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Document 52000PC0151

    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten

    /* KOM/2000/0151 endg. - CNS 99/0110 */

    ABl. C 274E vom 26.9.2000, p. 13–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0151

    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten /* KOM/2000/0151 endg. - CNS 99/0110 */

    Amtsblatt Nr. C 274 E vom 26/09/2000 S. 0013 - 0027


    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten

    (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Hintergrund

    Am 4. Mai 1999 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten an [1]. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam und der Vergemeinschaftung der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ersetzt dieser Verordnungsvorschlag inhaltlich das am 28. Mai 1998 von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel K.3.2 Buchstabe C des Vertrags von Maastricht unterzeichnete, noch nicht in Kraft getretene Übereinkommen.

    [1] KOM(1999)220, ABl.

    Der Vorschlag wurde dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelt. Letzterer gab seine Stellungnahme in der Sitzung vom 20. und 21. Oktober 1999 ab. Mit Schreiben vom 14. Juli 1999 konsultierte der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 67 EG-Vertrag.

    Das Parlament übertrug die Prüfung des Vorschlags dem federführenden Ausschuss für Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten und seinem Ausschuss für Recht und Binnenmarkt (zur Stellungnahme). Der Ausschuss für Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten nahm nach Eingang und Prüfung der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt am 11. November 1999 seinen eigenen Bericht an. In der Plenarsitzung vom 17. November 1999 nahm das Parlament seine Stellungnahme [2] an, in der es den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen billigte und die Kommission aufforderte, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag entsprechend zu ändern.

    [2] ABl. C.

    2. Der geänderte Vorschlag

    Der geänderte Vorschlag berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments, dessen Änderungen er größtenteils übernimmt. Er bezieht außerdem Änderungen ein, die sich bedingt durch äußere Umstände seit Annahme des ursprünglichen Vorschlags ergeben haben. Darüber hinaus enthält er einige auf Ratsebene vereinbarte Änderungen, mit denen sich die Kommission einverstanden erklären kann.

    2.1. Änderungen des Europäischen Parlaments

    2.1.1. Vollständig angenommene Änderungen

    Die Kommission nimmt die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen 1, 3 bis 8, 14 bis 18 und 20 unverändert in ihren Vorschlag auf. Daraus folgt:

    - Der Erwägungsgrund 18 zu den Bestimmungen des nordischen Übereinkommens von 1931 wird geändert, um der Änderung 1 betreffend die Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen.

    - Die deutsche Fassung des Erwägungsgrundes 5 des Verordnungsvorschlags wird geändert, um der Änderung 3 zu entsprechen.

    - Der Erwägungsgrund 10 wird geändert, um der Änderung 4 nachzukommen. Die Kommission teilt die Auffassung des Europäischen Parlaments, demzufolge die Möglichkeit gegeben werden muß, das Konzept der elterlichen Verantwortung autonom auszulegen.

    - Der Erwägungsgrund 20 hinsichtlich der Befugnis des Rates, die Anhänge zu ändern, wird entsprechend der Änderung 5 gestrichen. Es ist Aufgabe der Kommission, diese Anhänge zu ändern.

    - Der Erwägungsgrund 22 wird geändert und ein neuer Erwägungsgrund 23 eingefügt, um die Änderungen 6 und 7 des Europäischen Parlaments aufzunehmen. Eine neue Formulierung wird allerdings für Erwägungsgrund 22 vorgeschlagen, um zu berücksichtigen, daß das Vereinigte Königreich und Irland ihre Absicht erklärt haben, am Erlaß der Verordnung mitzuwirken.

    - Artikel 11 wird gemäß der Änderung 8 durch einen neuen Absatz 4 ergänzt. Dieser neue Absatz bestimmt den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht zum Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über die Rechtshängigkeit als angerufen gilt. Diese Ergänzung entspricht der in den Verordnungsvorschlag über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [3] eingeführten Bestimmung.

    [3] KOM(1999)348.

    - Artikel 17 wird durch einen neuen Absatz ergänzt, der die Änderung 13 berücksichtigt und den freien Verkehr der Personen begünstigt.

    - Die Artikel 21 und 26 werden geändert, um die Änderungen 14 und 18 aufzunehmen. Die Listen der in diesen Artikeln genannten Gerichte und Rechtsbehelfe stehen jetzt in den Anhängen I-III.

    - Der neue Artikel 43 (zuvor 45) wird geändert, um die Änderung 20 des Europäischen Parlaments zu berücksichtigen. Es besteht kein Grund für eine Änderung der Anhänge durch Entscheidung des Rates, da es sich lediglich um einen Verweis auf rein innerstaatliche Bestimmungen handelt. Der neue Absatz 1 sieht deshalb vor, daß diese Anhänge von der Kommission angepaßt werden.

    2.1.2. Teilweise angenommene Änderungen

    Einige der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderungen können teilweise oder mit gewissen Änderungen angenommen werden. Daraus folgt:

    - Der Erwägungsgrund 12 wird geändert, um der Änderung 2 teilweise zu entsprechen. Jetzt wird auf das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung Bezug genommen. Die Bezugnahme auf die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten wird allerdings nicht aufgenommen, da ein Erwägungsgrund ausschließlich die Bestimmungen des Rechtsakts zu begründen hat.

