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Document 52002PC0159

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

/* KOM/2002/0159 endg. - CNS 2002/0090 */

ABl. C 203E vom 27.8.2002, p. 86–107 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0159

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen /* KOM/2002/0159 endg. - CNS 2002/0090 */

Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0086 - 0107


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINFÜHRUNG UND HINTERGRUND

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen von der dritten Säule (Artikel K.1 Ziffer 6 EUV) in die erste Säule überführt. Nach Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 65 EG-Vertrag erlässt die Gemeinschaft Maßnah men im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzübergreifendem Bezug, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. Hierzu zählen Maßnahmen zur Verbesserung und Vereinfachung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Die zum 1. März 2002 in Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [1] stellt gegenüber dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das durch die Verordnung ersetzt wird, einen großen Fortschritt bei der Vereinfachung der Exequaturverfahren dar. Der Verordnung zufolge wird eine Entscheidung für vollstreckbar erklärt, sobald bestimmte Förmlichkeiten erfuellt sind. Die Vollstreckbarerklärung kann nur mit einem Rechtsbehelf angefochten werden. Trotz dieser Änderungen und Vereinfachungen werden mit der Verordnung nicht alle Hindernisse für den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union beseitigt. Die erforderlichen Zwischenmaßnahmen sind nach wie vor zu restriktiv.

[1] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

Auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere machte sich der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden zu Eigen, der zum Eckstein der justiziellen Zusammen arbeit innerhalb der Union werden soll. Im Bereich des Zivilrechts forderte der Europäische Rat einen weiteren Abbau der Zwischenmaßnahmen, die nach wie vor notwendig sind, um die Anerkennung und Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils zu ermöglichen. Als erster Schritt wurde vorgeschlagen, bei bestimmten Ansprüchen Entschei dungen ohne Zwischenverfahren und ohne die Möglichkeit, Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung geltend machen zu können, automatisch anzuerkennen und eventuell zusätzlich Mindeststandards für spezifische Aspekte des Zivilprozessrechts aufzustellen. Der Europäische Rat ersuchte den Rat und die Kommission, bis zum Dezember 2000 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung anzunehmen, in dessen Rahmen auch Arbeiten in Bezug auf einen Europäischen Vollstreckungstitel und über diejenigen verfahrensrechtlichen Aspekte aufgenommen werden sollten, bei denen zur Erleichterung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gemeinsame Mindeststandards für notwendig erachtet werden.

Das vom Rat am 30. November 2000 angenommene gemeinsame Maßnahmenprogramm von Kommission und Rat zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [2] führte die Abschaffung des Exequaturverfahrens für unbestrittene Forderungen als eine der Prioritäten der Gemeinschaft auf. Der Umstand, dass ein Exequaturverfahren die Vollstreckung von Entscheidungen über unbestrittene Forderungen verzögern kann, stellt dem Maßnahmenprogramm zufolge einen Widerspruch an sich dar, so dass es gerechtfertigt ist, das Exequatur als erstes in diesem Bereich abzuschaffen. Die rasche Beitreibung ausstehender Forderungen ist eine absolute Notwendigkeit für den Handel und seit jeher ein Anliegen der an einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts interessierten Wirtschaftsteilnehmer.

[2] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.

Auf der informellen Tagung der Justizminister in Stockholm vom 8./9. Februar 2001 wurde die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Pilotprojekt für die Abschaffung des Exequaturverfahrens bestätigt. Während der schwedi schen Präsidentschaft erörterte der Ratsausschuss für Zivilrecht die allgemeine Vorgehens weise und erzielte insbesondere bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des geplanten Rechtsinstruments deutliche Fortschritte [3].

[3] Eine Zusammenfassung der Arbeiten unter der schwedischen Präsidentschaft findet sich in Rats-dokument 10480/01, JUSTCIV 88 (29.06.2001).

2. ZIEL UND ZWECK

Auf der Grundlage des Maßnahmenprogramms zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der dort genannten Prioritäten und in Übereinstimmung mit den Vorarbeiten im Ratsausschuss für Zivilrecht schlägt die Kommission im Folgenden eine Verordnung des Rates über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Geldforderungen vor, nach der ein in einem Mitgliedstaat ergangenes Urteil nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat nachgeprüft werden darf, bevor es dort vollstreckt werden kann.

Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass die Bezeichnung "Europäischer Vollstreckungstitel" häufig in Bezug auf ein einheitliches Verfahren zur Erwirkung einer ohne Exequatur in allen Mitgliedstaaten vollstreckbaren Entscheidung verwendet wird. In der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament "Wege zu einer effizienteren Erwirkung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union" [4] wurde bereits auf diese Konnotation hingewiesen. Gleichzeitig wurde jedoch deutlich gemacht, dass die Einführung eines einheitlichen Verfahrens und die Aufhebung des Exequaturverfahrens zweierlei sind und die Lösung des einen Problems für die Lösung des zweiten nicht unabdingbar ist. Im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung werden beide Probleme insofern getrennt behandelt, als dort festgestellt wird, dass die Abschaffung des Exequaturverfahrens in bestimmten Bereichen mit der gemeinschaftsweiten Einführung eines spezifischen einheitlichen oder harmonisierten Verfahrens einhergehen könnte.

[4] KOM(1997) 609 endg., ABl. C 33 vom 31.1.1998, S. 3, Rdnr. 9.

Im Bereich der unbestrittenen Forderungen verfolgt die Kommission beide Ziele, allerdings nicht mittels eines einzigen Rechtsinstruments.

* Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Beseitigung der Zwischenmaßnahmen als Vorbedingung für die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über eine Forderung, deren Art und Höhe vom Schuldner nachweislich nicht bestritten wird. Entsprechend den Beratungen im Ratsausschuss für Zivilrecht beschränkt sich der Anwendungsbereich nicht auf Vollstreckungstitel, die in besonderen Eilverfahren für die Beitreibung von Forderungen erwirkt worden sind, von denen zu erwarten ist, dass sie nicht bestritten werden. Diese Vorgehensweise soll Gläubigern insofern einen spürbaren Vorteil bringen, als sie im Ausland eine zügige, effiziente Vollstreckung betreiben können, ohne die Gerichtsbarkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen mit den daraus entstehenden Verzögerungen und Kosten.

* Parallel dazu arbeitet die Kommission an einem Grünbuch über die Einführung eines einheitlichen oder harmonisierten Verfahrens für einen europäischen Zahlungsbefehl. Das Grünbuch soll noch im Jahr 2002 vorgelegt werden [5]. Eine solche Harmonisierung, die sich nicht nur auf das Mahnverfahren, sondern auch auf die Zustellung gerichtlicher Schrift stücke allgemein auswirken kann, setzt eine sorgfältige Vorbereitung und eine umfassende Konsultation voraus, bevor eine diesbezügliche Regelung vorgeschlagen werden kann. Die Trennung zwischen Aufhebung des Exequaturverfahrens und Einführung eines harmoni sierten Verfahrens ermöglicht rasche Fortschritte im ersteren Bereich und eine sorgfältige Vorbereitung der im zweiten Bereich zu unternehmenden Schritte.

[5] Dieses Grünbuch setzt sich auch mit der Vereinfachung und Beschleunigung der Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert auseinander, die durch gemeinsame Verfahrensvorschriften oder Mindeststandards erreicht werden soll.

Um das gegenseitige Vertrauen in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten zu stärken, das eine Voraussetzung für die Abschaffung des Exequaturverfahrens darstellt, und sicherzustellen, dass die Anforderungen an ein faires Verfahren, wie es in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 47 der Grundrechtscharta der Europäischen Union verankert ist, strikt eingehalten werden, hält die Kommission gemeinsame verfahrensrechtliche Mindestanforderungen für unverzichtbar. Die weitaus meisten Entscheidungen über unbestrittene Forderungen zeichnen sich dadurch aus, dass sich der Schuldner nicht auf das Verfahren eingelassen hat. Es ist davon auszugehen, dass der Schuldner sich bewusst zu diesem Verhalten entschlossen hat, und zwar entweder, weil er die Forderung als begründet anerkennt oder weil er das Gerichtsverfahren bewusst ignorieren will. Mangels einer eindeutigen Reaktion des Schuldners ergibt sich der Beweis, dass er in der Lage war, sich in voller Kenntnis der Sachlage für ein Fernbleiben vom Prozess zu entscheiden, allein aus der korrekten, fristgerechten Zustellung der Schriftstücke, mit denen er über die Forderung, seine Verfahrensrechte und -pflichten und die Folgen seines Fernbleibens in Kenntnis gesetzt wurde.

Es sei daran erinnert, dass die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 in den weitaus meisten Fällen deshalb versagt wurde, weil Versäumnisurteile erlassen wurden, obwohl das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig oder nicht in einer Weise zugestellt worden ist, dass der Gegner Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können. Im Programm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung wird die Zuverlässigkeit, Effizienz und Schnelligkeit der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke als eine der Grundlagen für das gegenseitige Vertrauen in die einzelstaatlichen Rechtsordnungen genannt. Im Hinblick darauf wird in dem Maßnahmenprogramm eine Harmonisierung der geltenden Regeln oder die Festlegung von Mindestvorschriften erwogen.

Dieser Verordnungsvorschlag enthält daher Mindestvorschriften für die zulässigen Zustellungsarten, die für die Vorbereitung der Verteidigung nötige Zustellungsfrist und die Unterrichtung des Schuldners. Nur wenn diese Mindestvorschriften beachtet werden, ist es gerechtfertigt, dass im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht mehr nachgeprüft wird, ob die Verteidigungsrechte gewahrt worden sind.

Aus der Abschaffung des Exequaturverfahrens ergibt sich als logische Folge, dass es den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, obliegt, die Einhaltung der in diesem Vorschlag genannten Anforderungen, insbesondere der Mindestvorschriften, zu kontrollieren. Mit dem Europäischen Vollstreckungstitel, so wie er in diesem Vorschlag konzipiert ist, wird mit Hilfe umfassender, klarer Angaben bestätigt, dass alle Voraus setzungen für eine Vollstreckung innerhalb der Gemeinschaft ohne Zwischenmaßnahmen erfuellt sind.

Dieser Vorschlag soll den Mitgliedstaaten und Gläubigern gleichermaßen eine zusätzliche unverbindliche Möglichkeit bieten, die Vollstreckung zu vereinfachen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie ihr einzelstaatliches Recht den Mindestanforderungen in Kapitel III anpassen, um sicherzustellen, dass die weitaus meisten Entscheidungen über unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können. Es steht dem Gläubiger frei, auf welchem Weg er eine Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken lässt: Entweder er beantragt die Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel oder er beantragt eine Vollstreckbarerklärung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

3. ARTIKEL

Artikel 1 - Gegenstand

In diesem Artikel wird der Gegenstand der Verordnung, wie er eingangs erläutert wurde, genannt.

Artikel 2 - Anwendungsbereich

Der allgemeine Anwendungsbereich entspricht dem der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates.

Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Nummern 1 und 2 entsprechen in ihrem Wortlaut Artikel 32 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (soweit es sich um Zahlungsbefehle handelt).

Forderung

Die Verordnung gilt, wie bei den Vorarbeiten vereinbart, nur für bezifferte Geldforderungen unabhängig von der Höhe des Streitwerts.

Unbestrittene Forderung

Die Fälle, in denen eine Forderung als unbestritten eingestuft wird, lassen sich zwei Kategorien zuordnen. Zur ersten Kategorie gehören die Fälle, in denen der Schuldner aktiv an einem gerichtlichen oder (bei Urkunden) an einem außergerichtlichen Verfahren teilge nommen und die Forderung ausdrücklich als begründet anerkannt hat. Dies kann in Form eines Anerkenntnisses im Verfahren, gefolgt von einem Anerkenntnisurteil, erfolgen oder in Form eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs oder in Form eines als öffentliche Urkunde ausgestellten Schriftstücks. Diese Fälle sind in Nummer 4 Buchstaben a) und d) erfasst.

Typisch für die zweite Kategorie ist, dass der Schuldner eine Aufforderung des Gerichts, zu der Forderung Stellung zu nehmen, außer Acht gelassen hat und deshalb anzunehmen ist, dass er keine Einwände gegen die Forderung geltend macht. Nach Buchstabe b) muss die Forderung während des gesamten Verfahrens unwidersprochen bleiben, unabhängig davon, ob es sich um ein rein schriftliches Verfahren oder um ein Verfahren handelt, in dem eine Verhandlung anberaumt wurde, in der der Schuldner nicht erschienen ist, oder zwar erschienen ist, der Forderung aber nicht widersprochen hat. Die bloße Erklärung des Schuldners, er befinde sich in Zahlungsschwierigkeiten, und sein Antrag auf Stundung oder Ratentilgung kann, ohne einen entsprechenden Anspruch geltend zu machen, nicht als Widerspruch angesehen werden, da die Begründetheit der Forderung nicht in Frage gestellt wird. Es wird lediglich auf eine faktische Zahlungsunfähigkeit verwiesen, d. h. die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Vollstreckung wird in Frage gestellt. Buchstabe c) gilt für den besonderen Fall, dass der Schuldner nicht vor Gericht erschienen ist, obwohl er wegen eines früheren von ihm eingelegten Widerspruchs vorgeladen worden ist. Ein solches Nichterscheinen bei der Verhandlung kann als Entscheidung des Schuldners ausgelegt werden, die Forderung nicht länger zu bestreiten. Buchstaben b) und c) gelten sowohl für Versäumnisurteile als auch für Zahlungsbefehle, die in spezifischen Eilverfahren erlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat (Beispiele hierfür sind das deutsche und das österreichische Mahnverfahren und in Frankreich die 'injonction de payer').

