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Document 52002PC0234

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten

    /* KOM/2002/0234 endg. - COD 2002/0109 */

    ABl. C 203E vom 27.8.2002, p. 258–272 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0234

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten /* KOM/2002/0234 endg. - COD 2002/0109 */

    Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0258 - 0272


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (EG) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Hintergrund

    Der Bericht des Währungsausschusses über die statistischen Anforderungen in der WWU, der am 18. Januar 1999 vom Rat ,Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin-Rat) gebilligt wurde, unterstreicht u.a. die Notwendigkeit, die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu verkürzen, die den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmeregelungen, die die Erstellung der Hauptaggregate der vierteljährlichen und jährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verhindern, aufzuheben und die Beschäftigungsdaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu harmonisieren, indem diese Daten in der Einheit ,geleistete Arbeitsstunden" übermittelt werden.

    Im ,Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU", der am 29. September 2000 vom Ecofin-Rat gebilligt wurde, wird auf die vorgeschlagene Verordnung verwiesen: Sie ist enthalten in der Liste der Änderungen bestehender Verordnungen, die dem Rat von der Kommission bis Mitte 2001 vorgelegt werden sollen (siehe Aktionsplan, Punkt IV).

    Schließlich wird im dritten Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Berichts des Währungsausschusses (Informationsbedarf in der WWU), der am 19. Januar 2001 vom Ecofin-Rat gebilligt wurde, auf die vorgeschlagene Verordnung verwiesen: Sie ist enthalten in der Liste der Änderungen bestehender Rechtsakte (Anhang IV des dritten Fortschrittsberichts), die dem Rat von der Kommission bis Mitte 2001 vorgelegt werden sollen.

    Die Verordnung wurde vor dem Hintergrund der oben genannten Bestimmungen ausgearbeitet.

    2. Inhalt des Verordnungsentwurfs

    Durch die Verordnung

    - sollen die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verkürzt werden;

    - sollen die den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmeregelungen, die die Erstellung der Hauptaggregate der vierteljährlichen und jährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verhindern, aufgehoben werden;

    - soll die Übermittlung der Beschäftigungsdaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Einheit ,geleistete Arbeitsstunden" umgesetzt werden.

    Diese Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    Derzeit sind die vierteljährlichen Daten für Tabelle 1 von Anhang B des ESVG 95 - Hauptaggregate, vierteljährlich und jährlich - 4 Monate nach Ende des Bezugszeitraums zu übermitteln. In der Verordnung wird vorgeschlagen, diese Frist auf 70 Tage nach Ende des Bezugszeitraums zu verkürzen.

    Für die Erstellung der Hauptaggregate der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Eurozone und die Europäische Union müssen vierteljährliche und jährliche Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aller Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. In der Verordnung wird vorgeschlagen, sämtliche den Mitgliedstaaten in Anhang B des ESVG 95 gewährten Ausnahmeregelungen, die die Erstellung der Hauptaggregate der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Eurozone und die Europäische Union (Aggregate der Tabelle 1 von Anhang B des ESVG 95) verhindern, aufzuheben. Die Verordnung bezieht sich auf die Ausnahmen sowohl für die jährlichen als auch für die vierteljährlichen Variablen, die eine Erstellung der Aggregate verhindern. In Anhang II der Verordnung sind die Änderungen, die in Anhang B des ESVG 95 vorgenommen werden müssen, nach Ländern aufgeführt.

    Gemäß Anhang B des ESVG 95 wird für die Übermittlung der Beschäftigungszahlen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen die Einheit ,Tausend" bzw. ,Vollzeitäquivalent" verwendet. Um die Vergleichbarkeit der Beschäftigungszahlen zu verbessern, wird in der Verordnung vorgeschlagen, diese Angaben (jährlich und vierteljährlich) auch in der Einheit ,geleistete Arbeitsstunden" zu liefern. In Anhang III sind die Änderungen aufgeführt, die an Tabelle 1 von Anhang B vorzunehmen sind, damit diese Einheit in das Lieferprogramm aufgenommen werden kann.

    2002/0109 (COD)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (EG) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

    nach Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C......

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [2],

    [2] ABl. C.....

    in Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrages [3],

    [3] ABl. C.....

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft [4] (ESVG 95), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 995/2001 [5] der Kommission, enthält den Bezugsrahmen für gemeinsame Standards, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Anforderungen der Gemeinschaft, um die Erzielung von Ergebnissen zu gewährleisten, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

    [4] ABl. L 310 vom 30.11.1996, S.1.

    [5] ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3.