    - Artikel 12 wird durch einen neuen Absatz ergänzt, der teilweise der Änderung 9 entspricht und eine sinnvolle Klärung der zeitlichen Wirkung der einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen enthält, die aufgrund von Artikel 12 getroffen werden können. Es ist in der Tat erforderlich zu präzisieren, daß diese Maßnahmen nicht mehr anwendbar sind, sobald eine Entscheidung auf der Grundlage der durch die Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitskriterien [4] ergangen ist. Im Gegensatz zu der Änderung 9 muß es sich allerdings bei dieser Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen Gerichts nicht um ein "rechtskräftiges" Urteil handeln. Es reicht aus, daß diese Entscheidung in Anwendung der Verordnung anerkannt (oder vollstreckt) wird. Im übrigen erlischt die Wirkung der einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nur, wenn die Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen Gerichts zu demselben Gegenstand ergeht.

    [4] Vergleiche Bericht von Frau Borras, Ziff. 59.

    - Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe c) werden geändert, um teilweise der Änderung 10 Rechnung zu tragen. Die Begriffe "ordnungsgemäß und rechtzeitig" werden durch "rechtzeitig und in einer Weise" ersetzt. Diese Änderung erfolgt parallel zu den entsprechenden Bestimmungen des Vorschlags für eine Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [5]. Die Aufnahme des zweiten Teils der Änderung wird nicht vorgeschlagen, derzufolge die Anerkennung nicht verweigert werden kann, wenn der Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, "gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte". Eine solche, in Zivil- und Handelssachen durchaus logische und akzeptable Bestimmung kann auf den sensiblen Bereich der Ehesachen nicht übertragen werden, in denen der Antragsgegner "mit der Entscheidung eindeutig einverstanden" gewesen sein muß.

    [5] KOM(1999)348.

    2.1.3. Zurückgewiesene Änderungen

    - Die Änderung 11 wird zurückgewiesen. Die "Berücksichtigung der Interessen des Kindes" würde eine Prüfung der Entscheidung zur Hauptsache voraussetzen, die die Verordnung untersagt. Allenfalls kann der Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, überprüfen, ob durch die Anerkennung der ursprünglichen Entscheidung nicht gegen ihre grundlegenden Verfahrensbestimmungen verstoßen wird (mögliche Anhörung des Kindes).

    - Die Änderung 12 wird zurückgewiesen. Sie würde die mechanische Vollstreckung einer möglicherweise bereits lange zurückliegenden Entscheidung auf Kosten einer jüngeren Entscheidung privilegieren, die aufgrund einer Veränderung der persönlichen Situation des Kindes durch ein anderes zuständiges Gericht erlassen wurde, und nähme dem Verfahren jede Flexibilität.

    - Die Änderung 19 wird zurückgewiesen. Sie würde eine Bestimmung hinsichtlich der Übersetzung der Entscheidung einführen, die in einem Rechtsakt über die Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen nicht angebracht ist. Außerdem widerspricht dieser Vorschlag den Bestimmungen des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [6].

    [6] KOM(1999)219.

    2.2. Zur Berücksichtigung der institutionellen Entwicklungen seit Annahme des Vorschlags vorgenommene Änderungen

    Mit Schreiben vom 2. August und 5. Juli 1999 haben das Vereinigte Königreich und Irland erklärt, daß sie beabsichtigen, am Erlaß der Verordnung mitzuwirken. Dies hat Auswirkungen auf den Verordnungsvorschlag, und es wird somit vorgeschlagen, die Änderungen vorzunehmen, die aufgrund der Tatsache, daß die Verordnung für das Vereinigte Königreich und Irland verbindlich sein wird, erforderlich sind.

    Einige dieser Änderungen wurden vom Europäischen Parlament vorgeschlagen und sind berücksichtigt worden (Erwägungsgrund 22).

    Weitere Änderungen:

    - Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) fünfter Gedankenstrich und Buchstabe b) werden geändert, um die Gleichstellung von "Wohnsitz" ("domicile") im Sinne der Rechtssysteme des Vereinigten Königreichs und Irlands und "Staatsangehörigkeit" zu berücksichtigen. Ein neuer Absatz 2 definiert das Konzept des "Wohnsitzes"; die Artikel 7 und 8 werden entsprechend geändert.

    - Artikel 10 wird geändert, um der politischen Einigung des Rates über die Änderung des Vorschlags für eine Richtlinie über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [7] in einen Vorschlag für eine Verordnung Rechnung zu tragen.

    [7] KOM(1999)219.

    - Artikel 19 wird durch einen neuen Absatz ergänzt, der berücksichtigt, daß Irland und das Vereinigte Königreich das in Absatz 1 genannte Konzept des "ordentlichen Rechtsbehelfs" nicht kennen. Artikel 20 wird durch einen neuen Absatz vervollständigt, der das im Vereinigten Königreich geltende Registrierungsverfahren berücksichtigt.

    - Die Anhänge I bis III werden durch die Angabe der zuständigen Gerichte und der geltenden Rechtsbehelfe im Vereinigten Königreich und in Irland ergänzt.

    2.3. Zur Berücksichtigung der Arbeiten des Rates aufgenommene Änderungen

    Die Kommission spricht sich für die nachstehenden rein technischen, im Rat vereinbarten Änderungen aus:

    - Der geänderte Vorschlag bezieht sich nicht nur auf Artikel 61 Buchstabe c), sondern auch auf Artikel 67 Absatz 1.

    - Der Erwägungsgrund 4 wird geändert, um zu berücksichtigen, daß nur "bestimmte" einzelstaatliche Regeln und Vorschriften im Bereich der Zuständigkeit und der Anerkennung den freien Personenverkehr sowie das Funktionieren des Binnenmarkts erschweren können.

    - Der Erwägungsgrund 6 wird durch einen Verweis auf die Änderungen ergänzt, die eingeführt wurden, um eine Parellelität mit den identischen Bestimmungen des Vorschlags für eine Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen herzustellen; er wird ferner durch eine Fußnote mit einem Verweis auf den erläuternden Bericht von Frau Borrás sowie auf das Amtsblatt ergänzt, in dem der Rechtsakt des Rates vom 28. Mai 1998 veröffentlicht ist.

