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Document 52000PC0438(03)

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

    /* KOM/2000/0438 endg. - COD 2000/0180 */

    ABl. C 365E vom 19.12.2000, p. 102–122 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0438(03)

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs /* KOM/2000/0438 endg. - COD 2000/0180 */

    Amtsblatt Nr. C 365 E vom 19/12/2000 S. 0102 - 0122


    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

    (2000/C 365 E/04)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    KOM(2000) 438 endg. - 2000/0180(COD)

    (Von der Kommission vorgelegt am 14. Juli 2000)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

    nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Grundregeln für die amtliche Lebensmittelüberwachung sind bereits in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt.

    (2) Zusätzlich zu diesen Grundregeln müssen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt werden, um den von diesen Erzeugnissen möglicherweise ausgehenden Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier Rechnung zu tragen.

    (3) Bei der Erarbeitung der Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten alle Aspekte berücksichtigt werden, die die gesundheitliche Unbedenklichkeit dieser Erzeugnisse für Mensch und Tier in Frage stellen könnten. Zu regeln sind insbesondere die Primärproduktion und weitere Bearbeitung, die Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Tieren und Erzeugnissen, die Schlachttieruntersuchung, der Tierschutz, die Fleischuntersuchung, die Einhaltung der Hygienevorschriften in Betrieben, die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Ausschaltung von Gesundheitsgefahren sowie sonstige Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

    (4) Die amtliche Überwachung ist vor allem angezeigt in Bereichen, die für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier von besonderer Bedeutung sind, und sollte sich an aktuellsten wissenschaftlichen Informationen über die Aspekte orientieren, die eine Gefahr für die Gesundheit des Verbrauchers darstellen könnten.

    (5) Ziel der amtlichen Überwachung sollte es sein, potentielle Gesundheitsrisiken, denen Personen, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bearbeiten oder konsumieren, ausgesetzt sind, zu identifizieren und zu analysieren.

    (6) Den Verfahrensvorschriften für die amtliche Lebensmittelüberwachung muß eine angemessene Risikoanalyse und eine entsprechende Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses zugrundeliegen. Daher ist es angezeigt, eine Risikobewertung der gängigen Verfahren der Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorzunehmen. Bis die Ergebnisse dieser Bewertung vorliegen, sollten die üblichen Verfahren beibehalten werden.

    (7) Es muß sichergestellt werden, daß die Tierschutzvorschriften, insbesondere hinsichtlich humaner Tötungsmethoden, eingehalten werden.

    (8) Gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, müssen Erzeugnisse tierischen Ursprungs zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft am Versandsort amtlich kontrolliert werden; Stichprobekontrollen am Bestimmungsort im Bestimmungsmitgliedstaat sind fakultativ. Besteht jedoch begründeter Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit, so können die betreffenden Erzeugnisse bereits auf dem Transportweg kontrolliert werden.

    (9) Gemeinschaftsvorschriften für die Sicherheit von Lebensmitteln müssen wissenschaftlich fundiert sein. Erforderlichenfalls müssen daher die mit dem Beschluß 97/579/EG der Kommission(2) eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse für Verbrauchergesundheit und Lebensmittelsicherheit konsultiert werden.

    (10) Da es sich bei den Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung um Maßnahmen allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) handelt, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 dieses Beschlusses erlassen werden -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung enthält Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs zur Kontrolle der Einhaltung der geltenden Tiergesundheits- und Hygienevorschriften.

    Artikel 2

    Zum Zwecke dieser Verordnung gelten analog die Definitionen der

    - Richtlinie 89/662/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt,

    - Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern,

    - Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene.

    Artikel 3

    Zusätzlich zu den allgemeineren Gemeinschaftsvorschriften für die amtliche Lebensmittelüberwachung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt.

    Artikel 4

    Nach dem Verfahren des Artikels 5 und erforderlichenfalls nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses wird die Kommission

    a) die Anhänge dieser Verordnung ändern oder ergänzen, um dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt, insbesondere hinsichtlich der Verfahren der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Rechnung zu tragen;

    b) Durchführungsvorschriften erlassen, soweit sie zur gemeinschaftsweit einheitlichen Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

    Artikel 5

    (1) Die Kommission wird von dem mit Beschluß 68/361/EWG(4) des Rates eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses.

    (3) Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2) ABl. L 237 vom 28.8.1997, S. 18.

    (3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (4) ABl. L 225 vom 18.10.1968, S. 23.

    ANHANG I

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERWACHUNG VON ERZEUGNISSEN IM ALLGEMEINEN

    1. Die amtliche Überwachung betrifft alle Stufen der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich der Primärproduktion und der Vermarktung, und umfaßt insbesondere folgendes:

    a) die Überwachung von Haltungsbetrieben zur Kontrolle der Einhaltung der geltenden Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften. Diese Kontrollen werden zusammen mit den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Tierschutz-, Rückstands- und Futtermittelkontrollen abgewickelt.

    Wird im Rahmen dieser Kontrollen festgestellt, daß die geltenden Hygiene-, Tierschutz- oder Rückstandsvorschriften nicht eingehalten werden, oder daß auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten vorliegen, so werden geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen.

    Im Falle von Schlachttieren wird die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Schlachthof zuständige amtliche Stelle über jedes Problem im Haltungsbetrieb informiert, das die Sicherheit von Lebensmitteln in Frage stellen könnte;

    b) die Überwachung von Betrieben zur Kontrolle oder Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Hygienevorschriften der Verordnung ... (mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs) und insbesondere

    - (ggf.) der Einhaltung der Zulassungsbedingungen,

    - der ordnungsgemäßen Genußtauglichkeitskennzeichnung oder der Zulassungsnummern,

    - der hygienischen Beschaffenheit der Erzeugnisse,

    - der Einhaltung der Temperaturvorschriften und gegebenenfalls der mikrobiologischen Kriterien;

    c) unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG des Rates: Kontrollen auf Vermarktungsebene, insbesondere zur Kontrolle oder Überprüfung

    - der Einhaltung der Vorschriften für die Genußtauglichkeitskennzeichnung,

    - der Aufrechterhaltung der Kühlkette,

    - (ggf.) der Begleitpapiere der betreffenden Erzeugnissendung;

    d) alle weitere Überwachungsmaßnahmen, die zur Kontrolle der Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind.

    2. Während die amtlichen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden,

    a) tragen Unternehmensbetreiber (Betriebsinhaber oder deren Vertreter) sowie die auf Ebene der Vermarktung für die Erzeugnisse verantwortlichen Personen zur Erleichterung der Kontrollen dafür Sorge, daß die Kontrollen unter angemessenen Bedingungen ablaufen, und stellen alle erforderlichen Räume und Einrichtungen zur Verfügung;

    b) hat die zuständige Behörde freien Zugang zu den betreffenden Unternehmen und allen anderen Infrastrukturen wie Haltungsbetrieben, Schiffen, Transportmitteln, Auktionshallen usw.

    ANHANG II

    FLEISCHUNTERSUCHUNG

    KAPITEL I

    VORSCHRIFTEN FÜR FLEISCH IM ALLGEMEINEN

    Die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs betrifft sowohl die Schlachttier- als auch die Fleischuntersuchung. Bis eine Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses zu den angewandten Untersuchungsverfahren vorliegt und eine Überarbeitung beschlossen wurde, werden Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den in diesem Anhang festgelegten Verfahren durchgeführt.

