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Document 52001PC0540

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Übereinkommens Interbus über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

/* KOM/2001/0540 endg. - CNS 2001/0222 */

ABl. C 51E vom 26.2.2002, p. 193–218 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0540

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Übereinkommens Interbus über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen /* KOM/2001/0540 endg. - CNS 2001/0222 */

Amtsblatt Nr. 051 E vom 26/02/2002 S. 0193 - 0218


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Übereinkommens INTERBUS über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

1. Der Rat hat die Kommission am 7. Dezember 1995 ermächtigt, mit Drittstaaten in Mittel- und Osteuropa, die künftig Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sein werden, ein europäisches Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen auszuhandeln. Es wurden Verhandlungen mit 14 Staaten aufgenommen, und zwar Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien und Türkei.

2. Das wichtigste Ziel war dabei, eine ebenso weit gehende Liberalisierung zu erreichen, wie sie durch das am 26. Mai 1982 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr (ASOR) [1] für bestimmte Arten des Gelegenheitsverkehrs geschaffen wurde, wobei andere Arten weiterhin genehmigungspflichtig blieben. Ein neues Übereinkommen war notwendig geworden, weil das ASOR-Übereinkommen von Staaten unterzeichnet worden war, die zwischenzeitlich der Europäischen Union beigetreten sind, während lediglich Norwegen, die Türkei und die Schweiz weiterhin vom ASOR-Übereinkommen betroffen blieben, das keinen künftigen Beitritt vorsah.

[1] Verordnung (EWG) Nr. 56/83 des Rates vom 16. Dezember 1982 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. L 10 vom 13.01.1983, S. 1.

3. Im vorliegenden INTERBUS-Übereinkommen werden die meisten Liberalisierungs maßnahmen des ASOR-Übereinkommens übernommen und ergänzt durch soziale, steuerliche und technische Maßnahmen auf der Grundlage des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes. Durch das Übereinkommen wird nicht nur der Verkehr zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittstaaten geregelt, sondern auch der Verkehr zwischen diesen Drittstaaten selbst, so dass zusätzlich zu den Regeln für den Marktzugang eine gewisse Harmonisierung der steuerlichen, sozialen und technischen Bedingungen erfolgt. Außerdem sieht das INTERBUS-Übereinkommen im Gegensatz zum ASOR-Übereinkommen für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sowie für die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra die Möglichkeit des Beitritts auch nach Inkrafttreten vor. Es ersetzt die bilateralen Abkommen zwischen den Unterzeichnerstaaten.

4. Im Einvernehmen mit einem vom Rat eingesetzten Ausschuss wurden sechs Verhandlungsrunden mit den Vertragsparteien organisiert, in deren Verlauf die verschiedenen Abschnitte des Übereinkommens erörtert wurden. Die Türkei hat auf die Einladungen zur Verhandlungsteilnahme nicht reagiert. Die Mitgliedstaaten wurden jeweils zur Teilnahme als Beobachter eingeladen. Für einige technische Aspekte des Übereinkommens wurden außerdem mit den Mitgliedstaaten Sachverständigenkonferenzen organisiert. Die Kommission hat die aufeinander folgenden Entwürfe des Übereinkommens an die Mitgliedstaaten und die anderen beteiligen Staaten übersandt. Vor seiner Unterzeichnung wurde der Entwurf des Übereinkommens der Arbeitsgruppe Verkehr des Rates vorgelegt.

5. Am 13. April 2000 fand eine Sitzung zum Verhandlungsabschluss statt, bei der die vertretenen beteiligten Staaten ihre Zustimmung zum Wortlaut des Übereinkommens erklärt haben. Von den 12 vertretenen Staaten haben sechs (Bulgarien, Tschechische Republik, Republik Moldau, Polen, Rumänien und Lettland) das Übereinkommen paraphiert, während die anderen sechs (Estland, Litauen, Slowakische Republik, Slowenien, Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina) die Absicht zur Unterzeichnung des Übereinkommens bekundeten. Vertreter Ungarns und der Türkei waren bei der Paraphierungszeremonie nicht anwesend.

6. Das Übereinkommen war ursprünglich vom 14. April 2000 bis 31. Dezember 2000 zur Unterzeichnung aufgelegt; in der Folge wurde die Frist bis zum 30. Juni 2001 verlängert.

7. Am 30. Juni 2001 hatten die Europäische Gemeinschaft und die folgenden 13 Länder das Übereinkommen unterzeichnet: Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn.

2. Inhalt des Übereinkommens

8. Nichtdiskriminierungsgrundsatz

Das Übereinkommen sieht vor, dass die Vertragsparteien sich verpflichten, sicherzustellen, dass der Grundsatz des Verbots jeglicher Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder des Geschäftssitzes des Transportunternehmers oder des Herkunfts- oder Bestimmungslandes des Fahrzeugs eingehalten wird.

9. Marktzugang

Nach dem Übereinkommen sind die folgenden Gelegenheitsverkehre von der Genehmigungspflicht befreit: Rundfahrten "mit geschlossenen Türen", Beförderung von Fahrgästen auf der Hinfahrt mit leerer Rückfahrt, Fahrten mit leerer Hinfahrt, bei denen alle Fahrgäste am gleichen Ort aufgenommen werden, Transitfahrten, Leerfahrten von Omnibussen, die lediglich als Ersatz für ausgefallene Fahrzeuge dienen sollen. Diese Verkehre erfolgen mit einem Kontrolldokument, das von den zuständigen Behörden ausgestellt wird und wofür im Übereinkommen Muster festgelegt werden.

Andere Gelegenheitsverkehre sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigungs bedingungen und -verfahren werden im Übereinkommen festgelegt.

10. Rechtliche Harmonisierung

Das Übereinkommen sieht in Bezug auf die für Verkehrsunternehmer geltenden Bedingungen vor, dass die vertragschließenden Parteien Bestimmungen anwenden, die jenen der Gemeinschaftsrichtlinie über Bedingungen für den Zugang zum Beruf entsprechen (Anhang I des Übereinkommens).

Daneben wurde in Anhang II des Übereinkommens ein Zeitplan für die Anpassung der für die Fahrzeuge geltenden technischen Vorschriften an verschiedene Richtlinien der Gemeinschaft vorgesehen (Anhang II des Übereinkommens), damit spätestens im Jahre 2010 ausschließlich Omnibusse verkehren, die der Norm EURO 1 entsprechen.

Ferner sieht das Übereinkommen vor, dass die Vertragsparteien, soweit noch nicht geschehen, dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) beitreten.

11. Steuerliche Bestimmungen

Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einzuhalten, werden nach dem Übereinkommen im Gebiet der anderen Vertragsparteien keinerlei Fahrzeugsteuern oder Abgaben auf den Besitz oder Betrieb von Fahrzeugen und keine spezifischen Steuern und Abgaben auf Verkehrsleistungen erhoben. Der Gemeinsame Ausschuss wird beauftragt, eine Liste der Steuern zu erstellen, die nur die Vertragspartei erheben kann, in der das betreffende Fahrzeug zugelassen ist. Steuern und Abgaben auf Kraftstoffe, Mehrwertsteuer, Maut und sonstige von den Verkehrsnutzern für die Nutzung der Infrastruktur verlangte Gebühren werden ohne Diskriminierung erhoben. Ungeachtet dieser Verpflichtung wird bei der Anwendung bestimmter Verfahren und Verpflichtungen steuerlicher Art (z.B. zur Benennung eines steuerrechtlichen Vertreters), einschließlich der Anwendung der 13. MwSt-Richtlinie, geprüft, wo sich der Geschäftssitz des Transportunternehmers befindet.

Für eine begrenzte Menge mitgeführten Kraftstoffes und für die in den Fahrzeugen befindlichen Schmierstoffe ist eine Einfuhrzollbefreiung vorgesehen. Auch Ersatzteile können zollfrei eingeführt werden.

12. Kontrollen

Den vertragschließenden Parteien obliegt die Kontrolle der Beförderungen auf ihrem Hoheitsgebiet. Sie müssen prüfen, ob die Kontrolldokumente korrekt ausgefuellt sind und ob die richtigen Dokumente für die entsprechenden Beförderungen verwendet werden. Ferner müssen die Vertragspartner ein Sanktionssystem für den Fall von Verletzungen des Abkommens einrichten, wobei die Bandbreite der möglichen Sanktionen bis zur Verweigerung des Zugangs zum Hoheitsgebiet von Vertragsparteien reicht.

13. Umsetzung des Übereinkommens

Das Übereinkommen sieht die Einsetzung eines Gemeinsamen Ausschusses aus Vertretern der Vertragsparteien vor. Der Gemeinsame Ausschuss hat unter anderem für die vereinbarungsgemäße Durchführung des Übereinkommens zu sorgen. Ferner übermittelt der Ausschuss den Vertragsparteien Informationen, passt die Kontrolldokumente an neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft an und vermittelt bei eventuellen Streitfragen in Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens.

14. Beitritt

Das INTERBUS-Übereinkommen sieht für Länder, die Vollmitglieder der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (EKVM) sind, die Möglichkeit des Beitritts nach Inkrafttreten vor.

