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Document 52002AR0189(03)

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

    ABl. C 128 vom 29.5.2003, p. 6–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002AR0189(03)

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

    Amtsblatt Nr. 128 vom 29/05/2003 S. 0006 - 0013


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu:

    - der "Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik ('Fahrplan')",

    - der "Mitteilung der Kommission: 'Gemeinschaftlicher Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei'",

    - dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik",

    - der "Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik",

    - dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor", und

    - dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen"

    (2003/C 128/02)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

    gestützt auf die Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik ("Fahrplan") (KOM(2002) 181 endg.);

    gestützt auf die Mitteilung der Kommission: Gemeinschaftlicher Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (KOM(2002) 180 endg.);

    gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2002) 185 endg. - CNS/2002/0114);

    gestützt auf die Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik (KOM(2002) 186 endg.);

    gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (KOM(2002) 187 endg. - CNS/2002/0116);

    gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen (KOM(2002) 190 endg. - CNS/2002/0115);

    aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 28. Mai 2002, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um eine Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

    aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 6. Februar 2002, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

    gestützt auf seine Stellungnahme vom 14. November 2001 zu der Mitteilung der Kommission "Grünbuch über die Zukunft der gemeinsamen Fischereipolitik" (KOM(2001) 135 endg.) (CdR 153/2001 fin)(1);

    gestützt auf den am 12. Dezember 2002 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 189/2002 rev. 2 - Berichterstatter: Sir Simon Day (UK/EVP));

    in Erwägung folgender Gründe:

    Der Ausschuss der Regionen erachtet die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik als von grundlegender Bedeutung für die Zukunft dieses Wirtschaftszweiges und derer, deren wirtschaftliches Auskommen davon abhängt.

    Die Fischerei als Wirtschaftstätigkeit muss nachhaltig sein und in einer Weise durchgeführt werden, die die Umwelt nicht schädigt. Das kann Einschnitte erfordern, die heute weh tun, sich aber morgen auszahlen.

    Wo es zu einer Verringerung der Fangkapazität, des Fischereiaufwands und/oder der Fangmengen kommt, ist mit wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen ein angemessener Ausgleich für das Auskommen derer zu schaffen, die in der Fischereiwirtschaft arbeiten und deren Gemeinwesen von der Fischereitätigkeit abhängen.

    Zur Erreichung des vorrangigen Ziels eines nachhaltigen Fischereisektors der Gemeinschaft sind Managementmaßnahmen erforderlich, die sowohl die Nachhaltigkeit der Fischbestände der Gemeinschaft als auch den Fortbestand des Fischereiwesens (d. h. der Tätigkeit der Fischer) der Gemeinschaft gewährleisten. Die Vorschläge der neuen GFP zum Management müssen beide Aspekte gleichermaßen berücksichtigen;

    verabschiedete auf seiner 48. Plenartagung am 12. und 13. Februar 2003 (Sitzung vom 12. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme.

    ANSICHTEN UND EMPFEHLUNGEN

    1. Erhaltung der Ressourcen und Fischereimanagement

    Wissenschaftliche Empfehlungen und Vorsorgeprinzip

    1.1. Der Ausschuss der Regionen (AdR) hat bereits bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen, die die Europäische Union ergreifen will, einer fundierten wissenschaftlichen Untermauerung bedürfen.

    1.2. Die Vorschläge der Europäischen Kommission enthalten einen neuen, mehrjährigen Rahmen für die Erhaltung der Fischbestände und das Fischereimanagement, der auf dem Vorsorgeprinzip basiert. Da es mehrere Definitionen des Vorsorgeprinzips gibt, sollte die Europäische Kommission klar und deutlich angeben, was genau sie darunter verstanden wissen will. Das Fehlen wissenschaftlicher Informationen darf nicht als Grund dafür gelten, Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände und der Umwelt nicht zu ergreifen oder aufzuschieben. Die Europäische Kommission nimmt eine in ihrem Ansatz übervorsichtige Haltung ein, die den Verlust von Fischereiunternehmen noch verschlimmern könnte.

    1.3. Der AdR erwartet eine Zusicherung, dass ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit die Wissenschaft eine gute Informationsgrundlage liefern kann.

    1.4. Der AdR unterstützt nachdrücklich den Vorschlag der Kommission, einen Aktionsplan mit dem Ziel vorzulegen, die wissenschaftlichen Informationen zu verbessern, die gemeinschaftlichen Beratungsstrukturen auszubauen sowie ein Europäisches Zentrum für Fischereiforschung und -management einzurichten. Er fordert die Kommission auf, diese Maßnahmen zusammen mit den Zeiträumen zur Ausführung der entsprechenden Haushaltsposten festzulegen und gleichzeitig die übrigen Reformen der GFP innerhalb der Frist für deren Überarbeitung durchzuführen.

    1.5. Der AdR begrüßt die Initiative der Thematischen Gruppe Fischerei der Nordseekommission und der europäischen Fischereiorganisationen, einen fruchtbaren Dialog mit den Wissenschaftlern aufzunehmen. Dieser Dialog hat bereits zu einem Kooperationsprojekt geführt, an dem zahlreiche Fischer beteiligt sind. Dies kommt der Glaubwürdigkeit der Forschung und der Akzeptanz bei den Fischern zugute.

    Mehrjährige Bewirtschaftungspläne

    1.6. Der AdR begrüßt den Vorschlag der Kommission für mehrjährige Bewirtschaftungspläne für kommerzielle Bestände oder Bestandsgruppen auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen, sofern die wissenschaftliche Begründung überzeugend ist.