    I. Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen und Zuständigkeit

    1. Amtliche Überwachungsmaßnahmen werden unter der Aufsicht und Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt, der sich bei folgenden Tätigkeiten von weisungsgebundenen und seiner Verantwortung unterstehenden Hilfskräften unterstützen lassen kann:

    a) soweit die Schlachttieruntersuchung im Haltungsbetrieb stattfinden soll: beim Zusammentragen von Informationen, die der amtliche Tierarzt zur Beurteilung des Gesundheitsstatus der Herkunftsherde oder des Herkunftsbestands und zur Diagnosestellung benötigt;

    b) bei der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof, vorausgesetzt, der amtliche Tierarzt kann die Arbeit seiner Hilfskräfte in persona und vor Ort überwachen, wobei die Aufgabe einer Hilfskraft darin besteht, die Tiere einer ersten Untersuchung zu unterziehen und in rein praktischen Dingen zu helfen;

    c) bei der Fleischuntersuchung, vorausgesetzt, der amtliche Tierarzt kann die Arbeit seiner Hilfskräfte in persona und vor Ort überwachen;

    d) bei der Hygienekontrolle von zerlegtem und eingelagertem Fleisch;

    e) bei der Kontrolle und Überwachung von zugelassenen Betrieben, Transportmitteln usw.

    2. Um den Tierarzt in obigem Sinne angemessen unterstützen zu können, bilden die Hilfskräfte ein weisungsgebundenes und der Verantwortung des amtlichen Tierarztes unterstehendes Untersuchungsteam, das in jedem Fall betriebsunabhängig sein muß. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats legt die Zusammensetzung des Untersuchungsteams so fest, daß der amtliche Tierarzt die genannten Tätigkeiten überwachen kann.

    3. Die Häufigkeit der amtlichen Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach dem Risiko der gesundheitlichen Gefährdung. Insbesondere gilt folgendes:

    a) Im Schlachthof muß während der gesamten Dauer der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung wenigstens ein amtlicher Tierarzt anwesend sein. Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme von dieser Bestimmung beantragen, um den Erfordernissen kleiner und mittlerer Schlachthöfe Rechnung zu tragen. Zur Begründung ihres Antrags legen sie der Kommission ein voll dokumentiertes Dossier vor, das Informationen über die Qualifikationen der den amtlichen Tierarzt ersetzenden Kontrolleure, die Art der Schlachthöfe, in denen sie tätig sein werden, und die Bedingungen, unter denen sie ihre Kontrolltätigkeit durchführen, enthält. Die Kommission wird das Dossier prüfen und den Antrag gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 5 genehmigen. Im Rahmen dieser Genehmigung kann auch festgelegt werden, unter welchen Bedingungen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden kann;

    b) im Zerlegungsbetrieb muß, wenn Fleisch bearbeitet wird, wenigstens einmal täglich ein Mitglied des Untersuchungsteams anwesend sein;

    c) in zugelassenen Kühlhäusern und Umpackzentren muß regelmäßig ein Mitglied des Untersuchungsteams anwesend ist.

    4. Nach dem Verfahren des Artikels 5 werden erforderlichenfalls Verfahrensvorschriften für die Unterstützung amtlicher Tierärzte erlassen.

    II. Schlachttieruntersuchung

    1. Vor der Schlachtung sind Schlachttiere einer Schlachttieruntersuchung zu unterziehen. Entsprechend muß eine ausreichende Beleuchtung gewährleistet sein.

    2. Soweit in dieser Verordnung vorgesehen, wird die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb der Schlachttiere durchgeführt.

    3. Die Schlachttieruntersuchung dient insbesondere der Feststellung, ob

    a) die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und nicht aus einem Betrieb oder einem Gebiet stammen, der (das) aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist, es sei denn, die Gemeinschaftsvorschriften lassen dies zu;

    b) die Tiere an einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden, Symptome einer solchen Krankheit zeigen oder ihr Allgemeinbefinden den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten läßt;

    c) die Tiere Krankheitssymptome oder eine Störung ihres Allgemeinbefindens erkennen lassen, aufgrund derer das Fleisch möglicherweise für genußuntauglich erklärt werden muß;

    d) die Tierschutzvorschriften eingehalten wurden;

    e) die Schlachttiere sauber sind; sind sie es nicht, so veranlaßt der amtliche Tierarzt, daß die Tiere gesäubert werden oder er trägt durch andere Vorkehrungen dafür Sorge, daß das Fleisch während des Schlachtvorgangs nicht verunreinigt werden kann;

    f) die Tiere aus einem Betrieb oder einem Gebiet stammen, der (das) aus tierseuchen- oder hygienerechtlichen Gründen gesperrt ist;

    g) andere Zustände vorliegen, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten;

    h) die Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln eingehalten wurden.

    4. Tiere, die

    - an einer anzeigepflichtigen oder an einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden,

    - Anzeichen dafür zeigen, daß ihnen Stoffe verabreicht wurden oder daß sie Stoffe aufgenommen haben, die die Verbrauchergesundheit infolge des Fleischkonsums gefährden können,

    dürfen nicht zum Genuß für Menschen geschlachtet werden. Diese Tiere sind separat zu töten, und ihr Fleisch ist hygienisch einwandfrei zu beseitigen.

    5. Die Schlachtung von Tieren, die an einer Krankheit leiden oder die Anzeichen von Zuständen aufweisen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen könnten, muß zurückgestellt werden. Zur Diagnosestellung müssen diese Tiere erforderlichenfalls gründlich untersucht werden. Ist zur Diagnose eine Fleischuntersuchung erforderlich, so kann der amtliche Tierarzt veranlassen, daß die betreffenden Tiere separat oder im Anschluß an die Normalschlachtungen geschlachtet werden. Die Tierkörper sind alsdann einer Fleischuntersuchung zu unterziehen, die erforderlichenfalls durch Probenahmen und geeignete Laboruntersuchungen ergänzt wird.

    6. Die Tötung von Tieren im Rahmen eines Programms zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen wie Brucellose oder Tuberkulose oder von anderen Zoonosenerregern wie Salmonellen erfolgt nach Weisung und unter direkter Aufsicht des amtlichen Tierarztes.

    III. Fleischuntersuchung

    1. Schlachtkörper werden sofort nach der Schlachtung einer wissenschaftlich fundierten Fleischuntersuchung unterzogen, die insbesondere folgendes umfaßt:

    a) die Besichtigung des Schlachtkörpers und seiner Organe zur Feststellung sichtbarer Verunreinigungen oder anderer Mängel;

    b) das Abtasten und, falls der amtliche Tierarzt dies für erforderlich hält, Anschneiden von Schlachtkörperteilen mit Gewebeveränderungen oder aus anderen Gründen verdächtiger Schlachtkörperteile;

    c) eine organoleptische Prüfung;

    d) erforderlichenfalls Laboruntersuchungen, insbesondere zum Nachweis etwa vorhandener Zoonosenerreger;

    e) andere Maßnahmen, die für erforderlich gehalten werden, um zu überprüfen, ob die Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung von Tierarzneimitteln und anderen chemischen Stoffen in der Tierhaltung und die Vorschriften für Rückstände eingehalten werden.

    2. Zur Diagnosestellung oder durch Durchführung zusätzlicher Untersuchungen kann der amtliche Tierarzt erforderlichenfalls veranlassen, daß das Schlachttempo verlangsamt oder der Schlachtvorgang vorübergehend gestoppt wird.

    3. Wird bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung ein Zustand festgestellt, der möglicherweise eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt, so kann der amtliche Tierarzt veranlassen, daß Laboruntersuchungen durchgeführt werden, wenn er dies zur Untermauerung seiner Diagnose oder zum Nachweis von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die aufgrund der festgestellten Symptome mit Wahrscheinlichkeit präsent sind, für erforderlich hält.

    Bleiben Zweifel bestehen, so sind weitere Schnitte und Untersuchungen durchzuführen, bis die Diagnose feststeht.

    4. Anschnittpflichtige Lymphknoten sind systematisch mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen.

    5. Während der Untersuchung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß das Fleisch beim Abtasten, Schneiden oder Anschneiden nicht kontaminiert wird.

