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Document 52001PC0057

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erteilten Lizenzen an die Mitgliedstaaten

/* KOM/2001/0057 endg. - COD 99/0264 */

ABl. C 154E vom 29.5.2001, pp. 279–281 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0057

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erteilten Lizenzen an die Mitgliedstaaten /* KOM/2001/0057 endg. - COD 99/0264 */

Amtsblatt Nr. 154 E vom 29/05/2001 S. 0279 - 0281


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erteilten Lizenzen an die Mitgliedstaaten

(gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

A. Die Kommission legte dem Rat am 10. Dezember 1999 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erteilten Lizenzen an die Mitgliedstaaten (KOM (1999) 667 endg.) vor. Der Vorschlag wurde am 27. April 2000 vom Wirtschafts- und Sozialausschuss gebilligt.

Am 25. Oktober 2000 gab das Europäische Parlament in erster Lesung seine Stellungnahme zu dem Vorschlag ab.

Die Kommission hat sämtliche Änderungsanträge (1) aus folgenden Gründen akzeptiert:

Änderungsantrag 1, weil die Änderung des Datums, zu dem neue Lizenzen verteilt werden, keine nachteiligen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung hat und deren praktische Durchführung sogar verbessern würde.

B. Daher ändert die Kommission ihren Vorschlag wie folgt:

Durch die Änderung 1 wird eine neue Frist für die Verteilung der Lizenzen festgelegt.

Die Änderungen des ursprünglichen Vorschlags der Kommission werden wie folgt angegeben: EnTfallen Teile des urspünglichen Texts; sind diese durch Streichung gekennzeichnet; neue bzw. geänderte Textteile sind fett gedruckt und unterstrichen.

1999/0264 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erteilten Lizenzen an die Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C ...

Nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C ...

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [4],

[4] ABl. C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluß ....... des Rates [5] hat die Europäische Gemeinschaft Abkommen mit der Republik Bulgarien und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs geschlossen.

[5] ABl. C ...

(2) Gemäß diesen Abkommen erhält die Gemeinschaft von Bulgarien und Ungarn Transitlizenzen für den Straßenverkehr.

(3) Für die Verteilung und Verwendung dieser Lizenzen wird eine Regelung benötigt.

(4) Aus praktischen Gründen sollte die Kommission die Lizenzen den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.

(5) Zu diesem Zweck wird eine Methode für die Verteilung der Lizenzen benötigt. Die Mitgliedstaaten sind dann dafür zuständig, die erhaltenen Lizenzen gemäß objektiven Kriterien an die Unternehmen zu vergeben.

(6) Um eine optimale Nutzung der Lizenzen zu gewährleisten, sollten alle nicht verwendeten Lizenzen an die Kommission zurückgegeben werden, damit diese neu verteilt werden können.

(7) Bei den Kriterien für die Verteilung der Lizenzen sollte der Umfang des derzeitigen Landverkehrs zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung wird geregelt, wie die Lizenzen, die die Gemeinschaft gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs (im folgenden "die Abkommen" genannt) erhält, an die Mitgliedstaaten verteilt werden.

Artikel 2

1. Die Kommission verteilt die Lizenzen gemäß den Absätzen 2 bis 4.

2. Die Lizenzen werden gemäß dem Anhang an die Mitgliedstaaten verteilt. Die Kommission wird angesichts der gemachten Erfahrungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verkehrsflusses gegebenenfalls, frühestens aber drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluß zur Änderung der Verteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten unterbreiten.

3. Die jährlich vergebenen Lizenzen werden jeweils bis zum 15. Oktober des vorausgehenden Jahres verteilt.

4. Tritt das Abkommen nach dem 1. Januar in Kraft, so wird die Anzahl der Lizenzen, die im ersten Jahr im Rahmen der beiden Abkommen verteilt werden, anteilmäßig verringert.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten verteilen die Lizenzen gemäß objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien an Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geben der Kommission jährlich bis zum 15. September die Lizenzen, die aufgrund der verfügbaren Daten und Schätzungen bis zum Ende des Jahres voraussichtlich nicht genutzt werden, zurück. Die Kommission verteilt diese zurückgegebenen Lizenzen unter Berücksichtigung des im Anhang enthaltenen Verteilungsschlüssels und der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Anträgen auf zusätzliche Lizenzen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG

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