    1.7. Der Ausschuss stellt fest, dass mit mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen erst wenige Erfahrungen gesammelt wurden. Die Auswirkungen dieser Pläne auf die einzelnen Fischbestände können je nach den Umständen sehr unterschiedlich sein. Deswegen fordert der Ausschuss die Kommission nachdrücklich zu einem äußerst behutsamen Vorgehen auf, um die gemeinschaftlichen Fischbestände für künftige Generationen zu erhalten.

    1.8. Mehrjährige Bewirtschaftungspläne dienen auch dazu, stabile Betriebsergebnisse herbeizuführen. Daher ist es auch sehr wichtig, bei der Konzipierung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne die TACs und Quoten pro Jahr nicht mehr als +/- 15 % schwanken zu lassen. Dies kommt vor allem der Preisbildung zugute.

    1.9. Der AdR hat bereits bei früherer Gelegenheit darauf aufmerksam gemacht, dass Regionen in äußerster Randlage bei der Erwägung von Bestandserhaltungsmaßnahmen einer besonderen Berücksichtigung bedürfen. Er begrüßt daher die ausdrückliche Zusage im "Fahrplan", dass die besonderen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 299 des Vertrags berücksichtigt werden sollen.

    Technische Maßnahmen

    1.10. Der AdR begrüßt grundsätzlich die Verstärkung technischer Maßnahmen als Mittel zur Erhaltung der Jungfischbestände und der Bestandserhaltung auf einem nachhaltigen Niveau. Die Einführung selektiverer Fanggeräte wird zwar dazu beitragen, dass weniger Jungfische gefangen werden, kann jedoch das Mitfangen von Jungfischen nicht komplett verhindern, insbesondere wenn Mischfischerei betrieben wird. Unter diesen Umständen schlägt die Kommission bestimmte Mindestanlandegrößen vor, was im Endeffekt bedeutet, dass eine gewisse Menge nicht ausgewachsener Fische legal angelandet werden darf. Dies schiebt der Vermarktung nicht ausgewachsener Fische keinen Riegel vor und passt daher nicht zum Hauptziel der Kommission, die Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen zu sichern.

    1.11. Die Fischereiwirtschaft soll aufgefordert werden, freiwillige Verhaltensregeln zur Reduzierung von Rückwürfen aufzustellen, wozu ein Aktionsplan ausgearbeitet werden soll. Der Aktionsplan zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes sieht neue technische Maßnahmen speziell zur Reduzierung von Rückwürfen vor dem 31. Dezember 2003 vor. Der AdR weist darauf hin, dass die durch die derzeitige GFP gebotene Lösung für die Probleme des Fischereimanagements auf einer Festlegung wirtschaftlicher Anreize für einzelne Fischer und Verbände (Ko-Management) beruhen muss, die die Fischer dazu ermutigen, ihre Tätigkeit verantwortungsvoll auszuüben.

    Industriefischerei

    1.12. Der AdR begrüßt den Vorschlag der Kommission, dass die industrielle Fischerei den verschiedenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne unterliegen soll, ebenso wie ihre Absicht, den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) aufzufordern, eine Evaluierung der Auswirkungen der Industriefischerei auf marine Ökosysteme vorzunehmen. Dies steht im Einklang mit der früheren Forderung des AdR, die Auswirkungen der auf die Erzeugung von Fischmehl und Fischöl gerichteten industriellen Fischerei auf Fischarten für den menschlichen Konsum auf ein absolutes Minimum zu begrenzen.

    Fischereimanagement im Mittelmeer

    1.13. Der "Fahrplan" sieht vor, dass die Maßnahmen zur Bestandserhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auch für den Mittelmeerraum gelten sollen, mit einigen Anpassungen. Diese sollen in einem eigenen Aktionsplan dargelegt werden.

    Berücksichtigung von Umweltfragen im Fischereimanagement

    1.14. Entsprechend der früheren Forderung des AdR nach einer stärkeren Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Gemeinsamen Fischereipolitik sollen mit dem vorgeschlagenen Aktionsplan Umweltfragen in die GFP einbezogen werden; die entsprechende Verpflichtung nach Artikel 6 des Vertrags wird ausdrücklich erwähnt. Der AdR begrüßt die Einbeziehung von Umweltaspekten in die GFP, vorausgesetzt, dass die ergriffenen Maßnahmen auch weiterhin den wirtschaftlichen und sozialen Zielen der GFP keinen Abbruch tun.

    1.15. Der AdR hat bereits in der Vergangenheit die Einführung von Umweltzeichen und einer Umweltzertifizierung für bestimmte Fischereitätigkeiten gefordert.

    1.16. Der Aktionsplan sieht vor, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeiten prüfen, mit Hilfe von Umweltsiegeln Anreize für umweltverträgliche Fangmethoden zu schaffen. Hierzu ist zu bemerken, dass auch die Verarbeitungsindustrie eine Verantwortung für die Gewährleistung hoher Umweltstandards hat und an künftigen Debatten über Umweltzeichen Anteil haben muss, insbesondere in Verbindung mit der geplanten Mitteilung der Kommission.

    1.17. Weder im "Fahrplan" noch im Aktionsplan für die Einbeziehung des Umweltschutzes wird auf die Zertifizierung verantwortungsvoller Fischereitätigkeiten Bezug genommen. Möglicherweise wird dies jedoch in den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei in Europa aufgenommen, der vor Jahresende 2002 veröffentlicht werden soll.