Rechtskraft

Eine abschließende Entscheidung kann nach Artikel 5 Buchstabe a) erst dann als Euro päischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn sie rechtskräftig geworden ist. Als rechtskräftig gilt eine Entscheidung nach der Definition unter Nummer 5 dann, wenn ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung von vornherein nicht möglich ist oder der Schuldner nicht fristgemäß von der Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, Gebrauch gemacht hat.

Ordentlicher Rechtsbehelf

Nummer 6 enthält im Wesentlichen die Definition, die der EuGH in Bezug auf die Artikel 30 und 38 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 entwickelt hat und die auch für diesen Vorschlag angemessen sein dürfte [6].

[6] Urteil des EuGH vom 22. November 1975, Industrial Diamond Supplies/Luigi Riva, Slg. 1977, 2175.

Öffentliche Urkunde

Im Unterschied zum Brüsseler Übereinkommen und zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates, in denen der Begriff "öffentliche Urkunde" nicht definiert ist, wurden in den vor liegenden Verordnungsvorschlag unter Nummer 7 Buchstabe a) die vom EuGH [7] aufgestellten Kriterien aufgenommen. Im Interesse der Vollständigkeit und der Kohärenz werden unter Nummer 7 Buchstabe b) die in Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates genannten Unterhaltsvereinbarungen ausdrücklich als öffentliche Urkunden anerkannt.

[7] Urteil des EuGH vom 17. Juni 1999, Unibank A/S/ Flemming G. Christensen, Slg. 1999, I-3715.

Artikel 4 - Abschaffung des Exequaturverfahrens

In diesem Artikel werden Konzept und Bedeutung des Europäischen Vollstreckungstitels erläutert. Das nach dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 und der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates für die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitglied staat notwendige Exequaturverfahren wird durch die Bestätigung eines Urteils als Euro päischer Vollstreckungstitel gegenstandslos. Mit Hilfe des Europäischen Vollstreckungstitels kann der Gläubiger die Vollstreckung in allen anderen Mitgliedstaaten betreiben, ohne dass hierzu im Vollstreckungsstaat Zwischenmaßnahmen erforderlich sind. Anstelle der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats, die bisher im Exequaturverfahren nachprüfen mussten, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung vorliegen, sind es nun die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats, die entscheiden müssen, ob eine Entscheidung die Voraussetzungen erfuellt, um als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden zu können.

Artikel 5 - Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel

Eine vollstreckbare Entscheidung über eine unbestrittene Forderung muss auf Antrag des Gläubigers als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen in Artikel 5 vorliegen. Die Verordnung enthält keine zeitlichen Beschränkungen für diesen Antrag. Einer der Hauptvorzüge dieses Vorschlags gegenüber dem Exequaturverfahren der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates besteht darin, dass die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellt wird, das mit dem Fall und den Verfahrensvorschriften vertraut ist, und im Vollstreckungsmitglied staat kein anderes Gericht oder keine andere Behörde eingeschaltet zu werden braucht. In diesem Vorschlag ist nicht geregelt, wer für die Ausstellung der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel im Ursprungsmitgliedstaat zuständig ist; dies bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.

- Die Entscheidung muss gemäß Artikel 5 Buchstabe a) Rechtskraft erlangt haben. Auf den ersten Blick erscheint diese Bedingung strenger als in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates, wonach die Entscheidung lediglich im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sein muss, was unter Umständen auch dann möglich ist, wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig geworden ist (z. B. wenn das Gericht die vorläufige Vollstreckung zugelassen hat). Es ist allerdings zu bedenken, dass die Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 43 Absatz 5 dieser Ratsverordnung innerhalb von einem Monat nach Zustellung - oder zwei Monaten, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Vollstreckungsmitgliedstaat hat - angefochten werden kann. Solange die Anfechtungsfrist nicht abgelaufen ist, dürfen nach Artikel 47 Absatz 3 nur einstweilige Maßnahmen, die auf eine Sicherung gerichtet sind, getroffen werden dürfen. Von dieser obligatorischen 'Wartezeit' für Vollstreckungsmaßnahmen, die über reine Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, wurde in diesem Verordnungsvorschlag abgesehen. Im Fall einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 ist, kann der Gläubiger einen Europäischen Vollstreckungstitel für Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 erwirken.

- Nach Artikel 5 Buchstabe b) sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die Zuständigkeit in Versicherungssachen, Verbraucher sachen und über die ausschließliche Zuständigkeit einzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Zuständigkeitsvorschriften, der nach den Artikeln 35 und 45 der genannten Verordnung einen Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung darstellt, macht die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel unmöglich.

- Artikel 5 Buchstabe c) sichert die Verteidigungsrechte in allen Fällen, in denen eine Forderung als unbestritten eingestuft wird, weil sich der Schuldner nicht auf das Verfahren eingelassen hat. In diesen Fällen muss gewährleistet sein, dass der Schuldner ordnungsgemäß über das Verfahren, die Voraussetzungen für die Anfech tung der Forderung und die Folgen ihrer Nichtbeachtung unterrichtet worden ist. Nach den Artikeln 34 Absatz 2, 41 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates stellen Mängel bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, aufgrund deren der Schuldner nicht in der Lage war, Vorkehrungen für seine Verteidigung zu treffen, einen Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung eines Versäumnisurteils dar, es sei denn, der Beklagte hat keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Die Aufhebung der Kontroll mechanismen im Rahmen des Exequaturverfahrens und die Uneinheitlichkeit der einzelstaatlichen Vorschriften in den hier relevanten Rechtsbereichen - insbesondere bei den Zustellungsvorschriften - machen eine systematische Überprüfung der Mindestanforderungen in Kapitel III durch das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats erforderlich.

- Artikel 5 Buchstabe d) betrifft ebenfalls die Zustellung von Schriftstücken, gilt aber nur für den Fall, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als im Ursprungsmitgliedstaat hat. In diesem Fall müssen alle gerichtlichen Schriftstücke nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates zuge stellt werden. Nach Artikel 5 Buchstabe d) ist die Anwendung dieser Ratsverordnung Voraussetzung für die Bestätigung des Urteils als Europäischer Vollstreckungstitel.

Artikel 6 - Teilbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels

Abgestimmt auf die Bedürfnisse des vorliegenden Vorschlags, gibt dieser Artikel den wesentlichen Gehalt des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates wieder, wobei allerdings ausführlicher beschrieben ist, in welchen Fällen sich der Europäische Vollstreckungstitel nur auf Teile einer Entscheidung erstrecken darf.

Artikel 7 - Inhalt der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel

Die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel enthält folgende Angaben:

- eine übersichtliche, standardisierte Zusammenfassung aller Tatsachen, die die Entscheidung inhaltlich konkretisieren und individualisieren und die für die Vollstreckung unabdingbar sind, sowie

- ausführliche Angaben darüber, inwieweit die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel erfuellt sind.

Das recht ausführliche Formblatt soll die Gewähr dafür bieten, dass das Gericht im Ursprungsmitgliedstaat alle Aspekte umfassend prüft, bevor die Vollstreckung ohne Zwischenmaßnahmen in allen anderen Mitgliedstaaten zugelassen wird. Auf diese Weise wird das Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander gestärkt.

Das in Anhang I beigefügte Formblatt ist mehrsprachig; diese Gliederung ermöglicht es dem Gericht im Ursprungsmitgliedstaat, das Formblatt in seiner Amtssprache auszufuellen. Da alle für die Vollstreckung erforderlichen Angaben durch die Eintragung von Namen und Zahlen oder das Ankreuzen von Kästchen übermittelt werden, erübrigt sich eine Übersetzung außer in den äußerst seltenen Fällen, in denen das Gericht zusätzliche schriftliche Erläuterungen anbringen muss.

Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 2 schreibt vor, wie viele Ausfertigungen von der Bescheinigung auszugeben sind, und stellt auf diese Weise sicher, dass der Schuldner die Vollstreckungsformalitäten nicht mehrfach erfuellen muss. Schreibt das einzelstaatliche Recht vor, dass dem Gläubiger mehr als eine Ausfertigung der vollstreckbaren Entscheidung auszuhändigen ist (z. B. im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung), so gilt dies auch für die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel.

Artikel 8 - Rechtsbehelf

Eine Forderung lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel leichter vollstrecken, da anderes als bei der Vollstreckbarkeitserklärung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates ein Rechtsbehelf gegen die Bescheinigung selbst ausgeschlossen ist. Der Schuldner muss die Forderung anfechten und sie damit dem Anwendungsbereich der Verordnung entziehen, wenn er verhindern will, dass die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel erteilt wird. Bleibt die Forderung unbestritten, entscheidet das Gericht im Ursprungsmitgliedstaat auf Antrag des Gläubigers, ob die Voraussetzungen für eine solche Bescheinigung vorliegen. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsbehelf gegeben.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates ebenso wie Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 eine eigenständige, besondere Regelung der Verteidigungsrechte darstellt, die nicht mit der Beachtung einzelstaatlicher Vorschriften gleichzusetzen ist, was spezifische Rechtsfragen aufwirft. So ist durchaus denkbar, dass eine Vollstreckbarerklärung wegen einer Abweichung zwischen dem einzelstaatlichen Recht und den Verteidigungsrechten des Artikels 34 Nummer 2 bzw. 27 Nummer 2, so wie sie vom EuGH ausgelegt werden [8], versagt werden muss, obwohl das Gericht im Ursprungsmitgliedstaat sein nationales Verfahrensrecht fehlerfrei angewandt hat.

[8] Urteil vom 11. Juni 1985 in der Rs. Debaecker/Bouwman, Slg. 1985, 779, über das Verhältnis zwi schen Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 und den einzelstaatlichen Zustellungsvorschriften.

Nach den Artikeln 34 Nummer 2 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates ist es dem mit dem Exequaturverfahren befassten Gericht ausdrücklich untersagt, die Einhaltung der in den Artikeln 34 und 35 niedergelegten Vorschriften nachzuprüfen. Auch bei einem flagranten Verstoß gegen Artikel 34 Nummer 2 muss das Gericht die Vollstreckbarerklärung erteilen, wenn die rein formalen Voraussetzungen des Artikels 41 vorliegen. Nur wenn der Beklagte einen Rechtsbehelf eingelegt hat, kann das Gericht nachprüfen, ob die Verteidigungsrechte gewahrt worden sind. Aber auch wenn diese Rechte gemäß Artikel 34 Nummer 2 verletzt worden sind, darf das Gericht die Vollstreckbarerklärung nur versagen oder widerrufen, wenn der Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen Rechtsbehelf einzulegen. Anders gesagt: Eine gerichtliche Nachprüfung der auf Gemeinschaftsebene festgelegten Verteidigungsrechte setzt voraus, dass der Beklagte von seinem Recht Gebrauch macht, einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil einzulegen (bzw. - nach der Terminologie dieses Verordnungsvorschlags - die Forderung zu bestreiten). Ein allein gegen die Vollstreckbarerklärung gerichteter Rechtsbehelf kann daher nicht durchgreifen, wenn die Forderung selbst nicht bestritten wird.

In diesem Verordnungsvorschlag wird ähnlich verfahren. Es mag Unterschiede geben zwischen dem auf Ebene der Mitgliedstaaten geltenden Schutzniveau für die Rechte des Schuldners und den Vorschriften in Kapitel III, doch ist es angesichts

- der sorgfältigen Prüfung der Bescheinigungsvoraussetzungen nach Maßgabe von Kapitel III, die durch die Angaben in der Bescheinigung gemäß Artikel 7 bestätigt werden,

- des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in die ordnungsgemäße Rechts pflege und

- des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Schuldner nicht in der Lage war, die Forderung gemäß Artikel 20 anzufechten,

gerechtfertigt, einen Rechtsbehelf gegen die Bescheinigung über den Europäischen Voll streckungstitel selbst nicht zuzulassen. Von dem Schuldner darf erwartet werden, dass er alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten einschließlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 20 ausschöpft, um die Forderung anzufechten.

Artikel 9 - Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel für Sicherungs maßnahmen

Im Falle einer Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig geworden ist, ist nur eine vorläufige Vollstreckung möglich, deren Wirkungen rückgängig gemacht werden müssen, wenn die Entscheidung aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird. Die vorläufige Vollstreckbar keit von Entscheidungen wirft stets die heikle Frage auf, wie das Interesse des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung gegen das Interesse des Schuldners an der Vermeidung eines aufgrund der vorläufigen Vollstreckung erlittenen potenziell irreparablen Schadens abzuwägen ist. Die Mitgliedstaaten haben diese Frage sehr unterschiedlich beantwortet. Zu bedenken ist auch, dass die unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene vorläufige Vollstreckung untrennbar mit der Möglichkeit für den Schuldner verbunden ist, die Vollstreckung in bestimmten Fällen zu unterbinden oder auszusetzen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Aufgrund dieser Schwierigkeiten würden sich unlösbare Probleme ergeben, wenn die vorläufige Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat als ausreichend angesehen würde, um eine unbeschränkte Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat zuzulassen, die zur völligen Befriedigung der Forderung führen würde. Das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats, das nach Artikel 21 Absatz 1 für das Vollstreckungsverfahren maßgebend ist, könnte sich für die Art der vorläufigen Vollstreckung, die im Ursprungsmitgliedstaat beabsichtigt ist, als ungeeignet erweisen und zu dem unerwünschten Ergebnis führen, dass eine Entscheidung leichter im Ausland vollstreckbar ist als im Ursprungsmitgliedstaat.

Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, wird daher im Verordnungsvorschlag einer eindeutigen Lösung der Vorzug gegeben. Eine Entscheidung ist erst dann uneingeschränkt vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden ist. Ist die Entscheidung im Ursprungs mitgliedstaat vorläufig vollstreckbar, kann der Gläubiger Vorkehrungen für eine erfolgreiche Vollstreckung treffen, indem er, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel beantragt.

Die Bescheinigung als solche stellt eine hinreichende Grundlage für die Anordnung von im Vollstreckungsmitgliedstaat verfügbaren Sicherungsmaßnahmen dar. Müssen hierzu die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats eingeschaltet werden, gelten die von ihnen zu prüfenden Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen als erfuellt, wenn die Bescheinigung vorgelegt wird. Die Sicherungsmaßnahmen dürfen von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (z. B. konkrete Gefahr, dass der Schuldner Vermögenswerte veräußert), auch wenn diese nach dem Recht des Vollstreckungs mitgliedstaats für Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben sind.

Artikel 10 - Anwendungsbereich der Mindestvorschriften

Mit diesem Artikel wird Kapitel III eingeleitet, in dem die hinsichtlich der Verteidigungs rechte geltenden Mindestvorschriften festgeschrieben werden, die einzuhalten sind, damit eine Entscheidung einen Europäischen Vollstreckungstitel bilden kann. Kernaussage dieses Kapitels ist, dass die wichtigsten Schriftstücke dem Schuldner so rechtzeitig und in einer Art und Weise zuzustellen sind, dass er sich verteidigen kann, wenn er es wünscht. Die betreffenden Anforderungen finden nur dann Anwendung, wenn der Schuldner sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat oder nicht zur Verhandlung erschienen ist. In den anderen Fällen unbestrittener Forderungen gemäß Artikel 3 Nummer 4 hat der Schuldner die Forde rung ausdrücklich anerkannt und somit kenntlich gemacht, dass er sich nicht verteidigen wird.

Indem die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel von der Einhaltung der Formvorschriften des Kapitels III abhängig gemacht wird, bleibt es dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen, ihre Gesetzgebung an diese Mindeststandards anzupassen, wenn sie dies für wünschenswert oder erforderlich halten. Der Vorschlag zielt nicht auf eine Harmonisierung der Vorschriften über unbestrittene Forderungen oder über die Zustellung von Schriftstücken ab.

Artikel 11, 12, 13 und 14 - Formen der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und der Ladung

In diesen Artikeln sind die zentralen Anforderungen hinsichtlich der Zustellung festge schrieben. Es wird unterschieden zwischen

- Hauptzustellungsformen, bei denen unmittelbar nachgewiesen werden kann, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück den Schuldner selbst erreicht hat, und

- Ersatzzustellungsformen, bei denen nachgewiesen wird, dass das Schriftstück zwar nicht beim Schuldner selbst, wohl aber in seinem Herrschaftsbereich angelangt ist, und bei denen es ihm obliegt, dafür zu sorgen, dass er dieses Schriftstück erhält.

Eine Ersatzzustellung ist gemäß Artikel 12 nur zulässig, wenn alle zumutbaren Anstren gungen, um das Schriftstück persönlich zuzustellen, erfolglos waren. Wenn mit der postalischen oder der elektronischen Zustellung gemäß Artikel 11 nicht das gewünschte Ergebnis erzielt wurde, muss der Versuch einer persönlichen Zustellung unternommen werden, bevor auf die Ersatzzustellung zurückgegriffen wird.

Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 regeln zwei verschiedene Fälle:

- Der Schuldner kann, weil es sich z.B. um einen Minderjährigen oder eine juristische Person handelt, nicht selbst vor Gericht erscheinen, und das Gesetz bestimmt eine natürliche Person (z.B. die Eltern oder den Direktor des Unternehmens), ihn in allen Rechtsangelegenheiten zu vertreten. Auf diese Situation verweist der Begriff "gesetzlicher Vertreter".

- Der Schuldner hat einen Anwalt oder einen Nichtjuristen gebeten, ihn in der Verhandlung zu vertreten. Auf diese Situation verweist der Begriff "Bevoll mächtigter".

Ein zuständiger Beamter gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 13 ist entweder eine Amtsperson oder jede andere Person, die durch den Zustellungsmitgliedstaat befugt wurde, die Zustellung durchzuführen und zu bescheinigen.

Artikel 12 Absatz 3 macht deutlich, dass alle Zustellungsmethoden, die auf der juristischen Fiktion beruhen, dass das Schriftstück mangels aktueller Anschrift, an der es zugestellt werden könnte, in den Herrschaftsbereich des Schuldners gelangt, für die Zwecke der vorgeschlagenen Verordnung nicht zulässig sind.

Artikel 14 ist praktisch nur für Ladungen relevant, die dem Schuldner nicht mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück, sondern später zugestellt werden. Artikel 14 Buch stabe b) wurde hinzugefügt für den Fall, dass der Schuldner zu einer Verhandlung erschienen ist und die Forderung bestritten hat, dann aber beschließt, den Widerspruch nicht aufrecht zu halten und an einer zweiten Verhandlung, zu der er im Laufe der ersten Verhandlung mündlich geladen wurde, nicht teilnimmt.

Artikel 15 - Für die Verteidigung rechtzeitige Zustellung

Aus diesem Artikel geht klar und deutlich hervor, welcher Zeitraum zur Vorbereitung der Verteidigung als hinreichend zu betrachten ist. Der Zeitraum ist länger, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Gerichtsverhandlung hat: so wird dem Umstand Rechnung getragen, dass grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten sich komplizierter gestalten. Die gleichen Mindestfristen gelten für das Erscheinen oder die Vertretung vor Gericht, wenn die Ladung nicht zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück zugestellt wird.

Artikel 16, 17 und 18 - Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners

Der Schuldner kann sich natürlich nur dann verteidigen, wenn er unterrichtet ist über die Forderung, die Vorschriften über die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung und die Folgen der Nichtbeachtung dieser Vorschriften. Die meisten obligatorischen Elemente der Belehrung bedürfen keiner weiteren Erläuterung.

Mit Artikel 17 Buchstabe c) wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Mitgliedstaaten unterschiedlich regeln, inwieweit ein Gericht bei fehlendem Widerspruch seitens des Schuldners prüfen muss, ob die Forderung begründet ist oder zumindest dem Anschein nach begründet ist, bevor es ein Urteil zugunsten des Gläubigers erlässt. Ist eine solche Prüfung nicht oder nur in begrenztem Umfang vorgesehen, so dass sich der Schuldner nicht darauf verlassen kann, dass das Gericht die Begründetheit der Forderung überprüft, muss er davon in Kenntnis gesetzt werden. Das gilt auch für den Fall, dass gegen die Entscheidung kein ordentlicher Rechtsbehelf gegeben ist, oder sie nur in begrenztem Umfang gerichtlich nachgeprüft wird (Artikel 17 Buchstabe d)).

Die Möglichkeit, dass eine Entscheidung, die bei fehlendem Widerspruch oder bei Nichterscheinung vor dem Gericht ergeht, als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird, gegen den kein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, rechtfertigt es, den Schuldner auf diese besonderen Umstände aufmerksam zu machen (Artikel 17 Buchstabe e)). Er muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass er die Forderung oder die Erfuellung der Voraussetzungen für die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel bestreiten muss, wenn er diese Konsequenzen vermeiden will.

Artikel 19 - Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvor schriften

Gemäß Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates kann eine Vollstreckbarerklärung auch dann nicht für ein Versäumnisurteil verweigert werden, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, er hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Der Beklagte muss sich also auf das Verfahren einlassen und sich bemühen, eine Entscheidung zugunsten des Klägers zu verhindern, beziehungsweise dagegen einen Rechtsbehelf einlegen. Hat der Beklagte Kenntnis von dem gegen ihn laufenden Verfahren, kann er sich nicht darauf verlassen, dass ein Verfahrensfehler zu Beginn der Verhandlung die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ausland verhindert.

Dieser Ansatz wird in den vorgeschlagenen Artikel übernommen, so dass die Verordnung in diesem Punkt mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates übereinstimmen wird. Das in Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates verankerte Prinzip der Verteidigungsrechte wird in Kapitel III präzisiert. Jede Vorschrift über die Heilung von Verfahrensmängeln muss dem Rechnung tragen und genau festlegen, wie bei Nichteinhaltung der Mindestvorschriften vorzugehen ist.

Absatz 1 bezieht sich auf die in den Artikeln 11 bis 18 festgelegten Erfordernisse, deren Nichterfuellung geheilt wird, wenn die Entscheidung, gegen die ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, dem Schuldner in zulässiger Form zusammen mit Informationen zugestellt worden ist, die es ihm erlaubt hätten, einen Rechtsbehelf einzulegen, er von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht hat.

Absatz 2 sieht Heilung nur hinsichtlich der Zustellungsmethode vor. Auch wenn die Zustellung nicht nach Maßgabe von Artikeln 11 bis 14 erfolgt, kann die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel ausgestellt werden, wenn zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass der Schuldner die betreffenden Schriftstücke selbst in Empfang genommen hat, und wenn die Voraussetzungen der Artikel 15 und 16, 17 und 18 vorliegen.

Artikel 20 - Mindestvorschriften für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Auch wenn alle Mindestvorschriften des Kapitels III, insbesondere im Zusammenhang mit den Zustellungsformen, peinlichst genau eingehalten worden sind, wird es unweigerlich vorkommen, dass der Schuldner wegen bestimmter Umstände, beispielsweise wegen höherer Gewalt, ohne eigenes Verschulden die ihm zugestellten Schriftstücke nicht erhält. Nach diesem Artikel kann der Schuldner im Wege eines außerordentlichen Rechtsbehelfs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Hat der Schuldner die Entscheidung nicht rechtzeitig erhalten, kann er auch dann einen Rechtsbehelf einlegen, wenn die Frist dafür abgelaufen ist. Wenn zu einem früheren Zeitpunkt Umstände eingetreten sind, die den Schuldner daran gehindert haben, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, d.h. wenn er das verfahrenseinleitende Schriftstück oder die Ladung nicht erhalten hat, ist die Wieder einsetzung in den vorigen Stand nur möglich, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 vorliegen, d.h. sofern er es nicht versäumt hat, die Entscheidung im Wege eines ordentlichen Rechtsbehelfs anzufechten.

Im Absatz 2 wird deutlich festgeschrieben, dass der Schuldner im Fall des Absatzes 1 in vollem Umfang Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat. In Mitgliedstaaten, in denen gegen die betreffende Entscheidung kein Rechtsbehelf oder nur in begrenztem Umfang ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und in dem der Sachverhalt und die rechtlichen Fragen nicht in vollem Umfang geprüft werden können, muss eine andere Form des Rechtsschutzes als ein Rechtsbehelf vorgesehen werden, z.B. die Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der eine umfassende rechtliche Nachprüfung erlaubt.

Absatz 3 schreibt fest, dass eine Mindestvorschrift in Bezug auf die Frist vorzusehen ist, innerhalb deren der Schuldner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann; diese Frist soll ab dem Zeitpunkt laufen, zu dem der Schuldner erfahren hat, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn läuft.

Dieser Artikel schreibt nur Mindestvorschriften fest, d.h. er hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Wiedereinsetzungsregelungen vorzusehen.

Artikel 21 - Vollstreckungsverfahren

In Absatz 2 wird aufgelistet, was den Vollstreckungsbehörden im Vollstreckungsstaat vorzulegen ist: u.a. eine beglaubigte Übersetzung der Teile des mehrsprachigen Abschnitts der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel, die, wie im Zusammenhang mit Artikel 7 erläutert, in besonderen Fällen übersetzt werden müssten.

Absatz 3 lehnt sich weitgehend an Artikel 51 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates an und trägt außerdem der Tatsache Rechnung, dass es keines besonderen Verfahrens mehr bedarf, damit im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Vollstreckbarerklärung ausgestellt wird. So sieht er vor, dass die Vollstreckung einer Entscheidung nicht dadurch behindert werden darf, dass von einem Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die Vollstreckung beantragt wird, zusätzliche Gebühren oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

Absatz 4 betrifft weitere Erfordernisse, die einen Gläubiger, der seinen Wohnsitz außerhalb des Vollstreckungsmitgliedstaats hat, daran hindern können, die Vollstreckung zu erwirken.