15. Inkrafttreten

- Dieses Übereinkommen tritt für die Vertragsparteien, die es genehmigt oder ratifiziert haben, und nachdem es von vier Vertragsparteien, einschließlich der Gemeinschaft, genehmigt und ratifiziert wurde, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der vierten Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde oder am ersten Tag des sechsten Monats in Kraft, vorausgesetzt im letzteren Fall wird bei der Ratifizierung des Übereinkommens eine diesbezügliche Erklärung abgegeben.

- Das Übereinkommen tritt für jede Vertragspartei, die es nach dem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 genehmigt oder ratifiziert, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

16. Geltungsdauer

Das Übereinkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen.

3. Abschluss

17. Nach Ansicht der Kommission muss nach der Unterzeichnung des Übereinkommens das Verfahren zu dessen Abschluss eingeleitet werden. Daher unterbreitet die Kommission dem Rat diesen Vorschlag für einen Beschluss im Hinblick auf den Abschluss des INTERBUS-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

1.

2001/0222 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Übereinkommens INTERBUS über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

[3] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat entsprechend dem Mandat des Rates vom 7. Dezember 1995 ein europäisches Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen mit folgenden Ländern ausgehandelt: Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn.

(2) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 wurde das Übereinkommen Interbus über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen am 22. Juni 2001 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(3) Am 30. Juni 2001 hatten die Europäische Gemeinschaft und die folgenden 13 Länder das Übereinkommen unterzeichnet: Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn.

(4) Der Abschluss des Übereinkommens Interbus trägt zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich Verkehr bei; Voraussetzung für sein Inkrafttreten nach der Unterzeichnung ist, dass es von vier Vertragsparteien, einschließlich der Gemeinschaft, genehmigt oder ratifiziert wurde.

(5) Es ist angezeigt, das Übereinkommen Interbus zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Abschluss des Übereinkommens INTERBUS über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 27 des Übereinkommens rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Übereinkommen

über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden

Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

(INTERBUS-ÜBEREINKOMMEN)

Die vertragsschliessenden Parteien -

in dem Bestreben, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs in Europa zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern,

in dem Bestreben, den Fremdenverkehr und den kulturellen Austausch zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern,

in Erwägung NACHSTEHENDER Gründe:

Das am 26.Mai 1982 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) erhält keine Bestimmungen für den Beitritt weiterer Parteien.

Die mit dem vorgenannten Übereinkommen gemachten Erfahrungen und die erzielte Liberali sierung sollten erhalten bleiben.

Es ist wünschenswert, für eine harmonisierte Liberalisierung bestimmter grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehre mit Omnibussen und der damit verbundenen Transitverkehre zu sorgen.

Es ist wünschenswert, für den nicht liberalisierten grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, der weiterhin genehmigungspflichtig bleibt, bestimmte harmonisierte Verfahrensregeln vorzu sehen.

Im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr und des Umweltschutzes ist es notwendig, eine weit gehende Harmonisierung der technischen Anforderungen vorzusehen, die an die im grenz überschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen zwischen den Vertragsparteien einge setzten Fahrzeuge gestellt werden.

Es ist notwendig, dass die Vertragsparteien hinsichtlich der Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals von Omnibussen einheitliche Bestimmungen anwenden.

Es ist wünschenswert, die Bedingungen für den Zugang zum Gewerbe der Personenbeförderung auf der Straße zu harmonisieren,

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Geschäfts sitzes des Transportunternehmers und des Herkunfts- oder Bestimmungslandes des Omnibusses ist als Grundvoraussetzung für die Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen anzu sehen.

Zur Erleichterung und Vereinfachung der Kontrollverfahren ist es notwendig, für die Begleit papiere wie das Kontrolldokument für den liberalisierten Gelegenheitsverkehr und die Geneh migung und das Antragsformular im nicht-liberalisierten Verkehr einheitliche Muster vorzu sehen.

Zur Durchsetzung dieses Übereinkommens sind bestimmte harmonisierte Maß nahmen vorzusehen, insbesondere hinsichtlich der Kontrollverfahren, der Strafbestimmungen und der gegenseitigen Amtshilfe.

Um die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Übereinkommens sicherzustellen und eine gewisse technische Anpassung der Anhänge zu ermöglichen, ist es ange bracht, bestimmte Verfahren für die Verwaltung des Übereinkommens festzulegen.

Der Beitritt zu diesem Übereinkommen sollte allen zukünftigen Mitgliedstaaten der Euro päi schen Konferenz der Verkehrsminister und bestimmten anderen europäischen Ländern offen stehen.

Haben beschlossen, einheitliche Regeln für die Personenbeförderung im grenzüber schreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen aufzustellen, und

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für:

a) die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen gleich welcher Nationalität auf der Straße, und zwar im Gelegenheitsverkehr:

- zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien oder von und nach dem Gebiet der gleichen Vertragspartei und, soweit im Rahmen solcher Verkehre erforderlich, im Transit durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei oder das Gebiet eines diesem Überein kommen nicht beigetretenen Staates;

- durch auf Miet- oder Entgeltbasis arbeitende Verkehrsunternehmer, die in einer der Ver tragsparteien nach deren Recht niedergelassen sind und eine Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen besitzen;

- mit Omnibussen, die in der Vertragspartei zugelassen sind, in deren Gebiet der Transport unternehmer niedergelassen ist.

b) Leerfahrten der für diese Verkehre eingesetzten Omnibusse.

(2) Keine der Bestimmungen dieses Übereinkommens darf dahingehend ausgelegt werden, dass sie den im Gebiet einer der Vertragsparteien niedergelassenen Transportunter nehmern die Möglichkeit gewähren würde, nationale Gelegenheitsverkehre im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchzuführen.

(3) Die Verwendung von nach ihrer Bauart für den Personentransport bestimmten Omnibussen für die Beförderung von Gütern für gewerbliche Zwecke ist vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgeschlossen.

(4) Dieses Übereinkommen betrifft nicht auf eigene Rechnung durchgeführte Gelegen heits verkehre.

Artikel 2

Diskriminierungsverbot

Die Vertragsparteien sind verpflichtet sicherzustellen, dass der Grundsatz des Verbots jeglicher Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder des Geschäftssitzes des Transportunternehmers oder des Herkunfts- oder Bestimmungslandes des Omnibusses eingehalten wird, insbesondere im Hinblick auf die Steuerbestimmungen nach Abschnitt VI und die Kontroll- und Strafbestim mungen nach Abschnitt IX.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die folgenden Definitionen:

1. "Omnibusse" sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern.

2. "Grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr" ist ein auf dem Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien erfolgender Verkehr, der weder der Definition des Linienverkehrs oder einer Sonderform des Linienverkehrs noch der des Pendelverkehrs entspricht. Die im Rahmen eines solchen Verkehrs anfallenden Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch den Charakter des Gelegenheitsverkehrs zu verlieren.

3. "Linienverkehr" ist die regelmäßige Beförderung von Personen in einer bestimmten Ver kehrsverbindung, bei der Fahrgäste an zuvor festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Linienverkehr kann der Verpflichtung unterworfen werden, im Voraus festgelegte Fahrpläne und Tarife zu befolgen.

4. Als "Sonderform des Linienverkehrs" gilt - unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt - die Beförderung bestimmter Kategorien von Personen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die in Nummer 3 genannten Merkmale gegeben sind. Sonder formen des Linienverkehrs sind insbesondere

- die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;

- die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnung und Lehranstalt;

Die Regelmäßigkeit solcher Verkehre und ihre Einstufung als Linienverkehr wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf der Fahrten den Bedürfnissen der Benutzer angepasst wird.

5. (1) "Pendelverkehr" ist ein Verkehr, bei dem auf mehreren Hin- und Rückfahrten zwischen demselben Ausgangsort und demselben Zielort Personen befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefasst wurden. Jede Reisegruppe, d.h. die Personen, die die Hinfahrt gemeinsam zurückgelegt haben, wird bei einer späteren Fahrt von dem gleichen Transportunternehmer an den Ausgangsort zurückbefördert.

Als "Ausgangsort" und "Zielort" gelten die Orte, an denen die Reise beginnt bzw. endet, jeweils einschließlich ihrer Umgebung im Umkreis von 50 km.

(2) Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(3) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt einer Reihe von Pendelfahrten sind Leer fahrten.

(4) Die Einordnung eines Verkehrs als Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, dass mit Zustimmung der zuständigen Behörden in der betreffenden Vertragspartei oder in den betreffenden Vertragsparteien

- Reisende abweichend von Ziffer 1 die Rückfahrt mit einer anderen Reise gruppe oder mit einem anderen Transportunternehmer vornehmen;

- Reisende abweichend von Ziffer 2 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden;

- abweichend von Ziffer 3 die erste Hin- und die letzte Rückfahrt einer Reihe von Pendelfahrten Leerfahrten sind.

