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Document 52002DC0488
Communication from the Commission to the European Parliament and the Council - The internal market in energy: Coordinated measures on the security of energy supply
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat - Energiebinnenmarkt: Abgestimmte Maßnahmen im Bereich der Energieversorgungssicherheit
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat - Energiebinnenmarkt: Abgestimmte Maßnahmen im Bereich der Energieversorgungssicherheit
/* KOM/2002/0488 endg. */
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat - Energiebinnenmarkt: Abgestimmte Maßnahmen im Bereich der Energieversorgungssicherheit /* KOM/2002/0488 endg. */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND AN DEN RAT - Energiebinnenmarkt: Abgestimmte Maßnahmen im Bereich der Energieversorgungssicherheit 1. Ziel: schaffung des energiebinnenmarktes Gemäß Artikel 14 EG-Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Zur Erreichung dieses grundlegenden Ziels des Vertrags von Rom schafft die Europäische Gemeinschaft u. a. die für die Verwirklichung eines Energiebinnenmarktes erforderlichen Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen sollen schrittweise zu einer stärkeren Marktöffnung führen mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit im Energiesektor zu verbessern. Dieser Binnenmarkt beruht auch auf der Solidarisierung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die insbesondere in den für die Energieversorgung grundlegend wichtigen Bereichen Gas, Erdöl und Strom notwendig ist. Bisher Erreichtes Seit Anfang der 90er Jahre hat die Gemeinschaft eine Reihe von Maßnahmen in Form von Richtlinien erlassen, die zur Verwirklichung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes beitragen. Durch die Erreichung dieses Ziels sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union gestärkt und ein deutlicher Rückgang der Verbraucherpreise herbeigeführt werden. Den Rahmen für die Öffnung des Erdgas- und Elektrizitätsmarktes für den Wettbewerb bilden Regeln für den Zugang zu den Ressourcen und zu den Transportnetzen, Wettbewerbs- und Transparenzregeln, die die Länder der Europäischen Union vor allem vor einem Ausfall ihrer internen Versorgung schützen sollen. Besagter Rechtsrahmen ist unerlässlich und dient dazu, Krisen wie die in Kalifornien im Jahr 2000 zu verhindern, wo es zu erheblichen Unterbrechungen der Stromversorgung kam. Für das einwandfreie Funktionieren des Energiebinnenmarktes ist insbesondere die Verknüpfung der Netze von großer Bedeutung, da diese für die Flexibilität der Versorgung von grundlegender Bedeutung ist. Fehlende Netzinfrastruktur und eine unzulängliche Aufrechterhaltung der Lieferqualität (Netzstabilität) können die Integration der nationalen Märkte bremsen und folglich die Versorgungssicherheit einschränken. Die Kommission hat am 20. Dezember 2001 ein Paket neuer Maßnahmen im Bereich der Energieinfrastruktur vorgelegt, die die Nutzung der vorhandenen Gas- und Strominfrastruktur optimieren und den Bau neuer Infrastruktureinrichtungen von europäischem Interesse fördern sollen. Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats auf der Tagung von Barcelona hervorgehoben wurde, wird ein angemessenes und effizientes Energieinfrastrukturnetz das Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen und gleichzeitig eine bessere Energieversorgungssicherheit gewährleisten. In der Europäischen Union ist der Erdölmarkt zwar stärker als der Markt für andere Energieerzeugnisse vom Wettbewerb geprägt, dennoch müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um zu einem offeneren Markt zu gelangen. Im Grünbuch der Kommission über die Energieversorgungssicherheit vom November 2000 stellte die Kommission fest, dass auf den vorgelagerten Märkten, genauer gesagt auf den Verteilermärkten, nach wie vor Wettbewerbshemmnisse bestehen. Wenngleich ausgeprägte Preisunterschiede für Erdölerzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten an sich nicht gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen, sind sie nichtsdestoweniger ein Anzeichen dafür, dass die Integration der Märkte noch nicht abgeschlossen ist. Außerdem haben die Gemeinschaft und die nationalen Wettbewerbsbehörden Untersuchungen durchgeführt und sogar gegen bestimmte Erdölgesellschaften Sanktionen verhängt. Die Öffnung des Erdölmarktes, vor allem für neue Unternehmen, wird einen Beitrag zur Festlegung der Voraussetzungen für einen gesunden Wettbewerb schaffen, der wiederum hilft, eine regelmäßige interne Versorgung der verschiedenen Verbraucher zu gewährleisten, obwohl dieser Markt auch künftig von den Risiken geprägt sein wird, die mit einer zunehmenden Importabhängigkeit verbunden sind. Ein Prozess, der fortgesetzt werden muss Die zahlreichen Initiativen der Gemeinschaft zur Schaffung eines Erdgasbinnenmarktes und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines stärker geöffneten Erdölmarktes tragen zu einem faireren Wettbewerb und zu einer größeren internen Energieversorgungssicherheit bei. In puncto Energieangebot hat das Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit allerdings eine paradoxe Situation aufgezeigt: die Europäische Union ist dabei, den am stärksten integrierten Energiebinnenmarkt der Welt zu schaffen, doch geht diese Integration nicht mit der notwendigen Koordinierung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer sichereren externen Versorgung sowohl für Erdöl als auch für Erdgas einher. Im Grünbuch wurden die strukturellen Schwachstellen der externen Energieversorgung der Europäischen Union und ihre geopolitischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anfälligkeit aufgezeigt. Das Fundament der europäischen Wirtschaft bilden in erster Linie die fossilen Brennstoffe, auf die 4/5 ihres Energieverbrauches entfallen und von denen 2/3 eingeführt werden. Diese Verwundbarkeit wird künftig zunehmen, da die Energieeinfuhren in 30 Jahren bis zu 70 % des Gesamtbedarfs - bei Erdöl sogar bis zu 90 % - ausmachen könnten, sofern nichts unternommen wird, um diesen Trend aufzuhalten. Für den Erdölsektor haben die Internationale Energieagentur (IAE) und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft das Vorhalten von Sicherheitsvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch die Staaten und Maßnahmen zur Krisenbewältigung vorgesehen. Diese Anfang der 70er Jahre eingeführte Mechanismen sind jedoch für den Erdölmarkt nicht mehr geeignet, der im Rahmen eines immer stärker integrierten Energiebinnenmarktes zahlreiche Entwicklungen erfahren hat. Die Maßnahmen der Gemeinschaft zeichnen sich durch fehlende Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten aus, was mit den Zielen eines Binnenmarktes nicht vereinbar ist, treffen doch die Energiekrisen alle Länder der Europäischen Union. Konkret gibt es keine Entscheidungsbefugnis der Gemeinschaft dafür, Erdölvorräte auf dem Markt abzusetzen. Was die IEA betrifft, so werden die Grundelemente des Vertrags von 1974 nicht mehr angewandt. Weitere Instrumente wurden eingeführt, für die allerdings die Einstimmigkeit der 26 Teilnehmerländer erforderlich ist. Diese Instrumente sind obsolet geworden, da sie ein gemeinsames Eingreifen aller Mitgliedstaaten nur im Falle einer physischen Versorgungsunterbrechung vorsehen. Es gibt keinen Rechtsrahmen, der die Koordinierung von Maßnahmen im Falle einer drohenden physischen Versorgungsunterbrechung ermöglicht, die die Erdölpreise über ein vertretbares Maß hinaus in die Höhe treiben würde. Die Gemeinschaftsvorschriften über die Erdölvorräte - die erste Richtlinie stammt aus dem Jahr 1968 - und die 1973 gegründete Internationale Energieagentur waren ein erster wichtiger Schritt zur besseren Bewältigung der Energieabhängigkeit vom Ausland. Nichtsdestoweniger muss eingeräumt werden, dass diese Mechanismen, deren Handlungsansatz seit 30 Jahren keiner eingehenden Prüfung unterzogen wurde, für den aktuellen energiepolitischen Kontext nicht geeignet sind. Sie wurden in einer Zeit eingeführt, als der Energiebinnenmarkt sich noch in der ersten Anfangsphase befand. Damals waren der innergemeinschaftliche Stromhandel und die gegenseitige Abhängigkeit der Stromnetze noch gering. Vor diesem Hintergrund hatte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Erdölversorgung vom 4. Oktober 2000 bekannt gegeben, sie werde Modalitäten für eine Aufstockung der strategischen Erdölvorräte prüfen, die vorsehen, dass der Rückgriff auf diese Vorräte nur auf dem Weg über die Gemeinschaft erfolgt. Was den Erdgassektor betrifft, so hat die europäische Erdgaswirtschaft bislang in effizienter Weise für eine sichere Versorgung gesorgt. Da die Erdgasunternehmen teilweise oder vollständig im Besitz des Staates waren, diese marktbeherrschenden Unternehmen die gesamte Infrastruktur kontrollierten und Angebot und Nachfrage steuerten, war die Festlegung gemeinsamer Regeln zur Gewährleistung der Erdgasversorgung nicht erforderlich. Im neuen Erdgasbinnenmarkt, in dem der Erdgaswirtschaft die Umstrukturierung zur Auflage gemacht wurde, damit ein integrierter Markt entstehen kann, in dem neue Unternehmen in einem immer stärker vom Wettbewerb geprägten Umfeld