Artikel 22 - Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren

Artikel 22 Absatz 1 lehnt sich weitgehend an Artikel 34 Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates an (Gründe für die Versagung des Exequaturs), regelt aber anders die Bedingungen, unter denen die Unvereinbarkeit einer Entscheidung mit einer früheren Ent scheidung die Vollstreckung verhindern kann. Mit dieser Bestimmung wird die Unterscheidung aufgehoben, dass es sich bei den unvereinbaren Entscheidungen um Entscheidungen handeln kann, die entweder im Vollstreckungsmitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ergangen sind. Anders als in Artikel 34 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vorgesehen, genießen im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidungen keine Priorität. Für alle unvereinbaren Entscheidungen, unabhängig davon, in welchem Land sie ergangen sind, gilt die gleiche Vorschrift. Diese schreibt gegenüber Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates eine weitere Voraussetzung fest. Es ist durchaus angemessen, vom Schuldner zu verlangen, dass er die Existenz einer unvereinbaren Entscheidung möglichst rasch geltend macht: Er kann dies nur dann im Vollstreckungsverfahren tun, wenn es ihm ohne eigenes Verschulden im ursprüng lichen Verfahren, das zu der vollstreckbaren Entscheidung geführt hat, nicht möglich war.

Absatz 2 sieht vor, dass die Entscheidung, einschließlich der Bescheinigung, dass es sich um einen Europäischen Vollstreckungstitel handelt, im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache nicht nachgeprüft werden darf. Dieses Verbot gilt auch für die Prüfung der Gründe für die Versagung oder die Aufhebung des Exequaturs gemäß Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates. Dass die entsprechenden Voraussetzungen - soweit sie im Zusammen hang mit diesem Vorschlag als angemessen und erforderlich erscheinen - erfuellt sind, wird durch die Bedingungen gewährleistet, unter denen die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel ausgestellt wird.

Absatz 2 betrifft nicht die gegen die Vollstreckung selbst eingelegten Rechtsmittel, die nicht mit einer Überprüfung der Entscheidung in der Sache selbst einhergehen. Derartige Rechts streitigkeiten unterliegen gemäß Artikel 21 Absatz 1 dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

Artikel 23 - Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Beantragt der Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 20 oder eine gerichtliche Nachprüfung gemäß Artikel 22 Absatz 1, wird es vom Ergebnis des betreffenden Verfahrens abhängen, ob der Europäische Vollstreckungstitel vollstreckbar bleibt. Zwischen dem Zeitpunkt des Antrags und dem endgültigen Bescheid ist die Vollstreckbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels nicht automatisch ausgesetzt. Es liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Vollstreckung auszusetzen oder zu beschränken, wenn der Schuldner seinen Antrag in der einen oder anderen genannten Form stellt. Maßgebend sind hier die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags aufgrund von Artikel 20 oder 22 sowie die Wahrscheinlichkeit, dass eine bedingungslose Vollstreckung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verur sachen würde. Diese Regelt gilt auch für den Fall, dass der Schuldner eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Aufhebung des Urteils im Ursprungsmitgliedstaat beantragt.

Artikel 24 - Informationen über Vollstreckungsverfahren

Durch die Abschaffung des Exequaturs wird die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat erleichtert, nicht aber das Hindernis überwunden, das die beträchtlichen Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Vollstreckungsverfahren selbst darstellen. Der Vorschlag stellt nicht auf die Harmonisierung des Vollstreckungsverfahrens ab. Ziel ist lediglich, den Problemen abzuhelfen, die sich aus der Vielfalt der innerstaatlichen Vorschriften ergeben, indem im Rahmen des mit Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes ein System zur Information über die innerstaatlichen Vollstreckungsvorschriften eingerichtet wird.

Artikel 25 - Prozessvergleiche

Prozessvergleiche über bezifferte Geldforderungen können als Europäische Vollstreckungs titel bestätigt werden. Der Hinweis darauf, dass Kapitel II entsprechend Anwendung findet, bedeutet, dass das Verfahren zur Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels, nicht aber die in Artikel 5 festgeschriebenen Voraussetzungen Anwendung finden. Die Tatsache, dass Artikel 22 Absatz 1 in Kapitel IV nicht Anwendung findet, steht im Einklang mit Artikel 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates: das Vorliegen einer unvereinbaren Entscheidung stellt kein Hindernis für die Vollstreckung dar.

Artikel 26 - Öffentliche Urkunden

Die Bemerkungen zu Artikel 25 gelten auch für diesen Artikel.

Nach Absatz 1 ist für die Bescheinigung, dass eine öffentliche Urkunde einen Europäischen Vollstreckungstitel bildet, nicht ein Gericht, sondern die Stelle zuständig, die die betreffende Urkunde ausgestellt hat, beispielsweise der Notar, der die Urkunde errichtet hat. Im Gegensatz zu den anderen vollstreckbaren Titeln, auf die dieser Vorschlag abstellt, werden öffentliche Urkunden nie von Gerichten ausgestellt. Mit dieser Bestimmung wird also vermieden, dass eine weitere Behörde eingeschaltet wird und somit Verzögerungen eintreten könnten. Sie stützt sich auf das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten, wie es auch in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates zum Ausdruck kommt.

Absatz 3 schreibt Mindestvorschriften für die - anders als bei Prozessvergleichen - nicht unbedingt selbstverständliche Unterrichtung des Schuldners über die unmittelbare Vollstreckbarkeit fest.

Artikel 27 und Artikel 28 - Bestimmung des Wohnsitzes des Schuldners

Diese beiden Artikel entsprechend weitgehend den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates.

Artikel 29 - Übergangsbestimmung

Zwecks Einfachheit und Kohärenz sieht dieser Artikel vor, dass die Verordnung nur auf Verfahren und öffentliche Urkunden Anwendung findet, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet beziehungsweise ausgestellt wurden. Absatz 2 gibt im Wesentlichen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates wieder:

Artikel 30 - Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates

Die vorgeschlagene Verordnung bietet dem Gläubiger eine effiziente Alternative, die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung oder einer Urkunde nach Kapitel V in einem anderen Mitgliedstaat ohne Zwischenmaßnahmen in diesem Mitgliedstaat zu erwirken. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, in dieser Weise vorzugehen. Er kann zwischen der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel oder einer Vollstreckbarerklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates frei entscheiden. Die in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Rechtsgebiete vorgesehenen Anerkennungs- und Voll streckungsverfahren, auf die Artikel 67 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates verweisen, bleiben anwendbar. Wird die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel versagt, kann der Gläubiger nach wie vor aufgrund der anderen Rechts vorschriften die Anerkennung und Vollstreckung beantragen.

Wird allerdings ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel gestellt, sind für die sich daraus ergebenden Verfahren ausschließlich die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung, die Vorrang hat vor den Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates, maßgebend.

Artikel 31 - Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates

Geht ein Gerichtsverfahren, das in eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung mündet, mit einer grenzüberschreitenden Zustellung von Schriftstücken einher, finden sowohl die Mindestvorschriften der vorgeschlagenen Verordnung über die Zustellungsformen als auch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates Anwendung. Zwischen diesen beiden Rechtsinstrumenten kann es normalerweise nicht zu einem Konflikt kommen, da die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates in Bezug auf die Gewährleistung der Verteidigungsrechte keine speziellen Bestimmungen über besondere Formen der Zustellung enthält.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen ein Versäumnisurteil auch dann erlassen, wenn ihm kein Beweis dafür vorliegt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten so rechtzeitig und in solch einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich hätte verteidigen können. Dieses Urteil gründet auf der juristischen Fiktion oder Vermutung, dass die Verteidigungsrechte beachtet wurden. Es steht also im Widerspruch zu den Mindestvorschriften der vorgeschlagenen Verordnung und kann nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.

Artikel 32 und 33 - Durchführungsbestimmungen und Ausschuss

Artikel 33 verweist auf den Beratenden Ausschuss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates, der die Kommission bei der Durchführung der Verordnung unterstützen wird, soweit es nach Artikel 32 erforderlich ist, namentlich bei der Ausarbeitung oder Aktualisie rung technischer Änderungen an den im Anhang enthaltenen Formblättern. Der Ausschuss wird nur dann einberufen, wenn festgestellt wird, dass es derartiger Änderungen bedarf.

2002/0090 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission [9],

[9] ABl. C [...] [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [10],

[10] ABl. C [...] [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [11],

[11] ABl. C [...] [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Dazu erlässt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen.

(2) Am 3. Dezember 1998 nahm der Rat den Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an (Wiener Aktionsplan) [12].

[12] ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(3) Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere machte sich der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu Eigen, auf dessen Grundlage ein echter europäischer Rechtsraum geschaffen werden soll.

(4) Am 30. November 2000 verabschiedete der Rat ein gemeinsames Programm der Kommission und des Rates über Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels sachen [13]. Dieses Programm sieht in seiner ersten Phase die Abschaffung des Exequaturverfahrens, d. h. die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vor.

[13] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.

(5) Der Begriff "unbestrittene Forderung" sollte alle Situationen erfassen, in denen der Schuldner Art oder Höhe einer Geldforderung nachweislich nicht bestritten hat und der Gläubiger gegen den Schuldner eine gerichtliche Entscheidung oder einen anderen vollstreckbaren Titel, der die ausdrückliche Zustimmung des Schuldners erfordert, wie einen vor Gericht geschlossenen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, erwirkt hat.

(6) Die als Voraussetzung für die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat erforder lichen Zwischenmaßnahmen sollten entbehrlich werden und somit sollte die Voll streckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Entscheidung ergangen ist, beschleunigt und vereinfacht werden. Eine Entscheidung, die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, sollte im Hinblick auf die Vollstreckung so behandelt werden, als wäre sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen.

(7) Dieses Verfahren sollte gegenüber dem Exequaturverfahren der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [14] einen erheblichen Vorteil bieten, der darin besteht, dass auf die Inanspruchnahme des Gerichts eines zweiten Mitgliedstaats mit den daraus ent stehenden Verzögerungen und Kosten verzichtet werden kann. Auch sollte eine Übersetzung im allgemeinen überfluessig werden, da für die Bescheinigung ein mehrsprachiges Formblatt verwendet wird.

[14] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(8) Auf die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Schuldner nicht eingelassen hat, kann nur dann verzichtet werden, wenn eine hinreichende Gewähr besteht, dass die Verteidigungsrechte beachtet worden sind.

(9) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Artikel 47 der Charta verankert ist, zu gewährleisten.

(10) Für das Verfahren in der Hauptsache sollten deshalb Mindestvorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Schuldner so rechtzeitig und in einer Weise über das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren, die Notwendigkeit seiner aktiven Teilnahme am Verfahren als Voraussetzung für die Anfechtung der Forderung und über die Folgen seines Fernbleibens unterrichtet wird, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann.

(11) Wegen der erheblichen Unterschiede im Zivilprozessrecht der Mitgliedstaaten, insbesondere bei den Zustellungsvorschriften, müssen die Mindestvorschriften vom einzelstaatlichen Recht unabhängig präzise und detailliert definiert sein. Jede Zustellungsart, die auf einer juristischen Fiktion oder einer Vermutung beruht, ohne dass die Einhaltung der Mindestvorschriften nachgewiesen ist, kann nicht als ausreichend für die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungs titel angesehen werden.

(12) Den für das Verfahren in der Hauptsache zuständigen Gerichten sollte die Aufgabe zuteil werden, vor Ausstellung einer einheitlichen Bescheinigung über den Euro päischen Vollstreckungstitel, aus der die Nachprüfung und deren Ergebnis hervorgeht, nachzuprüfen, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind.

(13) Im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Rechtspflege innerhalb der Gemeinschaft ist es gerechtfertigt, dass nur ein mitgliedstaatliches Gericht bescheinigt, dass alle Voraussetzungen für die Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Voll streckungstitel vorliegen und die Entscheidung in allen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat zusätzlich von einem Gericht nachge prüft werden muss, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind.

(14) Diese Verordnung begründet keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ihr innerstaatliches Recht an die prozessualen Mindestvorschriften in dieser Verordnung anzupassen. Entscheidungen werden in anderen Mitgliedstaaten jedoch nur dann effizienter und schneller vollstreckt, wenn diese Mindestvorschriften beachtet werden, so dass hier ein entsprechender Anreiz für die Mitgliedstaaten besteht, ihr Recht der Verordnung anzupassen.

(15) Dem Gläubiger sollte es frei stehen, eine Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen zu beantragen oder sich für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 oder nach anderen Gemeinschaftsrechtsakten zu entscheiden.

(16) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft diese Maßnahmen entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip ergreifen. Entsprechend dem in diesem Artikel ebenfalls verankerten festgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [15] erlassen werden.

[15] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(18) [Das Vereinigte Königreich und Irland wirken gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands an der Annahme dieser Verordnung nicht mit. Diese Verordnung ist daher für diese Staaten nicht verbindlich und ihnen gegenüber nicht anwendbar.]/[Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.]

(19) Dänemark wirkt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks an der Annahme dieser Verordnung nicht mit. Diese Verordnung ist daher für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, der den freien Verkehr von Entscheidungen, Prozessvergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten mit Hilfe einheitlicher Mindestvorschriften ermöglicht, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat entfallen, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Nicht erfasst sind unter anderem Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

c) die soziale Sicherheit;

d) die Schiedsgerichtsbarkeit.

(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks [des Vereinigten Königreichs, Irlands].

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) "Entscheidung" bedeutet jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

(2) Bei den summarischen Verfahren betalningsföreläggande (Mahnverfahren) in Schweden umfasst der Begriff 'Gericht' auch die schwedische kronofogdemyndighet (Amt für Beitreibung).

(3) Unter "Forderung" ist eine fällige bezifferte Geldforderung zu verstehen.

