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Document 52002IG1122(02)

Initiative des Königreichs Dänemark im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsaktes des Rates zur Änderung des Statuts der Bediensteten von Europol

ABl. C 286 vom 22.11.2002, p. 20–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002IG1122(02)

Initiative des Königreichs Dänemark im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsaktes des Rates zur Änderung des Statuts der Bediensteten von Europol

Amtsblatt Nr. C 286 vom 22/11/2002 S. 0020 - 0024


Initiative des Königreichs Dänemark im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsaktes des Rates zur Änderung des Statuts der Bediensteten von Europol

(2002/C 286/10)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)(1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3,

auf Initiative des Königreichs Dänemark,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Verwaltungsrates von Europol,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist wünschenswert, das im Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998(2) festgelegte Statut der Europol-Bediensteten (nachstehend "Statut" genannt) zu ändern, insbesondere um Sondervorschriften für Bedienstete festzulegen, die in Drittländern Dienst tun, damit die in diesen Drittländern geltenden besonderen Lebensbedingungen berücksichtigt werden können.

(2) Es obliegt dem Rat, einstimmig die für Europol-Bedienstete geltenden Einzelheiten sowie die anschließenden Änderungen festzulegen -

HAT FOLGENDEN RECHTSAKT ERLASSEN:

Artikel 1

Das Statut wird wie folgt geändert:

1. Artikel 43 erhält folgenden Wortlaut: "Artikel 43

(1) Die Dienstbezüge des Europol-Bediensteten umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und gegebenenfalls andere Zulagen. Sie werden in den Niederlanden in Euro ausgezahlt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Bedienstete, der auf Beschluss des Direktors an einen anderen Ort der dienstlichen Verwendung als die Niederlande versetzt wird, sich dafür entscheiden, dass ihm seine Dienstbezüge in der Währung des Landes ausgezahlt werden, in dem er seinen Dienst ausübt. In diesem Fall wird auf die Dienstbezüge, mit Ausnahme etwaiger Erziehungszulagen nach Anhang 5 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 3 Absatz 2, nach Abzug der nach diesem Statut oder nach den Durchführungsbestimmungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, und die Dienstbezüge sind zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Direktor nach geeigneten Modalitäten zur Aufrechterhaltung der Kaufkraft die Dienstbezüge ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der Währung des Dienstortes auszahlen.

(3) Der geltende Berichtigungskoeffizient wird auf Beschluss des Direktors zu einem Kurs berechnet, der mehr als, weniger als oder gleich 100 % der letzten Berichtigungskoeffizienten beträgt, die vom Rat der Europäischen Union nach Artikel 64 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie gegebenenfalls geändert, festgelegt wurden. Der Direktor setzt den Verwaltungsrat von Europol unverzüglich von einem nach diesem Absatz gefassten Beschluss in Kenntnis. Wenn die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 % übersteigt, beschließt der Direktor Maßnahmen zur zwischenzeitlichen Anpassung dieses Koeffizienten und setzt den Verwaltungsrat möglichst rasch davon in Kenntnis."

2. Es wird ein neuer Titel IIIA eingefügt: "TITEL IIIA

Bedienstete, die in einem Drittland Dienst tun

Artikel 100a

Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Statuts legt Anhang 9 Sonder- und Ausnahmevorschriften für die Bediensteten fest, die in einem Drittland Dienst tun."

3. Anhang 5 Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bedienstete, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union liegen. Bedienstete, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt, haben einmal je Kalenderjahr gegen Vorlage entsprechender Belege für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die gemäß Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Kosten für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort.

Für den Fall, dass der Ehegatte und die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Personen ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Bediensteten haben, haben sie einmal im Kalenderjahr gegen Vorlage entsprechender Belege Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der dienstlichen Verwendung oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der tatsächlichen Reisekosten zu einem anderen Ort.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Bedienstete, bei denen der Dienstort außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Europäischen Union liegt; in diesen Fällen kann der Direktor jedoch durch einen gebührend begründeten Beschluss entscheiden, dass der Bedienstete ein zweites Mal innerhalb eines Kalenderjahres Anspruch auf Erstattung der Kosten gemäß den vorstehenden Unterabsätzen hat."