    IV. Notschlachtung

    Vom Fleisch notgeschlachteter Tiere müssen zusätzlich zur regulären Fleischuntersuchung Proben entnommen werden, die einer weiteren Untersuchung oder jeder anderen für erforderlich gehaltenen Untersuchung unterzogen werden.

    V. Erklärung der Genußuntauglichkeit von Fleisch aufgrund des Befunds von Schlachttier- und Fleischuntersuchung

    Im Anschluß an die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden folgende Erzeugnisse für genußuntauglich erklärt:

    a) Fleisch von

    - Tieren, die an einer Krankheit leiden, bei deren Auftreten Sperrmaßnahmen in Kraft treten, es sei denn, nach geltendem Gemeinschaftsrecht sind Maßnahmen getroffen worden, um jedes tiergesundheitlich bedingte Risiko auszuschalten;

    - abgezehrten Tieren;

    - zu jung geschlachteten Tieren;

    b) Fleisch mit Anzeichen folgender Zustände:

    - Abzehrung (Kachexie),

    - eine generalisierte Infektionskrankheit;

    - Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie;

    - Präsenz von Rückständen verbotener Stoffe oder von Rückständen, die die in der Gemeinschaft zulässigen Hoechstwerte überschreiten;

    - bösartige oder mehrfache Tumoren;

    - mehrfache Abszesse,

    - schwere Verletzungen an verschiedenen Stellen des Schlachtkörpers oder in verschiedenen Eingeweiden;

    - unzulängliches Entbluten;

    - extensive Blut- oder Seruminfiltration;

    - ausgedehnter subkutaner oder muskulärer Parasitenbefall;

    - Ecchymose;

    - ggf. organoleptische Anomalien;

    - Anomalien des Fleischgefüges, insbesondere Ödeme oder gravierende Abmagerung;

    - ausgedehnte Läsionen, Verunreinigungen oder Kontaminationen;

    c) Schlachtkörperteile, die lokalisierte Läsionen, Kontaminationen oder Entzündungen aufweisen, die die Genußtauglichkeit des übrigen Fleisches nicht beeinträchtigen;

    d) Blut von Tieren, deren Fleisch gemäß den vorangegangenen Buchstaben für genußuntauglich erklärt wurde, sowie durch Mageninhalt oder andere Stoffe kontaminiertes Blut;

    e) soweit in dieser Verordnung nicht anderweitig geregelt: Schlachtkörper, deren Innereien nicht der Fleischuntersuchung unterzogen wurden;

    f) Schlachtkörper von Tieren, die an anderen Zuständen leiden, die nach Sachkenntnis des amtlichen Tierarztes die Verbrauchergesundheit gefährden können.

    Der amtliche Tierarzt kann veranlassen, daß das Fleisch nur einem bestimmten Verwendungszweck, wie beispielsweise der Verarbeitung, zugeführt werden darf.

    VI. Mitteilung von Untersuchungsbefunden

    Der amtliche Tierarzt hält die Befunde der Schlachttier- und der Fleischuntersuchungen schriftlich fest. Falls bei den Untersuchungen verbraucher- oder tiergesundheitlich relevante Krankheiten und Zustände oder Rückstände festgestellt werden, so wird dies der amtlichen Stelle, die für die Überwachung des Herkunftsbetriebs der Tiere zuständig ist, sowie der für die Tiere verantwortlichen Person mitgeteilt. Auf diese Mitteilung müssen unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen folgen.

    VII. Berufliche Qualifikation von Hilfskräften

    1. Nur Personen, die eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats organisierte Prüfung absolviert haben, können als Hilfskräfte eingesetzt werden.

    2. Prüfungsfähig sind nur Bewerber, die

    a) mindestens 400 Stunden theoretische Ausbildung, einschließlich Laborpraxis, sowie

    b) mindestens 200 Stunden praktische Ausbildung

    nachweisen können. Die praktische Ausbildung muß in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern und Fleischkontrollstellen oder, falls die Prüfung die Schlachttieruntersuchung betrifft, in einem Haltungsbetrieb stattgefunden haben.

    3. Die Prüfungen für Hilfskräfte bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und betreffen folgende Themenbereiche:

    a) für Untersuchungen in Haltungsbetrieben:

    i) theoretischer Teil:

    - Kenntnis der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft: Organisation, wirtschaftliche Bedeutung, Produktionsmethoden, internationaler Handel usw.,

    - Anatomie und Pathologie,

    - Grundkenntnis der Tierseuchen: Virus-, Bakterien-, Parasitenerkrankungen usw.,

    - Überwachung zur Seuchenerkennung, Anwendung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Rückstandsuntersuchungen,

    - Hygiene- und Gesundheitskontrollen,

    - Schutz von Tieren im Haltungsbetrieb, beim Transport und bei der Schlachtung,

    - Umweltnormen: für Gebäude, Haltungsbetriebe und im allgemeinen,

    - nationale und internationale Rechtsvorschriften,

    - Verbraucherbelange und Qualitätskontrolle;

    ii) praktischer Teil:

    - Besichtigung landwirtschaftlicher Betriebe mit verschiedenen Haltungsformen und Aufzuchtmethoden,

    - Besichtigung von Herstellungsbetrieben,

    - Be- und Entladen von Transportmitteln,

    - Laborbesichtigungen,

    - Veterinärkontrollen,

    - Dokumentation,

    - praktische Arbeitserfahrung;

    b) für Untersuchungen im Schlachthof:

    i) theoretischer Teil:

    - Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie,

    - Grundkenntnisse der Schlachttierpathologie,

    - Grundkenntnisse der pathologischen Schlachttieranatomie,

    - Grundkenntnisse der Hygiene und insbesondere der Industriehygiene, der Schlacht-, Zerlegungs- und Lagerhygiene, der Arbeitshygiene und der Überwachung der Anwendung des HACCP-Systems,

    - Kenntnis der Methoden und Verfahren der Schlachtung, Untersuchung, Zubereitung, Umhüllung, Verpackung und Beförderung von frischem Fleisch,

    - Kenntnis der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

    - Probenahmemethoden;

    ii) praktischer Teil:

    - Identifizierung von Tieren,

    - Untersuchung und Beurteilung von Schlachttieren,

    - Identifizierung von Tierarten durch Untersuchung artentypischer Tierkörperteile,

    - Identifizierung bestimmter Schlachtkörperteile, an denen sich Veränderungen zeigen - mit Erläuterung,

    - Fleischuntersuchung im Schlachthof,

    - Hygienekontrolle, einschließlich Überwachung der der Anwendung des HACCP-Systems,

    - Probenahmen,

    - Identifizierung von Fleisch.

    VIII. Sonstige Verpflichtungen im Rahmen der Untersuchungen

    Tierbesitzer bzw. die für Tiere verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Beamten jede erforderliche Unterstützung zu leisten. Sie gewährleisten insbesondere den Zugang zu Tieren, Fleisch und Büchern und tragen dafür Sorge, daß sich diese in angemessenem Zustand befinden. Auf Verlangen des amtlichen Tierarztes oder einer seiner Hilfskräfte leisten sie auch weitere Unterstützung. Bei Unterlassung wird die Untersuchung ausgesetzt, bis die Tierbesitzer bzw. die anderen für die Tiere verantwortlichen Personen ihre Unterstützung in dem für die Untersuchung erforderlichen Maße zusagen.

    KAPITEL II

    FLEISCH VON ALS HAUSTIERE GEHALTENEN HUFTIEREN

    Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gilt folgendes:

    I. Schlachttieruntersuchung

    Soweit die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof vorgenommen wird, müssen die Tiere innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof, auf jeden Fall jedoch weniger als 24 Stunden vor der Schlachtung untersucht werden. Darüber hinaus kann der amtliche Tierarzt auch zu jeder anderen Zeit eine Untersuchung verlangen.