    1.18. Der Ausschuss ist auch der Auffassung, dass die Einführung eines Umweltzeichens im Fischereisektor geeignet ist, die Akzeptanz der Fischerei in der Öffentlichkeit zu fördern. Wichtig könnte ein solches Umweltzeichen auch insoweit sein, als es das Umwelt- und Qualitätsbewusstsein der Fischer selbst entwickelt und unterstützt.

    1.19. Die Zertifizierung einer verantwortungsvollen Fischerei ist eines der für die Zukunft wichtigsten Instrumente des Fischereimanagements und sollte unverzüglich eingeführt werden. Der Ausschuss fordert die Kommission in diesem Sinne auf, eine öffentliche Zertifizierungsstelle einzurichten, die unter der Aufsicht der Gemeinschaftsinstitutionen steht.

    1.20. Der AdR hat bereits bei früherer Gelegenheit betont, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass Fisch und Fischerzeugnisse den Anforderungen an einen geringen Schadstoffgehalt genügen müssen, dass solche Bestimmungen aber genauso für die Einfuhr nicht in der EU erzeugter Waren gelten müssen. Weder im "Fahrplan" noch im Aktionsplan für die Einbeziehung des Umweltschutzes wird darüber etwas ausgesagt; dieses Versäumnis ist nachzuholen.

    2. Auswirkungen der Bestandserhaltungspolitik auf die Fangflotte

    2.1. Beschränkungen des Fischereiaufwands werden als ein wesentliches Element der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne gesehen und sollen nach und nach zu den Hauptinstrumenten für die Verwaltung der Mischfischerei werden. In mehreren Fischereizonen kann eine Verringerung des Fischereiaufwandes von bis zu 60 % notwendig sein. Diese Verringerung kann entweder durch eine Reduzierung der Anzahl der Tage auf See oder durch eine Verkleinerung der Fangflotten erreicht werden. Der "Fahrplan" sieht vor, dass für die Reduzierung des Fischereiaufwands die Mitgliedstaaten zuständig sein sollen.

    2.2. Wenn eine rentable, nachhaltige Fischereiwirtschaft erhalten werden soll, ist klar, dass dies wohl eher durch eine Verringerung des Fischereiaufwands mittels der für das jeweilige Flottensegment am besten geeigneten Managementinstrumente erreicht werden kann. Ziel ist es, dass diese Verringerung - in Abhängigkeit bestimmter Parameter, die für jedes Fischereiunternehmen individuell festzulegen sind - möglichst auf freiwilliger Basis erfolgt. Der Sektor ist in die Beschlussfassung einzubeziehen.

    2.3. Der AdR hat bereits in der Vergangenheit eine effektivere Flottenpolitik unterstützt und wird dies auch weiterhin tun, vorausgesetzt, dass sie sich am Bedarf orientiert und von fundierten wissenschaftlichen Schätzungen untermauert wird. Eine Politik, die sich pauschal gegen Beihilfen richtet, könnte schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für manche Regionen und Marktsegmente haben.

    Gewährung von Beihilfen für Neubauten oder Flottenerneuerung

    2.4. Die Kommission schlägt vor, dass für den Neubau von Fischereifahrzeugen oder die bessere Ausstattung bestehender Schiffe keine öffentlichen Beihilfen mehr gewährt werden dürfen, außer für Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an Bord, für die verstärkte Verwendung selektiverer Fangmethoden oder zur Verbesserung der Qualität der Erzeugung. Der AdR fordert die Kommission auf, die Fortführung von Beihilfen ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit und der Unterbringungsbedingungen an Bord von Schiffen kleiner Fangflotten sowie mit der Auflage, dass die Flottenkapazität dadurch nicht zunimmt, zuzulassen.

    2.5. Fischereifahrzeuge, die ihre Tätigkeit nach den mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen um mehr als 25 % verringern müssen, sollen einen erhöhten Ausgleich erhalten, und die dafür aus dem FIAF bereitzustellenden Mittel sollen im Zeitraum 2003 bis 2006 aufgestockt werden. Der Ausschuss stellt fest, dass die von der Europäischen Kommission vorgesehenen Bedingungen, um in den Genuss der Regelung kommen zu können, es vielen Fischern möglicherweise schwer machen, die Regelung in Anspruch zu nehmen. Mit diesen Auflagen schafft die Kommission selbst ein schwerwiegendes Hindernis für die von ihr als wünschenswert erachtete Reduzierung der Fangkapazität.

    2.6. Nach Ansicht des AdR dürfen Beihilfen nur für bestimmte Segmente der kleinen Flotte unter der Bedingung zulässig sein, dass sie der Verbesserung der Sicherheit und der Unterbringung an Bord dienen und einem umweltfreundlichen Fischfang zuträglich sind, sowie unter der Voraussetzung, dass dadurch keine Erhöhung des Fischereiaufwandes bewirkt wird.

    Außerdienststellungspläne

    2.7. Die Europäische Kommission erkennt die Notwendigkeit an, Eignern von Fischereifahrzeugen zusätzliche Anreize für die Stilllegung von Schiffen zu bieten, wenn es eine Überkapazität in der Flotte gibt und dies in den mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen festgestellt wurde. In diesem Fall können für Fischereifahrzeuge, die ihre Tätigkeit nach den mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen um mehr als 25 % verringern müssen, die im Rahmen des FIAF gewährten Abwrackprämien um 20 % erhöht werden, sofern der betroffene Mitgliedstaat die Bestimmungen des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms IV bereits in vollem Umfang erfuellt hat.