agieren werden, wird es nicht zwangsläufig nur einen Akteur geben, der die Gesamtverantwortung für die Versorgungssicherheit trägt. Die Frage ist umso akuter, als beim Erdgas die Einfuhrabhängigkeit in den nächsten Jahrzehnten deutlich zunehmen wird. Die Versorgungssicherheit im Erdgassektor kann daher nicht mehr allein der Erdgaswirtschaft überlassen werden, die mit ihren Bezügen aus dem Ausland selbst von extrem wenigen Lieferländern abhängt. Auf der fünften Sitzung des europäischen Erdgasforums, an dem im Februar 2002 in Madrid die nationalen Regulierer, die Mitgliedstaaten, die Unternehmen des Erdgassektors und die Kommission teilnahmen, wurde Folgendes vereinbart: ,Im neuen Regelungsumfeld des Erdgasbinnenmarktes, der sich durch eine Vielzahl von Akteuren und die Entflechtung der Tätigkeiten integrierter Gasunternehmen kennzeichnet, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine einzige Partei für die Versorgungssicherheit zuständig ist. Daher muss eine neue Kette der Verantwortung im Bereich der Versorgungssicherheit und der Infrastrukturplanung zwischen dem Staat und den verschiedenen Marktakteuren hergestellt werden, um in dieser Hinsicht für Sicherheit zu sorgen. Die Pflichten müssen den verschiedenen Akteuren entsprechend ihrer Funktion klar und angemessen zugeordnet werden." Notwendig sind daher harmonisierte Maßnahmen, die ein solidarisches und abgestimmtes Handeln im Bereich der Erdgasversorgungssicherheit gewährleisten, insbesondere Bevorratungs- und Infrastrukturmaßnahmen. Bevorratung und Infrastruktur spielen sowohl unter normalen Marktbedingungen als auch in Notfällen eine wesentliche Rolle für die Erdgasversorgung der Europäischen Union und für das Funktionieren dieses Marktes. Diese Maßnahmen werden die Öffnung des europäischen Gasmarktes flankieren, um das einwandfreie Funktionieren dieses Marktes sicherzustellen. Ein gemeinschaftlicher Prozess Die Europäische Union macht weiter Fortschritte auf dem Weg zur Vollendung des Energiebinnenmarktes und wird weltweit der größte integrierte und offene Regionalmarkt sein. In diesem liberalisierten Markt kommt der Europäischen Union im Hinblick auf die Koordinierung und die Unterstützung der Mitgliedstaaten im Bereich der Versorgungssicherheit eine wichtige Rolle zu. Es geht darum, das einwandfreie Funktionieren des Marktes und in diesem Zusammenhang eine ausreichende Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Maßnahmen zur Verbesserung der sicheren Versorgung mit Kohlenwasserstoffen werden keine oder nur geringe Auswirkungen haben, wenn sie nicht Teil eines größeren Rahmens, d. h. des Energiebinnenmarktes, sind. Diese Maßnahmen werden sich nicht positiv auswirken, wenn sie durch Preismanipulationen konterkariert werden oder wenn der Zugang zu den Tanzsportnetzen eingeschränkt wird. Der Energiebinnenmarkt ist daher Grundlage für Maßnahmen im Bereich der Energieversorgungssicherheit. Umgekehrt ist die Schaffung eines Energiebinnenmarktes ohne Regeln im Bereich der Versorgungssicherheit nicht möglich. Die massiven Stromversorgungsunterbrechungen in Kalifornien im Jahr 2000 sind hierfür ein gutes Beispiel. Dort waren die Stromunterbrechungen nicht auf Regeln zurückzuführen, die hinsichtlich der Versorgungssicherheit ungeeignet waren, sondern auf eine Strommarktliberalisierung, die nicht mit angemessenen Regeln einherging, die eine ausreichende Versorgungssicherheit hätten gewährleisten können. Im neuen Wettbewerbsumfeld hatten für die Unternehmen die Wahrung oder der Ausbau ihrer Position auf dem kalifornischen Strommarkt (auf kurze Sicht) den Vorrang. Dabei haben sie nicht die (mittel- und langfristigen) Investitionen getätigt, die für eine ausreichende Versorgung aller Verbraucher erforderlich gewesen wären. Grundlage von Maßnahmen zur Verbesserung der Erdöl- und Erdgasversorgung muss daher das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes sein, der Energiebinnenmarkt wiederum beruht auf geeigneten Maßnahmen, die die Versorgungssicherheit gewährleisten. Allerdings muss festgestellt werden, dass die im Bereich der Erdölversorgungssicherheit geltenden nationalen Rechtsvorschriften, die auf Gemeinschaftsebene unzureichend koordiniert werden, auf dem Binnenmarkt für Erdölerzeugnisse zu Verzerrungen führen können und schon geführt haben. Diese Maßnahmen im Bereich der Versorgungssicherheit müssen in einen wettbewerbsfähigen Erdgas- und Erdölmarkt eingebunden werden und im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Unternehmen des Sektors vollkommen diskriminierungsfrei sein. Die Pflichten im Bereich der Energieversorgungssicherheit müssen klar definiert, transparent, diskriminierungsfrei und kontrollierbar sein. Sie gehen über das zur Behebung potenzieller Versorgungsschwierigkeiten strikt erforderliche Maß nicht hinaus. Auf diese Weise wird durch sie das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig gestört. Daher ist es eindeutig notwendig, einen Gemeinschaftsrahmen festzulegen, innerhalb dessen Maßnahmen zur Sicherung der externen Energieversorgung durchgeführt werden sollen, die den Wettbewerb möglichst wenig beschränken. Diese Regeln werden die Funktionen und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure des Kohlenwasserstoffmarktes in puncto Versorgungssicherheit klar festlegen. Mangelnde Klarheit bezüglich dieser Funktionen und Zuständigkeiten wird das Risiko einer Energieversorgungskrise sonst noch verstärken. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip werden diese Regeln einen Rahmen bilden, innerhalb dessen die Festlegung bestimmter Durchführungsmodalitäten den Mitgliedstaaten überlassen ist. Die Regeln werden in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft durchgeführt werden. Wichtig ist der Hinweis darauf, dass der Aufbau eines Erdölbinnenmarktes ohne die Weiterentwicklung anderer Energiequellen, vor allem des Erdgasmarktes, nicht denkbar ist. Erdöl und Erdgas sind zwei Produkte, die Teil ein und desselben Energiemarktes sind. Darüber hinaus können sie in bestimmten Anwendungen gegeneinander substituiert werden und miteinander konkurrieren. Überdies sind die Gaspreise weitgehend an die Erdölpreise gekoppelt. Diese beiden Energiequellen sind daher eng miteinander verbunden. 2. Die energieabhängigkeit der Europäischen Union Das energiepolitische Umfeld der Europäischen Union Die europäische Wirtschaft beruht im Wesentlichen auf fossilen Brennstoffen (Erdöl, Erdgas, Kohle), von denen zwei Drittel importiert werden. 80 % des Energieverbrauchs der Europäischen Union entfallen auf diese Brennstoffe. Wird nichts unternommen, wird in 20 bis 30 Jahren ihr Anteil an der europäischen Energiebilanz zunehmen und werden die Importe dieser Energieträger 70 % des Gesamtenergiebedarfs ausmachen. Die Einfuhrabhängigkeit der Union könnte im Jahr 2020 bei Erdöl sogar 90 % und bei Erdgas sogar 70 % betragen. Hervorzuheben ist überdies, dass 90 % des Erdöls derzeit auf dem Schiffsweg transportiert werden. Die Risiken, die mit dieser äußerst starken strukturellen Abhängigkeit der Union von importierten fossilen Energien verbunden sind, werden durch die in vielen Förderländern herrschende politische Instabilität noch verschärft. Mehrfach war festzustellen, dass die Ereignisse im Mittleren Osten oder bestimmte politische Krisen, die das politische System in den Förderländern destabilisiert haben, in der Lage waren, den Energiemarkt einem starken Druck auszusetzen. Selbst wenn dieser Druck nicht zu einer physischen Unterbrechung der Versorgung führt, so bewirkt er doch zumindest starke Erdölpreisschwankungen, die sich unweigerlich auf das Wirtschaftswachstum der Verbraucherländer auswirken. Wichtig ist hier der Hinweis darauf, dass in einer globalisierten Wirtschaft das Ziel nicht darin besteht, die Unabhängigkeit im Energiebereich zu maximieren oder die Abhängigkeit zu minimieren, sondern darin, den mit dieser Abhängigkeit inhärent verbundenen Risiken Rechnung zu tragen, wenn diese Abhängigkeit ein besorgniserregendes Ausmaß erreicht. Die Energieversorgungssicherheit ist für die Europäische Union von grundlegender Bedeutung. Trotz einer geringeren Erdölabhängigkeit unserer Wirtschaft, die durch aufeinander folgende Krisen bewirkt wurde, ist das Erdöl nach wie vor ein lebenswichtiger Wirtschaftsfaktor der Mitgliedstaaten. Die Europäische Union wird im Jahr 2000 nahezu 20 % des weltweit geförderten Erdöls verbrauchen. Diesbezüglich ist die Lage im Verkehrssektor aufschlussreich. Auf diesen Sektor, der zu 98 % vom Erdöl abhängt (dies entspricht 67 % der Endnachfrage nach Erdöl), entfällt ein immer größerer Anteil der Energienachfrage. Die Energieintensität des Sektors stieg von 1985 bis 1998 um 10 %. In den nächsten zehn Jahren soll der Verkehrssektor jährlich um 2 % wachsen. Das Erdgas hat sich zu einem Energieträger mit breitem Einsatzspektrum entwickelt, der in allen Bereichen des Energieverbrauchs zu finden ist, vor allem in der Stromerzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung, aber auch, wenngleich noch im Anfangsstadium, im Verkehrssektor. Im Zeitraum 2020-2030 wird die Hälfte des Stroms aus Erdgas erzeugt werden. Erdgas stellt sich gegenwärtig als Diversifizierungsprodukt dar, das für ein gesundes