    - Im Erwägungsgrund 10 wird "gemeinsame Kinder" durch "Kinder der beiden Ehegatten" ersetzt.

    - Artikel 20 nimmt explizit die Bedingung der Zustellung der ursprünglichen Entscheidung auf.

    - die Bestimmungen über den Rechtsbehelf im Fall der Zulassung der Vollstreckung (ehemalige Artikel 25 bis 27) und den Rechtsbehelf im Fall der Ablehnung der Vollstreckung (ehemalige Artikel 28 und 29) werden in den neuen Artikeln 25 bis 27 gruppiert. Die ehemaligen Artikel 28 und 29 werden somit gestrichen. Diese Neugruppierung beinhaltet keinerlei grundlegende Änderung.

    - Die Artikel 31 und 32 (ehemalige Artikel 33 und 34) werden für die Einführung einer Bescheinigung nach dem Modell der in dem Vorschlag für eine Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehenen Bescheinigung geändert. Zwei neue Anhänge (Anhänge IV und V) enthalten die für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Fragen der elterlichen Verantwortung zu verwendenden Standardformulare.

    - Artikel 40 (ehemaliger Artikel 42) führt eine Sonderbestimmung ein, damit Italien und Spanien ihre internationalen Verpflichtungen gegenüber dem Heiligen Stuhl einhalten können. Diese Bestimmung war, was Italien betrifft, in einer Erklärung im Anhang zum Übereinkommen vom 28. Mai 1998 enthalten.

    - Artikel 43 (ehemaliger Artikel 45) erhält einen neuen Absatz 2 mit der Möglichkeit für die Kommission, die Bescheinigungen im Anhang zu der Verordnung gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG zu aktualisieren oder zu ändern. Es wird daher ein neuer Artikel 44 eingeführt, in dem auf dieses Verfahren Bezug genommen wird.

    - Schließlich wird Artikel 45 (ehemaliger Artikel 46) betreffend das Inkrafttreten der Verordnung geändert, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, daß die Mitgliedstaaten bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu der Verordnung erlassen müssen.

    1999/0110 (CNS)

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [8],

    [8] ABl. C

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [9],

    [9] ABl. C

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [10],

    [10] ABl. C

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums erläßt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen.

    (2) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muß der freie Verkehr der Entscheidungen in Zivilsachen verbessert und beschleunigt werden.

    (3) Dieser Bereich unterliegt der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 65 EG-Vertrag.

    (4) Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Zuständigkeitsregeln und den Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Entscheidungen erschweren sowohl den freien Personenverkehr als auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher gerechtfertigt, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über konkurrierende Zuständigkeiten in Ehesachen und in Verfahren über die elterliche Verantwortung zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung der Entscheidungen und deren Vollstreckung zu vereinfachen.

    (5) Die Ziele dieser Verordnung können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und müssen daher im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Verordnung geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (6) Der Rat hat mit Rechtsakt vom 28. Mai 1998 [11] den Wortlaut eines Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen festgelegt und das Übereinkommen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen. Dieses Übereinkommen ist nicht in Kraft getreten. Um die bei der Aushandlung dieses Übereinkommens erzielten Ergebnisse zu wahren, übernimmt die Verordnung den wesentlichen Inhalt des Übereinkommens. Diese Verordnung enthält allerdings im Vergleich zu dem Übereinkommen einige neue Bestimmungen, um die Kohärenz mit bestimmten Bestimmungen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen herzustellen.

    [11] ABl. C 221 vom 16. 7. 1998, S. 1. Der erläuternde Bericht von Frau Professor Borrás ist ebenfalls in diesem Amtsblatt veröffentlicht.

    (7) Um den freien Verkehr der Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren über die elterliche Verantwortung innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, ist es angemessen und erforderlich, daß die Anerkennung der Zuständigkeiten und der Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe und über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten im Wege eines Gemeinschaftsrechtsakts erfolgt, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.

    (8) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung muß zivilgerichtliche Verfahren sowie andere außergerichtliche Verfahren einschließen, die in einigen Mitgliedstaaten in Ehesachen zugelassen sind mit Ausnahme von Verfahren, die nur innerhalb einer Religionsgemeinschaft gelten. Es muß daher darauf hingewiesen werden, daß die Bezeichnung "Gericht" alle gerichtlichen und außergerichtlichen Behörden einschließt, die für Ehesachen zuständig sind.

    (9) Diese Verordnung gilt nur für Verfahren, die sich auf die Auflösung und die Ungültigerklärung des Ehebands im eigentlichen Sinne beziehen. Dementsprechend erstreckt sich die Anerkennung von Entscheidungen nicht auf Fragen wie das Verschulden der Ehegatten, das Familienvermögen, die Unterhaltspflicht oder sonstige mögliche Nebenaspekte, auch wenn sie mit den vorgenannten Verfahren zusammenhängen.

    (10) Bei den Verfahren im Bereich der elterlichen Verantwortung handelt es sich um Verfahren, die in engem Zusammenhang mit einem Antrag auf Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung einer Ehe stehen, so daß nur die Kinder der Ehegatten unter diese Regelung fallen.