4. In Anhang 5 Abschnitt 3 wird folgender Buchstabe aufgenommen: "G. Wiedereinrichtungsbeihilfe

Artikel 17

(1) Ein Bediensteter, der infolge einer Entscheidung des Direktors betreffend die Versetzung des Bediensteten an einen anderen Dienstort seinen Wohnsitz wechseln muss, hat Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Bediensteten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgrundgehalt und bei Bediensteten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein halbes Monatsgrundgehalt.

Haben beide Ehegatten als Europol-Bedienstete Anspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.

Auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für den Dienstort des Bediensteten gilt.

(2) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Gehalt des Bediensteten am Tage seiner Versetzung an den neuen Ort der dienstlichen Verwendung berechnet.

(3) Wenn der Bedienstete dies beantragt, wird ihm die Hälfte der Wiedereinrichtungsbeihilfe im Voraus gezahlt. Die andere Hälfte wird aufgrund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, dass der Bedienstete und - wenn er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, auch seine Familie - am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 erhält der Bedienstete, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat und ohne seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt, nur die Hälfte der Beihilfe, auf die er sonst Anspruch hätte. Die zweite Hälfte wird ihm gezahlt, wenn seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt, soweit dies innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt seiner Versetzung erfolgt. Wird der Bedienstete, bevor seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat, an den Wohnsitz seiner Familie versetzt, so erwirbt er dadurch keinen Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe."

5. Folgender Anhang wird angefügt:

"Anhang 9

Sonder- und Ausnahmevorschriften für die Bediensteten, die in einem Drittland Dienst tun

ABSCHNITT 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Dieser Anhang legt Sonder- und Ausnahmevorschriften für Europol-Bedienstete fest, die in einem Drittland Dienst tun.

Artikel 2

Auf Beschluss des Direktors können die Bediensteten im dienstlichen Interesse auf einen Dienstposten in einem Drittland versetzt werden.

Eine Versetzung darf die Dauer des Vertrags des Bediensteten nicht überschreiten.

Artikel 3

Um die Teilnahme an zeitlich befristeten Nachschulungslehrgängen zu ermöglichen, kann der Direktor beschließen, einen in einem Drittland Dienst tuenden Bediensteten auf einem zeitlich befristeten Dienstposten am Hauptsitz von Europol zu verwenden. Diese dienstliche Verwendung darf die Dauer des Vertrags des Bediensteten nicht überschreiten. Der Direktor kann aufgrund allgemeiner Durchführungsvorschriften beschließen, dass auf den Bediensteten während dieser vorübergehenden dienstlichen Verwendung weiterhin bestimmte Vorschriften dieses Anhangs - mit Ausnahme der Artikel 5, 8 und 9 - Anwendung finden.

ABSCHNITT 2

Pflichten

Artikel 4

Der Bedienstete ist verpflichtet, seine Tätigkeit an dem Ort auszuüben, an den er im dienstlichen Interesse versetzt wird.

Artikel 5

Stellt Europol dem Bediensteten eine Wohnung zur Verfügung, die der Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen entspricht, so ist er verpflichtet, diese zu beziehen.

ABSCHNITT 3

Arbeitsbedingungen

Artikel 6

Dem Bediensteten steht für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von drei Arbeitstagen je Dienstmonat zu.

Artikel 7

(1) Im Jahr des Dienstantritts und im Jahr des Ausscheidens aus dem Dienst in einem Drittland steht dem Bediensteten ein Urlaub von drei Arbeitstagen je voller Dienstmonat, von drei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von eineinhalb Arbeitstagen bei bis zu fünfzehn Tagen zu.

(2) Hat ein Bediensteter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr fünfzehn Arbeitstage nicht überschreiten.

ABSCHNITT 4

Dienstbezüge und Familienzulagen

Artikel 8

(1) Eine Zulage für die Lebensbedingungen wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Bedienstete dienstlich verwendet wird, als Prozentsatz eines Referenzbetrags festgesetzt. Dieser Referenzbetrag setzt sich zusammen aus dem Gesamtbetrag des Grundgehalts sowie der Auslandszulage, der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Abzug der nach dem Statut oder dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge.

Die Zulage für die Lebensbedingungen wird wie nachstehend angegeben festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen sind folgende Parameter zu berücksichtigen:

- sanitäre Verhältnisse sowie Verhältnisse in den Krankenhäusern,

- Sicherheitsaspekte,

- klimatische Bedingungen,

jeweils mit dem Koeffizienten 1;

- Grad der Isolierung,

- sonstige örtliche Gegebenheiten,

jeweils mit dem Koeffizienten 0,5.