(4) Eine Forderung gilt als "unbestritten", wenn der Schuldner

a) ihr im Gerichtsverfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch vor einem Gericht geschlossenen Vergleich zugestimmt hat;

b) ihr im Verfahren zu keiner Zeit widersprochen hat; eine Erklärung des Schuldners, er könne seiner Zahlungsverpflichtung allein aus materiellen Schwierigkeiten nicht nachkommen, kann nicht als Widerspruch angesehen werden;

c) nicht zur Verhandlung erschienen ist und sich nicht hat vertreten lassen, obwohl er die Forderung zuvor im Verfahren bestritten hatte, oder

d) die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.

(5) Eine Entscheidung gilt als "rechtskräftig", wenn

a) gegen die Entscheidung kein ordentlicher Rechtsbehelf möglich ist oder

b) die Frist für einen ordentlichen Rechtsbehelf abgelaufen und kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

(6) Als "ordentlicher Rechtsbehelf" gilt jeder Rechtsbehelf, der zur Aufhebung oder Änderung der Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden soll, führen kann und für dessen Einlegung im Ursprungsmitgliedstaat eine gesetzliche Frist bestimmt ist, die durch die Entscheidung selbst in Gang gesetzt wird.

(7) Als "öffentliche Urkunde" gilt:

a) ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde ausgestellt worden ist und dessen Beurkundung:

i) sich auf den Inhalt der Urkunde bezieht, und

ii) von einer Behörde oder einer anderen von dem Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigten Stelle vorgenommen worden ist; oder

b) eine vor einer Verwaltungsbehörde geschlossene oder von ihr beurkundete Unterhaltsvereinbarung.

(8) Unter "Ursprungsmitgliedstaat" ist der Mitgliedstaat zu verstehen, in dem die als Europäischer Vollstreckungstitel zu bestätigende Entscheidung ergangen ist.

(9) Unter "Vollstreckungsmitgliedstaat" ist der Mitgliedstaat zu verstehen, in dem die Vollstreckung der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung begehrt wird.

(10) Unter "Gericht des Ursprungsmitgliedstaates" ist das Gericht zu verstehen, dass die als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigende Entscheidung erlassen hat.

KAPITEL II DER EUROPÄISCHE VOLLSTRECKUNGSTITEL

Artikel 4 Abschaffung des Exequaturverfahrens

Eine über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung, die im Ursprungsmitglied staat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es hierzu im Vollstreckungsmitgliedstaat eines besonderen Verfahrens bedarf.

Artikel 5 Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel

Eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung wird auf Antrag des Gläubigers vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn

a) die Entscheidung vollstreckbar ist und im Ursprungsmitgliedstaat rechtskräftig geworden ist,

b) die Entscheidung nicht im Widerspruch zu Kapitel II Abschnitte 3, 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht,

c) im Falle einer unbestrittenen Forderung im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 Buchstaben b) oder c) dieser Verordnung, das Gerichtsverfahren im Ursprungs mitgliedstaat den Verfahrensvorschriften in Kapitel III entsprochen hat, und

d) falls eine Zustellung nach Maßgabe von Kapitel III in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat zu erfolgen hat, diese Zustellung im Einklang mit Artikel 31 erfolgt ist.

Artikel 6

Teilbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels

(1) Das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel aus für die Teile der Entscheidung, welche die Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, wenn in einer Entscheidung:

a) über mehrere Ansprüche erkannt wurde, die nicht alle eine fällige bezifferte Geldforderung betreffen, oder

b) über eine fällige bezifferte Geldforderung erkannt wurde, die nicht in allen Teilen unbestritten ist oder die nicht in allen Teilen die Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erfuellt,

(2) Der Antragsteller kann die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nur für einen Teil der Entscheidung beantragen.

Artikel 7 Inhalt der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel

(1) Das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.

(2) Die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel wird in der Sprache ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist.

(3) Die Anzahl der beglaubigten Ausfertigungen der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel, die dem Gläubiger auszuhändigen sind, entspricht der Anzahl der beglaubigten Ausfertigungen der Entscheidung, die der Gläubiger nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats erhält.

Artikel 8 Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel ist kein Rechtsbehelf möglich.

Artikel 9 Europäischer Vollstreckungstitel für Sicherungsmaßnahmen

(1) Im Falle einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, die zwar noch nicht rechtskräftig geworden ist, aber alle anderen Voraussetzungen des Artikels 5 erfuellt, erteilt das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats auf Antrag des Gläubigers unter Verwendung des Formblatts in Anhang II eine Bescheinigung über einen Europäischen Vollstreckungstitel für Sicherungsmaßnahmen.

(2) Die Bescheinigung über einen Europäischen Vollstreckungstitel für Sicherungs maßnahmen berechtigt zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in das Eigentum des Schuldners im Vollstreckungsmitgliedstaat.

(3) Dem Gläubiger steht es frei, Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es hierzu einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel bedarf.

KAPITEL III MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR VERFAHREN ÜBER UNBESTRITTENE FORDERUNGEN

Artikel 10 Anwendungsbereich der Mindestvorschriften

Eine Entscheidung über eine Geldforderung, die im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b) oder c) unbestritten ist, weil der Forderung nicht widersprochen wurde, oder weil der Schuldner nicht zur Verhandlung erschienen ist, kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das Gerichtsverfahren im Ursprungsmitgliedstaat den Verfahrensvorschriften dieses Kapitels genügt hat.

Artikel 11 Formen der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks

(1) Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück müssen dem Schuldner wie folgt zugestellt werden:

a) durch persönliche Zustellung, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, oder

b) durch persönliche Zustellung, bei der der zuständige Beamte bescheinigt, dass der Schuldner das Schriftstück erhalten hat, oder

c) durch postalische Zustellung, bei der der Schuldner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, oder

d) durch elektronische Zustellung beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 kann das Schriftstück an den gesetzlichen Vertreter des Schuldners oder an dessen Bevollmächtigten zugestellt werden.

Artikel 12 Ersatzzustellung

(1) Konnten das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Schuldner trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a) oder b) persönlich zugestellt werden, kann die Ersatz zustellung wie folgt vorgenommen werden:

a) persönliche Zustellung am privaten Wohnsitz des Schuldners an eine dort wohnhafte, zum Haushalt des Schuldners gehörende erwachsene Person oder an eine in diesem Haushalt beschäftigte erwachsene Person;

b) wenn der Schuldner ein Selbständiger, ein Unternehmen oder eine sonstige juristische Person ist, persönliche Zustellung am geschäftlichen Wohnsitz des Schuldners an erwachsene Personen, die dort beschäftigt sind;

c) wenn der Schuldner ein Selbständiger, ein Unternehmen oder eine sonstige juristische Person ist, Hinterlegung des Schriftstücks im Briefkasten am Wohnsitz des Schuldners, sofern der Briefkasten für die sichere Aufbewahrung von Post geeignet ist;

d) wenn der Schuldner ein Selbständiger, ein Unternehmen oder eine sonstige juristische Person ist, Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung des Schuldners, die im Briefkasten am Wohnsitz des Schuldners, sofern der Briefkasten für die sichere Aufbewahrung von Post geeignet ist und in der schriftlichen Benachrichtigung das Schriftstück eindeutig als gerichtliches Schriftstück bezeichnet und darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung durch die Benachrichtigung als erfolgt gilt und die Fristen damit zu laufen beginnen.

(2) Die Zustellung im Sinne von Absatz 1 kann auch an den gesetzlichen Vertreter des Schuldners oder an dessen Bevollmächtigten erfolgen.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine Ersatzzustellung gemäß Absatz 2 nicht zulässig, wenn die Anschrift des Wohnsitzes des Schuldners nicht genau bekannt ist.

Artikel 13

Beweis der Zustellung

Der Beweis für die Zustellung gemäß den Artikeln 11 und 12 wird dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats zugeleitet. Die Zustellung wird nachgewiesen durch

a) eine Empfangsbestätigung des Schuldners in den Fällen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d),

b) in allen anderen Fällen durch ein von dem zuständigen Zustellungsbeamten unterzeichnetes Schriftstück, in dem Folgendes angegeben ist:

i) Zeitpunkt und Ort der Zustellung,

ii) Form der Zustellung,

iii) Name der Person, der das Schriftstück zugestellt wurde, falls es sich nicht um den Schuldner handelt, und Angabe des Verhältnisses dieser Person zum Schuldner.

Artikel 14 Zustellung der Ladung zu einer Gerichtsverhandlung

(1) Im Falle einer Entscheidung über eine Forderung, die im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 Buchstaben b) oder c) unbestritten ist, weil der Schuldner nicht zur Verhandlung erschienen ist oder sich nicht hat vertreten lassen, muss die Ladung zu der betreffenden Verhandlung, wenn sie nicht zusammen mit dem verfahrens einleitenden Schriftstück oder einem gleichwertigen Schriftstück zugestellt worden ist, dem Schuldner wie folgt zugestellt worden sein:

a) nach Maßgabe der Artikel 11, 12 und 13 oder

b) mündlich in einer vorausgehenden Verhandlung über dieselbe Forderung, wobei dies durch das Protokoll dieser Verhandlung nachgewiesen werden muss.

Artikel 15 Für die Verteidigung rechtzeitige Zustellung

(1) Dem Schuldner muss eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen oder, wenn er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat hat, von mindestens 28 Kalendertagen eingeräumt worden sein, damit er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen und zu der Forderung Stellung nehmen kann; die Frist läuft ab dem Tag, an dem ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt worden ist.

(2) Im Falle einer Entscheidung über eine Forderung, die im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 Buchstaben b) oder c) unbestritten ist, weil der Schuldner nicht zur Verhandlung erschienen ist oder sich nicht hat vertreten lassen, muss die Ladung, wenn sie dem Schuldner nicht zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück oder einem ähnlichen Schriftstück zugestellt wurde, ihm mindestens 14 Kalendertage oder, wenn er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat hat, mindestens 28 Kalendertage vor der Gerichts verhandlung zugestellt worden sein, damit er vor Gericht erscheinen oder Vorkehrungen für seine Vertretung treffen kann.

Artikel 16 Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Forderung

Um sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung unterrichtet worden ist, muss das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück folgende Angaben enthalten haben:

a) Name und Anschrift der Parteien;

b) Höhe der Forderung;

c) wenn Zinsen gefordert werden, Zinssatz und Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, es sei denn, die Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats sehen vor, dass ein bestimmter Zinssatz automatisch auf die Kapitalsumme angerechnet wird;

d) Gegenstand der Klage, einschließlich einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, der der Forderung zugrunde liegt.

Artikel 17 Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte, die zum Bestreiten der Forderung notwendig sind

Um sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Verfahrensschritte unter richtet worden ist, die zum Bestreiten der Forderung notwendig sind, muss im verfahrens einleitenden Schriftstück oder einem gleichwertigen Schriftstück oder in einer zusammen mit diesem zugestellten Belehrung deutlich auf Folgendes hingewiesen worden sein:

a) die Frist, innerhalb deren die Forderung bestritten werden kann, und die Anschrift, an die der Widerspruch zu richten ist, sowie die entsprechenden Formvorschriften einschließlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, sofern dies vorgeschrieben ist;

b) die Möglichkeit einer Entscheidung zugunsten des Gläubigers bei Nichtbeachtung der Formvorschriften für die Erhebung des Widerspruchs;

c) die Tatsache, dass in Mitgliedstaaten, in denen dies zulässig ist, ohne Widerspruch seitens des Schuldners eine Entscheidung zugunsten des Gläubigers ergehen kann:

- ohne Prüfung der Begründetheit der Forderung durch das Gericht, oder

- nach einer eingeschränkten Prüfung der Begründetheit der Forderung durch das Gericht;

d) die Tatsache, dass in Mitgliedstaaten in denen dies zulässig ist,

- gegen eine solche Entscheidung kein ordentlicher Rechtsbehelf gegeben ist, oder

- die Nachprüfung bei einem ordentlichen Rechtsbehelf eingeschränkt ist;

e) die Möglichkeit, dass eine solche Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird, gegen den kein Rechtsbehelf gegeben ist, und die anschließend mögliche Vollstreckung in allen anderen Mitgliedstaaten ohne Zwischenmaßnahmen im Vollstreckungsmitgliedstaat.

Artikel 18

Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die notwendigen Verfahrensschritte zur Vermeidung eines Versäumnisurteils

Um sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die notwendigen Verfahrens schritte zur Vermeidung eines Versäumnisurteils unterrichtet worden ist, muss das Gericht in der Ladung oder gleichzeitig mit der Ladung Folgendes genau mitgeteilt haben:

a) Zeitpunkt und Ort der Verhandlung;

b) die möglichen Folgen gemäß Artikel 17 Buchstaben b), c), d) und e) seines Nichterscheinens.

Artikel 19 Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften

(1) Genügte das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat nicht den in den Artikeln 11 bis 18 festgelegten Verfahrenserfordernissen, so ist eine Heilung der Verfahrensmängel und eine Bescheinigung, dass die Entscheidung einen Europäischen Vollstreckungstitel bildet, möglich, wenn

a) die Entscheidung dem Schuldner nach Maßgabe der Artikel 11 bis 14 zuge stellt worden ist,

b) der Schuldner die Möglichkeit hatte, einen ordentlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen,

c) die Frist für die Einlegung des ordentlichen Rechtsbehelfs mindestens 14 Kalen dertage beziehungsweise, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat hat, mindestens 28 Kalen dertage ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung, beträgt, und

d) der Schuldner in der Entscheidung oder in einer beigefügten Belehrung ordnungsgemäß unterrichtet wurde über

i) die Möglichkeit, einen ordentlichen Rechtsbehelf einzulegen,

ii) die Frist für die Einlegung dieses ordentlichen Rechtsbehelfs,

iii) wo und wie der ordentliche Rechtsbehelf eingelegt werden muss, und

e) der Schuldner es versäumt hat, einen ordentlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung fristgemäß einzuleiten.

