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Document 51999PC0324
Proposal for a Council Decision concluding the Agreement on co-operation for science and technology between the European Community and the government of the Russian Federation
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation
/* KOM/99/0324 endg. - CNS 99/0133 */
ABl. C 307E vom 26.10.1999, pp. 22–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation /* KOM/99/0324 endg. - CNS 99/0133 */
Amtsblatt Nr. C 307 E vom 26/10/1999 S. 0022 - 0028
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaftund der Russischen Föderation BEGRÜNDUNG 1. Angesichts der Bedeutung Rußlands unter den Neuen unabhängigen Staaten (NUS) und weltweit im wissenschaftlich-technischen Bereich wird eine verstärkte FTE-Zusammenarbeit nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung und die Humanressourcen in Rußland fördern, sondern auch die wissenschaftliche und technologische Forschung der EU selbst voranbringen. 2. Seit der Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit im Juni 1994 hat sich zwischen der Gemeinschaft und Rußland in Wissenschaft und Technik eine Annäherung in unterschiedlichen Disziplinen und unter verschiedenen Kooperationsformen herausgebildet. Zwischen 1993 und 1998 finanzierte die Gemeinschaft solche Kooperationsmaßnahmen mit fast 140 Millionen Euro; an ihnen waren rund 35 000 russische Forscher beteiligt. 3. Unter dem 4. FTE-Rahmenprogramm der EG (4. RP) konnten Teams von russischen Forschern an Projekten für die NUS und die mittel- und osteuropäischen Länder (INCO-Copernicus) wie auch an Projekten aller anderen Programme mitwirken. Insgesamt unterstützte die EG russische Organisationen im Rahmen dieser speziellen Maßnahmen mit 18 Millionen Euro. Darüber hinaus unterstützt INTAS gemeinsame Forschungsprojekte, bei denen Laboratorien aus INTAS-Mitgliedstaaten und der NUS mit europäischen Partnern zusammengebracht werden. Ungefähr 95 % des INTAS-Haushalts wird von der Europäischen Union beigesteuert. Nach Rußland flossen aus diesem Haushalt zwischen 1993 und 1998 nahezu 65 Millionen Euro. 4. Unter dem 5. FTE-Rahmenprogramm der EG (5. RP) werden all diese Möglichkeiten weiter bestehen. Für März 1999 ist eine an Rußland und die übrigen NUS gerichtete Copernicus-Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geplant, die nächste INTAS-Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird im April veröffentlicht. 5. Darüber hinaus haben die EU, die USA, Japan und die Russische Föderation das Moskauer Internationale Wissenschafts- und Technologiezentrum (IWTZ) gegründet, um Wissenschaftlern und Ingenieuren aus den NUS, die früher im militärischen Sektor beschäftigt waren, berufliche Alternativen in der zivilen Forschung zu geben. Diese steuert jährlich etwa 17 Millionen Euro zum IWTZ bei, Rußland erhält davon rund 90 %. 6. Neben diesen Projekten gab es in letzter Zeit mehrere spezielle Initiativen, z.B. in den Bereichen Informationstechnologie, Telekommunikation, Umwelt und Verkehr. Ferner arbeiten Rußland und die Europäische Union bereits auf multilateraler Ebene im Rahmen von Eureka wie auch bei einzelnen COST-Aktionen zusammen. 7. All diese Faktoren zusammengenommen sprechen für eine formellere Koordinierung und systematischere Verfolgung der Strategie und der für die FTE-Zusammenarbeit mit Rußland zur Verfügung stehenden Mittel. Es ist daher sinnvoll, ein förmliches Kooperationsabkommen für den WuT-Bereich zu schließen, damit ein soliderer Rahmen vorhanden ist. 8. Im Juli 1997 ersuchte die Kommission den Rat um ein Verhandlungsmandat. Am 10. November 1997 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation für die Laufzeit des Fünften Rahmenprogramms auszuhandeln. 9. Die Verhandlungen führten zu dem beigefügten Abkommensentwurf und seinen beiden Anhängen, die am 11. Februar 1999 paraphiert wurden. Der Abkommensentwurf steht in Einklang mit den am 10. November 1997 vom Rat erlassenen Verhandlungsdirektiven. Bei den Verhandlungen wurde die Kommission von dem vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 1 EG-Vertrag eingesetzten Sonderausschuß unterstützt.. 10. Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor, - das beigefügte Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation zu billigen; - zu beschließen, daß dieser Entwurf des Abkommens im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet wird, und den Ratspräsidenten zu ermächtigen, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen; - nach Anhörung des Europäischen Parlaments den russischen Behörden mitzuteilen, daß die von seiten der Europäischen Gemeinschaft für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation(Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, erster Satz des ersten Unterabsatzes, und Artikel 300 Absatz 3, erster Unterabsatz, gestützt auf den Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2]. [2] ABl. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Gemeinschaft und die Russische Föderation führen spezifische Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch. (2) Die Russische Föderation und die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit geschlossen, dessen Artikel 62 die Aushandlung von "Sondervereinbarungen" auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie vorsieht. (3) Mit seinem Beschluß vom 10. November 1997 hat der Rat die Kommission ermächtigt, für die Dauer des Fünften Rahmenprogramms ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation auszuhandeln. (4) Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation sollte im Namen der Gemeinschaft gebilligt und unterzeichnet werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation wird hiermit gebilligt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß als Anlage beigefügt. Artikel 2 Die Gemeinschaft wird das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EG und der Russischen Föderation unterzeichnen. Der Ratspräsident wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Gemäß Artikel 12 des Abkommens teilt der Ratspräsident mit, daß die für das Inkrafttreten des Abkommen erforderlichen Verfahren von seiten der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen sind. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ABKOMMEN ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEITZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION Die Europäische Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) einerseits und Die Regierung der Russischen Föderation andererseits, nachstehend "Vertragsparteien" genannt, in der erwägung, daß Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung wichtig sind, in der erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Russische Föderation Forschungs- und Technologieprojekte auf mehreren Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen und daß aus einer auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erfolgenden Mitwirkung an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der jeweils anderen Vertragspartei ein beiderseitiger Nutzen erwachsen kann, gestützt auf das Abkommen vom 24 Juni 1994 über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, insbesondere auf Artikel 62, in dem wunsch, die Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen und technischen Forschung auf eine formelle Grundlage zu stellen, welche die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf Gebieten von gemeinsamem Interesse erweitern und stärken und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zum wirtschaftlichen und sozialen Nutzen der Vertragsparteien fördern wird - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Zweck Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten von gemeinsamem Interesse, auf denen sie Forschung und Entwicklung betreiben. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens ist a) Kooperationsmaßnahme" eine Maßnahme, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen, worunter auch gemeinsame Forschung fällt; b) Wissen" wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Verfahren der Forschung und Entwicklung aus der gemeinsamen Forschung und andere Daten im Zusammenhang mit Kooperationsmaßnahmen; c) geistiges Eigentum" solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft; d) gemeinsame Forschung" Forschung, die von einer oder von beiden Vertragsparteien finanziell unterstützt und in Zusammenarbeit von Mitwirkenden aus der Gemeinschaft und der Russischen Föderation durchgeführt wird ; e) "Mitwirkender" jede natürliche oder juristische Person, jede Hochschule, jedes Forschungsinstitut oder jedes andere Gremium, die oder das an einer Kooperationsmaßnahme mitwirkt, einschließlich gegebenenfalls Behörden der Vertragsparteien selbst. Artikel 3 Grundsätze Die Kooperationsmaßnahmen werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt: a) beiderseitiger Nutzen; b) rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann; c) ausgeglichener wirtschaftlicher und sozialer Nutzen für die Gemeinschaft und die Russische Föderation angesichts der Beiträge der jeweiligen Mitwirkenden und/oder Vertragsparteien zu Kooperationsmaßnahmen. Artikel 4 Bereiche der Kooperationsmaßnahmen a) Die Zusammenarbeit kann sich auf Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in folgenden Bereichen erstrecken: - Umwelt und Klimaforschung, einschließlich Erdbeobachtung - Biomedizin und Gesundheit - Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei - Industrie- und Produktionstechnologien - Materialforschung und Metrologie - Nichtnukleare Energie - Verkehr - Technologien für die Informationsgesellschaft - sozialwissenschaftliche