    II. Fleischuntersuchung

    1. Die Fleischuntersuchung umfaßt erforderlichenfalls folgendes:

    - Anschneiden bestimmter Organe und Lymphknoten und - je nach Untersuchungsbefund - des Uterus;

    - Besichtigung oder Abtasten. Werden dabei Läsionen festgestellt, die Schlachtkörper, Arbeitsgerät, Personal oder Umgebung kontaminieren könnten, so dürfen diese Organe nicht im Schlachtraum oder in einem anderen Bereich des Betriebes, in dem Fleisch kontaminiert werden könnte, angeschnitten werden.

    2. Verfahren der Untersuchung:

    A. Über sechs Wochen alte Rinder:

    a) Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschneiden und Untersuchung der Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngiales, mandibulares und parotidei); Untersuchung der äußeren Kaumuskeln durch zwei Einschnitte parallel zum Unterkiefer, der inneren Kaumuskeln (innere Musculi pterygoidei) durch Einschnitt auf einer Ebene. Lösung der Zunge zur eingehenden Besichtigung von Maul und Schlund sowie Besichtigung und Abtasten der Zunge selbst;

    b) Untersuchung der Luftröhre; Besichtigung und Abtasten von Lunge und Speiseröhre; Anschneiden und Untersuchung der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnung der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt der Lunge im hinteren Drittel durch die Hauptluftröhrenäste; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom Verzehr ausgeschlossen wird;

    c) Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

    d) Besichtigung des Zwerchfells;

    e) Besichtigung und Abtasten der Leber und ihrer Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Anschneiden der Magenfläche der Leber und an der Basis des "Spigelschen Lappens" zur Untersuchung der Gallengänge;

    f) Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der gastrischen und mesenterischen Lymphknoten (Lnn. Gastrici, mesenterici, craniales und caudales); Abtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der gastrischen und mesenterischen Lymphknoten;

    g) Besichtigung und erforderlichenfalls Abtasten der Milz;

    h) Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und der renalen Lymphknoten (Lnn. renales);

    i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

    j) Besichtigung der Genitalien;

    k) Besichtigung und erforderlichenfalls Abtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Kühen Öffnung jeder Euterhälfte durch langen, tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (Sinus lactiferes); Einschneiden der Euterlymphknoten, es sei denn, das Euter ist vom Verzehr ausgeschlossen.

    B. Unter sechs Wochen alte Rinder:

    a) Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschneiden und Untersuchen der Schlundkopflympfknoten (Lnn retropharyngiales); Untersuchung von Maul und Schlund; Abtasten der Zunge; Entfernen der Tonsillen;

    b) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Abtasten der Lunge; Anschneiden und Untersuchen der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

    c) Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Längseinschnitt am Herzen zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

    d) Besichtigung des Zwerchfells;

    e) Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Abtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Leber und ihrer Lymphknoten;

    f) Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums sowie der gastrischen und mesenterischen Lymphknoten (Lnn. Gastrici, mesenterici, craniales und caudales); Abtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der gastrischen und mesenterischen Lymphknoten;

    g) Besichtigung und erforderlichenfalls Abtasten der Milz;

    h) Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschneiden der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

    i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

    j) Besichtigung und Abtasten der Nabelgegend und der Gelenke. Im Verdachtsfall Einschnitt in der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke. Untersuchen der Gelenkfluessigkeit.

    C. Schweine

    a) Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlympfknoten (Lnn mandibulares); Besichtigung von Maul, Schlund und Zunge;

    b) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Abtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnung der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

    c) Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Längseinschnitt am Herzen zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

    d) Besichtigung des Zwerchfells;

    e) Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Abtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;

    f) Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der gastrischen und mesenterischen Lymphknoten (Lnn. Gastrici, mesenterici, craniales und caudales); Abtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der gastrischen und mesenterischen Lymphknoten;

    g) Besichtigung und erforderlichenfalls Abtasten der Milz;

    h) Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

    i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

    j) Besichtigung der Genitalien;

    k) Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Sauen Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;

    l) Besichtigung und Abtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren. Im Verdachtsfall erforderlichenfalls Einschnitt in der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke.

    D. Schaf- und Ziegen

    a) Besichtigung des Kopfes nach dem Enthäuten und, im Verdachtsfall, Untersuchung von Rachen, Maul, Zunge, Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften erübrigen sich diese Untersuchungen, wenn die zuständige Behörde gewährleisten kann, daß der Kopf - einschließlich Zunge und Gehirn - vom Verzehr ausgeschlossen wird;

    b) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Abtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Zweifelsfall Anschnitt und Untersuchung dieser Organe und Lymphknoten;

    c) Besichtigung von Herzbeutel und Herz; im Zweifelsfall Anschnitt und Untersuchung des Herzes;

    d) Besichtigung des Zwerchfells;

    e) Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Abtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Anschnitt der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge;

    f) Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der gastrischen und mesenterischen Lympfknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales);

    g) Besichtigung und erforderlichenfalls Abtasten der Milz;

    h) Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

    i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

    j) Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;

    k) Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke.

    E. Als Haustiere gehaltene Einhufer

    a) Besichtigung des Kopfes und - nach Lösen der Zunge - des Rachens; Abtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Unterkiefer-, Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. Mandibulares, retropharyngiales und parotidei); Lösung der Zunge zur eingehenden Besichtigung von Maul und Schlund; Besichtigung und Abtasten der Zunge selbst; Entfernung der Tonsillen;

    b) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Abtasten der Lunge; Abtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnung der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

    c) Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Längsschnitt am Herzen zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

    d) Besichtigung des Zwerchfells;

    e) Besichtigung, Abtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);

    f) Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der gastrischen und mesenterischen Lymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales); erforderlichenfalls Anschnitt der gastrischen und mesenterischen Lymphknoten;

    g) Besichtigung und erforderlichenfalls Abtasten der Milz;

    h) Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

    i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

    j) Besichtigung der Genitalien bei Hengsten und Stuten;

    k) Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii) und erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;

    l) Besichtigung und Abtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren. Im Zweifelsfall erforderlichenfalls Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke;

    m) Untersuchung aller Schimmel oder Grauschimmel auf Melanose und Melanomata durch Untersuchung von Muskeln und Lymphknoten der Schulter (Lnn. lymphonodi subrhomboidei) unter dem Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter; Freilegen der Nieren und Untersuchung nach Einschnitt der gesamten Niere.

    III. Besondere Überwachungsmaßnahmen

    A. Trichinose

    Fleisch von Schweinen (Haustiere, Zuchtwild und jagdbares Wild) und Einhufern wird entweder auf Trichinen (Trichinella spp) untersucht oder muß einer Kältebehandlung unterzogen werden.

    B. Cysticercose bei Schweinen und Rindern

    Die Untersuchung auf Cysticercus bovis und Cysticercus cellulosae muß sich auf alle empfänglichen Tierkörperteile erstrecken.

    Nach Entfernen der genußuntauglichen Tierkörperteile muß Fleisch von Tieren mit nicht generalisiertem Befall einer Kältebehandlung unterzogen werden.

    C. Rotz bei Einhufern

    Die Untersuchung von Einhufern auf Rotz umfaßt eine sorgfältige Besichtigung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und Auslösen der Nasenscheidewand.

    Nach dem Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses und nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses wird erforderlichenfalls folgendes festgelegt:

    a) die Untersuchungsmethoden für die in diesem Abschnitt genannten Zustände;

    b) die Kältebehandlung, der trichinen- und Cysticercus-infiziertes Fleisch zu unterziehen ist;

    c) die Bedingungen, unter denen Gemeinschaftsregionen, die entsprechend epidemiologischer Untersuchungen trichinose- bzw. rotzfrei sind, Ausnahmen gewährt werden können.

