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Document 52000PC0839

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates

/* KOM/2000/0839 endg. - COD 2000/0331 */

ABl. C 154E vom 29.5.2001, pp. 123–128 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0839

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates /* KOM/2000/0839 endg. - COD 2000/0331 */

Amtsblatt Nr. 154 E vom 29/05/2001 S. 0123 - 0128


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT BEI DER AUSARBEITUNG BESTIMMTER UMWELTBEZOGENER PLÄNE UND PROGRAMME UND ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIEN 85/337/EWG UND 96/61/EG DES RATES

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. RECHTFERTIGUNG DES VORSCHLAGS

1.1 Allgemeine Erwägungen

In allen Mitgliedstaaten treffen Behörden oder andere Stellen häufig Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt sowie auf Gesundheit und Wohlbefinden des Einzelnen haben können. Das Umweltrecht der Gemeinschaft umfasst Bestimmungen für derartige Entscheidungsverfahren. Zu diesen Rechtsvorschriften zählen die Richt linie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffent lichen und privaten Projekten [1] ("UVP-Richtlinie") und die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [2] ("IVU-Richtlinie").

[1] ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

[2] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

Es zeigt sich zunehmend, dass die effektive Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren mehrere Vorteile bietet. Die Öffentlichkeit kann Meinungen und Bedenken äußern, die für die anstehenden Entscheidungen von Belang sein können, und der Entscheidungsträger kann diese berücksichtigen. Dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange.

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltentscheidungen gefördert werden sollte. Neben der Beteiligung von Einzelpersonen sollte auch die Einbeziehung von Verbänden, Organisationen und Gruppen aus den Reihen der Öffentlichkeit insgesamt oder aus bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit gefördert werden; hier wären insbesondere nichtstaatliche Organisationen zu nennen, die sich für den Umweltschutz einsetzen.

Auf internationaler Ebene wurde in dem VN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) anerkannt, dass es wichtig ist, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltentscheidungen zu fördern. Die Gemein schaft hat das Übereinkommen am 25. Juni 1998 unterzeichnet und auch alle Mitgliedstaaten haben dies getan. Die Gemeinschaft beabsichtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren. Vorher sollten entsprechend der üblichen Praxis die einschlägigen Bestimmungen des Gemein schaftsrechts korrekt mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang gebracht werden. Dieser Vorschlag für eine einzelne Richtlinie, durch die mehrere geltende Richtlinien geändert werden, wird diesen Prozess unterstützen.

1.2 Umweltziele

Nach Artikel 2 des EG-Vertrags ist es Aufgabe der Gemeinschaft, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität zu fördern. Daher umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l des EG-Vertrags). Diese Politik trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:

- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

- Schutz der menschlichen Gesundheit;

- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich trägt dazu bei, diese Ziele zu erreichen. Die Qualität der Entscheidungen wird verbessert und das Endergebnis findet in der öffentlichen Meinung größere Akzeptanz. Darüber hinaus nehmen das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Umweltbelange und ihr Interesse daran ebenfalls zu.

Angesichts der grenzübergreifenden Bedeutung zahlreicher Umweltentscheidungen ist es außerdem besonders wünschenswert, dass in der gesamten Gemeinschaft ein harmonisierter Ansatz für die Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung gilt, so dass die Öffentlichkeit in allen Mitgliedstaaten gleich behandelt wird.

Durch Angleichung des EG-Rechts an die einschlägigen Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens gliedert sich der Vorschlag in den Prozess ein, der zur Ratifizierung dieses Übereinkommens durch die Gemeinschaft führen soll.

2. WAHL UND BEGRÜNDUNG DER RECHTSGRUNDLAGE

Wie vorstehend dargelegt, soll der Vorschlag einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik gemäß Artikel 174 des EG-Vertrags leisten. Daher stützt sich der Vorschlag auf Artikel 175 Absatz 1 (Mitentscheidungsverfahren) des Vertrags, der die generelle Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich darstellt.

3. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

3.1 Welche Ziele werden angesichts der Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten Maßnahme verfolgt-

Nach Artikel 2 des EG-Vertrags ist es Aufgabe der Gemeinschaft, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität zu fördern. Zu diesem Zweck hat die Gemeinschaft seit Mitte der siebziger Jahre im Umweltbereich einen umfangreichen gemeinschaftlichen Besitzstand entwickelt.

Das Umweltrecht der Gemeinschaft betrifft sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission. Einerseits sind die Mitgliedstaaten für die Umsetzung und Durchführung der gemeinschaftlichen Umweltrechtsvorschriften zuständig. Andererseits obliegt es der Kommission, die Umsetzung, Übereinstimmung und tatsächliche Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu überwachen, insbesondere durch Ausübung ihrer Befugnisse nach den Artikeln 211, 226 und 228 des EG-Vertrags. Eine breitere Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren führt zu wachsendem Bewusstsein und Interesse der Öffentlichkeit für Umweltbelange; Schutz und Qualität der Umwelt werden dadurch in der gesamten Gemeinschaft verbessert.

Darüber hinaus hat die Gemeinschaft im Juni 1998 (ebenso wie inzwischen auch alle Mitgliedstaaten) das Aarhus-Übereinkommen unterzeichnet. Damit hat die sie unter Beweis gestellt, dass sie die Wirksamkeit ihrer Umweltpolitik insbesondere durch die Förderung des Bewusstseins der Öffentlichkeit und ihre Einbeziehung in die Entscheidungsverfahren verbessern will. Die Ratifizierung des Aarhus-Übereinkommens stellt für die Kommission eine politische Priorität dar.

Mit dem Vorschlag soll die Angleichung des Gemeinschaftsrechts an die Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens über die Öffentlichkeitsbeteiligung vorangebracht werden. Er wird die Gemeinschaft in die Lage versetzen, ihre internationalen Verpflichtungen zu erfuellen, und den Weg für die Ratifizierung des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft ebnen.

3.2 Worin besteht die gemeinschaftliche Dimension der Angelegenheit-

Die Gemeinschaft hat im Umweltbereich umfangreiche Rechtsvorschriften erlassen, um die im EG-Vertrag festgelegten Ziele der Umweltpolitik zu erreichen. Die UVP-Richtlinie und, in geringerem Maße, die IVU-Richtlinie enthalten Bestimmungen über die Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit vor wichtigen Entscheidungen. Diese Bestimmungen sind nützliche Ausgangspunkte, sie müssen jedoch verbessert werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sollte auch in anderen Umweltrichtlinien vorgeschrieben werden.