6. "Vertragsparteien" sind die Unterzeichnerstaaten, die ihren Willen bekundet haben, sich durch dieses Übereinkommen zu binden, und für die dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Euro päischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags, und außer dem für BOSNIEN-HERZEGOWINA, BULGARIEN, ESTLAND, KROATIEN, LETTLAND, LITAUEN, die REPUBLIK MOLDAU, POLEN, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI, SLOWENIEN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, die TÜRKEI und UNGARN, soweit diese Länder dieses Übereinkommen abgeschlossen haben.

7. "Zuständige Behörden" sind die Behörden, die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den anderen Vertragsparteien benannt werden, um die in den Abschnitten V, VI, VII, VIII und IX dieses Übereinkommens dargelegten Aufgaben wahrzunehmen.

8. "Transit" ist der Teil einer Verkehrsleistung, der durch das Gebiet einer Vertragspartei führt, ohne dass dort Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden.

ABSCHNITT II

Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer

Artikel 4

(1) Soweit noch nicht geschehen, erlassen die Vertragsparteien Vorschriften, die den Bestimmungen der im Anhang 1 genannten Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft ent sprechen.

(2) Hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 3 jener Richtlinie genannten Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit können die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2003 als nach zuweisendes Mindestkapital (einschließlich Reserven) einen geringeren als den in dem genannten Absatz 3 Buchstabe (c) festgelegten Betrag vorsehen; unbeschadet der Bestimmungen des jeweiligen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und bestimmten Vertragsparteien dieses Überein kommens verlängert sich die genannte Frist bis zum 1. Januar 2005, wenn bei der Ratifizierung dieses Übereinkommens eine entsprechende Erklärung abgegeben wird.

ABSCHNITT III

Technische Anforderungen an die Fahrzeuge

Artikel 5

Die im Rahmen dieses Übereinkommens im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr einge setzten Omnibusse müssen den in Anhang 2 niedergelegten technischen Normen genügen.

ABSCHNITT IV

Marktzugang

Artikel 6

Liberalisierter Gelegenheitsverkehr

Die folgenden Gelegenheitsverkehre, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen erfolgen, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, sind von der Genehmigungspflicht befreit:

1. Rundfahrten "mit geschlossenen Türen", d.h. Fahrten, die mit dem gleichen Omnibus aus geführt werden, der die gleiche Reisegruppe über die gesamte Fahrtstrecke befördert und an den Ausgangsort zurückbringt. Der Ausgangsort liegt im Gebiet der Vertragspartei, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

2. Beförderung von Fahrgästen auf der Hinfahrt mit leerer Rückfahrt. Der Ausgangsort liegt im Gebiet der Vertragspartei, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

3. Fahrten mit leerer Hinfahrt, bei denen alle Fahrgäste am gleichen Ort aufgenommen werden, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfuellt ist:

a) die Fahrgäste bilden im Gebiet einer Nicht-Vertragspartei oder einer Vertragspartei, die weder diejenige ist, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, noch diejenige, in der die Fahrgäste aufgenommen werden, Gruppen, die durch Beförde rungsverträge zusammengefasst sind, die vor ihrer Ankunft in der letztgenannten Vertragspartei abgeschlossen wurden. Die Fahrgäste werden in das Gebiet der Ver tragspartei gebracht, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

b) die Fahrgäste sind zuvor vom gleichen Verkehrsunternehmer unter den unter Nummer 2 dargelegten Umständen in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden, in der sie wieder aufgenommen werden, um in das Gebiet der Vertragspartei beför dert zu werden, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

c) die Fahrgäste sind eingeladen worden, sich in das Gebiet einer anderen Vertrags partei zu begeben, wobei die Fahrtkosten von der einladenden Person getragen werden. Die Fahrgäste müssen eine homogene Gruppe sein, die nicht nur zum Zweck dieser Fahrt gebildet wurde und in das Gebiet der Vertragspartei gebracht wird, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

Ferner sind folgende Fahrten von der Genehmigungspflicht befreit:

4. Transitfahrten durch das Gebiet von Vertragsparteien im Zusammenhang mit genehmi gungsfreien Gelegenheitsverkehren.

5. Leerfahrten von Omnibussen, die lediglich als Ersatz von Omnibussen dienen sollen, die bei einer unter dieses Übereinkommen fallenden grenzüberschreitenden Verkehrsleistung beschädigt worden oder ausgefallen sind.

Bei Verkehren, die von in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Verkehrs unternehmern ausgeführt werden, kann der Ausgangs- und/oder Zielort des Verkehrs in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft liegen, unabhängig davon, in welchem Mitglied staat der Omnibus zugelassen oder der Verkehrsunternehmer nieder gelassen ist.

Artikel 7

Nicht liberalisierter Gelegenheitsverkehr

(1) Für Gelegenheitsverkehre, die nicht den in Artikel 6 genannten Bedingungen ent sprechen, ist eine Genehmigung gemäß Artikel 15 erforderlich.

(2) Bei Verkehren, die von in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Ver kehrsunternehmern ausgeführt werden, kann der Ausgangs- und/oder Zielort des Verkehrs in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft liegen, unabhängig davon, in welchem Mit gliedstaat der Omnibus zugelassen oder der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

ABSCHNITT V

SOZIALBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, soweit noch nicht geschehen, dem über arbeiteten Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1.Juli 1970 beitreten oder die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens geltende Fassung der Gemeinschaftsverordnungen 3820/85 und 3821/85 anwenden.

ABSCHNITT VI

STEUER- UND ZOLLBESTIMMUNGEN

Artikel 9

(1) Omnibusse, die bei nach diesem Übereinkommen durchgeführten Fahrten eingesetzt werden, sind im Gebiet der anderen Vertragsparteien von allen Fahrzeugsteuern und allen auf den Betrieb oder Besitz von Fahrzeugen erhobenen Abgaben sowie von allen speziell auf Ver kehrs leistungen erhobenen Steuern und Abgaben befreit.

Diese Befreiung von Omnibussen gilt nicht für die Steuern und Abgaben auf Kraftstoffe, die auf Verkehrsleistungen erhobene Mehrwertsteuer, Straßenbenutzungsgebühren und sonstige von den Verkehrsnutzern für die Nutzung der Infrastruktur erhobene Gebühren.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Straßenbenutzungsgebühren und andere von den Verkehrsnutzern zu zahlende Abgaben nicht gleichzeitig für das Befahren eines bestimmten Straßenabschnitts erhoben werden können. Die Vertrags parteien können jedoch Gebühren für Straßennetze erheben, auf denen Benutzungsgebühren für Brücken, Tunnel und Passstraßen zu zahlen sind.

(3) Der von den Omnibussen in den hierfür herstellerseitig vorgesehenen Behältern mit geführte Kraftstoff bis zur Hoechstmenge von 600 l sowie die in den Fahrzeugen ausschließlich für Betriebszwecke befindlichen Schmierstoffe sind von allen in den anderen Vertragsparteien erhobenen Einfuhrzöllen und sonstigen Steuern und Abgaben befreit.

(4) Der nach Artikel 23 gebildete Gemeinsame Ausschuss erstellt eine Liste der in den einzelnen Vertragsparteien auf den Straßenpersonenverkehr mit Omnibussen erhobenen Steuern. In dieser Liste ist anzugeben, welche Steuern unter die Bestimmungen von Absatz 1 Unter absatz 1 dieses Artikels fallen und demnach nur in der Vertragspartei erhoben werden können, in der das Fahrzeug zugelassen ist. Daneben ist in dieser Liste anzugeben, welche Steuern unter die Bestimmungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels fallen und demnach auch in den anderen Vertragsparteien als der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, erhoben werden können. Vertragsparteien, die eine der in diesen Listen aufgeführten Steuern durch eine andere gleich- oder andersartige Steuer ersetzen, melden dies dem Gemeinsamen Ausschuss, damit dieser die Listen entsprechend aktualisieren kann.

(5) Die Ersatzteile und Werkzeuge für die Instandsetzung eines bei einer internationalen Verkehrsleistung beschädigten Omnibusses sind bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu den in deren Bestimmungen für die vorübergehende Ein fuhr solcher Gegen stände festgelegten Bedingungen von Einfuhrzöllen und allen Steuern und Abgaben befreit. Die ersetzten Teile sind wiederauszuführen oder unter Aufsicht der zuständigen Zollbehörde der anderen Vertragspartei zu vernichten.

ABSCHNITT VII

Kontrolldokumente für den genehmigungsfreien Gelegenheits verkehr

Artikel 10

Die in Artikel 6 genannten Verkehre erfolgen unter einem Kontrolldokument, das von den zuständigen Behörden oder einer anderen hierzu ermächtigten Stelle der Vertragspartei ausge stellt wird, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

Artikel 11

(1) Das Kontrolldokument besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in doppelter Aus fertigung, die in Fahrtenheften zu je 25 Fahrtenblättern enthalten sind. Das Kontrolldokument muss dem in Anhang 3 dieses Übereinkommens wiedergegebenen Muster entsprechen.

(2) Jedes Fahrtenheft und die in ihm enthaltenen Fahrtenblätter werden mit einer Kenn nummer versehen. Die einzelnen Fahrtenblätter werden zusätzlich von 1 bis 25 durch nummeriert.