    IV. Erklärung der Genußuntauglichkeit von Fleisch aufgrund des Befunds der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

    1. Zusätzlich zu den Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt V werden folgende Erzeugnisse für genußuntauglich erklärt:

    a) Fleisch von

    i) Tieren, bei denen einer der folgenden Zustände festgestellt wurde:

    - generalisierte Aktinobazillose oder Aktinomykose,

    - Milzbrand und Rauschbrand,

    - generalisierte Tuberkulose,

    - generalisierte Lymphadenitis,

    - Rotz,

    - Tollwut,

    - Tetanus,

    - akute Salmonellose,

    - akute Brucellose,

    - Rotlauf (Erysipelas),

    - Botulismus;

    ii) Tieren mit akuten Läsionen aufgrund von Bronchopneumonie, Brustfell-, Bauchfell-, Gebärmutter-, Euter-, Gelenk-, Herzbeutel-, Darm- oder Hirnhaut- und Hirnentzündung, soweit eine gründliche Untersuchung, die gegebenenfalls durch eine bakteriologische Untersuchung und eine Untersuchung auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe ergänzt wird, diesen Befund bestätigt. Fallen diese besonderen Untersuchungen jedoch negativ aus, so werden die Tierkörper nach dem Entfernen der genußuntauglichen Teile als zum Genuß für Menschen tauglich erklärt;

    iii) Tieren mit folgenden parasitären Erkrankungen: generalisierte Sarkosporidiose, generalisierte Cystycercose und Trichinose;

    iv) verendeten, totgeborenen oder ungeborenen Tieren;

    v) zu jung geschlachteten Tieren mit ödematösem Fleisch;

    vi) Tieren mit Anzeichen von Abmagerung oder ausgeprägter Anämie;

    vii) Tieren, bei denen die Tuberkulinprobe positiv oder unschlüssig ausfiel und bei denen bei der Fleischuntersuchung an mehreren Organen oder mehreren Körperteilen lokalisierte Tuberkuloseläsionen festgestellt wurden. Wird jedoch eine Tuberkuloseläsion in den Lymphknoten ein und desselben Organs oder Körperteils festgestellt, so werden nur das befallene Organ bzw. der befallene Körperteil sowie die entsprechenden Lymphknoten für genußuntauglich erklärt;

    viii) Tieren, bei denen die Untersuchung auf Brucellose positiv oder unschlüssig ausfiel und bei denen dieser Befund durch Läsionen bestätigt wurde, die auf eine akute Infektion hindeuten. Auch wenn keine Läsion festgestellt wurde, werden Euter, Genitaltrakt und Blut dieser Tiere dennoch für genußuntauglich erklärt;

    b) Schlachtkörperteile mit Anzeichen größerer seröser Infiltrationen oder Blutungen, lokaler Abszesse oder lokaler Kontaminationen;

    c) Innereien und Eingeweide mit pathologischen Läsionen infektiösen, parasitären oder traumatischen Ursprungs;

    d) soweit ein Schlachtkörper oder Innereien Anzeichen von Pseudotuberkulose (Lymphadenitis caseosa) oder einer anderen eitrigen Erkrankung zeigen, diese Erkrankung jedoch nicht generalisiert ist oder mit Abmagerung einhergeht:

    i) alle Organe und zugehörigen Lymphknoten, soweit der genannte Zustand auf der Oberfläche oder im Gewebeinneren des Organs oder des Lymphknotens festgestellt wird;

    ii) in Fällen, in nicht unter Ziffer i) fallen: die Läsion sowie alle angrenzenden Teile, soweit dies unter Berücksichtigung des Alters und der Aktivität der Läsion für notwendig befunden wird, wobei eine alte, fest verkapselte Läsion als inaktiv gilt;

    e) Fleischabschnitte von der Stichstelle;

    f) Leber und Nieren von über zwei Jahre alten Tieren aus Regionen, in denen bei der Durchführung der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 96/23/EG genehmigten Pläne festgestellt wurde, daß die Umwelt allgemein mit Schwermetallen belastet ist;

    g) Fleisch mit ausgeprägtem Geschlechtsgeruch.

    2. Folgende Erzeugnisse sind besonders zu kennzeichnen und zu bearbeiten:

    i) Fleisch von Zuchtebern,

    ii) Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen, von Kryptorchiden und Zwittern mit einem Schlachtkörpergewicht von über 80 kg, es sei denn, der Betrieb kann garantieren, daß Schlachtkörper mit ausgeprägtem Geschlechtsgeruch nach einer vom Ständigen Veterinärausschuß anerkannten oder - falls eine solche nicht existiert - nach einer von den zuständigen Behörden anerkannte Methode, einwandfrei identifiziert werden können,

    V. Sondervorschriften für Schlachthöfe mit geringer Schlachtausbeute

    a) Schlachthöfe in Regionen, die besonderen geographischen Zwängen unterliegen oder unter Versorgungsschwierigkeiten leiden, und Schlachthöfe, die lokale Märkte mit Fleisch beliefern, sind verpflichtet, dem zuständigen Veterinäramt den Zeitpunkt der Schlachtung sowie Zahl und Herkunft der angelieferten Schlachttiere mitzuteilen, damit die Schlachttieruntersuchung entweder im landwirtschaftlichen Betrieb oder unmittelbar vor der Schlachtung stattfinden kann.

    b) Der amtliche Tierarzt bzw. eine Hilfskraft führt die Fleischuntersuchung durch. Weist das Fleisch Läsionen oder Veränderungen auf, so muß es vom amtlichen Tierarzt untersucht werden. Der amtliche Tierarzt oder - unter seiner Verantwortung - eine Hilfskraft kontrolliert regelmäßig, ob die in dieser Verordnung festgelegten Hygienevorschriften eingehalten werden.

    KAPITEL III

    GEFLÜGELFLEISCH

    Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gilt folgendes:

    I. Schlachttieruntersuchung

    1. Der Gefluegelbestand eines Betriebs darf nur geschlachtet werden, soweit folgende Anforderungen erfuellt sind:

    a) Die zur Schlachtung bestimmten Tiere sind entweder im Haltungsbetrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen worden und dem Gefluegel liegt die Gesundheitsbescheinigung gemäß Abschnitt V bei,

    b) oder dem amtlichen Tierarzt liegt 24 bis 72 Stunden vor Eintreffen des Gefluegels im Schlachthof ein von der zuständigen Behörde festzulegendes Dokument vor, das folgende Informationen enthält:

    - einschlägige, aktuelle Angaben zum Herkunftsbestand und insbesondere Einzelheiten aus den Betriebsbüchern zur Art des Schlachtgefluegels;

    - den Nachweis, daß der Herkunftsbetrieb von einem regulären Hoftierarzt überwacht wird.

    Diese Informationen müssen geprüft werden, bevor entschieden wird, welche Maßnahmen in bezug auf die Tiere aus dem fraglichen Betrieb getroffen werden müssen, und insbesondere, welche Art der Schlachttieruntersuchung erforderlich ist.

    Sind die Anforderungen gemäß Buchstabe a) oder b) nicht erfuellt, so kann beschlossen werden,

    - die Schlachtung entweder zurückzustellen, bis der Herkunftsbetrieb zwecks Einholung der erforderlichen Informationen kontrolliert wurde,

    - oder die Schlachtung im Anschluß an die Untersuchungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b) dieses Kapitels zu genehmigen.

    Kosten, die infolge der Anwendung der Vorschriften dieses Buchstabens anfallen, werden nach einer von der zuständigen Behörde festzulegenden Regelung dem Gefluegelhalter in Rechnung gestellt.

