EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000PC0242

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Zypern zur Aufnahme einer Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen des Dritten Mehrjahresprogramms für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000)

/* KOM/2000/0242 endg. - CNS 2000/0099 */

ABl. C 274E vom 26.9.2000, p. 109–112 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0242

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Zypern zur Aufnahme einer Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen des Dritten Mehrjahresprogramms für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) /* KOM/2000/0242 endg. - CNS 2000/0099 */

Amtsblatt Nr. C 274 E vom 26/09/2000 S. 0109 - 0112


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Zypern zur Aufnahme einer Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen des Dritten Mehrjahresprogramms für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluß des Rates stellt den Rechtsakt über den Abschluß eines Abkommens dar, durch das zwischen der Republik Zypern und der Europäischen Gemeinschaft eine Zusammenarbeit im Rahmen des Dritten Mehrjahresprogramms für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) aufgenommen wird.

2. Der Beschluß 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein Drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) sieht in Artikel 7 Absatz 2 vor, daß dieses Programm einer Beteiligung der Republik Zypern und Maltas offensteht.

Außerdem bildet gemäß der Entschließung des Assoziationsrates EG/Zypern vom 12. Juni 1995 die Beteiligung Zyperns an Gemeinschaftsprogrammen einen Bestandteil der Strategie zur Vorbereitung Zyperns auf den Beitritt, die im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Rates ,Allgemeine Angelegenheiten" vom 6. März 1995 sowie des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg umzusetzen ist. Letztere wurden durch den Europäischen Rat vom Dezember 1999 in Helsinki hinsichtlich dieser Heranführungsstrategie bestätigt.

Die Kommissionsdienststellen haben die Verhandlungen mit Zypern auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 9. Dezember 1996 geführt.

3. Im Einklang mit dem Beschluß des Rates enthält das Abkommen, das am 8. Februar 2000 paraphiert wurde, folgende Punkte:

- Die Republik Zypern beteiligt sich an den Maßnahmen C ,Unterstützung der Europäisierung und Internationalisierung der Unternehmensstrategien der KMU, insbesondere durch bessere Informations- und Kooperationsdienste" und E ,Förderung des Unternehmergeistes und Unterstützung von Zielgruppen". Dies geschieht grundsätzlich in der gleichen Art und Weise wie bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (Artikel 1).

- Es gelten die gleichen Regeln und Bedingungen für Einreichung, Prüfung und Auswahl von Anträgen und Vorschlägen für Pilotprojekte, Programme und sonstige Maßnahmen wie für Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen innerhalb der Gemeinschaft (Artikel 3).

- Zypern stellt soweit nötig die geeigneten Strukturen und Mechanismen auf nationaler Ebene bereit, die für seine Beteiligung erforderlich sind (Artikel 4).

- Zypern leistet einen jährlichen Finanzbeitrag in Höhe der Kosten seiner Beteiligung an dem Programm (s. Anhang - Finanzierungsbedingungen).

- Ein Gemeinsamer Ausschuß ist für die Umsetzung des Programmes zuständig (Artikel 6). Zypern wird dazu aufgefordert, vor den formellen Sitzungen des Programmausschusses auch an Koordinationssitzungen teilzunehmen (Artikel 7).

- Dieses Abkommen wird für die Laufzeit des Programms geschlossen (Artikel 12).

4. Dieses Abkommen dient zur Aufnahme einer engen Zusammenarbeit mit Zypern im Bereich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und liegt im Interesse der Gemeinschaft.

Es stellt außerdem einen wesentlichen Schritt in der Vorbereitung Zyperns auf den Beitritt dar.

Der Abschluß dieses Abkommens ist daher politisch von erheblicher Bedeutung.

Es sollte nach Möglichkeit im zweiten Quartal 2000 in Kraft treten, um der Republik Zypern so die Teilnahme an den Aktionen, einschließlich der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, die für den Rest des Jahres vorgesehen sind, zu ermöglichen.

5. Aus diesen Gründen ersucht die Kommission den Rat, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluß anzunehmen und der Regierung Zyperns mitzuteilen, daß die nötigen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens seitens der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen wurden.