(3) Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes und auf den Fahrtenblättern wird in der Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Vertragspartei gedruckt, in der der Ver kehrs unternehmer niedergelassen ist.

Artikel 12

(1) Das in Artikel 11 vorgesehene Fahrtenheft wird auf den Namen des Verkehrsunter nehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.

(2) Das Original des Fahrtenblatts ist während der ganzen Fahrt, für die es ausgestellt wurde, im Omnibus mitzuführen.

(3) Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemäße Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.

Artikel 13

(1) Das Fahrtenblatt ist vom Verkehrsunternehmer für jede Fahrt vor deren Antritt in doppelter Ausfertigung auszufuellen.

(2) Zur Angabe der Namen der Fahrgäste kann der Verkehrsunternehmer eine im Voraus auf einem gesonderten Blatt erstellte Liste verwenden, die dem Fahrtenblatt beizufügen ist. Der Stempel des Verkehrsunternehmers und gegebenenfalls die Unterschriften des Verkehrsunter nehmers und des Omnibusfahrers sind sowohl auf dieser Liste als auch auf dem Fahrtenblatt anzubringen.

(3) Wenn die Hinfahrt gemäß Artikel 6 Absatz 3 als Leerfahrt erfolgt, kann die Liste der Fahrgäste zu den in Absatz 2 genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fahr gäste erstellt werden.

Artikel 14

Die zuständigen Behörden in zwei oder mehr Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Erstellung der Fahrgastliste nicht erforderlich ist. In diesem Fall ist im Kontrolldokument die Zahl der Fahrgäste anzugeben.

Der nach Artikel 23 gebildete Gemeinsame Ausschuss ist von solchen Vereinbarungen in Kenntnis zu setzen.

ABSCHNITT VIII

Genehmigung nicht-liberalisierter Gelegenheitsverkehre

Artikel 15

(1) Genehmigungen für Gelegenheitsverkehre, die nicht nach Artikel 6 liberalisiert sind, werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der Vertrags parteien, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden sollen, und den zustän digen Behörden der im Transit zu durchfahrenden Vertragsparteien erteilt. Wenn sowohl der Ausgangs- als auch der Zielort der Fahrt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft liegt, ist der Transit durch andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht genehmigungs pflichtig.

(2) Die Genehmigung entspricht dem in Anhang 5 wiedergegebenen Muster.

Artikel 16

Antrag auf Genehmigung

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist vom Verkehrsunternehmer an die zuständigen Behörden der Vertragspartei zu richten, in deren Gebiet der Ausgangsort liegt.

Das Antragsformular entspricht dem in Anhang 4 wiedergegebenen Muster.

(2) Den vom Verkehrsunternehmer auszufuellenden Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass der Antragsteller die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genannte Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen besitzt.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet der Ausgangsort liegt, prüfen den Antrag auf Genehmigung des betreffenden Verkehrsdienstes und leiten ihn im Genehmigungsfall weiter an die zuständigen Behörden der Vertragspartei(en), in deren Gebiet(en) der oder die Zielort(e) liegt bzw. liegen, sowie an die zuständigen Behörden der im Transit zu durchfahrenden Vertragsparteien.

(4) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 können Vertragsparteien, deren Gebiete im Transit durch fahren werden, beschließen, dass ihre Zustimmung zu den in diesem Abschnitt behandelten Verkehren nicht mehr erforderlich ist. Der nach Artikel 23 gebildete Gemeinsame Ausschuss ist von einem solchen Beschluss in Kenntnis zu setzen.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragspartei(en), deren Zustimmung beantragt wurde, erteilen die Genehmigung innerhalb eines Monats, und zwar ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Geschäftssitzes der Verkehrsunternehmers. Wenn diese Behörden den Bedingungen der Genehmigung nicht zustimmen, informieren sie die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragspartei(en) unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe.

Artikel 17

Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien können vereinbaren, das Genehmigungsverfahren, das Muster des Antrags auf Genehmigung und das Muster der Geneh migung für zwischen diesen Vertragsparteien durchgeführte Gelegenheitsverkehre zu verein fachen. Der nach Artikel 23 gebildete Gemeinsame Ausschuss ist von einer solchen Verein barung in Kenntnis zu setzen.

ABSCHNITT IX

Kontroll- und Strafbestimmungen, gegenseitige Amtshilfe

Artikel 18

Das in Artikel 10 vorgesehene Kontrolldokument und die in Artikel 15 vorgesehene Geneh mi gungen sind im Omnibus mitzuführen und den kontrollierenden Beamten auf Verlangen vor zu legen.

Artikel 19

Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen. um sicherzustellen, dass die Verkehrsunternehmer die Bestimmungen dieses Übereinkommens befolgen.

Artikel 20

Eine amtlich beglaubigte Kopie der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe (a) zweiter Gedankenstrich genannten Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheits verkehr mit Omnibussen ist im Omnibus mitzuführen und den kontrollierenden Beamten auf Verlangen vorzulegen.

Dem nach Artikel 23 gebildeten Gemeinsamen Ausschuss sind Muster dieser von den zustän digen Behörden der Vertragsparteien ausgestellten Dokumente zu übergeben.

Artikel 21

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erstellen ein System von Strafbestimmungen für die Verletzung dieses Übereinkommens. Die darin vorgesehenen Strafen sollen wirksam, ange messen und abschreckend sein.

Artikel 22

(1) Wenn ein nichtansässiger Verkehrsunternehmer schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen über Fahr- und Ruhezeiten und die Sicherheit im Straßenverkehr begangen hat, die zum Entzug der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs eines Personenverkehrsunternehmers führen könnten, übermitteln die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der Vertrags partei, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über diese Verstöße und über die gegen ihn verhängten Strafen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet die schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere gegen die Bestim mungen über Fahr- und Ruhezeiten und die Sicherheit im Straßenverkehr begangen wurden, können dem betreffenden Verkehrsunternehmer vorübergehend den Zugang zum Gebiet dieser Vertragspartei verweigern.

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Mitgliedstaat nur vorübergehend verweigern.

Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, sowie der nach Artikel 23 gebildete Gemeinsame Ausschuss sind von derartigen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(3) Wenn ein Verkehrsunternehmer schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen über Fahr- und Ruhezeiten und die Sicherheit im Straßenverkehr begangen hat, treffen die zuständigen Behörden der Ver tragsparteien, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, geeignete Maßnahmen, um eine Wieder holung derartiger Verstöße zu vermeiden; diese Maßnahmen können in der Aus setzung oder dem Entzug der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs eines Personenverkehrsunter nehmers bestehen. Der nach Artikel 23 gebildete Gemeinsame Ausschuss ist von einer derartigen Maßnahme in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Vertragsparteien garantieren den Verkehrsunternehmern das Recht, gegen die verhängten Strafmaßnahmen Rechtsmittel einzulegen.

ABSCHNITT X

Der Gemeinsame AUSSCHUss

Artikel 23

(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Übereinkommens wird hiermit ein Gemeinsamer Ausschuss gebildet. Dieser Ausschuss besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss hält innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine erste Sitzung ab.

(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Verlangen mindestens einer Vertragspartei zusammen.

(5) Der Gemeinsame Ausschuss fasst Beschlüsse nur, wenn zwei Drittel der Vertrags parteien, darunter die Europäische Gemeinschaft, in den Sitzungen des Gemeinsamen Aus schusses vertreten sind.

(6) Für die von dem Gemeinsamen Ausschuss zu fassenden Beschlüsse ist die Einstim migkeit der vertretenen Vertragsparteien erforderlich. Wenn diese Einstimmigkeit nicht erzielt werden kann, kommen auf Verlangen einer oder mehrerer betroffener Vertragsparteien die zuständigen Behörden innerhalb von sechs Wochen zu Konsultationen zusammen.

Artikel 24

(1) Der Gemeinsame Ausschuss sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens. Der Ausschuss wird über alle Maßnahmen unterrichtet, die zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens getroffen wurden oder getroffen werden sollen.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss soll insbesondere

a) aufgrund der ihm von den Vertragsparteien zugeleiteten Informationen eine Liste der für die Aufgaben nach den Abschnitten V, VI, VII, VIII und IX zuständigen Behörden der Vertragsparteien aufstellen;

b) die in den Anhängen zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Kontrolldokumente und sonstigen Dokumentenmuster ändern oder anpassen;

c) die Anhänge über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie den Anhang 1 über die Anforderungen an die Personenverkehrsunter nehmer nach Artikel 4 ändern oder anpassen, um zukünftige innerhalb der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahmen zu berücksichtigten;

d) anhand der von den Vertragsparteien übermittelten Angaben eine zur Information dienende Liste über die in Artikel 9 Absätze 4 und 5 genannten Zölle, Steuern und Abgaben erstellen;

e) die in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen ändern oder anpassen, um zukünftige, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maß nahmen zu berücksichtigten;

f) gegebenenfalls auftretende Streitfragen über die Durchführung und Auslegung dieses Übereinkommens klären;

g) weitere Schritte zur Liberalisierung der weiterhin genehmigungspflichtigen Gelegenheits verkehre vorschlagen.