    Im Falle von Gefluegelhaltern, deren Jahreserzeugung 20000 Hühner, 15000 Enten, 10000 Truthühner oder 10000 Gänse oder eine entsprechende Anzahl Tiere anderer Gefluegelarten nicht überschreitet, kann die Schlachttieruntersuchung jedoch im Schlachthof durchgeführt werden. In diesem Fall muß der Gefluegelhalter eine Erklärung dahingehend abgeben, daß seine Jahreserzeugung die genannten Werte nicht übersteigt.

    2. Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb umfaßt folgendes:

    a) eine Kontrolle der Betriebsbücher oder anderer betrieblicher Unterlagen;

    b) zusätzliche Untersuchungen, wenn festgestellt werden soll, ob das Gefluegel

    i) an einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leidet oder ob einzelne Tiere bzw. der gesamte Bestand Verhaltensstörungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit zu befürchten lassen;

    ii) Störungen des Allgemeinbefindens oder Krankheitsanzeichen zeigt, die bewirken könnten, daß das Fleisch für genußuntauglich erklärt wird;

    c) regelmäßige Probenahmen von Trinkwasser und Futter zur Kontrolle der Einhaltung der Karenzzeiten;

    d) Untersuchungen auf Zoonoseerreger.

    3. Soweit Zweifel an der Identität einer Gefluegelsendung bestehen und die Tiere im Schlachtbetrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen werden müssen, ist der amtliche Tierarzt verpflichtet, jeden Käfig zu untersuchen, in dem Tiere Symptome im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b) dieses Kapitels zeigen.

    4. Werden die Tiere nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Nummer 1 Buchstabe a) geschlachtet, so

    - muß eine neue Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden, soweit die Tiere den Herkunftsbetrieb noch nicht verlassen haben,

    - kann die Schlachtung, soweit sich die Tiere bereits im Schlachthof befinden und der Grund für die Verzögerung geprüft wurde, genehmigt werden, vorausgesetzt es wird eine neue Gesundheitsbescheinigung ausgestellt oder die Tiere werden erneut untersucht.

    5. Klinisch gesunde Tiere aus einem Bestand, der im Rahmen eines Seuchen- oder Zoonosentilgungsprogramms getötet werden muß, sind am Ende des Arbeitstags im Anschluß an die Normalschlachtungen oder so zu schlachten, daß anderes Gefluegel auf keinen Fall kontaminiert werden kann.

    Tiere aus derartigen Beständen mit klinischen Anzeichen von

    a) Ornithose,

    b) Salmonellose,

    dürfen nicht zum Genuß für Menschen geschlachtet werden.

    Schlachtungen am Ende des Arbeitstages im Anschluß an die Normalschlachtungen sind zulässig, sofern alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Verschleppung krankheitserregender Bakterien auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und die Schlachtanlage nach der Schlachtung gereinigt und desinfiziert wird. Das erschlachtete Fleisch muß auf gleiche Weise behandelt werden wie Fleisch, das für genußuntauglich erklärt wurde.

    6. Für Schlachthöfe in Regionen, die besonderen geographischen Zwängen unterliegen oder unter Versorgungsschwierigkeiten leiden oder lokale Märkte mit Fleisch beliefern, gilt folgendes:

    a) Der Schlachthof ist verpflichtet, dem zuständigen Veterinäramt den Zeitpunkt der Schlachtung sowie Zahl und die Herkunft der Tiere mitzuteilen.

    b) Der amtliche Tierarzt bzw. eine Hilfskraft muß bei der Schlachtung anwesend sein. Ist dies nicht möglich, so darf das Fleisch den Schlachtbetrieb erst verlassen, wenn die Fleischuntersuchung ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Der amtliche Tierarzt oder - unter seiner Verantwortung - eine Hilfskraft kontrolliert regelmäßig, ob die Hygienevorschriften eingehalten werden.

    c) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, den Vermarktungsweg des Fleisches ab Schlachthof zu überwachen, und trägt dafür Sorge, daß für genußuntauglich erklärte Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und entsorgt werden.

    II. Fleischuntersuchung

    1. Im Rahmen der Fleischuntersuchung führt der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen durch:

    a) Besichtigung der Baucheingeweide und Körperhöhlen einer repräsentativen Anzahl Tiere aus jeder Gefluegelsendung ein und derselben Herkunft;

    b) eingehende Stichprobenuntersuchung von Tieren, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung für genußuntauglich erklärt wurde;

    c) andere Untersuchungen, die für erforderlich gehalten werden, wenn der Verdacht besteht, daß das Fleisch der betreffenden Tiere genußuntauglich sein könnte.

    2. Bei teilweise ausgeweideten Schlachtkörpern, deren Eingeweide sofort entfernt werden (entdarmtes Gefluegel), sind nach dem Ausweiden von einer repräsentativen Anzahl Tiere jeder Sendung Eingeweide und Körperhöhlen zu untersuchen. Soweit bei dieser Untersuchung bei mehreren Tieren Anomalien festgestellt werden, müssen alle Tiere der betreffenden Sendung gemäß Nummer 1 untersucht werden.

    3. Bei zeitlich verzögertem Ausweiden gilt folgendes:

    a) Die Fleischuntersuchung gemäß Nummer 1 findet spätestens 15 Tage nach der Schlachtung statt; während dieses Zeitraums muß das Gefluegel bei einer Temperatur von mindestens + 4 °C gelagert werden;

    b) das Ausweiden findet spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums in einem entsprechend zugelassenen Betrieb statt; in diesem Falle muß den Schlachtkörpern die Gesundheitsbescheinigung gemäß Abschnitt VI beiliegen;

    c) das Gefluegelfleisch darf erst mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen versehen werden, wenn das Ausweiden gemäß Buchstabe b) erfolgt ist.

    III. Erklärung der Genußuntauglichkeit von Fleisch aufgrund des Befunds der Fleischuntersuchung

    Zusätzlich zu den Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt V wird Gefluegelfleisch für genußuntauglich erklärt, wenn die Fleischuntersuchung folgendes ergibt:

    - systematische Mykose und lokale Läsionen in Organen, bei denen der Verdacht besteht, daß sie durch Erreger von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten oder die von ihnen erzeugten Toxine verursacht worden sind,

    - Abzehrung (Kachexie),

    - ausgedehnte mechanisch verursachte Läsionen, auch aufgrund von Verbrühungen,

    - Bauchwassersucht (Aszites),

    - ausgedehnter subkutaner oder muskulärer Parasitenbefall und systematischer Parasitenbefall.

    IV. Technische Unterstützung

    Die zuständige Behörde kann Betriebsangestellte ermächtigen, im Rahmen der Untersuchungen und unter direkter Aufsicht des amtlichen Tierarztes technische Hilfe zu leisten, sofern sie vom amtlichen Tierarzt entsprechend geschult wurden. Die allgemeinen Kriterien für diese Schulung werden nach dem Verfahren des Artikels 5 festgelegt.

    V. Muster der Gesundheitsbescheinigung

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    VI. Muster der Gesundheitsbescheinigung

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    KAPITEL IV

    FLEISCH VON IN ZUCHTBETRIEBEN GEHALTENEN HASENTIEREN

    Im allgemeinen gelten analog die Vorschriften für Gefluegelfleisch. Soweit die Schlachttieruntersuchung jedoch nicht im Herkunftsbetrieb stattfindet, müssen die Tiere innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen werden. Vergehen zwischen der Schlachttieruntersuchung und der Schlachtung mehr als 24 Stunden, so sind die Tiere unmittelbar vor der Schlachtung erneut zu untersuchen.

    KAPITEL V

    ZUCHTWILDFLEISCH

    Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gilt folgendes:

    I. Schlachttieruntersuchung

    1. Die Schlachttieruntersuchung muß entweder im Schlachthof oder vor der Schlachtung im Haltungsbetrieb bzw. vor der Versendung zum Schlachthof im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden. In letzterem Fall kann sich die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof darauf beschränken, transportbedingte Verletzungen festzustellen und die Kennzeichnung der Tiere zu überprüfen.