Forschung - Wissenschafts- und Technologiepolitik - Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern b) Weitere Bereiche können nach Prüfung und auf Empfehlung des in Artikel 6 genannten Gemeinsamen Ausschusses der Gemeinschaft und Rußlands nach den für jede Vertragspartei geltenden Verfahren zu dieser Liste hinzugefügt werden. Artikel 5 Art der Kooperationsmaßnahmen a) Die Kooperationsmaßnahmen können folgender Art sein: (1) Beteiligung russischer Einrichtungen an Projekten der Gemeinschaft in den Bereichen der Kooperationsmaßnahmen und entsprechende Beteiligung von Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an russischen Projekten in diesen Bereichen. Diese Beteiligung unterliegt den für die Vertragsparteien jeweils geltenden Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften, Regeln und Verfahren. An den Projekten können sich auch die wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen einer Vertragspartei beteiligen; die Projekte können auch unter Mitwirkung der Behörden der Vertragsparteien durchgeführt werden; (2) freier Zugang zu und gemeinsame Nutzung von Forschungseinrichtungen, einschließlich Überwachungs-, Beobachtungs- und Experimentieranlagen, sowie Sammlung von Daten, die für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sind ; (3) Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderem geeigneten Personal zur Teilnahme an Seminaren, Symposien und Workshops, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind; (4) Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind; (5) sonstige Tätigkeiten, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen in Übereinstimmung mit der entsprechenden Politik und den anwendbaren Programmen der Vertragsparteien festgelegt werden. b) Gemeinsame Forschungsprojekte dürfen im Rahmen dieses Abkommens erst dann anlaufen, wenn die Mitwirkenden an einem Projekt einen Technologiemanagementplan im Sinne des Anhangs 1 zu diesem Abkommen festgelegt haben. c) Die Vertragsparteien können Kooperationsmaßnahmen mit Drittparteien durchführen. Artikel 6 Koordinierung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen a) Zur Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen gemeinsamen Ausschuß der Gemeinschaft und Rußlands für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, nachstehend « Ausschuß » genannt. b) Der Ausschuß hat die Aufgabe, 1. die im Rahmen des Abkommens geplanten Maßnahmen zu überwachen und zu fördern; 2. Empfehlungen gemäß Artikel 4 Buchstabe b abzugeben ; 3. Maßnahmen gemäß Artikel 5 Buchstabe a Punkt 5 vorzuschlagen; 4. die Vertragsparteien zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann; 5. jährlich einen Bericht über den Stand und den Erfolg der Zusammenarbeit, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt wird, vorzulegen; 6. die Effizienz und Effektivität der Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen; 7. der Bedeutung der regionalen Aspekte der Zusammenarbeit Rechnung zu tragen. c) Der Ausschuß hält eine Sitzung pro Jahr abwechselnd in der Gemeinschaft und in der Russischen Föderation ab. Weitere Sitzungen können im gegenseitigen Einvernehmen abgehalten werden. d) Der Ausschuß setzt sich aus einer begrenzten, für jede Seite gleichen Anzahl offizieller Vertreter der Vertragsparteien zusammen; er gibt sich vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Ausschusses werden einvernehmlich gefasst. Über jede Sitzung wird ein Bericht mit einer Zusammenstellung der Beschlüsse und wichtigsten Diskussionspunkte erstellt, diese Berichte werden von den Personen, die von jeder Seite für den gemeinsamen Vorsitz der Sitzung ausgewählt worden sind, genehmigt. Der Jahresbericht des Ausschusses wird dem mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU/Rußland eingesetzten Kooperationsrat und Kooperationsausschuß sowie den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Verfügung gestellt. Artikel 7 Finanzierung und Steuerbefreiungen a) Kooperationsmaßnahmen setzen Finanzierungsmittel voraus und unterliegen den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation. In der Regel übernimmt jede Vertragspartei die Kosten, die ihr für die Erfuellung ihrer Aufgaben aus diesem Abkommen entstehen, einschließlich der Kosten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses. b) Wenn in besonderen Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorgesehen ist, sind für solche Stipendien, finanziellen oder sonstigen Beiträge der einen Vertragspartei an die Mitwirkenden der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen gemäß den für jede Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Präferenzregelungen hinsichtlich Steuern und Zöllen zu gewähren. Artikel 8 Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung Jede Vertragspartei unternimmt