(3) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses nötigenfalls entsprechend ihren jeweiligen internen Verfahrens weisen umzusetzen.

(4) Wenn zu einer Streitfrage gemäß Absatz 2 Buchstabe f dieses Artikels keine Einig keit erzielt werden kann, können die betroffenen Vertragsparteien den Fall einem Schieds gericht vorlegen. Dabei benennt jede der betroffenen Vertragsparteien ein Mitglied des Schieds gerichts. Auch der Gemeinsame Ausschuss selbst benennt ein Mitglied dieses Schieds gerichts.

Die Schiedsrichter treffen eine Mehrheitsentscheidung.

Die von der Streitfrage betroffenen Vertragsparteien müssen die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedsgerichts treffen.

ABSCHNITT XI

Allgemeine und SCHLUssBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Zweiseitige Vereinbarungen

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens ersetzen die einschlägigen Bestim mungen der zwischen einzelnen Vertragsparteien geschlossenen Übereinkommen. Im Fall der Europäischen Gemeinschaft gilt dies für auch für Übereinkommen zwischen einzelnen Mitglied staaten und anderen Vertragsparteien.

(2) Einzelne Vertragsparteien mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaft können vereinbaren, auf Omnibusse, die im Gelegenheitsverkehr zwischen ihren Gebieten und bei Tran sitfahrten durch ihre Gebiete eingesetzt werden, anstelle von Artikel 5 und Anhang 2 dieses Übereinkommens andere technische Normen anzuwenden.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 2 Artikel 6 ersetzen die Bestimmungen dieses Übereinkommens die einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsparteien abgeschlossenen Übereinkommen.

Die in bestehenden bilateralen Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsparteien über den Gelegenheitsverkehr nach Artikel 7 ent haltenen Bestimmungen über Befreiungen von der Genehmigungspflicht können jedoch bei behalten und erneuert werden. In diesem Fall sind die betreffenden Vertrags parteien gehalten, den nach Artikel 23 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss unverzüglich zu unterrichten.

Artikel 26

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen wird in Brüssel vom 14. April 2000 bis zum 30. Juni 2001 beim Generalsekretariat des Rats der Europäischen Union, das als Hinterlegungsstelle für dieses Über einkommen dient, zur Unterzeichnung aufgelegt.

Artikel 27

Ratifizierung bzw. Genehmigung dieses Übereinkommens und Hinterlegung

Dieses Übereinkommen muss von den unterzeichnenden Parteien nach ihren jeweiligen Ver fahrensregeln genehmigt bzw. ratifiziert werden. Die Genehmigungs- oder Ratifizierungs urkunden sind beim General sekretariat des Rats der Europäischen Union zu hinterlegen, das alle anderen Unterzeichner ent sprechend benachrichtigt.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt für diejenigen Vertragsparteien, die es genehmigt oder ratifiziert haben, in Kraft, nachdem es von insgesamt vier Vertragsparteien, darunter die Euro päische Gemeinschaft, genehmigt oder ratifiziert wurde; das Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des dritten auf das Datum der Hinterlegung der vierten Genehmigungs- oder Ratifizierungs urkunde folgenden Monats oder, wenn zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Übereinkommens eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde, erst am ersten Tag des sechsten Monats.

(2) Für Vertragsparteien, die dieses Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten gemäß Absatz 1 genehmigen oder ratifizieren, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die betreffende Vertragspartei ihre Genehmigungs- oder Ratifizierungs urkunde hinterlegt.

Artikel 29

Laufzeit des Übereinkommens - Bewertung seiner Wirksamkeit

(1) Dieses Übereinkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen, der mit seinem Inkrafttreten beginnt.

(2) Die Laufzeit dieses Übereinkommens wird für diejenigen Vertragsparteien, die sich nicht dagegen aussprechen, automatisch um weitere Zeiträume von jeweils fünf Jahren ver längert. Vertragsparteien, die das Übereinkommen nicht zu verlängern wünschen, notifizieren dies der Hinterlegungsstelle nach dem in Artikel 31 vorgesehenen Verfahren.

(3) Vor Ablauf eines jeden Fünfjahreszeitraums erstellt der Gemeinsame Ausschuss eine Bewertung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens.

Artikel 30

Beitritt

(1) Nach dem Inkrafttreten ist dieses Übereinkommen offen für den Beitritt von Ländern, die Vollmitglieder der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) sind. Im Fall des Beitritts von Ländern, die Mitglieder des Übereinkommens über den Europäischen Wirt schaftsraums sind, gilt dieses Übereinkommen nicht für den Verkehr zwischen den Vertrags parteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) Dieses Übereinkommen ist auch offen für den Beitritt der Republik San Marino, des Fürstentums Andorra und des Fürstentums Monaco.

(3) Für jeden diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten gemäß Artikel 28 bei tretenden Staat tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde dieses Staates folgt.

(4) Jedem diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten gemäß Artikel 28 bei tretenden Staat kann für die Einführung von Bestimmungen, die der(den) in Anhang 1 genannten Richtlinie(n) entsprechen, ein Zeitraum von höchstens drei Jahren eingeräumt werden. Der Gemeinsame Ausschuss ist von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 31

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen für sich unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch gleichzeitige Notifizierung der anderen Vertragsparteien über die Hinter legungsstelle des Übereinkommens kündigen. Ferner ist der Gemeinsame Ausschuss über die Gründe für die Kündigung zu unterrichten. Während der ersten vier Jahre nach seinem Inkraft treten gemäß Artikel 28 ist eine Kündigung dieses Übereinkommens jedoch nicht möglich.

Wenn das Übereinkommen durch eine oder mehrere Vertragspartei(en) gekündigt wurde und die Zahl der Vertragsparteien unter die für das ursprüngliche Inkrafttreten gemäß Artikel 28 verein barte Mindestzahl fällt, bleibt das Übereinkommen in Kraft, es sei denn, der die verbleibenden Vertragsparteien umfassende Gemeinsame Ausschuss entscheidet anders.

Artikel 32

Ausscheiden einer Vertragspartei

Eine Vertragspartei, die der Europäischen Union beitritt, gilt vom Tage dieses Beitritts an nicht mehr als Vertragspartei.

Artikel 33

Anhänge

Die beigefügten Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 34

Sprachen

Dieses Übereinkommen wird in englischer, französischer und deutscher Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen als verbindlich anzusehen sind; es wird im Archiv des General sekretariats des Rats der Europäischen Union hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte Kopie des Übereinkommens übermittelt.

Jede Vertragspartei besorgt eine eigene Übersetzung dieses Übereinkommens in seine Amts sprache(n). Eine Kopie dieser Übersetzung(en) ist im Archiv des Generalsekretariats des Rats der Europäischen Union zu hinterlegen.

Die Hinterlegungsstelle übermittelt allen Vertragsparteien Kopien sämtlicher Übersetzungen des Übereinkommens und der Anhänge.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

ANHANG

ANHANG 1

Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer

nach Artikel 4

Bei der in Artikel 4 genannten Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft handelt es sich um die

Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befä higungsnachweise für die Beförderung von Gütern und Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungs freiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 124 vom 23.5.1996, S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 277 vom 14.10.1998, S.17).

ANHANG 2

Technische Normen für Omnibusse

Artikel 1

Ab dem Tag des Inkrafttretens des INTERBUS-Übereinkommens für die einzelnen Vertrags parteien müssen die zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheits verkehr eingesetzten Omnibusse den Bestimmungen der folgenden Rechtsvorschriften ent sprechen:

a) Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvor schriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 46 vom 17.2.1997, S. 1);

b) Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 57 vom 2.3.1992, S. 27);

c) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüber schreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 235 vom 17.9.1996, S. 59);

d) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 370 vom 31.12.1995, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 der Kommission vom 24. September 1998 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 274 vom 9.10.1998, S. 1) oder die entsprechenden Bestimmungen des ERTA-Übereinkommens und der Proto kolle zu diesem Übereinkommen.

Artikel 2

Ab dem Tag des Inkrafttretens des INTERBUS-Übereinkommens für die einzelnen Vertrags parteien müssen die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Vertragsparteien für zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eingesetzte Omni busse die technischen Bestimmungen der folgenden Gemeinschafts-Richtlinien oder der ent sprechenden UN-ECE-Verordnungen über einheitliche Bedingungen für die Typenzulassung neuer Fahrzeuge und Fahrzeugausrüstungen anwenden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Für die Omnibusse, die in den folgenden Verkehren eingesetzt werden

a) von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft (außer Griechenland) in das Gebiet einer Ver tragspartei des INTERBUS-Übereinkommens;

b) von einer INTERBUS-Vertragspartei in das Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft (außer Griechenland);

c) von einer INTERBUS-Vertragspartei nach Griechenland in Transit durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft, durchgeführt von in einer INTERBUS-Vertrags partei niedergelassenen Verkehrsunternehmern;

gelten folgende Bestimmungen:

1. Omnibusse, die vor dem 1.1.1980 erstmalig zugelassen wurden, dürfen für Gelegenheits verkehre nach dem INTERBUS-Übereinkommen nicht verwendet werden.