    (11) Die Zuständigkeitskriterien gehen von dem Grundsatz aus, daß zwischen der Person und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, eine tatsächliche Bindung bestehen muß. Die Einbeziehung bestimmter Kriterien ist darauf zurückzuführen, daß diese Kriterien in verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen existieren und von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

    (12) Eine Eventualität, der im Rahmen des Schutzes der Kinder der Ehegatten bei einer Ehekrise begegnet werden muß, besteht in der Gefahr, daß das Kind von einem Elternteil aus dem Land seines gewöhnlichen Aufenthalts entführt wird. Deshalb müssen die grundlegenden Interessen der Kinder, namentlich im Einklang mit dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kinderentführung, geschützt werden. Der gewöhnliche rechtmäßige Aufenthalt wird daher als Zuständigkeitskriterium auch in den Fällen beibehalten, in denen sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts aufgrund eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens des Kindes faktisch geändert hat.

    (13) Die Verordnung hindert die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran, in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungs maßnahmen betreffend in diesem Staat befindliche Personen oder Güter zu ergreifen.

    (14) Der Begriff "Entscheidung" bezieht sich nur auf positive Entscheidungen, d. h. Entscheidungen, mit denen eine Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung herbeigeführt wird. Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sind solchen "Entscheidungen" gleichgestellt.

    (15) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten müssen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erfolgen. Die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung sind auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. Das Verfahren muß allerdings Rechtsbehelfe zulassen, um die Wahrung der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staats und die Verteidigungsrechte der Betroffenen zu gewährleisten und um zu vermeiden, daß miteinander unvereinbare Entscheidungen anerkannt werden.

    (16) Der ersuchte Staat darf weder die Zuständigkeit des Ursprungsstaats noch die Entscheidung in der Sache überprüfen.

    (17) Für die Beischreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats nach einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen rechtskräftigen Entscheidung darf kein besonderes Verfahren vorgeschrieben werden.

    (18) Das Übereinkommen von 1931 zwischen den nordischen Staaten muß in den Grenzen dieser Verordnung und unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung weiter angewandt werden können.

    (19) Spanien, Italien und Portugal haben vor Aufnahme der in dieser Verordnung geregelten Materien in den EG-Vertrag Konkordate mit dem Heiligen Stuhl geschlossen. Es gilt daher zu vermeiden, daß diese Mitgliedstaaten gegen ihre internationalen Verpflichtungen gegenüber dem Heiligen Stuhl verstoßen.

    (20) Den Mitgliedstaaten muß es freistehen, untereinander Modalitäten zur Durchführung der Verordnung festzulegen, solange keine diesbezüglichen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen wurden.

    (21) Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muß die Kommission die Anwendung der Verordnung prüfen und gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorschlagen.

    (22) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben diese Staaten ihre Absicht erklärt, am Erlaß und an der Durchführung der vorliegenden Verordnung mitzuwirken.

    (23) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wirkt dieser Staat nicht am Erlaß der vorliegenden Verordnung mit. Die Verordnung ist daher für dieses Land nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar.

    (24) Nach Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [12] müssen die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses getroffen werden --

    [12] ABl. L 184 vom17.7.1999, S. 23.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I - Anwendungsbereich

    Artikel 1

    1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf

    a) zivilgerichtliche Verfahren, die die Ehescheidung, die Trennung oder Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen;

    b) die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten betreffende zivilgerichtliche Verfahren aus Anlaß der unter Buchstabe a) genannten Verfahren in Ehesachen.

    2. Gerichtlichen Verfahren stehen andere in einem Mitgliedstaat amtlich anerkannte Verfahren gleich. Die Bezeichnung "Gericht" schließt alle in Ehesachen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein.

    Kapitel II - Gerichtliche Zuständigkeit

    ABSCHNITT 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 2

    Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe

    1. Für Entscheidungen, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

    a) in dessen Hoheitsgebiet

    - beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

    - die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

    - der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

    - im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

    - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder

    - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder in diesem seinen "Wohnsitz" hat,

    b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands den gemeinsamen dauerhaften "Wohnsitz".

    2. Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff "Wohnsitz" im Sinne der Rechtssysteme des Vereinigten Königreichs und Irlands zu verstehen.

    Artikel 3

    Elterliche Verantwortung

    1. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 2 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind zuständig für alle Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung für ein gemeinsames Kind der beiden Ehegatten betreffen, wenn dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat.

    2. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat, so sind die Gerichte dieses Staates für diese Entscheidungen zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten hat und

    a) zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat und

    b) die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten anerkannt worden ist und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.

    3. Die Zuständigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 endet,

    a) sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe rechtskräftig geworden ist oder aber

    b) in den Fällen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig ist, sobald die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig geworden ist oder aber

    c) sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sind.

    Artikel 4

    Kindesentführung

    Die nach Maßgabe von Artikel 3 zuständigen Gerichte haben ihre Zuständigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, insbesondere dessen Artikel 3 und 16, auszuüben.

    Artikel 5

    Gegenantrag

    Das Gericht, bei dem ein Antrag auf der Grundlage der Artikel 2 bis 4 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fällt.

    Artikel 6

    Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung

    Unbeschadet des Artikels 2 ist das Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Entscheidung über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erlassen hat, auch für die Umwandlung dieser Entscheidung in eine Ehescheidung zuständig, sofern dies im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist.

    Artikel 7

    Ausschließlicher Charakter der Zuständigkeiten nach den Artikeln 2 bis 6

    Gegen einen Ehegatten, der

    a) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder

    b) Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder seinen "Wohnsitz" im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in einem Mitgliedstaat hat,

    darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Artikel 2 bis 6 geführt werden.

    Artikel 8

    Restzuständigkeiten

    1. Soweit sich aus den Artikeln 2 bis 6 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dessen eigenem Recht.

    2. Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der seinen gewöhnlichen Auf enthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, kann die in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsvorschriften wie ein Inländer gegenüber einem Antragsgegner geltend machen, wenn dieser weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen "Wohnsitz" im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in diesem Mitgliedstaat hat.