Energieverbrauchsgleichgewicht unerlässlich ist und einen Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen leisten kann, doch lässt sein schnelles Wachstum auf bestimmten Märkten wie dem Strommarkt die Befürchtung aufkommen, dass damit eine neue strukturelle Schwachstelle der Europäischen Union im Hinblick auf die Importabhängigkeit entsteht. In Wirtschaftsstudien wurde geschätzt, dass eine Erhöhung des Preises für einen Barrel Rohöl um 10 USD das Wirtschaftswachstum der Industrieländer um 0,5 % senken kann. In den Entwicklungsländern würde eine Preiserhöhung in dieser Größenordnung zu einem Rückgang des Wirtschaftswachstums um 0,75 % führen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass sich die Erdölpreise auf das Wirtschaftswachstum nicht linear auswirken: plötzliche, unerwartete Preiserhöhungen erheblichen Ausmaßes können wirtschaftliche Schäden verursachen, die über die genannten Schätzungen weit hinausgehen. Interessant ist im Übrigen, dass einem erheblichen Rückgang des Wirtschaftswachstums in den Vereinigten Staaten und in Europa seit 1973 immer starke Rohölpreiserhöhungen vorausgingen. Eine instabile Energieversorgung kann zu einem ,sozialen Bruch" führen, ob sie nun auf die Volatilität der Märkte, auf die Beziehungen zu den Lieferländern oder auf ein sonstiges beliebiges Ereignis zurückzuführen ist. Dieser Bruch kann gesellschaftspolitische Forderungen, Reaktionen bestimmter Berufsstände und sogar Konflikte nach sich ziehen. Man darf nicht vergessen, dass die ersten beiden Ölschocks zu einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit beigetragen haben. Daher wäre es ein aussichtsloses Unterfangen, einen Binnenmarkt schaffen zu wollen, der die Effizienz der europäischen Wirtschaft steigern soll, wenn dieser Markt nicht auf Grundsätzen beruht, die den sozialen Zusammenhalt gewährleisten. Der Streik der Spediteure in vielen Ländern Europas im Herbst 2000 nach einem starken Anstieg der Erdölpreise belegt dies. Er hatte eine großes steuerliches Durcheinander zur Folge, da die Mitgliedstaaten versucht waren, die Auswirkungen der Energiepreiserhöhung auf die Wirtschaftsbranchen durch nicht aufeinander abgestimmte Steuersenkungen abzufangen. Diese individuellen Initiativen sind ein bedeutendes Hemmnis für das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes, vor allem für eine gemeinsame und abgestimmte Verkehrspolitik. Die Verwirklichung des Binnenmarktes setzt, wie auf dem Europäischen Rat von Barcelona erneut herausgestellt wurde, die Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union voraus. Die Erreichung dieses Ziels wird dazu beitragen, im Interesse des Wohlergehens der Bürger und einer guten wirtschaftlichen Entwicklung dafür zu sorgen, dass Energieerzeugnisse kontinuierlich und zu Preisen, die für alle Verbraucher, ob Privat- oder Geschäftskunden, erschwinglich sind, auf dem Markt sind. Risiken Angesichts dieser Abhängigkeit im Energiesektor ist die Europäische Union in diesem Bereich mit zwei Arten von Risiken konfrontiert: * Physische Risiken Die dauerhafte physische Unterbrechung der Versorgung kann daraus resultieren, dass eine Energiequelle versiegt oder die Produktion aus ihr eingestellt wird. Es ist nicht auszuschließen, dass die Europäische Union mittelfristig nicht mehr in erheblichem Ausmaß über Kohlenwasserstoffressourcen zu angemessenen Preisen verfügt. So haben Experten geschätzt, dass die Erdölreserven in der Nordsee im Zeitraum 2030-2050 nach und nach versiegen dürften. In diesem Zusammenhang sei auf das Beispiel der Kohle verwiesen, deren Förderung in den Mitgliedstaaten schrittweise eingestellt wird. Die Europäische Union ist darüber hinaus in hohem Maße dem Risiko einer vorübergehenden Versorgungsunterbrechung ausgesetzt, die die Folge schwerer Unfälle im Bereich der für die sichere und anhaltende Versorgung der Gemeinschaft wichtigen Transport- und Lagerinfrastruktur innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft sein kann. Überdies kann ein Ereignis, z. B. ein Ereignis politischer und/oder militärischer Art in einer Erdölförder- und Transitregion, jederzeit eine vorübergehende Unterbrechung der weltweiten Erdölversorgung bewirken. * Wirtschaftliche Risiken Das wirtschaftliche Risiko geht auf die Volatilität der Märkte zurück, die insbesondere durch eine drohende physische Versorgungsunterbrechung hervorgerufen werden kann. Aus einer Analyse der Entwicklung der Energiemärkte geht hervor, dass es neben der physischen Versorgungsunterbrechung einen weiteren Grund zur Besorgnis gibt: Bewegungen, die eine potenzielle Versorgungsunterbrechung vorwegnehmen. Wenn bei den Marktteilnehmern die generelle Wahrnehmung herrscht, dass die Gefahr einer Versorgungsunterbrechung besteht, führt dies zu Panikkäufen, auch wenn offensichtlich ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herrscht. Dies hat starke Preiserhöhungen zur Folge, die unmittelbar auf die Kosten der Unternehmen und auf die Kaufkraft der privaten Verbraucher durchschlagen. Diese Unwägbarkeiten des internationalen Marktes können das Wachstum der europäischen Wirtschaft jederzeit und mit ernsten Folgen für die Beschäftigung gefährden. In jüngster Zeit (zwischen 1998 und 2000), als das Erdölangebot geringfügig um 3 % zurückging, stiegen die Preise sehr stark: um 10 USD je Barrel und zeitweise sogar um 37 USD je Barrel. Ein derartiger Preisausschlag bedeutet, auf ein Jahr umgelegt, eine Erhöhung der Erdölimportkosten um rund 100 Mrd. EUR. Das Hauptrisiko im Energiebereich ist gegenwärtig wirtschaftlicher Art. Eine echte Versorgungsunterbrechung lässt sich zwar nicht vollständig ausschließen, würde jedoch nur als Folge außergewöhnlicher Umstände, etwa eines größeren Konflikts in einem Gebiet, in dem Kohlenwasserstoffe gewonnen werden, eintreten. Das wirtschaftliche Risiko ist daher das eigentliche Anliegen, da die Preiserhöhungen unmittelbar auf die Kosten der Unternehmen und auf die Kaufkraft der privaten Verbraucher durchschlagen. 3. ungeeignete handlungsmittel Es ist von existenzieller Bedeutung, die Abhängigkeit der Europäischen Union im Energiebereich bestmöglich in den Griff zu bekommen, da dies zur Schaffung des Energiebinnenmarktes beitragen wird. Im Bereich der Dämpfung der Energienachfrage hat die Kommission über bloße Vorschläge zu deren Förderung oder für den Austausch bewährter Verfahren bereits Vorschläge für Rechtsvorschriften ausgearbeitet, von denen einige bereits vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommen wurden. Insbesondere handelt es sich dabei um die Richtlinie über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die Richtlinie über die Energieeinsparung in Gebäuden und das Maßnahmenpaket zur Förderung von Biokraftstoffen. Die Durchführung dieser Rechtsvorschriften wird in den nächsten Jahren beim Verbrauch konventioneller Energien eine Einsparung von 10 % bewirken und den durch einen steigenden Verbrauch der Haushalte und des tertiären Sektors bedingten Trend zur höheren Energienachfrage in der Europäischen Union begrenzen. Was die Angebotsseite betrifft, hat die Diskussion über das Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit gezeigt, dass die Europäische Union über keine Mittel verfügt, um auf die Bedingungen des Kohlenwasserstoffangebots einzuwirken. Im Grünbuch wurden die Gefahren einer Versorgungsunterbrechung für die Union, die strukturellen Schwachstellen unserer Energieversorgung und ihre geopolitischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schwächen aufgezeigt. Noch vor den Ereignissen vom 11. September 2001 wurde in ihm die Notwendigkeit hervorgehoben, mit der Anlagensicherheit verbundene Aspekte in das Konzept der Versorgungssicherheit aufzunehmen. Entsprechend der Position, die die Europäische Union beim jüngsten Weltgipfel in Johannesburg über die nachhaltige Entwicklung vertreten hat, hat in diesem Kontext die heimische Energiegewinnung eines Mitgliedstaates aus erneuerbaren Energien positive Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit und verringert die Höhe der strategischen Erdöl- oder Erdgasvorräte, die dieser Staat halten muss. Unzureichende Abstimmung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Erdölvorräte Drei Richtlinien der Gemeinschaft regeln die Bildung nationaler Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen für jede der drei wichtigsten Kategorien von Erdölerzeugnissen zu energetischen Zwecken Vorräte in einer Höhe halten, die einem Verbrauch von 90 Tagen entspricht. Die Mitgliedstaaten müssen überdies im Falle der Gefahr einer physischen Versorgungsunterbrechung aktionsbereit sein, d. h. über Interventionspläne, geeignete Organe und Befugnisse verfügen, die es insbesondere ermöglichen, Vorräte auf den Markt zu bringen, den Verbrauch einzuschränken, die vorrangige Versorgung bestimmter Verbrauchergruppen sicherzustellen und Preisvorschriften zu erlassen. Im Krisenfall kann die Kommission auf Antrag eines Staates oder von sich aus ein Verbrauchssenkungsziel festlegen. Sie verfügt jedoch über keinerlei Befugnis zur Durchsetzung einer Freigabe von Vorräten. Die Entscheidung, Erdölvorräte freizugeben, obliegt den Staaten, wenngleich auf Gemeinschaftsebene eine Konsultation zum Zwecke der Koordinierung organisiert