2. Omnibusse, die zwischen dem 1.1.1980 und dem 31.12.1981 erstmalig zugelassen wurden, dürfen nur bis zum 31.12.2000 verwendet werden.

3. Omnibusse, die zwischen dem 1.1.1982 und dem 31.12.1983 erstmalig zugelassen wurden, dürfen nur bis zum 31.12.2001 verwendet werden.

4. Omnibusse, die zwischen dem 1.1.1984 und dem 31.12.1985 erstmalig zugelassen wurden, dürfen nur bis zum 31.12.2002 verwendet werden.

5. Omnibusse, die zwischen dem 1.1.1986 und dem 31.12.1987 erstmalig zugelassen wurden, dürfen nur bis zum 31.12.2003 verwendet werden.

6. Omnibusse, die zwischen dem 1.1.1988 und dem 31.12.1989 erstmalig zugelassen wurden, dürfen nur bis zum 31.12.2004 verwendet werden.

7. vom 1.1.2005 an dürfen nur Omnibusse verwendet werden, die nach dem 1.1.1990 erst malig zugelassen wurden (EURO 0).

8. vom 1.1.2007 an dürfen nur Omnibusse verwendet werden, die nach dem 1.10.1993 erst malig zugelassen wurden (EURO 1).

Artikel 4

Für die Omnibusse, die in den folgenden Verkehren eingesetzt werden...

a) von Griechenland in das Gebiet einer INTERBUS-Vertragspartei;

b) von einer INTERBUS-Vertragspartei nach Griechenland;

gelten folgende Bestimmungen:

1. Omnibusse, die vor dem 1.1.1980 erstmalig zugelassen wurden, dürfen für Gelegenheits verkehre nach dem INTERBUS-Übereinkommen nicht verwendet werden.

2. Omnibusse, die zwischen dem 1.1.1980 und dem 31.12.1981 erstmalig zugelassen wurden, dürfen nur bis zum 31.12.2000 verwendet werden.

3. Omnibusse, die zwischen dem 1.1.1982 und dem 31.12.1983 erstmalig zugelassen wurden, dürfen nur bis zum 31.12.2001 verwendet werden.

4. Omnibusse, die zwischen dem 1.1.1984 und dem 31.12.1985 erstmalig zugelassen wurden, dürfen nur bis zum 31.12.2003 verwendet werden.

5. Omnibusse, die zwischen dem 1.1.1986 und dem 31.12.1987 erstmalig zugelassen wurden, dürfen nur bis zum 31.12.2005 verwendet werden.

6. Omnibusse, die zwischen dem 1.1.1988 und dem 31.12.1989 erstmalig zugelassen wurden, dürfen nur bis zum 31.12.2007 verwendet werden.

7. vom 1.1.2008 an dürfen nur Omnibusse verwendet werden, die nach dem 1.1.1990 erst malig zugelassen wurden (EURO 0).

8. vom 1.1.2010 an dürfen nur Omnibusse verwendet werden, die nach dem 1.10.1993 erst malig zugelassen wurden (EURO 1).

Artikel 5

In der Gemeinschaft zugelassene Omnibusse, die im bilateralen Verkehr zwischen Griechenland und anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Transit durch das Gebiet von Vertragsparteien des INTERBUS-Übereinkommens eingesetzt sind, fallen nicht unter die nach diesem Überein kommen einzuhaltenden technischen Normen, sondern unter die entsprechenden Gemeinschafts vorschriften.

Artikel 6

(1) In bilateralen Übereinkommen oder Regelungen zwischen Mitgliedstaaten der Euro päischen Gemeinschaft und Vertragsparteien des INTERBUS-Übereinkommens enthaltene Vor schriften über technische Normen können - soweit sie strenger sind als die in diesem Überein kommen aufgestellten Regeln - bis zum 31. Dezember 2006 weiter angewendet werden.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Vertragsparteien des INTERBUS-Übereinkommens unterrichten den nach Artikel 23 des Übereinkommens gebil deten Gemeinsamen Ausschuss über solche zweiseitigen Übereinkünfte oder Regelungen und deren Inhalt.

Artikel 7

(1) Zum Nachweis des Datums der Erstzulassung des Fahrzeugs ist ein entsprechendes Dokument in den Bordpapieren mitzuführen und den kontrollierenden Beamten auf Verlangen vorzulegen. Für die Zwecke dieses Anhangs bezieht sich das "Datum der Erstzulassung" auf die erstmalige Zulassung bzw. Registrierung des Fahrzeugs nach seiner Herstellung. Ist das Erstzu lassungsdatum nicht feststellbar, gilt an seiner Stelle das Herstelldatum.

(2) Wenn der Originalmotor des Omnibusses durch einen neuen Motor ersetzt wurde, tritt an die Stelle des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dokuments ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der neue Motor den in Artikel 3 erwähnten einschlägigen Vorschriften für die Typenzulassung entspricht.

Artikel 8

(1) Unbeschadet der in Artikel 1 Buchstabe a dieses Anhangs genannten Bestimmungen können die Vertragsparteien stichprobenartige Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die betref fenden Omnibusse den Bestimmungen der Richtlinie 96/96/EG entsprechen. Für die Zwecke dieses Anhangs steht der Begriff "stichprobenartige Kontrollen" für im Gebiet einer Vertragspartei von den dortigen Behörden an der Straße durchgeführte außerplanmäßige und somit unerwartete Überprüfungen von Omnibussen.

(2) Bei der Durchführung der in diesem Anhang vorgesehenen Straßenkontrollen benutzen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die in Anhang IIa und IIb enthaltene Kontroll liste. Eine Kopie dieser von den die Kontrolle durchführenden Beamten ausgefuellten Kontroll liste wird dem Fahrer des Omnibusses ausgehändigt, damit dieser sie auf Verlangen vorlegen kann, um in unangemessen kurzen Zeitabständen nachfolgende Kontrollen nach Mög lichkeit zu vereinfachen oder zu vermeiden.

(3) Stellt der Fahrzeugprüfer bei der Straßenkontrolle Mängel im Wartungszustand des Omnibusses fest, die eine weitere Untersuchung erfordern, kann das Fahrzeug einer tech nischen Überprüfung in einer zugelassenen Prüfstelle gemäß Artikel 2 Richt linie 96/96/EG unterzogen werden.

(4) Führt die stichprobenartig durchgeführte Straßenkontrolle zu der Feststellung, dass der Omnibus den Bestimmungen der Richtlinie 96/96/EG nicht entspricht und somit als ernst hafte Gefährdung für seine Insassen und andere Verkehrsteilnehmer anzusehen ist, kann der Omnibus - unabhängig von möglicherweise zu verhängenden anderen Strafen - mit sofortiger Wirkung vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgeschlossen werden.

(5) Die Straßenkontrollen erfolgen ohne Diskriminierung nach Nationalität oder Wohn sitz der Fahrer oder dem Zulassungsland der Omnibusse.

ANHANG II a

Kontrollliste

1. Ort der Kontrolle..................... 2. Datum.................... 3. Uhrzeit ........

4. Länderzeichen und amtl. Kennzeichen des Motorfahrzeugs ......................................

5. Fahrzeugklasse:

o Omnibus [4] 6. Name und Anschrift des Verkehrsunternehmers

[4] Für die Personenbeförderung eingerichtete Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Kategorien M2 und M3).

7. Staatsangehörigkeit

8. Fahrer

9. Versender, Anschrift, Ort der Aufnahme

10. Empfänger, Anschrift, Ort der Absetzung

11. Bruttomasse der Einheit

12. Grund für Beanstandungen:

* Bremssystem und dessen Bestandteile

* Lenkgestänge

* Scheinwerfer, Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen

* Räder/Radnaben/Reifen

* Auspuffsystem

* Rauchdichte (Diesel)

* Abgase (Benzin)

13. Verschiedenes / Anmerkungen

14. Name der/des die Kontrolle durchführenden Behörde / Beamten

15. Ergebnis der Kontrolle

* in Ordnung

* in Ordnung mit geringen Mängeln

* erhebliche Mängel

* sofortiges Fahrverbot

Unterschrift des Fahrzeugprüfers / Genehmigung

ANHANG II b

Technische Normen für die Straßenkontrollen

Omnibusse im Sinne der in Artikel 3 dieses Übereinkommens gegebenen Begriffsbestimmung müssen in einem solchen Zustand gehalten werden, dass sie von den kontrollierenden Behörden als verkehrstauglich ange sehen werden können.

Die Kontrolle betrifft insbesondere diejenigen Elemente, die als wichtig für den sicheren und umweltschonenden Betrieb des Fahrzeugs gelten. Neben einfachen Funktionskontrollen (Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen, Zustand der Reifen usw.) sind spezifische Tests bzw. Kontrollen der Bremsen und der Emissionswerte der Fahrzeuge durchzuführen, wobei in fol gender Weise vorzugehen ist:

1. Bremsen

Alle Teile des Bremssystems und die zu seiner Betätigung dienenden Mittel müssen in gutem und wirkungsvoll arbeitenden Zustand gehalten und richtig eingestellt sein.