    Lebenden Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht wurden, muß eine Bescheinigung nach dem Muster in Abschnitt III beiliegen, aus der hervorgeht, daß die Tiere im Haltungsbetrieb untersucht und für gesund befunden wurden.

    2. Wurde die Schlachttieruntersuchung nicht im Herkunftsbetrieb durchgeführt, so sind die Tiere innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wiederholen, wenn zwischen der Untersuchung und der Schlachtung mehr als 24 Stunden vergehen.

    Jedes Schlachttier bzw. jede Schlachttiersendung muß entsprechend gekennzeichnet sein, damit die zuständige Behörde die Herkunft der Tiere bzw. der Sendung jederzeit feststellen kann.

    II. Fleischuntersuchung

    Fleisch von trichinoseempfänglichen Tierarten muß auf Trichinen untersucht werden.

    III. Muster der Gesundheitsbescheinigung

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    KAPITEL VI

    FLEISCH VON FREILEBENDEM WILD

    Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gilt folgendes:

    I. Fleischuntersuchung

    1. Freilebendes Wild muß nach seiner Verbringung in den Wildverarbeitungsbetrieb so schnell wie möglich untersucht werden.

    2. Bei der Fleischuntersuchung führt der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen durch:

    a) Besichtigung des Wildkörpers, seiner Körperhöhlen und gegebenenfalls seiner Organe

    - zur Feststellung etwaiger Anomalien, wobei sich die Diagnose auf Angaben des Jägers zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen stützen kann;

    - zur Kontrolle, daß das Tier effektiv erlegt wurde und nicht aus anderen Gründen verendet ist.

    Reicht die Besichtigung für eine Beurteilung nicht aus, so sind weitergehende Laboruntersuchungen durchzuführen;

    b) Untersuchung auf organoleptische Anomalien;

    c) Abtasten der Organe, soweit dies für erforderlich gehalten wird;

    d) stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, auch auf Umweltschadstoffe, insbesondere, wenn ein begründeter Verdacht auf Rückstände oder Schadstoffbelastung besteht. Wird wegen begründeten Verdachts eine weitergehende Untersuchung durchgeführt, so ist die Beurteilung aller anderen Tiere einer gemeinsamen Strecke oder von Teilen dieser Tiere, bei denen den Umständen nach angenommen werden kann, daß sie dieselben Anomalien aufweisen, so lange zurückzustellen, bis die weitergehende Untersuchung abgeschlossen ist;

    e) Untersuchung auf Merkmale, die darauf hinweisen, daß das Fleisch gesundheitlich bedenklich ist, insbesondere:

    i) vom Jäger mitgeteilte abnorme Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinbefindens des lebenden Tieres;

    ii) generalisierte Tumore oder Abszesse, wenn sie in verschiedenen inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen;

    iii) Arthritis, Orchitis, Veränderungen der Leber oder Milz, Darm- oder Nabelentzündungen;

    iv) Fremdstoffe in den Körperhöhlen, insbesondere im Magen und Darm oder im Harn, soweit Brust- oder Bauchfell verfärbt sind;

    v) übermäßige Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;

    vi) erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;

    vii) alte, offene Knochenbrüche;

    viii) Abzehrung (Kachexie) und/oder generalisierte oder lokalisierte Hydraemie;

    ix) frische Verklebungen oder Verwachsungen mit Brust- oder Bauchfell;

    x) sonstige augenfällige und großflächige Veränderungen wie beispielsweise Verwesung.

    3. Auf Verlangen des amtlichen Tierarztes sind Wirbelsäule und Kopf längs zu spalten.

    4. Bei Niederwild, das nicht unmittelbar nach dem Erlegen ausgeweidet wurde, führt der amtliche Tierarzt die Fleischuntersuchung an einer repräsentativen Stichprobe von Tieren derselben Strecke durch. Ergibt die Untersuchung eine auf den Menschen übertragbare Krankheit oder eine Anomalie im Sinne von Nummer 2, so wird die gesamte Partie weiter untersucht, um festzustellen, ob die Wildkörper für genußuntauglich erklärt oder einzeln untersucht werden müssen.

    5. Im Verdachtsfall kann der amtliche Tierarzt an den betreffenden Tierkörperstellen weitere Schnitte und Untersuchungen vornehmen, soweit dies für eine endgültige Diagnose erforderlich ist.

    6. Bei Schwarzwild oder anderen trichinoseempfänglichen Arten sind von jedem einzelnen Tier mehrere Proben zu untersuchen, die auf jeden Fall von der Kiefer- und Zwerchfellmuskulatur, der Unterschenkelmuskulatur des Vorderlaufs, der Zwischenrippenmuskulatur und der Zungenmuskulatur entnommen werden müssen. Die Proben sind nach Methoden zu analysieren, die nach dem Verfahren des Artikels 5 und auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses zugelassen sind.

    II. Erklärung der Genußuntauglichkeit von Fleisch aufgrund des Untersuchungsbefunds

    Zusätzlich zu den Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt V wird folgendes Fleisch von freilebendem Wild für genußuntauglich erklärt:

    - Fleisch mit Läsionen, ausgenommen frische erlegungsbedingte Verletzungen, und lokalisierten Mißbildungen oder Anomalien, soweit diese das Fleisch zum Genuß für Menschen untauglich machen oder gesundheitsgefährdend sind;

    - Fleisch mit Merkmalen im Sinne von Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe e) dieses Kapitels, die bei der Fleischuntersuchung festgestellt werden,

    - Fleisch mit eindeutigem Trichenenbefall,

    - Fleisch mit Anomalien, die seine Genußtauglichkeit beeinträchtigen können.

    ANHANG III

    LEBENDE MUSCHELN

    1. Die zuständige Behörde legt die Lage und Abgrenzung der Erzeugungsgebiete von Muscheln fest. Die Gebiete, in denen Muscheln geerntet werden dürfen, werden von der zuständigen Behörde je nach Niveau der Verunreinigung durch Fäkalbakterien in folgende drei Klassen eingeteilt:

    a) Klasse-A-Gebiete: Gebiete, aus denen lebende Muscheln für den unmittelbaren Verzehr geerntet werden können. Lebende Muscheln aus diesen Gebieten müssen die Anforderungen des Kapitel IV dieses Abschnitts erfuellen;

    b) Klasse-B-Gebiete: Gebiete, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach dem Umsetzen zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen;

    c) Klasse-C-Gebiete: Gebiete, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach dem Umsetzen über einen langen Zeitraum (mindestens zwei Monate) in den Verkehr gebracht werden dürfen.

    2. Um das Niveau der Verunreinigung durch Fäkalbakterien in einem Gebiet feststellen zu können, trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:

    - Sie erstellt ein Inventar der Verschmutzungsquellen menschlichen oder tierischen Ursprungs, die auch für die Verunreinigung des Erzeugungsgebiets verantwortlich sein könnte;

    - sie prüft die Mengen organischer Schadstoffe, die in den verschiedenen Jahresabschnitten freigesetzt werden, nach Maßgabe der saisonbedingten Variationen der menschlichen und tierischen Populationen im Einzugsgebiet, der erfaßten Niederschläge, der Abwasserbehandlung usw.;

    - sie bestimmt die Merkmale des Schadstoffkreislaufs nach gängigen Mustern, nach der Tiefseemessung und dem Gezeitenzyklus im Erzeugungsgebiet;

    - sie erstellt ein Probenahmeprogramm für Muscheln im Erzeugungsgebiet, das sich auf die Prüfung vorhandener Daten stützt, wobei die Zahl der Proben, die geographische Verteilung der Probenahmepunkte und die Probenahmehäufigkeit gewährleisten müssen, daß die Analyseergebnisse für das Gebiet so repräsentativ wie möglich sind.