wird. Schließlich beurteilt jeder Staat selbst, ob Maßnahmen zur Freigabe von Vorräten angezeigt sind. Abgesehen davon, dass die von den einzelnen Staaten individuell getroffenen Maßnahmen Störungen im Binnenmarkt bewirken, werden diese nicht aufeinander abgestimmten Initiativen angesichts der Größe des Erdölmarktes nur geringe oder gar keine Auswirkungen haben werden. Es gibt also keinen Mechanismus der Gemeinschaft für die Verwendung der Erdölvorräte, der bei Versorgungsschwierigkeiten eine Solidarität zwischen Staaten herstellt, die alle an ein und demselben Binnenmarkt partizipieren. Zudem werden die Sicherheitsvorräte in den meisten Ländern der Union im Gegensatz zur strategischen Erdölreserve (,Strategic Petroleum Reserve") in den Vereinigten Staaten, die vom Staat gehalten wird, von Erdölunternehmen gehalten und lassen sich von deren betrieblichen Vorräten nicht trennen. Nur einige Mitgliedstaaten haben Ad-hoc-Einrichtungen geschaffen, die mit der Haltung von Sicherheitsvorräten betraut sind. Dieses Nebeneinander unterschiedlicher Bevorratungsmechanismen ist dem einwandfreien Funktionieren des Energiebinnenmarktes abträglich. Die Folge sind Wettbewerbsverzerrungen zwischen den im Raffineriebereich tätigen Unternehmen und den Nichtraffinerie-Unternehmen, die über geringe Betriebsvorräte verfügen. Überdies ist äußerst ungewiss, welche Menge an Erdölerzeugnissen den Mitgliedstaaten im Krisenfall tatsächlich zur Verfügung steht, d. h. wirklich kurzfristig mobilisiert werden kann, da die Sicherheitsvorräte der Unternehmen von ihren Betriebsvorräten nicht zu trennen sind. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Vorräte der strategischen Erdölreserve sich derzeit auf 545 Mio. Barrel belaufen und die Vereinigten Staaten beschlossen haben, sie bis 2004 auf 700 Mio. Barrel aufzustocken. Darüber hinaus sehen die derzeitigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft abgestimmte Regeln für die Verwendung der Sicherheitsvorräte nur für die Bewältigung einer physischen Unterbrechung der Erdölversorgung vor. Es handelt sich bei ihnen um ein Werkzeug zur Bewältigung eines vorhandenen Mangelzustandes, das keineswegs dazu dient, der Volatilität der Märkte zu begegnen. Diese Volatilität der Märkte, die insbesondere Phänomene verursacht, die eine mögliche physische Unterbrechung der Versorgung antizipieren, kann das Wachstum unserer Volkswirtschaften ernsthaft beeinträchtigen. Betrachtet man die Unzulänglichkeit des Gemeinschaftssystems im Bereich der Erdölsicherheitsvorräte hinsichtlich des energiepolitischen Umfeldes und der Entwicklungen des Energiebinnenmarktes, kann man begreifen, dass dieses System nie funktioniert hat. Daher müssen Regeln festgelegt werden, die zu einer Angleichung der nationalen Bestimmungen beitragen und im Falle einer Krise oder drohenden Krise im Bereich der Erdölversorgung eine für das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes erforderliche solidarische und einheitliche Vorgehensweise sicherstellen. Unzulänglicher Rahmen der Internationalen Energieagentur Im Vertrag über die Gründung der Internationalen Energieagentur (IEA) ist die Verpflichtung der Teilnehmerstaaten verankert, Vorräte an Erdöl oder Erdölerzeugnissen in einer Höhe zu halten, die der Nettoeinfuhr an 90 Tagen entspricht. In ihm ist ein Reaktionsmechanismus für den Fall einer Versorgungskrise vorgesehen: zum einen die Verpflichtung zur Verbrauchseinsparung, wenn eine bestimmte Schwelle der Versorgungsunterbrechung überschritten wird, und zum anderen ein Verfahren für die Freigabe von Beständen und für die Zuteilung des verfügbaren Erdöls unter den Teilnehmerstaaten. Anfang der 80er Jahre war die IEA der Ansicht, dass die Mechanismen des Vertrags von 1974 der Entwicklung des Ölmarktes nicht mehr entsprachen. Ein weiterer Krisenmechanismus, CERM (,Coordinated Emergency Response Measures", koordinierte Notfallreaktionsmaßnahmen) wurde vom Verwaltungsrat (,Governing Board") der IEA eingerichtet, um die Freigabe der Vorräte zu erleichtern. Jede Entscheidung im Rahmen der CERM setzt jedoch die Einstimmigkeit im Verwaltungsrat voraus, der aus Vertretern der 26 Mitgliedsstaaten zusammengesetzt ist, deren geographische Herkunft und gelegentlich stark divergierenden Interessen die Konsensfindung nicht erleichtern (zu den Teilnehmerländern gehören insbesondere die Vereinigten Staaten, Australien, Japan und Korea). Da ein klares Kriterium für die Auslösung dieses Mechanismus fehlt und es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten gibt, ist die Gefahr der Blockierung offenkundig. Der CERM-Mechanismus wurde nur einmal verwendet, mehr als fünf Monate nach dem Ausbruch des Golfkrieges im Anschluss an die Invasion Kuwaits durch den Irak, als die Ölpreise bereits Rekordmarken erreicht hatten und es schon zu negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Erdöl verbrauchenden Ländern gekommen war. Überdies binden die IEA-Mechanismen die Verwaltung der Erdölvorräte der Europäischen Union an die zahlreicher externer Partnerländer (26 Staaten), deren Prioritäten nicht notwendigerweise mit denen der Union übereinstimmen. Außerdem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die schrittweise Verwirklichung eines Energiebinnenmarktes, wie sie zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt, ein einzigartiges Unterfangen ist. Keinem anderen Land der IAE einschließlich der Vereinigten Staaten ist es gelungen, ein solches Integrationswerk hervorzubringen. Nach dem derzeit geltenden IAE-Vertrag könnte die Freigabe von Vorräten, die von einer Gruppe von Ländern - z. B. von den Ländern der Europäischen Union - angestrebt wird, die innerhalb der IAE die Mehrheit hat, aufgrund der für die CERM-Arbeiten gültigen Einstimmigkeitsregel durch ein einziges Land blockiert werden. Die in der IAE eingeführten Mechanismen ermöglichen es also nicht, die Europäische Union, die zweite Wirtschaftsmacht der Welt, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen in einem so strategisch wichtigen Bereich wie dem Energiebereich auszustatten und ein einwandfreies Funktionieren ihres Binnenmarktes zu gewährleisten. Wie die derzeitigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wurden die Mechanismen der IAE nur für den Fall einer möglichen physischen Unterbrechung der Erdölversorgung eingeführt. Die Grundelemente dieser Regelung stammen aus dem Jahr 1974 und wurden eingeführt, um auf Maßnahmen von der Art des Embargos zu reagieren, das im schwierigen politischen Umfeld Ende 1973 im Mittleren Osten von der OPEC gegen bestimmte Industrieländer verhängt wurde. Dieses Umfeld unterscheidet sich deutlich von den derzeitigen Rahmenbedingungen. Fehlen abgestimmter Maßnahmen für die Erdgasversorgung Angesichts der strategischen Bedeutung, die dem Erdgas künftig zukommen wird, ist ein innovativer Ansatz erforderlich, da zurzeit kein Gemeinschaftsrahmen zur Harmonisierung der Maßnahmen vorhanden ist, die ein Mindestmaß an Sicherheit bezüglich der Erdgasversorgung der Europäischen Union gewährleisten sollen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch in der IEA keine speziellen Maßnahmen zur Gewährleistung der externen Gasversorgung der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Dabei stammen 40 % der Erdgasimporte für den Erdgasverbrauch der Europäischen Union aus drei Hauptversorgungsquellen. Außerdem entfallen in der Europäischen Union seit 1995 jedes Jahr 50-60 % der Neuinvestitionen in die Stromerzeugung auf die Stromgewinnung aus Gas. Eine sichere Erdgasversorgung ist daher besonders wichtig, um die Kontinuität der Stromerzeugung zu gewährleisten. Der europäischen Gaswirtschaft ist es gelungen, die Versorgungssicherheit in einem europäischen Gasmarkt zu realisieren, der in den vergangenen 40 Jahren ständig expandiert ist. Allerdings vollziehen sich auf dem europäischen Gasmarkt derzeit schnelle Veränderungen, und ändert sich auch die Rolle der traditionellen Akteure. Bislang waren Planung und Bau des Gasnetzes im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Versorgungssicherheit, die häufig von der Gaswirtschaft selbst festgelegt wurden, relativ einfach, da die Hauptlieferanten die gesamte Infrastruktur, die Daten zu Gasangebot und -nachfrage, die Informationen und sonstigen für die Durchführung dieser Planung erforderlichen Instrumente innehatten. Darüber hinaus war ein direktes staatliches Eingreifen weniger erforderlich, da die für die Versorgungssicherheit verantwortlichen nationalen Gasunternehmen in vielen Fällen teilweise oder vollständig in Staatsbesitz waren. In dem neuen liberalisierten Gasmarkt wird aufgrund der Umstrukturierung der Branche, der Integration der nationalen Märkte, des Aufkommens neuer Unternehmen und des stärkeren Wettbewerbs künftig kein Akteur für die kurz- und längerfristige nationale Gasversorgung alleine verantwortlich sein müssen. Die Politik und die Verfahren im Bereich der Versorgungssicherheit müssen daher vor dem Hintergrund dieser neuen Rahmenbedingungen überprüft und formalisiert werden. In einem vom Wettbewerb geprägten Markt ist nicht sicher, ob die Gaslieferanten die Versorgungssicherheit als strategische Priorität betrachten und entsprechend handeln, da die