im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Personal wie auch die Ein- und Ausfuhr sowie den Verbleib von Material, Daten und Ausrüstung zu erleichtern, das bzw. die für Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt oder verwendet wird bzw. werden. Artikel 9 Umgang mit geistigem Eigentum Die Verbreitung und Verwertung von Wissen sowie die Verwaltung, Aufteilung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, das sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergibt, unterliegen den Bestimmungen im Anhang 2, der Bestandteil dieses Abkommens ist. Artikel 10 Sonstige Vereinbarungen und Übergangsbestimmungen 1. Dieses Abkommen lässt sonstige bestehende Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und Drittparteien unberührt. 2. Die Parteien bemühen sich, die bestehenden Vereinbarungen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation, die unter Artikel 4 fallen, mit diesem Abkommen in Übereinstimmung zu bringen. Artikel 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation andererseits. Dies steht der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Hoheitsgebiet von Drittländern nach dem Völkerrecht nicht entgegen. Artikel 12 Inkrafttreten, Beendigung und Streitbeilegung a) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. b) Dieses Abkommen wird zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden. c) Dieses Abkommen kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang entstanden sind. d) Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. e) Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien beigelegt. Artikel 13 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, russischer, schwedischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Für die Europäische Gemeinschaft Für die Russische Föderation ANHANG 1 Hauptmerkmale eines Technologiemanagementplans (TMP) Der TMP ist ein besonderer Vertrag zwischen den Mitwirkenden über die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten und ihre jeweiligen Rechte und Pflichten. Im TMP werden normalerweise unter anderem folgende Rechte an geistigem Eigentum geregelt: Inhaberschaft und Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Auswertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit neuem und bestehendem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden. Bei der Ausarbeitung der TMP werden die Ziele der gemeinsamen Forschung, die jeweiligen finanziellen und sonstigen Beiträge der Vertragsparteien oder Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, der Transfer von Daten, Gütern oder Dienstleitungen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. ANHANG 2 RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM Nach Artikel 9 des Abkommens werden Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Abkommens gewonnen bzw. zur Verfügung gestellt wird, gemäß diesem Anhang aufgeteilt. I. Geltung Dieser Anhang gilt für die gesamte Forschung im Rahmen dieses Abkommens, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. II. Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung 1. Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und Mitwirkenden. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die Rechte an dem nach diesem Anhang zugeteilten geistigen Eigentum erhalten kann. Mit diesem Anhang wird die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden nicht geändert bzw. berührt, die in den Rechtsvorschriften und gemäß den Gepflogenheiten dieser Vertragspartei festgelegt wird. 2. Es gelten die folgenden Grundsätze, die in den vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind: a) Angemessener Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien und/oder Mitwirkenden stellen sicher, daß sie sich rechtzeitig über geistiges Eigentum benachrichtigen, das im Rahmen dieses Abkommens oder der Durchführungsvereinbarungen gewonnen wird, und bemühen sich um rechtzeitigen Schutz dieses geistigen Eigentums. b) Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien oder ihrer Mitwirkenden durch Festlegung der Rechte und Anteile der Vertragsparteien und Mitwirkenden. c) Effektive Nutzung der Ergebnisse. d) Nichtdiskriminierende Behandlung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei im Vergleich zur Behandlung der eigenen Mitwirkenden. e) Schutz von vertraulichem Wissen. 3. Die Mitwirkenden erarbeiten gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP) für die Inhaberschaft an und die Verwertung, einschließlich Veröffentlichung, von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe der gemeinsamen Forschung gewonnen wird. Die Hauptmerkmale eines TMP sind der Anlage dieses Abkommens zu entnehmen. Die TMP müssen vor dem Abschluß der speziellen Verträge über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, denen sie beigelegt sind, von der für die Finanzierung zuständigen Stelle der Vertragspartei, die sich an der Finanzierung der Forschung beteiligt, genehmigt werden. 4. Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschung gewonnen wird und im Technologiemanagementplan nicht geregelt ist, wird mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den im Technologiemanagementplan festgelegten Grundsätzen aufgeteilt. Bei Uneinigkeit gehört solches nicht aufgeteilte Wissen oder geistige Eigentum gemeinsam allen, die an der gemeinsamen Forschung mitgewirkt haben, bei der das Wissen oder geistige Eigentum erarbeitet wurde. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen Zwecke ohne räumliche Begrenzung verwerten. 5. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, daß die aufgrund des Abkommens und der unter das Abkommen fallenden Vereinbarungen erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, daß sie insbesondere fördern: (a) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen des Abkommens gewonnen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und (b) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen. 6. Die Kündigung oder das Auslaufen dieses Abkommens lässt die Rechte und Pflichten aus diesem Anhang unberührt. IlI. Urheberrechtlich geschützte Werke Die Behandlung von Urheberrechten, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, wird in Verträgen und sonstigen Durchführungsvereinbarungen im Einklang mit der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971) geregelt. IV. Wissenschaftliche Schriftwerke Unbeschadet des Abschnitts V werden Forschungsergebnisse, soweit im TMP nichts anderes vereinbart wird, von den Vertragsparteien oder Mitwirkenden an dieser gemeinsamen Forschung gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren: 1. Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei wissen-schaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamer Forschung im Rahmen des Abkommens beruhen, so weit wie möglich verbreitet werden. 3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, daß der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ ablehnen. Ausserdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen. V. Nicht offenbartes Wissen A. Nicht offenbartes Dokumentationswissen 1. Die Vertragsparteien oder ihre Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im Technologiemanagementplan, welches Wissen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden darf, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: (a) Vertraulichkeit des Wissens in dem Sinne, daß das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets weder im allgemeinen bekannt noch rechtmässig ohne weiteres zugänglich ist; (b) tatsächlicher oder potentieller gewerblicher Wert des Wissens durch seine Vertraulichkeit; (c) früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, daß die Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Vertraulichkeit zu wahren. Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, daß, sofern nichts anderes angegeben ist, das im Laufe der gemeinsamen Forschung zur Verfügung gestellte, ausgetauschte oder gewonnene Wissen oder Teile davon nicht offenbart werden darf. 2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbartes Wissen deutlich als solches ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe des besagten Wissens. Erhalten eine Vertragspartei oder ein Mitwirkender nicht offenbartes Wissen, so haben sie dessen Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen der breiten Öffentlichkeit offenbart. 3. Nicht offenbartes Wissen, das im Rahmen des Abkommens der andern Vertragspartei mitgeteilt wird, kann von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Dienststellen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten, weitergegeben werden, sofern so verbreitetes nicht offenbartes Wissen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterworfen wird und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solches zu erkennen ist. 4. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbartes Wissen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen. B. Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur oder sonstiges vertrauliches Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruht, wird von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in dem Abkommen für Dokumentationswissen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieses nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens die Vertraulichkeit des Wissens bei der Mitteilung bekanntgemacht worden ist. C. Überwachung Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, daß nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, daß sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder daß aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzueglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen. FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation. 