    2.8. Der AdR begrüßt diese Sondermaßnahme und die zu ihrer Finanzierung für 2003 vorgesehene Aufstockung der FIAF-Mittel. Während er jedoch die Fortführung dieser Maßnahme bis mindestens 2006 für richtig hält, stellt er die Umprogrammierung der bestehenden Strukturfonds im Rahmen der Halbzeitbewertung zur Aufbringung der Mehrkosten im Zeitraum 2004-2006 in Frage.

    2.9. Der AdR fordert die Europäische Kommission auf zu untersuchen, ob über die gegenwärtig im Haushalt bereits veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Mittel für den Zeitraum 2004-2006 bereitgestellt werden können, ohne die bereits genehmigten Strukturfonds anzutasten.

    3. Zugang zu Gewässern und Ressourcen

    3.1. Der Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs zu den Gewässern der Gemeinschaft ist fester Bestandteil der GFP und wird in Artikel 17 des "Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der GFP" bestätigt. Die Artikel 18-20 legen jedoch zeitlich befristete Ausnahmen fest, auf die im Folgenden eingegangen wird.

    3.2. Die erste Ausnahme ist das Recht der Mitgliedstaaten, den Fischfang in ihrer 12-Seemeilen-Zone Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen, sowie Schiffen aus anderen Mitgliedstaaten, die historische Fischereirechte haben. Die Einzelheiten dafür sind in Anhang I der vorgeschlagenen Ratsverordnung festgelegt. Dies steht im Einklang mit den bei früherer Gelegenheit geäußerten Ansichten des AdR und ist als eine vorübergehende Ausnahme zu betrachten, solange es keine spezifischen Bewirtschaftungsinstrumente für die Kleinfischerei auf Gemeinschaftsebene gibt, die es ihr erlauben, eine nachhaltige Fischereitätigkeit auszuüben und sich im Wettbewerb mit der Industriefischerei auf dem gemeinschaftlichen Fischereimarkt zu behaupten.

    3.3. Der "Fahrplan" nimmt auf allgemeine Zugangsbeschränkungen, die in einigen Gebieten wie der Shetland Box gelten, Bezug. Ihm zufolge sollen jedoch Abweichungen vom Grundsatz des freien Zugangs zu Gemeinschaftsgewässern, wie z. B. die Shetland-Box, überprüft werden, um sicherzustellen, dass nur diejenigen beibehalten werden, die aus Gründen der Bestandserhaltung gerechtfertigt sind.

    3.4. Dieser Wortlaut deutet an, dass befristete Ausnahmen vom Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs gegenwärtig fortbestehen sollen. Der AdR begrüßt den in Artikel 19 dargelegten Grundsatz der Überprüfung, der vorsieht, dass jede Bewirtschaftungsmaßnahme aufgrund der Ziele der Bestandserhaltung und der nachhaltigen Nutzung gerechtfertigt sein muss, was kein Hindernis für die Beachtung der Grundprinzipien der Verträge ist.

    3.5. Der AdR spricht sich entschieden gegen jegliche Maßnahmen aus, die eine Erhöhung des Fischereiaufwands in aus wissenschaftlicher Sicht sensiblen, von der EU anerkannten Gebieten, wie der Nordsee, der Shetland Box und der Irish Box, bedeuten. Er dringt auf die Beachtung des Grundsatzes des gleichberechtigten, fairen Zugangs gemäß den Erfordernissen der Bestandserhaltung für diese Gebiete.

    3.6. Die letzte Ausnahmeregelung bezieht sich auf den Grundsatz der relativen Stabilität, dem zufolge nationale Quoten auf der Grundlage historischer Fänge, die zu einem bestimmten Zeitpunkt gemacht wurden, festgelegt werden. Der AdR hat bereits früher die Ansicht geäußert, dass der Grundsatz der relativen Stabilität wohl beibehalten werden muss, dass die Kommission jedoch prüfen sollte, ob es wirkliche Alternativen gibt.

    3.7. Die Kommission bekräftigt, dass der Grundsatz der relativen Stabilität für die nächste Zukunft beibehalten, das Verfahren der Aufteilung jedoch vom Rat beschlossen werden soll. Es wäre dann Sache der Mitgliedstaaten, Quoten und Fischereiaufwand unter den Fischereifahrzeugen unter ihrer Hoheit aufzuteilen.

    4. Überwachung und Kontrollen

    4.1. Die Kommission schlägt im "Fahrplan" eine neue Kontroll- und Sanktionsregelung vor. Einzelheiten dazu wird ein Aktionsplan enthalten, der im zweiten Halbjahr 2002 vorgelegt werden soll, ebenso wie eine Mitteilung über eine gemeinsame Fischereiaufsicht. Detaillierte Bemerkungen können zwar erst gemacht werden, wenn diese Dokumente im Entwurf vorliegen, doch ist bereits klar, dass der Vorschlag auf ein strengeres, wirksameres Überwachungs- und Kontrollsystem abzielt.