Wettbewerbsfähigkeit immer mehr zum Hauptziel der Gasunternehmen wird. Die Organisation der Gasversorgungssicherheit kann daher nicht mehr allein der Branche anvertraut werden. Ein neuer Rechtsrahmen muss geschaffen werden, um sicherzustellen, dass alle Marktakteure ein Mindestmaß an Maßnahmen treffen, um die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten. Zudem ist überaus wichtig, in einem sich schnell entwickelnden Markt jegliche Ungewissheit hinsichtlich der Verantwortung für die Versorgungssicherheit zu vermeiden. Mangelnde Klarheit diesbezüglich wird die Gefahr einer Versorgungskrise erhöhen. Während die Gaswirtschaft weiter für den Betrieb verantwortlich sein muss, kommt der Europäischen Gemeinschaft künftig eine unentbehrliche Koordinierungs- und Unterstützungsfunktion bei der Sicherung der Gasversorgung zu. Aufgabe der Gemeinschaft ist es, für das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes zu sorgen und den Marktakteuren genaue Anhaltspunkte zu geben, damit sie den Wandel interpretieren und bei gleichzeitiger Gewährleistung einer ausreichend sicheren Gasversorgung bewältigen können. Wie für den Erdölsektor müssen daher Mindestmaßnahmen getroffen werden, um das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes zu gewährleisten. Dies setzt harmonisierte Maßnahmen voraus, die ein solidarisches und abgestimmtes Handeln aller Mitgliedstaaten im Falle einer Versorgungskrise sicherstellen. 4. Die lösung: ein gemeinschaftsrahmen Wie im Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit erneut dargelegt wurde, hängen die Mitgliedstaaten sowohl in Fragen der Bekämpfung des Klimawandels als auch bei der Verwirklichung des Energiebinnenmarktes von einander ab. Jede energiepolitische Entscheidung, vor allem im Bereich der Versorgung mit Kohlenwasserstoffen, die von einem Mitgliedstaat getroffen wird, hat unweigerlich Folgen für das Funktionieren des Marktes in den anderen Mitgliedstaaten. Ebenso sind die Unternehmensgeschäfte gerade infolge der schrittweisen Einführung des Energiebinnenmarktes nicht mehr auf das Hoheitsgebiet eines Staates begrenzt. Außerdem wird sich eine isolierte Reaktion eines Staates auf eine Änderung der Bedingungen für die Kohlenwasserstoffversorgung in der Praxis kaum oder gar nicht auswirken. Eine abgestimmte Antwort aller Mitgliedstaaten in einem solidarischen Rahmen ist die einzige Möglichkeit, wirksame und nützliche Lösungen herbeizuführen, um ein angemessenes Maß an Versorgungssicherheit, technischer Sicherheit und Prävention von Krisen und schweren Unfällen zu gewährleisten. Darüber hinaus befindet sich die Europäische Union in dem wichtigen politischen Prozess der Erweiterung. Angesichts dieser Herausforderung kann sie den sachgerechten Umgang mit einem lebenswichtigen Bedarfsgut, nämlich die Versorgung mit Kohlenwasserstoffen, nicht ignorieren. Daraus ergibt sich, dass gemäß Artikel 5 EG-Vertrag die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Im Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit wurden bereits mehrere Vorschläge generell erwogen: * Prüfung der Modalitäten für eine Stärkung des Instrumentariums der Erdölvorräte durch die ,Vergemeinschaftung" ihrer Verwendung; * mögliche Ausdehnung des Mechanismus der Erdölvorräte auf die Erdgasvorräte; * Notwendigkeit, einen ständigen Dialog mit den Förderländern zu organisieren, durch den die Preisbildungsmechanismen, der Abschluss von Verträgen und die Verwendung von Vorräten im gegenseitigen Interesse verbessert werden. * Stärkerer Ausbau und stärkere Diversifizierung der Versorgungsnetze und Gewährleistung der allgemeinen und technischen Versorgungssicherheit. In ihrer Mitteilung vom 26. Juni 2002 an das Europäische Parlament und an den Rat über den Abschlussbericht über das Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit hat die Kommission zum Ausdruck gebracht, dass ,die geopolitischen Unsicherheiten und die Volatilität der Erdölpreise eine bessere Organisation der strategischen Erdölvorräte sowie die Koordinierung ihrer Verwendung erforderlich machen". Zu erreichende Ziele Die umzusetzenden Maßnahmen, die zum einwandfreien Funktionieren des Energiebinnenmarktes beitragen sollen, zielen entsprechend dem Gemeinschaftsansatz auf Folgendes ab: * Förderung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Fall einer Energiekrise durch vorab festgelegte Maßnahmen und Mechanismen, die ein abgestimmtes Handeln gewährleisten; * Management der allgemeinen Versorgungssicherheit dadurch, dass adäquate Mechanismen vorgesehen werden, die die Bewältigung einer physischen Unterbrechung der Energieversorgung ermöglichen; * Management der technischen Versorgungssicherheit dadurch, dass sicherheitstechnische Maßnahmen vorgesehen werden, die für eine maximale Zuverlässigkeit bezüglich der Versorgungsströme aus den Förderländern sorgen; * Förderung stabiler Märkte in Absprache mit den Förderländern dadurch, dass Reaktionsmöglichkeiten vorgesehen werden für den Fall, dass die Märkte eine physische Versorgungsunterbrechung vorwegnehmen, um das einwandfreie Funktionieren des Marktes wiederherzustellen. Diese Ziele müssen in einem Energiebinnenmarkt, in dem die Kommission die für einen fairen Wettbewerb erforderlichen Maßnahmen treffen wird, verwirklicht werden. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung mit Kohlenwasserstoffen werden nämlich keine oder geringe positive Wirkung haben, wenn sie durch Preismanipulationen konterkariert werden oder wenn der Zugang zu den Tanzsportnetzen eingeschränkt wird. Folglich dürfen die Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit auf dem europäischen Energiemarkt keine Marktzugangsschranken für neue Anbieter schaffen oder die Geschäftstätigkeit von Unternehmen mit kleinem Marktanteil erschweren. Ferner ist darauf zu achten, dass die Regelungen der Mitgliedstaaten die Anwendung fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen für die Bevorratung gewährleisten, vor allem im Hinblick auf den Bau von Vorrats-/Speicheranlagen und für den Zugang zu den Vorrats-/Speicherkapazitäten. Angesichts dieser Ziele und auf der Grundlage der Überlegungen, die im Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit aufgegriffen wurden, müssen auf Gemeinschaftsebene mehrere Initiativen durchgeführt werden. Harmonisierung der Organisation der Erdölbevorratung und Förderung ihrer abgestimmten Verwendung 1. Harmonisierung der nationalen Bevorratungssysteme Einige Mitgliedstaaten haben Ad-hoc-Einrichtungen geschaffen, die mit der Haltung aller oder eines Teils der Sicherheitsvorräte betraut sind. In anderen Mitgliedstaaten halten private Betreiber die Vorräte. Dieses Nebeneinander unterschiedlicher Bevorratungsmechanismen ist dem einwandfreien Funktionieren des Energiebinnenmarktes abträglich. Unabhängige Vertreiber oder Importeure von Raffinerieerzeugnissen, die lediglich begrenzte betriebliche Vorräte benötigen, sind der Ansicht, dass die Bevorratungspflicht für sie Nettokosten bedeutet, während die Raffineriegesellschaften auch ohne eine Bevorratungspflicht zur Sicherung der Energieversorgung über Vorräte zu betrieblichen Zwecken verfügen. Die Bevorratungspflicht könne daher zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Um hier Abhilfe zu schaffen, werden alle Mitgliedstaaten eine staatliche Stelle einrichten, die die Erdölvorräte hält und Vorräte in Höhe von mindestens einem Drittel der in diesem Bereich vorgesehenen Pflichtvorräte besitzen muss. Diese äußerst partielle und noch unzureichende Annäherung der Bevorratungsregelungen in den Mitgliedstaaten wird zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes durch die Festlegung von Regeln beitragen, die für einen stärkeren Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern sorgen. Die Schaffung einer zentralen Stelle für die strategische Bevorratung würde bedeuten, dass die unabhängigen Vertreiber oder Importeure von Raffinerieerzeugnissen diese Vorräte nicht selbst anlegen müssten. Ihre Bevorratungspflicht kann durch diese Stelle gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts erfuellt werden. Diese Voraussetzungen für einen gesunden Wettbewerb zwischen verschiedenen Arten von Erdölunternehmen sollen dafür sorgen, dass es weiterhin eine Vielfalt von Versorgungsquellen auf dem Markt gibt, und daher selbst zu besseren Versorgungsbedingungen für die Verbraucher beitragen. Im Übrigen muss festgestellt werden, dass die Sicherheitsvorräte derzeit nicht deutlich erkennbar und daher nicht ausreichend glaubwürdig sind. Die Betriebsvorräte der Industrie können auf die Verpflichtung zur Haltung von Mindestsicherheitsvorräten angerechnet werden. Die Vorräte, die über diese Betriebsvorräte hinaus eigens im Interesse der Versorgungssicherheit gehalten werden, lassen sich somit nur sehr schwer ausmachen. Würde ein Teil der Vorräte durch eine zentrale Stelle gehalten, wären die Sicherheitsvorräte deutlicher erkennbar und wäre eine wirkliche und wirksame Mobilisierung dieser Vorräte im Krisenfall gewährleistet. 