    ABSCHNITT 2 - PRÜFUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT UND DER ZULÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS

    Artikel 9

    Prüfung der Zuständigkeit

    Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach der vorliegenden Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.

    Artikel 10

    Prüfung der Zulässigkeit

    1. Läßt sich der Antragsgegner auf das Verfahren nicht ein, so hat das zuständige Gericht das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Antragsgegner möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

    2. An die Stelle von Absatz 1 treten die Bestimmungen des Artikels 19 der Verordnung.../.../EG des Rates vom ... .. über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [13], wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück nach Maßgabe dieser Verordnung ins Ausland zu übermitteln war.

    [13] ABl. L.

    Sind die Bestimmungen der in Absatz 2 genannten Verordnung nicht anwendbar, so findet Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen im Ausland Anwendung, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück nach Maßgabe dieses Übereinkommens ins Ausland zu übermitteln war.

    ABSCHNITT 3 - RECHTSHÄNGIGKEIT UND ABHÄNGIGE VERFAHREN

    Artikel 11

    1. Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

    2. Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Eheschei dung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, die nicht denselben Anspruch betreffen, zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

    3. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

    In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.

    4. Ein Gericht gilt im Sinne von Artikel 11 diese Abschnitts zu dem Zeitpunkt als angerufen,

    a) an dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, daß der Kläger in der Folge nicht versäumt hat, die von ihm zu ergreifenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder

    b) wenn die Zustellung an den Beklagten vor der Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, an dem die für die Zustellung verantwortliche Behörde das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, daß der Kläger in der Folge nicht versäumt hat, die von ihm zu ergreifenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

    ABSCHNITT 4 - EINSTWEILIGE MASSNAHMEN EINSCHLIESSLICH SICHERUNGSMASSNAHMEN

    Artikel 12

    1. In dringenden Fällen können die Gerichte eines Mitgliedstaats ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungs maßnahmen in bezug auf in diesem Staat befindliche Personen oder Güter auch dann ergreifen, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache gemäß dieser Verordnung ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

    2. Die Wirkung der nach Absatz 1 ergangenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen in den durch diese Verordnung geregelten Rechtsbereichen erlischt, sobald eine Entscheidung des nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gerichts zu dem selben Gegenstand in Anwendung dieser Verordnung anerkannt oder vollstreckt wird.

    Kapitel III - Anerkennung Und Vollstreckung

    Artikel 13

    Bedeutung des Begriffs "Entscheidung"

    1. Unter "Entscheidung" im Sinne der vorliegenden Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie jede aus Anlaß eines solchen Verfahrens in Ehesachen ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung der Ehegatten zu verstehen, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluß.

    2. Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten auch für die Festsetzung der Kosten für die nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

    3. Für die Durchführung dieser Verordnung werden öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sowie vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens geschlossene Vergleiche, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie zustande gekommen sind, vollstreckbar sind, unter denselben Bedingungen wie die in Absatz 1 genannten Entscheidungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

    ABSCHNITT 1 - ANERKENNUNG

    Artikel 14

    Anerkennung einer Entscheidung

    1. Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

    2. Insbesondere bedarf es unbeschadet des Absatzes 3 keines besonderen Verfahrens für die Beischreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dessen Recht keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

    3. Jede Partei, die ein Interesse hat, kann im Rahmen der Verfahren nach dem zweiten und dritten Abschnitt dieses Kapitels die Feststellung beantragen, daß eine Entscheidung anzuerkennen oder nicht anzuerkennen ist.

    4. Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu klären, so kann dieses Gericht hierüber befinden.

    Artikel 15

    Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung

    1. Eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird nicht anerkannt,

    a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht;

    b) wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, daß er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;

    c) wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist;

    d) wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die Anerkennung beantragt wird.

    2. Eine Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung, die aus Anlaß der in Artikel 13 genannten Verfahren in Ehesachen ergangen ist, wird nicht anerkannt,

    a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;

    b) wenn die Entscheidung - ausgenommen in dringenden Fällen - ergangen ist, ohne daß das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden;

    c) wenn der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und nicht in einer Weise zugestellt worden ist, daß sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, daß sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;

    d) wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, daß die Entscheidung in ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne daß die Person die Möglichkeit hatte, gehört zu werden;

    e) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist; oder

    f) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittland, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ergangen ist, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die Anerkennung beantragt wird.

    Artikel 16

    Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats

    Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht nachgeprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) darf sich nicht auf die in den Artikeln 2 bis 8 vorgesehenen Vorschriften über die Zuständigkeit erstrecken.

    Artikel 17

    Unterschiede beim anzuwendenden Recht

    Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts nicht zulässig wäre.

    Hat ein Mitgliedstaat aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung eine Ehescheidung anzuerkennen, so kann er keinen der Ehegatten daran hindern, eine neue Ehe zu schließen, indem er geltend macht, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit diese Ehegatten besitzen, die Ehescheidung nicht anerkennt.

    Artikel 18

    Ausschluß einer Nachprüfung in der Sache

    Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

    Artikel 19

    Aussetzung des Anerkennungsverfahrens

    Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

    Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung beantragt wird, deren Vollstreckung im Ursprungsmitgliedstaat wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs ausgesetzt ist, kann das Verfahren aussetzen.

    ABSCHNITT 2 - VOLLSTRECKUNG

    Artikel 20

    Vollstreckbare Entscheidungen

    Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung für ein gemeinsames Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind und zugestellt wurden, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt worden sind.