    3. Im Rahmen der Hygienekontrollen müssen auch Erzeugungsgebiete und die Umsetzgebiete für lebende Muscheln periodisch überwacht werden, um

    a) rechtswidrige Praktiken in bezug auf Ursprung, Herkunft und Bestimmung der lebenden Muscheln verhindern zu können;

    b) die mikrobiologische Beschaffenheit der lebenden Muscheln in Verbindung mit dem Erzeugungsgebiet und dem Umsetzgebiet zu kontrollieren;

    c) toxinproduzierendes Plankton in den Erzeugungs- und Umsetzgewässern und Biotoxine in lebenden Muscheln nachzuweisen;

    d) chemische Verunreinigungen nachzuweisen, wobei die zulässigen Hoechstwerte nach dem Verfahren des Artikels 5 festzusetzen sind.

    Zur Anwendung der Vorschriften gemäß Buchstaben b), c) und d) sind Stichprobenpläne für die Kontrollen aufzustellen, die in regelmäßigen Abständen oder - wenn in unregelmäßigen Intervallen geerntet wird - fallweise durchgeführt werden.

    4. Die Stichprobenpläne für Erzeugungs- und Umsetzgebiete müssen insbesondere folgenden Aspekten Rechnung tragen:

    a) der Wahrscheinlichkeit einer ungleichmäßigen Verunreinigung durch Fäkalbakterien;

    b) den möglichen Schwankungen im Vorkommen von marine Biotoxine enthaltendem Plankton; die Probenahmen sind wie folgt vorzunehmen:

    i) Planktonüberwachung: regelmäßige Stichproben zur Ermittlung von Änderungen in der Zusammensetzung des toxinhaltigen Planktons und dessen geographischer Verteilung. Ergebnisse, die auf eine Anhäufung von Toxinen in Muschelfleisch schließen lassen, erfordern intensive Probenahmen, wobei die Zahl der Probenahmepunkte und die Zahl der Proben, die in Zucht- und Erntegewässern entnommen werden, erhöht werden;

    ii) regelmäßige Toxizitätstests bei den am stärksten kontaminationsgefährdeten Muscheln aus dem betroffenen Gebiet.

    Muscheln aus dem betroffenen Gebiet dürfen erst in den Verkehr gebracht werden, wenn weitergehende Untersuchungen zufriedenstellende Toxizitätsergebnisse erbringen;

    c) einer etwaigen Verunreinigung der Muscheln:

    Zeigen die Stichproben, daß die Vermarktung lebender Muscheln für den Verbraucher gesundheitsgefährdend sein könnte, so muß die zuständige Behörde das Erzeugungsgebiet für die betreffenden Muscheln sperren, bis sich die Lage wieder normalisiert hat.

    5. Die zuständige Behörde überwacht Erzeugungsgebiete, in denen die Ernte lebender Muscheln verboten ist oder für die Sonderbedingungen gelten, um zu gewährleisten, daß keine potentiell gesundheitsgefährdenden Erzeugnisse auf den Markt gelangen.

    6. Es ist ein Kontrollsystem einzurichten, bei dem anhand von Laboruntersuchungen überprüft wird, ob die Enderzeugniskriterien eingehalten und insbesondere die Grenzwerte für marine Biotoxine und Schadstoffe nicht überschritten werden und daß die mikrobiologische Qualität der Muscheln kein Gesundheitsrisiko darstellt.

    7. Die zuständige Behörde trifft folgende Maßnahmen:

    a) Sie erstellt und führt eine aktuelle Liste der zugelassenen Erzeugungs- und Umsetzgebiete mit Angabe des Standorts und der Abgrenzungen sowie der Klasse, in die das Gebiet eingeteilt ist, aus denen lebende Muscheln gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts geerntet werden dürfen.

    Diese Liste ist den von diesem Abschnitt betroffenen Personen, insbesondere den Erzeugern und den Betreibern von Reinigungszentren und Versandzentren, mitzuteilen.

    b) Sie unterrichtet die von diesem Abschnitt betroffenen Personen, insbesondere Erzeuger und Betreiber von Reinigungszentren und Versandzentren, unverzüglich über jegliche Änderung des Standorts, der Abgrenzungen oder der Klasse von Erzeugungsgebieten wie auch über deren vorübergehende oder endgültige Schließung.

    ANHANG IV

    FISCHEREIERZEUGNISSE

    Zusätzlich zu den allgemeinen Überwachungsvorschriften gilt folgendes:

    1. Die amtliche Überwachung von Fischereierzeugnissen erfolgt bei der Anlandung bzw. vor dem ersten Verkauf in einer Auktionshalle oder auf einem Großmarkt.

    2. Die amtlichen Überwachungsmaßnahmen umfassen folgendes:

    a) organoleptische Prüfungen:

    Zur Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Frischekriterien werden Stichprobekontrollen durchgeführt. Bestehen Zweifel an der Frische eines Erzeugnisses, muß die organoleptische Prüfung wiederholt werden;

    b) chemische Analysen:

    läßt die organoleptische Prüfung Zweifel an der Frische der Fischereierzeugnisse aufkommen, so können Proben entnommen und im Labor auf ihren Gehalt an TVB-N (fluechtiger basischer Stickstoff) untersucht werden.

    Der TVB-N-Gehalt wird für jede Kategorie von Arten nach dem Verfahren des Artikels 5 festgelegt.

    Läßt die organoleptische Prüfung auf andere für den Menschen potentiell gesundheitsgefährdende Zustände schließen, so können zur Überprüfung Proben entnommen werden;

    c) Histamintests zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Grenzwerte;

    d) Schadstofftests:

    Es werden Überwachungstests eingeführt, um den Gehalt von Fischereierzeugnissen beispielsweise an Schwermetallen und chlororganischen Stoffen, die im aquatischen Milieu vorhanden sind, zu überwachen;

    e) erforderlichenfalls mikrobiologische Kontrollen;

    f) Überwachungstests zur Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für Endoparasiten.

    Nach dem Verfahren des Artikels 5 und nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses wird erforderlichenfalls folgendes festgelegt:

    - Frischekriterien für die organoleptische Prüfung von Fischereierzeugnissen, insbesondere, wenn in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften keine derartigen Kriterien festgelegt sind;

    - die analytischen Grenzwerte, die Analysemethoden und die Probenahmepläne zur Durchführung der genannten amtlichen Überwachungsmaßnahmen.

    3. Folgende Erzeugnisse werden für genußuntauglich erklärt:

    a) Fischereierzeugnisse, deren organoleptische, chemische, physikalische oder mikrobiologische Prüfung ergibt, daß sie zum Genuß für Menschen nicht tauglich sind;

    b) Fische oder Teile von Fischen, die nicht vorschriftsgemäß auf Endoparasiten untersucht wurden;

    c) Fischereierzeugnisse, deren genießbaren Teile Schadstoffe aus dem aquatischen Milieu wie Schwermetalle und chlororganische Stoffe in einem solchen Maße aufweisen, daß die errechnete Aufnahme über die Nahrungsmittel die annehmbare Tages- oder Wochendosis für den Menschen überschreitet;

    d) giftige Fische und Biotoxine enthaltende Fischereierzeugnisse;

    e) Fischereierzeugnisse oder Teile davon, die als gesundheitsschädlich gelten.

    ANHANG V

    MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

    Zusätzlich zu den allgemeinen Überwachungsvorschriften gilt folgendes:

    Betriebskontrollen

    Rohmilch muß aus Betrieben stammen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Einhaltung der tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften für die Milcherzeugung kontrolliert werden. Die Häufigkeit dieser Kontrollen muß in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen. Diese Überwachungsmaßnahmen können mit Kontrollen im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften kombiniert werden.

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