    (2) Der Bericht des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) über die statistischen Anforderungen in der WWU, der am 18. Januar 1999 vom Ecofin-Rat verabschiedet wurde, unterstreicht, dass für das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und des Binnenmarkts eine effiziente Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik von übergeordneter Bedeutung ist und dass ein umfassendes statistisches Informationssystem benötigt wird, das die Politiker mit den für ihre Entscheidungen erforderlichen Daten versorgt. Ferner wird hervorgehoben, dass es äußerst wichtig ist, über derartige Informationen für die Europäische Union als Ganzes und insbesondere für die Mitgliedstaaten, die der Eurozone angehören, zu verfügen.

    (3) Der Bericht unterstreicht, dass länderübergreifende Vergleiche der Arbeitsmärkte in der Wirtschafts- und Währungsunion mehr Aufmerksamkeit erfordern werden.

    (4) Um vierteljährliche Statistiken für die Eurozone erstellen zu können, ist es notwendig, die Übermittlungsfristen für die Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf 70 Tage zu verkürzen.

    (5) Es ist notwendig, die den Mitgliedstaaten bei den vierteljährlichen und jährlichen Variablen gewährten Ausnahmeregelungen, die die Erstellung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Eurozone und die Europäische Union verhindern, aufzuheben.

    (6) Der Aktionsplan zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion [6], der am 29. September 2000 vom Ecofin-Rat verabschiedet wurde, misst der Übermittlung von Beschäftigungsdaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Einheit ,geleistete Arbeitsstunden" eine hohe Priorität bei.

    [6] Öffentliches Register der Ratsdokumente, 11655/00, Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU, 27.9.2001

    (7) Der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) und der Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) sind gemäß Artikel 3 der Beschlüsse 89/382/EWG, Euratom [7] und 91/115/EWG [8] gehört worden.

    [7] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    [8] ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19.

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates wird hiermit wie folgt geändert:

    1. Der Text nach der Überschrift: ,Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen" wird wie folgt geändert:

    (a) Der Text der ,Übersicht über die Tabellen" wird durch den Text in Anhang I ersetzt.

    (b) Der Text von Tabelle 1 ,Hauptaggregate, vierteljährlich und jährlich" wird durch den Text in Anhang II ersetzt.

    2. Der Text nach der Überschrift ,Ausnahmen für die im Rahmen des Lieferprogramms ,ESVG 95" bereitzustellenden Tabellen nach Ländern" wird durch den Text in Anhang III ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG I

    Änderungen an der Tabelle ,Übersicht über die Tabellen" von Anhang B - Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen - der Verordnung (EG) Nr. 2223/96, ESVG 95

    LIEFERPROGRAMM DER DATEN DER VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN

    Übersicht über die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    t ist der Bezugszeitraum (Jahr oder Quartal), auf den sich die zu übermittelnden Daten beziehen.

    (*) Die fünfjährliche Tabelle für das Jahr 2000 ist 2003 zu liefern.

    ANHANG II

    Änderungen an Tabelle 1 - Hauptaggregate, vierteljährlich und jährlich - von Anhang B - Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen - der Verordnung (EG) Nr. 2223/96, ESVG 95

    Tabelle 1 - Hauptaggregate - vierteljährlich und jährlich

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    + Falls keine spezielle Gliederung angegeben ist, bezieht sich die Variable auf die Volkswirtschaft insgesamt.

    ** A6 nur für Selbständige bzw. Arbeitnehmer in gebietsansässigen Produktionseinheiten.

    (x) reale Größe.

    ANHANG III

    Änderungen an den Tabellen nach Ländern - Ausnahmen für die im Rahmen des Lieferprogramms ,ESVG 95" bereitzustellenden Tabellen nach Ländern - von Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 2223/96, ESVG 95

    AUSNAHMEN FÜR DIE IM RAHMEN DES LIEFERPROGRAMMS ,ESVG 95" BEREITZUSTELLENDEN TABELLEN NACH LÄNDERN

    1. ÖSTERREICH

    1.1. Ausnahmen für die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    1.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. DÄNEMARK

    2.1. Ausnahmen für die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.2 Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. DEUTSCHLAND

    3.1. Ausnahmen für die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. GRIECHENLAND

    4.1. Ausnahmen für die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5. SPANIEN

    5.1. Ausnahmen für die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6. FRANKREICH

    6.1. Ausnahmen für die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. IRLAND

    7.1 Ausnahmen für die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. ITALIEN

    8.1. Ausnahmen für die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    9. LUXEMBURG

    9.1. Ausnahmen für die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    9.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    10. NIEDERLANDE

    10.1. Ausnahmen für die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    10.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    11. PORTUGAL

    11.1. Ausnahmen für die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    12. FINNLAND

    12.1. Ausnahmen für die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    12.2 Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    13. SCHWEDEN

    13.1. Ausnahmen für die Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    13.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    14 VEREINIGTES KÖNIGREICH

    14.1 Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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