    Im Vereinigten Königreich werden die Entscheidungen in England und Wales, in Schottland und Nord Irland vollstreckt, nachdem sie auf Antrag einer berechtigten Partei in einem dieser Teile des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf ihre Vollstreckung registriert wurden.

    Artikel 21

    Örtlich zuständige Gerichte

    1. Der Antrag ist bei den im Anhang I genannten Gerichten zu stellen:

    2. Das für einen Vollstreckungsantrag örtlich zuständige Gericht wird durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Person, gegen die der Vollstreckungsantrag gestellt ist, oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes, auf das sich der Antrag bezieht, bestimmt.

    Befindet sich keiner der in Unterabsatz 1 angegebenen Orte in dem Mitgliedstaat, in dem der Vollstreckungsantrag gestellt wird, so wird das örtlich zuständige Gericht durch den Ort der Vollstreckung bestimmt.

    3. Hinsichtlich der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 3 wird das örtlich zuständige Gericht durch das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem der Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung gestellt wird.

    Artikel 22

    Stellung des Antrags auf Vollstreckung

    1. Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll.

    2. Der Antragsteller hat für die Zustellung im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Mitglied staats, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

    3. Dem Antrag sind die in den Artikeln 31 und 32 aufgeführten Urkunden beizufügen.

    Artikel 23

    Entscheidung des Gerichts

    1. Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung ohne Verzug, ohne daß die Person, gegen die der Vollstreckungsantrag gestellt ist, in die sem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.

    2. Der Antrag darf nur aus einem der in Artikel 15 aufgeführten Gründe abgelehnt werden.

    3. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

    Artikel 24

    Mitteilung der Entscheidung

    Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, wird dem Antragsteller vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Vollstreckungsantrag gestellt worden ist, vorsieht.

    Artikel 25

    Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung

    Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei Rechtsbehelf einlegen. Der Rechtsbehelf wird vor dem in der Liste in Anhang II aufgeführten zuständigen Gericht eingelegt. Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften über das kontradiktorische Verfahren geprüft.

    Wird der Rechtsbehelf durch den Antragsteller der Vollstreckbarerklärung eingelegt, so hat die Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, vor dem Gericht zu erscheinen, bei dem der Rechtsbehelf eingelegt wurde. Erscheint die Partei nicht, so finden die Bestimmungen des Artikels 10 Anwendung.

    Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate ab dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung persönlich oder an dem Wohnsitz zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

    Artikel 26

    Für den Rechtsbehelf zuständiges Gericht und Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsbehelf

    Die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur im Wege der in Anhang III genannten Verfahren angefochten werden.

    Artikel 27

    Aussetzung des Verfahrens

    Das mit einem Rechtsbehelf nach den Artikeln 25 und 26 befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. In letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

    Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangen, so wird jeder im Ursprungsmitgliedstaat vorgesehene Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne der Anwendung von Absatz 1 angesehen.

    Artikel 28

    Teilvollstreckung

    1. Ist durch die Entscheidung über mehrere geltend gemachte Ansprüche erkannt worden und kann die Entscheidung nicht in vollem Umfang zur Vollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere Ansprüche zu.

    2. Der Antragsteller kann auch eine teilweise Vollstreckung der Entscheidung beantragen.

    Artikel 29

    Prozeßkostenhilfe

    Ist dem Antragsteller in dem Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kostenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach den Artikeln 21 bis 24 hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe oder der Kostenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Mitgliedstaats, in dem er die Vollstreckung beantragt, vorsieht.

    Artikel 30

    Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

    Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

    ABSCHNITT 3 - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

    Artikel 31

    Urkunden

    1. Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung beantragt oder anficht oder deren Vollstreckbarerklärung beantragt, hat vorzulegen

    a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt;

    b) die Bescheinigung nach Artikel 34, unbeschadet von Artikel 35.

    2. Bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung hat die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung beantragt oder deren Vollstreckung betreiben will, ferner vorzulegen

    a) entweder die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, oder

    b) eine Urkunde, aus der hervorgeht, daß der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.

    Artikel 32

    Weitere Urkunden

    Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag einer berechtigten Partei die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV (Entscheidungen in Ehesachen) oder in Anhang V (Entscheidungen im Bereich der elterlichen Verantwortung) aus.

    Artikel 33

    Fehlen von Urkunden

    1. Werden die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b) oder Artikel 31 Absatz 2 aufgeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist einräumen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

    2. Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung dieser Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Personen zu beglaubigen.

    Artikel 34

    Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit

    Die in den Artikeln 31, 32 und 33 Absatz 2 aufgeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

    Kapitel IV - Übergangsvorschriften

    Artikel 35

    1. Die vorliegende Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden und vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens geschlossene Vergleiche, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet, aufgenommen beziehungsweise geschlossen worden sind.

    2. Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren ergangen sind, werden nach Maßgabe des Kapitels III anerkannt und vollstreckt, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeits vorschriften des Kapitels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungs mitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war.

    Kapitel V - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 36

    Verhältnis zu Übereinkünften

    1. Diese Verordnung ersetzt - unbeschadet der Artikel 35 und 38 und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels - die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.

    2. Finnland und Schweden steht es frei zu erklären, daß anstelle dieser Verordnung das Übereinkommen vom 6. Februar 1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des internationalen Privatrechts über Ehe, Adoption und Vormundschaft einschließlich des Schlußprotokolls ganz oder teilweise auf ihre gegenseitigen Beziehungen anwendbar ist. Diese Erklärungen im Anhang zu der Verordnung werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die betreffenden Mitgliedstaaten können ihre Erklärung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.

    Eine Diskriminierung von Bürgern der Union aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist verboten.