2. Abgestimmte Verwendung der Sicherheitsvorräte In den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist für die Freigabe von Vorräten nur ein einfaches Verfahren gegenseitiger Konsultationen zwischen den technischen Experten der Mitgliedstaaten unter Federführung der Europäischen Kommission vorgesehen. Jeder Staat kann also Vorräte nach eigenem Gutdünken freigeben. Im Hinblick auf den derzeit von der IEA verwendeten Mechanismus (CERM-Mechanismus) sei daran erinnert, dass seine Umsetzung die Einstimmigkeit der 26 Teilnehmerländer voraussetzt. Selbst wenn eine Maßnahme unter der Federführung der IEA ausgelöst wird, führt der große Spielraum der Staaten hinsichtlich der Art und Weise, in der sie ihren Beitrag zur Bewältigung der Energiekrise leisten können, zu einem Handeln, dem es deutlich an Kohärenz fehlt. Künftig muss daher die Europäische Gemeinschaft über eine gemeinsame Strategie entscheiden können, die von allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden soll mit dem Ziel, effizient auf eine physische oder wirtschaftlich bedingte Unterbrechung der Erdölversorgung zu reagieren. Diese Strategie wird die zu treffenden Maßnahmen, ihre Ziele, ihre Dauer und die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel präzisieren. Wenn auf eine Unterbrechung der Erdölversorgung oder auf die drohende Gefahr einer Versorgungsunterbrechung, die volatile Märkte (wirtschaftliches Risiko) verursacht, reagiert werden soll, müssen die entsprechenden Maßnahmen schnell erfolgen, um wirksam zu sein. Im Falle einer zwingenden Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Entwicklung des Erdölmarktes wird die Europäische Kommission daher befugt sein, die erforderlichen Maßnahmen sofort zu ergreifen, wobei sie den allgemeinen Zielen der Mechanismen für die Verwendung der Sicherheitsvorräte Rechnung trägt. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. 3. Harmonisierung der Interventionskriterien Die derzeitigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sehen abgestimmte Regeln für die Verwendung der Sicherheitsvorräte nur für den Fall einer physischen Unterbrechung der Erdölversorgung vor. Es handelt sich bei ihnen um ein Werkzeug zur Bewältigung eines vorhandenen Mangelzustandes, das nicht dazu dient, auf die Volatilität der Märkte zu reagieren, die auf Phänomene zurückzuführen ist, die eine physische Versorgungsunterbrechung antizipieren. Analysiert man die Marktvolatilitätsphänomene, so zeigt sich Folgendes: Wenn die Marktteilnehmer die Gefahr einer künftigen Versorgungsunterbrechung wahrnehmen, führt dies zu Panikkäufen, auch wenn offensichtlich ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herrscht. Darüber hinaus beschleunigen und verschärfen die nichtgewerblichen Marktteilnehmer die Auswirkungen dieser Wahrnehmung auf die Preise. Neben dem herkömmlichen Kriterium für den Einsatz der Vorräte, nämlich der physischen Unterbrechung der Erdölversorgung, sind gemeinsame Regeln für die Verwendung der Sicherheitsvorräte vorzusehen, um einheitlich und solidarisch im Falle eines wirtschaftlichen Risikos reagieren zu können, d. h. genauer gesagt, wenn die allgemein wahrgenommene Gefahr einer physischen Versorgungsunterbrechung besteht, die zu volatilen Märkten führt. Einzelne Maßnahmen der Mitgliedstaaten würden den Zielen des Binnenmarktes entgegenwirken und wären überdies im Hinblick auf die Wiederherstellung eines liquideren Erdölmarktes unwirksam. Gemeinsame Regeln werden dazu beitragen, im Krisenfall eine solidarische und einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, die für das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist. Jede Handlungsentscheidung der Kommission wird auf konvergierenden Faktoren beruhen, die den genauen Umständen der Energiekrise Rechnung tragen. Klar ist, dass der Preis einer der grundlegenden Faktoren für die Definition einer wirtschaftlichen Risikosituation sein wird, da die Wahrnehmung einer Versorgungsunterbrechung sich auf die Preise auswirken wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die potentielle Warnschwelle erreicht ist, wenn der Rohölpreis auf den Kassamärkten so notiert, dass bei einer Beibehaltung dieses Preises über 12 Monate hinweg die Erdölimportkosten der Europäischen Union im Verlauf der darauffolgenden 12 Monate um einen Betrag steigen würde, der mehr als einem halben Prozent des Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Union des Vorjahres gegenüber den durchschnittlichen Erdölimportkosten der letzten fünf Jahre entspricht. Ein Beispiel: Unter den gegenwärtigen Bedingungen (Jahr 2002) könnte die Kommission die Gemeinschaftsmechanismen auslösen, wenn der Preis für einen Barrel Rohöl der Sorte Brent eine Schwelle von 30 USD (entspricht einer Schwelle von etwa 28 USD für den OPEC-Korb) überschreitet. Diese Warnschwelle ist eine notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung für ein Handeln im Falle einer allgemein wahrgenommenen Gefahr einer Versorgungsunterbrechung: mit der Überschreitung der Schwelle beginnt lediglich eine Phase, in der die Kommission alle Faktoren prüft, die zu der Krise beitragen, insbesondere ihre Beschaffenheit, die Dauer und das Ausmaß der Faktoren, die der Krise zugrunde liegen. Jede Entscheidung über die Zweckmäßigkeit eines Tätigwerdens wird sich auf mehrere, konvergierende Faktoren stützen, die darauf schließen lassen, inwiefern eine drohende Versorgungsunterbrechung vorliegt, die eine Reaktion erforderlich macht. In diesem neuen Umfeld, in dem den Mechanismen für die Verwendung der Sicherheitsvorräte eine immer größere Bedeutung zukommen wird, muss das Volumen dieser Vorräte aufgestockt werden. Zur wirksamen und glaubwürdigen Durchführung der Krisenmaßnahmen muss das derzeitige Mindestvolumen von 90 Verbrauchstagen auf 120 Verbrauchstage erhöht werden. Diese Vorratsaufstockung wird schrittweise erfolgen, wobei insbesondere den Möglichkeiten des Ausbaus der erforderlichen Lagerkapazitäten Rechnung getragen wird. Hinzuweisen ist darauf, dass in der Gemeinschaft die Sicherheitsvorräte im Durchschnitt zurzeit etwa 114 Verbrauchstagen entsprechen. Diesbezüglich ist auch die Situation der Beitrittsländer zu berücksichtigen. Nach dem derzeitigen Stand der Beitrittsverhandlungen wurden mit den meisten Kandidatenländern bereits Übergangszeiträume bis zum 31. Dezember 2009 vereinbart, die es ihnen ermöglichen werden, schrittweise Vorräte in einer Höhe anzulegen, die 90 Verbrauchstagen entspricht. Die Kommission erwartet von den neuen Mitgliedstaaten, dass sie dem Grundsatz der Bildung von Sicherheitsvorräten in einer Höhe, die 120 Verbrauchstagen entspricht, zustimmen. Sie räumt jedoch ein, dass in ausreichend begründeten Fällen eine schrittweise Einführung der neuen Bestimmungen zur Stärkung der Erdölvorräte über die bereits vereinbarten Übergangsfristen hinaus zugelassen werden muss. Harmonisierung von Mindestmaßnahmen für die sichere Erdgasversorgung Wenngleich die Bedingungen für die Erdgasbevorratung, auch in technischer Hinsicht, anders als beim Erdöl und bei den Erdölerzeugnissen sind, steht dennoch fest, dass der Gaspreis über eine Indexbindung an den Erdölpreis gekoppelt ist. Die Probleme im Bereich der Versorgungssicherheit und die diesbezüglichen Lösungsansätze sind daher bei diesen beiden Energiequellen ähnlich. Wie beim Erdöl sind daher abgestimmte Maßnahmen erforderlich, die Gasvorräte in einer bestimmten Höhe und Kapazitäten für die Freigabe dieser Vorräte vorsehen. Diese neuen Maßnahmen werden Eingang finden in die Bestimmungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bereits festgelegt wurden und Dritten den Zugang zu Gasvorräten gewähren sollen. 1. Festlegung einer Versorgungspolitik und Klärung der Zuständigkeiten In den meisten Mitgliedstaaten gibt es zurzeit keine wirklich kohärente Herangehensweise zur Gewährleistung einer sicheren Gasversorgung im Binnenmarkt. Daher müssen die Mitgliedstaaten zuallererst die Maßnahmen ergreifen, die für die Festlegung einer allgemeinen Politik für die Erdgasversorgungssicherheit erforderlich sind. Diese Politik, die zum einwandfreien Funktionieren des neuen offenen Gasmarktes beitragen soll, setzt eine klare Festlegung der Funktionen und Zuständigkeiten der verschiedenen Marktakteure im Bereich der Versorgungssicherheit voraus. Bei der Entwicklung dieser allgemeinen Politik der Versorgungssicherheit müssen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes berücksichtigen: die Gewährleistung der kontinuierlichen Gasversorgung unter schwierigen Bedingungen vor allem für Verbraucher, die auf keiner andere Energiequelle zurückgreifen können, die Sicherstellung angemessener Vorratsmengen für Gas oder Ersatzbrennstoffe, die Diversifizierung der Versorgung und die Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Gaslieferquellen. Diese Politik der Mitgliedstaaten muss transparent sein. Hierzu werden die Mitgliedstaaten und die Kommission in regelmäßigen Abständen Berichte erstellen, in denen insbesondere die Mechanismen dargelegt werden, die für Notsituationen und für unvorhergesehene Situationen eingerichtet wurden mit dem Ziel, eine Krise auf dem Gasmarkt zu mildern; ferner enthalten die Berichte Angaben zu den Vorratsmengen und zu den Maßnahmen, die bereits getroffen wurden oder zu treffen sind, um die indikativen Vorratsziele zu erreichen. Ferner wird die Kommission bewerten, inwieweit die Maßnahmen im Bereich der Versorgungssicherheit aufeinander abgestimmt sind und zum Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes beitragen. 