Das Engagement der Öffentlichkeit für den Umweltschutz wächst, und die Bürger wollen zu Recht bei wichtigen Entscheidungen mitreden, die Auswirkungen auf ihr Leben und das künftiger Generationen haben. Umweltprobleme haben sehr häufig eine grenzübergreifende Dimension. Bürger, nichtstaatliche Organisationen und die Öffentlichkeit insgesamt sollten in der Lage sein, an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich teilzunehmen, und zwar gemeinschaftsweit auf derselben Basis und unter denselben Bedingungen. Es bedarf daher einer Gemeinschaftsmaßnahme, um dieses Ziel zu erreichen.

3.3 Welche Lösung ist am wirksamsten, wenn man die Möglichkeiten der Gemeinschaft mit denen der Mitgliedstaaten vergleicht-

Ein Tätigwerden der Gemeinschaft ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass die grundlegenden Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich in allen Mitgliedstaaten einheitlich sind und die Vorteile einer solchen Beteiligung dementsprechend in der gesamten Gemeinschaft und in Fällen mit grenzübergreifender Dimension genutzt werden können. Darüber hinaus muss die Gemeinschaft Maßnahmen im Hinblick auf die Ratifizierung des Aarhus-Übereinkommens ergreifen.

Der Vorschlag enthält Mindestvorschriften, die zur Erfuellung der Umweltziele des EG-Vertrags für eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich sind, und überlässt es den Mitgliedstaaten, die praktischen Einzelheiten festzulegen; dem Subsidiaritätsprinzip wird damit Rechnung getragen.

3.4 Was wäre der Preis eines Nichttätigwerdens der Gemeinschaft-

Wenn die Gemeinschaft nicht tätig wird, kann sie das Aarhus-Übereinkommen nicht ratifizieren und demzufolge ihre internationalen Verpflichtungen nicht erfuellen.

3.5 Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft, um die Ziele zu erreichen-

Die Angleichung geltender Gemeinschaftsrechtsvorschriften an Artikel 6 des Aarhus-Übereinkommens macht Änderungen der UVP- und der IVU-Richtlinie erforderlich. (Die Frage, ob eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Bezug auf bestimmte Erlaubnisse nach der Richt linie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser [3] vorgesehen werden muss, wurde ebenfalls geprüft, da diese Richtlinie gegenwärtig kein besonderes Verfahren hierfür enthält. Eine Änderung diese Richtlinie wurde nicht für notwendig erachtet, da für alle derartigen Erlaubnisse, die unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens fallen, in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.)

[3] ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40, geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29).

Mit Blick auf Artikel 7 des Übereinkommens ist es erforderlich, eine Öffentlichkeits beteiligung bei der Ausarbeitung und Überarbeitung bestimmter Pläne und Programme vorzusehen, die im Rahmen mehrerer geltender Richtlinien vorgeschrieben sind. Der Vorschlag für eine Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ("SUVP-Vorschlag") und die kürzlich erlassene Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [4] ("Wasserrahmenrichtlinie") enthalten bereits Bestimmungen, die mit Artikel 7 in Einklang stehen und zahlreiche Pläne und Programme erfassen werden. Für andere Pläne und Programme, die einen eindeutigen Umweltbezug haben, ist es erforderlich, Vorschriften für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorzusehen.

[4] Richtline 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrah mens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

Demzufolge können die Ziele nur durch eine oder mehrere Richtlinien erreicht werden. Angesichts des Zeitbedarfs und Aufwands wird es für zweckmäßiger und effizienter gehalten, alle Bestimmungen, die zur Angleichung der geltenden Rechtsvorschriften an die Artikel 6 und 7 des Übereinkommens erforderlich sind, in einer einzigen Richtlinie zusammenzufassen.

3.6 Verhältnismäßigkeit

Als die Vorschriften für ein gewisses Maß an Öffentlichkeitsbeteiligung in die UVP- und die IVU-Richtlinie aufgenommen wurden, wurde das Tätigwerden der Gemeinschaft in Form eines Rechtsakts angesichts des verfolgten Ziels als verhältnismäßig angesehen. Bei den Vorschriften handelte es sich um Mindestanforderungen, und es blieb den Mitgliedstaaten überlassen, die detaillierten Vorkehrungen festzulegen. Die geltenden Vorschriften sollten mit Blick auf das Aarhus-Übereinkommen weiterentwickelt und aktualisiert werden, ohne jedoch den grundlegenden Ansatz aufzugeben.

4. KOSTEN, DIE DEN MITGLIEDSTAATEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DES VORSCHLAGS ENTSTEHEN

Da alle Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft das Übereinkommen bereits unterzeichnet haben und die Gemeinschaft beabsichtigt, es zu ratifizieren, entstehen den Mitgliedstaaten durch den Vorschlag nur die Kosten, die bei einer Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens in nationales Recht ebenfalls angefallen wären.

Der Vorschlag legt die allgemeinen Anforderungen fest, die sich aus der Aarhus-Konvention ergeben, überlässt es aber weiterhin den Mitgliedstaaten, die Durchführung an ihre besondere Lage anzupassen. Dies ist auch unter dem Aspekt der Subsidiarität sinnvoll.

Auf eine umfassende Prüfung der Kosten der Durchführung wurde unter diesen Umständen verzichtet. Die Durchführung wird allerdings Kosten verursachen, und zwar im Zusammen hang mit der Offenlegung von Informationen und mit Verbreitungsmaßnahmen sowie mit der Handhabung und Auswertung der Beiträge im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und durch mögliche neue Alternativen für die ursprünglichen Gesetzesvorschläge. Für eine wirksame und effiziente Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungs prozessen im Umweltbereich wird es außerdem erforderlich sein, die bestehenden Informa tionsfluesse und Entscheidungsprozesse zu analysieren, um zu ermitteln, wie sie am besten angepasst oder geändert werden. Auch dies wird nicht kostenfrei sein. Jedoch sind die Vorteile einer Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich mitunter beträchtlich, da es dadurch gelingen dürfte, die Bedürfnisse, denen die Politik gerecht werden soll, genauer zu ermitteln.

Bewertungen geltender Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entschei dungsverfahren im Umweltbereich [5] lassen zahlreiche Vorteile erkennen: unbrauchbare Vorschläge werden verworfen, der Dokumentationsumfang ist durchweg geringer, Innovationen werden gefördert, die Verantwortlichen können fundiertere Entscheidungen treffen, in den Gemeinschaften der Umgebung entsteht Vertrauen, kostspielige Konflikte werden vermieden oder gelöst und Doppelarbeit wird verringert. Letztendlich erfordern bessere Entscheidungen - Entscheidungen, die den Bedürfnissen der Gemeinschaft gerecht werden und gleichzeitig negative Umweltauswirkungen auf ein unvermeidliches Maß beschränken - eine Gesamtsicht, die sich nur durch eine breite Einbeziehung der Gemeinschaft erreichen lässt.

[5] National Environmental Policy Act - A Study of Its Effectiveness after Twenty-Five Years (Umweltpolitikgesetz der USA, Studie über seine Wirksamkeit nach 25 Jahren) Council on Environmental Quality, Executive Office of the President, Januar 1997, siehe http://ceq.eh.doe.gov/nepa/nepa25fn.pdf.

Wie aus den Bewertungen allerdings auch hervorgeht, stellen sich die Vorteile am ehesten dann ein, wenn die Behörden systematisch die von einem Vorschlag am stärksten betroffenen Kreise ermitteln und ansprechen, bei den Betroffenen Informationen und Ideen sammeln und darauf tatsächlich mit Änderungen oder zusätzlichen Alternativen reagieren. Kosten und Verzögerungen werden vermieden und der Nutzen wird maximiert, soweit die Behörden die Öffentlichkeit vorausschauend konsultieren, bevor sie Entscheidungen treffen, und ihre Entscheidungsverfahren an die Mitwirkung der Öffentlichkeit anpassen, z.B. indem sie kurze und klare Dokumente zur öffentlichen Einsichtnahme erstellen und angepasste Fortbildungs maßnahmen für die Behördenangestellten einführen. Wirksamkeit und Effizienz der Mitwirkung der Öffentlichkeit hängen in hohem Maße davon ab, dass die betreffenden Verfahren in die strategische Planung der zuständigen Behörden integriert werden (und nicht einfach nur ein Anhängsel bilden).

Die Erfahrungen mit der Öffentlichkeitsbeteiligung legen außerdem nahe, dass die Überwachung der Wirksamkeit geltender Bestimmungen die Chancen erhöht, dass diese nicht nur wirkungsvoll angewendet, sondern mit der Zeit auch verbessert werden. Daher wäre es zweckmäßig, wenn die Mitgliedstaaten systematisch Informationen darüber sammelten, wie sich beispielsweise die Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung auf das Endergebnis von Genehmigungsverfahren, Plänen und Programmen oder auch auf die Häufigkeit und die tatsächlichen Kosten von Klagen auswirken, mit denen die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen in Fällen angefochten wird, in denen die vorgeschlagenen Vorschriften für die Öffentlichkeitsbeteiligung greifen.

5. ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER INTERESSIERTEN KREISE

Die Kommissionsdienststellen haben im Juni 2000 ein Arbeitsdokument vorgelegt, in dem sie ihre wichtigsten Vorschläge zur Angleichung der EG-Rechtsvorschriften an die Bestimmun gen der zweiten Säule des Übereinkommens dargelegt haben. Auf der Grundlage dieses Dokuments fanden am 22. Juni 2000 Konsultationsgespräche mit Nichtregierungs organisationen (NRO) und Wirtschaftsvertretern und am 10. Juli 2000 mit Beamten der Mitgliedstaaten statt. Das Arbeitsdokument wurde generell wohlwollend aufgenommen, und die Kommission hat den Bemerkungen, soweit angezeigt, im Vorschlag Rechnung getragen.

Die folgenden NRO haben an den Konsultationsgesprächen teilgenommen:

Bird Life International

EUB (Europäisches Umweltbüro)

World Wildlife Fund

Das EUB hat zusätzlich schriftliche Bemerkungen abgegeben.

Folgende Wirtschaftsvertreter haben an den Konsultationsgesprächen teilgenommen:

CEFIC (Europäischer Rat der chemischen Industrie)

EUREAU (Europäische Union der Wasserversorgungsvereinigungen)

Eurocommerce

European Property Federation

Deutsche Mineralgewinnende Industrie

CEFIC, EUREAU, und FEPORT (Europäischer Verband der privaten Hafenbetreiber) haben zusätzlich schriftliche Bemerkungen abgegeben.

Österreich, Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben über ihre Teilnahme an der Sitzung der Vertreter der Mitgliedstaaten hinaus schriftlich Stellung genommen.

6. ERLÄUTERUNG DES VORSCHLAGS IM EINZELNEN

6.1 Öffentlichkeitsbeteiligung bei Plänen und Programmen (Artikel 1)

6.1.1 Zielsetzung

Artikel 7 des Aarhus-Übereinkommens enthält Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken. Um festzustellen, was zur Angleichung der gemeinschaftlichen Umweltvorschriften an diesen Artikel 7 erfor derlich ist, hat die Kommission das geltende einschlägige Gemeinschaftsrecht geprüft und sich eingehend mit den Stellungnahmen befasst, die die Mitgliedstaaten auf der ersten Tagung der Unterzeichner des Übereinkommens (Republik Moldau, April 1999) zu den Absichten der Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf die Artikel 6 und 7 des Übereinkommens, abgegeben haben. Ferner hat sie die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung im SUVP-Vorschlag und in der kürzlich erlassenen Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigt.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Aufforderung am Ende von Artikel 7, die Öffentlichkeit an der Vorbereitung von Politiken zu beteiligen, um "weiche Vorschriften" handelt, für die keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Zur Angleichung der geltenden Vorschriften an Artikel 7 schlägt sie daher vor, dass ein Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit für bestimmte Richtlinien vorgesehen wird, in denen es um die Ausarbeitung von Plänen oder Programmen mit eindeutigem Umweltbezug geht. Die Frage, ob weitere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geändert werden müssen und auf welche Weise dies gegebenenfalls am besten geschehen könnte, wird weiter geprüft.

6.1.2 Vorschlag

Der Vorschlag enthält Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen, die im Rahmen der folgenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erstellt werden müssen:

a) Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle [6].

[6] ABl. L 194 vom 25.7.75, S. 39. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates (ABl. L 78 vom 18.3.1991, S. 32).

b) Artikel 6 der Richtlinie 91/157/ EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren [7].

[7] ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 38; Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/101/EG (ABl. L 1 vom 5.1.1999, S. 1) und ergänzt durch die Richtlinie 93/86/EWG (ABl. L 264 vom 23.10.1993, S. 51).

c) Artikel 5 der Richtlinie 91/676/ EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen [8].

[8] ABl L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

d) Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/689/ EWG des Rates über gefährliche Abfälle [9].

[9] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20; Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

e) Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle. [10]

[10] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

f) Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität [11] (darunter auch die in Artikel 3 Absatz 4 und in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft [12] genannten Pläne)

[11] ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.

[12] ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.

g) Artikel 14 der Richtlinie 99/31/EG des Rates über Abfalldeponien [13].

[13] ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

Nach diesem Vorschlag müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und tatsächlich die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung (und der Überprüfung) der genannten Pläne und Programme zu beteiligen. Der Ausdruck "die Öffentlichkeit" hat zu diesem Zweck dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 4 des Aarhus-Übereinkommens.

Die Mitgliedstaaten müssen daher sicherstellen, dass

a) die Öffentlichkeit (durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel) über Vorschläge für solche Pläne oder Programme unterrichtet wird und dass die einschlägigen Informationen über diese Vorschläge der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;

b) die Öffentlichkeit das Recht hat, Bemerkungen und Meinungen vorzutragen, bevor Entscheidungen über die Pläne und Programme getroffen werden;

c) den Ergebnissen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei diesen Entscheidungen gebührend Rechnung getragen wird.

Die Vorschriften für die Beteiligung im Einzelnen, darunter die Ermittlung der Kreise der Öffentlichkeit, die sich beteiligen können, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, wobei den Zielen des Vorschlags - insbesondere einer breiten Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls - Rechnung zu tragen ist. Wegen ihrer Bedeutung für eine effektive Beteiligung gibt es eine besondere Vorschrift darüber, dass der Zeitrahmen so gewählt werden muss, dass genügend Zeit für die verschiedenen Phasen der Beteiligung vorhanden ist.

6.2 Änderung der UVP-Richtlinie (Artikel 2)

6.2.1 Zielsetzung

Artikel 6 des Aarhus-Übereinkommens regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entschei dungen über bestimmte Tätigkeiten, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Das Verzeichnis der Tätigkeiten in Anhang I des Übereinkommens stützt sich weitgehend auf die Verzeichnisse in Anhang I der UVP-Richtlinie und Anhang I der IVU-Richtlinie. Zwecks Vorbereitung der Ratifizierung des Übereinkommens durch die Gemeinschaft sollten diese Richtlinien geändert werden, um ihre völlige Übereinstimmung mit Artikel 6 zu gewährleisten.

Nach der UVP-Richtlinie ist für Projekte mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (gemäß der Definition in Artikel 4 der Richtlinie) eine Genehmigung (gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie) und eine Beurteilung ihrer Auswirkungen erforderlich. Diese "Umweltverträglichkeitsprüfung" wird in den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie ein gehend beschrieben. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie kann die Umweltver träglichkeitsprüfung im Rahmen der bestehenden Genehmigungsverfahren durchgeführt werden oder im Rahmen der Verfahren, die einzuführen sind, um der Richtlinie nachzukommen.

Der Vorschlag soll sich auf die wesentlichen Aspekte des Übereinkommens konzentrieren und so die Rechte auf Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Entscheidungsverfahren im Umweltbereich ausweiten oder gewährleisten. Das Wesen der vorgeschlagenen Richtlinie und die Erfordernisse der Subsidiarität legen nahe, dass nicht alle Einzelheiten des Übereinkommens berücksichtigen werden müssen; einige dieser Einzelheiten sollen wohl nur Beispiele für vorbildliche Praktiken liefern oder die Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Vertragsparteien veranschaulichen.

6.2.2 Begriffsbestimmungen (Artikel 2 Nummer 1)

Für die Zwecke der nachfolgenden materiellrechtlichen Bestimmungen wurde die Definition für "die Öffentlichkeit" aus Artikel 2 Nummer 4 des Aarhus-Übereinkommens in die UVP-Richtlinie aufgenommen. Die Definition für die "betroffene Öffentlichkeit" in Artikel 2 Nummer 5 des Übereinkommens wird, in einer an die Zwecke dieser besonderen Richtlinie angepassten Form, ebenfalls hinzugefügt. Der Begriff "betroffene Öffentlichkeit" bezeichnet an dieser Stelle demnach die von dem Genehmigungsverfahren betroffene oder wahrschein lich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran.

6.2.3 Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 2 Nummern 2 und 3)

Artikel 6 der UVP-Richtlinie enthält bereits einige Bestimmungen über die Anhörung und Information der Öffentlichkeit. In Artikel 8 der Richtlinie geht es darum, dass die Ergebnisse der Anhörung gebührend berücksichtigt werden und Artikel 9 regelt die Information über die letztendlich gefasste Entscheidung.

Diese Bestimmungen der Richtlinie müssen stärker an Artikel 6 des Übereinkommens angepasst werden. Der Vorschlag enthält daher Neufassungen für Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie, wobei sich die neuen Absätze an Artikel 6 des Übereinkommens anlehnen. In dem vorgeschlagenen neuen Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen um sicherzustellen, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und tatsächlich die Möglichkeit erhält, sich am Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Der Vorschlag enthält nur Mindestanforderungen - die Mitgliedstaaten können zur Umsetzung dieser Anforderungen weit reichende und innovative Maßnahmen erlassen.

Der neue Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie enthält im Wesentlichen die Vorschrift, dass die Öffentlichkeit über folgende Angelegenheiten (die alle Artikel 6 Absatz 2 des Aarhus-Übereinkommens entnommen sind) zu unterrichten ist:

a) Beantragung einer Genehmigung;

b) die Tatsache, dass das Projekt einer Gegenstand Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass es sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung um ein grenzüberschreitendes Verfahren handelt;

c) genaue Angaben zu den Behörden, von denen relevante Informationen zu erhalten sind und bei denen die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann oder denen Stellungnahmen (oder Fragen) vorgelegt werden können;

d) die Art möglicher Entscheidungen und, soweit zutreffend, den Entscheidungsentwurf;

e) alle Angaben, die gemäß Artikel 5 der UVP-Richtlinie erhoben wurden;

f) die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden im Verlauf des Genehmigungsverfahrens vorgelegt wurden, einschließlich aller Stellungnahmen, die von Behörden oder öffentlichen Stellen im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie abgegeben wurden;

g) Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen eingesehen werden können;

h) Einzelheiten zu den Bestimmungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach einzelstaatlichem Recht.

Die Öffentlichkeit sollte generell über diese Aspekte unterrichtet werden, damit Einzel personen und Organisationen geltend machen können, dass sie von dem Genehmigungs verfahren betroffen sind oder ein Interesse daran haben. Welche Zielgruppe anzusprechen ist, wird allerdings teilweise in den Einzelvorschriften festzulegen sein, die die Mitgliedstaaten erlassen werden.

Es wird vorgeschlagen, dass die Öffentlichkeit über die genannten Sachverhalte (entweder durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel) in der Frühphase des Genehmigungsverfahrens unterrichtet wird, spätestens jedoch, wenn Informationen vorliegen. Damit soll dem Fall Rechnung getragen werden, dass der zuständigen Behörde zu Beginn des Verfahrens möglicherweise nicht alle Informationen vorliegen.

Bestimmte Kreise der Öffentlichkeit geben sich möglicherweise mit dem Informationsaspekt der Beteiligung zufrieden. Diesen Kreisen werden die Vorgänge erläutert und sie können prüfen, inwieweit der Vorschlag sie persönlich oder die Umwelt generell berührt. Sie stellen möglicherweise eingehendere Fragen oder unternehmen nichts. Dennoch ist es ein wesentlicher Aspekt der Beteiligung, dass die betroffene Öffentlichkeit (seien es Einzelpersonen oder Gruppen, einschließlich Umweltschutzgruppen) gebührend Gelegenheit erhält, Bemerkungen und Meinungen vorzutragen, bevor über einen Genehmigungsantrag entschieden wird. Dieser Aspekt wird als Anforderung in den neuen Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie aufgenommen.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 der UVP-Richtlinie betreffen die Mindest vorschriften, die erforderlich sind, um eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewähr leisten; dagegen sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die Vorschriften zur Unterrichtung und Konsultation der Öffentlichkeit im Einzelnen festzulegen (neuer Artikel 6 Absatz 5). In Beispielen werden einige Anhaltspunkte gegeben, wie dies erreicht werden kann; so kann die Unterrichtung durch Aushang oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse erfolgen und die Konsultation durch Entgegennahme schriftlicher Eingaben oder eine öffentliche Anhörung. Wegen seiner Bedeutung für eine effektive Beteiligung muss der Zeitrahmen jedoch so gewählt werden, dass genügend Zeit für die verschiedenen im Vorschlag vorgesehenen Phasen der Beteiligung bleibt.

6.2.4 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 2 Nummern 3 bis 6)

Ein genehmigungspflichtiges Projekt, das in einem bestimmten Mitgliedstaat durchgeführt werden soll, kann erhebliche Umweltauswirkungen in anderen Mitgliedstaaten haben. Diese Mitgliedstaaten sollten selbstverständlich die Möglichkeit haben, an dem Entscheidungsver fahren für dieses Projekt mitzuwirken, und insbesondere die betroffene Öffentlichkeit in diesen Mitgliedstaaten sollte ihre Meinung äußern können. Artikel 7 der UVP-Richtlinie enthält bereits einige Bestimmungen hierzu, er muss aber angepasst werden, um den Änderungen an anderen Stellen der UVP-Richtlinie Rechnung zu tragen, mit denen Artikel 6 des Aarhus-Übereinkommens umgesetzt wird. Ziel dieser Änderungen ist es, die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung zu erhöhen.

Artikel 7 enthält gegenwärtig Bestimmungen über die grenzüberschreitende Beteiligung am UVP-Verfahren. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur ein Teil des Genehmigungsver fahrens, wenn auch ein wesentlicher. Wenn die UVP-Richtlinie wie vorgeschlagen geändert wird, wird das Genehmigungsverfahren auch verbesserte Bestimmungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit enthalten. Im Zusammenhang mit der grenzüberschreiten den Beteiligung wird es für zweckmäßiger erachtet, den Schwerpunkt auf das gesamte Genehmigungsverfahren zu legen. Nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a) des Vorschlags werden die Bezugnahmen auf das "Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung" in Artikel 7 Absätze 1 und 2 der UVP-Richtlinie daher durch Bezugnahmen auf das Genehmi gungsverfahren ersetzt.

Mit Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b) des Vorschlags wird die Beschreibung der Informationen geändert, die der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, allen anderen Mitgliedstaaten, in denen das Projekt erhebliche Auswirkungen haben könnte, übermitteln muss. Anstelle der derzeitigen Beschreibung in Artikel 7 Absatz 2 der UVP-Richtlinie sind nun alle Informationen zu übermitteln, die angefordert werden oder nach Artikel 6 der Richtlinie in der geänderten Fassung des Vorschlags bereitzustellen sind.

Nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c) des Vorschlags wird Artikel 7 Absatz 5 der UVP-Richtlinie dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten in einem grenzüberschreitenden Fall genaue Regelungen für die Durchführung von Artikel 7 treffen müssen. Darauf baut die Bestimmung auf, dass diese Regelungen dergestalt sein müssen, dass die betroffene Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaates tatsächlich am Genehmigungsverfahren für das Projekt beteiligt werden kann.

Artikel 9 der UVP-Richtlinie stimmt bereits in angemessener Weise mit Artikel 6 Absatz 9 des Aarhus-Übereinkommens überein, soweit es sich nicht um grenzüberschreitende Fälle handelt. Zu diesem Zweck wird mit Artikel 2 Nummer 4 des Vorschlags Artikel 9 der Richtlinie dahin gehend geändert, dass ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 7 der Richtlinie konsultiert wird, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss um sicherzustellen, dass die betroffene Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet Informationen über die endgültige Entscheidung erhält.

6.2.5 Zugang zu Gerichten (Artikel 2 Nummer 5)

Nach Artikel 9 Absätze 2 and 4 des Übereinkommens müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu gerichtlichen Verfahren hat, die es ihr ermöglichen, die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die gemäß Artikel 6 des Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Diese Verfahren sollten zügig und zu vertretbaren Kosten durchgeführt werden. Zur vollstän digen Angleichung der UVP-Richtlinie an das Übereinkommen und um die Durchsetzbarkeit der durch den Vorschlag geschaffenen Rechte der Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewähr leisten, sind Bestimmungen im Sinne von Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens erforderlich.

Mit Artikel 2 Nummer 5 des Vorschlags wird daher ein neuer Artikel 10a in die UVP-Richtlinie eingefügt, nach dem die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die betroffene Öffentlichkeit in Einklang mit dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat, um die materiell- und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der UVP-Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Diese Verfahren sollten zügig und zu vertretbaren Kosten durchgeführt werden.

Da zur "betroffenen Öffentlichkeit" laut Definition auch Nichtregierungsorganisationen zählen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr einzelstaatliches Recht diesen Organisationen den Zugang zu Gerichten ermöglicht.

6.2.6 Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (Artikel 2 Nummer 6)

In Artikel 4 Absatz 1 der UVP-Richtlinie wird auf Anhang I Bezug genommen, in dem die Projekte aufgeführt sind, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung obligatorisch ist. Mit Artikel 2 Nummer 6 des Vorschlags wird dieser Anhang I zwecks Angleichung an Anhang I Abschnitt 22 des Aarhus-Übereinkommens geändert. Jede Änderung oder Erweiterung der in Anhang I der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte erfordert daher eine Umweltverträglich keitsprüfung, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich betrachtet die in den vorange gangenen Abschnitten des genannten Anhangs festgelegten Kriterien oder Schwellenwerte erreicht.

6.3. Änderung der IVU-Richtlinie (Artikel 3)

6.3.1 Zielsetzung

Zum Zwecke der Vermeidung oder Verminderung der Umweltverschmutzung wurden mit der IVU-Richtlinie Genehmigungsverfahren für Anlagen eingeführt, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten ausgeführt werden. Artikel 15 enthält in gewissem Umfang Bestimmungen über die Information und Konsultation der Öffentlichkeit; eine vollständigere Angleichung der Richtlinie an Artikel 6 des Aarhus-Übereinkommens erfordert jedoch einige Änderungen.

6.3.2 Begriffsbestimmungen (Artikel 3 Nummer 1)

Wesentliche Änderungen des Betriebs einer Anlage bedürfen ebenfalls einer Genehmigung nach der IVU-Richtlinie. Die Begriffe "Änderung des Betriebs" und "wesentliche Änderung" werden in Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie definiert. Zwecks Angleichung der Bestimmungen der Richtlinie an Anhang I Abschnitt 22 des Aarhus-Übereinkommens werden mit Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 10 der IVU-Richtlinie dahin gehend geändert, dass eine Änderung oder Erweiterung einer Tätigkeit als wesentlich zu betrachten ist, wenn sie für sich betrachtet die Kriterien oder Schwellenwerte in Anhang I der Richtlinie erreicht. In diesem Fall ist eine Genehmigung unter Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Es sei darauf hingewiesen, dass sonstige Änderungen oder Erweiterungen im Sinne der geltenden Definition ebenfalls als "wesentlich" betrachtet werden können.

Für die nachfolgenden materiellrechtlichen Bestimmungen wird die Definition des Begriffs "die Öffentlichkeit" aus Artikel 2 Nummer 4 des Aarhus-Übereinkommens in Artikel 2 der IVU-Richtlinie eingefügt. Die Definition für "die betroffene Öffentlichkeit" aus Artikel 2 Absatz 5 des Übereinkommens wird ebenfalls aufgenommen, jedoch für die Zwecke dieser Richtlinie angepasst. Der Ausdruck "betroffene Öffentlichkeit" bezeichnet daher hier die von einer Entscheidung oder von der Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran.

6.3.3 Genehmigungsantrag (Artikel 3 Nummer 2)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der IVU-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Genehmigungsantrag eine Beschreibung verschiedener Punkte enthält. Um Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe e) des Aarhus-Übereinkommens Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie dahin gehend zu ändern, dass ein Genehmigungsantrag eine Übersicht über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen enthalten muss. Es sei darauf hingewiesen, dass dies nur Alternativen betrifft, die vom Antragsteller tatsächlich geprüft wurden.

6.3.4 Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 3 Nummern 3 und 6)

Artikel 15 der IVU-Richtlinie enthält einige Bestimmungen über den Zugang zu Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit während des Genehmigungsverfahrens, jedoch stehen diese Bestimmungen nicht völlig mit den Anforderungen des Artikels 6 des Übereinkommens in Einklang. Zwecks Angleichung an das Übereinkommen enthält der Vorschlag daher Änderungen des Artikels 15. Abgesehen von einigen geringfügigen Änderungen aufgrund der besonderen Terminologie der IVU-Richtlinie entsprechen die neuen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung für diese Richtlinie weitgehend den für die UVP-Richtlinie vorgeschlagenen Bestimmungen. Nach Artikel 3 Nummer 3 des Vorschlags wird Artikel 15 Absatz 1 der IVU-Richtlinie durch eine Vorschrift ersetzt, nach der die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen um sicherzustellen, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und tatsächlich die Möglichkeit erhält, sich am Entscheidungsverfahren für Genehmigungen und Genehmigungsauflagen zu beteiligen. Zum Zwecke einer klaren Unterscheidung zwischen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse des Genehmigungsverfahrens werden die Bestimmungen des zweiten Teils von Artikel 15 Absatz 1 in einen neuen Absatz 5 verlagert (siehe Abschnitt 6.3.5). Außerdem wird ein neuer Anhang V angefügt, der detaillierte Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung enthält. Der neue Anhang wird mit Artikel 3 Nummer 6 des Vorschlags angefügt.

Die Bestimmungen des neuen Anhangs V sind an die UVP-Richtlinie (siehe Abschnitt 6.2.3) angelehnt, es bestehen jedoch folgende Unterschiede:

Es ist vorgesehen, dass die Öffentlichkeit über den Genehmigungsantrag oder gegebenenfalls den Vorschlag zur Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen zu unterrichten ist. Die Öffentlichkeit muss über nationale und grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungen selbstverständlich nur dann informiert werden, wenn dies in einem bestimmten Fall relevant ist; es ist jedoch wichtig, dass die Öffentlichkeit informiert wird, wenn nach Artikel 17 der IVU-Richtlinie grenzüberschreitende Konsultationen für eine Entscheidung vorgeschrieben sind. Den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in den verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten, darunter den im Umweltschutz tätigen NRO, werden dadurch Zusammenarbeit und Koordinierung erleichtert.

Die übrigen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechen denen der UVP-Richtlinie.

6.3.5 Der Entscheidung nachgelagerte Verfahren (Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b))

Zur Angleichung der IVU-Richtlinie an Artikel 6 Absatz 9 des Aarhus-Übereinkommens wird mit Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b) des Vorschlags ein neuer Artikel 15 Absatz 5 in die IVU-Richtlinie eingefügt, nach dem die zuständige Behörde, sobald eine Entscheidung ergangen ist, die Öffentlichkeit unterrichten und ihr folgende Informationen zur Verfügung stellen muss:

a) den Inhalt der Entscheidung (einschließlich einer Kopie der Genehmigung und etwaiger Auflagen und späterer Aktualisierungen) und

b) die Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht.

6.3.6 Zugang zu Gerichten (Artikel 3 Nummer 4)

Zur Angleichung der IVU-Richtlinie an Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Aarhus-Übereinkommens wird mit Artikel 3 Nummer 4 des Vorschlags ein neuer Artikel 15a in die Richtlinie eingefügt, der den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu einem Überprüfungsverfahren vorsieht, das dem in Abschnitt 6.2.5 beschriebenen Verfahren gleicht.

6.3.7 Grenzüberschreitende Konsultationen (Artikel 3 Nummer 5)

Der Betrieb einer in einem bestimmten Mitgliedstaat geplanten Anlage, für die eine Genehmigung nach der IVU-Richtlinie erforderlich ist, kann erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten haben. Nach Artikel 17 dieser Richtlinie sind in diesem Fall grenzüberschreitende Konsultationen vorgeschrieben.

Artikel 17 der Richtlinie wird geändert, um den Änderungsvorschlägen für Artikel 15 Rechnung zu tragen (siehe Abschnitt 6.3.4). In Artikel 17 Absatz 1 wird nicht mehr auf die Angaben nach Artikel 6 der IVU-Richtlinie Bezug genommen, sondern auf alle Informationen, die angefordert werden oder nach dem neuen Anhang V bereitzustellen sind. Der konsultierte Mitgliedstaat erhält dadurch mehr Informationen.

Mit einer weiteren Änderung des Artikels 17 wird vorgesehen, dass die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen zu berücksichtigen sind, wenn eine zuständige Behörde zu einer Entscheidung über einen Antrag gelangt. Schließlich wird in Artikel 17 auch vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat, der konsultiert wurde, nach einer Entscheidung Anspruch auf die Informationen hat, die eine zuständige Behörde nach dem vorgeschlagenen neuen Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie erteilen muss. Der Mitgliedstaat muss die Informationen dann seinen eigenen Bürgern zur Verfügung stellen.

6.4 Sonstige Vorschriften (Artikel 4 bis 6)

Nach dem Vorschlag müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Richtlinie bis zum [Datum ist noch festzulegen] nachzukommen.

2000/0331 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT BEI DER AUSARBEITUNG BESTIMMTER UMWELTBEZOGENER PLÄNE UND PROGRAMME UND ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIEN 85/337/EWG UND 96/61/EG DES RATES

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [14],

[14] ABl. C

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [15],

[15] ABl. C

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [16],

[16] ABl. C

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [17],

[17] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften sollen dazu beitragen, die Umweltqualität zu erhalten, zu schützen und zu verbessern und die menschliche Gesundheit zu schützen.

(2) Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften enthalten auch Bestimmungen, die Behörden oder andere Stellen beachten müssen, wenn sie Entscheidungen treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen haben.

(3) Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es einerseits der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und andererseits den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungs prozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange.

(4) Die Beteiligung, in die auch Verbände, Organisationen und Gruppen - insbesondere Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen - einbezogen sind, sollte daher gefördert werden.

(5) Die Gemeinschaft hat am 25. Juni 1998 das VN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (das "Aarhus-Übereinkom men") unterzeichnet. Damit die Gemeinschaft dieses Übereinkommen ratifizieren kann, sollte das Gemeinschaftsrecht in geeigneter Weise an dieses Übereinkommen angeglichen werden.

(6) Eines der Ziele des Übereinkommens ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlich keit an bestimmten Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu gewährleisten und somit dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird.

(7) Artikel 6 des Aarhus-Übereinkommens sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, vor.

(8) Artikel 7 des Aarhus-Übereinkommens sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken vor.

(9) Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Aarhus-Übereinkommens sieht Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen vor, in denen gemäß Artikel 6 des Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.

(10) Für bestimmte Richtlinien im Umweltbereich, aufgrund deren die Mitgliedstaaten umweltbezogene Pläne und Programme erstellen müssen, sollten Bestimmungen erlassen werden, die die Beteiligung der Öffentlichkeit in Einklang mit dem Aarhus-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel 7, gewährleisten.

(11) Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträg lichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [18] und die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermei dung und Verminderung der Umweltverschmutzung [19] sollten geändert werden, um ihre vollständige Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel 6 und Artikel 9 Absätze 2 und 4, sicherzustellen.

[18] ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

[19] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(12) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, sie können daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Öffentlichkeitsbeteiligung bei Plänen und Programmen

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Öffentlichkeit" eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung und Überarbeitung der Pläne und gegebenenfalls der Programme zu beteiligen, die aufgrund der im Anhang I aufgeführten Vorschriften aufzustellen sind.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel über Vorschläge für solche Pläne oder Programme bzw. für deren Überarbeitung unterrichtet wird und dass die einschlägigen Informationen über diese Vorschläge der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;

b) die Öffentlichkeit das Recht hat, Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor Entscheidungen über die Pläne und Programme getroffen werden;

c) den Ergebnissen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei diesen Entscheidungen gebührend Rechnung getragen wird.

(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln die Kreise der Öffentlichkeit, die für die Zwecke des Absatzes 2 ein Beteiligungsrecht haben; hierzu zählen einschlägige Nichtregierungs organisationen, etwa solche, die sich für den Umweltschutz einsetzen.

Die genauen Bestimmungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen dieses Artikels werden von den Mitgliedstaaten festgelegt; dabei wird eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit sichergestellt.

Der Zeitrahmen muss so gewählt werden, dass genügend Zeit für die verschiedenen in diesem Artikel vorgesehenen Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung bleibt.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 85/337/EWG

Die Richtlinie 85/337/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 werden die folgenden Begriffsbestimmungen angefügt:

"Öffentlichkeit:

eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

betroffene Öffentlichkeit:

die von Genehmigungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfuellen, ein Interesse."

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Für diese Beteiligung gelten Absätze 3, 4 und 5.

(3) Die Öffentlichkeit wird, durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, frühzeitig im Verlauf des Genehmigungs verfahrens, spätestens jedoch sobald die Informationen zur Verfügun gen gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a) die Beantragung einer Genehmigung;

b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltver träglichkeitsprüfung ist, und, soweit gegeben, die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;

c) die genauen Angaben zu den für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen erhältlich sind oder denen Stellungnahmen oder Fragen vorgelegt werden können;

d) die Art möglicher Entscheidungen und, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

e) alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

f) die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden im Verlauf des Genehmigungsverfahrens vorgelegt wurden, einschließlich aller Stellungnahmen, die von Behörden im Rahmen der Konsultationen nach Absatz 1 abgegeben wurden;

g) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich gemacht werden;

h) Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbe teiligung nach Absatz 5."

(b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

(5) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung, beispielsweise durch Aushang in einem bestimmten Umkreis oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, und Konsultation der Öffentlichkeit, beispielsweise durch schriftliche Eingaben oder eine öffentliche Anhörung, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Der Zeitrahmen muss so gewählt werden, dass genügend Zeit für die verschiedenen in diesem Artikel vorgesehenen Phasen der Beteiligung bleibt."

3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(a) "In Absatz 1 werden die Worte "Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)" durch das Wort "Genehmigungsverfahren" ersetzt.

(b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

"(2) Teilt ein Mitgliedstaat nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit, dass er an dem Genehmigungsverfahren teilzunehmen beabsichtigt, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, sofern noch nicht geschehen, dem betroffenen Mitgliedstaate die angeforderten oder nach Artikel 6 Absätze 3 und 5 bereitgestellten Informationen."

(c) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:

"(5) Die detaillierten Bestimmungen für die Umsetzung der Vorschriften dieses Artikels werden von den betroffenen Mitgliedstaaten bestimmt; sie müssen derart sein, dass die betroffene Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet eines betroffenen Mitgliedstaates die Möglichkeit erhält, effektiv am Genehmigungsverfahren für das Projekt teilzunehmen."

4. Artikel 9 Absatz 2 in erhält die folgende Fassung:

"(2) Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet (unterrichten) die gemäss Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt (übermitteln) ihnen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben.

Die konsultierten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit in ihrem Hoheitsgebiet diese Informationen zugänglich sind."

5. Der folgende Artikel 10a wird eingefügt:

"Artikel 10a

Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen Stelle hat, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

Die betreffenden Verfahren werden zügig und zu nicht übermäßig hohen Kosten durchgeführt."

6. Anhang I wird nach Maßgabe von Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 96/61/EG

Die Richtlinie 96/61/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird folgender Absatz angefügt:

"Im Sinne von Buchstabe b) gilt jede Änderung oder Erweiterung des Betriebs als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die entsprechenden Kriterien oder Schwellenwerte in Anhang I erreicht."

b) Folgenden Nummern 13 und 14 werden angegefügt:

"13. 'Öffentlichkeit' eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

14. 'betroffene Öffentlichkeit' die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmi gungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfuellen, ein Interesse."

(2) In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der folgende Gedankenstrich angefügt:

"wichtigste vom Antragsteller geprüfte Alternativen in einer Übersicht".

(3) Artikel 15 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich am Entscheidungsverfahren zur Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen zu beteiligen. Für diese Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren."

(b) Der folgende Absatz 5 wird hinzugefügt:

"(5) Wurde eine Entscheidung getroffen, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und stellt ihr folgende Informationen zur Verfügung:

a) den Inhalt der Entscheidung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung und etwaiger Genehmigungsauflagen sowie späterer Aktualisierungen, und

b) die Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht."

(4) Der folgende Artikel 15a wird eingefügt:

"Artikel 15a

Zugang zu Gerichten

Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen Stelle hat, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidun gen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

Die betreffenden Verfahren werden zügig und zu nicht übermäßigen Kosten durchgeführt."

(5) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass der Betrieb einer Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Genehmigung nach Artikel 4 oder Artikel 12 Absatz 2 beantragt wurde, dem anderen Mitgliedstaat die nach Anhang V vorzulegenden Angaben zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie seinen eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellt."

(b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Konsultationen nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie über den Antrag entscheidet.

(4) Die zuständige Behörde setzt alle nach Absatz 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen die in Artikel 15 Absatz 5 genannten Informationen. Jeder konsultierte Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der betroffenen Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet diese Informationen zugänglich sind."

(6) Ein Anhang V gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinig wird angefügt.

Artikel 4

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens an 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

BESTIMMUNGEN ÜBER PLÄNE UND PROGRAMME IM SINNE VON ARTIKEL 3

a) Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle [20].

[20] ABl. L 194 vom 25.7.75, S. 39. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates (ABl. L 78 vom 18.3.1991, S. 32).

b) Artikel 6 der Richtlinie 91/157/ EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren [21].

[21] ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 38. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/101/EG (ABl. L 1 vom 5.1.1999, S. 1) und ergänzt durch die Richtlinie 93/86/EWG (ABl. L 264 vom 23.10.1993, S. 51).

c) Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/ EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen [22].

[22] ABl. L 375, 31.12.1991, S. 1.

d) Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/689/ EWG des Rates über gefährliche Abfälle [23].

[23] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20; Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

e) Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle. [24]

[24] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

f) Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität [25] (darunter auch die in Artikel 3 Absatz 4 und in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft [26] genannten Pläne)

[25] ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55

[26] ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.

g) Artikel 14 der Richtlinie 99/31/EG des Rates über Abfalldeponien [27].

[27] ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

ANHANG II

In Anhang I der Richtlinie 85/337/EWG wird die folgende Nummer 22 angefügt:

"22. Jede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die entsprechenden Kriterien oder Schwellenwerte in diesem Anhang erreicht."

ANHANG III

In Richtlinie 96/61/EG wird der folgende Anhang V angefügt:

"Anhang V

Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren

1. Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch sobald die Informationen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a) den Genehmigungsantrag oder gegebenenfalls den Vorschlag zur Aktualisie rung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen, einschließlich der Beschreibung der in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Punkte;

b) gegebenenfalls die Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidung eine einzel staatliche oder grenzübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Kon sultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 erforderlich sind;

c) die genauen Angaben zu den für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen erhältlich sind oder denen Stellungnahmen (oder Fragen) vorgelegt werden können;

d) die Art möglicher Entscheidungen und, soweit gegeben, den Entscheidungs entwurf;

e) soweit gegeben die Einzelangaben zu einem Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen;

f) die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit dem Entscheidungsverfahren vorgelegt wurden;

g) die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;

h) die Einzelheiten zu den Bestimmungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Absatz 4.

2. Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stel lung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

3. Die Ergebnisse der Konsultationen nach diesem Anhang sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

4. Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung (beispielsweise durch Aushang in einem bestimmten Umkreis oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse) und Konsultation der Öffentlichkeit (beispielsweise durch schriftliche Eingaben oder eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Der Zeitrahmen muss so gewählt werden, dass genügend Zeit für die verschiedenen in diesem Anhang vorgesehenen Phasen der Beteiligung bleibt."

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