    4.2. Der AdR unterstützt die Angleichung von Sanktionen und eine unabhängige europäische Fischereiaufsicht. Wenn die Fischerei ein wirklich nachhaltiger Wirtschaftszweig werden soll, ist es unvermeidbar, dass es eine Form der Überwachung und Kontrolle sowie Sanktionen geben muss, die nicht nur dem Verstoß angemessen sind, sondern auch abschreckend auf andere wirken. Der AdR weist die Kommission allerdings darauf hin, dass ein ausschließlich auf Sanktionen beruhendes Kontrollsystem nicht nachhaltig sein wird. Vielmehr müssen die im Sektor Tätigen durch Verbandsaktivitäten und wirtschaftliche Anreize in die Kontrolle der Fischerei eingebunden werden. Die Festlegung und Vereinnahmung der Fischereirechte durch die Fischer ist aus fischereiwissenschaftlicher Sicht der beste Weg.

    5. Internationale Fischerei

    5.1. Die Europäische Kommission strebt eine stärkere internationale Zusammenarbeit an, damit die Regeln der nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in Drittlandsgewässern genauso beachtet werden wie in den Gemeinschaftsgewässern, und hat einen internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Beseitigung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU = illegal, unreported and unregulated fishing) unterzeichnet.

    5.2. Der AdR begrüßt alle Maßnahmen, die die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei erschweren.

    5.3. Darüber hinaus hat der AdR bereits bei früherer Gelegenheit seine Sorge darüber geäußert, dass einige Treibnetze, wie sie z. B. beim Thunfischfang verwendet werden, dem Ökosystem schaden, und hat daher ihr vollständiges Verbot befürwortet. Mit der schrittweisen Abschaffung wurde zwar bereits begonnen, doch harrt das Problem von Delphin-Beifängen in anderen wichtigen Fischereizweigen nach wie vor einer Lösung; die Europäische Kommission muss sich mit dieser Frage befassen.

    5.4. Der AdR unterstützt nachdrücklich die Erklärung des Rates vom Oktober 1997, in der dieser bekräftigt: "Der Rat ist sich des wirtschaftlichen und sozialen Nutzens der Fischereiabkommen für die Gemeinschaft insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Beschäftigungssicherung in den von der Fischerei abhängigen Regionen bewusst und bekräftigt seinen Willen zu solchen Abkommen, die ein wesentlicher, integraler Bestandteil der Gemeinsamen Fischereipolitik sind und bleiben werden".

    5.5. Fischereiabkommen mit Drittstaaten sollten die Erfordernisse und Erwartungen der Entwicklungsländer in Bezug auf die Entwicklung ihrer eigenen Fischerei berücksichtigen. Ferner sollten sie von den Fischern der Gemeinschaft und nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden. Nur für fischereibezogene Tätigkeiten sollten Mittel bereitgestellt werden.

    5.6. Der AdR ist der Ansicht, dass gemischte Unternehmen als Instrumente der GFP angesehen und gefördert werden sollten. Diese Instrumente haben die Entwicklung des Fischereisektors verschiedener Drittstaaten ermöglicht, deren besonderes Kennzeichen die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ist, sie tragen zur Schaffung von Wohlstand und Beschäftigung sowohl in der EU als auch in den Drittländern bei, sind eine Garantie für die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes und eignen sich hervorragend für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit im Fischereisektor der Drittländer.

    5.7. Der AdR ermuntert die Kommission, international eine Vorreiterrolle bei der Entwicklung und Ausweitung der regionalen Fischereiorganisationen zu übernehmen, die ein ideales Instrument zur Bewirtschaftung weltweiter Fischereien sind. Er fordert die Kommission auf, die Vertretung der Gemeinschaft in den regionalen Fischereiorganisationen zu verstärken, dazu ihren Personaleinsatz für solche Aufgaben zu erhöhen und angemessene Mittel bereitzustellen, damit sich die Beamten der Gemeinschaft auf eine sachgemäße wissenschaftliche Beratung stützen können.

    6. Aquakultur

    6.1. Im "Fahrplan" wird die Bedeutung einer umweltgerechten Aquakultur, der Verfügbarkeit gesunder Erzeugnisse und der Nachhaltigkeit dieses Wirtschaftszweiges betont. Eine Strategie für die Entwicklung der europäischen Aquakultur soll im zweiten Halbjahr 2002 vorgelegt werden. Nach Ansicht des Ausschusses muss die Europäische Kommission bei der Konzipierung der Strategie für den Aquakultur-Sektor eindeutig den folgenden Rahmengegebenheiten Rechnung tragen:

    1) Ausgangspunkt der Politik in diesem Bereich ist ein behutsamer Umgang mit dem Ökosystem bei der Mehrfachnutzung natürlicher Ressourcen und der Einschätzung der Marktaussichten der verschiedenen Teilbereiche des Aquakultursektors.

    2) Eine stärkere finanzielle Unterstützung vor allem innovativer Entwicklungen in (neu gegründeten) Unternehmen und Forschungszentren erhält Vorrang.

    3) Besonderes Augenmerk wird der Praktizierung eines stärker integrierten und gebietsbezogenen Ansatzes bezüglich der bislang in diesem Sektor getrennt operierenden Bereiche gewidmet.

    4) Besondere Aufmerksamkeit wird der Herbeiführung einer größeren Nahrungsmittelsicherheit und eines besseren Tierschutzes, einem nach Möglichkeit sparsameren Einsatz von Arzneimitteln, der Verhütung negativer Umweltfolgen und der Bewirkung einer größeren gesellschaftlichen Akzeptanz des gesamten Unterfangens geschenkt.

    5) Besondere Beachtung sollte die unausgewogene Entwicklung der Aquakultur in den europäischen Regionen finden, die aus Gründen entstand, für die die Fischereiunternehmen nicht verantwortlich sind. Daher sollten Projekte in Zonen mit vergleichsweise gering entwickelter Aquakultur Vorrang erhalten.

    6.2. Der Ausschuss fordert die Kommission auf, in dieser Strategie klar zwischen Vorschlägen für die intensive Aquakultur und jenen für die extensive Aquakultur, wie sie z. B. bei Meeresfrüchten betrieben wird, zu unterscheiden, denn letztere wirft nicht die Problematik möglicher schädlicher Wirkungen auf die Umwelt auf, wie sie bei der intensiven Aquakultur vorkommen können.

    6.3. Bei der Festlegung von Hilfen für die Entwicklung der Aquakultur muss die Kommission den großen Unterschieden zwischen extensiver und intensiver Aquakultur sowie dem unterschiedlichen Unterstützungsbedarf je nach Art der Intensiv- oder Extensivzucht und der jeweiligen Zuchtarten Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang muss die Erforschung, Reproduktion und Zucht neuer Arten gegenüber den klassischen Priorität erhalten und gefördert werden, insbesondere gegenüber jenen Arten, bei denen bereits ein hoher Versorgungsgrad oder eine Marktsättigung erreicht ist.

    6.4. Der AdR fordert die Kommission auf, auf die Forderung der Aquakulturbranche der Gemeinschaft einzugehen und einen Beratenden Aquakulturausschuss einzurichten, der vom gegenwärtigen Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur abgekoppelt ist.

    7. Die soziale Dimension der GFP

    7.1. Die soziale Dimension ist eine der wichtigsten Facetten der GFP, und ein Aktionsplan zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Folgen der Umstrukturierung der Fischereiwirtschaft soll im zweiten Halbjahr 2002 vorgelegt werden. Zwar ist mit einer eingehenden Beurteilung bis zu dessen Veröffentlichung zu warten, doch enthält der "Fahrplan" genügend Einzelheiten, die einige Vorabbemerkungen erlauben.

    7.2. Der AdR betont erneut die große Bedeutung, die er der Bereitstellung ausreichender Finanzmittel beimisst, damit sich einzelne Fischer, vom Fischfang abhängige Unternehmen, Fischverarbeitungsindustrie und von der Fischerei abhängige Gemeinwesen auf die Änderungen einstellen können, die weitere Reduzierungen der Quoten und der Flottenkapazität mit sich bringen werden.

    7.3. Der Ausschuss bezweifelt jedoch, dass eine Umprogrammierung der Strukturfonds die Lösung dieses Problems darstellt. Die Vorschläge zur Reform der GFP werden die schwierige Lage der Fischer kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Der Ausschuss steht dem Vorschlag, Strukturfondsmittel von den Gebieten, die begründeterweise Unterstützung erhielten (Ziel-1- und Ziel-2-Gebiete), zur Abfederung der neu festgestellten sozialen und wirtschaftlichen Probleme der Fischereiwirtschaft umzuschichten, skeptisch gegenüber.

    7.4. Der AdR begrüßt die Aussage im "Fahrplan", dass die Regionen in äußerster Randlage angemessen berücksichtigt werden sollen, dringt allerdings darauf, dass dies im angekündigten Aktionsplan auch tatsächlich seinen Niederschlag findet.

    8. Wirtschaftliches Management

    8.1. Grundsätzlich möchte die Europäische Kommission die Fischereiwirtschaft genauso dem Wettbewerb öffnen wie andere Wirtschaftszweige. Sie räumt jedoch ein, dass dies ein langfristiges Ziel ist.

    8.2. Die Kommission ist der Ansicht, dass als ein Schritt auf dem Weg zu normalen wirtschaftlichen Bedingungen eine alternative Regelung für handelsfähige Fischereirechte (individuell oder kollektiv) oder eine Zugangszahlung eingeführt werden sollte. Dies soll im Laufe des Jahres 2002 Gegenstand eines Workshops mit Vertretern der Fischereiwirtschaft sein.

    8.3. Überlegungen über alternative Regelungen liegen ganz auf der Linie dessen, was der AdR bereits bei früherer Gelegenheit vertreten hat. Der Ausschuss spricht sich für das freie Spiel der Marktkräfte in der Gemeinsamen Fischereipolitik aus. Er macht jedoch darauf aufmerksam, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um eine Konzentration auf große Fischereiunternehmen zu Lasten kleiner und mittelständischer zu verhindern.

    8.4. Die Ergebnisse des Workshops sollen 2003 in einem Bericht über das wirtschaftliche Management der Fischerei in der EU vorlegt werden. Es ist möglich, dass dies zur Ausarbeitung förmlicher Vorschläge oder Empfehlungen führt.

    8.5. Der Bericht und etwaige Vorschläge oder Empfehlungen, die daraus abgeleitet werden, sollten dem AdR zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt werden, sobald sie vorliegen.

    9. Wirksame und partizipative Entscheidungsfindung

    9.1. Der AdR begrüßt die Absicht der Kommission, die politische Führung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu verbessern, um sie transparenter und offener zu machen und die Rechenschaftspflicht und Verantwortung aller Beteiligten zu fördern. Er hat jedoch den Eindruck, dass die Vorschläge im "Fahrplan" für die im Grünbuch vorgeschlagene aktivere Beteiligung von Fischereiorganisationen nicht ausreichen. Er hofft, dass sich die Kommission in den künftigen Papieren, die sie in dieser Sache vorlegen will, noch einmal mit dieser Frage befasst.

