) von 6 000 EUR geschlossen; die beim Abschluss des Vertrags verlangten Bearbeitungsgebühren betragen 60,00 EUR. Die fälligen Tilgungszahlungen sind nach unterschiedlich langen Fälligkeitsperioden von 22 bzw. 26 Monaten gestaffelt. Die zweite Tilgungszahlung beläuft sich auf 60 % der ersten Rückzahlungsrate. Die monatlichen Tilgungsraten betragen 186,36 EUR bzw. 111,82 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 10,04089 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,0 % ergibt.

Beispiel 8

Es wird ein Kreditvertrag über einen Kreditbetrag (Kapital) von 6 000 EUR geschlossen; die bei Unterzeichnung des Vertrags verlangten Bearbeitungsgebühren betragen 60,00 EUR. Die fälligen Tilgungszahlungen sind nach unterschiedlich langen Fälligkeitsperioden von 22 bzw. 26 Monaten gestaffelt. Die zweite Tilgungszahlung beläuft sich auf 60 % der ersten Rückzahlungsrate. Die monatlichen Tilgungsraten betragen 112,15 EUR bzw. 186,91 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X= 9,888383 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,9 % ergibt.

Beispiel 9

Es wird ein Kreditvertrag über einen Kreditbetrag in Höhe von 500 EUR (= Preis einer zu finanzierenden Sache) geschlossen, der in 3 gleichen Monatsraten zu tilgen ist. Der Sollzinssatz T (Nominalzins) beträgt 18 %. Hinzu kommen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 30 EUR, die gleichmäßig auf die einzelnen fälligen Raten umgelegt werden. Das ergibt eine monatliche Tilgungsrate von 171,69 EUR + 10,00 EUR (Nebenkosten) = 181,69 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 68,474596 %, was einen effektiven Jahreszins von 68,5 % ergibt.

Dieses Beispiel ist charakteristisch für jene Praktiken, wie sie nach wie vor von bestimmten Kreditinstituten, die sich auf "Händlerkredite" spezialisiert haben, gehandhabt werden.

Beispiel 10

Bei einem Kreditvertrag über einen Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 1000 EUR soll die Rückzahlung wahlweise entweder in einer ersten Tranche von 700 EUR nach einem Jahr und einer zweiten Tranche von 500 EUR nach zwei Jahren oder in einer ersten Tranche von 500 EUR nach einem Jahr und einer zweiten Tranche von 700 EUR nach zwei Jahren erfolgen.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 13,898663 %, was einen effektiven Jahreszins von 13,9 % ergibt.

Oder, anders ausgedrückt:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 12,321446 %, was einen effektiven Jahreszins von 12,3 % ergibt.

Dieses Beispiel verdeutlicht, dass für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nur die fälligen Tilgungszahlungen maßgeblich sind und dass die Angabe der Gesamtkosten des Kredits in der Vorabinformation oder im Kreditvertrag selber dem Verbraucher keinerlei zusätzliche Nutzen bringen. Bei gleichen Gesamtkosten des Kredits in Höhe von 200 EUR ergibt die Berechnung zwei unterschiedliche effektive Jahreszinssätze (je nachdem, wie rasch die Rückzahlung erfolgt).

Beispiel 11

Bei einem Kreditvertrag über einen Kreditbetrag von 6000 EUR soll die Rückzahlung bei einem Sollzinssatz von 9 % in 4 gleichen Jahresraten à 1852,01 EUR erfolgen. Die Bearbeitungsgebühren, die beim Abschluss des Kreditvertrags verlangt werden, belaufen sich auf 60,00 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 9,459052 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,5 % ergibt.

Bei vorzeitiger Rückzahlung ergibt sich folgende Gleichung:

Nach einem Jahr:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Dabei steht die Zahl 6540 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Begleichung der ersten periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan

Ergebnis: X = 10,101010 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,1 % ergibt.

Nach zwei Jahren:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Dabei steht die Zahl 5109,91 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Begleichung der zweiten periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan

Ergebnis: X = 9,640069 %, was einen effektiven Zinssatz von 9,6 % ergibt.

Nach drei Jahren:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Dabei steht die Zahl 3551,11 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Begleichung der dritten periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan

Ergebnis: X = 9,505315 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,5 % ergibt.

Dies zeigt, dass der voraussichtliche effektive Jahreszins im Laufe der Zeit degressiv verläuft - speziell dann, wenn die anfallenden Nebenkosten bei Abschluss des Kreditvertrags zahlbar sind.

Dieses Rechenbeispiel veranschaulicht auch die Sachlage im Falle eines Hypothekendarlehens zur Refinanzierung laufender Kreditverträge, wenn die Kosten (Notargebühren, Kosten für Registrierung und hypothekarische Eintragung sowie Steuern) zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung zahlbar sind und die Darlehensumme dem Verbraucher vom Zeitpunkt dieser Beurkundung zur Verfügung steht.

Beispiel 12

Im Rahmen eines Kreditvertrags ist ein Kreditbetrag von insgesamt 6000 EUR mit einem Sollzinssatz T (Nominalzins) von 9 % in 48 Monatsraten à 149,31 EUR zu tilgen (Proportional- Berechnung). Die Bearbeitungsgebühren, die bei Unterzeichnung des Vertrags zu entrichten sind, belaufen sich auf 60,00 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 9,9954957 %, was einen effektiven Jahreszins von 10 % ergibt.

Im Falle vorzeitiger Rückzahlung allerdings ergibt sich folgender effektiver Jahreszins:

Nach einem Jahr:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Dabei steht die Zahl 4844,64 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Zahlung der 12. periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan.

Ergebnis: X=10,655907 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,7 % ergibt.

Nach zwei Jahren:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Dabei steht die Zahl 3417,58 für die geschuldete Summe, einschließlich Steuern, vor Zahlung der 24. Monatsrate laut Tilgungsplan.

Ergebnis: X = 10,136089 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,1 % ergibt.

Nach drei Jahren:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

dabei steht die Zahl 1856,66 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen vor Zahlung der 36. Monatsrate laut Tilgungsplan.

Ergebnis: X = 9,991921 %, was einen effektiven Jahreszins von 10 % ergibt.

Beispiel 13

Ein Kreditbetrag von insgesamt 6000 EUR (Kapital) ist in vier gleichen Jahresraten à 1852,00 EUR zu tilgen. Angenommen, für diesen Kredit ist der Zinssatz variabel, und nach der zweiten Jahresrate steigt der Sollzinssatz (Nominalzins) von 9,00 % auf 10,00 %, so dass dann die zu zahlende Jahresrate 1877,17 EUR beträgt. Es sei daran erinnert, dass für die Berechnung des effektiven Jahreszinses davon ausgegangen wird, dass der Sollzinssatz und die Nebenkosten sich gegenüber dem anfänglichen Stand nicht ändern und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten. Entsprechend Beispiel 1 beträgt der effektive Jahreszins in diesem Fall 9 %.

Ändern sich der Sollzinssatz und die Nebenkosten, so muss der neue effektive Jahreszins bekannt gegeben werden. Für dessen Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Kreditvertrag vereinbarungsgemäß auch noch für die verbleibende Restlaufzeit seine Gültigkeit behält und der Darlehensgeber wie auch der Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den vereinbarten Bedingungen und zu den vereinbarten Terminen nachkommen.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 9,741569, was einen effektiven Jahreszins von 9,7 % ergibt.

Beispiel 14

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6000,00 EUR ist in 48 gleichen Monatsraten von 149,31 EUR zu tilgen. Die Bearbeitungsgebühren, zahlbar bei Abschluss des Kreditvertrags, belaufen sich auf 60 EUR. Zusätzlich fallen Versicherungsprämien in Höhe von 3 EUR pro Monat an. Erinnert sei daran, dass die Kosten für die Versicherungsprämien in den Gesamtkosten des Kredits enthalten sein müssen, wenn der Versicherungsvertrag bei Abschluss des Kreditvertrags geschlossen wird. Die fällige Tilgungsrate beläuft sich also auf 152,31 EUR. Wie bereits unter Beispiel 5 berechnet, gelangt man zu dem Ergebnis X = 11,107112, was einen effektiven Jahreszins von 11,1 % ergibt.

Gesetzt den Fall, der Sollzinssatz (Nominalzins) ist variabel und steigt nach der 17. Tilgungszahlung auf 10 %. Aufgrund der eingetretenen Änderung des Sollzinssatzes und der Nebenkosten muss ein neuer effektiver Jahreszins bekannt gegeben werden, für dessen Berechnung davon ausgegangen wird, dass der Kreditvertrag vereinbarungsgemäß für die noch verbleibende Restlaufzeit seine Gültigkeit behält und der Kreditgeber wie auch der Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den vereinbarten Bedingungen und zu den vereinbarten Terminen nachkommen.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 11,542740 %, was einen effektiven Jahreszins von 11,5 % ergibt.

Beispiel 15

Ein Auto-Leasing-/Mietkauf-Vertrag über 15 000 EUR (= Fahrzeugwert) sieht 48 Monatsraten in Höhe von 350 EUR vor. Die erste Monatsrate ist zahlbar bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher. Nach Ablauf der 48 Monate kann mittels Zahlung des Restwerts in Höhe von 1 250 EUR von der vertraglich vorgesehenen Kaufoption Gebrauch gemacht werden.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 9,541856 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,5 % ergibt.

Beispiel 16

Ein Kreditvertrag über einen Finanzierungskredit, Händlerkredit oder Ratenkredit für eine zu finanzierende Sache im Wert von 2 500 EUR sieht die Leistung einer Anzahlung von 500 EUR und daran anschließend von 24 monatlichen Tilgungsraten à 100 EUR vor. Die erste monatliche Tilgungszahlung ist binnen 20 Tagen nach Übergabe der Sache zu leisten.

In solchen Fällen ist die zu leistende Anzahlung in keinem Fall Bestandteil des Finanzierungsvorgangs.

Hier ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 20,395287, was einen effektiven Jahreszins von 20,4 % ergibt.

Beispiel 17

Im Rahmen eines Kreditvertrags über die Einräumung einer auf 6 Monate befristeten Kreditlinie ist ein Kreditbetrag von insgesamt 2 500 EUR laut vertraglicher Vereinbarung wie folgt zu tilgen: Zahlung der insgesamt anfallenden Kreditkosten in Monatsraten und Rückzahlung des Kapitals zum Vertragsende. Der Sollzinssatz beträgt 8 % p. a. (effektiver Zins) und die Nebenkosten belaufen sich auf 0,25 % monatlich. Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der gesamte Kreditbetrag unverzüglich vom Kreditnehmer in Anspruch genommen wird.

Die Höhe der periodisch fälligen Zinsen, berechnet unter Zugrundelegung eines gleichbleibenden monatlichen Zinssatzes, lässt sich wie folgt errechnen:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Anders ausgedrückt:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 11,263633, was einen effektiven Jahreszins von 11,3 % ergibt.

Beispiel 18

Im Rahmen eines Kreditvertrags über die Einräumung einer Kreditlinie mit unbefristeter Laufzeit ist ein Kreditbetrag von 2 500 EUR vertraglich wie folgt zu tilgen: halbjährlich mindestens 25 % der jeweiligen Restschuld (Kapital und Sollzinsen), jedoch mindestens 25 EUR. Der Jahreszinssatz (effektiver Jahreszins) beträgt 12 %, und die Bearbeitungsgebühren für die Krediteröffnung belaufen sich auf 50 EUR, zahlbar bei Abschluss des Kreditsvertrags.

(Den entsprechenden monatliche Zinssatz erhält man durch folgende Berechnung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Das ergibt 5,83 %).

Die 19 zu zahlenden Halbjahresraten (Dl) )ergeben sich aus einem Tilgungsplan, in dem D1 = 661,44; D2 = 525 ; D3 = 416,71; D4 = 330,75; D5 = 262,52; D6 = 208,37; D7 = 165,39; D8 = 208,37; D9 = 104,20; D10 = 82,70; D11 = 65,64; D12 = 52,1; D13 = 41,36; D14 = 32,82; D15 = 25; D16 = 25; D17 = 25; D18 = 25; D19 = 15,28.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 13,151744 %, was einen effektiven Jahreszins von 13,2 % ergibt.

Beispiel 19

Mit einem Krediteröffnungsvertrag wird ein unbefristeter Kreditrahmen eingeräumt, aus dem sich der Verbraucher mit Hilfe einer Geldkarte bedienen kann. Die Kreditsumme beläuft sich auf insgesamt 700 EUR. Vertraglich vereinbart ist, dass monatlich mindestens 5 % der jeweiligen Restschuld (Kapital und Zinsen) zurückzuzahlen sind und die periodisch fällige Tilgungszahlung (a) mindestens 25 EUR betragen muss. Für die Geldkarte betragen die Gebühren 20 EUR p. a. Der effektive Jahreszins beträgt 0 % für die erste fällige Tilgungszahlung bzw. 12 % für die darauf folgenden Raten.

Die 31 monatlichen Tilgungsbeträge (Dl) )ergeben sich aus einem Tilgungsplan, in dem D1 = 55,00; D2 = 33,57 ; D3 = 32,19 ; D4 = 30,87 ; D5 = 29,61 ; D6 = 28,39 ; D7 = 27,23 ; D8 = 26,11 ; D9 = 25,04 ; D10 à D12 = 25,00 ; D13 = 45 ; D14 à D24 = 25,00; D25 = 45; D26 à D30 = 25,00; D31 = 2,25.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 18,470574, was einen effektiven Jahreszins von 18,5 % ergibt.

Beispiel 20

Im Rahmen eines Kontokorrent-Kredits mit unbefristeter Laufzeit wird ein Kreditbetrag von 2 500 EUR (in Form eines Vorschusses) bereit gestellt. Die Rückzahlung ist vertraglich nicht im Einzelnen festgelegt, sondern es ist lediglich vereinbart, dass die Gesamtkosten des Kredits durch monatliche Tilgungszahlungen rückzahlbar sind. Der Sollzinssatz beläuft sich auf 8 % p. a. (effektiver Zins), und die monatlichen Kosten betragen 2,50 EUR.

Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der gesamte Kreditbetrag als einmalige Auszahlung in Anspruch genommen werden kann und dass die Rückzahlung theoretisch nach einem Jahr erfolgt ist.

Rechnerisch ermittelt wird zunächst die (theoretisch) periodisch geschuldete Summe an Zinsen und Kosten (a):

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

,

Daran anschließend wird folgende Gleichung erstellt:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 9,295804, was einen effektiven Jahreszins von 9,3 % ergibt.

ANHANG III - Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Kreditverträgen, die an die vorherige oder gleichzeitige Bildung von Sparguthaben gebunden sind und für die der Sollzinssatz nach Maßgabe dieser Sparguthaben festgelegt wird

Erläuterung der im Folgenden verwendeten Abkürzungen:

- C = Kapital

- N = Laufzeit, ausgedrückt in Jahren

- T = Sollzinssatz p. a.

- A = Jährliche Tilgungsrate

- F = Periodizität

- n = Laufzeit, immer ausgedrückt in Perioden

- t = Sollzinssatz pro Periode

- a = periodisch fällige Tilgungsrate

- M = Sparfrist.

1. Kombinierter Kreditvertrag mit vorangehendem - obligatorischem - Sparguthaben

Beispiel 1

Die Gewährung eines Kredits mit einem Kapital von C = 6 000 EUR und einer Laufzeit von N = 4 Jahre ist an die Vorbedingung geknüpft, dass vorab während einer Zeitspanne M = zwei Jahre die Hälfte des Kreditbetrags, als 3 000 EUR, angespart worden ist. Der zuletzt, d. h. einen Monat vor Inanspruchnahme des auszuzahlenden Kreditbetrags, auf das Sparguthaben eingezahlte Betrag beläuft sich auf 125 EUR. Dieser auf das Sparguthaben eingezahlte Betrag verzinst sich nicht; stattdessen wird für den Kredit ein verbilligter Sollzinssatz T in Höhe von 6 % vereinbart, während der am Markt übliche Zinssatz allgemein bei rund 9 % liegt.

Der monatlich angesparte Betrag e beträgt also 125,00 EUR, die monatlich fällige Tilgungsrate a für den Kredit 140,91 EUR und der effektive Jahreszins (Sparguthaben nicht mitberücksichtigt) 6,17 %, d. h. gerundet 6,2 %.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung zur Berechnung des effektiven Zinses für den gesamten Vorgang:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Zur Lösung dieser Gleichung - nach einer iterativen Rechenmethode, d.h. durch schrittweise Annäherung - wird X1 = 0,062 zugrunde gelegt und der Wert des ersten Glieds berechnet; dies ergibt 170,5.

Als Nächstes wird X2 = 0,063 zugrunde gelegt und der Wert des ersten Glieds errechnet; Ergebnis 163,3

usw.

Dann wird X26 = 0,087 zugrunde gelegt und Wert des ersten Glieds errechnet. Ergebnis: 6,0.

Dann wird X27 = 0,088 zugrunde gelegt und Wert des ersten Glieds errechnet. Ergebnis: 0,1.

Dann wird X28 = ein Wert von 0,089 zugrunde gelegt und Wert des ersten Glieds errechnet. Ergebnis: -5,7.

Das korrekte Endergebnis lautet: X = 8,802245 %, d. h. 8,8 %. Dies ist der effektive Jahreszins, der dem Verbraucher für den zu schließenden Kreditvertrag, der an die vorherige Ansparung von Eigenkapital gebunden ist, mitgeteilt werden muss.

Beispiel 2

Die Gewährung eines Kredits mit einem Kapital von C = 6 000 EUR und einer Laufzeit von N = 4 Jahre ist an die Vorbedingung geknüpft, dass vorab während einer Zeitspanne M = 2 Jahre die Hälfte des Kreditbetrags, also 3 000 EUR, an Eigenkapital angespart worden ist. Dieses Sparkapital verzinst sich zu einem Habenzinssatz S = 3 %. Für den Kredit wird ein verbilligter Sollzinssatz T in Höhe von 6 % vereinbart, während der am Markt übliche Zinssatz allgemein bei rund 9 % liegt.

Der monatlich angesparte Betrag e beträgt also 125,00 EUR, die monatlich fällige Tilgungsrate a für den Kredit 140,91 EUR und der effektive Jahreszins (Sparguthaben nicht mitberücksichtigt) 6,17 %, d. h. gerundet 6,2 %.

Aus dem künftigen Gegenwartswert von M wird M'. Kalkuliert wird er anhand folgender Formel:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Dabei ist

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

und n = 24 Monate.

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

und

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Hierbei ist t0 = der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredit-Auszahlungsbetrags.

Der effektive Zinssatz für die gesamte Operation ergibt sich aus folgender Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Zur Lösung dieser Gleichung wird auch hier rechnerisch durch schrittweise Annäherung vorgegangen. Ergebnis: X = 7,484710, was einen effektiven Jahreszins von 7,5 % ergibt.

2. Kombinierter Kreditvertrag mit gleichzeitiger Ansparung von Eigenkapital

2.1. Kombinierter Kreditvertrag ohne obligatorische Bildung von Sparguthaben (Kontokorrent - Vorschüsse)

Siehe Anhang II, Beispiel 20. Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses wird das Sparguthaben nicht berücksichtigt.

2.2. Kreditvertrag mit gemischter Lebensversicherung

Hierbei handelt es sich im Sinne von Artikel 20 um Finanzierungsinstrumente, die durch Fonds abgesichert sind ("endowment mortgages"); bei dieser Art von Krediten ist die Ansparung von Eigenkapital vertraglich zwingende Voraussetzung.

Angenommen, ein Kreditbetrag von insgesamt 6000,00 EUR ist in vier Jahresraten zu einem Sollzinssatz von 9,00 % mit zum Ende hin gestaffelten Tilgungsraten rückzahlbar. Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der Fondsverwalter zum Ende jedes der drei ersten Jahre 1200,00 EUR bezahlt hat und dass sich dieses angesparte Guthaben mit 4,00 % verzinst hat. Der Saldo auf diesem Konto beläuft sich vor Fälligkeit des letzten Tilgungsbetrags auf 3895,76 EUR. Damit beträgt die Differenz (noch nachzuschießender Restbetrag) 2104,24 EUR. An fälligen Tilgungsraten ergibt dies insgesamt drei Jahresraten à 1740,00 EUR und eine Jahresrate von 2644,24 EUR bei einem Kapital von 6000,00 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nach Umformung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ergebnis: X = 10,955466, was einen effektiven Jahreszins von 10,96 % ergibt.