2. HAUSHALTSLINIE(N) Reisekosten für EG-Bedienstete und EG-Experten werden unter den jeweiligen Haushaltslinien der Programme des gemeinschaftlichen FTE-Rahmenprogramms (B6 61/62) abgerechnet . 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 166, 170 sowie Artikel 300 EG-Vertrag Artikel 62 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und Rußland. 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme Grundlegendes Ziel ist die Förderung der FTE-Zusammenarbeit zwischen der EG und Rußland in Form von Forschungsprojekten, die unter die gemeinschaftlichen Forschungsrahmenprogramme fallen, wobei die Projekte auf die in dem Abkommen genannten Bereiche beschränkt sind. 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen Das Abkommen wird zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden. 5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN 5.1 nichtobligatorische Ausgaben 5.2 Getrennte Mittel 6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN Finanzierung von Dienstreisen von Kommissionsbediensteten und EG-Experten nach Rußland; Veranstaltung von gemeinsamen Workshops, Seminaren und Sitzungen in Europa und Rußland. 7. FINANZIELLE BELASTUNG 7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten) a. Vorbereitende Tätigkeiten, Überprüfung der Zusammenarbeit: Sitzung des gemeinsamen Ausschusses der Gemeinschaft und Rußlands für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (JCRCC), Informationsaustausch, Reisen von Bediensteten und Experten nach Rußland 40 000 EUR/Jahr b. Wissenschaftliche und technische Workshops/Sitzungen 50 000 EUR /Jahr(Voranschlag, im Durchschnitt) insgesamt: 90 000 EUR /Jahr Dieser Betrag von 90 000 EURO ist wie folgt aufgeteilt: 30 % für die Haushaltslinie B6-6211 und 70 % zu gleichen Teilen für die Haushaltslinien des Kapitels B6.61. 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN Verwaltungs- und Finanzkontrollen durch fachlich zuständige Bedienstete (wissenschaftliche und haushaltstechnische Aspekte). Hierzu gehören - die Prüfung der Kostenaufstellungen in mehrfacher Hinsicht (finanziell und wissenschaftlich) durch die zuständigen Bediensteten vor Zahlung, - die interne Buchprüfung durch den Finanzkontrolleur, - Prüfungen vor Ort durch den Finanzkontrolleur der Kommission und den Rechnungshof der Europäischen Union. 9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE 9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen - Mit dem Abkommen soll für die Gemeinschaft und Rußland die Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Grundsatz des beiderseitigen Nutzens vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie in ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen; dies erfolgt über die Beteiligung der russischen Wissenschaftler und der russischen Industrie an den Forschungsprogrammen der Gemeinschaft und über die unabhängige und nicht bezuschusste Beteiligung von Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an russischen Forschungsarbeiten. - Die Maßnahme kommt in der EG und in Rußland den Wissenschaftlern, dem Privatsektor und der Allgemeinheit direkt oder indirekt zugute. - Das Abkommen wird den Zugang zu FTE-Know-how sichern und erweitern; dadurch können die Leistungsfähigkeit der gemeinschaftlichen FTE und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft verbessert werden. 9.2 Begründung der Maßnahme Der Einsatz von Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt ist unerläßlich, da die geplante Zusammenarbeit unter die Umsetzung des Rahmenprogramms fällt, die folgenden Haushaltsabschnitt enthält: Beteiligung Rußlands an bestimmten spezifischen Programmen und Verwaltungsausgaben auf europäischer Seite (Reisen von Gemeinschaftsbediensteten, Veranstaltung von Seminaren in der Gemeinschaft und in Rußland). 9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme Das Abkommen über die Zusammenarbeit wird in regelmässigen Abständen von den betroffenen Kommissionsdienststellen bewertet. Die Bewertung umfasst folgende Punkte: a. Einholung von Informationen: anhand von Daten aus den spezifischen Programmen des Rahmenprogramms b. Gesamtbewertung der Maßnahme: Sämtliche Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens werden von den Kommissionsdienststellen und unabhängigen Experten im Rahmen der spezifischen FTE-Programme bewertet. 10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS) - Die Kommission beantragt für die Verwaltung des Abkommens keine zusätzlichen Stellen. - Für die Verwaltung des Abkommens werden keine Bediensteten speziell abgestellt. Die Kooperationsmaßnahmen und die Durchführung des Abkommens werden mit dem für die spezifischen Programme des derzeitigen bzw. des jeweils nachfolgenden Rahmenprogramms zuständigen Personal verwaltet.