Jedem dieser Parameter wird folgender Wert zuerkannt:

0: bei normalen Bedingungen, die jedoch den in der Europäischen Union üblichen Bedingungen nicht gleichwertig sein müssen,

2: bei Bedingungen, die im Verhältnis zu den in der Europäischen Union üblichen Bedingungen schwierig sind,

4: bei Bedingungen, die im Verhältnis zu den in der Europäischen Union üblichen Bedingungen sehr schwierig sind.

Die Zulage wird als Prozentsatz des Referenzbetrags nach Unterabsatz 1 festgesetzt auf:

- 10 %, wenn dieser Wert gleich 0 ist,

- 15 %, wenn dieser Wert größer als 0, aber kleiner oder gleich 2 ist,

- 20 %, wenn dieser Wert größer als 2, aber kleiner oder gleich 5 ist,

- 25 %, wenn dieser Wert größer als 5, aber kleiner oder gleich 7 ist,

- 30 %, wenn dieser Wert größer als 7, aber kleiner oder gleich 9 ist,

- 35 %, wenn dieser Wert größer als 9, aber kleiner oder gleich 11 ist,

- 40 %, wenn dieser Wert größer als 11 ist.

Die für die einzelnen Dienstorte vorgesehene Zulage für die Lebensbedingungen wird jährlich überprüft und gegebenenfalls vom Direktor nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.

(2) Gefährden die Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung die körperliche Unversehrtheit des Bediensteten, so wird ihm durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung des Direktors zeitlich begrenzt eine zusätzliche Zulage gezahlt. Diese wird als Prozentsatz des Referenzbetrags nach Absatz 1 Unterabsatz 1 festgesetzt auf:

- 5 %, sofern die Behörde ihren Bediensteten empfiehlt, ihre Familien nicht zu dem betreffenden Dienstort umziehen zu lassen;

- 10 %, sofern die Behörde beschließt, die Zahl ihrer Bediensteten an dem betreffenden Dienstort vorübergehend zu verringern.

Artikel 9

(1) Überschreiten die durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten, die ein Bediensteter für ein unterhaltsberechtigtes Kind aufwendet, das regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule im Land der dienstlichen Verwendung besucht, den Hoechstbetrag der Erziehungszulage nach Anhang 5 Artikel 3, hat der Bedienstete Anspruch auf eine weitere Zulage zur Deckung der durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten in einer Höhe bis zu maximal dem doppelten Hoechstbetrag der Erziehungszulage nach Anhang 5 Artikel 3.

(2) Besucht das Kind regelmäßig und vollzeitlich eine Hochschuleinrichtung, beträgt die Erziehungszulage 150 % des in Anhang 5 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Betrags.

(3) Die Erziehungszulage wird gegen Vorlage von Belegen gezahlt.

Artikel 10

(1) Dem Bediensteten zu erstattende Kosten werden auf mit einer Begründung versehenen Antrag des Bediensteten entweder in Euro oder in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung gezahlt.

(2) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe kann nach Wahl des Bediensteten entweder in Euro oder in der Währung des Dienstlandes ausgezahlt werden. Im letztgenannten Fall findet der für den Dienstort festgesetzte Europol-Berichtigungskoeffizient auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe, die zu dem entsprechenden Wechselkurs umgerechnet wird, Anwendung.

ABSCHNITT 5

Vorschriften über die Kostenerstattung

Artikel 11

(1) Einem Bediensteten, dem eine Wohnung nach Artikel 5 und 13 zur Verfügung gestellt wird und der aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, gezwungen ist, am gleichen Dienstort eine andere Wohnung zu nehmen, werden durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung des Direktors gegen Vorlage von Belegen entsprechend der gültigen Umzugsregelung die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge erstattet.

(2) In diesem Fall werden dem Bediensteten gegen Vorlage von Belegen die tatsächlichen Wiedereinrichtungskosten bis zur Höhe der Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Anhang 5 Artikel 17 des Statuts erstattet.