FINANZBOGEN ZUM RECHTSAKT

Politikbereich(e): Gesundheit und Verbraucherschutz

Tätigkeit(en):Verbraucherschutz

Bezeichnung der Maßnahme: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : 0 Mio. EUR (VE)

2.2 Geltungsdauer:

Ab 2003 tritt die vorgeschlagene Richtlinie an die Stelle der Richtlinie 87/102/EWG. Die anfallende Verwaltungsarbeit fällt mit unter die laufenden tagespolitische Geschäfte.

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtaufwand für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [46]

[46] Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

Keinerlei finanzielle Auswirkungen

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [47]

[47] Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

5.1.1 Ziele

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbrauchern angebotene Kredite

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung:

Die zuständigen Kommissionsdienststellen haben am 8. Juni 2001 ein Diskussionspapier zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit aufgelegt. Dieses Papier ist den Mitgliedstaaten, Verbraucherverbänden, Sachverständigen und Berufsverbänden mit der Bitte um erste Stellungnahmen und Kommentare im Verlaufe der zum 4., 5. und 9. Juli einberufenen separaten Anhörungen zugestellt worden. Der Richtlinienvorschlag ist unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen angepasst worden.

5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung:

Entfällt.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Keine besondere Einzelmaßnahme vorgesehen.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Kontrolle, seitens der Kommission, der den Mitgliedstaaten obliegenden Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht. Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kommission von den betreffenden Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Keinerlei finanzielle Auswirkungen.

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2 Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums) [48]

[48] Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate .

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

Keinerlei finanzielle Auswirkungen. Die Maßnahme ist Teil des Tagesgeschäfts und schließt mithin Begleitung und Bewertung zwangsläufig mit ein.

8.1 Begleitung

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Titel des Vorschlags

Vorschlag für eine Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit

Der Vorschlag

1. Warum sind in diesem Bereich unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich, und worin besteht ihr Hauptzweck-

1.2. Mit der Richtlinie verfolgte Ziele hinsichtlich der Verpflichtungen der Gemeinschaft

Ausgehend von einem Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 1979 ist mit der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit, die 1990 und 1998 geändert wurde, auf Gemeinschaftsebene ein Rechtsrahmen für Verbraucherkredite gesetzt worden, um auf diese Weise einen Beitrag zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes für das Kreditwesen zu leisten und eine gemeinschaftliche Mindestregelung zum Schutz des Verbrauchers festzuschreiben.

Generell ist zunächst festzustellen, dass sich der Verbraucherkredit seit jener Zeit, in der die noch heute geltenden Rechtsvorschriften erarbeitet wurden, stark weiterentwickelt hat. Die Zeit um 1960 bis in die 70er Jahre hinein war die Ära der Cash Society, also einer Bargeldwirtschaft, in der Kredite nur eine sehr eng gefasste Rolle spielten und sich im Wesentlichen auf zweierlei Formen beschränkten: Ratenkauf bzw. Mietkauf zur Finanzierung der Anschaffung von beweglichen Gütern und das traditionelle, typische Darlehen in Form des persönlichen Kleinkredits.

Heute werden dem Verbraucher Kredite in einer Vielzahl von Varianten angeboten, und das Kreditgeschäft hat sich zu jenem "Elixier" schlechthin entwickelt, das die Konjunktur in Schwung hält. Zwischen 50 und 75% aller Konsumenten nehmen heute einen Verbraucherkredit in Anspruch, etwa für die Anschaffung eines Autos oder sonstiger Güter und Dienstleistungen. 30 % der Verbraucher verfügen über einen Überziehungskredit auf einem laufenden Konto als Faszilität, von der in den 70er Jahren für die Finanzierung von Konsumgütern kein Gebrauch gemacht wurde. Im Übrigen ist auf Seiten des Kreditangebots ein permanentes Wachstum zu verzeichnen. So lag für die Zeit von 1993 bis 2000 die Wachstumsrate bei Verbraucherkrediten in der Bandbreite zwischen 129 % für Italien und 22 % für Belgien.

Daraus erklärt sich denn auch, dass nach Auffassung der Mitgliedstaaten das mit den Richtlinien aus den Jahren 1987 und 1990 gebotene Schutzniveau nicht mehr ausreicht, so dass sie in ihre nationalen rechtlichen Regelungen zur Umsetzungen der Richtlinien weitere Kreditarten bzw. neue Formen von Kreditverträgen mit aufgenommen haben, die in den Gemeinschaftsrichtlinien noch nicht vorgesehen waren. Infolgedessen erweist sich eine Überarbeitung der Richtlinie 87/102/EWG als unerlässlich. Gleichzeitig könnten damit im Interesse sowohl der Kreditgeber als auch der Verbraucher neue Handlungsfelder im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts erschlossen werden.

Die bisherige Entwicklung hat zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Kreditgebern in einem europäischen Binnenmarkt geführt, in dem der Verbrauchern nach wie vor nur sehr begrenzte Möglichkeiten hat, in einem anderen EU-Mitgliedstaat als im eigenen Wohnland einen Kredit aufzunehmen. Diese Verzerrungen und Restriktionen schlagen sich ihrerseits auf das Volumen der Kredittransaktionen nieder und sind mitbestimmend für den Stand der Kreditnachfrage wie auch der Investitionen in Waren und Dienstleistungen. Da auch noch die geltenden Rechtsvorschriften und die von den Banken und der Kreditwirtschaft gehandhabten Praktiken sehr unterschiedlich sind, genießt der Konsument in Verbraucherkreditangelegenheiten EU-weit nicht den gleichen Schutz.

Infolgedessen erscheint es geboten, den derzeit bestehenden Rechtsrahmen dahin gehend zu überarbeiten, dass die Verbraucher wie auch die Unternehmen vollen Nutzen aus dem Binnenmarkt ziehen können.

Im Hinblick darauf erfordert die Überarbeitung der Richtlinie 87/102/EWG Folgendes:

- eine Anpassung an die neuen Kredittechniken;

- eine Neugewichtung der Rechte und Pflichten der Verbraucher wie auch der Kreditgeber;

- die Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im Rahmen einer gemeinsamen Regelung, die der Wirtschaft Möglichkeiten erschließt, sich weiter zu entfalten.

Zur Erreichung dieser Zielsetzung sollte unter Zugrundelegung folgender sechs Leitlinien vorgegangen werden:

(1) Der Anwendungsbereichs der Richtlinie 87/102/EWG muss neudefiniert werden, damit die Richtlinie den heutigen Gegebenheiten am Markt Rechnung trägt und zwischen Verbraucherkredit einerseits und Immobilienkredit andererseits deutlicher als bisher differenziert werden kann

(2) Darin aufzunehmen sind neue Bestimmung, die nicht nur für die Kreditgeber, sondern auch für Kreditvermittler gelten.

(3) Zu schaffen ist ein strukturierter Rahmens in Sachen Information der Krediteinrichtungen, damit diese ihre Risiken besser einschätzen können.

(4) Analog dazu ist umgekehrt dafür Sorge zu tragen, dass die Verbraucher wie auch die etwaigen Garanten umfassend unterrichtet werden.