2000/0099 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Zypern zur Aufnahme einer Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen des Dritten Mehrjahresprogramms für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entschließung des Assoziationsrates EG/Zypern vom 12. Juni 1995 und den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg wurden bestimmte Punkte der Strategie zur Vorbereitung auf den Beitritt festgelegt, zu denen auch die Beteiligung Zyperns an Gemeinschaftsprogrammen zählt, wie durch die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki bestätigt wurde.

(2) Der Beschluß 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein Drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000), im folgenden ,das Programm" genannt, sieht in Artikel 7 Absatz 2 vor, daß dieses Programm einer Beteiligung Zyperns offensteht.

(3) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen ausgehandelt, das Zypern eine Programmbeteiligung ermöglicht.

(4) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern zur Aufnahme einer Zusammenarbeit in dem Bereich kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen des Dritten Mehrjahresprogramms für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 6 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Ausschuß.

Artikel 3

Des Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person/-en zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ENTWURF DES ABKOMMENS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern über die Aufnahme einer Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen des Dritten Mehrjahresprogramms für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000)

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, (im folgenden ,die Gemeinschaft" genannt)

einerseits, und

DIE REPUBLIK ZYPERN, (im folgenden ,Zypern" genannt)

andererseits,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Gemäß Beschluß 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 [3] wurde ein Drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000), im folgenden ,das Programm" genannt, geschaffen.

[3] ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25 - 31.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses 97/15/EG steht das Programm einer Beteiligung Zyperns offen.

Die Beteiligung Zyperns am Dritten Mehrjahresprogramm stellt einen bedeutenden Schritt in der Strategie zur Vorbereitung Zyperns auf den Beitritt dar.

Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in dem Bereich kleine und mittlere Unternehmen als Teil einer breiteren Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Zypern und im Hinblick auf die Förderung einer dynamischen und homogenen Entwicklung in diesem Bereich.

Insbesondere verstärkt die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Zypern bei der Verfolgung der Programmziele im Rahmen der grenzüberschreitenden Kooperationsaktivitäten, an denen die Gemeinschaft und Zypern beteiligt sind, naturgemäß die Wirkung der verschiedenen Aktionen im Rahmen des Programms und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen sowohl in der Gemeinschaft als auch in Zypern.

Die Vertragsparteien erwarten daher von einer Programmbeteiligung Zyperns beiderseitigen Nutzen.

Eine erfolgreiche Zusammenarbeit in diesem Bereich setzt die generelle Bereitschaft der Vertragsparteien voraus, sich in ergänzender Art und Weise für die Förderung der europäischen Dimension im Bereich kleine und mittlere Unternehmen einzusetzen.

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich des Kooperationsabkommens

Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, beteiligt sich Zypern an dem Dritten Mehrjahresprogramm unter Einhaltung der Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen gemäß dem Beschluß 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996, insbesondere nach Artikel 2, Artikel 7 und dem Anhang, der Bestandteil des Abkommens ist. Die Beteiligung Zyperns erstreckt sich genauer auf die Maßnahmen C ,Unterstützung der Europäisierung und Internationalisierung der Unternehmensstrategien der KMU, insbesondere durch bessere Informations- und Kooperationsdienste" und E ,Förderung des Unternehmergeistes und Unterstützung von Zielgruppen".

Artikel 2

Förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen

Die Förderungswürdigkeit von Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Zypern unterliegt den Bestimmungen des Beschlusses 97/15/EG des Rates, insbesondere Artikel 2, Artikel 7 und dem Anhang, beziehungsweise daraus abgeleiteten Bestimmungen.

Artikel 3

Verfahren

Förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Zypern beteiligen sich an dem Programm gemäß den Bedingungen und Bestimmungen des Beschlusses 97/15/EG, insbesondere gemäß Artikel 2, Artikel 7 und dem Anhang, bzw. daraus abgeleiteten Bestimmungen. Es gelten die gleichen Regeln und Bedingungen für Einreichung, Prüfung und Auswahl von Anträgen und Vorschlägen für Pilotprojekte, Programme und sonstige Maßnahmen wie für Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen innerhalb der Gemeinschaft.