    Regionale Beratungsgremien

    9.2. Der AdR hat sich insbesondere für die Einbeziehung der Regionen in die Beschlussfassung eingesetzt, damit sie engagierter mitarbeiten und stärker hinter der von ihnen mitgestalteten Politik stehen. Dieses Konzept der Teilhabe der Beteiligten ist besonders wichtig, denn es kann zur Erhöhung von Kooperationsbereitschaft und Konsens in der Fischereiwirtschaft beitragen.

    9.3. Nach Auffassung des AdR sollte ein Komanagement eingeführt werden, in dem die für Fischerei zuständigen europäischen Behörden, die Fischer selbst und Fischereiexperten konstruktiv zusammenarbeiten. Der Ausschuss befürwortet nachdrücklich einen Bottom-up-Ansatz, bei dem die Fischer in allen Phasen und auf allen Ebenen in den Beschlussfassungsprozess einbezogen werden. Darüber hinaus spricht er sich für die Fortführung der regelmäßig von der Kommission veranstalteten Regional-Workshops aus. Er hält es jedoch auch für notwendig, den Weg der Einbeziehung von Fischereivertretern in die Entscheidungsfindung auf Gemeinschaftsebene zu verfolgen, denn so kann ein von den EU-Fischern mehrheitlich getragener Konsens hergestellt werden. Er befürwortet also ein System des gemeinschaftlichen Komanagements, das Fischereibehörden, Fischer und Wissenschaftler an einen Tisch bringt. Der erste Schritt zur Einrichtung eines solchen Systems könnte die Neustrukturierung des gegenwärtigen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur als ein Rahmen für das gemeinschaftliche Komanagement sein.

    9.4. Der Ausschuss schlägt vor, dass ein eventuell vereinbartes System des Komanagements auch eine Konsultation zu für die betroffenen Regionen relevanten Fragen der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung vorsieht. Ihre Empfehlungen, Berichte und Stellungnahmen werden eine wichtige Grundlage für fischereipolitische Entscheidungen der Mitgliedstaaten wie auch für die Europäische Kommission sein. In jedem Fall erstattet die Europäische Kommission regelmäßig darüber Bericht, inwieweit sie die Empfehlungen und Stellungnahmen berücksichtigt hat.

    9.5. Der AdR begrüßt den Vorschlag, über das geltende Recht hinaus bei den Fischern mehr Engagement für eine verantwortungsbewusste Fischereitätigkeit zu wecken, indem die Akteure aufgefordert werden, unter der Federführung des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur einen Beitrag zur Ausarbeitung dieses Kodex zu leisten, der Ende 2002 vorgelegt werden soll. Ferner werden regionale Workshops veranstaltet, die Ideen zur Ergänzung des Kodex durch vorbildliche regionale Verfahrensweisen einbringen sollen.

    Delegation von Befugnissen und Vereinfachung der Vorschriften

    9.6. Nach Auffassung des AdR würde der Vorschlag der Kommission, auf dem Verordnungsweg den legislativen Rahmen auszudehnen, einen bedenklichen Präzedenzfall schaffen. Bei einer solchen Regelung würden zwar die grundlegenden Ziele, Prinzipien und Vorschriften eines bestimmten Aspekts der GFP, wie beispielsweise Bestandserhaltung, Bewirtschaftung und Überwachung, festgelegt werden, aber die ausführlicheren technischen und Verfahrensvorschriften würden von der Kommission erlassen werden. Sie soll darin zwar von einem Ausschuss unterstützt werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, doch fehlt jeder Hinweis darauf, ob auch alle beteiligten Anspruchsgruppen daran beteiligt werden.

    9.7. Der AdR begrüßt die Aussage im "Fahrplan", dass die einzelstaatliche Kofinanzierung von Projekten, die vom FIAF finanziert werden, nicht mehr der Kontrolle nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen und das Verfahren zur vorherigen Notifizierung staatlicher Beihilfen bei bestimmten Beihilfearten möglicherweise gelockert werden soll, da dies eine schnellere, weniger aufwändige Auszahlung der Mittel bewirken dürfte.

    10. Zusammenfassung der Empfehlungen

    Der Ausschuss der Regionen hat weiterhin Bedenken hinsichtlich der im "Fahrplan" und den zugehörigen Dokumenten dargelegten Vorschläge für eine Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik, sieht sie jedoch als Ausdruck des Bemühens, den Erfordernissen einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft in der EU gerecht zu werden. Er pflichtet der Europäischen Kommission bei, dass die GFP vor schwierigen Aufgaben steht, die dringend gelöst werden müssen. Nachhaltigkeit ist für die Fischereiwirtschaft der Schlüssel zur Zukunft. Wenn mehr Fisch gefangen wird, als die Natur nachliefert, wird es mit der Fischerei weiter bergab gehen. Wenn man jedoch ausschließlich auf unumkehrbare Abwrackmaßnahmen setzt, besteht die Gefahr, dass auch die Fischer verschwinden; daher ist es wichtig, eine Balance zwischen biologischen und sozioökonomischen Faktoren zu finden. Die in der GFP vorgeschlagenen Maßnahmen bilden einen Mechanismus, mit dem die Anpassung an den Wandel kontrolliert vollzogen werden kann, doch hat der AdR Zweifel, ob sie zur Bewältigung der Herausforderungen, vor denen die GFP steht, ausreichen. Selbstverständlich wird dieser Anpassungsprozess Zeit in Anspruch nehmen.