    Die Zuständigkeitskriterien in künftigen Übereinkünften zwischen den in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen, müssen mit den Kriterien dieser Verordnung im Einklang stehen.

    Entscheidungen, die in einem der nordischen Staaten, der eine Erklärung nach Unterabsatz 1 abgegeben hat, aufgrund eines Zuständigkeitskriteriums erlassen werden, das einem der in Kapitel II vorgesehenen Zuständigkeits kriterien entspricht, werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Kapitels III anerkannt und vollstreckt.

    3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

    a) eine Abschrift der Übereinkünfte oder der Entwürfe von Überein künften sowie der einheitlichen Gesetze zur Durchführung dieser Übereinkünfte gemäß Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3,

    b) jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder dieser einheitlichen Gesetze.

    Artikel 37

    Verhältnis zu bestimmten multilateralen Übereinkommen

    Diese Verordnung hat in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten insoweit Vorrang vor den nachstehenden Übereinkommen, als diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind:

    - Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen,

    - Luxemburger Übereinkommen vom 8. September 1967 über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen,

    - Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung der Ehescheidung und der Trennung von Bett und Tisch,

    - Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses,

    - Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat.

    Artikel 38

    Fortbestand der Wirksamkeit

    1. Die in Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 genannten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anwendbar ist.

    2. Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen beziehungsweise aufgenommen sind.

    Artikel 39

    Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten

    1. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können untereinander Übereinkünfte zur Ergänzung dieser Verordnung oder zur Erleichterung ihrer Durchführung schließen.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

    a) eine Abschrift der Entwürfe dieser Übereinkünfte sowie

    b) jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte.

    2. Die Übereinkünfte dürfen keinesfalls von Kapitel II und Kapitel III dieser Verordnung abweichen.

    Artikel 40

    Verträge mit dem Heiligen Stuhl

    1. Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet des am 7. Mai 1940 in der Vatikanstadt zwischen dem Heiligen Stuhl und Portugal unterzeichneten Internationalen Vertrags (Konkordats).

    2. Eine Entscheidung über die Ungültigkeit der Ehe gemäß dem in Absatz 1 genannten Vertrag wird in den Mitgliedstaaten unter den in Kapitel III vorgesehenen Bedingungen anerkannt.

    3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die folgenden internationalen Verträge (Konkordate) mit dem Heiligen Stuhl:

    - Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl, geändert durch die am 18. Februar 1984 in Rom unterzeichnete Vereinbarung mit Zusatzprotokoll;

    - Vereinbarung vom 3. Januar 1979 über Rechtsangelegenheiten zwischen dem Heiligen Stuhl und Spanien.

    4. Die Anerkennung der Entscheidungen nach Absatz 2 kann in Italien oder Spanien denselben Verfahren und denselben Kontrollen unterworfen sein, die gemäß den in Absatz 3 genannten, mit dem Heiligen Stuhl geschlossenen internationalen Verträgen für Entscheidungen der Kirchengerichte gelten.

    5. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

    a) eine Abschrift der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verträge sowie

    b) jede Kündigung oder Änderung dieser Verträge.

    Artikel 41

    Mitgliedstaaten mit zwei oder mehreren Rechtssystemen

    Für einen Mitgliedstaat, in dem die in dieser Verordnung behandelten Fragen in verschiedenen Gebietseinheiten durch zwei oder mehrere Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, gilt folgendes:

    a) Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betrifft den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit;

    b) jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch die Rechtsvorschriften dieses Staats bezeichnete Gebietseinheit;

    c) jede Bezugnahme auf den Mitgliedstaat, dessen Behörde mit einem Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe befaßt ist, betrifft die Gebietseinheit, deren Behörde mit einem solchen Antrag befaßt ist;

    d) jede Bezugnahme auf die Vorschriften des ersuchten Mitgliedstaats betrifft die Vorschriften der Gebietseinheit, in der die Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.

    Kapitel VI - Schlussbestimmungen

    Artikel 42

    Überprüfung

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der vorligenden Verordnung einen Bericht über die Anwendung der Verordnung, insbesondere der Artikel 36, 39 und 40, vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt.

    Artikel 43

    Änderung der Anhänge

    1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer Rechtsvorschriften zur Änderung der in den Anhängen I und II genannten Gerichte oder zuständigen Behörden oder der in Anhang III genannten Rechtsbehelfe mit. Die Kommission paßt die betreffenden Anhänge entsprechend an.

    2. Die Aktualisierung oder die technischen Änderungen der Vordrucke in den Anhängen IV und V werden gemäß Artikel 44 vorgenommen.

    Artikel 44

    1. Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    2. In den Fällen, in denen auf Absatz 1 Bezug genommen wird, findet das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 dieses Beschlusses Anwendung.

    Artikel 45

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    Die Anträge nach Artikel 21 sind bei den folgenden Gerichten und zuständigen Gerichten zu stellen:

    - in Belgien beim "Tribunal de première instance", bei der "Rechtbank van eerste aanleg" bzw. beim "Erstinstanzlichen Gericht";

    - in Deutschland beim "Familiengericht";

    - in Griechenland beim "ÌïíïìåëÝò Ðñùôïäéêåßï";

    - in Spanien beim "Juzgado de Primera Instancia";

    - in Frankreich beim Präsidenten des "Tribunal de grande instance";

    - in Irland beim "High Court";

    - in Italien bei der "Corte d'appello";

    - in Luxemburg beim Präsidenten des "Tribunal d'arrondissement";

    - in Österreich beim "Bezirksgericht";

    - in den Niederlanden beim Präsidenten der "Arrondissementsrechtbank";

    - in Portugal beim "Tribunal de Comarca" oder "Tribunal de Família";