(2) Genügte das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat nicht den Verfahrenserforder nissen nach den Artikeln 11 bis 14, so ist eine Heilung der Verfahrensmängel und eine Bescheinigung, dass die Entscheidung einen Europäischen Vollstreckungstitel bildet, möglich, wenn feststeht, dass der Schuldner das Schriftstück so rechtzeitig bekommen hat, dass er gemäß Artikel 15 und nach Maßgabe der Artikel 16, 17 und 18 Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen konnte.

Artikel 20 Mindestvorschriften für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Wurde eine Entscheidung über eine im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) oder c) unbestrittene Forderung wegen fehlenden Widerspruchs oder wegen Nichterscheinens zur Verhandlung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, hat der Schuldner auf Antrag Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn mindestens folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Der Schuldner erhielt ohne eigenes Verschulden

i) nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung, dass er einen ordentlichen Rechtsbehelf hätte einlegen können, oder

ii) nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem verfahrenseinleitenden Schrift stück, dass er sich hätte verteidigen können, es sei denn, die Voraus setzungen von Artikel 19 Absatz 1 liegen vor, oder

iii) nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Ladung, dass er vor Gericht hätte erscheinen können, es sei denn, die Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 1 liegen vor, und

b) die Verteidigung des Schuldners erscheint nicht von vornherein aussichtslos.

(2) Ist eine Entscheidung gemäß Absatz 1 bei Einlegung eines Rechtsbehelfs im Ursprungsmitgliedstaat in der Sache nicht uneingeschränkt nachprüfbar, hat der Schuldner auf Antrag Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er der Forderung nicht widersprochen hat oder nicht zur Verhandlung erschienen ist, wenn mindestens die Voraussetzungen in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder ii) und Buchstabe b) vorliegen.

(3) Für die Anwendung dieses Artikels wird dem Schuldner für den Antrag auf Wiedereinsetzung eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen, oder, wenn er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat hat, von mindestens 28 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von der Entscheidung erhalten hat, eingeräumt.

KAPITEL IV VOLLSTRECKUNG

Artikel 21 Vollstreckungsverfahren

(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels werden die Vollstreckungsverfahren durch das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates geregelt.

(2) Der Gläubiger muss aufgefordert werden, den zuständigen Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats Folgendes zu übermitteln:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt,

b) eine Ausfertigung der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungs titel, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt, und

c) gegebenenfalls für die Teile des mehrsprachigen Abschnitts der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel, bei denen es sich nicht um Namen, Anschriften und Zahlen oder ausgefuellte Kästchen handelt, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsmitglied staats oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt. Jeder Mitgliedstaat gibt an, welche Amtssprachen der Europäischen Union er neben seiner oder seinen eigenen für die Ausstellung der Bescheinigung zulässt. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

(3) Dem Gläubiger, der in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, die in einem anderen Mitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde, dürfen wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts keine zusätzlichen Gebühren oder Sicherheitsleistungen, unter welcher Bezeichnung es auch sei, auferlegt werden.

(4) Der Gläubiger braucht für die Vollstreckung einer Entscheidung, die als Euro päischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat weder eine Zustellanschrift noch einen Bevollmächtigten anzugeben.

Artikel 22 Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren

(1) Der Vollstreckungsmitgliedstaat lässt eine gerichtliche Nachprüfung auf Antrag des Schuldners zu, wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern

a) die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streit gegenstands ergangen ist,

b) die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Aner-kennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfuellt,

c) der Schuldner diesen Einwand im Gerichtsverfahren des Ursprungsmitglied staats nicht hätte geltend machen können.

(2) Weder die Entscheidung noch die Bescheinigung, dass sie einen Europäischen Vollstreckungstitel bildet, dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 23 Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Hat der Schuldner im Ursprungsmitgliedstaat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 20 oder die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Aufhebung des Urteils oder im Vollstreckungsmitgliedstaat eine gerichtliche Nachprüfung gemäß Artikel 22 Absatz 1 beantragt, kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners

a) das Vollstreckungsverfahren aussetzen,

b) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder

c) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen.

Artikel 24 Informationen über Vollstreckungsverfahren

(1) Um Gläubigern, die einen Europäischen Vollstreckungstitel erwirkt haben, die Inanspruchnahme der Vollstreckungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat zu erleichtern, tragen die Mitgliedstaaten gemeinsam dafür Sorge, dass sowohl die breite Öffentlichkeit als auch die Fachwelt ausreichend informiert wird über

a) die Vollstreckungsverfahren und -methoden in den Mitgliedstaaten und

b) die zuständigen Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten.

(2) Diese Informationen werden unter anderem im Rahmen des mit Entschei dung 2001/470/EG des Rates [16] eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen bekannt gemacht.

[16] ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

KAPITEL V PROZESSVERGLEICHE UND ÖFFENTLICHE URKUNDEN

Artikel 25 Prozessvergleiche

(1) Vergleiche über Forderungen, die vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen wurden, und in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden auf Antrag des Gläubigers von dem Gericht, vor dem sie geschlossen wurden, als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt.

(2) Das Gericht stellt die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel unter Verwendung des Formblatts in Anhang III aus.

(3) Die Bestimmungen von Kapitel II, ausgenommen Artikel 5, und Kapitel IV, ausgenommen Artikel 22 Absatz 1, finden entsprechend Anwendung.

Artikel 26 Öffentliche Urkunden

(1) Öffentliche Urkunden über eine Forderung, die in einem Mitgliedstaat vollstreckbar sind, werden auf Antrag des Gläubigers von der Stelle, die die Urkunde ausgestellt hat, als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt.

(2) Die Stelle des Mitgliedstaats, die die öffentliche Urkunde ausgestellt hat, stellt die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV aus.

(3) Eine öffentliche Urkunde kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn

a) der Schuldner, bevor er der Ausstellung der Urkunde zugestimmt hat, ordnungsgemäß über deren unmittelbare Vollstreckbarkeit in allen Mitglied staaten belehrt worden ist, und

b) diese Belehrung durch eine vom Schuldner unterzeichnete Klausel in der Urkunde nachgewiesen ist.

(4) Die Bestimmungen von Kapitel II, ausgenommen Artikel 5, und Kapitel IV, ausgenommen Artikel 22 Absatz 1, finden entsprechend Anwendung.

KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 27 Bestimmung des Wohnsitzes

(1) Ist zu entscheiden, ob der Schuldner seinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat hat, wendet das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats sein Recht an.

(2) Hat der Schuldner keinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat, so wendet das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, wenn es zu entscheiden hat, ob der Schuldner einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.

Artikel 28 Wohnsitz von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen

(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verord nung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

a) ihr satzungsmäßiger Sitz,

b) ihre Hauptverwaltung oder

c) ihre Hauptniederlassung befindet.

[(2) Im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands ist unter dem Ausdruck 'satzungsmäßiger Sitz' das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.]

(3) Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz im Ursprungsmitgliedstaat hat, wendet das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats sein Internationales Privatrecht an.

KAPITEL VII ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Artikel 29 Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt nur für Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet beziehungsweise ausgestellt worden sind.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gilt das Gerichtsverfahren als eingeleitet:

a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Gläubiger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Schuldner zu bewirken, oder

b) falls die Zustellung an den Schuldner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Gläubiger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

KAPITEL VIII VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN

Artikel 30 Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001

(1) Diese Verordnung hindert einen Gläubiger nicht daran,

a) gemäß Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, eines Prozessvergleichs oder eine öffentliche Urkunde zu betreiben;

b) gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zu betreiben gemäß den Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Gemeinschaft oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind;

c) gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zu betreiben gemäß Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln.

(2) Beantragt der Gläubiger die Erteilung einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel betreffend eine Entscheidung, eine öffentliche Urkunde oder einen vor einem Gericht geschlossenen Vergleich, geht diese Verordnung hinsichtlich der einschlägigen Verfahren den Kapiteln III, IV und V der Verord nung (EG) Nr. 44/2001 sowie den Bestimmungen über die Anerkennung und Voll streckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und Prozessvergleichen in den Abkommen und Verträgen, die in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 aufgeführt sind, vor.

Artikel 31 Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1348/2000

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 lässt diese Verordnung die Anwendung der Verord nung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates [17] unberührt, wenn ein gerichtliches Schriftstück im Rahmen eines Verfahrens im Ursprungsmitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden muss.

[17] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.

(2) Eine Entscheidung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 kann nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.

(3) Ist ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück, eine Ladung oder eine Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen, muss die Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 den Anforderungen von Kapitel III dieser Verordnung entsprechen, soweit dies für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erforderlich ist.

(4) In dem in Absatz 3 bezeichneten Fall wird die Zustellungsbescheinigung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 durch das Formblatt in Anhang V dieser Verordnung ersetzt.

KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32 Durchführungsbestimmungen

Die Formblätter im Anhang werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren aktualisiert oder geändert.

Artikel 33 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Artikel 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANEXO I/ BILAG I/ ANHANG I/ ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ I/ ANNEX I/ ANNEXE I/

ALLEGATO I/ BIJLAGE I/ANEXO I/ LIITE I/ BILAGA I

CERTIFICADO DEL TÍTULO EJECUTIVO EUROPEO - RESOLUCIÓN JUDICIAL/

ATTEST SOM ET EUROPÆISK TVANGSFULDBYRDELSESDOKUMENT - RETSAFGØRELSE

BESCHEINIGUNG ÜBER DEN EUROPÄISCHEN VOLLSTRECKUNGSTITEL - ENTSCHEIDUNG/

ÂÅÂÁÉÙÓÇ ÅÕÑÙÐÁÚÊÏÕ ÅÊÔÅËÅÓÔÏÕ ÔÉÔËÏÕ - ÁÐÏÖÁÓÇ/

EUROPEAN ENFORCEMENT ORDER CERTIFICATE- JUDGMENT/

CERTIFICAT DE TITRE EXÉCUTOIRE EUROPÉEN - DÉCISION/

CERTIFICATO DI TITOLO ESECUTIVO EUROPEO - DECISIONE GIUDIZIARIA/

BEWIJS VAN WAARMERKING ALS EUROPESE EXECUTORIALE TITEL - BESLISSING/

TÍTULO EXECUTIVO EUROPEU PARA CRÉDITOS NÃO CONTESTADOS - DECISÃO/

TODISTUS EUROOPPALAISESTA TÄYTÄNTÖÖNPANOMÄÄRÄYKSESTÄ - TUOMIO/

INTYG OM EN EUROPEISK EXEKUTIONSTITEL - DOM

1. Ursprungsmitgliedstaat: A X B X D X E X EL X F X FIN X

I X [IRL X] L X NL X P X S X [UK] X

2. Ausstellendes Gericht:

Anschrift:

Tel./Fax/E-Mail

3. Entscheidung

3.1 Datum:

3.2 Aktenzeichen:

3.3 Die Parteien

3.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):

3.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):

4. Geldforderung laut Bescheinigung

4.1 Betrag:

4.1.1 Währung X EURO

X Schwedische Kronen

X [Britische Pfund]

4.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine Ratenschuld bezieht

4.1.2.1 Betrag der einzelnen Ratenzahlung

4.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate

4.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten

wöchentlich X monatlich X andere Zeitabstände (bitte genau angeben) X

4.1.2.4 Geltungsdauer der Forderung

4.1.2.4.1 Unbestimmt X

4.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate

4.1.3 Falls für die Forderung eine gesamtschuldnerische Haftung gilt X

4.2 Zinsen

4.2.1 Zinssatz

4.2.1.1 %

4.2.1.2 % über dem Basissatz der EZB

4.2.2 Fälligkeit der Zinsen:

4.3 Höhe der erstattungsfähigen Kosten, falls in der Entscheidung angegeben:

5. Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar.

Ja X Nein X

6. Die Entscheidung ist rechtskräftig in Übereinstimmung mit Artikel 5 Buchstabe a)

Ja X Nein X

7. Gegenstand der Entscheidung ist eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4

Ja X Nein X

8. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe b)

Ja X Nein X

9. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe c), sofern erforderlich

Ja X Nein X Nicht erforderlich X

10. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe d), sofern erforderlich

Ja X Nein X Nicht erforderlich X

11. Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Maßgabe von Kapitel III, sofern erforderlich

Erforderlich Ja X Nein X

11.1 Tag und Ort der Zustellung:

11.1.1 Wohnsitz des Schuldners unbekannt X

11.2 Das Schriftstück wurde zugestellt

11.2.1 durch persönliche Zustellung an den Schuldner (oder seinen

Vertreter) mit Empfangsbestätigung X

11.2.2 durch persönliche Zustellung an den Schuldner mit Bescheinigung

durch den zuständigen Beamten X

11.2.3 auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung X

11.2.4 per Fax oder E-Mail mit Empfangsbestätigung X

11.3 Ersatzzustellung

11.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 11.2.1 oder 11.2.2 erfolglos versucht worden- Ja X Nein X

11.3.2 Wenn ja, wurde das Schriftstück

11.3.2.1 einer zum Haushalt des Schuldners gehörenden

erwachsenen Person ausgehändigt X

11.3.2.1.1 Name:

11.3.2.1.2 Beziehung zum Schuldner

11.3.2.1.2.1 Familienangehöriger X

11.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person X

11.3.2.1.2.3 Sonstiges (bitte genau angeben) X

11.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz

des Schuldners ausgehändigt X

11.3.2.2.1 Name:

11.3.2.2.2 Angestellter des Schuldners Ja X Nein X

11.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Schuldners in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) X

11.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) X

11.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

11.3.2.4.2 Schriftliche Benachrichtigung über die Hinterl-

egung in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) X

11.4 Nachweis der Zustellung

11.4.1 Ist die Zustellung nach 11.2.2 bzw. 11.3 erfolgt- Ja X Nein X

11.4.2 Wenn ja, ist die Zustellung gemäß Artikel 13 bescheinigt worden-

Ja X Nein X

11.5 Heilung der Zustellungsmängel gemäß Artikel 19 Absatz 2 bei Nichtbeachtung

von 11.2 -11.4

11.5.1 Hat der Schuldner das Schriftstück nachweislich persönlich entgegengenommen

Ja X Nein X

11.6 Rechtzeitige Zustellung

Die Frist für den Schuldner, auf die Forderung zu reagieren, entsprach Artikel 15 Absatz 1

Ja X Nein X

11.7 Ordnungsgemäße Unterrichtung

Der Schuldner wurde nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 unterrichtet

Ja X Nein X

12. Zustellung einer Ladung, sofern gemäß Artikel 14 erforderlich

Erforderlich Ja X Nein X

12.1 Tag und Ort der Zustellung:

12.1.1 Wohnsitz des Schuldners unbekannt X

12.2 Die Ladung wurde zugestellt

12.2.1 durch persönliche Zustellung an den Schuldner (oder seinen Vertreter) mit

Empfangsbestätigung X

12.2.2 durch persönliche Zustellung an den Schuldner mit Bescheinigung

durch den zuständigen Beamten X

12.2.3 auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung X

12.2.4 per Fax oder E-Mail mit Empfangsbestätigung X

12.2.5 durch mündliche Mitteilung in einer vorausgegangenen Gerichtsverhandlung X

12.3 Ersatzzustellung

12.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 12.2.1 oder 12.2.2 erfolglos versucht worden-

Ja X Nein X

12.3.2 Wenn ja, wurde die Ladung

12.3.2.1 einer zum Haushalt des Schuldners gehörenden

erwachsenen Person ausgehändigt X

12.3.2.1.1 Name:

12.3.2.1.2 Beziehung zum Schuldner

12.3.2.1.2.1 Familienangehöriger X

12.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person X

12.3.2.1.2.3 Sonstiges (bitte genau angeben) X

12.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz

des Schuldners ausgehändigt X

12.3.2.2.1 Name:

12.3.2.2.2 Angestellter des Schuldners Ja X Nein X

12.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Schuldners in Übereinstimmung

mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) X

12.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) X

12.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

12.3.2.4.2 Schriftliche Benachrichtigung über die

Hinterlegung in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) X

12.4 Nachweis der Zustellung

12.4.1 Ist die Zustellung nach 12.2.2 bzw. 12.3 erfolgt- Ja X Nein X

12.4.2 Wenn ja, ist die Zustellung gemäß Artikel 13 bescheinigt worden-

Ja X Nein X

12.5 Heilung der Zustellungsmängel gemäß Artikel 19 Absatz 2 bei Nichtbeachtung von 12.2 -12.4

12.5.1 Hat der Schuldner das Schriftstück nachweislich persönlich entgegengenommen

Ja X Nein X

12.6 Rechtzeitige Zustellung

Die Frist zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung entsprach den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 Ja X Nein X

12.7 Ordnungsgemäße Unterrichtung

Der Schuldner wurde nach Maßgabe von Artikel 18 unterrichtet

Ja X Nein X

13. Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften in Artikel 19

Absatz 2

13.1 Tag und Ort der Zustellung der Entscheidung:

Wohnsitz des Schuldners unbekannt X

13.2 Die Entscheidung wurde zugestellt

13.2.1 durch persönliche Zustellung an den Schuldner (oder seinen Vertreter) mit

Empfangsbestätigung X

13.2.2 durch persönliche Zustellung an den Schuldner mit Bescheinigung durch

den zuständigen Beamten X

13.2.3 auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung X

13.2.4 per Fax oder E-Mail mit Empfangsbestätigung X

13.3 Ersatzzustellung

13.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 13.2.1 oder 13.2.2 erfolglos versucht worden-

Ja X Nein X

13.3.2 Wenn ja, wurde die Entscheidung

13.3.2.1 einer zum Haushalt des Schuldners gehörenden erwachsenen

Person ausgehändigt X

13.3.2.1.1 Name:

13.3.2.1.2 Beziehung zum Schuldner

13.3.2.1.2.1 Familienangehöriger X

13.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person X

13.3.2.1.2.4 Sonstiges (bitte genau angeben) X

13.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz

des Schuldners ausgehändigt X

13.3.2.2.1 Name:

13.3.2.2.2 Angestellter des Schuldners Ja X Nein X

13.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Schuldners in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) X

13.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) X

13.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

13.3.2.4.2 Schriftliche Benachrichtigung über die

Hinterlegung in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d) X

13.4 Nachweis der Zustellung

13.4.1 Ist die Zustellung nach 13.2.2 bzw. 13.3 erfolgt- Ja X Nein X

13.4.2 Wenn ja, ist die Zustellung gemäß Artikel 13 bescheinigt worden-

Ja X Nein X

13.5 Hatte der Schuldner die Möglichkeit, einen ordentlichen Rechtsbehelf

gegen die Entscheidung einzulegen- Ja X Nein X

13.6 Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs entsprach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c)

Ja X Nein X

13.7 Der Schuldner wurde gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) ordnungsgemäß

über die Möglichkeit belehrt, die Entscheidung anzufechten

Ja X Nein X

Geschehen zu am:

Unterschrift und/oder Stempel

ANEXO II/ BILAG II/ ANHANG II/ ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ II/ ANNEX II/ ANNEXE II/

ALLEGATO II/ BIJLAGE II/ANEXO II/ LIITE II/ BILAGA II

TÍTULO EJECUTIVO EUROPEO DE MEDIDAS CAUTELARES

ATTEST SOM ET EUROPÆISK TVANGSFULDBYRDELSESDOKUMENT - SIKRENDE RETSMIDLER

BESCHEINIGUNG ÜBER DEN EUROPÄISCHEN VOLLSTRECKUNGSTITEL FÜR SICHERUNGSMASSNAHMEN

ÂÅÂÁÉÙÓÇ ÅÕÑÙÐÁÚÊÏÕ ÅÊÔÅËÅÓÔÏÕ ÔÉÔËÏÕ ÃÉÁ ÁÓÖÁËÉÓÔÉÊÁ ÌÅÔÑÁ

EUROPEAN ENFORCEMENT ORDER CERTIFICATE FOR PROTECTIVE MEASURES

CERTIFICAT DE TITRE EXÉCUTOIRE EUROPÉEN aux fins de mesures conservatoires

CERTIFICATO DI TITOLO ESECUTIVO EUROPEO PER PROVVEDIMENTI CONSERVATIVI

BEWIJS VAN WAARMERKING ALS EUROPESE EXECUTORIALE TITEL VOOR BEWARENDE MAATREGELEN

CERTIFICADO DE TÍTULO EXECUTIVO EUROPEU PARA EFEITOS DE PROVIDÊNCIAS CAUTELARES

TURVAAMISTOIMIA KOSKEVA EUROOPPALAINEN TÄYTÄNTÖÖNPANOMÄÄRÄYS

INTYG OM EUROPEISK EXEKUTIONSTITEL FÖR SÄKERHETSÅTGÄRDER

1. Ursprungsmitgliedstaat: A X B X D X E X EL X F X FIN X

I X [IRL X] L X NL X P X S X [UK] X

2. Ausstellendes Gericht:

Anschrift:

Tel./Fax/E-Mail

3. Entscheidung

3.1 Datum:

3.2 Aktenzeichen:

3.3 Die Parteien

3.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):

3.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):

4. Geldforderung laut Bescheinigung

4.1 Betrag:

4.1.1 Währung X EURO

X Schwedische Kronen

X [Britische Pfund]

4.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine Ratenschuld bezieht

4.1.2.1 Betrag der einzelnen Ratenzahlung

4.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate

4.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten

wöchentlich X monatlich X alle zwei Monate X

andere Zeitabstände (bitte genau angeben) X

4.1.2.4 Geltungsdauer der Forderung

4.1.2.4.1 Unbestimmt X oder

4.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate

4.1.3 Falls für die Forderung eine gesamtschuldnerische Haftung gilt X

4.2 Zinsen

4.2.1 Zinssatz

4.2.1.1 % oder

4.2.1.2 % über dem Basissatz der EZB

4.2.2 Fälligkeit der Zinsen:

4.3 Höhe der erstattungsfähigen Kosten, falls in der Entscheidung angegeben:

5. Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar.

Ja X Nein X

6. Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ist befristet Ja X Nein X

6.1 Wenn ja, letzter Tag der Vollstreckbarkeit

7. Gegenstand der Entscheidung ist eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Nummer 4

Ja X Nein X

8. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe b)

Ja X Nein X

9. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe c), sofern erforderlich

Ja X Nein X Nicht erforderlich X

10. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe d), sofern erforderlich

Ja X Nein X Nicht erforderlich X

11. Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Maßgabe von Kapitel III, sofern erforderlich

Erforderlich Ja X Nein X

11.1 Tag und Ort der Zustellung:

11.1.1 Wohnsitz des Schuldners unbekannt X

11.2 Das Schriftstück wurde zugestellt

11.2.1 durch persönliche Zustellung an den Schuldner (oder seinen

Vertreter) mit Empfangsbestätigung X

11.2.2 durch persönliche Zustellung an den Schuldner mit Bescheinigung

durch den zuständigen Beamten X

11.2.3 auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung X

11.2.4 per Fax oder E-Mail mit Empfangsbestätigung X

11.3 Ersatzzustellung

11.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 11,2.1 oder 11,2.2 erfolglos versucht worden- Ja X Nein X

11.3.2 Wenn ja, wurde das Schriftstück

11.3.2.1 einer zum Haushalt des Schuldners gehörenden

erwachsenen Person ausgehändigt X

11.3.2.1.1 Name:

11.3.2.1.2 Beziehung zum Schuldner

11.3.2.1.2.1 Familienangehöriger X

11.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person X

11.3.2.1.2.3 Sonstiges (bitte genau angeben) X

11.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz des

Schuldners ausgehändigt X

11.3.2.2.1 Name:

11.3.2.2.2 Angestellter des Schuldners Ja X Nein X

11.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Schuldners in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) X

11.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) X

11.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

11.3.2.4.2 Schriftliche Benachrichtigung über die

Hinterlegung in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) X

11.4 Nachweis der Zustellung

11.4.1 Ist die Zustellung nach 11.2.2 bzw. 11.3 erfolgt- Ja X Nein X

11.4.2 Wenn ja, ist die Zustellung gemäß Artikel 13 bescheinigt worden-

Ja X Nein X

11.5 Heilung der Zustellungsmängel gemäß Artikel 19 Absatz 2 bei Nichtbeachtung von 11.2 -11.4

11.5.1 Hat der Schuldner das Schriftstück nachweislich persönlich entgegengenommen

Ja X Nein X

11.6 Rechtzeitige Zustellung

Die Frist für den Schuldner, auf die Forderung zu reagieren, entsprach Artikel 15 Absatz 1

Ja X Nein X

11.7 Ordnungsgemäße Unterrichtung

Der Schuldner wurde nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 unterrichtet

Ja X Nein X

12. Zustellung einer Ladung, sofern gemäß Artikel 14 erforderlich

Erforderlich Ja X Nein X

12.1 Tag und Ort der Zustellung:

12.1.1 Wohnsitz des Schuldners unbekannt X

12.2 Die Ladung wurde zugestellt

12.2.1 durch persönliche Zustellung an den Schuldner (oder seinen Vertreter) mit

Empfangsbestätigung X

12.2.2 durch persönliche Zustellung an den Schuldner mit Bescheinigung

durch den zuständigen Beamten X

12.2.3 auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung X

12.2.4 per Fax oder E-Mail mit Empfangsbestätigung X

12.2.5 durch mündliche Mitteilung in einer vorausgegangenen Gerichtsverhandlung X

12.3 Ersatzzustellung

12.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 12.2.1 oder 12.2.2 erfolglos versucht worden-

Ja X Nein X

12.3.2 Wenn ja, wurde die Ladung

12.3.2.1 einer zum Haushalt des Schuldners gehörenden erwachsenen

Person ausgehändigt X

12.3.2.1.1 Name:

12.3.2.1.2 Beziehung zum Schuldner

12.3.2.1.2.1 Familienangehöriger X

12.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person X

12.3.2.1.2.3 Sonstiges (bitte genau angeben) X

12.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz des

Schuldners ausgehändigt X

12.3.2.2.1 Name:

12.3.2.2.2 Angestellter des Schuldners Ja X Nein X

12.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Schuldners in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) X