    Der AdR schlägt jedoch folgende Änderungen vor:

    a) Angesichts der Wichtigkeit fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Festlegung der Maßnahmen im Rahmen der GFP ist es von grundlegender Bedeutung, dass ausreichende Mittel für die wissenschaftliche Forschung zur Beobachtung der Fischbestände und zur Untersuchung sonstiger die Fischbestände beeinflussender Faktoren bereitgestellt werden.

    b) Die Verarbeitungsindustrie muss an künftigen Debatten über Umweltsiegel beteiligt werden.

    c) Mit speziellen Vorschriften ist sicherzustellen, dass Fisch und Fischerzeugnisse den Anforderungen an einen geringen Schadstoffgehalt genügen; solche Bestimmungen müssen gleichermaßen für die Einfuhr nicht in der EU erzeugter Waren gelten.

    d) Öffentliche Beihilfen dürfen nur zur Gewährleistung der Sicherheit und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord von Kleinfischereifahrzeugen und nur unter der Voraussetzung, dass die Flottenkapazität dadurch nicht zunimmt, zulässig sein.

    e) Während die Einführung größerer Anreize für die Stilllegung von Schiffen begrüßt wird, stellt der Ausschuss eine Umprogrammierung der bestehenden Strukturfonds im Rahmen der Halbzeitüberprüfung, um diese Kosten zu finanzieren, in Frage.

    f) Die bestehenden Ausnahmeregelungen, die den Zugang zu Gebieten wie z. B. der Shetland Box beschränken, sind unter dem Vorbehalt der in Artikel 19 des "Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der GFP" vorgesehenen Überprüfung beizubehalten, und Artikel 18 ist entsprechend zu ändern.

    g) Um der sich im Lauf der Zeit wandelnden Fischereitätigkeit zu folgen, sind in Artikel 20 des "Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der GFP" Bestimmungen für die Aktualisierung und spätere regelmäßige Überprüfung der Verteilungsschlüssel (Bezugszeitpunkte) aufzunehmen.

    h) Nachdem bereits weltweit mit der schrittweisen Abschaffung von Treibnetzen begonnen wurde, muss die Europäische Kommission geeignete Schritte zur Lösung des Problems der Delphin-Beifänge ergreifen.

    i) In Bezug auf die Unterstützung wirtschaftlicher und sozialer Maßnahmen für von der Fischerei abhängige Gebiete stellt der AdR die Vorschläge in Frage, denen zufolge die Mitgliedstaaten die Strukturfonds (mit teilweisen Ausnahmen im FIAF) umprogrammieren sollen, um den finanziellen Bedarf dieser Gebiete zu decken; die Mitgliedstaaten müssen sich der Verantwortung für eine stärkere Unterstützung von der Fischerei abhängiger Gebiete stellen und entsprechende Haushaltsmittel dafür vorsehen.

    j) Im angekündigten Aktionsplan zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Folgen der Umstrukturierung der Fischereiwirtschaft sind spezifische Maßnahmen im Hinblick auf die Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags vorzusehen.

    k) Der AdR begrüßt zwar grundsätzlich künftige Überlegungen für Alternativen zum Grundsatz der relativen Stabilität, macht jedoch auf die mit marktbasierten Regelungen für die Quotenzuteilung verbundenen Gefahren aufmerksam, die nachteilige Folgen für einige Küstengebiete haben können, wenn keine Schutzbestimmungen vorgesehen werden; Alternativvorschläge bedürfen daher einer sehr sorgfältigen Prüfung.

    l) Der AdR begrüßt prinzipiell die vorgeschlagene Schaffung regionaler Beratungsgremien; ihre Befugnisse müssen jedoch auf die Erstellung und Vorlage von Fischereibewirtschaftungsplänen ausgedehnt werden.

    m) An die Stelle des Ermessens, das den Mitgliedstaaten bzw. der Kommission dabei eingeräumt wird darzulegen, in welchem Maße sie den Empfehlungen und Berichten der regionalen Beratungsgremien gefolgt sind und wie damit verfahren wurde, sollte eine obligatorische Verpflichtung treten.

    n) Fischereiabkommen mit Drittstaaten müssen den Erfordernissen und Zielen der Entwicklungsländer zur Entwicklung ihrer eigenen Fischereiwirtschaft Rechnung tragen. Außerdem müssen die Mittel dafür von den Fischern der Gemeinschaft aufgebracht und nicht aus dem EU-Haushalt bereitgestellt werden.

    o) Da die Fischereikontrolle ein zentrales Instrument ist, um die Ziele der GFP zu erreichen, d. h. eine nachhaltige Fischereitätigkeit auf der Grundlage des Erhalts und der umsichtigen Nutzung der Ressourcen, sollten entsprechende Gemeinschaftsmaßnahmen festgelegt werden.

    p) Es sollte ein Gemeinschaftsnetz für die Fischereikontrolle geschaffen werden, das die verschiedenen, für Fischereimanagement und -kontrolle zuständigen Organe koordiniert.

    q) Im Rahmen der GFP sind Maßnahmen erforderlich, um Informationen über die Kontrollverfahren den Akteuren zuzuleiten, die von den Überwachungsprogrammen betroffen sind. Zudem muss gewährleistet werden, dass materielle Mittel für die Beobachtung und Kontrolle in allen Phasen der Fischereitätigkeit - vom Fang bis zur Vermarktung - in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.

    Brüssel, den 12. Februar 2003.

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Albert Bore

    (1) ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 44.

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