(5) Die Verantwortlichkeiten zwischen Verbraucher und Gewerbetreibenden sind stärker ausgewogen zu teilen.

(6) Verbessert werden sollten die Modalitäten und Praktiken zur Handhabung von Zahlungsausfällen für die Gewerbetreibenden, und zwar im Interesse der Verbraucher wie auch der Krediteinrichtungen.

2.1. Die geplante Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft

Das Vorhaben betrifft also eine Maßnahme, die zur Erreichung eines Verbraucherschutzzieles durch eine im Rahmen der Vollendung des Binnenmarkts getroffene Vorkehrung beiträgt. Infolgedessen wird der von der Kommission vorgeschlagene Rechtsakt dem Rat und dem Europäischen Parlament zur Annahme im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag unterbreitet. Artikel 95 sieht eine Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses zwingend vor.

Zum Schutz ihrer Verbraucher haben die Mitgliedstaaten, die von der Mindestklausel gemäß Artikel 15 der Richtlinie 87/102/EWG Gebrauch machen, sich für die meisten Einzelaspekte zum Verbraucherkredit ausführlichere, genauere und strengere Bestimmungen gegeben als in der Richtlinie vorgesehen.

Die daraus resultierenden Unterschiede können das Zustandekommen grenzübergreifender Kreditverträge zu erschweren, was sowohl die Verbraucher als die Darlehensgeber benachteiligt.

Festzustellen ist insbesondere, dass der Geltungsbereich der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG in der Regel nicht nur weiter gefasst ist als der Anwendungsbereich der Richtlinie, sondern auch noch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat divergiert. So fallen beispielsweise in bestimmten Mitgliedstaaten auch Leasing-Geschäfte (mit Kaufoption) für Privatleute oder sogar "reine" Mietverträge zur vorübergehenden Überlassung von beweglichen Sachen an Endverbraucher unter die rechtlichen Regelungen über den Verbraucherkredit, während in anderen Mitgliedstaaten derartige Verträge rechtlich überhaupt nicht zum Bereich des Kreditwesens gehören.

Ebenso sehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften je nach Art des Kreditvertrags nicht nur eine unterschiedliche Berechnung der Kreditzinsen und anfallenden Kosten nach Maßgabe der jeweiligen Darlehenskategorie vor, sondern zudem auch noch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Deshalb wurde mit der Richtlinie 87/102/EWG in der durch die Richtlinien 90/88/EWG und 98/7/EG geänderten Fassung eine mathematische Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses eingeführt, der alle vom Verbraucher geschuldeten Zinsen und Kosten erfasst und ihm damit bessere Vergleichsmöglichkeiten zwischen Zinsen und Kosten bei unterschiedlichen Kreditangeboten bietet. Seit der Einführung dieses effektiven Jahreszinses haben sich immer wieder folgende zwei Probleme gestellt: Zum einen die Handhabung der Zeitelemente bei der Kalkulation und die Frage der Rundung, zum anderen die Bestimmung der anfallenden Kosten, d. h. die Festsetzung der Bemessungsgrundlage. Damit aber der effektive Jahreszins absolut verlässlich wäre und EU-weit in gleicher Weise angewandt werden könnte, müssten die Mitgliedstaaten ihn idealerweise einheitlich berechnen und sämtliche Kostenelemente im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag auf die gleiche Weise berücksichtigen. Dies ist jedoch trotz der durch die Richtlinie 98/7/EG herbeigeführten Änderungen noch immer nicht der Fall.

Die Schwierigkeiten in Sachen Nachweis in Bezug auf den ,obligatorischen" Aspekt von Versicherungen und Sicherheiten zur Deckung der Rückzahlung eines Kredits - dieser ,zwingende" Charakter ist maßgebendes Kriterium für die Einbeziehung der Kosten solcher Versicherungen und Sicherheiten in die Berechnungsgrundlage - haben bestimmte Mitgliedstaaten zu einer über die Richtlinie hinausgehenden Reglementierung nach dem Konzept der Mindestklausel veranlasst. Dass für die Berechnung laut Richtlinie bestimmte Kostenelemente ausgeklammert sind, ist im Übrigen nicht, oder besser gesagt: heute nicht mehr zu vertreten, so dass verschiedene Mitgliedstaaten die entsprechenden Kosten in die in ihrem Land gehandhabten Berechnungsgrundlagen mit einbezogen haben. Außerdem fehlt es den bisherigen Richtlinien in bestimmten Punkten an Präzision, etwa in Sachen Belastung durch die an Kreditvermittler zu entrichtende Provision oder Steuern bei der Zuerteilung eines Kredits bzw. Ausführung eines Kreditvertrags. Zusammengenommen kann sich all dies in Kreditkosten-Differenzen in Höhe von zweistelligen Prozentpunkten summieren, je nach dem, wie strikt oder wie großzügig in den einzelnen Mitgliedstaaten die Elemente gehandhabt werden, die zur Festlegung der Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

In der nunmehr vorgeschlagenen Richtlinie ist deshalb sowohl der Berechnungsmodus als auch die Frage der Einbeziehung (bzw. Ausklammerung) bestimmter Kostenelemente nach dem Kriterium, inwiefern sie ökonomisch gerechtfertigt sind, neue austariert worden, damit im Endeffekt möglichst wenige Kreditkostenelemente übrig bleiben, die nicht in die Berechnung mit einfließen sollen, und gleichzeitig größtmögliche Klarheit geschaffen wird, so dass dann die nationalen Berechnungsgrundlagen einander weitestgehend angeglichen sein dürften und eine einheitlichere Berechnungsweise gewährleistet werden könnte.

Derartige Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Kreditkosten lassen sich freilich nur auf europäischer Ebene verwirklichen. Sie können aber nur dann den nötigen Impact entfalten, wenn die Richtlinie auf alle Arten von Verbraucherkreditverträgen Anwendung findet.

In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sind die Widerrufsfristen und Bedenkzeiten bzw. Rücktrittsfristen und die entsprechenden Verfahren und Modalitäten zur Rückgängigmachung von Kreditverträgen unterschiedlich geregelt. Diese unterschiedliche Handhabung bedeutet für den Kreditgeber, der in anderen Mitgliedstaaten außerhalb seines Landes Darlehen offerieren möchte, eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen. In Luxemburg beispielsweise beträgt die Widerrufsfrist drei Tage, in Belgien dagegen sieben, und in Frankreich ist es rechtlich verboten, mit der Vertragserfuellung während der gesetzlichen Widerrufsfrist zu beginnen. Oder es müssen die einzelnen Perioden und genauen Abwicklungsmodalitäten im Kreditvertrag selber unbedingt angegeben werden u.a.m. Das legislative Ungleichgewicht infolge unterschiedlicher Möglichkeiten der Ausgestaltung, des Aushandelns und der Kündigung eines Kreditvertrags kann für den Binnenmarkt ein Hemmnis darstellen oder jedenfalls den Wettbewerb verzerren.

In manchen Mitgliedstaaten sind Haustürgeschäfte für Verbraucherkredite generell verboten, während in anderen Mitgliedstaaten spezielle Widerrufsfristen oder besondere Bestimmungen im Falle aggressiver Absatzmethoden gelten. Was in einem Mitgliedstaat durchaus rechtmäßig ist, kann in einem anderen Mitgliedstaat zu strafrechtlicher Verfolgung führen. Ein Kreditgeber, der unter sehr streng geregelten rechtlichen Bedingungen in dem einen Mitgliedstaat operiert, könnte seine Dienstleistungen viel leichter auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten erbringen, wenn die Voraussetzungen weniger starr wären, und sich damit besser im Wettbewerb positionieren.

In Bezug auf die Nichterfuellung von Kredit- oder Sicherungsverträgen gelten für den Kreditgeber unterschiedliche Verfahren und Inverzugsetzungsfristen, je nach Wohnland des Verbrauchers. Auch in Sachen Karenzzeiten, d. h. Wartefristen bis zum Beginn der Vertragserfuellung gegenüber dem Verbraucher, Rückgriff auf den Garanten und Wiederinbesitznahme einer Sache variieren die rechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten beträchtlich. Durch lang bemessene Fristen und spezielle Verfahren können dem Kreditgeber, der ohnehin schon das Risiko der Nichterfuellung des Vertrags trägt, Mehrkosten entstehen, so dass er u.U. gegenüber einem Mitbewerber, der derartige Kosten nicht zu tragen hat oder für den weniger strenge Bestimmungen gelten, wenn es um die Gewährung eines Kredits an ein und denselben Verbraucher geht, im Nachteil ist.

Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz a des EG-Vertrags werden vor dem Hintergrund von dessen Artikel 95 (in der Fassung des Vertrags von Amsterdam) in der vorgeschlagenen Richtlinie Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus formuliert. Diese Maßnahmen stellen nämlich auf folgende drei Ziele ab:

- Einführung von Schutzmaßnahmen zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den Markt, unabhängig davon, ob es sich um den nationalen oder den grenzübergreifenden Markt handelt;

- Festlegung eines ausreichend detaillierten Regelungsrahmens, damit die Mitgliedstaaten darin einwilligen, künftig von zusätzlichen Schutzmaßnahmen abzusehen;

- Mit Hilfe dieser beiden Initiativen: Schaffung der Voraussetzungen für die Verwirklichung eines Binnenmarkts, der zum Nutzen der Kreditgeber wie auch der Verbraucher funktioniert.

Genau in diesem Sinne ermutigt die vorgeschlagene Richtlinie zu einer verstärkten Inanspruchnahme außergerichtlicher Verfahren zwecks gütlicher Einigung in Streitfällen, bevor rechtliche Schritte unternommen werden zur Eintreibung von Schuldforderungen, Feststellung der Rechtmäßigkeit von Wiedereinzugsverfahren im Einklang mit einer entsprechenden vertraglichen Regelung, gegenseitigen Wahrung der Rechte des Kreditgebers und des Verbrauchers in Fragen der Begleichung geschuldeter Beträge bei Zahlungsverzug, Berücksichtigung der Interessen beider Parteien im Falle einer vereinbarten Rücknahme von Sachen, die per Kredit finanziert wurden, und Anspruch des Verbrauchers, den Kreditgeber zu wechseln, ohne zu Entschädigungsleistungen, die ihn von einem solchen Wechsel abhalten könnten, verpflichtet zu sein.

1.3. Das geeignetste Instrument zur Verwirklichung der gesteckten Ziele

Zur Beseitigung der zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Sache bestehenden Disparitäten erscheint eine zwingende Regelung geboten - im vorliegenden Fall in Form einer Richtlinie. Die vorgeschlagenen Maßnahme hat zum Ziel, sowohl den Bedürfnissen des Binnenmarkts dadurch gerecht zu werden, dass gemeinsame, harmonisierte Regeln, die für alle unmittelbar Betroffenen gelten - d.h. Darlehensgeber, Kreditvermittler usw. - festgelegt werden als auch die Darlehensgeber in die Lage versetzen, ihre Finanzdienstleistungen auf unkompliziertere Weise anzubieten und den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau zuzusichern. Verwirklichen lassen sich diese Ziele durch gemeinsame, harmonisierte Regeln.

Zwecks Sicherstellung einheitlicher Rechtsvorschriften ist auch geprüft worden, ob das Rechtsinstrument der Verordnung als unmittelbar geltender Rechtsakt, der keiner Überführung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten bedarf, in Frage käme. Von dieser Möglichkeit wurde aber abgesehen, da stattdessen eine Richtlinie den Mitgliedstaaten nämlich die Möglichkeit bietet, ihre geltenden rechtlichen Regelungen in Folge der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG abzuändern. Bei der Erarbeitung des Richtlinienvorschlags war die Kommission auf Ausgewogenheit bedacht, und zwar zum einen vor dem Hintergrundziel einer Ausweitung des sachlichen Geltungsbereichs der Richtlinie, die sämtliche Formen von Kredit- und Sicherungsverträgen abdecken soll, und zum anderen angesichts des Bestrebens der Kommission, den aus einer solchen Reform resultierenden Aufwand in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten. Angesichts des neuen Harmonisierungsansatzes und der Vielzahl eingefügter substanzieller Änderungen soll mit dem jetzt vorgeschlagenen Rechtsakt die Richtlinie 87/102/EWG ersetzt werden; gleichzeitig sollen damit die Richtlinien 90/88/EWG und 98/7/EG aufgehoben werden.

Auswirkungen auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

In erster Linie die Finanzwirtschaft, teilweise aber auch der Vertriebshandel, soweit Vermittlungstätigkeiten betroffen sind. In diesen Wirtschaftsbereichen werden Unternehmen jeder Größenordnung betroffen sein. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie werden nämlich gemeinsame harmonisierte Regeln für alle an der Vergabe und Verwaltung von Verbraucherkrediten unmittelbar Beteiligten festgeschrieben:

* Für Banken und Kreditinstitute (als Darlehensgeber) im Wesentlichen Bestimmungen über die Gewährung von Krediten und das Zustandekommen der Kreditverträge;

* für Kreditmakler, bevollmächtigte Vertreter, die zur Tätigung von Kreditgeschäften im Namen und für Rechnung des Kreditgebers befugt sind, Lieferer von Waren und Erbringer von Dienstleistungen (Kreditvermittler) schafft die Richtlinie ein gemeines Zulassungssystem, das die derzeit in verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen vereinfacht und einander angleicht;

* für Inkassoagenturen und Kreditversicherer, Auskunftsstellen für das Kreditwesen und zentrale Melderegister für personenbezogene Daten über Kreditverträge und Solvenzschwierigkeiten wird ein klar abgesteckter, harmonisierter Regelungsrahmen in Sachen Verwaltung der Kredit- und Sicherungsverträge einschließlich ihrer etwaigen Nichterfuellung vorgegeben.

In jedem Fall wird damit eine hochwertige Chancengleichheit ("Level playing field") geschaffen, so dass die Wettbewerbsmöglichkeiten zum Nutzen sowohl der Verbraucher als auch der Wirtschaft, einschließlich ihrer neuen Akteure am Markt, zunehmen. Da die Regeln allgemein gehalten sind, werden die betroffenen Personenkreise dadurch nicht diskriminiert.

3. Welche Verpflichtungen ergeben sich aus dem Vorschlag für die Unternehmen-

Alles in allem wird den Unternehmen zugute kommen, dass mit der vorgeschlagenen Richtlinie ein harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen wird, der sämtliche "Spielarten" des Verbraucherkredits erfasst. Zwar gelten heute für bestimmte Kreditformen harmonisierte Vorschriften, für andere dagegen nicht. Außerdem sind die Gegebenheiten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Hier wird der durch die Richtlinie vorgegebene harmonisierte Rahmen für Abhilfe sorgen. So werden beispielsweise Darlehensgeber und Kreditvermittler u.a. ihre DV-gestützte Buchführung und ihre kaufmännische Geschäftsführung wie auch ihr Werbematerial und ihre Kreditverträge an die Erfordernisse hinsichtlich der künftig zwingend vorgeschriebenen Informationen wie z.B. Angabe der vereinheitlichten Widerrufsfrist, der geltenden Modalitäten im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung und der Anwendung variabler Zinssätze sowie in Sachen obligatorischer Übermittlung der Kontozwischenstände anpassen müssen. Dennoch wird die vorgeschlagene Harmonisierung eine Vereinfachung der Regelungen und Verfahren, mit Vorteilen für die Wirtschaft, darstellen. Im Übrigen lässt sich die entsprechende punktuelle Anpassung über mehrere Jahre verteilt vorausplanen und in die betriebliche Praxis umsetzen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorteile, die den kleinen und mittleren Unternehmen erwachsen, die Nachteile bei weitem überwiegen werden.

Auf folgende Punkte sei insbesondere hingewiesen:

- Die Darlehensgeber und Kreditvermittler werden ihr Risiko-Management, einschließlich der zugehörigen Sicherungsverträge, umkonzipieren müssen. Auf sie wird aufgrund der vorgeschriebenen Beratungsfunktion ein Mehr an Verantwortung zukommen - für die Kreditgeber auch hinsichtlich der Verpflichtung zu verantwortungsvoller Kreditgewährung und des Risikos der Mithaftung in den Fällen, wo Kreditgeber und Lieferer einer Sache bzw. Dienstleistungserbringer in enger geschäftlicher Beziehung stehen. Dies ist freilich eher eine Frage der Änderung der Ansatzweisen als eine Frage quantifizierbarer Kosten, die im Übrigen durch die wachsenden Perspektiven, es geschäftlich mit Verbrauchern zu tun zu haben, die mehr Vertrauen aufbringen, und in einem faireren Wettbewerbsumfeld operieren zu können, wettgemacht werden.

- Da gemäß Artikel 5 die Anbahnung von Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung künftig nicht mehr zulässig ist, werden mache Darlehensgeber und Kreditvermittler ihre Absatzmethoden ändern müssen. Letzteres gilt ebenso für deren Umgang mit personenbezogenen Daten, da auch hier künftig die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers und des Garanten erforderlich sein werden. Auch in dieser Hinsicht kommt eine Sanierung des Marktes der gesamten Branche zugute.

- Aus der Einrichtung zentraler Datenbanken gemäß Artikel 8 wird in manchen Mitgliedstaaten den Darlehensgebern eine indirekte Verpflichtung erwachsen, ihre Daten in die entsprechende Datenbank einzugeben, wie auch eine unmittelbare Verpflichtung, diese bei jedem Kreditvertragsangebot zu konsultieren. Soweit es derartige gesetzlich geregelte Datenbanken nicht gibt, ergibt sich aus diesem Manko selbstverständlich nicht, dass für die Risikoabschätzung keinerlei Kosten anfallen würden. Von daher wird der Impact insgesamt neutral sein. Im Übrigen ist schon heute festzustellen, dass in den Ländern, in denen entsprechende Verpflichtungen bestehen, die Kosten für Datenrecherchen minimal sind (zwischen 0,02 EUR und 0,10 EUR pro Datenbank-Abfrage).

- Auch die Streitsachenbearbeitung auf Seiten der Darlehensgeber und ihrer anspruchsberechtigten Mitbeteiligten (Kreditversicherer/Inkassodienste) wird, was die Nichterfuellung vertraglicher Verpflichtungen, die Rücknahme einer per Kredit finanzierten Sache, die Stornierung von Kredit-Auszahlungsbeträgen, die Kündigung von Kreditverträgen, die Unterrichtung über die Höhe noch ausstehender Forderungen und die Erfuellung von Verbindlichkeiten durch Rückgriff auf die Garanten betrifft, entsprechend den Artikeln 23, 24, 26 und 27 angepasst werden müssen. Durch die neu eingeführten gemeinsamen Regeln wird die (etwaige) marginale Erhöhung der bisherigen Kosten allerdings bei weitem kompensiert.

-In bestimmten Mitgliedstaaten werden Darlehensgeber und/oder Kreditvermittler in Übereinstimmung mit Artikel 28 künftig amtlich "registriert" sein müssen (dies bedeutet auch, dass ihnen ihre Zulassung u. U. entzogen werden kann) und für das Geschäftsgebaren der Kreditvermittler, die innerhalb des von den zuständigen Behörden autorisierten Vertriebsnetzes des Darlehensgeber operieren, verantwortlich sein. Damit soll aber ein gemeinsamer Regelungsrahmen geschaffen werden, der in bestimmten Fällen leichter zu handhaben ist als der bisher auf der entsprechenden nationalen Ebene bestehende.

- Die Zahlung von Provisionen seitens des Verbrauchers an den Kreditvermittler muss gemäß Artikel 29 künftig gemeldet und auf zentraler Ebene beim Darlehensgeber erfolgen, so dass sich missbräuchliche Praktiken auf Seiten des Vermittlers besser durch den Darlehensgebers kontrollieren lassen und sämtliche anfallenden Kosten leichter für die Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt werden können. Dies wird zu mehr Transparenz führen und damit in Bezug auf Wettbewerbsbedingungen den Verbrauchern wie auch den Unternehmen zugute kommen.

- Die Darlehensgeber werden sämtliche laufenden Kreditverträge speziell auf bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit ihrer Erfuellung oder Nichterfuellung hin überprüfen und binnen 2 Jahren Kreditverträge mit unbefristeter Laufzeit umwandeln müssen. Dies freilich ist ein Vorhaben, das sich über mehrere Jahre erstreckt und einen gemeinsamen Rahmen schafft.

4. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen sind zu erwarten-

Da mit der Richtlinie der Harmonisierungsrahmen gestärkt wird, wird sie zur Folge haben, dass der freie Verkehr mit Finanzdienstleistungen, soweit die Vergabe und die Verwaltung von Retailkundenkrediten betroffen sind, zunehmen wird. Dieser Vorteil gleicht zweifelsohne die wenigen Nachteile aus, die sich aus der Mehrbelastung für die Darlehensgeber und Kreditvermittler durch neu hinzukommende Verpflichtungen ergeben. Im Grunde genommen wird der Vorschlag weder positive noch negative Auswirkungen in Bezug auf Beschäftigung, Investitionen und die Entstehung neuer Unternehmen haben.