Die Omnibusbremsen müssen in der Lage sein, die folgenden drei Bremsfunktionen zu erfuellen:

a) für Omnibusse und Anhänger: eine Hauptbetriebsbremse, die in der Lage ist, das Fahrzeug unabhängig von seinem Ladezustand und von Steigung oder Gefälle der benutzten Straße sicher, schnell und wirkungsvoll abzubremsen und zum Stehen zu bringen;

b) für Omnibusse und Anhänger: eine Feststellbremse, die in der Lage ist, das Fahrzeug unabhängig von seinem Ladezustand auch auf merklich ansteigendem oder ab fal lendem Gelände stehend zu halten und bei der die wirksamen Bremsflächen durch eine rein mechanisch wirkende Vorrichtung in Bremsstellung gehalten werden;

c) für Omnibusse: eine Zusatz(Not-)bremse, die in der Lage ist, den Omnibus unab hängig von seinem Ladezustand auch bei Versagen der Hauptbetriebsbremse auf angemessene Entfernung abzubremsen und zum Stehen zu bringen.

Wenn der Wartungszustand des Omnibusses zweifelhaft erscheint, können die kontrol lie renden Behörden eine Überprüfung der Bremsleistung des Omnibusses gemäß bestimmten oder allen Bestim mungen der Richtlinie 96/96/EG in Anhang II Nummer 1 vornehmen.

2. Abgasemissionen

2.1. Abgasemissionswerte

2.1.1. Omnibusse mit Fremdzündungs(Otto-)motoren

a) Omnibusse, deren Abgasemissionen nicht durch ein fortgeschrittenes Abgas kontrollsystem wie z.B. einen lambdasondengeregelten Dreiwegekatalysator gesteuert werden:

1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf möglicherweise vorhandene Leckstellen;

2. Gegebenenfalls Sichtprüfung des Abgasregelsystems, um festzustellen, ob alle erfor derlichen Elemente eingebaut sind.

Nach einer angemessenen Laufzeit des Motors (unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Herstellers) wird der Kohlenmonoxidgehalt (CO-Gehalt) der Auspuffgase bei leer laufendem Motor (ohne Last) gemessen.

Als höchstzulässiger CO-Gehalt der Auspuffgase gilt der vom Hersteller des Omnibusses angegebene Wert. Wenn diese Angaben fehlen oder die zustän digen Behörden der Vertragsparteien beschließen, sie nicht als Bezugswert anzuwenden, darf der CO-Gehalt die folgenden Werte nicht übersteigen:

- bei Omnibussen, die zwischen dem Datum, von dem an die Vertrags parteien die Einhaltung der Richtlinie 70/220/EWG [5] vorschreiben und dem 1. Oktober 1986 erstmalig zuge lassen bzw. in Betrieb genommen wurden: CO - 4,5 % (Vol.);

[5] Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L76 vom 9.3.1970, S.1 - Berichtigung: ABl. L81 vom 11.4.1970, S. 15). Zuletzt geändert durch Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L100 vom 19.4.1994, S.42)

- bei Omnibussen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmalig zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden: CO - 3,5 % (Vol.).

b) Omnibusse, deren Abgasemissionen durch ein fortgeschrittenes Abgas kontroll system wie z.B. einen lambdasondengeregelten Dreiwegekatalysator gesteuert werden:

1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf möglicherweise vorhandene Leck stellen und auf Vollständigkeit der Anlage;

2. Sichtprüfung des Abgasregelsystems, um festzustellen, ob alle erfor der lichen Elemente eingebaut sind.

3. Prüfung der Wirksamkeit des Abgasregelsystems des Omnibusses durch Messung des Lambdawerts und des CO-Gehalts der Auspuffgase gemäß Nummer 4 oder nach den vom Hersteller vorgeschlagenen und bei der Typenzulassung genehmigten Verfahren. Für jeden dieser Tests ist der Motor entsprechend den Empfehlungen des Herstellers vorzu bereiten.

4. Emissionsmessung im Auspuffrohr - Grenzwerte

Messung bei Leerlauf und geringer Drehzahl:

Der höchstzulässige CO-Gehalt im Aus puff gas ist der vom Hersteller angegebene Wert. Wenn diese Angabe nicht vorliegt, darf der CO-Gehalt 0,5% (Vol.) nicht übersteigen.

Messung bei Leerlauf und hoher Drehzahl (mindestens 2000 min-1):

CO-Gehalt höchstens 0,3 % (Vol.).

Lambdawert: 1 ± 0,03 (gemäß Herstellerangaben).

2.1.2. Omnibusse mit Dieselmotoren

Messung der Opazität der Auspuffgase bei freier Beschleunigung (ohne Last von Leerlauf bis Vollgas). Die Konzentration darf den auf dem in der Richtlinie 72/306/EWG [6] vorge sehenen Typenschild angegebenen Wert nicht übersteigen. Wenn diese Angabe fehlt oder die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beschließen, sie nicht als Bezugswert anzu wenden, gelten für den Absorptionskoeffizienten die nachstehenden Hoechstwerte

[6] Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L190 vom 20.8.1972, S.1.). Zuletzt geändert durch Richtlinie der Kommission 89/491/EWG (ABl. L238 vom 15.8.1989, S. 43).

Hoechstwerte bei Absorptionskoeffizienten:

bei atmosphärisch ansaugenden Dieselmotoren = 2,5 m-1

bei Dieselmotoren mit Turboaufladung = 3,0 m-1

oder entsprechende Werte, wenn andere als die bei der EG-Typenzulassung verwendeten Geräte benutzt werden.

2.1.3. Prüfgeräte

Die Kontrolle der Omnibus-Abgaswerte erfolgt mit Hilfe von Geräten, die nach ihrer Bauart geeignet und dazu bestimmt sind, genau festzustellen, ob die vom Hersteller vorge schrie benen oder angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.

2.2. Gegebenenfalls soll auch das ordnungsgemäße Funktionieren des zur Überwachung der Abgasemissionen installierten OBD(On Board Diagnostic)-Systems geprüft werden.

ANHANG 3

Muster des Kontrolldokuments für den genehmigungsfreien Gelegenheitsverkehr

(grünes Papier - Abmessungen DIN A4 + 29.7 x 21 cm)

(Umschlag - Vorderseite)

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INTERBUS

FAHRTENHEFT

für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen,

ausgestellt gemäß

- Artikel 6 und 10 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen - INTERBUS-Übereinkommen

Name oder Firma des Verkehrsunternehmers: ..............................................................................................................................

........................................................................................................................................................................................................................

Anschrift: .......................................................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................................................................

............................................................. .................................................................................................................

(Ort und Tag der Ausstellung des Fahrtenheftes) (Unterschrift und Dienstsiegel der das Fahrtenheft ausstellenden Behörde)

(grünes Papier - Abmessungen DIN A4 + 29.7 x 21 cm)

(Deckblatt des Heftes - Vorderseite)

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WICHTIGE HINWEISE

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INTERBUS (Omnibus-Fahrtenblatt - Vorderseite) (Grünes Papier - DIN A4 = 29.7 X 21 cm)

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(Staat, in dem das Dokument ausgegeben wird)

- Nationalitätszeichen -

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(Omnibus-Fahrtenblatt - Rückseite)

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(Die Angaben zu Punkt 6 können nötigenfalls auf einem getrennten Blatt gemacht werden, das diesem Dokument fest anzuheften ist).

ANHANG 4

Muster des Antrags auf Genehmigung eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs

(weißes Papier - Abmessungen DIN A4)

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ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER VERKEHRSLEISTUNG

IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR

mit Omnibussen zwischen Vertragsparteien

gemäß Artikel 7 des Übereinkommens

über die Personenbeförderung im

grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

(INTERBUS-Übereinkommen)

(Zuständige Behörde der Vertragspartei, von deren Gebiet die Verkehrsleistung ausgehen soll,

d.h. in der die erste Aufnahme von Fahrgästen erfolgen soll)

1. Angaben über den Antragsteller:

Name oder Firma ........................................................................................

Anschrift ....................................................................................................

Land ...........................................................................................................

Telefon ........................................................................................................

Fax ..............................................................................................................

(Zweite Seite des Antrags)

2. Zweck, Gründe und Beschreibung der Verkehrsleistung

........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

3. Angaben über die Fahrtroute

(a) Ausgang: Ort ................................ Land ........................................................................

(b) Fahrtziel: Ort ................................ Land ........................................................................

Hauptpunkte der Fahrtstrecke und Grenzübergänge

........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

In Transit, d.h. ohne Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen durchfahrene Länder

........................................ ..............................................

........................................ ..............................................

......................................... ..............................................

4. Datum der Fahrt ...................................................................................................................

5. Amtl. Kennzeichen des (der) Omnibusse(s) ......................................................................

......................................................................

......................................................................

6. Zusätzliche Angaben:

........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

7. ......................................... .............................................