    - in Finnland beim "käräjäoikeus/tingsrätt";

    - in Schweden beim "Svea hovrätt";

    - im Vereinigten Königreich:

    a) in England und Wales bei der "High Court of Justice"

    b) in Schottland bei der "Court of Session"

    c) in Nordirland bei der "High Court of Justice"

    ANHANG II

    Rechtsbehelfe nach Artikel 25 sind bei folgenden Gerichten einzulegen:

    - in Belgien beim "Tribunal de première instance", bei der "Rechtbank van eerste aanleg" bzw. beim "Erstinstanzlichen Gericht",

    - in Deutschland beim "Oberlandesgericht",

    - in Griechenland beim "Eöåôåßo",

    - in Spanien bei der "Audiencia Provincial",

    - in Frankreich bei der "Cour d'appel",

    - in Italien bei der "Corte d'appello",

    - in Irland bei der "High Court of Justice",

    - in Luxemburg bei der "Cour d'appel",

    - in den Niederlanden bei der "Arrondissementsrechtbank",

    - in Österreich beim "Bezirksgericht",

    - in Portugal beim "Tribunal de Relação",

    - in Finnland beim "hovioikeus/hovrätten",

    - in Schweden beim "Svea hovrätt".

    - im Vereinigten Königreich:

    a) in England und Wales bei der "High Court of Justice"

    b) in Schottland bei der "Court of Session"

    c) in Nordirland bei der "High Court of Justice"

    ANHANG III

    Die Rechtsbehelfe von Artikel 26 sind:

    - in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die "Kassationsbeschwerde";

    - in Deutschland: die "Rechtsbeschwerde";

    - in Irland ein Rechtsbehelf zu einer Rechtsfrage vor dem "Supreme Court";

    - in Österreich: der "Revisionsrekurs";

    - in Portugal: der "recurso restrito à matéria de direito";

    - in Finnland: der Rechtsbehelf beim "korkein oikeus/högsta domstolen";

    - in Schweden: der Rechtsbehelf beim "Högsta domstolen";

    - im Vereinigten Königreich: ein einziger Rechtsbehelf zu einer Rechtsfrage.

    ANHANG IV

    Bescheinigung nach Artikel 34 betreffend Entscheidungen in Ehesachen

    1. Ursprungsmitgliedstaat

    2. Die Bescheinigung ausstellende(s) Gericht oder Behörde

    2.1. Name

    2.2. Anschrift

    2.3. Tel./Fax/E-mail

    3. Ehe

    3.1. Ehefrau

    3.1.1. Name

    3.1.2. Geburtsort und -land

    3.1.3. Geburtsdatum

    3.2. Ehemann

    3.2.1. Name

    3.2.2. Geburtsort und -land

    3.2.3. Geburtsdatum

    3.3. Land und Datum der Eheschließung

    3.3.1. Land

    3.3.2. Datum

    4. Gericht, das die Entscheidung erlassen hat

    4.1. Bezeichnung des Gerichts

    4.2. Gerichtsort

    5. Entscheidung

    5.1. Datum

    5.2. Aktenzeichen

    5.3. Art der Entscheidung

    5.3.1. Ehescheidung

    5.3.2. Ungültigerklärung der Ehe

    5.3.3. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

    5.4. Versäumnisurteil-

    5.4.1. Nein

    5.4.2. Ja [14]

    [14] Die in Artikel 33 Absatz 2 genannten Unterlagen sind beizufügen.

    6. Namen der Parteien, die Prozeßkostenhilfe erhalten haben

    7. Ist gegen die Entscheidung nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats ein Rechtsbehelf möglich-

    7.1 Nein

    7.2. Ja

    8. Datum der Rechtsgültigkeit

    8.1. der Scheidung [15]

    [15] Falls nicht mit 5.1 identisch.

    8.2. der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

    Geschehen zu ..................... (Datum)

    Unterschrift und/der Stempel

    ANHANG V

    Bescheinigung nach Artikel 34 betreffend die Entscheidungen im Bereich der elterlichen Verantwortung

    1. Ursprungsmitgliedstaat

    2. Die Bescheinigung ausstellende(s) Gericht oder Behörde

    2.1. Name

    2.2. Anschrift

    2.3. Tel./Fax/Email

    3. Eltern

    3.1. Mutter

    3.1.1. Name

    3.2. Vater

    3.2.1. Name

    4. Gericht, das die Entscheidung erlassen hat

    4.1. Art der Entscheidung

    4.2. Gerichtsort

    5. Entscheidung

    5.1. Datum

    5.2. Aktenzeichen

    5.3. Versäumnisurteil-

    5.3.1. Nein

    5.3.2. Ja [16]

    [16] Die in Artikel 33 Absatz 2 genannten Unterlagen sind beizufügen.

    6. Von der Entscheidung betroffene Kinder [17]

    [17] Wenn mehr als vier Kinder betroffen sind, so ist ein zweites Fromblatt zu verwenden.

    6.1. Name und Geburtsdatum

    6.2. Name und Geburtsdatum

    6.3. Name und Geburtsdatum

    6.4. Name und Geburtsdatum

    7. Name der Parteien, die Prozeßkostenhilfe erhalten haben

    8. Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und der Zustellung

    8.1. Ist die Entscheidung nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats vollstreckbar-

    8.1.1. Ja

    8.1.2. Nein

    8.2. Wurde die Entscheidung der Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, zugestellt-

    8.2.1. Ja

    8.2.1.1. Name der Partei

    8.2.1.2. Datum der Zustellung

    8.2.2. Nein

    Geschehen zu ..................... (Datum)

    Unterschrift und/der Stempel

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