Artikel 12

(1) Dem Bediensteten, der am Ort der dienstlichen Verwendung im Hotel untergebracht ist, da ihm die in Artikel 5 vorgesehene Wohnung noch nicht zugewiesen werden konnte oder ihm nicht mehr zur Verfügung gestellt wird, oder der aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, seine Wohnung nicht beziehen konnte, werden für sich und seine Familienangehörigen gegen Vorlage der Hotelrechnungen nach vorheriger Zustimmung des Direktors die Hotelkosten erstattet. Außerdem erhält der Bedienstete das um 50 % herabgesetzte Tagegeld nach Anhang 5 Artikel 9, außer in Fällen höherer Gewalt, über die der Direktor durch Sonderverfügung befindet.

(2) Kann die Unterbringung nicht in einem Hotel erfolgen, so hat der Bedienstete nach vorheriger Zustimmung des Direktors Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Mietkosten für eine vorläufige Wohnung.

Artikel 13

Wird dem Bediensteten von Europol keine Wohnung zur Verfügung gestellt, so werden ihm die Mietkosten erstattet, sofern die Wohnung dem Niveau der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten und der Zusammensetzung seiner unterhaltsberechtigten Familie entspricht. Die angemessenen Hoechstmietkosten für den Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten werden vom Direktor von Europol festgesetzt und entsprechen den angemessenen Hoechstmietkosten, die für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften gelten, die einen vergleichbaren Posten am gleichen Ort der dienstlichen Verwendung innehaben.

Artikel 14

Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Bediensteten werden die tatsächlich verauslagten Kosten für den Umzug des Mobiliars und der persönlichen beweglichen Habe von dem Ort, an dem es bzw. sie sich zu dieser Zeit befindet, zu seinem Herkunftsort oder die tatsächlich verauslagten Kosten für die Beförderung des Mobiliars und der persönlichen Habe vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort nach Maßgabe der vom Direktor festgelegten Bedingungen von Europol erstattet.

Artikel 15

Steht dem Bediensteten kein Dienstwagen für unmittelbar mit der Erfuellung seiner Aufgaben zusammenhängende Dienstfahrten zur Verfügung, so erhält er für die Benutzung seines privaten Kraftwagens ein Kilometergeld. Die Höhe des Kilometergeldes wird vom Direktor festgesetzt.

ABSCHNITT 6

Soziale Sicherheit

Artikel 16

Der Bedienstete, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind versichert gegen das Risiko der Rückführung in dringenden und äußerst dringenden Krankheitsfällen; die Prämie hierfür wird in voller Höhe von Europol übernommen.

Artikel 17

Der Bedienstete, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind gegen die tatsächlich verauslagten Kosten der Krankheitsfürsorge, die am Ort der dienstlichen Verwendung entstehen, versichert. Jede zusätzliche Prämie für die Deckung dieses Risikos wird in voller Höhe von Europol übernommen.

Artikel 18

(1) Der Ehegatte und die Kinder des Bediensteten sowie die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind gegen Unfälle in den Ländern außerhalb der Europäischen Union versichert.

(2) Der Bedienstete, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind im Hinblick auf die Haftung für materielle Schäden und physische Schäden an Dritten in den Ländern außerhalb der Europäischen Union versichert.

(3) Die erforderliche Prämie wird zur Hälfte vom Bediensteten getragen, die andere Hälfte geht zulasten von Europol.

ABSCHNITT 7

Erziehungszulage für Bedienstete, die von einer Versetzung zurückkehren

Artikel 19

(1) Kehrt ein Bediensteter, der in den Niederlanden keine Auslandszulage erhält, von seinem Dienst in einem Drittland zurück, erhält er die Erziehungszulage nach Anhang 5 Artikel 3, damit ein unterhaltsberechtigtes Kind, das in dem Drittland in einer anderen Sprache als seiner Muttersprache Unterricht erhielt, in den Niederlanden weiterhin in der Sprache, in der das Kind in dem Drittland unterrichtet wurde, Unterricht erhalten kann.

(2) Der Anspruch auf Erziehungszulage nach Absatz 1 gilt für einen Hoechstzeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Versetzung, jedoch keinesfalls länger als die Dauer des Vertrags des Bediensteten.

(3) Der Bedienstete beantragt die Leistungen nach diesem Artikel binnen eines Jahres nach der Rückkehr von seinem Dienst in einem Drittland."

Artikel 2

Dieser Rechtsakt tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Rechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...

(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(2) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 13. Juni 2002 (ABl. C 150 vom 22.6.2002, S. 2).

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