Da bestimmte bislang in den Mitgliedstaaten geltende Schutzbestimmungen und Vorschriften in Sachen Unterrichtung als nicht mehr angemessen und zu spezifisch gelten, werden sie im Rahmen der anvisierten Harmonisierung nicht länger Bestand haben können. Für Darlehensgeber aus anderen Mitgliedstaaten werden die nationalen Meldedateien leichter zugänglich sein. Besser abgesichert werden wird der sog. Fernkredit, insbesondere im Electronic Banking. An Transparenz hinzugewinnen werden die Kosten und Gebühren, speziell aufgrund der vorgeschriebenen Angabe des effektiven Jahreszinses, und infolge der Standardisierung wird es einfacher werden, verschiedene Kreditangebote miteinander zu vergleichen. Kurz: Eine Reihe von Hemmnissen, die das Zustandekommen des Binnenmarkts bislang erschwert haben, werden fürderhin wegfallen, und der vorgeschlagene Rechtsakts wird es der Branche ermöglichen, auf unkompliziertere und kostengünstigere Weise als bisher Kredite in sämtlichen Mitgliedstaaten anzubieten.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa geringere oder andersartige Anforderungen usw.) -

Ja, da diese Unternehmen mit Lieferern von Waren oder Erbringern von Dienstleistungen gleichgestellt werden können, die nur subsidiarisch als Kreditvermittler fungieren. Genau sie werden von einer "Erleichterung" hinsichtlich ihrer Verpflichtung, die Verbraucher zu beraten, wie auch in Bezug auf die Registrierung ihrer Tätigkeiten bei der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde profitieren.

Anhörungen

6. Verzeichnis der Gremien, die zu dem Vorschlag gehört wurden, und Überblick über die wesentlichen Elemente ihrer Standpunkte

Eine vorherige Konsultierung hat stattgefunden. Die zuständigen Dienststellen der Kommission haben am 8. Juni 2001 ein Diskussionspapier im Hinblick auf eine Überarbeitung der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit aufgelegt. Dieses auf der Website der betreffenden Generaldirektion öffentlich zugängliche Papier ist den Mitgliedstaaten, Verbraucherverbänden, Sachverständigen und Berufsorganisationen mit der Bitte um erste Stellungnahmen zugestellt worden. im Am 4., 5. und 9. Juli fanden drei gesonderte Anhörungen statt.

Im Verlaufe der einzelnen Anhörungen konnten sich die Teilnehmer reihum zu jedem Thema äußern, und zwar zunächst zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Überarbeitung der Richtlinie - als Leitthema - und anschließend zu den sechs in dem Diskussionspapier aufgeführten Einzelthemen. Die Teilnehmer wurden gebeten, ihre weiteren Anmerkungen durch Beantwortung eines Fragebogens bis zum 30. September 2001 zu übermitteln. Insgesamt gingen 60 schriftliche Stellungnahmen ein, und zwar 18 von den Mitgliedstaaten, 12 von Verbrauchervertretern bzw. unabhängigen Sachverständigen und 30 aus der Wirtschaft.

Bei den Eingaben seitens der Vertreter der Wirtschaft dominierten folgende zwei Themen:

- Die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Kostenelemente (d.h. die Berechnungsgrundlage). Nach Auffassung der Branche muss der Verbraucher anhand der Angabe des effektiven Jahreszins erfahren, wie hoch die Kosten sind, die er für den Kredit an sich zurückzahlen muss. Der effektive Jahreszins dient freilich nicht dazu, wertmäßig den Preis nachzuvollziehen, den der Kreditgeber festgelegt hat, sondern anzugeben, was der Verbraucher "effektiv" für einen Kredit bezahlen muss. In dem Richtlinienvorschlag findet sich deshalb ein Lösungsansatz, der diesen beiden unterschiedlichen Zielsetzungen gerecht wird: vorgeschlagen wird, neben dem effektiven Jahreszins, ein "Kreditgeber-Gesamtzins".

- In Frage gestellt wurde die ausgewogene Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Darlehensgebern einerseits und Verbrauchern andererseits, insbesondere im Zusammenhang mit dem Konzept der verantwortbaren Krediteinräumung im Sinne von Artikel 9. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie werden der Wirtschaft allerdings zusätzliche Möglichkeiten des Zugangs zu Verbraucherdaten eröffnet, was eine bessere Risiko-Evaluierung ermöglicht.

Insgesamt ist das Diskussionspapier von den Vertretern der Mitgliedstaaten und den Verbrauchervertretern positiv aufgenommen worden. Von einigen Vertretern der Berufsorganisationen wurde allerdings die Notwendigkeit einer Reform für die Bereiche Wohn- und Baudarlehn in Frage gestellt, insbesondere angesichts der Vereinbarungen zur Umsetzung des freiwilligen Verhaltenscodices vom 5. März 2001 über die vorvertragliche Information bei Wohnungsdarlehen. In dem Richtlinienvorschlag ist diesen Bemerkungen insoweit Rechnung getragen worden, als Wohndarlehen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgeklammert sind.

Die an der Anhörung Beteiligten sprachen sich mit deutlicher Mehrheit für eine gründliche Überarbeitung der Richtlinie aus und erklären sich grundsätzlich mit einer weitestgehenden Harmonisierung einverstanden, die allerdings ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten muss. Nuancierter waren die Äußerungen hinsichtlich Harmonisierungsbedarf und Durchführbarkeit bzw. Harmonisierungsgrad bei bestimmten in dem Diskussionspapier vorgeschlagenen Aspekten, obgleich das Dokument in seinen großen Zügen Zustimmung findet.

Nach den Vorstellungen verschiedener Vertreter der Wirtschaft sollten außerdem Überschneidungen mit anderen Richtlinien bzw. Richtlinienvorschlägen, und zwar für die Bereiche Fernabsatz, Fernabsatz für Finanzdienstleistungen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, vermieden und in sämtlichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eine Vereinheitlichung und Harmonisierung angestrebt werden. Diesen Wünschen trägt die vorgeschlagene Richtlinie insoweit Rechnung, als sie sich u. a. an die Bestimmungen in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG anlehnt. Für diesen Ansatz hat sich die Kommission entschieden, um die Modalitäten der Ausübung des Widerrufrechts in Bereichen, die einander ähneln, anzugleichen. Die Kommission ist sich sehr wohl der in anderen Verbraucherschutzrichtlinien bestehenden Disparitäten bewusst. Wie in ihrer ,Verbraucherpolitischen Strategie 2002 - 2006" angekündigt, gedenkt die Kommission, als Folgemaßnahme zu ihrer Mitteilung über europäisches Vertragsrecht eine entsprechende Überabreitung vorzunehmen.

Top