2. Harmonisierung von Mindeststandards für die Versorgungssicherheit bei Erdgas Die Mitgliedstaaten werden die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Versorgung der auf die Versorgung unbedingt angewiesenen Verbraucher, die das Gas durch keinen anderen Brennstoff ersetzen können, bei durchschnittlichen Witterungsbedingungen 60 Tage lang zu gewährleisten, falls es bei der wichtigsten Gasalleinversorgungsquelle zu einer Störung kommt. Ferner werden die Mitgliedstaaten abgestimmte Maßnahmen treffen, um auf dem neuen offenen Gasmarkt die Versorgungssicherheit bei extrem niedrigen Temperaturen zu gewährleisten. Diese Versorgungssicherheitsstandards werden durch Instrumente umgesetzt werden, die die Staaten je nach den Umständen der Versorgungskrise und nach den Besonderheiten des nationalen Gasmarktes des betreffenden Mitgliedstaates einsetzen werden. Als Reaktion auf eine Versorgungsunterbrechung werden die Mitgliedstaaten u. a. die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die Gasvorräte mit einer bestimmten Mindestmenge dazu beitragen, die Versorgungssicherheitsstandards zu erreichen. Bei der Schaffung oder der Beibehaltung eines abgestimmten Mindestvolumens an Gasvorräten wird den geologischen und wirtschaftlichen Speichermöglichkeiten in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen. In bestimmten Mitgliedstaaten sind die für die Anlage neuer unterirdischer Gasspeichereinrichtungen verfügbaren geologischen Stätten in begrenztem Umfang oder gar nicht vorhanden. 3. Abgestimmter Einsatz von Krisenmaßnahmen - Erdgasvorräte Eine nicht abgestimmte Reaktion der Mitgliedstaaten im Falle einer Energiekrise kann das einwandfreie Funktionieren des Gasbinnenmarktes gefährden. Für das einwandfreie Funktionieren des Gasbinnenmarktes und für die Versorgungssicherheit ist die Solidarität der Mitgliedstaaten bei einer außergewöhnlichen Versorgungslage von wesentlicher Bedeutung. Folglich müssen Mechanismen etabliert werden, die eine auf Gemeinschaftsebene abgestimmte Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung einer solchen Situation ermöglichen. Somit wird der Kommission die Aufgabe zukommen, in Abhängigkeit vom Ernst der Lage die erforderlichen Maßnahmen umsetzen, um den von der Gasversorgungsunterbrechung besonders betroffenen Mitgliedstaaten gezielt Hilfe zu leisten. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Erdgasmarktes ist ein zweifacher Interventionsmechanismus angezeigt. Bei einer außergewöhnlichen Gasversorgungslage, insbesondere bei einer schwerwiegenden Unterbrechung der Gaslieferungen durch einen der Hauptlieferanten der Europäischen Union, kann die Kommission Empfehlungen abgeben, in denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Maßnahmen zu treffen, um den von dieser Versorgungsunterbrechung besonders betroffenen Mitgliedstaaten gezielt Hilfe zuteil werden zu lassen. Sind die Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgrund der Marktentwicklung nicht adäquat oder sind die wirtschaftlichen Folgen der außergewöhnlichen Gasversorgungslage extrem schwerwiegend, kann die Kommission durch eine Entscheidung die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, besondere Maßnahmen zu treffen, um den von der Gasversorgungsunterbrechung besonders betroffenen Mitgliedstaaten die notwendige Hilfe zu leisten. Diese Maßnahmen werden, je nach den Umständen, entweder Gegenstand einer Empfehlung oder einer Entscheidung der Kommission sein und Folgendes umfassen: die Freigabe von Gasvorräten, die Bereitstellung von Gasleitungen für den Transport von Gas in die betroffenen Gebiete, die Unterbrechung der unterbrechbaren Nachfrage, um die Umverteilung von Gas zu ermöglichen und die Flexibilität des Systems sicherzustellen, und die Spotmärkte. Ebenso wie bei den im Bereich der Erdölsicherheitsvorräte zu treffenden Maßnahmen wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt werden, der Vertreter der Mitgliedstaaten umfasst. Der neue Gemeinschaftsrahmen sieht zurzeit nicht wie bei den Ölvorräten die abgestimmte Festlegung von Mindestmengen für die Erdgasvorräte vor, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit halten müssten. Dennoch führt er im Hinblick auf die Versorgungssicherheitsstandards quantitative Vorgaben ein. Der neue Gemeinschaftsrahmen sieht insbesondere vor, dass die Mitgliedstaaten festlegen müssen, auf welche Weise sie gewährleisten werden, dass Kunden, die nicht auf Ersatzbrennstoffe umsteigen können, 60 Tage lang weiter versorgt werden, falls der größte Lieferant auf dem betroffenen Markt ausfällt. Um dieser Verpflichtung, die Versorgung 60 Tage lang zu gewährleisten, nachzukommen, wird jeder Staat kombinierte Maßnahmen umsetzen müssen, zu denen die Gasbevorratung, aber auch die Unterbrechung der unterbrechbaren Nachfrage zur Umleitung von Gas und zur Gewährleistung der Flexibilität des Systems, eine flexible Versorgung sowie die Spotmärkte gehören. Diese Kombination verschiedener Maßnahmen wird es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, bei Erdgas unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Erdgasmarktes eine Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die der Versorgungssicherheit bei Erdöl - zu der Pflichtbevorratungsmaßnahmen beitragen - entspricht. Wegen ungünstiger geologischer Bedingungen können nicht alle Mitgliedstaaten unterirdische Speichervorräte anlegen. In einigen Ländern gibt es überhaupt keine für Erdgasvorräte geeignete Standorte. Da im Rahmen der verschiedenen in Frage kommenden Maßnahmen den Vorräten eine besondere Bedeutung zukommt, sollen die Mitgliedstaaten indikative nationale Ziele dafür festsetzen, dass die Gasvorräte einen Mindestbeitrag zu den Versorgungssicherheitsstandards leisten. Diese Vorräte können in den Mitgliedstaaten oder außerhalb ihres Hoheitsgebiets angesiedelt sein. Hinzuweisen ist darauf, dass die Maßnahmen im Bereich der Erdgasspeicherung, ebenso wie die neuen Erdölbevorratungspflichten, anderweitige Maßnahmen bezüglich der Sicherheit der Vorrats-/Speicheranlagen nicht berühren. 4. Lieferverträge Langfristige Lieferverträge waren für die Entwicklung des europäischen Gasmarktes von grundlegender Bedeutung. Für große Investitionsvorhaben bei der Entwicklung von Lagerstätten und für Infrastrukturprojekte über große Entfernungen sind sie unerlässlich. Für die Verbraucherländer sind diese Verträge im Hinblick auf die Beschaffung ein Stabilitätsfaktor. Die langfristigen Verträge erleichtern auch die mittelfristige Diversifizierung der Gasversorgung der Europäischen Union und tragen dazu bei, dass neue Gasquellen auf den Markt kommen, was angebotsseitig den Wettbewerb begünstigt. Es muss daher dafür Sorge getragen werden, dass ein angemessener Anteil der Versorgung aus Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, auf langfristigen Lieferverträgen beruht. Die Kommission wird beobachten, wie sich die Struktur der Erdgasversorgung in den Mitgliedstaaten entwickelt, und kann gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen beschließen. Parallel zu den langfristigen Lieferverträgen werden die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für eine größere Liquidität auf dem Gasmarkt und für transparente Preise zu sorgen mit dem Ziel, die Versorgungssicherheit zu begünstigen, den Zugang zu Gas zu erleichtern und Absatzmöglichkeiten für die Unternehmen zu schaffen, die durch langfristige vertragliche Verpflichtungen gebunden sind. Die neuen Gaslieferungen müssen daher zu einem bestimmten Mindestanteil auf kurzfristigen Spot-Verträgen oder auf langfristigen Verträgen beruhen, deren Preise auf die Gas-Spotmärkte verweisen. Als einige Länder der Ansicht zu sein schienen, die Europäische Union stuende diesen langfristigen Lieferverträgen nicht mehr positiv gegenüber, ist ein Missverständnis - zunächst in den Beziehungen mit Russland - aufgekommen. Die Europäische Kommission hat jedoch bestätigt, dass diese Verträge notwendig sind, da sie sowohl für die Förder- als auch für die Verbraucherländer ein Stabilitätsfaktor sind. Diese langfristigen Verträge werden im Übrigen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ausdrücklich anerkannt. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass diese Verträge weder durch ausdrückliche Klauseln in den Verträgen, die zu restriktiven Marktbedingungen führen würden, noch durch die Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung, die den Markt ,sperren" würde, Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Diese Verträge müssen daher entsprechend den neuen Komponenten des Erdgasbinnenmarktes angepasst werden. Organisation eines Energiedialogs zwischen Förder- und Verbraucherländern Alle diese Maßnahmen zur Koordinierung der Handlungsmittel im Bereich der Erdöl- und Erdgasversorgungssicherheit sind nur in Abstimmung mit den Förderländern und nicht gegen diese möglich. Die erweiterte Europäische Union grenzt an die wichtigsten Kohlenwasserstoffgewinnungsgebiete (Russland, Kaspisches Meer, Nordafrika) an. Der mit der Erweiterung verbundene geographische Vorteil muss bei der Frage des Standorts der Erdöl- und Gasvorräte berücksichtigt werden. Die Vorräte könnten z. B. in den Mitgliedstaaten und in den Kandidatenländern der Europäischen Union oder auch in den Förder- und sogar Transitländern gehalten werden. Die Europäische Gemeinschaft muss daher einen Energiedialog zwischen den Förder- und Verbraucherländern in Gang setzen, institutionalisieren und mit konkreten Inhalten versehen. In diesem Kontext wird sie ihr Handeln mit dem Internationalen Energie Forum (Riad) abstimmen. Ein Energiedialog zwischen Förder- und Verbraucherländern wird einen Beitrag zu einer stabileren Versorgung leisten. Ferner wird er dafür sorgen, dass für die externen Lieferungen technische Sicherheitsstandards der Europäischen Union gelten, vor allem im Bereich des Baus und des Betriebs von Erdöl- und Erdgasinfrastruktureinrichtungen oder von Seetransporteinrichtungen für Kohlenwasserstoffe und für Derivate gefährlicher Kohlenwasserstoffe. Darüber hinaus ist ein intensiverer Dialog zwischen der Europäischen Union und den Förderländern eine unabdingbare Voraussetzung für einen besseren Preismechanismus und für den Abschluss zufriedenstellender Versorgungsvereinbarungen. Wie im Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit deutlich gemacht wurde, muss ein solcher Dialog unabhängig von der internationalen Lage und unabhängig davon, ob die Preise steigen oder fallen, fortgeführt werden und auch die Bedingungen der Vorratsbildung und -verwendung zum Thema haben. Speziell beim Erdgas könnte sich dieser Konzertierungsrahmen in einen Rahmen für Verhandlungen umwandeln, um insbesondere der Notwendigkeit langfristiger Lieferverträge gerecht zu werden. Mit Blick darauf kann der von der Europäischen Union eingeleitete Dialog mit Russland als erstes Modell fungieren. Ziel des Dialogs ist, wie vor allem auf den Gipfeltreffen in Paris und Brüssel deutlich wurde, eine neue Solidarität im Energiebereich. Möglich wurden dadurch Maßnahmen im Bereich der Netzsicherheit, des Investitionsschutzes und der Bestimmung von Großvorhaben von gemeinsamem Interesse. Es steht zu hoffen, dass es mit Hilfe dieses Dialogs gelingen wird, zu bestimmen, wie die langfristigen Liefervereinbarungen sowie die Vereinbarungen über eine gemeinsame Produktion in Zukunft am besten zu handhaben sind. Im Übrigen wird der Dialog mit Russland einem Dialog mit anderen Partnerländern der Europäischen Union, insbesondere mit Norwegen, den Ländern am Kaspischen Meer, den Mittelmeerpartnerländern und den Ländern im Nahen Osten, nicht im Wege stehen. Zu berücksichtigen sind ferner die Beziehungen zur OPEC, einer Organisation, zu der kontinuierliche Beziehungen auch dann unterhalten werden müssten, wenn die Erdölpreise nicht ungewöhnlich hoch sind. Technische Sachkompetenz für die Durchführung der Maßnahmen Die Verwirklichung des Energiebinnenmarktes geht schrittweise vor sich und ist äußerst komplex, da dabei sehr technische Regelungen umgesetzt werden. Daher muss sichergestellt werden, dass alle Marktteilnehmer den neuen Rechtsrahmen wirksam, effizient und einheitlich unter Bedingungen anwenden, die die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gewährleisten. Aus diesem Grund müssen die verschiedenen Phasen der Verwirklichung des Gas- und Strombinnenmarktes mit Mechanismen einhergehen, die insbesondere technische Arbeitssitzungen der nationalen Regulierer, der Mitgliedstaaten, der Marktteilnehmer und der Kommission ermöglichen (Florenzer Forum für den Stromsektor, Madrider Forum für den Gassektor). Auf diesen Arbeitssitzungen wird geprüft, welche Maßnahmen sich am besten für die Öffnung des Gas- und Strommarktes eignen, und werden regelmäßig hochtechnische Empfehlungen an die Kommission ausgesprochen. Der neue Gemeinschaftsrahmen, der eingeführt werden wird, um mit Blick auf das Ziel der Schaffung des Energiebinnenmarktes die Maßnahmen zur Sicherung der Kohlenwasserstoffversorgung zu koordinieren, wird ebenfalls die Durchführung komplexer und technischer Aufgaben erforderlich machen. Insbesondere müssen die Entwicklung der internationalen Öl- und Gasmärkte verfolgt und ihre Auswirkung auf die Sicherheit der Kohlenwasserstoffversorgung bewertet werden. Die Wirksamkeit der eingeführten Maßnahmen muss fortlaufend bewertet werden. In diesem Zusammenhang sind die Kohlenwasserstoffvorratsmengen, die die Mitgliedsstaaten halten, zu überwachen. Für die Durchführung dieser Aufgaben müssen objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen vorliegen. Im Fall einer Energiekrise, wenn die Europäische Kommission Maßnahmen zur Freigabe von Erdöl- oder Erdgasvorräten beschließt oder empfiehlt, sind ihre Auswirkungen auf den Energiemarkt und auf die Wirtschaft insgesamt zu bewerten. Außerdem wird es zunehmend notwendig sein, Preisindizes zu entwickeln, die zuverlässiger sind und die tatsächlichen Marktgegebenheiten besser wiedergeben als die derzeit vorhandenen. Die Kommission hatte bereits in ihrer Mitteilung vom 4. Oktober 2000 über die Erdölversorgung der Europäischen Union dargelegt, die Förderländer, die Marktteilnehmer und die Branche müssten die Preisbildungsindikatoren vor allem durch die Schaffung eines Gesamtindizes, der den gesamten Markt abbildet, verbessern. Daher muss in den Dienststellen der Kommission eine europäische Stelle zur Beobachtung der Versorgung mit Kohlenwasserstoffen vorgesehen werden, in der die für die Behandlung der hochtechnischen Aspekte dieser Aufgaben erforderliche Sachkompetenz gebündelt wird. Unter der Federführung der Kommission wird dieses System eine technische und wissenschaftliche Unterstützung leisten und ein hohes Maß an Sachkompetenz bereitstellen, um zur korrekten Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Versorgung mit Kohlenwasserstoffen beizutragen. Dieses europäische Beobachtungssystem wird von der Kommission verwaltet werden, die zu Sitzungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der betroffenen Sektoren einladen wird. 5. Schlussfolgerung Die Europäische Gemeinschaft setzt schrittweise die für die Verwirklichung des Energiebinnenmarktes erforderlichen Bedingungen um. Durch die Erreichung dieses Ziels sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union gestärkt und ein deutlicher Rückgang der Verbraucherpreise herbeigeführt werden. Darüber hinaus wird dadurch ein Beitrag zu einer sichereren Energieversorgung geleistet. Die Verwirklichung des Energiebinnenmarktes muss mit der notwendigen Abstimmung der Maßnahmen zur Sicherung der externen Versorgung sowohl bei Erdöl als auch bei Erdgas einhergehen. Durch die Schaffung und den Ausbau eines Energiebinnenmarktes entsteht eine immer größere gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten bezüglich ihrer Versorgungssicherheit. Das Fehlen von Mindestregeln, die für alle Mitgliedstaaten im Bereich der Versorgungssicherheit gelten, kann daher das einwandfreie Funktionieren des Erdöl- und Erdgasbinnenmarktes gefährden. Nur ein Handeln auf Gemeinschaftsebene und auf globaler Ebene kann ein angemessenes Maß an allgemeiner und technischer Energieversorgungssicherheit gewährleisten, das zu einem einwandfreien Funktionieren des Energiebinnenmarktes beitragen wird. Eine abgestimmte und solidarische Reaktion der an ein und demselben Binnenmarkt partizipierenden Staaten ist die einzig wirksame Antwort auf eine Energiekrise. Vorzugsweise muss das Handeln der Gemeinschaft mit dem anderer Verbraucherländer, auch im Rahmen der IEA, abgestimmt werden. Ein Tätigwerden im Krisenfall oder im Falle einer drohenden Krise erfordert die Umsetzung von Maßnahmen auf möglichst globaler Ebene. Die Europäische Union muss daher in Abstimmung mit dem Internationalen Energieforum (Riad), allen Verbraucherländern und den Förderländern mit eigenen Reaktions- und Interventionsmitteln für den Fall einer Energiekrise ausgestattet werden. Es geht vor allem darum, ein Instrumentarium vorzusehen, das der Europäischen Union eine bessere Abstimmung der Maßnahmen im Bereich der Versorgungssicherheit ermöglicht. Diese Mechanismen werden einen Beitrag zur Schaffung des Energiebinnenmarktes leisten. Diese Initiative, die eine wesentliche Grundlage für das Funktionieren unserer Wirtschaftssysteme berührt, ist umso vordringlicher, als sie Bestandteil des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union sein wird. Diese Länder sind in starkem Maße von fossilen Energien abhängig. Die Europäische Gemeinschaft wird die Lage der einzelnen Kandidatenländer berücksichtigen und gegebenenfalls Übergangszeiträume für bestimmte Verpflichtungen vorsehen. Durch geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Erdöl- und Erdgasversorgung werden das Risiko einer dauerhaften oder vorübergehenden physischen Versorgungsunterbrechung und die wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung gemindert. Besagte Handlungsmittel werden in Zusammenarbeit mit den Förderpartnerländern im Rahmen eines Energiedialogs nicht nur mit den OPEC-Ländern, sondern auch mit dem bevorzugten Partner Russland, umgesetzt werden. Aufgrund der obigen Ausführungen schlägt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 EG-Vertrag zwei Rechtsvorschriften vor: (1) einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen; (2) einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung.