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Document 52001AE1483

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft"

    ABl. C 48 vom 21.2.2002, p. 67–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001AE1483

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft"

    Amtsblatt Nr. C 048 vom 21/02/2002 S. 0067 - 0068


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft"

    (2002/C 48/15)

    Der Rat beschloss am 2. Juli 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 7. November 2001 einstimmig an. Alleinberichterstatter war Herr Sklavounos.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 386. Plenartagung am 28. und 29. November 2001 (Sitzung vom 28. November) mit 117 gegen 1 Stimme bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft enthält die grundlegenden Bestimmungen für eine Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte, durch die vergleichbare statistische Informationen über Niveau, Struktur und Entwicklung von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten gewonnen werden sollen.

    1.2. Aufgrund der Schwierigkeiten, eine kontinuierliche Arbeitskräfteerhebung zum selben Zeitpunkt in allen Mitgliedstaaten durchzuführen, sah die Verordnung (EG) Nr. 577/1998 des Rates in Artikel 1 Absatz 2 vor, dass "Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, eine kontinuierliche Erhebung durchzuführen, befugt sind, lediglich eine jährliche Erhebung im Frühjahr durchzuführen".

    1.3. Die Kommission gelangte in ihrem im Januar 2001 angenommenen Bericht über die Umsetzung der Verordnung(1) u. a. zu dem Schluss, dass nur in 10 EU-Mitgliedstaaten eine kontinuierliche Erhebung durchgeführt wird.

    1.3.1. Als weitere Schlussfolgerung wurde festgehalten, dass die Tatsache, dass der Übergang zu einer kontinuierlichen Erhebung zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung nicht zwingend vorgeschrieben worden war, von den Mitgliedstaaten ausgenutzt werde, die darin sowohl ein technisches als auch politisches Problem sähen. Dass ein Mitgliedstaat mit einem beträchtlichen Anteil an der Beschäftigung innerhalb der EU nicht zur kontinuierlichen Erhebung übergehe, mache die Anstrengungen der übrigen Mitgliedstaaten aus europäischer Sicht in unerträglicher Weise zunichte.

    1.4. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (März 1998) ist genügend Zeit vergangen, so dass alle Mitgliedstaaten die Vorkehrungen treffen und die Verpflichtungen eingehen konnten, die zur vollständigen Umsetzung dieser Verordnung notwendig sind. Allerdings wurden diese Vorkehrungen und Verpflichtungen nicht von allen Mitgliedstaaten getroffen bzw. eingegangen. Die Ausnahmeregelung, der zufolge sich die Mitgliedstaaten auf eine jährliche Erhebung beschränken können, sollte daher befristet werden.

    1.5. Die Kommission schlägt daher folgende Änderung der Verordnung vor:

    Artikel 1 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

    "Die Erhebung soll eine kontinuierliche Erhebung sein, die vierteljährliche Ergebnisse und Jahresergebnisse liefert; die Mitgliedstaaten, die keine kontinuierliche Erhebung durchführen können, nehmen jedoch statt dessen während einer Übergangszeit, die nicht länger als bis 2002 dauert, eine jährliche Erhebung im Frühjahr vor."

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Kommissionsvorschlag und schließt sich der Auffassung an, dass die Ausnahmeregelung, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, sich auf eine jährliche Erhebung zu beschränken, befristet werden sollte. Der Ausschuss billigt die vorgeschlagene Frist.

    2.2. Der Ausschuss bekräftigt die in seiner früheren Stellungnahme zur Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte(2) gemachten Aussagen:

    2.2.1. "Der Ausschuss betrachtet die Verfügbarkeit von zuverlässigen und detaillierten Informationen über die Merkmale des Arbeitsmarkts, einschließlich der Beschäftigungscharakteristika sowie der Art und des Umfangs der Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten sowie über unterschiedliche Regionen in einzelnen Mitgliedstaaten, als einen Faktor, der für die Entwicklung einer kohärenten und koordinierten Strategie zum Abbau der Arbeitslosigkeit in der Europäischen Union von essentieller Bedeutung ist. Es liegt daher auf der Hand, dass die einschlägigen Statistiken, wenn sie wirklich nutzbringend sein sollen, auf einer vergleichbaren, widerspruchsfreien Grundlage erstellt werden müssen."

    2.2.2. "Nach Ansicht des Ausschusses könnten hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Statistiken signifikante Fortschritte erzielt werden, wenn alle Mitgliedstaaten verpflichtet wären, eine kontinuierliche Erhebung durchzuführen, was gegenwärtig in den meisten Mitgliedstaaten der Fall ist. Der Ausschuss hofft deshalb, dass die Übergangsphase, in der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gelassen werden soll, nur eine jährliche Erhebung im Frühjahr vorzunehmen, so kurz wie möglich gehalten und in näherer Zukunft gewährleistet wird, dass alle Mitgliedstaaten eine kontinuierliche Erhebung durchführen. Dies dürfte weder für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch für die Befragten übermäßige Belastungen mit sich bringen."

    2.3. Arbeitslosigkeit ist keine unabhängige Variable, sondern ein sozioökonomisches Phänomen mit vielen Facetten. Daher sind zusätzlich zu den vierteljährlichen und jährlichen "Bilanzen" der Arbeitslosigkeit angemessene statistische Instrumente erforderlich, die der Komplexität des Problems der Arbeitslosigkeit gerecht werden.

    2.3.1. Die Erhebung statistischer Daten darf nicht allein einer rein buchhalterischen Erfassung dienen, sondern muss als Instrument für die Analyse und die Konzipierung politischer Maßnahmen verstanden werden.

    2.3.2. Nicht nur die Abfolge oder Regelmäßigkeit von Erhebungen, sondern auch die Methodik und die praktische Durchführung statistischer Erhebungen müssen kontinuierlich überprüft werden.

    2.4. Überdies ist es notwendig, nicht nur die Ursachen, sondern auch die Wirkungen der Arbeitslosigkeit zu kennen - die unmittelbaren und mittelbaren Kosten der Arbeitslosigkeit, deren soziale, wirtschaftliche und kulturelle Folgen sowie die Ursachen und Wirkungen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung.

    2.4.1. Da eine nachhaltige Entwicklung zunehmend zu einem der wichtigsten strategischen Ziele der EU wird, muss die Erhebung statistischer Daten dem Ziel der Nachhaltigkeit dienen und zum Verständnis sozialer und wirtschaftlicher Phänomene sowie zur Ausarbeitung politischer Maßnahmen zur Lösung sozialer Probleme beitragen.

    Brüssel, den 28. November 2001.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

    (1) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft", KOM(2000) 895 endg.

    (2) Stellungnahme zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, ABl. C 129 vom 27.4.1998, S. 65. Berichterstatter: Herr Walker (Ziffer 3.1 und 3.2).

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