Projekte und Aktivitäten, die lediglich Zypern, die EFTA- und die EWR-Staaten oder andere Drittländer betreffen, einschließlich solcher Länder, die ein Assoziierungsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben und für deren Beteiligung das Programm offensteht, können keine finanzielle Förderung seitens der Gemeinschaft erhalten.

Artikel 4

Nationale Strukturen

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses 97/15/EG des Rates stellt Zypern soweit nötig die geeigneten Strukturen und Mechanismen auf nationaler Ebene bereit und trifft alle weiteren erforderlichen Maßnahmen, um die Koordinierung und Organisation der Durchführung des Programms auf nationaler Ebene zu gewährleisten.

Artikel 5

Finanzierung

Zur Deckung der Kosten, die aus seiner Programmbeteiligung entstehen, leistet Zypern jährlich einen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union gemäß den Regeln und Bedingungen des Anhangs, der Bestandteil des Abkommens ist.

Artikel 6

Gemeinsamer Ausschuß

Es wird ein Gemeinsamer Ausschuß eingesetzt.

Dem Gemeinsamen Ausschuß gehören einerseits Vertreter der Gemeinschaft und andererseits Vertreter Zyperns an.

Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses ist es, die Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten.

Auf Verlangen einer der beiden Parteien tauschen die Vertragsparteien Informationen zu Aktivitäten im Rahmen des Abkommens und zu einschlägigen finanziellen Fragen aus und konsultieren sich dazu innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses.

Der Gemeinsame Ausschuß trifft einstimmige Beschlüsse.

Der Gemeinsame Ausschuß tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien gemäß den in seiner Satzung festzulegenden Bestimmungen zusammen.

Artikel 7

Koordinierungssitzungen

Die Vertreter der Gemeinschaft im Gemeinsamen Ausschuß treffen die geeigneten Maßnahmen, um eine Koordinierung zwischen der Umsetzung des Abkommens und den Entscheidungen der Gemeinschaft in bezug auf die Durchführung des Programms sicherzustellen.

Zur Erleichterung dieser Koordinierung und unbeschadet der Verfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 97/15/EG werden die Vertreter Zyperns zu Koordinierungssitzungen eingeladen, bei denen Fragen jeglicher Art betreffend die Umsetzung des Abkommens behandelt werden und die den regulären Sitzungen des Programmausschusses vorausgehen. Die Kommission informiert Zypern über die Ergebnisse der regulären Sitzungen.

Artikel 8

Freizügigkeit

Die Vertragsparteien unternehmen innerhalb der bestehenden Bestimmungen alle erforderlichen Schritte, um die Freizügigkeit und den Aufenthalt aller im Rahmen des Programms förderwürdigen Personen zu gewährleisten, die sich zum Zweck der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen des Abkommens zwischen Zypern und der Europäischen Gemeinschaft bewegen.

Artikel 9

Überwachung, Bewertung und Berichte

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Rechnungshofes der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung des Programms gemäß Artikel 5 und 6 des Beschlusses 97/15/EG wird die Beteiligung Zyperns am Dritten Mehrjahresprogramm von der Kommission und Zypern auf partnerschaftlicher Grundlage kontinuierlich überwacht und bewertet. So legt Zypern der Kommission die erforderlichen Berichte vor und beteiligt sich an allen anderen spezifischen Aktivitäten, die die Kommission veranlaßt, oder leitet alle anderen spezifischen Schritte ein, die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 veranlaßt werden.

Artikel 10

Sprachen

Arbeitssprache für die praktische Durchführung sowie für Verträge, vorzulegende Berichte und sonstige administrative Regelungen im Rahmen des Programms ist eine der Amtssprachen der Gemeinschaft.

Artikel 11

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Anwendungsgebiet des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Zyperns andererseits.

Artikel 12

Geltungsdauer

Dieses Abkommen wird für die Laufzeit des Programms (bis zum 31. Dezember 2000) geschlossen.