(Ort und Datum) (Unterschrift des Antragstellers)

(Dritte Seite des Antrags)

Wichtiger Hinweis

1. Der Antrag ist vom Verkehrsunternehmer auszufuellen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des INTERBUS-Übereinkommens geforderte Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreiten den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen besitzt.

2. Gelegenheitsverkehre, die nicht den in Artikel 6 des INTERBUS-Übereinkommens genannten Bedingungen entsprechen, sind genehmigungspflichtig. Von der Genehmigungspflicht befreit sind nur:

1. Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d.h. Fahrten, die mit dem gleichen Omnibus durchgeführt werden, der die gleiche Reisegruppe auf der gesamten Fahrtstrecke befördert und sie an den Ausgangs ort zurückbringt, der im Gebiet der Vertragspartei liegt, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

2. Beförderung von Fahrgästen auf der Hinfahrt mit leerer Rückfahrt, wobei der Aus gangsort im Gebiet der Vertragspartei liegt, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

3. Fahrten mit leerer Hinfahrt, bei denen alle Fahrgäste am gleichen Ort aufgenommen werden, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfuellt ist:

a) die Fahrgäste bilden im Gebiet einer Nicht-Vertragspartei oder einer Vertragspartei, die weder diejenige ist, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, noch diejenige, in der die Fahrgäste aufgenommen werden, Gruppen, die durch Beförderungsverträge zusammengefasst sind, die vor ihrer Ankunft in der letzt genannten Vertragspartei abge schlossen wurden. Die Fahrgäste werden in das Gebiet der Vertragspartei gebracht, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

b) die Fahrgäste sind zuvor vom gleichen Verkehrsunternehmer unter den unter Nummer 2 dar gelegten Umständen in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden, in der sie wieder aufge nommen werden, um in das Gebiet der Vertragspartei gebracht zu werden, in der der Ver kehrsunternehmer niedergelassen ist.

c) die Fahrgäste sind eingeladen worden, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei die Fahrtkosten von der einladenden Person getragen werden. Die Fahrgäste müssen eine homogene Gruppe sein, die nicht nur zum Zweck dieser Fahrt gebildet wurde, und in das Gebiet der Vertragspartei gebracht werden, in der der Verkehrsunternehmer nieder gelassen ist.

4. Transitfahrten durch das Gebiet von Vertragsparteien, die im Zusammenhang mit geneh mi gungs freien Gelegenheitsverkehren anfallen, sind ebenfalls von der Genehmigungs pflicht befreit.

5. Leerfahrten von Omnibussen, die lediglich als Ersatz von Omnibussen dienen sollen, die bei einer unter dieses Übereinkommen fallenden grenzüberschreitenden Verkehrsleistung beschädigt worden oder ausgefallen sind, sind ebenfalls von der Genehmigungspflicht befreit.

Bei Verkehren, die von in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Verkehrsunternehmern ausge führt werden, kann der Ausgangs- und/oder Zielort des Verkehrs in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft liegen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Omnibus zugelassen oder der Ver kehrs unternehmer niedergelassen ist.

3. Der Antrag ist an die zuständige Behörde der Vertragspartei zu richten, von der die Verkehrsleistung ausgehen soll, d.h. in deren Gebiet die erste Aufnahme von Fahrgästen erfolgt.

4. Die zu benutzenden Omnibusse müssen im Gebiet der Vertragspartei zugelassen sein, in der der Ver kehrs unternehmer niedergelassen ist.

5. Die zur Durchführung grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehre nach dem INTERBUS-Über einkommen zu benutzenden Omnibusse müssen den in Anhang 2 dieses Übereinkommens niedergelegten technischen Normen entsprechen.

ANHANG 5

Muster der Genehmigung eines nicht-liberalisierten Verkehrsleistung

(Erste Seite der Genehmigung)

(rosa Papier - Abmessungen DIN A4)

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AUSSTELLENDE VERTRAGSPARTEI ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

- Nationalitätskennzeichen - [7] - Dienstsiegel -

[7] Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien(I), Lettland(LT), Litauen(LV), Luxemburg(L), Niederlande(NL), Österreich(A), Polen(PL), Portugal(P), Rumänien(RO), Schweden (S), Slowakische Republik(SK), Slowenien(SLO), Spanien(E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK).

GENEHMIGUNG Nr. ............

Für eine nicht-liberalisierte Omnibus-Verkehrsleistung

zwischen Vertragsparteien

gemäß Artikel 7 des Übereinkommens

über die Personenbeförderung im

grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

(INTERBUS-Übereinkommen)

Für ..................................................................................................................

(Name und Vorname oder Firma des Verkehrsunternehmers)

Anschrift .........................................................................................................

Land ................................................................................................................

Telefon ...........................................................................................................

Fax ..................................................................................................................

........................................................ ................................................

(Ort und Datum der Ausstellung) (Unterschrift und Dienstsiegel

der ausstellenden Behörde)

(Zweite Seite der Genehmigung)

1. Zweck, Gründe und Beschreibung der Verkehrsleistung

........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

2. Angaben über die Fahrtroute

(a) Ausgang: Ort ................................ Land ................................

(b) Fahrtziel: Ort ................................ Land ................................

Hauptpunkte der Fahrtstrecke und Grenzübergänge

........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

3. Vorgesehenes Datum der Fahrt ...............................................................................................

4. Amtl. Kennzeichen des (der) Omnibusse(s) ......................................................................

......................................................................

......................................................................

5. Sonstige Bedingungen:

....................................................................................................................................................................................................................................................................................................

6. Die Liste der Fahrgäste ist beigefügt.

......................................................................................

(Dienstsiegel der ausstellenden Behörde)

(Dritte Seite der Genehmigung)

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Wichtiger Hinweis

1. Diese Genehmigung gilt für die gesamte Fahrt. Sie darf nur von dem Verkehrs unternehmer und für den Omnibus verwendet werden, dessen Name bzw. amtliches Kennzeichen darin angegeben sind.

2. Diese Genehmigung ist während der ganzen Fahrt im Omnibus mitzuführen und den Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen.

3. Die Liste der Fahrgäste ist dieser Genehmigung beizufügen.

MUSTER DER VON DEN VERTRAGSPARTEIEN

DES INTERBUS-ÜBEREINKOMMENS ABZUGEBENDEN ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 4 UND ANHANG 1

Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer

ERKLÄRUNG von ................................................. (Name der Vertragspartei)

betreffend Artikel 4 und Anhang 1:

1. Die drei Bedingungen nach Titel I der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenz überschreitenden Verkehrs sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungs freiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 124 vom 23.5.1996, S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 277 vom 14.10.1998, S.17)

(a) sind durch ........................................................... (Bezeichnung des Gesetzes) in die nationale Gesetzgebung übernommen worden;

(b) werden bis zum ............................................ (Datum) in die nationale Gesetzgebung übernommen.

2. Hinsichtlich der Anforderungen an die "angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit" ist in den derzeit geltenden Rechtsvorschriften festgelegt, dass der Verkehrsunternehmer verfüg bares Kapital und Reserven in folgender Mindesthöhe nachweisen muss:

- EUR ................ (oder Gegenwert in Landeswährung) je eingesetztem Fahrzeug - oder

- EUR ................ (oder Gegenwert in Landeswährung) je Sitz der von dem Verkehrs unter nehmer zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzten Omnibusse.

Es ist geplant, den als "angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit" geltenden Betrag bis zum ......................... (Datum, oder spätestens am 1.1.2005) an die Bestim mungen der Richtlinie 96/26/EG anzupassen.

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Beschluss des Rates über den Abschluss eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und 13 Ländern in Mittel- und Osteuropa über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen.

2. HAUSHALTSLINIE(N)

A-7010

A-7031

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 71 in Verbindung mit Artikel 300

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Das Übereinkommen zielt darauf ab, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs in Europa zu fördern und seine Organisation und Durchführung zu erleichtern. Dabei soll vor allem eine ebenso weit gehende Liberalisierung erreicht werden, wie sie durch das 1982 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr (ASOR) geschaffen wurde. Letzteres sah sah allerdings keine weiteren Beitritte vor.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen.

Das Übereinkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Seine Laufzeit verlängert sich für die Vertragsparteien, die sich nicht dagegen aussprechen, stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre.

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben (NOA)

5.2 Getrennte/nicht getrennte Mittel (GM/NGM)

A - 7010 NGM

A - 7031 NGM

5.3 Art der Einnahmen

entfällt

6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN

- Verwaltungsausgaben (Teil A des Haushaltsplans)

7. FINANZIELLE BELASTUNG

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

15 Sachverständige für jeweils einen Tag pro Jahr entsprechend 15 x 670 EUR einschließlich Reisekosten = 10 050 EUR

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

entfällt

7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

entfällt

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Globale Mittelbindung aus der Haushaltslinie A 07031, davon 10 050 EUR jährlich für diese Maßnahme.

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

entfällt

9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Entfällt

9.2 Begründung der Maßnahme

Entfällt

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Entfällt

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen muss im Rahmen der Mittelausstattung der federführenden GD gedeckt werden.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

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10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

(EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben.

10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

(EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben.

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