12.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) X

12.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

12.3.2.4.2 Schriftliche Benachrichtigung über die

Hinterlegung in Übereinstimmung mit

Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe d) X

12.4 Nachweis der Zustellung

12.4.1 Ist die Zustellung nach 12.2.2 bzw. 12.3 erfolgt- Ja X Nein X

12.4.2 Wenn ja, ist die Zustellung gemäß Artikel 13 bescheinigt worden-

Ja X Nein X

12.5 Heilung der Zustellungsmängel gemäß Artikel 19 Absatz 2 bei Nichtbeachtung von 12.2 -12.4

12.5.1 Hat der Schuldner das Schriftstück nachweislich persönlich entgegengenommen

Ja X Nein X

12.6 Rechtzeitige Zustellung

Die Frist zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung entsprach den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 Ja X Nein X

12.7 Ordnungsgemäße Unterrichtung

Der Schuldner wurde nach Maßgabe von Artikel 18 unterrichtet

Ja X Nein X

13. Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften

in Artikel 19 Absatz 2

13.1 Tag und Ort der Zustellung der Entscheidung:

Wohnsitz des Schuldners unbekannt X

13.2 Die Entscheidung wurde zugestellt

13.2.1 durch persönliche Zustellung an den Schuldner (oder seinen Vertreter) mit

Empfangsbestätigung X

13.2.2 durch persönliche Zustellung an den Schuldner mit Bescheinigung

durch den zuständigen Beamten X

13.2.3 auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung X

13.2.4 per Fax oder E-Mail mit Empfangsbestätigung X

13.3 Ersatzzustellung

13.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 13.2.1 oder 13.2.2 erfolglos versucht worden-

Ja X Nein X

13.3.2 Wenn ja, wurde die Entscheidung

13.3.2.1 einer zum Haushalt des Schuldners gehörenden

erwachsenen Person ausgehändigt X

13.3.2.1.1 Name:

13.3.2.1.2 Beziehung zum Schuldner

13.3.2.1.2.1 Familienangehöriger X

13.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person X

13.3.2.1.2.4 Sonstiges (bitte genau angeben) X

13.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz des

Schuldners ausgehändigt X

13.3.2.2.1 Name:

13.3.2.2.2 Angestellter des Schuldners Ja X Nein X

13.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Schuldners in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) X

13.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) X

13.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

13.3.2.4.2 Schriftliche Benachrichtigung über die

Hinterlegung in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) X

13.4 Nachweis der Zustellung

13.4.1 Ist die Zustellung nach 13.2.2 bzw. 13.3 erfolgt- Ja X Nein X

13.4.2 Wenn ja, ist die Zustellung gemäß Artikel 13 bescheinigt worden-

Ja X Nein X

13.5 Hatte der Schuldner die Möglichkeit, einen ordentlichen Rechtsbehelf

gegen die Entscheidung einzulegen- Ja X Nein X

13.6 Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs entsprach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c)

Ja X Nein X

13.7 Der Schuldner wurde gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt, die Entscheidung anzufechten Ja X Nein X

Geschehen zu am

Unterschrift und/oder Stempel

ANEXO III/ BILAG III/ ANHANG III/ ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ III/ ANNEX III/ ANNEXE III/

ALLEGATO III/ BIJLAGE III/ANEXO III/ LIITE III/ BILAGA III

VALORACIÓN DEL CERTIFICADO DEL TÍTULO EJECUTIVO EUROPEO - TRANSACCIÓN JUDICIAL

ATTEST SOM ET EUROPÆISK TVANGSFULDBYRDELSESDOKUMENT - RETSFORLIG

BESCHEINIGUNG ÜBER DEN EUROPÄISCHEN VOLLSTRECKUNGSTITEL -PROZESSVERGLEICH

ÂÅÂÁÉÙÓÇ ÅÕÑÙÐÁÚÊÏÕ ÅÊÔÅËÅÓÔÏÕ ÔÉÔËÏÕ- ÄÉÊÁÓÔÉÊÏÓ ÓÕÌÂÉÂÁÓÌÏÓ

EUROPEAN ENFORCEMENT ORDER CERTIFICATE- COURT SETTLEMENT

Certificat de titre exécutoire européen - Transaction judiciaire

CERTIFICATO DI TITOLO ESECUTIVO EUROPEO - TRANSAZIONE GIUDIZIARIA

BEWIJS VAN WAARMERKING ALS EUROPESE EXECUTORIALE TITEL - GERECHTELIJKE SCHIKKING

CERTIFICADO DE TÍTULO EXECUTIVO EUROPEU - TRANSACÇÃO JUDICIAL

TODISTUS EUROOPPALAISESTA TÄYTÄNTÖÖNPANOMÄÄRÄYKSESTÄ - TUOMIOISTUIMESSA TEHTY SOVINTO

INTYG OM EUROPEISK EXEKUTIONSTITEL - INFÖR DOMSTOL INGÅNGEN FÖRLIKNING

1. Ursprungsmitgliedstaat: A X B X D X E X EL X F X FIN X

I X [IRL X] L X NL X P X S X [UK] X

2. Ausstellendes Gericht:

Anschrift:

Tel./Fax/E-Mail

3. Prozessvergleich

3.1 am:

3.2 Aktenzeichen:

3.3 Die Parteien

3.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):

3.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):

4. Geldforderung laut Bescheinigung

4.1 Betrag:

4.1.1 Währung EURO X

SWEDISH KRONER X

[BRITISH POUNDS] X

4.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine Ratenschuld bezieht

4.1.2.1 Betrag der einzelnen Ratenzahlung

4.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate

4.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten

wöchentlich X monatlich X

andere Zeitabstände (bitte genau angeben) X

4.1.2.4 Geltungsdauer der Forderung

4.1.1.4.1 Unbestimmt X

4.1.1.4.2 Fälligkeit der letzten Rate

4.1.3 Falls für die Forderung eine gesamtschuldnerische Haftung gilt X

4.2 Zinsen

4.2.1 Zinssatz

4.2.1.1 % oder

4.2.1.2 % über dem Basissatz der EZB

4.2.2 Fälligkeit der Zinsen:

4.3 Höhe der erstattungsfähigen Kosten, falls im Prozessvergleich angegeben

5. Der Prozessvergleich ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar

Ja X Nein X

Geschehen zu am

Unterschrift und/oder Stempel

ANEXO IV/ BILAG IV/ ANHANG IV/ ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ IV/ ANNEX IV/ ANNEXE IV/

ALLEGATO IV/ BIJLAGE IV/ANEXO IV/ LIITE IV/ BILAGA IV

CERTIFICADO DEL TÍTULO EJECUTIVO EUROPEO - DOCUMENTO PÚBLICO CON FUERZA EJECUTIVA

ATTEST SOM ET EUROPÆISK TVANGSFULDBYRDELSESDOKUMENT - BEKRÆFTET DOKUMENT

BESCHEINIGUNG ÜBER DEN EUROPÄISCHEN VOLLSTRECKUNGSTITEL -ÖFFENTLICHE URKUNDE

ÂÅÂÁÉÙÓÇ ÅÕÑÙÐÁÚÊÏÕ ÅÊÔÅËÅÓÔÏÕ ÔÉÔËÏÕ- ÄÇÌÏÓÉÏ ÅÃÃÑÁÖÏ

EUROPEAN ENFORCEMENT ORDER CERTIFICATE- AUTHENTIC INSTRUMENT

CERTIFICAT de titre exécutoire européen - Acte aUTHENTIque

CERTIFICATO DI TITOLO ESECUTIVO EUROPEO - ATTO PUBBLICO

BEWIJS VAN WAARMERKING ALS EUROPESE EXECUTORIALE TITEL - AUTHENTIEKE AKTE

CERTIFICADO DE TÍTULO EXECUTIVO EUROPEU - ACTO AUTÊNTICO

TODISTUS EUROOPPALAISESTA TÄYTÄNTÖÖNPANOMÄÄRÄYKSESTÄ - VIRALLINEN ASIAKIRJA

INTYG OM EUROPEISK EXEKUTIONSTITEL - OFFICIELL HANDLING

1. Ursprungsmitgliedstaat: A X B X D X E X EL X F X FIN X

I X [IRL X] L X NL X P X S X [UK] X

2. Ausstellende Behörde

2.1 Name:

2.2 Anschrift:

2.3 Tel./Fax/E-Mail

2.4 Notar X

2.5 Verwaltungsbehörde X

2.6 Gericht X

2.7 Sonstiges (bitte genau angeben) X

3. Öffentliche Urkunde

3.1 Datum:

3.2 Aktenzeichen:

3.3 Die Parteien

3.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):

3.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):

4. Geldforderung laut Bescheinigung

4.1 Betrag:

4.1.1 Währung EURO X

SWEDISH KRONER X

[BRITISH POUNDS] X

4.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine Ratenschuld bezieht

4.1.2.1 Betrag der einzelnen Ratenzahlung

4.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate

4.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten

wöchentlich X monatlich X

andere Zeitabstände (bitte genau angeben) X

4.1.2.4 Geltungsdauer der Forderung

4.1.1.4.1 Unbestimmt X oder

4.1.1.4.2 Fälligkeit der letzten Rate

4.1.3 Falls für die Forderung eine gesamtschuldnerische Haftung gilt X

4.2 Zinsen

4.2.1 Zinssatz

4.2.1.1 % oder

4.2.1.2 % über dem Basissatz der EZB

4.2.2 Fälligkeit der Zinsen:

4.3 Höhe der erstattungsfähigen Kosten, falls in der öffentlichen Urkunde angegeben:

5. Der Schuldner ist über die unmittelbare Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde belehrt worden, bevor er ihr gemäß Artikel 21 Absatz 3 zugestimmt hat Ja X Nein X

6. Die öffentliche Urkunde ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar

Ja X Nein X

Geschehen zu am:

Unterschrift und/oder Stempel

ANHANG V

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates)

12. DURCHFÜHRUNG DER ZUSTELLUNG

12.1 Tag und Ort der Zustellung:

12.2 Das Schriftstück wurde zugestellt

12.2.1 durch persönliche Zustellung an den Empfänger mit Empfangsbestätigung

des Schuldners X

12.2.2 durch persönliche Zustellung an den Empfänger mit Bescheinigung durch

den zuständigen Beamten X

12.2.3 auf dem Postweg mit der beigefügten Empfangsbestätigung X

12.2.4 auf anderem Weg mit der beigefügten Empfangsbestätigung

12.2.4.1 Fax X

12.2.4.2 E-Mail X

12.2.4.3 Sonstiges (bitte genau angeben) X

12.3 Ersatzzustellung

12.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 12.2.1 oder 12.2.2 erfolglos versucht worden- Ja X Nein X

12.3.2 Wenn ja, wurde das Schriftstück

12.3.2.1 einer zum Haushalt des Empfängers gehörenden

erwachsenen Person ausgehändigt X

12.3.2.1.1 Name:

12.3.2.1.2 Beziehung zum Empfänger

12.3.2.1.2.1 Familienangehöriger X

12.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person X

12.3.2.1.2.3 Sonstiges (bitte genau angeben) X

12.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz des

Empfängers ausgehändigt X

12.3.2.2.1 Name:

12.3.2.2.2 Angestellter des Empfängers Ja X Nein X

12.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Empfängers X

12.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde X

12.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

12.3.2.4.2 hinterlegt im Briefkasten des Empfängers X

12.3.2.5 in folgender besonderer Form zugestellt (bitte genau angeben)

12.4 Das Schriftstück wurde nach einem der unter 12.2 bzw. 12.3 genannten Verfahren (bitte genau angeben) nicht dem Empfänger, sondern seinem Vertreter zugestellt Ja X Nein X

12.4.1 Wenn ja, Name und Anschrift des Vertreters

12.4.2 Rechtsstellung des Vertreters

12.4.2.1 Bevollmächtigter Vertreter, Rechtsanwalt X

12.4.2.2 Gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person X

12.4.2.3 Sonstiges (bitte genau angeben) X

12.5 Ist die Zustellung im Einklang mit den Rechtsvorschriften des

Zustellungsmitgliedstaats erfolgt Ja X Nein X

12.6 Der Empfänger des Schriftstücks wurde (mündlich) (schriftlich) davon in Kenntnis gesetzt, dass er die Entgegennahme des Schriftstücks verweigern kann, wenn es nicht in einer Amtssprache des Zustellungsortes oder in einer Amtssprache des übermittelnden Staates, die er versteht, abgefasst ist. Ja X Nein X

13. MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2

Die Zustellung konnte nicht binnen einem Monat nach Erhalt des Schriftstücks

vorgenommen werden. X

14. VERWEIGERUNG DER ENTGEGENNAHME DES SCHRIFTSTÜCKS

Der Empfänger verweigerte die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten

Sprache. Die Schriftstücke sind dieser Bescheinigung beigefügt. X

15. GRUND FÜR DIE NICHTZUSTELLUNG DES SCHRIFTSTÜCKS

15.1 Anschrift unbekannt X

15.2 Empfänger unbekannt X

15.3 Das Schriftstück konnte nicht vor dem Datum bzw.

innerhalb der Frist unter 6.2 zugestellt werden. X

15.4 Sonstiges (bitte angeben) X

Die Schriftstücke sind dieser Bescheinigung beigefügt.

Geschehen zu

am

Unterschrift und/oder Stempel

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