Falls das Dritte Mehrjahresprogramm geändert wird, kann das Abkommen neu verhandelt oder beendet werden. Zypern wird über Änderungen des Programms innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme unterrichtet. Innerhalb von weiteren zwei Monaten kann jede der beiden Vertragsparteien eine Neuverhandlung oder Beendigung des Abkommens verlangen. Im Falle der Beendigung verhandeln die Vertragsparteien über praktische Fragen in bezug auf offenstehende Verpflichtungen.

Die Vertragsparteien können jederzeit eine Überprüfung des Abkommens verlangen. Hierzu übermitteln sie der anderen Vertragspartei ein entsprechendes Ersuchen. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß beauftragen, das Ersuchen zu prüfen und gegebenenfalls Empfehlungen vorzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.

Falls die Gemeinschaft ein neues Mehrjahresprogramm für KMU annimmt, kann dieses Abkommen neu verhandelt oder zu gemeinsam vereinbarten Bedingungen erneuert werden.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien den Abschluß ihrer jeweils erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.

Artikel 14

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am .......

(....)

Für die Europäische Gemeinschaft

(....) Für die Republik Zypern

ANHANG

Finanzierungsbedingungen

1. Zur Deckung der Kosten für Beihilfen oder sonstige Fördermittel aus dem Programm, die an zypriotische Empfänger gezahlt werden, leistet Zypern jährlich einen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union. Dieser Beitrag wird festgelegt auf:

(i) 40 000 EUR für die Maßnahme C ,Unterstützung der Europäisierung und Internationalisierung der Unternehmensstrategien der KMU, insbesondere durch bessere Informations- und Kooperationsdienste";

(ii) 110 000 EUR für die Maßnahme E ,Förderung des Unternehmergeistes und Unterstützung von Zielgruppen".

Der jährliche Finanzbeitrag Zyperns beläuft sich im Jahr 2000 auf mindestens 150 000 EUR.

In dem Haushaltsjahr 2000 darf die Gesamtsumme der Beihilfen oder sonstigen Fördermittel, die zypriotische Empfänger aus dem Programm erhalten, den vorstehend festgelegten Beitrag nicht überschreiten.

Liegt die Gesamtsumme der Beihilfen oder sonstigen Fördermittel, die zypriotische Empfänger aus dem Programm erhalten, unter dem festgelegten Beitrag, erstattet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Republik Zypern den verbleibenden Restbetrag, da das Jahr 2000 das letztmögliche Jahr für eine Programmbeteiligung ist.

2. Zusätzlich zu dem unter Ziffer 1 genannten Beitrag zahlt Zypern im Jahr 2000 einen Anteil von 7%, was ausgehend von dem jährlichen Mindestbeitrag (150 000 EUR) einer zusätzlichen Zahlung von 10 500 EUR entspricht, um zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Programms durch die Kommission zu decken, soweit sich diese aus der Beteiligung Zyperns ergeben. Diese Beträge unterliegen nicht den Bestimmungen in Ziffer 1 letzter Absatz.

3. Es gelten die Finanzvorschriften für den Gesamthaushalt der Europäischen Union, insbesondere in bezug auf die Verwaltung des Beitrags Zyperns.

Nach Inkrafttreten des Abkommens übermittelt die Kommission eine Zahlungsaufforderung für den gemäß Ziffer 1 und 2 fälligen Beitrag an Zypern.

Dieser Beitrag wird in Euro angegeben und auf ein Euro-Konto der Kommission überwiesen.

Zypern zahlt seinen Beitrag nicht später als drei Monate nach der Zahlungsaufforderung. Bei Verzug in der Zahlung des Beitrags zahlt Zypern für den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen. Der Zinssatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank für den Monat, in dem das Fälligkeitsdatum liegt, für ihre Transaktionen in Euro [4] angewandten Zinssatz, zuzüglich 1,5 Prozent punkten.

[4] Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Reihe C.

4. Soweit Programmentwicklungen dies erforderlich machen, kann der Gemeinsame Ausschuß den in Ziffer 1 und 2 genannten Beitrag Zyperns anpassen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top